Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A10 319.171-2/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2013, GZ 13 01.832 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2013, GZ 13 01.832 EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und dieser Spruchpunkt wird behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und dieser Spruchpunkt wird behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Guinea und am 13.06.2007 in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag stellte er einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.06.2007 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er vom 22.01.2007 bis 10.06.2007 im Gefängnis gewesen sei. Zu dieser Zeit habe Bürgerkrieg in Guinea geherrscht. Da er der Anführer der Jungen gewesen sei, nämlich einer Gruppe mit dem Namen "XXXX", sei er zu Beginn des Krieges von militärischen Truppen heimgesucht worden. Als diese bei ihm Waffen gefunden hätten, hätten sie angenommen, dass er mit seiner Gruppe Leute ermorden würde. Deswegen sei er eingesperrt worden. Am 10.06.2007 habe ihm ein Polizist geholfen. Dieser habe ihm eine Uniform gegeben, und so habe er fliehen können. Da er in seinem Land nicht mehr sicher gewesen sei, habe er es bald verlassen müssen. Am 12.06.2007 habe er Guinea mit einem Flugzeug verlassen. Der Beschwerdeführer gab an, sich im Jahr 2003 für drei Monate in Deutschland aufgehalten zu haben und dann wieder nach Guinea zurückgekehrt zu sein. Er habe in Deutschland nicht um Asyl angesucht, es seien ihm nur die Fingerabdrücke abgenommen worden.
Laut Auskunft des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.06.2007 stellte der Beschwerdeführer am 21.02.2003 in Deutschland unter dem Namen XXXX, gab. XXXX, einen Asylantrag, welcher am 10.05.2003 negativ entschieden worden sei.Laut Auskunft des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.06.2007 stellte der Beschwerdeführer am 21.02.2003 in Deutschland unter dem Namen römisch 40 , gab. römisch 40 , einen Asylantrag, welcher am 10.05.2003 negativ entschieden worden sei.
Der Beschwerdeführer wurde am 17.07.2007 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab hierbei im Wesentlichen an, dass es am 22.01.2007 in Conakry eine Demonstration der Gewerkschaft gegen die Regierung, den Präsidenten und dessen Gefolge gegeben habe. Dabei seien sie bis zur "Brücke des 8. November" marschiert. Es sei ausgemacht worden, dass verschiedene Gruppe aus verschiedenen Richtungen kommen sollten. Als sie angekommen wären, sei die Polizei schon dort gewesen und habe den Weg in die Stadt versperrt. In jedem Stadtviertel habe die Gewerkschaft die Jugendlichen zusammengebracht und ihnen gesagt, dass sie demonstrieren sollen. Als die Demonstranten dann die Absperrungen hätten durchbrechen wollen, habe das Militär begonnen, auf die Demonstranten zu schießen. Viele Leute seien getötet und viele - darunter auch der Beschwerdeführer - festgenommen worden. Das Militär habe Tränengas eingesetzt und, als Panik ausgebrochen wäre, seien sehr viele Leute verletzt worden. Der Beschwerdeführer wäre bewusstlos geworden und, als er wieder zu sich gekommen sei, wäre er im Gefängnis gewesen. Auf den Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, Anführer der Gruppe "XXXX" gewesen zu sein, erklärte der Beschwerdeführer, dass er dieser Gruppe angehört habe, aber nicht der Anführer gewesen sei. Nach seiner Verhaftung bei der Demonstration habe man ihm vorgeworfen, dass bei ihm zu Hause Waffen und Militärbekleidung gefunden worden wären. Die Militärs seien am 23.01.2007 bei ihm zu Hause gewesen, als der Beschwerdeführer selbst bereits im Gefängnis gewesen sei. Sie hätten ihm gesagt, dass sie das Haus durchsucht und dann zerstört hätten. Es sei ihm auch gesagt worden, dass sie seinen Vater im Zuge der Hausdurchsuchung umgebracht hätten. Das habe ihm auch eine Freundin bestätigt. Am 10.06.2007 sei ein Polizist zu ihm in die Zelle gekommen und habe ihm eine Polizeiuniform gegeben. So habe er aus dem Gefängnis entkommen können. Vor dem Gefängnis habe die Schwester seiner Freundin mit ihrem Mann in einem Auto gewartet und ihn dann weggebracht. Im Gefängnis sei er misshandelt worden. Ein Polizist habe ihn an zwei andere Polizisten übergeben. Diese hätten mit ihm gekämpft und der Beschwerdeführer habe einem der Polizisten die Hand gebrochen.
Am 03.10.2007 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen gab er hierbei an, dass er bei der Gewerkschaft gewesen sei. Diese habe verschiedene Gruppen gebildet, welche verschiedene Aufgaben übernehmen haben müssen. Der Beschwerdeführer sei aber erst zur Gewerkschaft gekommen, als die Streiks begonnen hätten. Das sei im Jänner 2007 gewesen. Am 22.01.2007 habe es Demonstrationen gegeben. Alle jungen Menschen hätten sich bei der "Brücke des 8. November" treffen sollen. Als sie angekommen seien, habe das Militär dort schon abgesperrt gehabt. Sie hätten versucht zu verhandeln, um durch die Sperre zu kommen, was jene aber nicht zugelassen hätten. Dann hätten sie mit Gewalt versucht, durch die Sperren zu kommen, und die Sicherheitskräfte hätten versucht, sie zurückzuhalten. Es sei mit Tränengas in die Menge geschossen worden und es habe viele Verletzte gegeben. Der Beschwerdeführer sei bewusstlos geworden und erst im Gefängnis wieder zu sich gekommen. Er sei von einem Offizier befragt worden. Am 23.01.2007 seien Polizisten zu seinem Haus gekommen, hätten es durchsucht und danach zerstört. Dabei sei sein Vater ums Leben gekommen. Danach seien sie zu ihm ins Gefängnis gekommen und hätten ihm vorgehalten, dass sie Waffen und Militäruniformen im Haus gefunden hätten. Er sei aus der Zelle geholt und geschlagen worden. Er habe sich gewehrt und dabei einem Polizisten den Arm gebrochen. Der Beschwerdeführer habe dabei Abschürfungen erlitten. Bis zu seiner Freilassung sei er nicht mehr verhört worden. Ihm sei vorgeworfen worden, einer Bande anzugehören, die in der Nacht Leute überfalle. Freigekommen sei er, indem ein Polizist zu ihm gekommen sei und ihm eine Uniform gebracht habe. So hätte er das Gefängnis verlassen können. Vor dem Gefängnis habe die Schwester seiner Freundin mit ihrem Mann gewartet. Der Beschwerdeführer habe einer Gruppe namens "XXXX" angehört, die die Aufgabe gehabt habe, während der Demonstration für Ruhe zu sorgen. Innerhalb der Gruppe habe er keine Funktion gehabt. Die Gruppe sei gegen die Regierung gewesen und habe gesungen und getanzt. Weder habe seine Festnahme noch seine Flucht etwas mit der Gruppe zu tun.
Mit Schreiben einer Bundespolizeidirektion vom 23.10.2007 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland unter den Namen XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, in Erscheinung getreten ist.Mit Schreiben einer Bundespolizeidirektion vom 23.10.2007 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland unter den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , in Erscheinung getreten ist.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2008, Zl. 07 05.417-BAT, wurde der (erste) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2008, Zl. 07 05.417-BAT, wurde der (erste) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und brachte darin vor, dass er in seiner Heimat stellvertretender Leiter einer gewerkschaftlichen Vereinigung gewesen sei. Er sei auf Grund seiner Mitgliedschaft in der Gewerkschaft Ziel von staatlicher Gewalt geworden.
Am 29.09.2011 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anberaumt. Trotz ordnungsgemäßer Ladung blieb der Beschwerdeführer dieser Verhandlung unentschuldigt fern.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.11.2011, Zl. A4 319.171-1/2008/12E, wurde die Beschwerde abgewiesen, wobei auf Grundlage der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und des ergänzenden Ermittlungsverfahrens folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde (auszugsweise, unkorrigiert, Anonymisierung durch den Asylgerichtshof):
"Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea.
Die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe werden für unglaubwürdig erachtet und der Entscheidung nicht zugrunde gelegt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Ehe oder eine Lebensgemeinschaft führt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer berufstätig ist.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.11.2007 wegen § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 08.05.2009 wegen § 27 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.11.2007 wegen Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.05.2009 wegen Paragraph 27, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 27.11.2010 ... wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 17.01.2011 ... keine Folge gegeben.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 27.11.2010 ... wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom 17.01.2011 ... keine Folge gegeben.
Hinsichtlich des Reiseweges von Guinea nach Österreich (Zeitpunkt und Art der Reise von Guinea nach Österreich) war eine Negativfeststellung zu treffen, da die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.
Zur Situation in Guinea werden folgende Feststellungen getroffen:
...
Zu den Negativfeststellungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe:
Der Asylgerichtshof gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer machte im Zuge seines Vorbringens vor dem Bundesasylamt in wesentlichen Punkten widersprüchliche sowie unbestimmte Angaben.
Zunächst ist jedoch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer am Beschwerdeverfahren nicht mitgewirkt hat, indem er trotz rechtswirksam zugestellter Ladung zu der am 29.09.2011 durchgeführten Beschwerdeverhandlung ohne Entschuldigung nicht erschienen ist. Er ist somit seiner Obliegenheit zur Mitwirkung am Beschwerdeverfahren nicht nachgekommen. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes stellt die Verweigerung der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung, die der Ermittlung der wahren Ausreisemotive eines Asylwerbers dient, eine Verletzung der den Asylwerber treffenden Mitwirkungspflicht dar. Ebenso stellt der persönliche Eindruck, den dieser im Verfahren hinterlässt, ein wesentliches Element zur Beurteilung des Sachverhaltes und der Glaubwürdigkeit des Asylwerbers dar. Dem Asylgerichtshof war es folglich verwehrt, sich selbst einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers zu verschaffen.
Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut Mitteilung der Bundespolizeidirektion XXXX vom 23.10.2007 in Deutschland unter drei verschiedenen Identitäten in Erscheinung getreten ist. Unter dem Namen XXXX, geb. XXXX, stellte er zudem am 19.02.2003 einenWeiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer laut Mitteilung der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 23.10.2007 in Deutschland unter drei verschiedenen Identitäten in Erscheinung getreten ist. Unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , stellte er zudem am 19.02.2003 einen
Asylantrag ... In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zwar
an, dass er im Jahr 2003 für etwa drei Monate in Deutschland gewesen sei, behauptete jedoch, dort keinen Asylantrag gestellt zu haben ... Weiters trat er in Deutschland unter den Namen XXXX, geb. XXXX, sowie XXXX, geb. XXXX, auf. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer schließlich unter Angabe des Namens XXXX. Schon auf Grund dieses Vorgehens des Beschwerdeführers ist von dessen Unglaubwürdigkeit auszugehen.an, dass er im Jahr 2003 für etwa drei Monate in Deutschland gewesen sei, behauptete jedoch, dort keinen Asylantrag gestellt zu haben ... Weiters trat er in Deutschland unter den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie römisch 40 , geb. römisch 40 , auf. Den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer schließlich unter Angabe des Namens römisch 40 . Schon auf Grund dieses Vorgehens des Beschwerdeführers ist von dessen Unglaubwürdigkeit auszugehen.
Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer auch widersprüchliche
Angaben. In der Erstbefragung gab er an, dass er der Anführer einer
Gruppe namens XXXX gewesen sei ... In der Einvernahme vom 17.07.2007
vor dem Bundesasylamt gab er zwar an, dass er dieser Gruppe angehört
habe, jedoch behauptete er, nicht der Anführer gewesen zu sein ...
In der letzten Einvernahme meinte der Beschwerdeführer, dass er
innerhalb der Gruppe keine Funktion gehabt habe ... In seiner
Beschwerde behauptete er schließlich, dass er der stellvertretende Leiter einer gewerkschaftlichen Vereinigung gewesen sei.
Der Beschwerdeführer behauptete in der Erstbefragung auch, dass er
wegen seiner Eigenschaft als Anführer der Gruppe XXXX von den
militärischen Truppen gesucht worden sei und, als diese Waffen bei
ihm gefunden hätten, hätten sie angenommen, dass er mit seiner
Gruppe Leute ermorden würde. Deswegen sei er verhaftet worden ... In
der Einvernahme vom 03.10.2007 behauptete er demgegenüber, dass
seine Mitgliedschaft in der Gruppe XXXX nichts mit seiner Festnahme
zu tun habe ... Der Beschwerdeführer behauptete vor dem
Bundesasylamt, dass er am 22.01.2007 an einer Demonstration teilgenommen habe und dabei festgenommen worden sei. Am nächsten Tag sei dann das Militär bei ihm zu Hause gewesen und habe Waffen gefunden. Dies hat er in der Erstbefragung nicht vorgebracht ...
In der zuletzt vor dem Bundesasylamt stattgefundenen Einvernahme behauptete der Beschwerdeführer schließlich, dass die Gruppe XXXX die Aufgabe gehabt habe, bei der Demonstration für Ruhe zu sorgen ..., was er aber in den zuvor stattgefundenen Einvernahmen nicht vorgebracht hat.In der zuletzt vor dem Bundesasylamt stattgefundenen Einvernahme behauptete der Beschwerdeführer schließlich, dass die Gruppe römisch 40 die Aufgabe gehabt habe, bei der Demonstration für Ruhe zu sorgen ..., was er aber in den zuvor stattgefundenen Einvernahmen nicht vorgebracht hat.
Zusammenfassend ist somit der Schluss zu ziehen, dass die Widersprüche in der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers keinen Zweifel daran lassen, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Die Feststellungen betreffend Guinea ergeben sich aus der in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof verlesenen Zusammenfassung der aktuellen Berichte zur Situation in Guinea. Der Asylgerichtshof hat aktuelle Berichte in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof herangezogen.
Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet hat, das geeignet wäre, die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen zur Situation in Guinea in Frage zu stellen. Vielmehr ist der Beschwerdeführer der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Er ist somit seiner Obliegenheit zur Mitwirkung am Beschwerdeverfahren nicht nachgekommen und demnach konnte die für die Beschwerdeverhandlung vorgesehene Parteienvernehmung nicht durchgeführt werden. Dies ist vor allem deswegen unverständlich, da der Beschwerdeführer noch in seiner Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben, dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben, dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG vor, dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vor, dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
Zu verweisen ist auch auf die Feststellung, wonach sich die Sicherheitslage in Guinea seit Einführung des gewählten Präsidenten Condé in sein Amt am 21. 12. 2010 beruhigt hat.
Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keine ernsthafte Erkrankung glaubhaft gemacht noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keine ernsthafte Erkrankung glaubhaft gemacht noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen könnte.
Im Heimatland des Beschwerdeführers leben laut seinen Angaben vor dem Bundesasylamt seine Mutter und seine Schwester, weshalb er über soziale Anknüpfungspunkte in seinem Heimatstaat verfügt, auf die er sich nach seiner Rückkehr stützen wird können.
Es ist somit nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückführung nach Guinea in eine aussichtslose Situation geraten wird.
Die Beschwerde erweist sich sohin auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea als nicht berechtigt.
Im Entscheidungszeitpunkt haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Der Beschwerdeführer führt auch keine Ehe bzw. Lebensgemeinschaft, weshalb die Ausweisungsentscheidung nicht in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens eingreift.Im Entscheidungszeitpunkt haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Der Beschwerdeführer führt auch keine Ehe bzw. Lebensgemeinschaft, weshalb die Ausweisungsentscheidung nicht in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens eingreift.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juni 2007 im österreichischen Bundesgebiet, weshalb jedenfalls von privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet auszugehen ist. Die Interessen des Beschwerdeführers werden jedoch erheblich gemindert, weil sein Aufenthalt lediglich auf einen ... unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl. VwGH 02.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich (vgl. die Erkenntnisse vom 28.06.2007, 2006/21/0114, vom 30.08.2007, 2006/21/0246, und vom 20.12.2007, 2006/21/0168) ...Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juni 2007 im österreichischen Bundesgebiet, weshalb jedenfalls von privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet auszugehen ist. Die Interessen des Beschwerdeführers werden jedoch erheblich gemindert, weil sein Aufenthalt lediglich auf einen ... unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl. VwGH 02.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich vergleiche die Erkenntnisse vom 28.06.2007, 2006/21/0114, vom 30.08.2007, 2006/21/0246, und vom 20.12.2007, 2006/21/0168) ...
Zusätzlich wird auf die zwei rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie auf das gegen ihn erlassene Rückkehrverbot verwiesen. Das vom Beschwerdeführer somit im Laufe seines vierjährigen Aufenthaltes in Österreich an den Tag gelegte Verhalten kann keinesfalls als das einer um Integration bemühten Person gesehen werden, wodurch das Gewicht seines privaten Interesses an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet weiter gemindert wird ..."
Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung am 23.11.2011 in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer stellte sodann am 11.02.2013 den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab er an, dass er seit der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag Österreich nicht verlassen habe. Sein am XXXX geborener Sohn lebe ebenso wie dessen Mutter in Wien, der Beschwerdeführer besuche den Sohn einmal pro Woche, lebe im Übrigen jedoch getrennt von seinem Sohn und dessen Mutter. Es gebe keine neuen Gründe, die ihn zur Antragstellung veranlasst hätten, es würden dieselben Gründe wie beim ersten Asylantrag gelten.Der Beschwerdeführer stellte sodann am 11.02.2013 den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab er an, dass er seit der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag Österreich nicht verlassen habe. Sein am römisch 40 geborener Sohn lebe ebenso wie dessen Mutter in Wien, der Beschwerdeführer besuche den Sohn einmal pro Woche, lebe im Übrigen jedoch getrennt von seinem Sohn und dessen Mutter. Es gebe keine neuen Gründe, die ihn zur Antragstellung veranlasst hätten, es würden dieselben Gründe wie beim ersten Asylantrag gelten.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 20.02.2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Französisch im Wesentlichen an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er befinde sich in Grundversorgung, ein Verein helfe ihm, er spiele Fußball bei einem Verein, er habe in den Jahren 2008 bis 2011 Zeitungen verkauft und dafür EUR 10 am Tag erhalten. Im Jahr 2008 habe er Deutschkurse besucht und er beherrsche die Sprache ein wenig. Seit Oktober 2011 habe er eine neue Freundin gehabt, deren Nachname ihm nicht bekannt sei, die Beziehung sei beendet worden, derzeit habe er keine Freundin. Mit der Mutter seines Sohnes sei er nicht mehr zusammen, er habe jedoch Kontakt mit ihr, wenn er seinen Sohn besuche. Ein Besuchsrecht habe er nicht. In Guinea würden seine Mutter und seine Schwester leben. Kontakt habe er mit seiner ehemaligen Freundin in Guinea. Diese habe er kontaktiert, nachdem er von der Fremdenbehörde ein Aufenthaltsverbot bekommen habe. Seine Freundin in Guinea habe ihm mitgeteilt, dass er sich Internetseiten ansehen solle. Auf diesen habe er gesehen, dass seine Freunde eingesperrt worden seien und ein Offizier der Rebellen am 19.07.2011 einen Staatsstreich versucht habe, der misslungen sei. Der Beschwerdeführer werde beschuldigt, damit zu tun zu haben, seine Freunde seien im Gefängnis nach ihm gefragt worden. Der Vizepräsident seiner Partei, der XXXX, befinde sich in Frankreich und könne nicht nach Guinea zurückkehren. In den Jahren 2007 und 2011 sei der Name des Beschwerdeführers im Internet aufgeschienen. Ob sein Name derzeit im Internet aufscheine, wisse er nicht, er werde jedoch gesucht und hätte bei seiner Rückkehr eine Gefängnisstrafe oder gar den Tod zu erwarten.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 20.02.2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Französisch im Wesentlichen an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er befinde sich in Grundversorgung, ein Verein helfe ihm, er spiele Fußball bei einem Verein, er habe in den Jahren 2008 bis 2011 Zeitungen verkauft und dafür EUR 10 am Tag erhalten. Im Jahr 2008 habe er Deutschkurse besucht und er beherrsche die Sprache ein wenig. Seit Oktober 2011 habe er eine neue Freundin gehabt, deren Nachname ihm nicht bekannt sei, die Beziehung sei beendet worden, derzeit habe er keine Freundin. Mit der Mutter seines Sohnes sei er nicht mehr zusammen, er habe jedoch Kontakt mit ihr, wenn er seinen Sohn besuche. Ein Besuchsrecht habe er nicht. In Guinea würden seine Mutter und seine Schwester leben. Kontakt habe er mit seiner ehemaligen Freundin in Guinea. Diese habe er kontaktiert, nachdem er von der Fremdenbehörde ein Aufenthaltsverbot bekommen habe. Seine Freundin in Guinea habe ihm mitgeteilt, dass er sich Internetseiten ansehen solle. Auf diesen habe er gesehen, dass seine Freunde eingesperrt worden seien und ein Offizier der Rebellen am 19.07.2011 einen Staatsstreich versucht habe, der misslungen sei. Der Beschwerdeführer werde beschuldigt, damit zu tun zu haben, seine Freunde seien im Gefängnis nach ihm gefragt worden. Der Vizepräsident seiner Partei, der römisch 40 , befinde sich in Frankreich und könne nicht nach Guinea zurückkehren. In den Jahren 2007 und 2011 sei der Name des Beschwerdeführers im Internet aufgeschienen. Ob sein Name derzeit im Internet aufscheine, wisse er nicht, er werde jedoch gesucht und hätte bei seiner Rückkehr eine Gefängnisstrafe oder gar den Tod zu erwarten.
Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Guinea ausgefolgt und diesem die Gelegenheit geboten, dazu schriftlich oder im Rahmen der nächsten Einvernahme Stellung zu nehmen.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinn des § 68 AVG vorliege.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinn des Paragraph 68, AVG vorliege.
Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 26.02.2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Französisch und eines Rechtsberaters nach durchgeführter Rechtsberatung im Wesentlichen an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er könne nicht nach Guinea zurückkehren, weil er niemanden habe, der sich um sein Kind kümmern könne, und weil seine Freunde in Guinea am 19.07.2011 von den Regierungstruppen geholt worden seien und ausgesagt hätten, dass der Beschwerdeführer am Putschversuch beteiligt gewesen sei. Die Mutter seines Sohnes habe den Beschwerdeführer gebeten, auf das Kind aufzupassen, weil sie arbeiten gehe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen. Zu Guinea traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen. Zu Guinea traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:
"Allgemeine Lage
Politik/Wahlen:
Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit einmaliger Wiederwahlmöglichkeit vor. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung der französischen Verfassung nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch in der neuen Verfassung einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen, wie die Haute Autorité de Communication, den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof. Nach dem Tode des Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht, der während des Jahres 2009 immer deutlicher erkennen ließ, sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen zu wollen. Im Zusammenhang mit dem Massaker vom 28. September 2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Sicherheitschef seinen Chef am 03.12.2009 mit Schusswunden so schwer, dass Dadis Camara das Land verlassen musste. Sein Stellvertreter, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit dem ersten Wahlgang am 27.06.2010 und einer Stichwahl am 07.11.2010. Der Kandidat Prof. Alpha Condé siegte mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit hat Guinea zum ersten Mal einen demokratisch gewählten Präsidenten (Auswärtiges Amt, Innenpolitik - Guinea, Oktober 2011 ...). Präsident Alpha Condé, der nach weitgehend freien und fairen Wahlen im Dezember 2010 angelobt wurde, machte eingeschränkte Fortschritte, die ernsten politischen und menschenrechtlichen Probleme, die er geerbt hatte, anzugehen. Die Wahlen beendeten eine Periode tiefgreifender politischer Instabilität, die im Dezember 2008 begann, als Captain Moussa Dadis Camara bei einem Putsch nach dem Tod von Lansana Conté, der 24 Jahre der autoritäre Präsident Guineas war, die Macht übernahm (Human Rights Watch, World Report 2012, 22.01.2012). Die neue Verfassung, die im April 2010 vom ad-hoc-Parlament, dem Nationalen Übergangsrat, verabschiedet wurde, enthält mehrere Vorkehrungen, die, wenn sie umgesetzt werden, den Respekt für Menschenrechte und Good Governance erhöhen könnten, darunter die Einrichtung der ersten unabhängigen Menschenrechtsinstitution. Die Verfassung stärkte auch die Unabhängigkeit des Hohen Rates der Richter, der für Disziplin, Selektion und Beförderung der Richter zuständig ist (Human Rights Watch, World Report 2011, 24.01.2011). Im Juli 2011 wurde die Nationale Kommission für Menschenrechte als erste unabhängige Menschenrechtsinstitution gegründet. Sie setzt sich aus 20 Mitgliedern aus dem ganzen Land zusammen. Zivilgesellschaftliche Gruppen äußerten Zweifel über unangemessene Beratung über das Mandat und die Zusammensetzung der Kommission (Human Rights Watch, World Report 2012, 22.01.2012). Nach der Verfassung von 1991 hatte die Nationalversammlung 114 Abgeordnete. Parlamentswahlen fanden im Juni 1995 und im Juni 2002 statt, beide Wahlgänge entsprachen nicht demokratischen Grundsätzen (Auswärtiges Amt, Innenpolitik - Guinea, Oktober 2011 ...). Guineas Präsident Alpha Condé kündigte am Freitag, dem 27.04.2012, die unbefristete Verschiebung der bereits mehrfach verschobenen Parlamentswahlen vom 8. Juli an, aufgrund der, wie er sagte, "technischen Probleme". Die Wähler können gemäß Präsident Condé in einer Erklärung an Staatsmedien für den 8. Juli nicht einberufen werden, weil er nicht sicher wäre, dass alles normal ist und dass alle technischen Probleme gelöst sind. Er sagte weiters, dass die Präsidentschaftswahlen von vielen Problemen und vielen Unvollkommenheiten geprägt waren, weshalb es notwendig wäre, dass die Parlamentswahlen transparent und demokratisch sind. Er könne es sich nach so vielen Jahren des Kampfes für Demokratie nicht leisten, dass unter seiner Präsidentschaft Wahlen nicht transparent, glaubwürdig und demokratisch ablaufen. Die Parlamentswahlen sollten verfassungsrechtlich innerhalb von sechs Monaten nach der Amtseinführung von Präsident Alpha Condé im Dezember 2010 stattfinden, wurden aber immer wieder verschoben. Die Unabhängige Nationale Wahlkommission (INEC) hatte schließlich am 1. März das Datum des 8. Juli zur Abstimmung festgelegt, doch die Opposition verurteilte die einseitige Entscheidung und bedauerte, dass der Wahltermin vor dem Ende der Prüfung des Wählerverzeichnisses festgelegt worden war. Die EU warnte, dass sie ohne demokratische Wahlen keine Hilfen freigeben würde. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Juni 2002 statt, während des Regimes von Präsident Lansana Conté, der im Dezember 2008 nach 24 Jahren an der Macht starb. Ein Nationaler Übergangsrat (CNT) übernimmt derzeit parlamentarische Aufgaben. Er wurde Anfang 2010 gegründet, während der Militärherrschaft unter Machthaber General Konaté. Präsident Alpha Condé übernahm nach der zweiten Runde der Präsidentschaftswahlen im November 2010 das Amt des gewählten Präsidenten (Jeuneafrique, Guinée: report sine die des législatives du 8 juillet, 28.04.2012
...).
Sicherheitslage:
Mit der Angelobung des gewählten Präsidenten Alpha Condé am 22. Dezember 2010 ging die seit Jahresende 2008 andauernde Herrschaft der Militärjunta offiziell zu Ende. Die politischen Spannungen der letzten Jahre haben sich seither weitgehend gelegt, doch bleiben latente politische und ethnische Spannungen ebenso bestehen wie ein hohes Konfliktpotenzial aufgrund der sehr schlechten sozialen Bedingungen (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Guinea, Stand: 04.09.2012 ...). In den frühen Morgenstunden des 19.07.2011 griff ein Kommando die Residenz des Präsidenten von Guinea, Alpha Condé, in einem Wohnviertel der Hauptstadt Conakry mit automatischen Waffen an. Der Angriff dauerte ungefähr drei Stunden; die Eindringlinge wurden von der Präsidialgarde zurückgeworfen; eine Person starb, mehrere wurden verwundet (Agenzia fides, Afrika, Guinea - Fragen zu dem gescheiterten Attentat gegen den Präsidenten, 20.07.2011 ...). Am 27.09.2011 kam es bei Demonstrationen in Conakry/Guinea zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Dabei sind mindestens zwei Personen ums Leben gekommen, zahlreiche wurden verletzt. Die Demonstration stand im Zeichen des Massakers vom 28.09.2009, bei dem 156 Menschen im Protest gegen die damalige Regierung ums Leben kamen. Die Demonstrationen wurden von der Opposition gegen den 2010 demokratisch gewählten Präsidenten Alpha Condé organisiert. Sie werfen dem Präsidenten vor, den Termin für die Parlamentswahlen (29.12.2011) sowie vor allem deren Rahmenbedingungen im Alleingang und ohne Berücksichtigung der Forderungen der Opposition festgelegt zu haben (Auswärtiges Amt, Pressemitteilungen - Menschenrechtsbeauftragter fordert Gewaltfreiheit in Guinea, 29.09.2011 ...). In Guinea hat die Polizei am 17.03.2012 unter Einsatz von Tränengas eine Demonstration der Opposition aufgelöst. Dutzende Personen wurden verhaftet. Die Opposition forderte transparente Parlamentswahlen im Juli. Alle Zugänge zum Stadion des Viertels Matam in Conakry waren von Polizei- und Gendarmeriefahrzeugen blockiert und zahlreiche Sicherheitskräfte, spezialisiert auf den Einsatz bei Ausschreitungen, waren vor Ort (RFI, En Guinée, une manifestation de l'opposition dispersée à coups de gaz lacrymogènes, 18.03.2012 ...). Vor dem Hintergrund der innenpolitischen Kontroverse um die bereits mehrfach, und momentan auf unbestimmte Zeit verschobenen Parlamentswahlen muss mit Demonstrationen und Unmutsbekundungen gerechnet werden, bei denen, wie zuletzt am 27.08.2012, mit gewalttätigen Ausschreitungen gerechnet werden muss (Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise - Guinea, Stand 04.09.2012 ...). In Guinea kam es bei einer verbotenen Demonstration der Opposition am 27.08.2012 zu Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften, die Tränengas einsetzten. Acht Mitglieder der Oppositionspartei von Cellou Dallein Diallo wurden verhaftet. Bei weiteren Ausschreitungen in Vororten von Conakry wurden 30 Personen, unter ihnen der Sohn von Cellou Dallein Diallo, verhaftet (RFI, Guinée: une manifestation interdite de l'opposition tourne à l'affrontement à Conakry, 28.08.2012 ...).
Rechtsschutz:
Justiz:
Die Menschenrechte sind weitgehend eingeschränkt, weil die Justiz schlecht ausgestattet, schlecht bezahlt und für Korruption anfällig ist (Auswärtiges Amt, Innenpolitik - Guinea, Oktober 2011 ...). Das Justizsystem zeigte einen bescheidenen Grad von Unabhängigkeit seit 2010. Eine Kommission von Richtern war dazu ermächtigt, das Massaker vom September 2009 zu untersuchen; bis Ende 2011 wurden jedoch keine Verdächtigen vor Gericht gebracht. HRWs Bericht vom Mai 2011 stellte fest, dass die Gerichte gravierend unterfinanziert sind. Neben offiziellen Gerichten existierten weiterhin informelle traditionelle Justizmechanismen (Freedom House, Freedom in the World 2012, Mai 2012). Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlte es dem Justizsystem an Unabhängigkeit und es war unterfinanziert, ineffizient und offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen, wie z. B. geringem Budget, Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor, jedoch wurden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet. Viele Bürger vertrauten auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden konnten, wurden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hatte im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes (U. S. Department of State, 2011 Human Rights Report: Guinea, 24.05.2012).
Sicherheitskräfte:
Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, kann jedoch ebenfalls im Bereich der inneren Sicherheit eingesetzt werden. FOSSPEL, eine 16.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde im Mai 2010 eingerichtet, um während der Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Sie unterstand dem Sicherheitsministerium. Nach den Wahlen kehrten die meisten Mitglieder der FOSSPEL zu ihren Polizei- oder Gendarmerieeinheiten zurück. Per Gesetz sind das Militär, FOSSPEL, Gendarmerie sowie Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Die Sicherheitsbehörden waren unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient. Korruption war weit verbreitet. Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte war mangelhaft, das Strafgesetz wurde häufig nicht beachtet. Viele Bürger sahen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gab keine internen oder externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen (U. S. Department of State, 2011 Human Rights Report: Guinea, 24.05.2012).
Polizeigewalt/Folter:
Es gab unzureichenden Fortschritt bei der Feststellung der Verantwortlichkeit für vergangene Gräueltaten, insbesondere bei dem Massaker vom 28.09.2009 durch Angehörige der Sicherheitskräfte, bei dem 150 Personen getötet wurden und mehr als 100 Frauen vergewaltigt wurden. Der Angriff auf die Residenz von Präsident Condé am 19.07.2011, angeblich von unzufriedenen Mitgliedern des Militärs, führte zur Verhaftung von 38 Personen, darunter 25 Soldaten. Die Verhaftung und folgende Haft einiger der Militärangehörigen war geprägt von Misshandlungen und in einigen Fällen von Folter. Anschuldigungen wegen Anwendung exzessiver Gewalt gegenüber Demonstranten gingen 2011 zurück, obwohl die Sicherheitskräfte zumindest fünf Demonstranten bei Demonstrationen der Opposition im April und September töteten. Während der Ausschreitungen machten sich Sicherheitskräfte auch des Diebstahls, des Raubs, sexueller Gewalt und der Körperverletzung schuldig. Während des Jahres waren Soldaten glaubwürdig in zahlreiche kriminelle Aktivitäten verwickelt. Es gab keine Versuche, Untersuchungen einzuleiten bzw. jene, die daran beteiligt waren, zu disziplinieren oder strafrechtlich zu verfolgen. Bemühungen der Militärhierarchie, die Armee zu professionalisieren, führten zu einer geringeren Präsenz von Soldaten auf den Straßen, und manche Aufgabenbereiche, die lange Zeit die Armee erfüllt hatte, wurden an Polizei und Gendarmerie übertragen. Die Polizei war wiederholt in die Forderung von Bestechungsgeldern verwickelt. Verbrechensopfer wurden oft dazu genötigt, für Untersuchungen zu zahlen, während die Behörden üblicherweise dabei scheiterten, angemessene Untersuchungen durchzuführen. Die Führung der Polizei unternahm keine Bemühungen, um diese Probleme anzugehen (Human Rights Watch, World Report 2012, 22.01.2012). Es gab verschiedene unbestätigte Berichte, dass die Regierung oder ihr unterstehende Personen willkürliche oder ungesetzliche Tötungen begangen hatten. Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter oder andere grausame, unmenschliche oder degradierende Behandlung oder Bestrafung, jedoch wendeten Regierungsbeamte diese Praktiken weiterhin unter Straffreiheit an. Sicherheitskräfte wendeten Gewalt an, um Demonstrationen zu unterbinden, was zu Toten und Verletzten führte. Gefängniswärter folterten, schlugen, vergewaltigten und misshandelten Bürger und Häftlinge inklusive Kinder. Die Regierung ergriff selten Maßnahmen gegen Personen, die angeblich Folter angewendet hatten (U. S. Department of State, 2011 Human Rights Report: Guinea, 24.05.2012). Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Beschuldigte werden in Polizeistationen systematisch gefoltert, teilweise auch in den Gefängnissen. Allerdings ist die Zahl der Gefangenen mit 4.000 im internationalen Vergleich relativ gering. Knapp 2/3 der Gefangenen sind in Untersuchungshaft, viele davon, weil ihre Fälle jahrelang unbearbeitet bleiben. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär, am 28.09.2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte Dutzende von Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef Moussa Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet (Auswärtiges Amt, Innenpolitik - Guinea, Oktober 2011 ...).
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Menschenrechtsorganisationen/Ombudsmann:
Zahlreiche lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen. Regierungsbeamte waren in eingeschränktem Rahmen kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten. Die Regierung traf sich mit inländischen NGOs, reagierte aber selten auf ihre Fragen, Berichte oder Empfehlungen (U. S. Department of State, 2011 Human Rights Report: Guinea, 24.05.2012). Laut United Nations sind in Guinea u. a. folgende NGOs tätig: ...
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Menschenrechte:
Menschenrechte allgemein:
Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land waren Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte inklusive der Anwendung von Folter, die mangelnde Bestrafung für solche Vergehen durch die Regierung und Gewalt gegen Frauen und Mädchen inklusive weiblicher Genitalverstümmelung (U. S. Department of State, 2011 Human Rights Report: Guinea, 24.05.2012).
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Opposition, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit, jedoch war diese in der Praxis sowie gesetzlich eingeschränkt. Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können somit Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen. Die Verfassung und gesetzliche Regelungen gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektierte dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis. Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen waren nicht beschwerlich, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhinderten (U. S. Department of State, 2011 Human Rights Report: Guinea, 24.05.2012). Bei der Stichwahl im November 2010 konnte der langjährige Oppositionsführer Alpha Condé von der RPG den ehemaligen Premierminister Cellou Dalein Diallo von der UFDG besiegen. Die Wahl wurde schlussendlich von nationalen und internationalen Beobachtern als legitim angesehen und Diallo akzeptierte das Ergebnis. Es kam jedoch im Osten Guineas zu Gewalt und Einschüchterung von Wählern, was zur Vertreibung tausender ethnischer Peuhl, die Diallo unterstützten, führte (Freedom House, Freedom in the World 2012, Mai 2012).
Haftbedingungen:
Gefängnisse sind stark überfüllt und es fehlt an ausreichender Nahrung, sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. In der größten Hafteinrichtung des Landes, die für 300 Häftlinge entworfen worden war, gibt es über 1.000 Gefangene. Zwischen 80 und 90 % der Gefangenen in Guinea wurden in verlängerter Untersuchungshaft gehalten (Human Rights Watch, World Report 2012, 22.01.2012). Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstanden, waren weiterhin inhuman und lebensbedrohlich. Schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung führten zu dutzenden Toten. Regelmäßig bedrohten, schlugen und fallweise folterten Gefängniswärter Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen, obwohl es weniger solche Berichte als in den letzten Jahren gab. Alle Gefängnisse waren überbelegt. Im Gefängnis von Conakry zum Beispiel waren zu Jahresende 1.280 Insassen untergebracht, obwohl es für 300 konzipiert worden war. Gleichgültigkeit, Missmanagement und der Mangel an Ressourcen waren häufige Probleme. Toiletten funktionierten nicht und die Gefangenen schliefen teilweise im selben Raum, wo sie auch ihre Notdurft verrichteten. Die Versorgung mit Lebensmitteln war mangelhaft und manche Gefangene waren auf Unterstützung durch Wohltätigkeitsorganisationen oder durch Familie und Freunde angewiesen. Wärter verlangten oft Bestechungsgeld im Austausch für Lebensmittel, die oft beschlagnahmt wurden. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen konnten nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrte. Die Regierung gestattete hingegen Gefängnisbesuche in zivilen Gefängnissen durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgten. Dem Roten Kreuz (ICRC) wurde der Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht und es führte weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Gefängnisbedingungen zu verbessern (U. S. Department of State, 2011 Human Rights Report: Guinea, 24.05.2012).
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Minderheiten:
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Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 % aus Peuhl, 30 % aus Malinke und 20 % aus Soussou. 10 % der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen (CIA World Factbook: Guinea, 24.08.2012 ...) ...
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Rückkehr:
Grundversorgung/wirtschaftliche Lage:
Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt. Ursächlich dafür war früher die Misswirtschaft unter dem einstigen Staatspräsidenten Sekou Touré, die mit einem Niedergang der Infrastruktur, der Unterdrückung jeglicher Privatinitiative und einer weitgehenden Isolation des Landes einherging. Nach dem Tod Tourés (1984) gelang es mit externer Unterstützung, Preiskontrollen und Importrestriktionen abzuschaffen, ein marktorientiertes Wechselkurssystem zu errichten, einen Teil der unrentablen Staatsfirmen zu privatisieren oder aufzulösen, den überbesetzten öffentlichen Dienst um 50 Prozent zu reduzieren und die Verkehrsinfrastruktur (Straßen, Flughafen, Hafen) zu verbessern. Folge war ein starkes Wachstum im Bauwesen und eine zunehmende Aktivität von Kleingewerbetreibenden. Seit Anfang 2000 verschlechterte sich die Regierungsführung erneut, Guinea wurde zu einem der korruptesten Länder der Welt (Auswärtiges Amt, Wirtschaft Guinea, Oktober 2011 ...). Guinea zählt zu den ärmsten Ländern der Welt (156. Stelle von 169 im UNDP-Bericht zur menschlichen Entwicklung 2010). Die Armutsrate der Bevölkerung stieg von 49,2 % 2000 auf 58 % im Jahre 2010, die Lebenserwartung liegt bei 58,8 Jahren. Der durchschnittliche Schulbesuch der Erwachsenen betrug 2010 1,6 Jahre (Auswärtiges Amt, Innenpolitik - Guinea, Oktober 2011 ...) ...
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt. Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor.
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Behandlung nach Rückkehr:
Eine Verfolgungsgefahr wegen illegaler Ausreise und/oder Asylantragstellung in Deutschland wird nicht gesehen (BAMF/Informationszentrum Asyl und Migration, Guinea - Politische Entwicklung und aktuelle Lage, Jänner 2010) ..."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, es sei nicht beachtet worden, dass nach den Feststellungen des Bundesasylamts in Guinea eine Wehrdienstpflicht von 18 Monaten für 18 bis 25-Jährige bestehe; die Armee Guineas stelle eine Gefahr für die politische Stabilität des Landes dar und Soldaten seien auch für unzählige Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer Vater eines in Österreich dauernd niedergelassenen Kindes sei, es sei daher Österreich im Sinn der Entscheidung des EuGH vom 08.03.2011, C 34/09, Zambrano, nicht gestattet, dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in Österreich zu verwehren. Im Fall der Ausweisung würde das Kind auch Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers verlieren. Hinzu komme das Recht des Kindes auf persönlichen Kontakt zum Vater nach Art. 24 GRC und das nach Art. 7 leg. cit. bestehende Recht des Vaters auf Kontakt zum Kind.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, es sei nicht beachtet worden, dass nach den Feststellungen des Bundesasylamts in Guinea eine Wehrdienstpflicht von 18 Monaten für 18 bis 25-Jährige bestehe; die Armee Guineas stelle eine Gefahr für die politische Stabilität des Landes dar und Soldaten seien auch für unzählige Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer Vater eines in Österreich dauernd niedergelassenen Kindes sei, es sei daher Österreich im Sinn der Entscheidung des EuGH vom 08.03.2011, C 34/09, Zambrano, nicht gestattet, dem Beschwerdeführer den Aufenthalt in Österreich zu verwehren. Im Fall der Ausweisung würde das Kind auch Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers verlieren. Hinzu komme das Recht des Kindes auf persönlichen Kontakt zum Vater nach Artikel 24, GRC und das nach Artikel 7, leg. cit. bestehende Recht des Vaters auf Kontakt zum Kind.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.
In einem Beschwerdeverfahren gegen eine Zurückweisungsentscheidung wegen entschiedener Sache ist Gegenstand des Verfahrens im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die Verwaltungsbehörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224; 06.03.1997, 94/09/0229; 23.01.1997, 95/09/0189; 04.06.1991, 90/11/0229).In einem Beschwerdeverfahren gegen eine Zurückweisungsentscheidung wegen entschiedener Sache ist Gegenstand des Verfahrens im Sinn des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die Verwaltungsbehörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224; 06.03.1997, 94/09/0229; 23.01.1997, 95/09/0189; 04.06.1991, 90/11/0229).
Zur Asyl- und Refoulementfrage wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass der Behandlung des zweiten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Denn das Vorbringen zu dem zweiten Antrag des Beschwerdeführers enthält keinen glaubhaften asylrelevanten Kern, der sich auf den Zeitraum nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens am 23.11.2011 bezieht. An diesem Tag erwuchs die letzte den Beschwerdeführer betreffende meritorische Entscheidung in Rechtskraft. Für die Überprüfung des nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheides über den Folgeantrag ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung am 07.05.2013 maßgeblich.
Der Beschwerdeführer gab in seinem zweiten Asylverfahren an, seine bisherigen Fluchtgründe bestünden immer noch. Er stützte sich dabei auf das bereits im Vorverfahren als unglaubwürdig beurteilte Fluchtvorbringen und machte im zweiten Verfahren keine neuen asylrelevanten Bedrohungen geltend. Wenn der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorbringt, dass seine Freunde inhaftiert und im Zusammenhang mit dem misslungenen Staatsstreich am 19.07.2011 nach dem Beschwerdeführer befragt worden seien, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu bewirken. Dem Beschwerdeführer war es damit nicht möglich, eine neue Bedrohungslage glaubhaft darzulegen. Bei diesem Vorbringen handelt es sich nämlich um die Fortführung des bereits im Erstverfahren zur Gänze als unglaubwürdig qualifizierten Fluchtvorbringens.
Vor dem Hintergrund des negativ abgeschlossenen Vorverfahrens hätte es aber im zweiten Asylverfahren eines umfassenden Vorbringens des Beschwerdeführers bedurft, um eine wesentliche Sachverhaltsänderung mit Asylrelevanz glaubhaft erscheinen zu lassen. Es sind jedoch hinsichtlich der Asylfrage letztlich keine konkreten Umstände ersichtlich, die eine solche maßgebliche Änderung des Sachverhaltes gegenüber dem Vorverfahren darstellen könnten. Vielmehr wird auch in der Beschwerde eine bestehende oder drohende Verfolgung des Beschwerdeführers, die asylrechtlich relevant sein könnte, nicht mehr behauptet.
Auch zur Refoulementprüfung ist der Begründung des angefochtenen Bescheides beizupflichten, dass in dieser Hinsicht seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes im ersten Asylverfahren keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eintrat. Auch die Beschwerde vermochte diesen Feststellungen nicht in substanziierter Weise entgegenzutreten und eine dem Beschwerdeführer drohende reale Gefahr aufzuzeigen. Diese Feststellungen stehen auch im Einklang mit der aktuellen Dokumentation des Asylgerichtshofes, wonach insbesondere die allgemeine Lage für Rückkehrer nach Guinea keine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt.Auch zur Refoulementprüfung ist der Begründung des angefochtenen Bescheides beizupflichten, dass in dieser Hinsicht seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes im ersten Asylverfahren keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eintrat. Auch die Beschwerde vermochte diesen Feststellungen nicht in substanziierter Weise entgegenzutreten und eine dem Beschwerdeführer drohende reale Gefahr aufzuzeigen. Diese Feststellungen stehen auch im Einklang mit der aktuellen Dokumentation des Asylgerichtshofes, wonach insbesondere die allgemeine Lage für Rückkehrer nach Guinea keine reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, in Guinea bestünde Wehrdienstpflicht im Ausmaß von 18 Monaten für 18 bis 25-Jährige und schon deshalb wäre eine Ausweisung unzulässig, so ist dem entgegen zu halten, dass auch die Tatsache der Wehrdienstpflicht in Guinea keinen neuen Sachverhalt darstellt, der nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens entstanden wäre.
Somit ist auch hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich auch im Hinblick auf die Prüfung nach Art. 3 EMRK - bezogen auf die Person des Beschwerdeführers - nicht wesentlich geändert. Da der Beschwerdeführer insbesondere auch volljährig und arbeitsfähig ist, kann eine reale Gefahr, dass dieser bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, ebenfalls nicht erkannt werden.Somit ist auch hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich auch im Hinblick auf die Prüfung nach Artikel 3, EMRK - bezogen auf die Person des Beschwerdeführers - nicht wesentlich geändert. Da der Beschwerdeführer insbesondere auch volljährig und arbeitsfähig ist, kann eine reale Gefahr, dass dieser bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, ebenfalls nicht erkannt werden.
Zur Ausweisungsentscheidung wurde Folgendes erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - im Hinblick auf seinen Sohn, einen in Österreich aufenthaltsberechtigten polnischen Staatsangehörigen, - jedenfalls einen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - im Hinblick auf seinen Sohn, einen in Österreich aufenthaltsberechtigten polnischen Staatsangehörigen, - jedenfalls einen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.
Es ist daher im Rahmen einer Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, am wirtschaftlichen Wohl des Landes sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zu prüfen, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist (vgl. zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).Es ist daher im Rahmen einer Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, am wirtschaftlichen Wohl des Landes sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zu prüfen, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist vergleiche zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).
Bei dieser Interessenabwägung sind jedoch nicht nur die subjektiven Rechte und Interessen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, sondern auch die subjektiven Rechte und Interessen des von einer Ausweisung eines Elternteils betroffenen Kindes, wie sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften zum Wohl des Kindes und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergibt (vgl. AsylGH 09.01.2013, A10 408.153-1/2009).Bei dieser Interessenabwägung sind jedoch nicht nur die subjektiven Rechte und Interessen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, sondern auch die subjektiven Rechte und Interessen des von einer Ausweisung eines Elternteils betroffenen Kindes, wie sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften zum Wohl des Kindes und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergibt vergleiche AsylGH 09.01.2013, A10 408.153-1/2009).
Die einschlägigen Bestimmungen der Grundrechtecharta der Europäischen Union lauten:
"Art. 7 Achtung des Privat- und Familienlebens""Art". 7 Achtung des Privat- und Familienlebens
Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.
Art. 24 Rechte des KindesArtikel 24, Rechte des Kindes
(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
(3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
Art. 52 Tragweite und Auslegung der Rechte und GrundsätzeArtikel 52, Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze
(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
..."
Die Erläuterungen zur Grundrechtecharta, ABl. 2007/C 303/17, führen zu diesen Bestimmungen Folgendes aus:Die Erläuterungen zur Grundrechtecharta, Amtsblatt 2007/C 303/17, führen zu diesen Bestimmungen Folgendes aus:
"Erläuterung zu Art. 7 - Achtung des Privat- und Familienlebens"Erläuterung zu Artikel 7, - Achtung des Privat- und Familienlebens
Die Rechte nach Art. 7 entsprechen den Rechten, die durch Art. 8 EMRK garantiert sind ...Die Rechte nach Artikel 7, entsprechen den Rechten, die durch Artikel 8, EMRK garantiert sind ...
Nach Art. 52 Abs. 3 haben diese Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die Rechte aus dem entsprechenden Artikel der EMRK. Ihre möglichen legitimen Einschränkungen sind daher diejenigen, die der genannte Art. 8 gestattet ...Nach Artikel 52, Absatz 3, haben diese Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die Rechte aus dem entsprechenden Artikel der EMRK. Ihre möglichen legitimen Einschränkungen sind daher diejenigen, die der genannte Artikel 8, gestattet ...
...
Erläuterung zu Art. 24 - Rechte des KindesErläuterung zu Artikel 24, - Rechte des Kindes
Dieser Artikel stützt sich auf die Kinderrechtskonvention, insbesondere auf deren Art. 3, 9, 12 und 13.Dieser Artikel stützt sich auf die Kinderrechtskonvention, insbesondere auf deren Artikel 3, 9, 12 und 13,
Mit Abs. 3 wird der Umstand berücksichtigt, dass als Teil der Errichtung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Gesetzgebung der Union in Bereichen des Zivilrechts mit grenzüberschreitenden Bezügen - für die in Art. 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die entsprechende Zuständigkeit vorgesehen ist - insbesondere auch das Umgangsrecht umfassen kann, mit dem sichergestellt wird, dass Kinder regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen unterhalten können ..."Mit Absatz 3, wird der Umstand berücksichtigt, dass als Teil der Errichtung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Gesetzgebung der Union in Bereichen des Zivilrechts mit grenzüberschreitenden Bezügen - für die in Artikel 81, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die entsprechende Zuständigkeit vorgesehen ist - insbesondere auch das Umgangsrecht umfassen kann, mit dem sichergestellt wird, dass Kinder regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen unterhalten können ..."
Ähnliche Regelungen enthält auch das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011:Ähnliche Regelungen enthält auch das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. römisch eins Nr. 4/2011:
"Art. 1""Art". 1
Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
Art. 2Artikel 2
(1) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
...
Art. 7Artikel 7
Eine Beschränkung der in den Art. 1, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."Eine Beschränkung der in den Artikel eins, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Sowohl die Grundrechtecharta als auch das österreichische Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern stützen sich inhaltlich auf die UN-Kinderrechtskonvention, BGBl. 1993/7, welche auszugsweise lautet:
"Art. 3""Art". 3
1. Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.
...
Art. 9Artikel 9
1. Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.
2. In Verfahren nach Abs. 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern.2. In Verfahren nach Absatz eins, ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern.
3. Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.
4. Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat eingeleiteten Maßnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung, Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Abschiebung oder des Todes eines oder beider Elternteile oder des Kindes (auch eines Todes, der aus irgendeinem Grund eintritt, während der Betreffende sich in staatlichem Gewahrsam befindet), so erteilt der Vertragsstaat auf Antrag den Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen Familienangehörigen die wesentlichen Auskünfte über den Verbleib des oder der abwesenden Familienangehörigen, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes abträglich wäre. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass allein die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für den oder die Betroffenen hat.
Art. 10Artikel 10
1. Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Art. 9 Abs. 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat.1. Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9, Absatz eins, werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat.
2. Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, hat das Recht, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesem Zweck achten die Vertragsstaaten entsprechend ihrer Verpflichtung nach Art. 9 Abs. 1 das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land einschließlich ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen, die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und mit den anderen in diesem Übereinkommen anerkannten Rechten vereinbar sind."2. Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, hat das Recht, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesem Zweck achten die Vertragsstaaten entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 9, Absatz eins, das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land einschließlich ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen, die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und mit den anderen in diesem Übereinkommen anerkannten Rechten vereinbar sind."
Aus den zitierten Vorschriften zum Schutz des Kindeswohls, insbesondere Art. 24 Abs. 2 und 3 GRC, ergibt sich also, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss und dass jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen hat, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen. Eine Einschränkung dieser Rechte ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des in Art. 52 Abs. 1 GRC geregelten Gesetzesvorbehaltes zulässig (vgl. EuGH 06.12.2012, C 356/11, C 357/11, RN 76; vgl. zu Art. 8 EMRK EGMR 28.06.2011, 55.597/09, Nunez, EGMR 31.01.2006, 50.435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, sowie VfGH 18.06.2012, U 713/11).Aus den zitierten Vorschriften zum Schutz des Kindeswohls, insbesondere Artikel 24, Absatz 2 und 3 GRC, ergibt sich also, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss und dass jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen hat, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen. Eine Einschränkung dieser Rechte ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des in Artikel 52, Absatz eins, GRC geregelten Gesetzesvorbehaltes zulässig vergleiche EuGH 06.12.2012, C 356/11, C 357/11, RN 76; vergleiche zu Artikel 8, EMRK EGMR 28.06.2011, 55.597/09, Nunez, EGMR 31.01.2006, 50.435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, sowie VfGH 18.06.2012, U 713/11).
Die jüngste einschlägige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wird im Folgenden wörtlich wiedergegeben (Urteil vom 16.04.2013, 12.020/09, Udeh, nicht endgültig, Antrag auf Verweisung an die Große Kammer anhängig; Übersetzung aus dem Französischen durch den AsylGH):
"... VERFAHREN
1. Der Rechtssache liegt eine Beschwerde (Nr. 12020/09) gegen die Schweizer Eidgenossenschaft zugrunde. Folgende Personen haben sich am 3. März 2009 aufgrund von Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in weiterer Folge "Konvention" genannt) an den Gerichtshof gewandt: Herr Kinsley Chike Udeh, ein nigerianischer Staatsangehöriger, geboren 1972, wohnhaft in der Schweiz (Beschwerdeführer), seine Exgattin, Frau Michèle Udeh, eine Schweizer Staatsangehörige, geboren 1984 (Zweitbeschwerdeführerin), und deren Kinder Naira Johanna Udeh und Uzoma Eliza Udeh, Schweizer Staatsangehörige, geboren 2003 (Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen). Letztere besitzen auch die nigerianische Staatsbürgerschaft.
2. Die Beschwerdeführer werden von J. Rinceanu und A. Noll, Rechtsanwälte in Freiburg im Breisgau (Deutschland) bzw. in Basel (Schweiz), vertreten. Die Schweizer Regierung (in weiterer Folge "Regierung" genannt) wurde von ihrem stellvertretenden Prozessbevollmächtigten, Herrn A. Scheidegger, vom Fachbereich Europarecht und internationaler Menschenrechtsschutz des Bundesamts für Justiz vertreten.
3. Die Beschwerdeführer bringen insbesondere vor, dass die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung für den Beschwerdeführer gegen ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens im Sinne von
Artikel 8 der Konvention verstößt.
4. Am 17. September 2010 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt. Wie Art. 29 Abs. 1 der Konvention ermöglicht, wurde unter anderem beschlossen, dass die Kammer gleichzeitig über die Zulässigkeit und die Sache selbst absprechen wird.4. Am 17. September 2010 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt. Wie Artikel 29, Absatz eins, der Konvention ermöglicht, wurde unter anderem beschlossen, dass die Kammer gleichzeitig über die Zulässigkeit und die Sache selbst absprechen wird.
5. Am 1. Februar 2011 wurden die Kammern des Gerichtshofes neu organisiert. Der Antrag wurde der Zweiten Kammer zugewiesen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung).5. Am 1. Februar 2011 wurden die Kammern des Gerichtshofes neu organisiert. Der Antrag wurde der Zweiten Kammer zugewiesen (Artikel 25, Absatz eins und Artikel 52, Absatz eins, der Verfahrensordnung).
SACHVERHALT
I. DIE UMSTÄNDE DES FALLESrömisch eins. DIE UMSTÄNDE DES FALLES
6. Am 18. August 2001 wurde der Beschwerdeführer unter falscher Identität und dem falschen Geburtsdatum 1983 von einem österreichischen Gericht (Jugendgerichtshof Wien) wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Verurteilung erfolgte aufgrund des Besitzes einer geringen Menge von Kokain.
7. Er reiste im November 2001 in die Schweiz ein. Am 18. Jänner 2002 erklärten die zuständigen Schweizer Behörden seinen Asylantrag, den er unter einer falschen Identität gestellt hatte, für unzulässig. Zu einem unbekannten Zeitpunkt verließ er die Schweiz, kehrte jedoch am 2. September 2003 wieder zurück.
8. Am 1. November 2003 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Staatsangehörige, nachdem diese die Zwillingstöchter der beiden (die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen) zur Welt gebracht hatte. Er erhielt aufgrund seiner Eheschließung eine Aufenthaltsgenehmigung in der Schweiz (inzwischen ist das Ehepaar geschieden, siehe Randnummer 19 unten).
9. Am 6. August 2006 wurde der Beschwerdeführer in Deutschland wegen Drogen-handels festgenommen und zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt (Urteil des Amtsgerichts der Stadt Kleve [Deutschland] vom 24. November 2006). Die zuständigen Behörden hielten es für erwiesen, dass der Genannte versucht hatte, 55 Päckchen reines Kokain zu einem Gesamtgewicht von 257 Gramm, die er verschluckt hatte (bodypacks), einzuführen.
10. Mit Bescheid vom 23. August 2007 stellte das Amt für Migration des Kantons Basel-Land fest, dass die Aufenthaltsgenehmigung des Beschwerdeführers verfallen sei, da sich dieser aufgrund der Strafe, die er in Deutschland verbüßte, mehr als sechs Monate außerhalb des Schweizer Staatsgebiets aufhielt. Außerdem vertrat das Amt für Migration die Meinung, dass ihm keine neue Genehmigung auszustellen sei, da er strafrechtlich verurteilt worden war und die Familie von Sozialhilfe lebte, was Ausweisungsgründe darstelle.
11. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Gattin bekämpften für sich selbst und im Namen ihrer gemeinsamen Kinder diese Entscheidung zunächst vor dem Staatsrat, der die Beschwerden abwies, danach vor dem Kantonsgerichts Basel-Land, das mit Entscheidung vom 14. Mai 2008 die Rechtsmittel ebenfalls abwies.
12. Am 5. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer in Deutschland, wo er seine Strafe verbüßt hatte, vorzeitig aus der Haft entlassen.
13. Mit Urteil vom 8. Jänner 2009 wies das Bundesgericht eine Beschwerde der Beschwerdeführer in letzter Instanz ab. Es verwies auf die beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgrund von Verstößen gegen Suchtmittelgesetze und betonte, dass das Verbrechen, aufgrund dessen der Beschwerdeführer in Deutschland verurteilt worden war, ausreichend schwer war, dass die Möglichkeit, dass in der Schweiz eine etwas mildere Strafe hätte verhängt werden können, nicht von Belang sei. Es führte auch aus, dass es bei dem Handel um mehr als 18 Gramm reines Kokain gegangen war, was einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des eidgenössischen Gesetzes über Suchtmittel und psychotrope Substanzen darstelle und mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe nach sich zöge. Außerdem vertrat es die Meinung, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwei gleichartige Straftaten begangen hatte, zu berücksichtigen sei.13. Mit Urteil vom 8. Jänner 2009 wies das Bundesgericht eine Beschwerde der Beschwerdeführer in letzter Instanz ab. Es verwies auf die beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgrund von Verstößen gegen Suchtmittelgesetze und betonte, dass das Verbrechen, aufgrund dessen der Beschwerdeführer in Deutschland verurteilt worden war, ausreichend schwer war, dass die Möglichkeit, dass in der Schweiz eine etwas mildere Strafe hätte verhängt werden können, nicht von Belang sei. Es führte auch aus, dass es bei dem Handel um mehr als 18 Gramm reines Kokain gegangen war, was einen schweren Fall im Sinne von Artikel 19, Absatz 2, des eidgenössischen Gesetzes über Suchtmittel und psychotrope Substanzen darstelle und mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe nach sich zöge. Außerdem vertrat es die Meinung, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwei gleichartige Straftaten begangen hatte, zu berücksichtigen sei.
Das Gericht räumte dennoch ein, dass sich die Beschwerdeführer bemüht hätten, nicht von der Sozialhilfe abhängig zu sein, führte aber auch an, dass sie inzwischen einen Betrag von insgesamt 165.000 Schweizer Franken (CHF) (ungefähr 137.000 Euro [EUR]) erhalten hätten. Des Weiteren stellte es fest, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2003 nicht bei seiner Familie in der Schweiz lebt und keine wirkliche berufliche Tätigkeit ausübt, wenngleich dabei möglicherweise die Tatsache, dass er an Tuberkulose leidet, eine gewisse Rolle spielt.
Außerdem vertrat das Bundesgericht die Meinung, dass es nicht auszuschließen sei, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner düsteren Berufsaussichten neuerlich strafbare Handlungen begehen könnte. Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass der Betreffende nur schlecht Deutsch spricht, vor allem mit Personen aus seiner Heimat in Kontakt steht und somit in der Schweiz nicht integriert ist.
Andererseits bestritt das Bundesgericht nicht, dass unter den Beschwerdeführern tatsächlich ein enges Familienleben besteht. Es vertrat die Auffassung, dass sie die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an den Beschwerdeführer wahrscheinlich schwer treffen würde, dies umso mehr, als kaum verlangt werden könne, dass sie dem Beschwerdeführer nach Nigeria folgen. Was den Betreffenden selbst betrifft, so vertrat das Gericht die Auffassung, dass er noch ein intaktes familiäres Netz in diesem Land besitzen müsse und sich dort ziemlich leicht wieder integrieren könne.
14. Mit Schreiben vom 26. Jänner 2009 informierte das Amt für Migration des Kantons Basel-Land den Beschwerdeführer, dass er das Schweizer Staatsgebiet bis spätestens 31. März 2009 zu verlassen hätte.
15. Mit Entscheidung vom 10. März 2009 wies der Vorsitzende der Ersten Kammer einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen im Sinne des Art. 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zurück.15. Mit Entscheidung vom 10. März 2009 wies der Vorsitzende der Ersten Kammer einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen im Sinne des Artikel 39, der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zurück.
16. Der Beschwerdeführer wurde zwischen 15. und 17. September 2009 in Schubhaft genommen.
17. Am 23. April 2010 wurde der Beschwerdeführer als vermisst gemeldet. Am 25. September 2010 wurde er von den zuständigen Behörden des Kantons Basel-Land festgenommen. Mit Entscheidung vom 28. September 2010 bestätigte der zuständige Richter des genannten Kantons die Schubhaft bis 24. November 2010. Aus dieser Entscheidung geht hervor, dass sich das Paar inzwischen getrennt hatte. Der Beschwerdeführer hätte jedoch angegeben, zu seinen Kindern noch Kontakt zu haben. Die Schubhaft wurde in weiterer Folge verlängert. Am 25. Jänner 2011 wurde er freigelassen.
18. Am 25. Jänner 2011 erließ das Bundesamt für Migration gegen den Beschwerdeführer ein bis zum 26. Jänner 2020 gültiges Einreiseverbot auf Schweizer Staatsgebiet. Die Entscheidung besagt, dass dieses Verbot aufgrund eines begründeten Antrags vorübergehend ausgesetzt werden könnte, um es dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, seine Familie zu besuchen, falls dies notwendig sein sollte (siehe unten, Randnummer 21). Mit Schreiben vom 21. August 2012 informierten die Vertreter des Beschwerdeführers den Gerichtshof, dass die Entscheidung vom 25. Jänner 2012 in Rechtskraft erwachsen ist. Sie gaben in diesem Zusammenhang an, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz aufhalte, von seiner Gattin jedoch getrennt sei. Sie brachten vor, dass er sich darum bemühe, zu seinen Kindern regelmäßigen Kontakt zu halten.
19. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2012 informierte einer der beiden Anwälte des Beschwerdeführers den Gerichtshof, dass sich der Beschwerdeführer inzwischen von seiner Schweizer Gattin habe scheiden lassen. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass er inzwischen Vater eines dritten Kindes, nämlich eines am 21. August 2012 geborenen Mädchens, geworden ist, das er mit einer anderen Schweizer Staatsangehörigen gezeugt hatte. Mit dieser lebe er nunmehr zusammen und beabsichtige, sie so schnell wie möglich zu heiraten.
Der Rechtsanwalt legte seinem Schreiben die Kopie eines Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Liestal vom 27. September 2012 bei, das dem anderen Anwalt des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2012 zugestellt worden war. Daraus ist auch zu entnehmen, dass das Sorgerecht der Mutter zugesprochen wurde, der Beschwerdeführer jedoch ein Besuchsrecht seiner ersten beiden Kinder an mindestens einem Nachmittag alle vierzehn Tage erhielt.
Diese neuen Informationen wurden den Parteien entsprechend bekannt gegeben, wobei diese dazu eingeladen wurden, sich hierzu zu äußern (siehe unten, Randnummern 28 und 36).
II. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHTrömisch zwei. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT
20. Das Aufenthaltsrecht des Ehegatten eines Schweizer Staatsangehörigen sowie die Bedingungen, denen die Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung unterliegt, wurden durch das ehemalige Gesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (in weiterer Folge "Aufenthalts- und Niederlassungsgesetz" genannt) geregt, das folgenden Wortlaut hat:
Artikel 7, erster Absatz
"Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemäßen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt.
Artikel 10, erster Absatz
Der Ausländer kann aus der Schweiz oder aus einem Kanton nur ausgewiesen werden:
a. wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde;
(...)
d. wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Maße zur Last fällt.
Artikel 11, Absatz 3
Die Ausweisung soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (...)"
21. Artikel 67 des Bundesgesetzes über Ausländer vom 16. Dezember 2005 regelt das Einreiseverbot eines Fremden, gegen den eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde. Absatz 5 dieses Artikels ermöglicht es der zuständigen Behörde, ein Einreiseverbot vorübergehend oder für immer aufzuheben:
Artikel 67
1. Das BFM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a. die Wegweisung nach Artikel 64d, Absatz 2, Buchstabe a bis c, sofort vollstreckt wird;
b. diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind.
2. Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die
a. gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstoßen haben oder diese gefährden;
b. Sozialhilfekosten verursacht haben;
c. in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Artikel 75 bis 78) genommen worden sind.
3. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4. Das Bundesamt der Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äußeren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verhängen.
5. Die verfügende Behörde kann aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben."
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTIONrömisch eins. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION
22. Die Beschwerdeführer rügen, dass eine Durchsetzung der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sie in ihrem Recht auf Achtung ihres Familienlebens nach Artikel 8 der Konvention verletze. Artikel 8 lautet wie folgt:
"1. Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
23. Die Regierung tritt diesem Vorbringen entgegen.
A. Zulässigkeit
24. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 35 Abs. 3 lit. a der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.24. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35, Absatz 3, Litera a, der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.
B. Begründetheit
I. Das Vorbringen der Parteienrömisch eins. Das Vorbringen der Parteien
a. Beschwerdeführer
25. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass sich die Ausweisung des Beschwerdeführers auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützt und legitime Ziele im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Konvention verfolgt. Dagegen behaupten sie im Gegensatz zur Regierung, dass die streitgegenständliche Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft nicht erforderlich sei.25. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass sich die Ausweisung des Beschwerdeführers auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützt und legitime Ziele im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, der Konvention verfolgt. Dagegen behaupten sie im Gegensatz zur Regierung, dass die streitgegenständliche Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft nicht erforderlich sei.
26. Wenn die Schweizer Gerichte und die Regierung die finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführer ins Treffen führen, behaupten diese, der Erstbeschwerdeführer habe nach seiner Haftentlassung im Mai 2008 ziemlich schnell eine Arbeit gefunden. Es sei deshalb zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen, dass sie nicht mehr auf öffentliche Unterstützung angewiesen sein würden.
27. Die Beschwerdeführer betonen auch, der Erstbeschwerdeführer habe nur eine einzige schwere Straftat begangen, für die er seine Strafe zur Gänze verbüßt habe. Sie behaupten, sein Verhalten während der Haft sei beispielhaft gewesen, was durch seine vorzeitige Haftentlassung bestätigt wird. Außerdem bringen sie vor, er habe in der Schweiz nicht die geringste Straftat begangen - die schwerwiegendste Straftat, derentwegen er verurteilt worden sei, habe er in Deutschland begangen - und sein Verhalten nach der Haftentlassung sei ebenfalls tadellos gewesen. Daraus ergebe sich, dass er nicht mehr als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz angesehen werden könne.
28. Die Beschwerdeführer behaupten auch, ihre beiden Zwillingstöchter hätten nach Art. 8 der Konvention einen Anspruch auf regelmäßigen Kontakt mit ihrem Vater. Außerdem führt der Beschwerdeführer an, er sei 2012 Vater eines dritten Kindes geworden, das aus einer Beziehung mit einer anderen Schweizer Staatsangehörigen hervorgegangen sei. Er lebe mit dieser zusammen und beabsichtige, sie so bald wie möglich zu heiraten.28. Die Beschwerdeführer behaupten auch, ihre beiden Zwillingstöchter hätten nach Artikel 8, der Konvention einen Anspruch auf regelmäßigen Kontakt mit ihrem Vater. Außerdem führt der Beschwerdeführer an, er sei 2012 Vater eines dritten Kindes geworden, das aus einer Beziehung mit einer anderen Schweizer Staatsangehörigen hervorgegangen sei. Er lebe mit dieser zusammen und beabsichtige, sie so bald wie möglich zu heiraten.
29. In Anbetracht obiger Ausführungen sind die Beschwerdeführer davon überzeugt, dass die streitgegenständliche Maßnahme unverhältnismäßig und in einer demokratischen Gesellschaft nicht erforderlich sei.
b. Regierung
30. Unter Hinweis auf die oben angeführten Bestimmungen (Randnummern 20 ff) vertritt die Regierung die Meinung, der Eingriff sei vom Gesetz vorgesehen. Sie behauptet auch, die Ausweisung des Beschwerdeführers verfolge legitime Ziele im Sinne von Art. 8 Abs. 2, nämlich die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.30. Unter Hinweis auf die oben angeführten Bestimmungen (Randnummern 20 ff) vertritt die Regierung die Meinung, der Eingriff sei vom Gesetz vorgesehen. Sie behauptet auch, die Ausweisung des Beschwerdeführers verfolge legitime Ziele im Sinne von Artikel 8, Absatz 2,, nämlich die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
31. Die Regierung vertritt die Überzeugung, die Maßnahme sei auch in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. Sie ist der Ansicht, es handle sich angesichts der Qualität der beförderten Suchtmittel (257 Gramm reines Kokain) und der hohen Strafen (vier, danach 42 Monate Haft aufgrund von Verstößen gegen Suchtmittelgesetze) beim Beschwerdeführer um einen schwerwiegenden Fall, und verweist diesbezüglich auf die Tatsache, dass der Gerichtshof Personen gegenüber, die sich Suchtmittelverbrechen schuldig gemacht haben, stets große Strenge bewiesen habe.
32. Die Regierung räumt ein, dass der Beschwerdeführer ihren Informationen zufolge nach Verbüßung seiner Strafe nicht mehr verurteilt wurde. Gleichzeitig behauptet sie aber, die Verurteilung zu 42 Monaten Haft gäbe Anlass zu glauben, er werde auch in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, und weist diesbezüglich darauf hin, dass ihn weder seine Ehe noch seine Arbeit an der Begehung des genannten Verbrechens gehindert hätten.
33. Die Regierung verweist auch darauf, dass die Beschwerdeführer über lange Zeiträume hinweg Sozialhilfe in Anspruch nehmen mussten.
34. Des Weiteren weist die Regierung darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgewachsen ist und erst im Alter von 21 Jahren in die Schweiz kam. Er müsse also in diesem Land über ein familiäres Netz verfügen und könne nicht glaubhaft behaupten, seine soziale Bindung sei aufgrund der in der Schweiz und in Deutschland verbrachten Zeit völlig abgerissen. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass er sich nicht mehr in die nigerianische Gesellschaft integrieren könne. Außerdem sei der Beschwerdeführer in beruflicher Hinsicht in der Schweiz nicht wirklich integriert. Laut Bundesgericht beherrsche er nur unzureichend Deutsch und habe im Wesentlichen mit Landsleuten Kontakte geknüpft.
35. Die Regierung stellt auch fest, dass die Beschwerdeführer nunmehr geschieden sind. Die Töchter leben bei ihrer Mutter und die Kontakte, von denen der Beschwerdeführer behauptet, sie aufrechterhalten zu haben, sind im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nicht von vornherein ausgeschlossen.
36. Was im Übrigen die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner neuen Freundin betrifft, die er zu heiraten beabsichtigt und mit der er ein Kind hat, behauptet die Regierung, diese habe zu einem Zeitpunkt begonnen, als er weder einen Aufenthaltstitel noch die Aussicht auf einen solchen hatte, was seine Freundin gewusst habe. Die Regierung vertritt die Ansicht, dass sich dieses Kind, das noch sehr klein ist, ohne einer diesbezüglichen Entscheidung der Eltern vorgreifen zu wollen, gegebenenfalls in die nigerianische Gesellschaft integrieren könnte. Überdies sei dieses Kind den Informationen der Regierung zufolge vom Beschwerdeführer nicht anerkannt worden.
37. Die Regierung kommt daher zu der Schlussfolgerung, dass die Schweizer Behörden nach einer eingehenden Prüfung des Einzelfalls zurecht die Meinung vertraten, die Aus-weisung des Beschwerdeführers sei eine im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Konvention in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme. Man könne ihnen deshalb nicht vorwerfen, sie hätten den Ermessensspielraum, über den sie im vorliegenden Fall verfügen, überschritten. Es handle sich dementsprechend um keine Verletzung des Artikels 8.37. Die Regierung kommt daher zu der Schlussfolgerung, dass die Schweizer Behörden nach einer eingehenden Prüfung des Einzelfalls zurecht die Meinung vertraten, die Aus-weisung des Beschwerdeführers sei eine im Sinn von Artikel 8, Absatz 2, der Konvention in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme. Man könne ihnen deshalb nicht vorwerfen, sie hätten den Ermessensspielraum, über den sie im vorliegenden Fall verfügen, überschritten. Es handle sich dementsprechend um keine Verletzung des Artikels 8.
2. Würdigung durch den Gerichtshof
a. Eingriff in das von Artikel 8 geschützte Recht
38. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Konvention als solche kein Recht eines Fremden, in das Staatsgebiet eines bestimmten Landes einzureisen oder sich dort aufzuhalten, verbürgt. Eine Person aus dem Land, in dem seine Familienmitglieder leben, auszuschließen, kann dennoch einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen, das von Art. 8 Abs. 1 der Konvention geschützt wird (siehe in diesem Zusammenhang Moustaquim gegen Belgien, 18. Februar 1991, RN 31, Serie A, Nr. 193).38. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Konvention als solche kein Recht eines Fremden, in das Staatsgebiet eines bestimmten Landes einzureisen oder sich dort aufzuhalten, verbürgt. Eine Person aus dem Land, in dem seine Familienmitglieder leben, auszuschließen, kann dennoch einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen, das von Artikel 8, Absatz eins, der Konvention geschützt wird (siehe in diesem Zusammenhang Moustaquim gegen Belgien, 18. Februar 1991, RN 31, Serie A, Nr. 193).
39. Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht durch sein Urteil vom 8. Jänner 2009 die Ausweisung des Beschwerdeführers bestätigt. Außerdem hat das Bundesamt für Migration gegen den Beschwerdeführer ein bis 26. Jänner 2020 gültiges Einreiseverbot in das Schweizer Staatsgebiet erlassen. Diese Entscheidungen haben seine Trennung von seinen Zwillingstöchtern, die die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen, zur Folge. Es handelt sich demnach um einen Eingriff in das Recht auf Achtung seines Familienlebens, selbst wenn die Abschiebungsentscheidung vorläufig noch nicht umgesetzt wurde.
b. Rechtfertigung des Eingriffs
40. Ein solcher Eingriff verstößt gegen die Konvention, wenn er nicht die Erfordernisse von Art. 8 Abs. 2 erfüllt. Es ist demnach zu überprüfen, ob er "gesetzlich vorgesehen" war, im Sinne dieses Absatzes ein oder mehrere legitime Ziele verfolgte und "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" ist.40. Ein solcher Eingriff verstößt gegen die Konvention, wenn er nicht die Erfordernisse von Artikel 8, Absatz 2, erfüllt. Es ist demnach zu überprüfen, ob er "gesetzlich vorgesehen" war, im Sinne dieses Absatzes ein oder mehrere legitime Ziele verfolgte und "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" ist.
i. "gesetzlich vorgesehen"
41. Es ist unbestritten, dass sich die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers aus dem Schweizer Staatsgebiet auf die entsprechenden Bestimmungen des Aufenthalts- und Niederlassungsgesetzes (siehe obige Randnummer 20) stützte.
ii. legitimes Ziel
42. Es ist des Weiteren auch unbestritten, dass der gegenständliche Eingriff Ziele verfolgte, die mit der Konvention voll und ganz in Einklang stehen, nämlich insbesondere "die Verteidigung der Ordnung" und die "Verhinderung von strafbaren Handlungen".
iii. Notwendigkeit der Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft
a) Allgemeine Prinzipien
43. Es bleibt demnach zu überprüfen, ob die Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
44. Einleitend ist festzustellen, dass Staaten unbeschadet ihrer sich aus Verträgen ergebenden Verpflichtungen nach einem allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatz dazu berechtigt sind, die Einreise von Fremden auf ihr Staatsgebiet zu kontrollieren (siehe neben vielen anderen Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen das Vereinigte Königreich, RN 67, 28. Mai 1985, Serie A, Nr. 94, Boujlifa gegen Frankreich, 21. Oktober 1997, RN 42, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1997-VI). Die Konvention verbürgt kein Recht eines Fremden, in das Staatsgebiet eines bestimmten Landes einzureisen oder sich dort aufzuhalten, und die Unterzeichnerstaaten haben in Ausübung ihres Auftrags, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, die Möglichkeit, einen in ihr Staatsgebiet eingereisten und dort legal aufhältigen straffällig gewordenen Fremden auszuweisen. Die betreffenden Entscheidungen müssen sich jedoch, sofern dadurch ein von Art. 8 Abs. 1 geschütztes Recht berührt wird, als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erweisen, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig sein (Mehemi gegen Frankreich, 26. September 1997, RN 34, Sammlung 1997-VI, Dalia gegen Frankreich, 19. Februar 1998, RN 52, Sammlung 1998-I, Boultif gegen die Schweiz, Nr. 54273/00, RN 46, EGMR 2001-IX, und Slivenko gegen Lettland [Große Kammer], Nr. 48321/99, RN 113, EGMR 2003-X).44. Einleitend ist festzustellen, dass Staaten unbeschadet ihrer sich aus Verträgen ergebenden Verpflichtungen nach einem allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatz dazu berechtigt sind, die Einreise von Fremden auf ihr Staatsgebiet zu kontrollieren (siehe neben vielen anderen Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen das Vereinigte Königreich, RN 67, 28. Mai 1985, Serie A, Nr. 94, Boujlifa gegen Frankreich, 21. Oktober 1997, RN 42, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1997-VI). Die Konvention verbürgt kein Recht eines Fremden, in das Staatsgebiet eines bestimmten Landes einzureisen oder sich dort aufzuhalten, und die Unterzeichnerstaaten haben in Ausübung ihres Auftrags, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, die Möglichkeit, einen in ihr Staatsgebiet eingereisten und dort legal aufhältigen straffällig gewordenen Fremden auszuweisen. Die betreffenden Entscheidungen müssen sich jedoch, sofern dadurch ein von Artikel 8, Absatz eins, geschütztes Recht berührt wird, als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erweisen, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig sein (Mehemi gegen Frankreich, 26. September 1997, RN 34, Sammlung 1997-VI, Dalia gegen Frankreich, 19. Februar 1998, RN 52, Sammlung 1998-I, Boultif gegen die Schweiz, Nr. 54273/00, RN 46, EGMR 2001-IX, und Slivenko gegen Lettland [Große Kammer], Nr. 48321/99, RN 113, EGMR 2003-X).
45. In der Rechtssache Üner gegen die Niederlande [Große Kammer], Nr. 46410/99, RN 54-60, EGMR 2006-XII, hatte der Gerichtshof die Gelegenheit, die Kriterien zusammenzufassen, die die nationalen Behörden in solchen Rechtssachen leiten sollten (RN 57 ff):
ß) Anwendung der obigen Prinzipien auf den gegenständlichen Fall
46. Was den gegenständlichen Fall betrifft, stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die am 24. November 2006 vom Amtsgericht der Stadt Kleve (Deutschland) aufgrund einer Suchtmittelstraftat verhängte Strafe (42 Monate Haft aufgrund des Versuches, 55 Päckchen reines Kokain mit einem Gesamtgewicht von 257 Gramm einzuführen) gewiss schwer wiegt. Was die Strafe vom 18. August 2001 betrifft, wurde diese vom Jugendgerichtshof Wien verhängt, der vom Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Identität und seines Alters getäuscht wurde (obige RN 6). Tatsächlich hat er diese Tat als Erwachsener, nämlich im Alter von 29 Jahren, begangen. Es handelt sich demnach nicht um eine Jugendstraftat. Diese strafbare Handlung wurde nicht sehr streng, nämlich nur mit vier Monaten Haft, bestraft. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nur eine geringe Menge Kokain besessen hatte. Außerdem kam er in den Genuss einer bedingten Strafe. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass diese Strafe in ihrem richtigen Ausmaß zu würdigen ist.
47. Es ist zu bemerken, dass sich das kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers auf zwei Taten beschränkte, was vom Bundesgericht als nicht relevant angesehen wurde. Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich demnach insbesondere von der Rechtssache Emre gegen die Schweiz (Nr. 42034/04, RN 72-76, 22. Mai 2008), wo der Beschwerdeführer wegen mehr als 30 strafbarer Handlungen verurteilt worden war. Man kann deshalb nicht sagen, der Beschwerdeführer habe eine besondere kriminelle Energie oder ein besonderes kriminelles Potenzial an den Tag gelegt.
48. Der Gerichtshof stellt in weiterer Folge fest, dass der Beschwerdeführer erstmals im November 2001 in die Schweiz eingereist ist und dort, ohne damit Erfolg zu haben, einen Asylantrag gestellt hat. Nachdem er die Schweiz zu einem unbekannten Zeitpunkt verlassen hatte, kehrte er im September 2003 wieder zurück und heiratete zwei Monate später eine Schweizer Staatsangehörige. Er blieb bis August 2006, als er in Deutschland festgenommen und inhaftiert wurde. Am 5. Mai 2008 kehrte er nach Verbüßung seiner Strafe und einer vorzeitigen Entlassung in die Schweiz zurück und lebt dort bis heute (siehe obige RN 12). Als das Bundesgericht am 8. Jänner 2009 sein Urteil fällte, hatte er sich demnach bereits seit mehr als dreieinhalb Jahren in der Schweiz aufgehalten. Am heutigen Tage, an dem das vorliegende Erkenntnis gefällt wird, beträgt seine Gesamtaufenthaltsdauer in der Schweiz aufgrund der Tatsache, dass seine Außerlandesschaffung nicht durchgeführt wurde, mehr als siebeneinhalb Jahre, was im Leben eines Menschen eine beachtliche Zeitspanne darstellt. Es scheint außer Zweifel zu stehen, dass die Schweiz nach so langer Zeit den Mittelpunkt des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt.
49. Der Gerichtshof stellt fest, dass von den Parteien nicht bestritten wird, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Gefängnis und nach seiner Haftentlassung am 5. Mai 2008 tadellos war. Nun kann diese positive Entwicklung, insbesondere die Tatsache, dass er nach Verbüßung eines Teils seiner Strafe bedingt entlassen wurde, bei der Interessensabwägung in Betracht gezogen werden (siehe insbesondere Maslov, siehe oben, RN 87 ff, und Emre gegen die Schweiz [Nr. 2], Nr. 5056/10, RN 74, 11. Oktober 2011). In dieser Hinsicht hält der Gerichtshof das Argument der Regierung, die Verurteilung des Beschwerdeführers zu 42 Monaten Haft gäbe Anlass zu glauben, er werde auch in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, für spekulativ.
50. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesgericht nicht angezweifelt hat, dass der Beschwerdeführer eine reale enge Beziehung zu seiner Exgattin und ihren gemeinsamen Kindern unterhält. Die Regierung stellte diese Feststellung nicht in Frage. Das Paar hat sich inzwischen scheiden lassen. Dennoch ergibt sich insbesondere aus den Briefen des Beschwerdeführers vom 21. August und 31. Dezember 2012, dass er sich bemüht, mit seinen Kindern regelmäßig Kontakt zu halten. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Liestal vom 27. September 2012, dass das Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder zwar der Mutter zugesprochen wurde, dem Beschwerdeführer jedoch ein Besuchsrecht eingeräumt wurde, das auf derzeit mindestens einen Nachmittag alle zwei Wochen beschränkt ist. Aus diesem Grund vertritt der Gerichtshof die Ansicht, dass sich die Beschwerdeführer auf Artikel 8 der Konvention berufen können; im Übrigen wurde die schwerwiegendere strafbare Handlung vom Beschwerdeführer nach der Empfängnis der gemeinsamen Kinder begangen; mit anderen Worten konnte seine Gattin zu dem Zeitpunkt, an dem die familiäre Beziehung aufgenommen wurde, darüber nicht informiert sein, was bei der Würdigung der vorliegenden Rechtssache eine entscheidende Rolle spielt. Dagegen können die Beziehung zur neuen Freundin des Beschwerdeführers und die Geburt eines aus dieser hervorgegangenen Kindes bei der Prüfung durch den Gerichtshof keine Berücksichtigung finden, da es hierzu zu einem Zeitpunkt gekommen ist, zu dem die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers in der Schweiz bereits unsicher war. Er kann sich deshalb im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nicht darauf berufen, selbst wenn er diese Person heiraten sollte.
51. Des Weiteren wies das Bundesgericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgewachsen sei und deshalb dort noch über ein intaktes Familiennetz verfügen müsste. Dieser Rechtsmeinung zufolge könnte er sich ziemlich leicht in seinem Herkunftsland integrieren. Andererseits sei er in der Schweiz weder beruflich noch sozial ausreichend integriert und spreche auch nur unzureichend Deutsch. Dem Gerichtshof steht es nicht zu, diese von den Beschwerdeführern unbestrittenen Behauptungen in Frage zu stellen. Er weist nur darauf hin, dass das Bundesgericht die Bemühungen der Beschwerdeführer, nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig zu sein, anerkannte und nicht ausschloss, dass die Krankheit des Beschwerdeführers (Tuberkulose) eine Rolle dabei spielte, dass er keine echte Erwerbstätigkeit ausübte.
52. Der Gerichtshof weist auch darauf hin, dass die Zwillingstöchter, die die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen, 2003 geboren wurden. Die zwangsweise Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers könnte zur Folge haben, dass sie von ihrem Vater getrennt aufwachsen. Dem Bundesgericht zufolge könnte man den Beschwerdeführerinnen kaum zumuten, dass sie dem Beschwerdeführer in seine Heimat folgen. In jedem Fall vertritt der Gerichtshof die Meinung, dass es im übergeordneten Interesse der Töchter ist, dass sie mit beiden Elternteilen aufwachsen, und angesichts der Scheidung, zu der es gekommen ist, besteht die einzige Möglichkeit für die Aufrechterhaltung eines regelmäßigen Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden Kindern darin, ihm den Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten, da man nicht erwarten kann, dass die Mutter dem Beschwerdeführer mit den gemeinsamen Kindern nach Nigeria folgt.
53. Schließlich behauptet die Regierung, die Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Zwillingstöchtern würden durch eine Abschiebung nach Nigeria nicht unmöglich gemacht werden. Der Gerichtshof verweist darauf, dass das Bundesamt für Migration mit Bescheid vom 25. Jänner 2011 gegen den Beschwerdeführer ein bis 26. Jänner 2020 gültiges Einreiseverbot auf das Schweizer Staatsgebiet erlassen hat. Was die Möglichkeit betrifft, dass die Betroffenen eine zeitweilige oder endgültige Aufhebung der Ausweisung beantragen, was dieser Bescheid vorsieht (obige RN 18 und 21), vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass diese vorübergehenden Maßnahmen, selbst für den Fall, dass die zuständigen Behörden einen solchen Antrag positiv erledigen sollten, keinesfalls das Recht der Beschwerdeführer auf ein gemeinsames Leben, das einen der grundlegenden Aspekte des Rechts auf Achtung des Familienlebens darstellt, ersetzen könnten (siehe mutatis mutandis die Urteile Agraw gegen die Schweiz, Nr. 3295/06, RN 51, und Mengesha Kimfe gegen die Schweiz, Nr. 24404/05, RN 69-72, beide vom 29. Juli 2010).
54. Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen und insbesondere in Anbetracht ihrer gemeinsamen Kinder, der tatsächlich zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern bestehenden familiären Beziehung sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur eine einzige schwerwiegende strafbare Handlung begangen hat und sein späteres Verhalten untadelig war, was eine positive Entwicklung in der Zukunft vermuten lässt, vertritt der Gerichtshof die Ansicht, dass der beschwerdegegnerische Staat den Ermessenspielraum, den er im gegenständlichen Fall hatte, überschritten hat.
55. Es läge also ein Verstoß gegen Artikel 8 der Konvention vor, sollte der Beschwerdeführer ausgewiesen werden ..."
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer der Vater des am XXXXgeborenen polnischen Staatsbürgers XXXX, der - ebenso wie seine Mutter - eine von der Wiener Magistratsabteilung 35 ausgestellte Anmeldebescheinigung besitzt. In der angefochtenen Entscheidung wurden die Interessen des Sohnes des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Ausweisung seines Vaters nicht hinreichend festgestellt. Der Beschwerdeführer behauptete im Verfahren, dass er das Kind regelmäßig während der Zeiten der Berufstätigkeit der Mutter betreue. Nach der einschlägigen Rechtsprechung wären also, beispielweise durch die Zeugeneinvernahme der Mutter des Kindes, noch Feststellungen zu weiteren Einzelheiten zu treffen, insbesondere zur Lebens- und Betreuungssituation des Kindes, den Besuchsrechten, Kontakten und Unterhaltsleistungen jedes Elternteils sowie zur allfälligen Möglichkeit des Kindes, zusammen mit seiner Mutter den Vater im Herkunftsstaat zu besuchen oder ihn dorthin zu begleiten.Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer der Vater des am XXXXgeborenen polnischen Staatsbürgers römisch 40 , der - ebenso wie seine Mutter - eine von der Wiener Magistratsabteilung 35 ausgestellte Anmeldebescheinigung besitzt. In der angefochtenen Entscheidung wurden die Interessen des Sohnes des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Ausweisung seines Vaters nicht hinreichend festgestellt. Der Beschwerdeführer behauptete im Verfahren, dass er das Kind regelmäßig während der Zeiten der Berufstätigkeit der Mutter betreue. Nach der einschlägigen Rechtsprechung wären also, beispielweise durch die Zeugeneinvernahme der Mutter des Kindes, noch Feststellungen zu weiteren Einzelheiten zu treffen, insbesondere zur Lebens- und Betreuungssituation des Kindes, den Besuchsrechten, Kontakten und Unterhaltsleistungen jedes Elternteils sowie zur allfälligen Möglichkeit des Kindes, zusammen mit seiner Mutter den Vater im Herkunftsstaat zu besuchen oder ihn dorthin zu begleiten.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, EU-Bürger, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, internationale Judikatur, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Militärdienst, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
26.09.2013