Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zl. C17 418.418-1/2011/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Mag. Eigelsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2011, FZ. 11 00.465-BAI (Spruchpunkte II. und III.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Mag. Eigelsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2011, FZ. 11 00.465-BAI (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkte II. und III.) behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.) behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Nachdem der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in einem Reisezug von Österreich kommend ohne gültiges Reisedokument betreten und an die österreichischen Behörden überstellt wurde, stellte in der Schubhaft am 16.01.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Der Beschwerdeführer erstattete zum Asylantrag folgendes sachverhaltsrelevante Vorbringen (Erstbefragung am 16.01.2011, Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 21.01.2011 und am 21.02.2011):
Er stamme aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Kabul und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er sei Analphabet. Bis zu seiner Ausreise habe er als Maurer gearbeitet und keine finanziellen Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer sei traditionell verheiratet und habe vier Kinder, wobei eine seiner Töchter getötet worden sei. Seine Familie (Ehegattin, drei minderjährige Kinder und Eltern) würden noch in Afghanistan leben.Er stamme aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der afghanischen Provinz Kabul und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er sei Analphabet. Bis zu seiner Ausreise habe er als Maurer gearbeitet und keine finanziellen Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer sei traditionell verheiratet und habe vier Kinder, wobei eine seiner Töchter getötet worden sei. Seine Familie (Ehegattin, drei minderjährige Kinder und Eltern) würden noch in Afghanistan leben.
Den Fluchtgrund benannte der Beschwerdeführer dahingehend, dass er Probleme mit der Volksgruppe der "Kotschi" (auch und in der Folge "Kuchi") habe. Vor einigen Monaten hätten sich mehrere Familien dieser Volksgruppe, die wie Nomaden leben würden, in der Nähe des Hauses des Beschwerdeführers aufgehalten. Ca. vor etwas mehr als einem Monat habe eine dieser Familien gewollt, dass ihr Sohn die Tochter des Beschwerdeführers heirate und es sei zweimal um die Hand seiner Tochter angehalten worden. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Tochter seien jedoch gegen diese Eheschließung gewesen, da es sich bei diesen Leuten um Nomaden gehandelt habe. Beim zweiten Besuch - als der Beschwerdeführer den Heiratsantrag endgültig abgelehnt habe - hätten die Nomaden bereits gesagt, dass sie sich rächen würden. In der Folge seien eines Nachts, als der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen sei, fünf bis sechs maskierte Leute ins Haus des Beschwerdeführers gekommen und hätten seine Tochter getötet und seiner Frau gesagt, dass sie auch den Beschwerdeführer suchen und umbringen würden, da dieser gegen die Hochzeit gewesen sei. Nach dem Tod seiner Tochter habe sich der Beschwerdeführer immer versteckt gehalten und sei schließlich nach Europa geflohen. Die Frau des Beschwerdeführers sei von den Dorfbewohnern gefragt worden, ob sie diese Leute anzeigen wolle, was sie jedoch abgelehnt habe, da die Täter ihr gedroht hätten, die gesamte Familie zu töten, falls Anzeige erstattet würde. In einen anderen Landesteil sei der Beschwerdeführer nicht gezogen, weil er nicht die Möglichkeit gehabt habe, in einer anderen Stadt zu leben.
Mit den afghanischen Behörden habe der Beschwerdeführer niemals Probleme gehabt. Er sei niemals wegen seiner Volkgruppen- oder Religionszugehörigkeit verfolgt worden. Der Beschwerdeführer sei auch niemals politisch tätig gewesen und habe auch - von den geschilderten Vorfällen abgesehen - keine Probleme mit Dritten gehabt.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre sein Leben in Gefahr; er befürchte, von diesen Nomaden umgebracht zu werden. Seit seiner Ausreise habe er nichts mehr von seiner Familie gehört.
Zu den Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass er die allgemeine Situation in seiner Heimat kenne und auf die Möglichkeit der Einbringung einer Stellungnahme hierzu verzichte.
2. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2011 wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wird der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.2. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2011 wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides wird der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellt das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers fest, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Afghanistan, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischen Glaubens. Seine Identität stehe nicht fest. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund wird seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig qualifiziert und deshalb als zur Glaubhaftmachung eines Asylgrundes oder einer (anderen) Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr nicht geeignet beurteilt.
Hinsichtlich der Situation im Falle einer Rückkehr führt das Bundesasylamt aus, es "stehe fest", dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei sowie dass er in seiner Heimat über Familienangehörige verfüge. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt werde. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass jeder, der dorthin zurückkehre einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Somit habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass für den Beschwerdeführer eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zu Spruchpunkt III. vertritt das Bundesasylamt die Ansicht, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig sei.Hinsichtlich der Situation im Falle einer Rückkehr führt das Bundesasylamt aus, es "stehe fest", dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei sowie dass er in seiner Heimat über Familienangehörige verfüge. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt werde. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass jeder, der dorthin zurückkehre einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Somit habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass für den Beschwerdeführer eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zu Spruchpunkt römisch drei. vertritt das Bundesasylamt die Ansicht, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig sei.
3. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die - mittels Standardformular - fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Dem der Beschwerde beigelegten handschriftlichen Schreiben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen (vgl. die vom Asylgerichtshof veranlasste deutsche Übersetzung), dass der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des Asylverfahrens nicht einverstanden sei, da sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei. Die Behörden hätten nicht festzustellen versucht, ob sein Leben dort tatsächlich in Gefahr sei.Dem der Beschwerde beigelegten handschriftlichen Schreiben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen vergleiche die vom Asylgerichtshof veranlasste deutsche Übersetzung), dass der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis des Asylverfahrens nicht einverstanden sei, da sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei. Die Behörden hätten nicht festzustellen versucht, ob sein Leben dort tatsächlich in Gefahr sei.
4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.03.2011, Zl. C3 418.418-1/2011/2Z, wurde für den Beschwerdeführer ein Rechtsberater bestellt.
5. In einer Beschwerdeergänzung vom 27.04.2011 wendet sich der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt I. des Bescheides gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid betreffend die Versagung des Asylstatus.5. In einer Beschwerdeergänzung vom 27.04.2011 wendet sich der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid betreffend die Versagung des Asylstatus.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. (Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Da er nicht mehr in sein Haus zu seiner Familie zurückkehren könne, zumal es wahrscheinlich sei, dass die Kuchis zurückkämen, um ihn zu töten, bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in seiner derzeitigen Lage ohne soziales Netzwerk als Analphabet auf sich alleine gestellt in eine ausweglose Lage geraten würde. Aus den angeführten Länderberichten ergebe sich, dass die Sicherheitslage in ganz Afghanistan weiterhin prekär sei und sich in letzter Zeit noch weiter verschlechtert habe. Von Verwandten habe er seine Geburtsurkunde und ein Bestätigungsschreiben zugesandt bekommen, welche er der Beschwerdeergänzung in Kopie beilege.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. (Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Da er nicht mehr in sein Haus zu seiner Familie zurückkehren könne, zumal es wahrscheinlich sei, dass die Kuchis zurückkämen, um ihn zu töten, bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in seiner derzeitigen Lage ohne soziales Netzwerk als Analphabet auf sich alleine gestellt in eine ausweglose Lage geraten würde. Aus den angeführten Länderberichten ergebe sich, dass die Sicherheitslage in ganz Afghanistan weiterhin prekär sei und sich in letzter Zeit noch weiter verschlechtert habe. Von Verwandten habe er seine Geburtsurkunde und ein Bestätigungsschreiben zugesandt bekommen, welche er der Beschwerdeergänzung in Kopie beilege.
6. Mit Schriftsatz vom 19.10.2011 zog der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - unter Aufrechterhaltung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und II. des Bescheides - zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der Asylgerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen aufgrund der Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan subsidiären Schutz gewährt habe.6. Mit Schriftsatz vom 19.10.2011 zog der Beschwerdeführer im Wege seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - unter Aufrechterhaltung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch zwei. des Bescheides - zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der Asylgerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen aufgrund der Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan subsidiären Schutz gewährt habe.
7. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 23.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, anzuwenden.1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.2. Nach der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Rechtskraft erwachsen. Der Asylantrag des Beschwerdeführers ist daher nur mehr hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behandeln (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides). Zudem ist auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) Verfahrensgegenstand.1.2. Nach der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Rechtskraft erwachsen. Der Asylantrag des Beschwerdeführers ist daher nur mehr hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behandeln (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides). Zudem ist auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) Verfahrensgegenstand.
1.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.1.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Da § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.2.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Da Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.2.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, Zl. 95/21/1097; 12.4.1999, Zl. 95/21/1074; 12.4.1999, Zl. 95/21/1104; 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 8.6.2000, Zl. 99/20/0203; 17.9.2008, Zl. 2008/23/0588).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, Zl. 95/21/1097; 12.4.1999, Zl. 95/21/1074; 12.4.1999, Zl. 95/21/1104; 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 8.6.2000, Zl. 99/20/0203; 17.9.2008, Zl. 2008/23/0588).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, Zl. 98/21/0427; 20.6.2002, Zl. 2002/18/0028; 6.11.2009, Zl. 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, Zl. 98/21/0427; 20.6.2002, Zl. 2002/18/0028; 6.11.2009, Zl. 2008/19/0174).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben ist und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.2.2002, Zl. 99/20/0509; 22.8.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben ist und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.2.2002, Zl. 99/20/0509; 22.8.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zl. 93/18/0214).
1.2.2. Vorauszuschicken ist, dass es dem Bundesasylamt oblag, den gesamten für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen. Betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) erweist sich der vom Bundesasylamt erhobene und im Bescheid festgestellte Sachverhalt als unzureichend, weil auf dessen Grundlage nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt ist und dem Beschwerdeführer sohin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt.1.2.2. Vorauszuschicken ist, dass es dem Bundesasylamt oblag, den gesamten für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen. Betreffend Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) erweist sich der vom Bundesasylamt erhobene und im Bescheid festgestellte Sachverhalt als unzureichend, weil auf dessen Grundlage nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt ist und dem Beschwerdeführer sohin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt.
Der Beschwerdeführer stammt seinen Angaben zufolge aus der - rund um die gleichnamige Hauptstadt gelegene - Provinz Kabul, und zwar aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX, der sich wiederum im Westen der Provinz, und zwar an der Grenze zur benachbarten Provinz (Maidan) Wardak befindet.Der Beschwerdeführer stammt seinen Angaben zufolge aus der - rund um die gleichnamige Hauptstadt gelegene - Provinz Kabul, und zwar aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 , der sich wiederum im Westen der Provinz, und zwar an der Grenze zur benachbarten Provinz (Maidan) Wardak befindet.
Das Bundesasylamt hat die Herkunftsregion des Beschwerdeführers bzw. die Region Afghanistans, in welche der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung in Österreich zurückkehren könnte, allerdings nicht konkret festgestellt; aufgrund der Ausführungen des Bundesasylamtes im Bescheid (vgl. Seite 21 "Fest steht, dass Sie in der Heimat über Familienangehörige verfügen.") lässt sich lediglich denkmöglich ableiten, dass das Bundesasylamt davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie, welche den Angaben des Beschwerdeführers am 21.01.2011 zufolge noch im Herkunftsort des Beschwerdeführers lebe, zurückkehren könnte.Das Bundesasylamt hat die Herkunftsregion des Beschwerdeführers bzw. die Region Afghanistans, in welche der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung in Österreich zurückkehren könnte, allerdings nicht konkret festgestellt; aufgrund der Ausführungen des Bundesasylamtes im Bescheid vergleiche Seite 21 "Fest steht, dass Sie in der Heimat über Familienangehörige verfügen.") lässt sich lediglich denkmöglich ableiten, dass das Bundesasylamt davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie, welche den Angaben des Beschwerdeführers am 21.01.2011 zufolge noch im Herkunftsort des Beschwerdeführers lebe, zurückkehren könnte.
Allerdings wurden vom Bundesasylamt keine konkreten und detaillierten Feststellungen zur Sicherheitslage in der vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunftsprovinz/ Herkunftsregion bzw. in dem Distrikt/in dem Ort, wo der Beschwerdeführer in Afghanistan die vom Bundesasylamt angesprochene familiäre Unterstützung in Anspruch nehmen könnte, getroffen.
Bereits aus diesem Grund ist das Verfahren mit erheblicher Mangelhaftigkeit behaftet, weil aufgrund der insgesamt als prekär zu bezeichnenden, wechselhaften Sicherheitslage, die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlich ist, - detaillierte und umfassende - Feststellungen zur Sicherheitslage betreffend die Herkunftsregion bzw. die Region, in welche der Asylwerber in Afghanistan zurückkehren kann, unabdingbar sind, weil sonst nicht beurteilt werden kann, ob sich der Beschwerdeführer dort niederlassen kann, ohne eine Verletzung des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gewärtigen zu müssen oder ob für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (vgl. dazu etwa VfGH U 2185/12-15 vom 13.03.2013). Die überblicksartige Darstellung der Sicherheitslage Afghanistans im angefochtenen Bescheid, in welcher zur "Sicherheitslage im Raum Kabul" lediglich ausgeführt wird, dass sich diese im Jahr 2010 weder verbessert noch wesentlich verschlechtert habe, und in welcher sich die darüberhinausgehenden Ausführungen ausschließlich auf die Stadt Kabul und nicht auf die gleichnamige Provinz beziehen, und aus der zudem hervorgeht, dass die Sicherheitslage regional sehr unterschiedlich ist, ist für eine solche Beurteilung keinesfalls ausreichend. Überdies wäre im gegenständlichen Fall aufgrund der örtlichen Lage des Heimatdistriktes des Beschwerdeführers an der Grenze zur Provinz (Maidan) Wardak auch die Sicherheitslage in dieser Provinz bzw. in der Grenzregion zwischen den beiden Provinzen (mit)zuberücksichtigen gewesen. Die Feststellungen zur Sicherheitslage Afghanistans im angefochtenen Bescheid vermögen den Schluss des Bundesasylamtes, es liege aufgrund der Sicherheitssituation - in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers - kein Rückverbringungshindernis vor, jedenfalls nicht zu tragen.Bereits aus diesem Grund ist das Verfahren mit erheblicher Mangelhaftigkeit behaftet, weil aufgrund der insgesamt als prekär zu bezeichnenden, wechselhaften Sicherheitslage, die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlich ist, - detaillierte und umfassende - Feststellungen zur Sicherheitslage betreffend die Herkunftsregion bzw. die Region, in welche der Asylwerber in Afghanistan zurückkehren kann, unabdingbar sind, weil sonst nicht beurteilt werden kann, ob sich der Beschwerdeführer dort niederlassen kann, ohne eine Verletzung des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gewärtigen zu müssen oder ob für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht vergleiche dazu etwa VfGH U 2185/12-15 vom 13.03.2013). Die überblicksartige Darstellung der Sicherheitslage Afghanistans im angefochtenen Bescheid, in welcher zur "Sicherheitslage im Raum Kabul" lediglich ausgeführt wird, dass sich diese im Jahr 2010 weder verbessert noch wesentlich verschlechtert habe, und in welcher sich die darüberhinausgehenden Ausführungen ausschließlich auf die Stadt Kabul und nicht auf die gleichnamige Provinz beziehen, und aus der zudem hervorgeht, dass die Sicherheitslage regional sehr unterschiedlich ist, ist für eine solche Beurteilung keinesfalls ausreichend. Überdies wäre im gegenständlichen Fall aufgrund der örtlichen Lage des Heimatdistriktes des Beschwerdeführers an der Grenze zur Provinz (Maidan) Wardak auch die Sicherheitslage in dieser Provinz bzw. in der Grenzregion zwischen den beiden Provinzen (mit)zuberücksichtigen gewesen. Die Feststellungen zur Sicherheitslage Afghanistans im angefochtenen Bescheid vermögen den Schluss des Bundesasylamtes, es liege aufgrund der Sicherheitssituation - in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers - kein Rückverbringungshindernis vor, jedenfalls nicht zu tragen.
In Ermanglung dieser Feststellungen hat es das Bundesasylamt auch verabsäumt, darzustellen, wie der Beschwerdeführer dorthin [in die Herkunftsprovinz zu seiner Familie] in zumutbarer Weise gelangen könnte (zur Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in diesem Punkt s. VfGH 06.03.2013, U 1325/12-13 betreffend die Provinz Nangarhar).
Die Sicherheitslage - in der Herkunftsregion bzw. in der Region, in welche der Beschwerdeführer zurückkehren kann - bzw. die Rückkehrsituation wäre überdies mit den individuellen und persönlichen Umständen und Lebensbedingungen des Beschwerdeführers - insbesondere auch mit dessen Alter, kognitiven Fähigkeiten und mangelnder (Aus)bildung- in Beziehung zu setzen gewesen. Die Begründung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid betreffend die Versagung des subsidiären Schutzes lässt einen solchen Bezug und eine individuelle Auseinandersetzung allerdings vermissen und auch das Ermittlungsverfahren ist dahingehend - mangels ausreichender Recherche/ausreichender Befragung des Beschwerdeführers - mangelhaft geblieben.
Soweit die Situation in der Stadt Kabul und in anderen Landesteilen Afghanistans geschildert wird, kommt diesen Ausführungen kein hinreichender Begründungswert zu, weil schon nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer dort irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte hätte (vgl. VfGH 21.09.2012, U 883/12). Den im Bescheid wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass unterschiedliche Faktoren, etwa persönliche Ressourcen und Anknüpfungspunkte in der Stadt bzw. Chancen einer Erwerbstätigkeit, für die Möglichkeit der Niederlassung einer Person etwa in der Stadt Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ausschlaggebend seien und eine Ansiedlung dort allgemein nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei, wenn die betreffende Person dort weder Familie noch Verwandte habe, um sie unterstützen (vgl. dazu auch VfGH 11.10.2012, U 677/12). Insofern fehlen auch Feststellungen dahingehend, ob der Beschwerdeführer dort die (finanzielle) Möglichkeit hat, sich dort - auf Dauer - niederzulassen und ob ihm dort ausreichende Unterstützung zuteil werden würde (vgl. auch VfGH U 1006/12-13 vom 13.03.2013 und VfGH U 2185/12-15 vom 13.03.2013), wobei auch diesbezüglich die individuellen und persönlichen Umstände und Lebensbedingungen des Beschwerdeführers - insbesondere auch dessen Alter, kognitive Fähigkeiten und mangelnde (Aus)bildung - zu beachten (gewesen) wären. Dasselbe gilt für den Hinweis des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer könnte sich im Falle einer Rückkehr an eine der zahlreichen NGO-s in Afghanistan wenden, um seine Grundbedürfnisse zu decken.Soweit die Situation in der Stadt Kabul und in anderen Landesteilen Afghanistans geschildert wird, kommt diesen Ausführungen kein hinreichender Begründungswert zu, weil schon nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer dort irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte hätte vergleiche VfGH 21.09.2012, U 883/12). Den im Bescheid wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass unterschiedliche Faktoren, etwa persönliche Ressourcen und Anknüpfungspunkte in der Stadt bzw. Chancen einer Erwerbstätigkeit, für die Möglichkeit der Niederlassung einer Person etwa in der Stadt Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ausschlaggebend seien und eine Ansiedlung dort allgemein nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei, wenn die betreffende Person dort weder Familie noch Verwandte habe, um sie unterstützen vergleiche dazu auch VfGH 11.10.2012, U 677/12). Insofern fehlen auch Feststellungen dahingehend, ob der Beschwerdeführer dort die (finanzielle) Möglichkeit hat, sich dort - auf Dauer - niederzulassen und ob ihm dort ausreichende Unterstützung zuteil werden würde vergleiche auch VfGH U 1006/12-13 vom 13.03.2013 und VfGH U 2185/12-15 vom 13.03.2013), wobei auch diesbezüglich die individuellen und persönlichen Umstände und Lebensbedingungen des Beschwerdeführers - insbesondere auch dessen Alter, kognitive Fähigkeiten und mangelnde (Aus)bildung - zu beachten (gewesen) wären. Dasselbe gilt für den Hinweis des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer könnte sich im Falle einer Rückkehr an eine der zahlreichen NGO-s in Afghanistan wenden, um seine Grundbedürfnisse zu decken.
1.3. Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch § 66 Abs. 2 AVG. Nach dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.1.3. Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Nach dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Eine kassatorische Entscheidung nach § 66 Abs. 2 AVG darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Da das Bundesasylamt im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen und eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers erforderlich macht, wäre jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) ist im gegenständlichen Fall daher jedenfalls erfüllt.Da das Bundesasylamt im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen und eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers erforderlich macht, wäre jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die erste Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) ist im gegenständlichen Fall daher jedenfalls erfüllt.
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
1.4. Da durch die Behebung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides die Voraussetzung für Spruchpunkt III. weggefallen ist, war auch dieser Spruchpunkt zu beheben.1.4. Da durch die Behebung des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides die Voraussetzung für Spruchpunkt römisch drei. weggefallen ist, war auch dieser Spruchpunkt zu beheben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG treffen und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan verfügen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG treffen und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan verfügen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
1.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d Abs. 2 Z 1 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid in diesem Umfang aufzuheben ist.1.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid in diesem Umfang aufzuheben ist.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, individuelle Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
02.10.2013