Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zlen. B4 437.599-1/2013/3E
B4 437.600-1/2013/3E
B4 437.601-1/2013/3E
B4 437.602-1/2013/3E
B4 437.603-1/2013/3E
B4 437.604-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und der Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde (1.) des XXXX, (2.) der XXXX, (3.) der XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und der Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde (1.) des römisch 40 , (2.) der römisch 40 , (3.) der römisch 40 ,
(4.) des XXXX, (5.) der XXXX, und (6.) des XXXX, alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 16.8.2013, Zlen. (1.) 13 11.490-BAT, (2.) 13 11.491-BAT, (3.) 13 11.492-BAT, (4.) 13 11.494-BAT, (5.) 13 11 495-BAT bzw. (6.) 13 11.497-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:(4.) des römisch 40 , (5.) der römisch 40 , und (6.) des römisch 40 , alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 16.8.2013, Zlen. (1.) 13 11.490-BAT, (2.) 13 11.491-BAT, (3.) 13 11.492-BAT, (4.) 13 11.494-BAT, (5.) 13 11 495-BAT bzw. (6.) 13 11.497-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet und Eltern der - nunmehr volljährigen - Drittbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Viert- bis Sechstbeschwerdeführer), sind kosovarische Staatsangehörige albanischer Volksgruppenzugehörigkeit sowie moslemischen Glaubens und stammen aus XXXX, Gemeinde XXXX. Sie reisten am 9.8.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein.1. Die Beschwerdeführer (die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet und Eltern der - nunmehr volljährigen - Drittbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Viert- bis Sechstbeschwerdeführer), sind kosovarische Staatsangehörige albanischer Volksgruppenzugehörigkeit sowie moslemischen Glaubens und stammen aus römisch 40 , Gemeinde römisch 40 . Sie reisten am 9.8.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 9.8.2013 gab der Erstbeschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die albanische Sprache im Wesentlichen Folgendes an: Er habe von 1972 bis 1980 die Grundschule in XXXX besucht, sei von Beruf Bauer und auch zuletzt als solcher tätig gewesen. Im Kosovo lebe noch seine Mutter, sein Vater sei bereits verstorben. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er außer seiner Ehefrau und seinen Kindern keine Familienangehörigen. Er sei mit seiner Familie für EUR 1.050,- von seinem Heimatdorf aus über Serbien mit dem Bus bzw. zu Fuß nach Ungarn, wo sie in einem Lager untergebracht gewesen seien, und von dort (illegal) nach Österreich gereist. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er habe Probleme im Kosovo gehabt, weshalb er diesen mit seiner gesamten Familie verlassen habe. Sie hätten hohe Schulden gehabt, welche er nicht habe zurückzahlen könne; daraufhin sei er bedroht worden. Im Fall der Rückkehr habe er Angst, weil er die Schulden nicht zurückzahlen könne. Zum Nachweis seiner Identität legte der Erstbeschwerdeführer seinen kosovarischen Personalausweis vor. Sein Reisepass befinde sich im Herkunftsstaat und sei nicht mehr gültig.2. Bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 9.8.2013 gab der Erstbeschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die albanische Sprache im Wesentlichen Folgendes an: Er habe von 1972 bis 1980 die Grundschule in römisch 40 besucht, sei von Beruf Bauer und auch zuletzt als solcher tätig gewesen. Im Kosovo lebe noch seine Mutter, sein Vater sei bereits verstorben. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er außer seiner Ehefrau und seinen Kindern keine Familienangehörigen. Er sei mit seiner Familie für EUR 1.050,- von seinem Heimatdorf aus über Serbien mit dem Bus bzw. zu Fuß nach Ungarn, wo sie in einem Lager untergebracht gewesen seien, und von dort (illegal) nach Österreich gereist. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er habe Probleme im Kosovo gehabt, weshalb er diesen mit seiner gesamten Familie verlassen habe. Sie hätten hohe Schulden gehabt, welche er nicht habe zurückzahlen könne; daraufhin sei er bedroht worden. Im Fall der Rückkehr habe er Angst, weil er die Schulden nicht zurückzahlen könne. Zum Nachweis seiner Identität legte der Erstbeschwerdeführer seinen kosovarischen Personalausweis vor. Sein Reisepass befinde sich im Herkunftsstaat und sei nicht mehr gültig.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am gleichen Tag (ebenfalls in Anwesenheit eines Albanisch-Dolmetschers) für sich sowie die Fünft- bis Sechstbeschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes an: Sie sei in XXXX im Kosovo geboren und sei mit ihrer Familie ohne Schlepper illegal nach Österreich gereist. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, erwiderte sie, dass sie sehr arm gewesen seien und hohe Schulden gehabt hätten; sie habe vier Kinder und ihr Mann habe keinen Beruf gehabt. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst um ihren Mann, da sie hohe Schulden hätten und diese dann zurückzahlen müssten. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie ebenfalls einen kosovarischen Personalausweis vor.Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am gleichen Tag (ebenfalls in Anwesenheit eines Albanisch-Dolmetschers) für sich sowie die Fünft- bis Sechstbeschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes an: Sie sei in römisch 40 im Kosovo geboren und sei mit ihrer Familie ohne Schlepper illegal nach Österreich gereist. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, erwiderte sie, dass sie sehr arm gewesen seien und hohe Schulden gehabt hätten; sie habe vier Kinder und ihr Mann habe keinen Beruf gehabt. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst um ihren Mann, da sie hohe Schulden hätten und diese dann zurückzahlen müssten. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie ebenfalls einen kosovarischen Personalausweis vor.
Die - damals minderjährige - Drittbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am gleichen Tag an, nach dem Besuch der Handelsschule von 2009 bis 2011 in XXXX noch keine Berufsausbildung absolviert zu haben. Zu den Fluchtgründen brachte sie vor, dass ihr Vater hohe Schulden gehabt habe. Sie persönlich habe keine Probleme, sie habe nur mit ihrer Familie mitkommen wollen. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, dass ihr Vater seine hohen Schulden nicht werde zurückzahlen können. Sie selbst habe mit keinen Sanktionen zu rechnen. An Dokumenten legte sie ihre Geburtsurkunde vor.Die - damals minderjährige - Drittbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am gleichen Tag an, nach dem Besuch der Handelsschule von 2009 bis 2011 in römisch 40 noch keine Berufsausbildung absolviert zu haben. Zu den Fluchtgründen brachte sie vor, dass ihr Vater hohe Schulden gehabt habe. Sie persönlich habe keine Probleme, sie habe nur mit ihrer Familie mitkommen wollen. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, dass ihr Vater seine hohen Schulden nicht werde zurückzahlen können. Sie selbst habe mit keinen Sanktionen zu rechnen. An Dokumenten legte sie ihre Geburtsurkunde vor.
Der minderjährige Viertbeschwerdeführer brachte bei seiner Erstbefragung am gleichen Tag vor, von 2002 bis 2010 die Grundschule in XXXX besucht zu haben. Als Fluchtgrund brachte er vor, sein Vater habe hohe Schulden. Er selbst habe keinen Beruf gehabt und mit seinen Eltern zusammen die Heimat verlassen wollen. Als Rückkehrbefürchtung brachte er vor, sein Vater habe hohe Schulden. Er selbst könne diese auch nicht zurückzahlen, er habe keine Arbeit. Der Viertbeschwerdeführer legte ebenfalls seine Geburtsurkunde vor.Der minderjährige Viertbeschwerdeführer brachte bei seiner Erstbefragung am gleichen Tag vor, von 2002 bis 2010 die Grundschule in römisch 40 besucht zu haben. Als Fluchtgrund brachte er vor, sein Vater habe hohe Schulden. Er selbst habe keinen Beruf gehabt und mit seinen Eltern zusammen die Heimat verlassen wollen. Als Rückkehrbefürchtung brachte er vor, sein Vater habe hohe Schulden. Er selbst könne diese auch nicht zurückzahlen, er habe keine Arbeit. Der Viertbeschwerdeführer legte ebenfalls seine Geburtsurkunde vor.
3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.8.2013 gab der Erstbeschwerdeführer - wiederum in Anwesenheit eines Dolmetschers für die albanische Sprache - im Wesentlichen Folgendes an: Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Seine bisherigen Angaben entsprächen der Wahrheit. Der Erstbeschwerdeführer stamme aus dem Kosovo und gehöre der albanischen Volksgruppe an. Am 27.6.2013 habe er den Kosovo verlassen und sei über Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Er sei niemals bei einer politischen Partei oder bei bewaffneten Gruppierungen gewesen. Am Tag vor der gegenständlichen Einvernahme habe er zuletzt mit seinen Brüdern im Kosovo telefoniert. Der Erstbeschwerdeführer lebe nach wie vor in einer Unterkunft der Bundesbetreuung und nehme die Grundversorgung in Anspruch. Verwandte habe er in Österreich nicht, er mache hier keine Kurse oder Ausbildungen und sei auch nicht Mitglied in einem Verein, religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation. Er habe in Österreich auch keine Freunde oder Bekannte. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er vor, er habe Probleme mit einem Mann aus dem Dorf XXXX. Er sei von diesem bedroht worden und habe den Kosovo verlassen müssen. Sein Kind habe die Schule unterbrechen müssen, weil es auch dort von dem Gegner bedroht worden sei. Sonst habe er keine ethnischen, politischen oder ähnliche Fluchtgründe. Nach der Ursache der Probleme befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, ein Freund von ihm habe Schafe von diesem Mann gekauft, er selbst sei dabei gewesen. Der Freund habe aber kein Geld "gegeben", dann sei der Verkäufer zum Erstbeschwerdeführer gekommen, um das Geld einzufordern. Befragt, was dies mit ihm zu tun habe, gab er an, er sei "halt dort gewesen"; deswegen habe es das Problem gegeben. Sein Freund habe kein Geld gehabt und sei in Konkurs gegangen. Befragt, wo die Schafe seien, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, er wisse es nicht. Befragt, wann das Geschäft stattgefunden habe, antwortete er, es sei im Oktober 2012 gewesen. Die Probleme habe er seit dem Tag des Verkaufs gehabt. Auf die Frage, wieso er bei dem Kauf dabei gewesen sei, erwiderte er, dass sein Freund kein Auto gehabt habe und ihn gefragt habe. Die Schafe seien vielleicht per LKW zum Hof des Freundes geliefert worden, genau wisse er es nicht. Befragt, ob er dabei gewesen sei, als die Schafe geliefert worden seien, entgegnete der Erstbeschwerdeführer: "Ja doch, schon". Auf den Vorhalt, warum er das zuvor nicht angegeben habe, schwieg er. Aufgefordert, die Vorfälle chronologisch mit allen Details aufzuzählen, führte der Erstbeschwerdeführer Folgendes aus: Das erste Mal seien sie zu ihm nach Hause gekommen; auf Nachfrage gab er an, dies sei vor Silvester gewesen. Befragt, woher der Gegner gewusst habe, wo er wohne, antwortete er, diese seien schon drei Mal beim Käufer gewesen, hätten diesen nicht gefunden und sich wahrscheinlich zu ihm durchgefragt. Auf die Frage, wer bei ihm gewesen sei und was sie genau gewollt hätten, antwortete er, dies sei eine "lange Geschichte"; sie hätten ihm gesagt, dass sie den anderen nicht gefunden hätten, dass er (der Erstbeschwerdeführer) dabei gewesen sei und jetzt das Geld bezahlen solle. Auf Nachfrage meinte er, nicht angeben zu können, wer aller da gewesen sei. Er sei beschimpft sowie am Hals gefasst worden und einer der Gegner habe ihn geschlagen. Auf die Frage, wo seine Familie gewesen sei, gab er an, seine Frau sei gekommen und sie hätten diese an den Haaren gezogen. Befragt, wo seine Kinder gewesen seien, erwiderte er, sein Sohn sei gekommen und habe einen von den Gegnern geschlagen. Auf die Frage, was dann geschehen sei, antwortete er, die ältere Tochter habe die Polizei verständigt und dann sei diese auch gekommen. Der jüngste Sohn des Erstbeschwerdeführers sei zu dessen Bruder gegangen, dann sei die Polizei gekommen. Die Gegner seien im Hof gewesen. Dann hätten sie "[a]lle" zur Polizeistation müssen; 48 Stunden seien sei "alle" dort gewesen; dann seien sie freigelassen worden. Auf die Frage, was dann geschehen sei, antwortete der Erstbeschwerdeführer zwei Mal habe es Verhandlungen gegeben, aber die Gegner seien nicht erschienen. Sein Sohn sei in der Schule zwei Mal von den Gegnern gesucht worden. Diese hätten dem Erstbeschwerdeführer sogar vor der Polizei gesagt, dass sie ihm nie verzeihen würden. Auf die Frage nach einem weiteren Vorfall brachte er vor, die Gegner hätten ihm ständig SMS geschickt. Auf die Frage, woher diese seine Telefonnummer gehabt hätten, gab er an, das wisse er nicht. Sie hätten geschrieben, dass sie die Beschwerdeführer überall finden würden. Das sei alles, er wolle nicht mehr zurückkehren. Er habe Vermittler geschickt und die Gegner hätten es abgelehnt. Auf die Frage, um welche Summe es gehe, nannte er einen Betrag von EUR 6.250,-. Die Frage, ob er den Gegnern jemals Geld angeboten habe, verneinte er; er sei ja nicht verantwortlich gewesen sei. Befragt, ob er später noch einmal bei der Polizei gewesen sei, erwiderte er, zwei Mal eine SMS bekommen zu haben, aber er sei bereits in Ungarn gewesen. Auf die Frage, ob er also seit dem ersten Vorfall bis zur Ausreise nichts mehr von den Gegnern gehört habe, entgegnete er, er sei aus dem Kosovo weg. Befragt, wann die Verhandlungstage gewesen seien, erwiderte er, diese seien drei Monate vor der Ausreise gewesen. Befragt, wann die Gegner in der Schule nach seinem Sohn gesucht hätten, antwortete er, es seien zwei Monate nach dem Vorfall gewesen; das Datum könne er nicht nennen. Danach sei er nicht bei der Polizei gewesen, weil ihnen die Polizei beim ersten Vorfall gesagt habe, dass sie sich nicht mit privaten Angelegenheiten beschäftige. Auf die Frage, womit sich die Polizei beschäftige, nannte der Erstbeschwerdeführer "Korruption". Er habe ca. zwei Monate vor der Ausreise das erste Mal mit seiner Frau über die Ausreise gesprochen, weil er gesehen habe, dass es gefährlich werde. Auf Nachfrage, woran er das gesehen habe, antwortete er, "sie hätten auch Worte über Menschen geschickt"; das habe er auf dem Markt erfahren. Auf den Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, von den Leuten "bis Ungarn" nichts mehr gehört zu haben, antwortete er, "so genau" wisse er das nicht mehr; die Bedrohung sei die ganze Zeit über gewesen. Auf die Fragen, wann bzw. von wem er das erfahren habe, gab er jeweils an, er könne sich nicht mehr erinnern. Dokumente vom Gericht habe er nicht. Die Frage, ob er nicht zumindest einen Vorfall genauer beschreiben könne, verneinte er; an mehr könne er sich nicht erinnern. Auf die Frage, welche Dokumente er vorlegen könne, nannte er seinen Personalausweis. Befragt, ob er noch mehr angeben wolle, erwiderte er, dies sei nicht der Fall. Nach seiner Rückkehrbefürchtung befragt gab er an, er habe "Angst vor diesen Menschen". Auf die Frage, ob er bei seinem Fluchtvorbringen bleiben wolle, dieses den tatsächlichen Erlebnissen entspreche und er seinem Vorbringen noch etwas hinzufügen wolle, führte er aus, alles sei korrekt und entspreche der Wahrheit; er habe nichts hinzuzufügen. Den Dolmetscher habe er einwandfrei verstanden. Auf Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zum Kosovo sowie auf den Hinweis, dass aus der dort herrschenden allgemeinen Lage im Zusammenhang mit seinen persönlichen Merkmalen weder asylrelevante Verfolgung noch eine für die Gewährung von subsidiärem Schutz maßgebliche Gefährdung abgeleitet werden könne, führte der Erstbeschwerdeführer aus, er habe nichts außer seine Landwirtschaft und die Polizei helfe einem nicht. Von der Möglichkeit, zu Länderberichten zum Rechtsschutz im Kosovo Stellung zu nehmen, machte der Erstbeschwerdeführer keinen Gebrauch.3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.8.2013 gab der Erstbeschwerdeführer - wiederum in Anwesenheit eines Dolmetschers für die albanische Sprache - im Wesentlichen Folgendes an: Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Seine bisherigen Angaben entsprächen der Wahrheit. Der Erstbeschwerdeführer stamme aus dem Kosovo und gehöre der albanischen Volksgruppe an. Am 27.6.2013 habe er den Kosovo verlassen und sei über Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Er sei niemals bei einer politischen Partei oder bei bewaffneten Gruppierungen gewesen. Am Tag vor der gegenständlichen Einvernahme habe er zuletzt mit seinen Brüdern im Kosovo telefoniert. Der Erstbeschwerdeführer lebe nach wie vor in einer Unterkunft der Bundesbetreuung und nehme die Grundversorgung in Anspruch. Verwandte habe er in Österreich nicht, er mache hier keine Kurse oder Ausbildungen und sei auch nicht Mitglied in einem Verein, religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation. Er habe in Österreich auch keine Freunde oder Bekannte. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er vor, er habe Probleme mit einem Mann aus dem Dorf römisch 40 . Er sei von diesem bedroht worden und habe den Kosovo verlassen müssen. Sein Kind habe die Schule unterbrechen müssen, weil es auch dort von dem Gegner bedroht worden sei. Sonst habe er keine ethnischen, politischen oder ähnliche Fluchtgründe. Nach der Ursache der Probleme befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, ein Freund von ihm habe Schafe von diesem Mann gekauft, er selbst sei dabei gewesen. Der Freund habe aber kein Geld "gegeben", dann sei der Verkäufer zum Erstbeschwerdeführer gekommen, um das Geld einzufordern. Befragt, was dies mit ihm zu tun habe, gab er an, er sei "halt dort gewesen"; deswegen habe es das Problem gegeben. Sein Freund habe kein Geld gehabt und sei in Konkurs gegangen. Befragt, wo die Schafe seien, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, er wisse es nicht. Befragt, wann das Geschäft stattgefunden habe, antwortete er, es sei im Oktober 2012 gewesen. Die Probleme habe er seit dem Tag des Verkaufs gehabt. Auf die Frage, wieso er bei dem Kauf dabei gewesen sei, erwiderte er, dass sein Freund kein Auto gehabt habe und ihn gefragt habe. Die Schafe seien vielleicht per LKW zum Hof des Freundes geliefert worden, genau wisse er es nicht. Befragt, ob er dabei gewesen sei, als die Schafe geliefert worden seien, entgegnete der Erstbeschwerdeführer: "Ja doch, schon". Auf den Vorhalt, warum er das zuvor nicht angegeben habe, schwieg er. Aufgefordert, die Vorfälle chronologisch mit allen Details aufzuzählen, führte der Erstbeschwerdeführer Folgendes aus: Das erste Mal seien sie zu ihm nach Hause gekommen; auf Nachfrage gab er an, dies sei vor Silvester gewesen. Befragt, woher der Gegner gewusst habe, wo er wohne, antwortete er, diese seien schon drei Mal beim Käufer gewesen, hätten diesen nicht gefunden und sich wahrscheinlich zu ihm durchgefragt. Auf die Frage, wer bei ihm gewesen sei und was sie genau gewollt hätten, antwortete er, dies sei eine "lange Geschichte"; sie hätten ihm gesagt, dass sie den anderen nicht gefunden hätten, dass er (der Erstbeschwerdeführer) dabei gewesen sei und jetzt das Geld bezahlen solle. Auf Nachfrage meinte er, nicht angeben zu können, wer aller da gewesen sei. Er sei beschimpft sowie am Hals gefasst worden und einer der Gegner habe ihn geschlagen. Auf die Frage, wo seine Familie gewesen sei, gab er an, seine Frau sei gekommen und sie hätten diese an den Haaren gezogen. Befragt, wo seine Kinder gewesen seien, erwiderte er, sein Sohn sei gekommen und habe einen von den Gegnern geschlagen. Auf die Frage, was dann geschehen sei, antwortete er, die ältere Tochter habe die Polizei verständigt und dann sei diese auch gekommen. Der jüngste Sohn des Erstbeschwerdeführers sei zu dessen Bruder gegangen, dann sei die Polizei gekommen. Die Gegner seien im Hof gewesen. Dann hätten sie "[a]lle" zur Polizeistation müssen; 48 Stunden seien sei "alle" dort gewesen; dann seien sie freigelassen worden. Auf die Frage, was dann geschehen sei, antwortete der Erstbeschwerdeführer zwei Mal habe es Verhandlungen gegeben, aber die Gegner seien nicht erschienen. Sein Sohn sei in der Schule zwei Mal von den Gegnern gesucht worden. Diese hätten dem Erstbeschwerdeführer sogar vor der Polizei gesagt, dass sie ihm nie verzeihen würden. Auf die Frage nach einem weiteren Vorfall brachte er vor, die Gegner hätten ihm ständig SMS geschickt. Auf die Frage, woher diese seine Telefonnummer gehabt hätten, gab er an, das wisse er nicht. Sie hätten geschrieben, dass sie die Beschwerdeführer überall finden würden. Das sei alles, er wolle nicht mehr zurückkehren. Er habe Vermittler geschickt und die Gegner hätten es abgelehnt. Auf die Frage, um welche Summe es gehe, nannte er einen Betrag von EUR 6.250,-. Die Frage, ob er den Gegnern jemals Geld angeboten habe, verneinte er; er sei ja nicht verantwortlich gewesen sei. Befragt, ob er später noch einmal bei der Polizei gewesen sei, erwiderte er, zwei Mal eine SMS bekommen zu haben, aber er sei bereits in Ungarn gewesen. Auf die Frage, ob er also seit dem ersten Vorfall bis zur Ausreise nichts mehr von den Gegnern gehört habe, entgegnete er, er sei aus dem Kosovo weg. Befragt, wann die Verhandlungstage gewesen seien, erwiderte er, diese seien drei Monate vor der Ausreise gewesen. Befragt, wann die Gegner in der Schule nach seinem Sohn gesucht hätten, antwortete er, es seien zwei Monate nach dem Vorfall gewesen; das Datum könne er nicht nennen. Danach sei er nicht bei der Polizei gewesen, weil ihnen die Polizei beim ersten Vorfall gesagt habe, dass sie sich nicht mit privaten Angelegenheiten beschäftige. Auf die Frage, womit sich die Polizei beschäftige, nannte der Erstbeschwerdeführer "Korruption". Er habe ca. zwei Monate vor der Ausreise das erste Mal mit seiner Frau über die Ausreise gesprochen, weil er gesehen habe, dass es gefährlich werde. Auf Nachfrage, woran er das gesehen habe, antwortete er, "sie hätten auch Worte über Menschen geschickt"; das habe er auf dem Markt erfahren. Auf den Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, von den Leuten "bis Ungarn" nichts mehr gehört zu haben, antwortete er, "so genau" wisse er das nicht mehr; die Bedrohung sei die ganze Zeit über gewesen. Auf die Fragen, wann bzw. von wem er das erfahren habe, gab er jeweils an, er könne sich nicht mehr erinnern. Dokumente vom Gericht habe er nicht. Die Frage, ob er nicht zumindest einen Vorfall genauer beschreiben könne, verneinte er; an mehr könne er sich nicht erinnern. Auf die Frage, welche Dokumente er vorlegen könne, nannte er seinen Personalausweis. Befragt, ob er noch mehr angeben wolle, erwiderte er, dies sei nicht der Fall. Nach seiner Rückkehrbefürchtung befragt gab er an, er habe "Angst vor diesen Menschen". Auf die Frage, ob er bei seinem Fluchtvorbringen bleiben wolle, dieses den tatsächlichen Erlebnissen entspreche und er seinem Vorbringen noch etwas hinzufügen wolle, führte er aus, alles sei korrekt und entspreche der Wahrheit; er habe nichts hinzuzufügen. Den Dolmetscher habe er einwandfrei verstanden. Auf Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zum Kosovo sowie auf den Hinweis, dass aus der dort herrschenden allgemeinen Lage im Zusammenhang mit seinen persönlichen Merkmalen weder asylrelevante Verfolgung noch eine für die Gewährung von subsidiärem Schutz maßgebliche Gefährdung abgeleitet werden könne, führte der Erstbeschwerdeführer aus, er habe nichts außer seine Landwirtschaft und die Polizei helfe einem nicht. Von der Möglichkeit, zu Länderberichten zum Rechtsschutz im Kosovo Stellung zu nehmen, machte der Erstbeschwerdeführer keinen Gebrauch.
Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am gleichen Tag brachte die Zweitbeschwerdeführerin in Anwesenheit eines Dolmetschers für die albanische Sprache - zusammengefasst - Folgendes vor: Sie sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Ihre Angaben würden auch für ihre minderjährigen Kinder gelten, diese seien gesund und hätten keine eigenen Fluchtgründe. Bisher habe sie der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Sie stamme aus dem Kosovo und gehöre der albanischen Volksgruppe an; sie habe dort in einem eigenen Haus gelebt und als Landwirtin gearbeitet. Am 27.6.2013 habe sie den Kosovo verlassen und sei über Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Sie sei nicht bei einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Ihr Mann habe am Tag davor mit seinen Brüdern im Kosovo telefoniert. Sie befinde sich nach wie vor in einer Betreuungsunterkunft und nehme die Grundversorgung in Anspruch. In Österreich habe sie keine Verwandten. Sie besuche hier keine Kurse oder Ausbildungen, sei nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation. Bekannte oder Freunde habe sie hier nicht. Aufgefordert, die Fluchtgründe mit allen Details anzugeben, brachte sie vor, sie hätten wegen EUR 6.250,- Probleme mit einem Mann gehabt; weitere ethnische, politische oder ähnliche Fluchtgründe habe sie nicht. Auf wiederholte Nachfragen brachte sie vor, ein Freund ihres Mannes habe "irgendetwas" bei einem Mann gekauft und ihr Mann sei mit diesem zusammen gewesen. Was gekauft worden sei, wisse sie nicht, das Geschäft sei im vergangenen Herbst gewesen, wann genau wisse sie nicht. Dann seien die Gegner zu ihnen gekommen, und zwar - wie sie auf entsprechende Nachfragen angab - "auch im Herbst" bzw. "im November" (2012). Drei Gegner seien gekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst sei zunächst im Haus gewesen, dann sei sie hinausgegangen. Die Gegner hätten ihren Mann angegriffen, in der Folge habe sie selbst die Polizei verständigt. Der kleine Sohn habe geschrien; sie seien alle dort gewesen. Der ältere Sohn habe jemanden geschlagen, weil sie an den Haaren gezogen worden sei. Was ihre Tochter gemacht habe, wisse sie nicht mehr. Es habe 20 Minuten oder eine halbe Stunde gedauert, bis die Polizei vor Ort gewesen sei. Befragt, ob alle so lange vor Ort gewesen seien sowie gestritten und einander geschlagen hätten, erwiderte sie, sie glaube schon, wisse es aber nicht genau. Dann seien sie zur Polizei gegangen. In der Folge sei der Sohn nicht mehr in die Schule gegangen. An weitere Konfrontationen könne sie sich nicht erinnern. Nach der Bedrohung des Sohnes hätten sie beschlossen, das Land zu verlassen. Wann das gewesen sei, sei ihr nicht mehr erinnerlich. An Verhandlungen könne sie sich nicht erinnern. Auf die Frage, ob es weitere Bedrohungen gegeben habe, gab sie an, alles gesagt zu haben, mehr wisse sie jetzt nicht mehr. Dokumente vom Gericht habe sie nicht. Sie könne keinen einzigen Vorfall näher beschreiben, an mehr könne sie sich nicht erinnern. An Dokumenten lege sie ihren Personalausweis vor. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst vor den genannten Gegnern. Zu den ihr vorgehaltenen vorläufigen Sachverhaltsannahmen zum Kosovo sowie den Hinweis, dass aus der dort herrschenden allgemeinen Lage im Zusammenhang mit ihren persönlichen Merkmalen weder asylrelevante Verfolgung noch eine für die Gewährung von subsidiärem Schutz maßgebliche Gefährdung abgeleitet werden könne, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, die Polizei im Kosovo sei korrupt und helfe den "normalen Leuten" nicht. Von der Möglichkeit, zu Länderberichten zum Rechtsschutz im Kosovo Stellung zu nehmen, machte sei keinen Gebrauch.
Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am gleichen Tag brachte die Drittbeschwerdeführerin in Anwesenheit eines Dolmetschers für die albanische Sprache und ihrer gesetzlichen Vertreterin - zusammengefasst - Folgendes vor: Sie sei gesund und nehme auch keine Medikamente. Ihre bisherigen Angaben entsprächen der Wahrheit und sie wolle auch nichts ändern oder ergänzen. Sie stamme aus dem Kosovo und gehöre der albanischen Volksgruppe an, sie habe im eigenen Haus gelebt und als Landwirtin gearbeitet. Sie habe am 27.6.2013 den Kosovo verlassen und sei über Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Weder sei sie bei einer politischen Partei gewesen noch bei einer bewaffneten Gruppierung. Sie lebe nach wie vor in einer Betreuungsunterkunft und nehme die Grundversorgung in Anspruch. In Österreich habe sie keine Verwandten. Sie sei auch nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation. Freunde oder Bekannte habe sie in Österreich nicht. Aufgefordert, ihre Fluchtgründe mit allen Details anzugeben, brachte sie vor, sie hätten ein Problem gehabt, sie wisse aber nicht warum. Sonst habe sie keine weiteren ethnischen, politischen oder ähnlichen Fluchtgründe. Über wiederholte Nachfragen brachte die Drittbeschwerdeführerin zu den Fluchtgründen vor, ihr Vater habe "irgendwelche Probleme" mit Leuten aus dem Kosovo, diese seien in den Hof gekommen und hätten sie angegriffen. Es sei um "irgendwelche Schafe" gegangen, die ein Freund gekauft habe; dies sei "im November" gewesen. Es seien drei Gegner gekommen, die ganze Familie sei dann draußen gewesen. Wo sie vor dem Vorfall gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Sie habe die Polizei verständigt, welche nach einer halben Stunde gekommen sei. Es sei ein Auto gekommen. Wie viele Polizisten gekommen seien, sie wisse nicht mehr. Ihr Bruder habe die Schule beenden müssen, und zwar "seit einem Jahr" bzw. "seit Jänner 2013". Sie glaube, es habe zwei Verhandlungen gegeben. Auf die Frage, ob es weitere Bedrohungen gegeben habe, erwiderte die Drittbeschwerdeführerin, sie habe alles gesagt; mehr wisse sie jetzt nicht mehr. Dokumente vom Gericht habe sie nicht. Die Frage, ob sie zumindest einen Vorfall näher beschreiben könne, verneinte sie; an mehr könne sie sich nicht mehr erinnern. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst vor diesen Gegnern. Ihr Vorbringen sei korrekt und entspreche der Wahrheit. Zu den ihr vorgehaltenen vorläufigen Sachverhaltsannahmen zum Kosovo sowie den Hinweis, dass aus der dort herrschenden allgemeinen Lage im Zusammenhang mit ihren persönlichen Merkmalen weder asylrelevante Verfolgung noch eine für die Gewährung von subsidiärem Schutz maßgebliche Gefährdung abgeleitet werden könne, machte die Drittbeschwerdeführerin keine Angaben. Ob sie noch einmal wegen des Vorfalles in der Schule zur Polizei gegangen seien, wisse sie nicht. Von der Möglichkeit zu Länderberichten zum Rechtsschutz im Kosovo Stellung zu nehmen, machte die Drittbeschwerdeführerin ebenfalls keinen Gebrauch.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am gleichen Tag brachte der Viertbeschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die albanische Sprache und seiner gesetzlichen Vertreterin - zusammengefasst - Folgendes vor: Er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Seine bisher in Österreich gemachten Angaben entsprächen der Wahrheit und er wolle nichts ändern oder ergänzen. Er stamme aus dem Kosovo und gehöre der albanischen Volksgruppe an; er habe dort in einem eigenen Haus gelebt und als Landwirt gearbeitet. Am 27.6.2013 habe er seine Heimat verlassen und sei über Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Weder sei er bei einer politischen Partei gewesen noch bei einer bewaffneten Gruppierung. Er lebe in einer Betreuungsunterkunft und nehme die Grundversorgung in Anspruch. Verwandte habe er in Österreich nicht und mache hier keine Kurse oder Ausbildungen. Er sei in Österreich nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder in einer sonstigen Organisation, er habe hier auch keine keine Freunde und Bekannten. Zu seinen Fluchtgründen gab er auf wiederholte Nachfragen an, sie hätten mit Leuten aus dem Kosovo ein Problem gehabt, sonst hätten sie keine ethnischen, politischen oder ähnlichen Fluchtgründe. Ein Freund seines Vaters habe Schafe kaufen wollen. Deswegen sei der Gegner zu ihnen gekommen und habe seinen Vater angegriffen und seine Mutter an den Haaren gerissen. Dann habe seine Schwester die Polizei verständigt. Sein Vater sei 48 Stunden bei der Polizei eingesperrt gewesen, die anderen nicht. Sie hätten in der Folge auch Vermittler geschickt. Die Schule habe er abbrechen müssen, die Gegner hätten ihn gesucht. Auf die Fragen, woher er das wisse, und wann die Gegner in der Schule gewesen seien, schwieg der. Viertbeschwerdeführer. Sein Vater sei zwei Mal bei Verhandlungen gewesen, die Gegner wollten sie umbringen. Befragt, ob es weitere Bedrohungen gegeben habe, entgegnete der Viertbeschwerdeführer, er habe alles gesagt; an mehr könne er sich nicht erinnern. Er könne als Dokument eine Geburtsurkunde vorlegen. Im Falle der Rückkehr habe er Angst vor den genannten Gegnern. Zu den ihm vorgehaltenen vorläufigen Sachverhaltsannahmen zum Kosovo sowie den Hinweis, dass aus der dort herrschenden allgemeinen Lage im Zusammenhang mit ihren persönlichen Merkmalen weder asylrelevante Verfolgung noch eine für die Gewährung von subsidiärem Schutz maßgebliche Gefährdung abgeleitet werden könne, machte der Viertbeschwerdeführer keine Angaben. Die Frage, ob sie noch einmal zur Polizei gegangen seien, verneinte er. Von der Möglichkeit, zu Länderberichten zum Rechtsschutz im Kosovo Stellung zu nehmen, machte auch der Viertbeschwerdeführer keinen Gebrauch.
4. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Weiters wurde Beschwerden gegen diese Bescheide gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation im Kosovo. Diesen zufolge sei die dort herrschende allgemeine Sicherheitslage insgesamt stabil. Es gebe keine Hinweise auf staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Die innere Sicherheit beruhe auf drei Komponenten, der Kosovo Police (KP), den internationalen Polizeikräften (EULEX) und den KFOR-Truppen. Die schlechte wirtschaftliche Lage und die hohe Jugendarbeitslosigkeit ließen jedoch keinen breiten Spielraum. Weiters unterliege eine Übersiedlung in einen anderen Landesteil keinen rechtlichen Einschränkungen; alle Ethnien könnten sich im Kosovo grundsätzlich frei bewegen, wenngleich von der Freizügigkeit zum Teil u.a. von den Kosovo-Albanern kein Gebrauch gemacht werde. Betreffend den Zugang zum Gerichtswesen existiere eine unabhängige Unterstützungsagentur in Rechtsfragen mit fünf Regionalbüros, die Personen mit geringem Einkommen Rechtshilfe anbieten würden, um so ihre Rechtsansprüche durchsetzen zu können; insgesamt sei der Zugang zum Gerichtswesen landesweit nicht einheitlich. Die Polizei habe sich bislang im regionalen Vergleich als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und werde in ihrer Arbeit durch die EULEX-Mission flankiert. EULEX-Polizisten berieten und unterstützten die Polizeidienststellen im ganzen Land. Es gebe genügend Polizeistationen im ganzen Land, wo man grundsätzlich Anzeigen erstatten könne. Strafanzeigen würden von der KP aufgenommen und verfolgt. Sollte eine Person kein Vertrauen zur KP haben, bestehe die Möglichkeit, sich direkt an die UNMIK (nun EULEX) oder die Staatsanwaltschaft zu wenden oder den Ombudsmann zu konsultieren. Ferner wurde festgestellt, dass die KP eine eigene Abteilung zur Bekämpfung von Finanzvergehen und Korruption eingerichtet habe. Der verfassungsmäßige und gesetzliche Auftrag der Ombudsperson (OIK) sei Schutz, Überwachung und Förderung der Menschenrechte und Schutz vor illegalen oder irregulären Handlungen staatlicher Institutionen bzw. Körperschaften mit staatlicher Exekutivgewalt. Zur Grundversorgung und Wirtschaft wurde ausgeführt, dass die Arbeitslosenrate nach Schätzungen bei etwa 45 Prozent, allerdings bei Jugendlichen, Frauen und Minderheiten wesentlich höher liege. Staatliche Sozialhilfeleistungen würden aus dem Budget des Sozialministeriums auf die Dauer von bis zu sechs Monaten finanziert und seien bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen. Die Freizügigkeit werde für Sozialhilfeempfänger nicht eingeschränkt. Die Sozialhilfe bewege sich auf niedrigem Niveau und betrage für Familien bis zu EUR 80,-4. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Weiters wurde Beschwerden gegen diese Bescheide gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation im Kosovo. Diesen zufolge sei die dort herrschende allgemeine Sicherheitslage insgesamt stabil. Es gebe keine Hinweise auf staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Die innere Sicherheit beruhe auf drei Komponenten, der Kosovo Police (KP), den internationalen Polizeikräften (EULEX) und den KFOR-Truppen. Die schlechte wirtschaftliche Lage und die hohe Jugendarbeitslosigkeit ließen jedoch keinen breiten Spielraum. Weiters unterliege eine Übersiedlung in einen anderen Landesteil keinen rechtlichen Einschränkungen; alle Ethnien könnten sich im Kosovo grundsätzlich frei bewegen, wenngleich von der Freizügigkeit zum Teil u.a. von den Kosovo-Albanern kein Gebrauch gemacht werde. Betreffend den Zugang zum Gerichtswesen existiere eine unabhängige Unterstützungsagentur in Rechtsfragen mit fünf Regionalbüros, die Personen mit geringem Einkommen Rechtshilfe anbieten würden, um so ihre Rechtsansprüche durchsetzen zu können; insgesamt sei der Zugang zum Gerichtswesen landesweit nicht einheitlich. Die Polizei habe sich bislang im regionalen Vergleich als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und werde in ihrer Arbeit durch die EULEX-Mission flankiert. EULEX-Polizisten berieten und unterstützten die Polizeidienststellen im ganzen Land. Es gebe genügend Polizeistationen im ganzen Land, wo man grundsätzlich Anzeigen erstatten könne. Strafanzeigen würden von der KP aufgenommen und verfolgt. Sollte eine Person kein Vertrauen zur KP haben, bestehe die Möglichkeit, sich direkt an die UNMIK (nun EULEX) oder die Staatsanwaltschaft zu wenden oder den Ombudsmann zu konsultieren. Ferner wurde festgestellt, dass die KP eine eigene Abteilung zur Bekämpfung von Finanzvergehen und Korruption eingerichtet habe. Der verfassungsmäßige und gesetzliche Auftrag der Ombudsperson (OIK) sei Schutz, Überwachung und Förderung der Menschenrechte und Schutz vor illegalen oder irregulären Handlungen staatlicher Institutionen bzw. Körperschaften mit staatlicher Exekutivgewalt. Zur Grundversorgung und Wirtschaft wurde ausgeführt, dass die Arbeitslosenrate nach Schätzungen bei etwa 45 Prozent, allerdings bei Jugendlichen, Frauen und Minderheiten wesentlich höher liege. Staatliche Sozialhilfeleistungen würden aus dem Budget des Sozialministeriums auf die Dauer von bis zu sechs Monaten finanziert und seien bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen. Die Freizügigkeit werde für Sozialhilfeempfänger nicht eingeschränkt. Die Sozialhilfe bewege sich auf niedrigem Niveau und betrage für Familien bis zu EUR 80,-
monatlich. Zusätzlich seien Empfänger von Zuzahlungen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit und die Stromzufuhr sei bis zu einem gewissen Ausmaß kostenlos. Zur Behandlung von Rückkehrer wurde festgestellt, dass diese seit dem 1.1.2011 von der Regierung bis zu einem Jahr mit Geld-, Sach- und Beratungsleistungen unterstützt würden; nach Registrierung stelle die zuständige Gemeindeverwaltung Art und Höhe der Leistungen auf den individuellen Einzelfall bezogen fest. Derzeit lägen keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber staatlichen Repressionen unterliegen würden. Zur Person der Beschwerdeführer stellte das Bundesasylamt fest, dass sie kosovarische Staatsbürger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und gesund seien. Das Fluchtvorbringen erachte das Bundesasylamt für unglaubwürdig, wobei es im Wesentlichen Folgendes ins Treffen führte: Während der Erstbeschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, er habe selbst Schulden, die er nicht bezahlt habe, und sei von den Gläubigern bedroht worden, habe er vor dem Bundesasylamt vorgebracht, sein Freund habe diese Schulden gemacht. Überdies hätten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer keine Details angeben können; ihr Vorbringen sei "extrem vage" und viel zu "blass" gewesen. So habe die Zweitbeschwerdeführerin nicht einmal angeben können, um was für ein Geschäft es gegangen sei. Der Viertbeschwerdeführer habe wiederum den behaupteten Vorfall in der Schule weder zeitlich einordnen noch beschreiben können. Das Vorbringen, der kosovarische Staat sei bei Angriffen von Privatpersonen weder schutzfähig noch -willig, stehe im Widerspruch zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen. Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt überdies damit, dass die kosovarischen Sicherheitskräfte nach den Länderfeststellungen willens und auch in der Lage seien, im Fall eines tatsächlichen Gefährdungsszenarios den erforderlichen Schutz zu bieten; zudem hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen des Kosovo niederzulassen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz seien ebenfalls nicht gegeben, da der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig seien und die Beschwerdeführer im Kosovo über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügten. Für die Fünft- bis Sechstbeschwerdeführer seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Abschließend begründete das Bundesasylamt die Ausweisungsentscheidungen sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die es damit begründete, dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat festgelegt worden sei.
5. Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte (gemeinsame) Beschwerde. Darin werden im Wesentlichen die Fluchtgründen aus der Sicht des Erstbeschwerdeführers wiederholt. Dabei wird u.a. angegeben, dass die Polizei nach einer halben Stunde mit einem Auto gekommen sei und ihn, seine Frau und seinen Sohn zur Polizeistation gebracht hätten, wo er 48 Stunden angehalten worden sei.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 16.8.2013 stellte das Bundesasylamt den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof den "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Person der Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen. Diese stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer bzw. die vorgelegten Dokumente (Personalausweis, Geburtsurkunden).
Die zur Lage in der Republik Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; die Beschwerdeführer traten diesen nicht substantiiert entgegen.
Überdies ist das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen, dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer tatsachenwidrig ist: Zunächst hat bereits das Bundesasylamt zutreffenderweise Ungereimtheiten im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers bei der Erstbefragung einerseits und vor dem Bundesasylamt andererseits aufgezeigt und überdies darauf hingewiesen, dass die Angaben der Erst- bis Viertbeschwerdeführer überaus vage sind; beidem wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Dazu kommt, dass die Zweitbeschwerdeführerin den Angaben der übrigen einvernommenen Beschwerdeführern insofern widersprach, als sie angab, sie habe selbst die Polizei verständigt (während die anderen meinten, es sei die Drittbeschwerdeführerin gewesen). Insbesondere sei aber darauf hingewiesen, dass der Viertbeschwerdeführer (jedenfalls entgegen der Angaben seines Vaters, der vorbrachte sie seien "alle" zur Polizei gebracht worden und dort 48 Stunden geblieben) angab, nur der Erstbeschwerdeführer sei 48 Stunden bei der Polizei eingesperrt gewesen, die anderen hingegen nicht.
Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen des Bundesasylamtes an.
2. Rechtlich folgt:
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2.1. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2.1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2.2.2. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als GRC bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.2.2.2. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als GRC bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung.
2.3.1 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2.3.1 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.
2.4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.4.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
2.4.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es den Beschwerdeführern gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich eine Gefährdung der Beschwerdeführer in Hinblick auf ihre albanische Volksgruppenzugehörigkeit im Kosovo nicht ergibt (vgl. dazu die entsprechenden Länderfeststellungen); Derartiges wurde von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet.Zunächst ist festzuhalten, dass sich eine Gefährdung der Beschwerdeführer in Hinblick auf ihre albanische Volksgruppenzugehörigkeit im Kosovo nicht ergibt vergleiche dazu die entsprechenden Länderfeststellungen); Derartiges wurde von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet.
Weiters hat sich das Fluchtvorbringen - wie oben gezeigt - als tatsachenwidrig erwiesen.
Überdies würde auch die hypothetische Zugrundelegung des Fluchtvorbringens insofern zu keinem anderen Ergebnis führen, als davon auszugehen ist, dass die kosovarischen Behörden willens und in der Lage sind, den Beschwerdeführern gegen die von ihnen behauptete Gefährdung hinreichenden Schutz zu gewähren: Denn vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu den im Kosovo tätigen Sicherheitskräften kann nicht angenommen werden, dass ein Schutzersuchen offensichtlich aussichtslos erscheine und den Beschwerdeführern ein solcher Versuch daher nicht zuzumuten sei (vgl. dazu etwa VwGH 11.6.2002, 98/01/0394; siehe weiters das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht, sowie die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8.10. 2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E; vom 12.10.2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21.10.2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E; vom 18.10.2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 5.8. 2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E; vom 28.9.2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29.9.2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17.9.2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17.9.2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15.7.2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden im Kosovo bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).Überdies würde auch die hypothetische Zugrundelegung des Fluchtvorbringens insofern zu keinem anderen Ergebnis führen, als davon auszugehen ist, dass die kosovarischen Behörden willens und in der Lage sind, den Beschwerdeführern gegen die von ihnen behauptete Gefährdung hinreichenden Schutz zu gewähren: Denn vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu den im Kosovo tätigen Sicherheitskräften kann nicht angenommen werden, dass ein Schutzersuchen offensichtlich aussichtslos erscheine und den Beschwerdeführern ein solcher Versuch daher nicht zuzumuten sei vergleiche dazu etwa VwGH 11.6.2002, 98/01/0394; siehe weiters das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht, sowie die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8.10. 2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E; vom 12.10.2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21.10.2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E; vom 18.10.2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 5.8. 2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E; vom 28.9.2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29.9.2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17.9.2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17.9.2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15.7.2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden im Kosovo bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).
Darüber hinaus könnten sich die Beschwerdeführer (wie bereits vom Bundesasylamt angenommen und in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wurde) den von ihnen dargelegten Bedrohungen Dritter dadurch entziehen, dass sie sich in andere Teile des Kosovo, etwa nach Pristina, begeben. Auch kann nicht gesagt werden, dass den Beschwerdeführern eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als sie dadurch in eine Situation gerieten, in der ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollten die gesunden und arbeitsfähigen Erst- bis Viertbeschwerdeführer nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt bzw. die Erst- und Zweitbeschwerdeführer überdies jenen der Fünft- und Sechstbeschwerdeführer auch außerhalb ihres Heimatortes (sei es auch durch Gelegenheitsarbeiten in der Bauwirtschaft oder der Landwirtschaft) zu verdienen oder durch Unterstützung ihrer Familienangehörigen zu bestreiten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe bzw. eine Unterstützung der Regierung nach ihrer Rückkehr zu erlangen (vgl. dazu die entsprechenden Länderfeststellungen).Darüber hinaus könnten sich die Beschwerdeführer (wie bereits vom Bundesasylamt angenommen und in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wurde) den von ihnen dargelegten Bedrohungen Dritter dadurch entziehen, dass sie sich in andere Teile des Kosovo, etwa nach Pristina, begeben. Auch kann nicht gesagt werden, dass den Beschwerdeführern eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als sie dadurch in eine Situation gerieten, in der ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollten die gesunden und arbeitsfähigen Erst- bis Viertbeschwerdeführer nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt bzw. die Erst- und Zweitbeschwerdeführer überdies jenen der Fünft- und Sechstbeschwerdeführer auch außerhalb ihres Heimatortes (sei es auch durch Gelegenheitsarbeiten in der Bauwirtschaft oder der Landwirtschaft) zu verdienen oder durch Unterstützung ihrer Familienangehörigen zu bestreiten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe bzw. eine Unterstützung der Regierung nach ihrer Rückkehr zu erlangen vergleiche dazu die entsprechenden Länderfeststellungen).
2.5.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.5.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
2.5.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer dort Übergriffen ausgesetzt wären, gegen die sie keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten würden oder denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnten (siehe oben Pkt. 2.4.2.). Angesichts des ebenfalls unter Punkt 2.4.2. zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer, welche im Kosovo über familiäre Anknüpfungspunkte und eine Wohnmöglichkeit verfügen, nach einer Rückkehr dorthin in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wären. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine hier relevante Gefährdung bzw. Bedrohung ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.5.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer dort Übergriffen ausgesetzt wären, gegen die sie keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten würden oder denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnten (siehe oben Pkt. 2.4.2.). Angesichts des ebenfalls unter Punkt 2.4.2. zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer, welche im Kosovo über familiäre Anknüpfungspunkte und eine Wohnmöglichkeit verfügen, nach einer Rückkehr dorthin in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wären. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine hier relevante Gefährdung bzw. Bedrohung ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
2.6.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.2.6.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
2.6.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine gemeinsame Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde, da sie in Österreich über keine anderen Verwandten verfügen.2.6.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine gemeinsame Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde, da sie in Österreich über keine anderen Verwandten verfügen.
Zu einer allfälligen Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall der Beschwerdeführer, die sich erst seit August 2013 in Österreich aufhalten, anzunehmen.Zu einer allfälligen Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall der Beschwerdeführer, die sich erst seit August 2013 in Österreich aufhalten, anzunehmen.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in deren Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn die Beschwerdeführer durften sich in Österreich bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in deren Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn die Beschwerdeführer durften sich in Österreich bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).
2.6.3. Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.2.6.3. Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
2.7.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39 AsylG 2005) stammt. Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.2.7.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39, AsylG 2005) stammt. Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG 2005 ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Kosovo nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Kosovo nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.
Mit Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, BGBl. II Nr. 177/2009 (Herkunftsstaaten-Verordnung) wurde normiert, dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt.Mit Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, (Herkunftsstaaten-Verordnung) wurde normiert, dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt.
2.7.2. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Ebenso wenig kann aufgrund des zuvor Ausgeführten angenommen werden, dass der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte.2.7.2. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Ebenso wenig kann aufgrund des zuvor Ausgeführten angenommen werden, dass der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals oben Punkt 2.2.2. sowie VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals oben Punkt 2.2.2. sowie VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
24.10.2013