Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
Zl. A5 436785-1/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXX, geb. XXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.7.2013, Zl. 12 11.264-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 30 , geb. römisch 30 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.7.2013, Zl. 12 11.264-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 30 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste am 24.8.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste am 24.8.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in XXXX, Somalia, geboren worden und dort auch aufgewachsen zu sein. Er behauptete, seine Heimat bereits im Mai 2010 verlassen und sich zuletzt fünf Monate in Athen aufgehalten zu haben. Dort habe er aber nicht bleiben können, da die Lebensumstände schwierig gewesen seien. Bezüglich seiner Fluchtgründe verwies der Beschwerdeführer auf die kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Herkunftsstaat, die bereits seit 1999 andauern würden. Der Mann seiner Tante wäre im Jahr 2006 zu den Rebellen gegangen, diese hätten schließlich sowohl von der Tante als auch vom Beschwerdeführer Kooperation verlangt hätten. Infolge ihrer Weigerung wäre der Sohn seiner Tante getötet worden und sei der Beschwerdeführer deshalb zunächst nach Äthiopien geflüchtet. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von den Rebellen getötet zu werden.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in römisch 40 , Somalia, geboren worden und dort auch aufgewachsen zu sein. Er behauptete, seine Heimat bereits im Mai 2010 verlassen und sich zuletzt fünf Monate in Athen aufgehalten zu haben. Dort habe er aber nicht bleiben können, da die Lebensumstände schwierig gewesen seien. Bezüglich seiner Fluchtgründe verwies der Beschwerdeführer auf die kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Herkunftsstaat, die bereits seit 1999 andauern würden. Der Mann seiner Tante wäre im Jahr 2006 zu den Rebellen gegangen, diese hätten schließlich sowohl von der Tante als auch vom Beschwerdeführer Kooperation verlangt hätten. Infolge ihrer Weigerung wäre der Sohn seiner Tante getötet worden und sei der Beschwerdeführer deshalb zunächst nach Äthiopien geflüchtet. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von den Rebellen getötet zu werden.
I.2. Bei der am 5.3.2013 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, seit 2010 mit einer Frau, die, so wie er, dem Stamm der Asharaf angehöre, verheiratet zu sein, die sich aktuell in einem Flüchtlingslager in Kenia aufhalte. Bezüglich seiner beruflichen Laufbahn hielt der Beschwerdeführer fest, zunächst bei seiner Tante im Geschäft als Lebensmittelverkäufer gearbeitet zu haben und in weiterer Folge als Journalist bei XXXX tätig gewesen zu sein. Er konkretisierte seine Ausreisegründe dahingehend, mit Al Shabaab Probleme gehabt zu haben und führte aus, seine Heimat erstmalig im Mai 2010 verlassen zu haben, ein Jahr später allerdings zu seiner Frau zurückgekehrt zu sein und sich bis November 2011 in XXXX als Journalist verdingt zu haben. Zu diesem Zweck habe er sich zunächst nach Nairobi begeben, um dort bis Oktober 2011 einen Kurs als Journalist zu besuchen. Dort habe er gelernt, wie man Berichte verfasse und die Kamera führe. Am 18.10.2011 habe der Beschwerdeführer schließlich einen Bericht über Jugendliche in Nairobi aufgenommen, in dem es auch um die Betroffenheit der Jugendlichen vom Krieg gegangen sei. Dieser Bericht sei am XXXX auf XXXX in Somalia ausgestrahlt worden. Nach seiner Rückkehr in die Heimat sei der Beschwerdeführer am XXXX von Angehörigen der Al Shabaab aufgesucht und mitgenommen worden. Er hätte als Kämpfer eingesetzt werden sollen, all seine technische Ausrüstung sei beschlagnahmt worden. Im Gefängnis sei ihm vorgeworfen worden, mit ausländischen Sendern zusammenzuarbeiten und für den Fall bedroht worden, diese Tätigkeit weiter auszuüben. Einen Tag später habe man ihn entlassen, er sei jedoch zwei Tage später neuerlich von Al Shabaab gesucht worden. Die Islamisten hätten allerdings nur die Ehefrau des Beschwerdeführers angetroffen und sie nach ihrem Mann befragt. Danach sei dem Beschwerdeführer bewusst geworden, dass er nicht in Somalia bleiben könne und habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe nicht in einen anderen Landesteil ziehen können, da man die Gesichter der Journalisten überall kennen würde. Das gelte auch für Mogadischu. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Übersetzung der Länderberichte und wollte auch keine Stellungnahme abgeben.römisch eins.2. Bei der am 5.3.2013 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, seit 2010 mit einer Frau, die, so wie er, dem Stamm der Asharaf angehöre, verheiratet zu sein, die sich aktuell in einem Flüchtlingslager in Kenia aufhalte. Bezüglich seiner beruflichen Laufbahn hielt der Beschwerdeführer fest, zunächst bei seiner Tante im Geschäft als Lebensmittelverkäufer gearbeitet zu haben und in weiterer Folge als Journalist bei römisch 40 tätig gewesen zu sein. Er konkretisierte seine Ausreisegründe dahingehend, mit Al Shabaab Probleme gehabt zu haben und führte aus, seine Heimat erstmalig im Mai 2010 verlassen zu haben, ein Jahr später allerdings zu seiner Frau zurückgekehrt zu sein und sich bis November 2011 in römisch 40 als Journalist verdingt zu haben. Zu diesem Zweck habe er sich zunächst nach Nairobi begeben, um dort bis Oktober 2011 einen Kurs als Journalist zu besuchen. Dort habe er gelernt, wie man Berichte verfasse und die Kamera führe. Am 18.10.2011 habe der Beschwerdeführer schließlich einen Bericht über Jugendliche in Nairobi aufgenommen, in dem es auch um die Betroffenheit der Jugendlichen vom Krieg gegangen sei. Dieser Bericht sei am römisch 40 auf römisch 40 in Somalia ausgestrahlt worden. Nach seiner Rückkehr in die Heimat sei der Beschwerdeführer am römisch 40 von Angehörigen der Al Shabaab aufgesucht und mitgenommen worden. Er hätte als Kämpfer eingesetzt werden sollen, all seine technische Ausrüstung sei beschlagnahmt worden. Im Gefängnis sei ihm vorgeworfen worden, mit ausländischen Sendern zusammenzuarbeiten und für den Fall bedroht worden, diese Tätigkeit weiter auszuüben. Einen Tag später habe man ihn entlassen, er sei jedoch zwei Tage später neuerlich von Al Shabaab gesucht worden. Die Islamisten hätten allerdings nur die Ehefrau des Beschwerdeführers angetroffen und sie nach ihrem Mann befragt. Danach sei dem Beschwerdeführer bewusst geworden, dass er nicht in Somalia bleiben könne und habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe nicht in einen anderen Landesteil ziehen können, da man die Gesichter der Journalisten überall kennen würde. Das gelte auch für Mogadischu. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Übersetzung der Länderberichte und wollte auch keine Stellungnahme abgeben.
Der Beschwerdeführer legte mehrere Dokumente, darunter auch einen Reporterausweis von XXXX sowie eine Diplom über einen Journalismus-Lehrgang und Bilder, die ihn hinter der Kamera zeigten, vor.Der Beschwerdeführer legte mehrere Dokumente, darunter auch einen Reporterausweis von römisch 40 sowie eine Diplom über einen Journalismus-Lehrgang und Bilder, die ihn hinter der Kamera zeigten, vor.
I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Weiters verband das Bundesasylamt diese Entscheidung mit einer Ausweisung nach Somalia.römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Weiters verband das Bundesasylamt diese Entscheidung mit einer Ausweisung nach Somalia.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu versagen sei, weil er sein Vorbringen unzulässigerweise gesteigert habe. Bezüglich seiner Rückkehr wurde auf den Umstand seiner Berufstätigkeit verwiesen und ausgeführt, dass trotz der angespannten Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht von einer generellen Gefahr ausgegangen werden könne, Opfer einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung zu werden. Die Ausweisung wurde mit dem fehlenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich begründet.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu versagen sei, weil er sein Vorbringen unzulässigerweise gesteigert habe. Bezüglich seiner Rückkehr wurde auf den Umstand seiner Berufstätigkeit verwiesen und ausgeführt, dass trotz der angespannten Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht von einer generellen Gefahr ausgegangen werden könne, Opfer einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung zu werden. Die Ausweisung wurde mit dem fehlenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich begründet.
I.4 Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin das mangelhafte Ermittlungsverfahren und die unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung. Dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung nichts von seiner Tätigkeit als Journalist erwähnt habe, liege daran, dass er zu diesem Zeitpunkt über keine Beweismittel verfügt und daher Angst gehabt habe, von der Polizei verhaftet zu werden. Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorhalte, lediglich Kopien vorgelegt zu haben, die jeder Art von Manipulation zugänglich gewesen wären, sei sie im Unrecht. Der Genannte hätte Originaldokumente vorgelegt, die keiner Echtheitsüberprüfung unterzogen worden seien. Die belangte Behörde behafte ihren Bescheid in Spruchpunkt II. zudem mit unrichtiger rechtlicher Beurteilung, da entgegen ihrer Annahme gerade für Journalisten ein erhöhtes Sicherheitsrisiko bestünde und dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr auch eine existenzielle Notlage drohe. Bezüglich der Ausweisungsentscheidung betonte der Beschwerdeführer, unbescholten zu sein und Deutsch zu lernen.römisch eins.4 Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin das mangelhafte Ermittlungsverfahren und die unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung. Dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung nichts von seiner Tätigkeit als Journalist erwähnt habe, liege daran, dass er zu diesem Zeitpunkt über keine Beweismittel verfügt und daher Angst gehabt habe, von der Polizei verhaftet zu werden. Soweit die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorhalte, lediglich Kopien vorgelegt zu haben, die jeder Art von Manipulation zugänglich gewesen wären, sei sie im Unrecht. Der Genannte hätte Originaldokumente vorgelegt, die keiner Echtheitsüberprüfung unterzogen worden seien. Die belangte Behörde behafte ihren Bescheid in Spruchpunkt römisch zwei. zudem mit unrichtiger rechtlicher Beurteilung, da entgegen ihrer Annahme gerade für Journalisten ein erhöhtes Sicherheitsrisiko bestünde und dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr auch eine existenzielle Notlage drohe. Bezüglich der Ausweisungsentscheidung betonte der Beschwerdeführer, unbescholten zu sein und Deutsch zu lernen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Zunächst wird vorausgeschickt, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung gemäß § 19 AsylG 2005 tatsächlich ganz wesentlich von seinen späteren Angaben bei der Einvernahme unterscheidet. Die belangte Behörde geht allein deshalb von der Unglaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens aus und lässt dabei etwa die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel außer Acht. Sowohl die filmischen Aufnahmen als auch die vorgelegten Diplome und Ausweise machen die Behauptung des Beschwerdeführers, als Journalist tätig gewesen zu sein, nicht von vornherein unglaubwürdig. Es ist dem Beschwerdeführer darin zu folgen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, sich mit den angebotenen Beweismitteln nachprüfend auseinanderzusetzen. Die in den Raum gestellte Behauptung, es handle sich um leicht manipulierbare Farbkopien, kann aufgrund der im Akt befindlichen Beweisstücke nicht ohne nähere Überprüfung bestätigt werden. Es kann somit auf Basis dieses mangelhaften Ermittlungsverfahrens nicht davon ausgegangen werden, dass sich sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erweisen, auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass er als Journalist tätig war und aus diesem Grund in den Fokus der Islamisten gerückt ist. Zur Klärung dieser für einen Verfahrensabschluss essentiellen Fragen wird ein weitergehendes Ermittlungsverfahren, das eine Überprüfung und Würdigung der angebotenen Beweismittel und eine nähere Befragung des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Tätigkeit beinhalten muss, notwendig sein.Zunächst wird vorausgeschickt, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 tatsächlich ganz wesentlich von seinen späteren Angaben bei der Einvernahme unterscheidet. Die belangte Behörde geht allein deshalb von der Unglaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens aus und lässt dabei etwa die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel außer Acht. Sowohl die filmischen Aufnahmen als auch die vorgelegten Diplome und Ausweise machen die Behauptung des Beschwerdeführers, als Journalist tätig gewesen zu sein, nicht von vornherein unglaubwürdig. Es ist dem Beschwerdeführer darin zu folgen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, sich mit den angebotenen Beweismitteln nachprüfend auseinanderzusetzen. Die in den Raum gestellte Behauptung, es handle sich um leicht manipulierbare Farbkopien, kann aufgrund der im Akt befindlichen Beweisstücke nicht ohne nähere Überprüfung bestätigt werden. Es kann somit auf Basis dieses mangelhaften Ermittlungsverfahrens nicht davon ausgegangen werden, dass sich sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erweisen, auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass er als Journalist tätig war und aus diesem Grund in den Fokus der Islamisten gerückt ist. Zur Klärung dieser für einen Verfahrensabschluss essentiellen Fragen wird ein weitergehendes Ermittlungsverfahren, das eine Überprüfung und Würdigung der angebotenen Beweismittel und eine nähere Befragung des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Tätigkeit beinhalten muss, notwendig sein.
Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, der Beschwerdeführer hätte durch einen Ortswechsel allfälligen Repressionen aus dem Weg gehen können, muss entgegnet werden, sich nicht in ausreichendem Maße mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative auseinandergesetzt zu haben. Es fehlen Feststellungen zur Frage, welche Optionen dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Clanzugehörigkeit, seiner familiären Situation und seiner beruflichen Situation möglich und vor allem auch zumutbar gewesen wären.
Dassselbe gilt im Übrigen für die Beurteilung einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr. Aufgrund der sich der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte ergebenden insgesamt prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia fehlt eine auf die Person des Beschwerdeführers zugeschnittene konkrete Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK.Dassselbe gilt im Übrigen für die Beurteilung einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr. Aufgrund der sich der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte ergebenden insgesamt prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia fehlt eine auf die Person des Beschwerdeführers zugeschnittene konkrete Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK.
II.11.Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
07.10.2013