TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/16 A6 428402-1/2012

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Veröffentlicht am 16.09.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

Zl. A6 428.402-1/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXX, geb. XXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.07.2012, Zl. 11 08.974-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 30 , geb. römisch 30 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.07.2012, Zl. 11 08.974-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde vom 26.07.2012 wird der bekämpfte Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 26.07.2012 wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, ist der am XXX alias XXX in Griechenland nachgeborene Sohn der somalischen Asylwerberin XXX, geb. XXX (vgl. Zl. A6 428.401-1/2012). Er reiste am 15.08.2011 ohne Begleitung seiner Mutter nach Österreich ein und stellte im Wege seiner hier lebenden angeblichen Großmutter XXX am 16.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, ist der am römisch 30 alias römisch 30 in Griechenland nachgeborene Sohn der somalischen Asylwerberin römisch 30 , geb. römisch 30 vergleiche Zl. A6 428.401-1/2012). Er reiste am 15.08.2011 ohne Begleitung seiner Mutter nach Österreich ein und stellte im Wege seiner hier lebenden angeblichen Großmutter römisch 30 am 16.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Seine Großmutter gab anlässlich der am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass ihr eine unbekannte Frau das Enkelkind übergeben hätte.

Die Großmutter stellte daraufhin am 22.12.2011 einen Antrag auf Übertragung der Obsorge beim zuständigen Pflegschaftsgericht.

I.2. Am 28.12.2011 reiste die Mutter des Beschwerdeführers illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.2. Am 28.12.2011 reiste die Mutter des Beschwerdeführers illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage einen Antrag auf internationalen Schutz.

Hiezu wurde die Mutter des Beschwerdeführers noch am 28.12.2011 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und berief sich dabei zusammengefasst darauf, in Mogadischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Hawaadle anzugehören. Sie sei geschieden und habe zuletzt an einer näher bezeichneten Adresse in Mogadischu gelebt. Befragt zu ihren Fluchtgründen, hielt die Mutter des Beschwerdeführers fest, dass sie ihr Heimatland aufgrund der allgemeinen schlechten Situation verlassen habe. Dort sei es sehr unsicher und habe sie Angst um ihr Leben gehabt. Gemeinsam mit ihrem ehemaligen Gatten sei sie Anfang 2008 zunächst nach Syrien und anschließend in die Türkei geflogen. Schließlich habe sie ihre Reise nach Griechenland fortgesetzt, wo ihre Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Sie sei auf die Straße gesetzt worden und habe Griechenland weder ihr noch anderen Flüchtlingen geholfen. Schließlich sei sie schlepperunterstützt am heutigen Tag von Athen nach XXX geflogen. Bei einer Rückkehr nach Somalia befürchte sie, getötet zu werden.Hiezu wurde die Mutter des Beschwerdeführers noch am 28.12.2011 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und berief sich dabei zusammengefasst darauf, in Mogadischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Hawaadle anzugehören. Sie sei geschieden und habe zuletzt an einer näher bezeichneten Adresse in Mogadischu gelebt. Befragt zu ihren Fluchtgründen, hielt die Mutter des Beschwerdeführers fest, dass sie ihr Heimatland aufgrund der allgemeinen schlechten Situation verlassen habe. Dort sei es sehr unsicher und habe sie Angst um ihr Leben gehabt. Gemeinsam mit ihrem ehemaligen Gatten sei sie Anfang 2008 zunächst nach Syrien und anschließend in die Türkei geflogen. Schließlich habe sie ihre Reise nach Griechenland fortgesetzt, wo ihre Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Sie sei auf die Straße gesetzt worden und habe Griechenland weder ihr noch anderen Flüchtlingen geholfen. Schließlich sei sie schlepperunterstützt am heutigen Tag von Athen nach römisch 30 geflogen. Bei einer Rückkehr nach Somalia befürchte sie, getötet zu werden.

I.3. In weiterer Folge wurde die Mutter des Beschwerdeführers am 20.03.2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein ihres nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Befragung gab sie zu Protokoll, dass sie Ende 2007 traditionell geheiratet habe, die Ehe jedoch im Jahr 2009 in Griechenland geschieden worden sei. Ihr ehemaliger Gatte sei der Vater ihres im Jahr 2008 in Griechenland geborenen Kindes (des Beschwerdeführers). Befragt zu ihrer Stammeszugehörigkeit, führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, sie gehöre dem Hawiye Clan an und gab sie sodann an, sie hätte Somalia verlassen, da Al Shabaab dort an der Macht sei und jeder wüsste, wie es dort zuginge. Sie sei einmal von Al Shabaab auf der Straße geschlagen und dabei verletzt worden. Konkret sei sie ein paar Monate vor ihrer Ausreise von Al Shabaab angesprochen und gefragt worden, weshalb sie nicht die Burka trüge. Sie selbst habe lediglich ein Kopftuch über ihren Kopf geschlungen. Daraufhin sei sie mit einer langen Peitsche geschlagen worden, ebenso wie andere Frauen, die nicht nach deren Vorschrift gekleidet gewesen wären. Diese Situation habe sich wiederholt und sei Al Shabaab außerdem auch zu ihr nach Hause gekommen, da diese davon erfahren hätte, dass ihre Familie gemeinsam mit den Nachbarn Videos angesehen hätte. Kinos seien zu jener Zeit geschlossen und verboten gewesen. Gegen Ende der Befragung hielt die Mutter des Beschwerdeführers schließlich fest, dass ihr Kind keine eigenen Fluchtgründe habe.römisch eins.3. In weiterer Folge wurde die Mutter des Beschwerdeführers am 20.03.2012 vor dem Bundesasylamt im Beisein ihres nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Befragung gab sie zu Protokoll, dass sie Ende 2007 traditionell geheiratet habe, die Ehe jedoch im Jahr 2009 in Griechenland geschieden worden sei. Ihr ehemaliger Gatte sei der Vater ihres im Jahr 2008 in Griechenland geborenen Kindes (des Beschwerdeführers). Befragt zu ihrer Stammeszugehörigkeit, führte die Mutter des Beschwerdeführers aus, sie gehöre dem Hawiye Clan an und gab sie sodann an, sie hätte Somalia verlassen, da Al Shabaab dort an der Macht sei und jeder wüsste, wie es dort zuginge. Sie sei einmal von Al Shabaab auf der Straße geschlagen und dabei verletzt worden. Konkret sei sie ein paar Monate vor ihrer Ausreise von Al Shabaab angesprochen und gefragt worden, weshalb sie nicht die Burka trüge. Sie selbst habe lediglich ein Kopftuch über ihren Kopf geschlungen. Daraufhin sei sie mit einer langen Peitsche geschlagen worden, ebenso wie andere Frauen, die nicht nach deren Vorschrift gekleidet gewesen wären. Diese Situation habe sich wiederholt und sei Al Shabaab außerdem auch zu ihr nach Hause gekommen, da diese davon erfahren hätte, dass ihre Familie gemeinsam mit den Nachbarn Videos angesehen hätte. Kinos seien zu jener Zeit geschlossen und verboten gewesen. Gegen Ende der Befragung hielt die Mutter des Beschwerdeführers schließlich fest, dass ihr Kind keine eigenen Fluchtgründe habe.

I.4. Mit Schriftsatz vom 20.03.2012 übermittelte das Bundesasylamt der vertretenen Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers allgemeine Länderberichte zur Lage in Somalia und räumte ihr eine dreiwöchige Stellungnahmefrist ein.römisch eins.4. Mit Schriftsatz vom 20.03.2012 übermittelte das Bundesasylamt der vertretenen Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers allgemeine Länderberichte zur Lage in Somalia und räumte ihr eine dreiwöchige Stellungnahmefrist ein.

In ihrer Stellungnahme vom 11.04.2012 wiederholte die Mutter des Beschwerdeführers im Wege ihrer Rechtsvertretung, dass sie mehrmals von Al Shabaab misshandelt worden sei, da sie lediglich ein Kopftuch als Kopfbedeckung getragen habe. Außerdem hätten sie damit gedroht, sie ihrem nur traditionell angetrauten Gatten wegzunehmen bzw. zu vergewaltigen und hätten sie als Hure beschimpft. Al Shabaab sei auch mehrmals ins Haus gekommen, um sie zu bedrohen, da die Familie entgegen deren Verbot gemeinsam mit Nachbarn Videofilme angesehen hätte. Seitens ihres Mannes oder ihres Clanes habe sie keinen ausreichenden Schutz erhalten und habe sie auch nicht in die nördlichen Landeteile fliehen können. Die übergebenen Länderberichte würden ihr Vorbringen generell bestätigen. Al Shabaab beherrsche Mogadischu sowie den Süden des Landes und bedrohe Personen, die sich nicht ihren Regeln fügten. Besonders Frauen würden von ihnen ständig bedroht werden.

I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2012, Zl. 11 08.974-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 16.08.2011 gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen, ihm jedoch gleichzeitig der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 leg. cit. in Verbindung mit der Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. zuerkannt.römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2012, Zl. 11 08.974-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 16.08.2011 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen, ihm jedoch gleichzeitig der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, leg. cit. in Verbindung mit der Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. zuerkannt.

Begründend verwies das Bundesasylamt darauf, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer keine Fluchtgründe vorgebracht worden seien. Das gegenständliche Asylverfahren begründe sich im Asylverfahren seiner Mutter, deren Asylantrag mit heutigem Tage mangels Glaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens hinsichtlich Spruchpunkt I. abgewiesen worden sei.Begründend verwies das Bundesasylamt darauf, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer keine Fluchtgründe vorgebracht worden seien. Das gegenständliche Asylverfahren begründe sich im Asylverfahren seiner Mutter, deren Asylantrag mit heutigem Tage mangels Glaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen worden sei.

Zu den Spruchpunkten II. und III. führte das Bundesasylamt aus, dass der Mutter des Beschwerdeführers der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sodass auch der Beschwerdeführer den gleichen Schutz erhielte. Damit einhergehend sei ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren.Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. führte das Bundesasylamt aus, dass der Mutter des Beschwerdeführers der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sodass auch der Beschwerdeführer den gleichen Schutz erhielte. Damit einhergehend sei ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren.

I.6. Gegen Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) des letztzitierten Bescheides des Bundesasylamtes, welcher dem vertretenen minderjährigen Beschwerdeführer am 12.07.2012 ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob dieser mittels des Rechtsvertreters seiner Mutter am 26.07.2012 fristgerecht Beschwerde. Darin wiederholte die Mutter des Beschwerdeführers das bisher Vorgebrachte und betonte, dass die Erstbefragung in erster Linie zur Feststellung des Fluchtweges gedacht sei, weshalb es unzulässig sei, von einem gesteigerten Vorbringen auszugehen. Es sei zwar richtig, dass ihre Flucht bereits im Jahr 2008 stattgefunden habe und sie bis Dezember 2011 in Griechenland gewesen sei, jedoch sei eine legale Weiterreise zur Großmutter in Österreich zunächst nicht realisierbar gewesen. Aufgrund der amtsbekannten Verhältnisse in Griechenland sei es dort nicht möglich gewesen, einen Asylantrag zu stellen. Hinsichtlich der Obsorge des Beschwerdeführers hielt seine Mutter fest, dass die Großmutter zwar einen diesbezüglichen Antrag beim Pflegschaftsgericht gestellt, diesen jedoch zurückgezogen habe, als die Mutter des Beschwerdeführers hier eingetroffen sei.römisch eins.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) des letztzitierten Bescheides des Bundesasylamtes, welcher dem vertretenen minderjährigen Beschwerdeführer am 12.07.2012 ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob dieser mittels des Rechtsvertreters seiner Mutter am 26.07.2012 fristgerecht Beschwerde. Darin wiederholte die Mutter des Beschwerdeführers das bisher Vorgebrachte und betonte, dass die Erstbefragung in erster Linie zur Feststellung des Fluchtweges gedacht sei, weshalb es unzulässig sei, von einem gesteigerten Vorbringen auszugehen. Es sei zwar richtig, dass ihre Flucht bereits im Jahr 2008 stattgefunden habe und sie bis Dezember 2011 in Griechenland gewesen sei, jedoch sei eine legale Weiterreise zur Großmutter in Österreich zunächst nicht realisierbar gewesen. Aufgrund der amtsbekannten Verhältnisse in Griechenland sei es dort nicht möglich gewesen, einen Asylantrag zu stellen. Hinsichtlich der Obsorge des Beschwerdeführers hielt seine Mutter fest, dass die Großmutter zwar einen diesbezüglichen Antrag beim Pflegschaftsgericht gestellt, diesen jedoch zurückgezogen habe, als die Mutter des Beschwerdeführers hier eingetroffen sei.

I.7. Mit Eingabe vom 11.06.2013 stellte die Mutter des Beschwerdeführers als seine gesetzliche Vertreterin mittels des ausgewiesenen Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005.römisch eins.7. Mit Eingabe vom 11.06.2013 stellte die Mutter des Beschwerdeführers als seine gesetzliche Vertreterin mittels des ausgewiesenen Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005.

I.8. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zahl A6 428.401-1/2012 behob der Asylgerichtshof den angefochtenen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.07.2012, Zl. 11 15.713-BAW, mit welchem der Antrag der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.8. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zahl A6 428.401-1/2012 behob der Asylgerichtshof den angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.07.2012, Zl. 11 15.713-BAW, mit welchem der Antrag der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verwies die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;römisch zwei.10. Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß § 34 Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Der gegenständlich bekämpfte Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes war im Hinblick auf § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zu beheben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, da der Asylgerichtshof jenen Spruchpunkt I. des Bescheides, mit dem der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz durch das Bundesasylamt abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben hat (vgl. I.8. des Verfahrensganges).Der gegenständlich bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes war im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 zu beheben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, da der Asylgerichtshof jenen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides, mit dem der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz durch das Bundesasylamt abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben hat vergleiche römisch eins.8. des Verfahrensganges).

Hiebei ist darauf zu verweisen, dass Entscheidungen im Familienverfahren möglichst zeitnah erlassen werden sollen (vgl. ErläutRV zur AsylG-Novelle 2003, 120 BlgNR 22. GP, 10, 15: "Zweck dieses Vorschlages ist es, über die Anträge aller Familienangehörigen die gleiche Entscheidung zum gleichen ZeitpunktHiebei ist darauf zu verweisen, dass Entscheidungen im Familienverfahren möglichst zeitnah erlassen werden sollen vergleiche ErläutRV zur AsylG-Novelle 2003, 120 BlgNR 22. GP, 10, 15: "Zweck dieses Vorschlages ist es, über die Anträge aller Familienangehörigen die gleiche Entscheidung zum gleichen Zeitpunkt

zu erlassen. ... Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den

Vorteil, dass - wenn möglich zeitgleich - über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird."; vgl. VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402; 20.02.2009, 2008/19/0176; Fessl/Holzschuster, AsylG 2005, 498, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familienzusammenführung"; vgl. auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K26-31 zu § 34).Vorteil, dass - wenn möglich zeitgleich - über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird."; vergleiche VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402; 20.02.2009, 2008/19/0176; Fessl/Holzschuster, AsylG 2005, 498, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familienzusammenführung"; vergleiche auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K26-31 zu Paragraph 34,).

II.11. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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