Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A6 428.736-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2012, Zl. 12 01.738-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2012, Zl. 12 01.738-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, reiste am 09.02.2012 über den Flughafen Wien-Schwechat illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am selben Tag seitens der zuständigen Grenzpolizeiinspektion einer Identitätsfeststellung unterzogen. Dabei wies sie sich gegenüber den einschreitenden Beamten mit einem italienischen Aufenthaltstitel und einem italienischen Personalausweis aus, welche sich im Zuge einer Überprüfung als gefälscht herausstellten. Im Zuge einer Personendurchsuchung wurden außerdem eine Buchungsbestätigung, ein elektronisches Ticket, eine Bordkarte nach Mailand sowie ein Bordkartenabschnitt für den Flugkurs "Dubai-Wien" sichergestellt.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, reiste am 09.02.2012 über den Flughafen Wien-Schwechat illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am selben Tag seitens der zuständigen Grenzpolizeiinspektion einer Identitätsfeststellung unterzogen. Dabei wies sie sich gegenüber den einschreitenden Beamten mit einem italienischen Aufenthaltstitel und einem italienischen Personalausweis aus, welche sich im Zuge einer Überprüfung als gefälscht herausstellten. Im Zuge einer Personendurchsuchung wurden außerdem eine Buchungsbestätigung, ein elektronisches Ticket, eine Bordkarte nach Mailand sowie ein Bordkartenabschnitt für den Flugkurs "Dubai-Wien" sichergestellt.
Im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung (wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden), die noch am selben Tag stattfand, gab die Beschwerdeführerin bei der Datenerhebung an, sie sei am XXXX in Mogadischu, XXXX, geboren und mit einem Mann namens XXXX verheiratet. Als letzten Wohnort führte sie den Bezirk XXXX im Bundesstaat Shabelada Hose an. Sie gab weiters zu Protokoll, dass sie kurz nach ihrer Heirat aus Somalia fliehen habe müssen und sie mit Hilfe ihrer in Kanada lebenden Tante an einen Schlepper gekommen wäre, der ihr schließlich gefälschte Dokumente besorgt habe. Die Schleppung habe ihre Tante bezahlt.Im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung (wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden), die noch am selben Tag stattfand, gab die Beschwerdeführerin bei der Datenerhebung an, sie sei am römisch 40 in Mogadischu, römisch 40 , geboren und mit einem Mann namens römisch 40 verheiratet. Als letzten Wohnort führte sie den Bezirk römisch 40 im Bundesstaat Shabelada Hose an. Sie gab weiters zu Protokoll, dass sie kurz nach ihrer Heirat aus Somalia fliehen habe müssen und sie mit Hilfe ihrer in Kanada lebenden Tante an einen Schlepper gekommen wäre, der ihr schließlich gefälschte Dokumente besorgt habe. Die Schleppung habe ihre Tante bezahlt.
Die Beschwerdeführerin stellte anlässlich dieser Befragung den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Bei der am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, der Volksgruppe der Asharaf zuzugehören. Neben ihrer Mutter würden noch ihr beiden Schwestern im Herkunftsland leben. Desweiteren hielte sich ihre Tante in Kanada auf, während ihr Vater und ihr Bruder im Jahr 2011 verstorben seien. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass die islamistische Gruppe Al Shabaab von ihrer im Juli 2011 heimlich geschlossenen Ehe erfahren habe. Al Shabaab habe jedoch gewollt, dass sie ein Mitglied der Gruppe heirate, weshalb die Islamisten zu ihr nach Hause gekommen wären. Da auch ihre Familie gegen eine solche Heirat gewesen wäre, seien ihr Vater, der Onkel sowie ihr Bruder erschossen worden. Sie selbst sei von den Islamisten entführt und schließlich von ihrer Tante, welche auch ihre Flucht organisiert habe, freigekauft worden. Konkret sei sie am 08.02.2012 gemeinsam mit dem Schlepper nach Dschibuti und anschließend nach Dubai geflogen. Danach sei sie alleine mittels Flugzeuges in ein ihr unbekanntes Land weitergereist.römisch eins.2. Bei der am Tag der Antragstellung stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, der Volksgruppe der Asharaf zuzugehören. Neben ihrer Mutter würden noch ihr beiden Schwestern im Herkunftsland leben. Desweiteren hielte sich ihre Tante in Kanada auf, während ihr Vater und ihr Bruder im Jahr 2011 verstorben seien. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass die islamistische Gruppe Al Shabaab von ihrer im Juli 2011 heimlich geschlossenen Ehe erfahren habe. Al Shabaab habe jedoch gewollt, dass sie ein Mitglied der Gruppe heirate, weshalb die Islamisten zu ihr nach Hause gekommen wären. Da auch ihre Familie gegen eine solche Heirat gewesen wäre, seien ihr Vater, der Onkel sowie ihr Bruder erschossen worden. Sie selbst sei von den Islamisten entführt und schließlich von ihrer Tante, welche auch ihre Flucht organisiert habe, freigekauft worden. Konkret sei sie am 08.02.2012 gemeinsam mit dem Schlepper nach Dschibuti und anschließend nach Dubai geflogen. Danach sei sie alleine mittels Flugzeuges in ein ihr unbekanntes Land weitergereist.
I.3. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 05.03.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Dabei führte sie zunächst anlässlich der Datenerhebung aus, in XXXX geboren worden zu sein und in den Jahren 2002 bis 2009 die Koranschule besucht zu haben. In Somalia habe sie ihre Mutter sowie ihren Ehegatten zurückgelassen, wohingegen ihr Vater, ihre beiden Schwestern und ihr Bruder erschossen worden wären.römisch eins.3. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 05.03.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Dabei führte sie zunächst anlässlich der Datenerhebung aus, in römisch 40 geboren worden zu sein und in den Jahren 2002 bis 2009 die Koranschule besucht zu haben. In Somalia habe sie ihre Mutter sowie ihren Ehegatten zurückgelassen, wohingegen ihr Vater, ihre beiden Schwestern und ihr Bruder erschossen worden wären.
Die Beschwerdeführerin wurde sodann zu ihren persönlichen Lebensumständen in Somalia, ihrem Clan und den geographischen Begebenheiten zu XXXX befragt, wobei sie betonte, sich am 20.06.2011 verlobt zu haben.Die Beschwerdeführerin wurde sodann zu ihren persönlichen Lebensumständen in Somalia, ihrem Clan und den geographischen Begebenheiten zu römisch 40 befragt, wobei sie betonte, sich am 20.06.2011 verlobt zu haben.
Sodann führte sie, dazu befragt, wann sie sich zur Ausreise entschlossen habe, an, Al Shabaab hätte ihren Vater umgebracht und habe diese Gruppe gewollt, dass sie einen hellhäutigen bärtigen Mann heirate. Sie hätten nicht geglaubt, dass sie schon verlobt sei. Am 15.08.2011 seien ihre Familienmitglieder erschossen worden, danach sei die Beschwerdeführerin zwei Tage lang gefangen gewesen. Sie könne sich nicht genau erinnern, wann sie sich zur Ausreise entschlossen habe. Ein älterer Herr, der für Al Shabaab gekocht habe, hätte sie befreit und ihr Onkel mütterlicherseits habe für die Beschwerdeführerin das Lösegeld bezahlt. Während ihrer Gefangenschaft sei sie misshandelt worden; konkret sei sie mit dem Gewehrkolben geschlagen worden.
Befragt zu ihren Fluchtgründen, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass Al Shabaab in die Wohnung ihrer Tante eingedrungen sei, als es zu einem Kampf zwischen ihnen und der Regierung gekommen wäre. Die Beschwerdeführerin sei von Al Shabaab kontrolliert worden und hätte als "Testperson" auf der Regierungsseite vorbeigehen sollen. Nach anfänglichem Zögern habe die Beschwerdeführerin dies schlussendlich ausgeführt und sei von der Regierungsseite beschossen, jedoch nicht getroffen worden. Anschließend sei sie gezwungen worden, sich zu ihnen zu setzen, wobei sie mit dem Tode bedroht worden sei. Aufgrund ihrer Bekanntschaft mit einer Frau, die für Al Shabaab an einer Feuerstelle Brot gebacken hätte, sei sie schließlich freigelassen worden.
Auf Vorhalt ihrer anderslautenden Angaben anlässlich ihrer Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, durcheinander zu sein sehr viel nachzudenken. Wenn die Erinnerung käme, ginge es ihr nicht gut. Sie betonte, dass ihre Ehe heimlich geschlossen worden wäre, da Al Shabaab davon nicht erfahren habe dürfen.
Konkret sei Al Shabaab am 17.08.2011 - dieses Datum korrigierte die Beschwerdeführerin sodann auf "14.08.2011" - zu ihr nach Hause gekommen und hätte die Beschwerdeführerin mitnehmen wollen. Als ihr Vater sie zurückhalten habe wollen, sei er erschossen worden. Auch ihr Bruder und ihre Schwester seien erschossen worden, ebenso wie ihr Onkel, der in der Nähe gewohnt habe. Anschließend sei die Beschwerdeführerin mitgenommen worden.
Der Beschwerdeführerin wurde sodann angeboten, die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Somalia übersetzt zu erhalten, worauf sie jedoch verzichtete, ebenso wie auf die ihr eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.
I.4. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge die Durchführung einer Sprachanalyse bei dem XXXX Institut XXXX. Dieses stellte in seinem Sprachanalysebericht vom 19.03.2012 auf Basis einer Direktanalyse zusammengefasst fest, dass der sprachliche Hintergrund der Beschwerdeführerin mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in der Region um Mogadischu im südlichen Somalia liege. Zu diesem Ergebnis kam der beigezogene Analytiker aufgrund der von der Beschwerdeführerin verwendeten Phonologie, der Morphologie sowie lexikalischer Aspekte.römisch eins.4. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge die Durchführung einer Sprachanalyse bei dem römisch 40 Institut römisch 40 . Dieses stellte in seinem Sprachanalysebericht vom 19.03.2012 auf Basis einer Direktanalyse zusammengefasst fest, dass der sprachliche Hintergrund der Beschwerdeführerin mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in der Region um Mogadischu im südlichen Somalia liege. Zu diesem Ergebnis kam der beigezogene Analytiker aufgrund der von der Beschwerdeführerin verwendeten Phonologie, der Morphologie sowie lexikalischer Aspekte.
I.5. In ihrer mittels Telefax eingebrachten Stellungnahme vom 28.06.2012 betonte die Beschwerdeführerin, dass sie mittels ihres Rechtsberaters nunmehr bei der durch diesen erfolgten Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls vom 05.03.2012 bemerkt habe, dass die auf den Seiten 8 und 9 protokollierten Aussagen zum Fluchtgrund nicht jene seien, die sie getätigt hätte. Es müsse sich hierbei um einen Fehler handeln. Die freie Erzählung zu ihren Fluchtgründen sei ihr vollkommen unbekannt und könne sie sich nicht daran erinnern, solche Angaben gemacht zu haben. Weder habe sie eine Tante besucht, noch sei sie jemals von Al Shabaab kontrolliert worden bzw. sei sie mit Hilfe einer Brot backenden Frau freigekommen. Vielmehr würden ihre späteren Angaben über den Vorfall am 14.08.2011 stimmen.römisch eins.5. In ihrer mittels Telefax eingebrachten Stellungnahme vom 28.06.2012 betonte die Beschwerdeführerin, dass sie mittels ihres Rechtsberaters nunmehr bei der durch diesen erfolgten Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls vom 05.03.2012 bemerkt habe, dass die auf den Seiten 8 und 9 protokollierten Aussagen zum Fluchtgrund nicht jene seien, die sie getätigt hätte. Es müsse sich hierbei um einen Fehler handeln. Die freie Erzählung zu ihren Fluchtgründen sei ihr vollkommen unbekannt und könne sie sich nicht daran erinnern, solche Angaben gemacht zu haben. Weder habe sie eine Tante besucht, noch sei sie jemals von Al Shabaab kontrolliert worden bzw. sei sie mit Hilfe einer Brot backenden Frau freigekommen. Vielmehr würden ihre späteren Angaben über den Vorfall am 14.08.2011 stimmen.
I.6. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.08.2012, Zl. 12 01.738-BAI, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur politischen Struktur in Somalia, der dortigen Sicherheitslage, den Menschenrechten, der Al Shabaab, den Clanstrukturen in Somalia, dem Rechtsschutz, der Rückkehrsituation sowie zur Situation von Frauen getroffen und sodann Beweis würdigend ausgeführt, die Sprachanalyse habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin aus der Region um Mogadischu stamme. Ihren Angaben hinsichtlich ihres Familienstandes, Geburtsortes und Wohnortes habe aufgrund widersprüchlicher Angaben kein Glauben geschenkt werden können. Die geltend gemachten Fluchtgründe erachtete die belangte Behörde ebenfalls als nicht glaubwürdig und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin diese widersprüchlich, vage und oberflächlich dargestellt hätte. Das Bundesasylamt verwies schließlich auf ihre divergierenden Angaben hinsichtlich ihrer Verlobung bzw. Eheschließung, des Fluchthelfers und der getöteten Familienangehörigen.römisch eins.6. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.08.2012, Zl. 12 01.738-BAI, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zuerkannt und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur politischen Struktur in Somalia, der dortigen Sicherheitslage, den Menschenrechten, der Al Shabaab, den Clanstrukturen in Somalia, dem Rechtsschutz, der Rückkehrsituation sowie zur Situation von Frauen getroffen und sodann Beweis würdigend ausgeführt, die Sprachanalyse habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin aus der Region um Mogadischu stamme. Ihren Angaben hinsichtlich ihres Familienstandes, Geburtsortes und Wohnortes habe aufgrund widersprüchlicher Angaben kein Glauben geschenkt werden können. Die geltend gemachten Fluchtgründe erachtete die belangte Behörde ebenfalls als nicht glaubwürdig und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin diese widersprüchlich, vage und oberflächlich dargestellt hätte. Das Bundesasylamt verwies schließlich auf ihre divergierenden Angaben hinsichtlich ihrer Verlobung bzw. Eheschließung, des Fluchthelfers und der getöteten Familienangehörigen.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin keine Gefahr laufen würde, aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse in Somalia einem realen Risiko einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK zu begegnen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin keine Gefahr laufen würde, aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse in Somalia einem realen Risiko einer Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK zu begegnen.
Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. stellte die belangte Behörde fest, dass kein schützenswertes Familienleben in Österreich bestünde und eine Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Somalia gerechtfertigt wäre.Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. stellte die belangte Behörde fest, dass kein schützenswertes Familienleben in Österreich bestünde und eine Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Somalia gerechtfertigt wäre.
I.7. Gegen den zitierten Bescheid des Bundesasylamtes, welcher der Beschwerdeführerin am 06.08.2012 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt worden war, brachte diese am 14.08.2012 mittels ihrer Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde ein. Darin wurde zunächst ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert und sodann festgehalten, dass XXXX der Umgebung Mogadischus zuzuordnen sei. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass eine Verlobung oder eine Ehe für sie ein und dasselbe bedeute und hielt fest, dass sie zwei ausreiserelevante Vorfälle geschildert hätte. Einmal wären ihre Familienangehörige in XXXX erschossen worden und das zweite Mal sei sie in Mogadischu von Al Shabaab angehalten und mitgenommen worden, als sie ihre Schwester besucht hätte. Ihre Angaben zu Entführungen und versuchten Zwangsverheiratungen würden sich mit den Länderfeststellungen des bekämpften Bescheides decken und unterstrichen auch weitere Quellen ihr Vorbringen. Die Beschwerdeführerin zitierte sodann aus einem ACCORD-Länderbericht und verwies in weiterer Folge auf diverse weitere Berichte zur Lage der Frauen in Somalia. Es bestünde daher jedenfalls die reale Gefahr für die Beschwerdeführerin, in eine unmenschliche Lage zu geraten und in ihren nach Art. 3 EMRK garantierten Rechten verletzt zu werden.römisch eins.7. Gegen den zitierten Bescheid des Bundesasylamtes, welcher der Beschwerdeführerin am 06.08.2012 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt worden war, brachte diese am 14.08.2012 mittels ihrer Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde ein. Darin wurde zunächst ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert und sodann festgehalten, dass römisch 40 der Umgebung Mogadischus zuzuordnen sei. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass eine Verlobung oder eine Ehe für sie ein und dasselbe bedeute und hielt fest, dass sie zwei ausreiserelevante Vorfälle geschildert hätte. Einmal wären ihre Familienangehörige in römisch 40 erschossen worden und das zweite Mal sei sie in Mogadischu von Al Shabaab angehalten und mitgenommen worden, als sie ihre Schwester besucht hätte. Ihre Angaben zu Entführungen und versuchten Zwangsverheiratungen würden sich mit den Länderfeststellungen des bekämpften Bescheides decken und unterstrichen auch weitere Quellen ihr Vorbringen. Die Beschwerdeführerin zitierte sodann aus einem ACCORD-Länderbericht und verwies in weiterer Folge auf diverse weitere Berichte zur Lage der Frauen in Somalia. Es bestünde daher jedenfalls die reale Gefahr für die Beschwerdeführerin, in eine unmenschliche Lage zu geraten und in ihren nach Artikel 3, EMRK garantierten Rechten verletzt zu werden.
I.8. Mit Eingabe vom 22.04.2013 übermittelte die Beschwerdeführerin drei Teilnahmebestätigungen der von ihr absolvierten Deutsch- bzw. Alphabetisierungskurse sowie einen Arztbefund vom XXXX mit der Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung". Danach litte die Beschwerdeführerin an ausgeprägten Ein - und Durchschlafstörungen, verbunden mit ängstlichen und depressiven Symptomen sowie Konzentrationsstörungen und würde daher die Einnahme vom "Cipralex" und "Seroquel" empfohlen. Unter einem stellte die Beschwerdeführerin einen Fristsetzungsantrag gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005.römisch eins.8. Mit Eingabe vom 22.04.2013 übermittelte die Beschwerdeführerin drei Teilnahmebestätigungen der von ihr absolvierten Deutsch- bzw. Alphabetisierungskurse sowie einen Arztbefund vom römisch 40 mit der Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung". Danach litte die Beschwerdeführerin an ausgeprägten Ein - und Durchschlafstörungen, verbunden mit ängstlichen und depressiven Symptomen sowie Konzentrationsstörungen und würde daher die Einnahme vom "Cipralex" und "Seroquel" empfohlen. Unter einem stellte die Beschwerdeführerin einen Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.
Zwar hat das Bundesasylamt zutreffend auf die im Verfahren aufgetretenen Widersprüche hingewiesen, doch können diese der Beschwerdeführerin vorerst nicht zur Last gelegt werden. Der belangten Behörde ist in diesem Zusammenhang vorzuwerfen, dass sie den Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei durcheinander und ginge es ihr nicht gut, wenn die Erinnerung käme (vgl. AS 331) keine Bedeutung beigemessen hat. Vielmehr stellt das Bundesasylamt in der bekämpften Entscheidung voreilig ohne jegliche Begründung fest, dass sie gesund sei, und unterlässt diesbezüglich jegliche weitere Ermittlungsschritte. Dabei wäre zudem seitens der belangten Behörde zu beachten gewesen, dass die Beschwerdeführerin von Misshandlungen während ihrer Gefangenschaft berichtet hatte und bei der Schilderung dieser Ereignisse offenkundig sehr emotional wurde (vgl. hiezu die Anmerkung im Einvernahmeprotokoll auf AS 328: "Die Antragstellerin weint."), sodass nicht von vorherein eine bei ihr bestehende psychische Belastung ausgeschlossen werden konnte.Zwar hat das Bundesasylamt zutreffend auf die im Verfahren aufgetretenen Widersprüche hingewiesen, doch können diese der Beschwerdeführerin vorerst nicht zur Last gelegt werden. Der belangten Behörde ist in diesem Zusammenhang vorzuwerfen, dass sie den Angaben der Beschwerdeführerin, sie sei durcheinander und ginge es ihr nicht gut, wenn die Erinnerung käme vergleiche AS 331) keine Bedeutung beigemessen hat. Vielmehr stellt das Bundesasylamt in der bekämpften Entscheidung voreilig ohne jegliche Begründung fest, dass sie gesund sei, und unterlässt diesbezüglich jegliche weitere Ermittlungsschritte. Dabei wäre zudem seitens der belangten Behörde zu beachten gewesen, dass die Beschwerdeführerin von Misshandlungen während ihrer Gefangenschaft berichtet hatte und bei der Schilderung dieser Ereignisse offenkundig sehr emotional wurde vergleiche hiezu die Anmerkung im Einvernahmeprotokoll auf AS 328: "Die Antragstellerin weint."), sodass nicht von vorherein eine bei ihr bestehende psychische Belastung ausgeschlossen werden konnte.
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wäre im gegenständlichen Verfahren insofern von Relevanz, als dieser entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch im Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist (vgl. etwa VwGH vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0364, 15.03.2011, Zl. 2006/01/0355). Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin einen Arztbefund, datiert mit 11.02.2013 und der Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung", im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat.Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wäre im gegenständlichen Verfahren insofern von Relevanz, als dieser entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch im Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist vergleiche etwa VwGH vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0364, 15.03.2011, Zl. 2006/01/0355). Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin einen Arztbefund, datiert mit 11.02.2013 und der Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung", im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat.
Unbeschadet dessen, wäre es auch im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, die Beschwerdeführerin detailliert zu ihren Fluchtgründen zu befragen. Dem niederschriftlichen Einvernahmeprotokoll ist zu entnehmen, dass sich die diesbezügliche Befragung der Beschwerdeführerin im Großen und Ganzen in ihrer freien Erzählung sowie der seitens der belangten Behörde getätigten Vorhalte erschöpft. Ein gezieltes Nachfragen seitens des Bundesasylamtes - konkret zu ihrer zweitägigen Gefangenschaft und den dabei erlebten Vorfällen sowie den Mitgefangenen - erfolgte hingegen nicht. Unklar ist weiters, ob der Beschwerdeführerin nun mit Hilfe des Wachmannes XXXX die Flucht - auch hiezu wurde die Beschwerdeführerin nicht weiter befragt - gelungen sein soll und nur dieser Geld erhalten habe oder ob Lösegeld an Al Shabaab als solcher gezahlt worden sein soll.Unbeschadet dessen, wäre es auch im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, die Beschwerdeführerin detailliert zu ihren Fluchtgründen zu befragen. Dem niederschriftlichen Einvernahmeprotokoll ist zu entnehmen, dass sich die diesbezügliche Befragung der Beschwerdeführerin im Großen und Ganzen in ihrer freien Erzählung sowie der seitens der belangten Behörde getätigten Vorhalte erschöpft. Ein gezieltes Nachfragen seitens des Bundesasylamtes - konkret zu ihrer zweitägigen Gefangenschaft und den dabei erlebten Vorfällen sowie den Mitgefangenen - erfolgte hingegen nicht. Unklar ist weiters, ob der Beschwerdeführerin nun mit Hilfe des Wachmannes römisch 40 die Flucht - auch hiezu wurde die Beschwerdeführerin nicht weiter befragt - gelungen sein soll und nur dieser Geld erhalten habe oder ob Lösegeld an Al Shabaab als solcher gezahlt worden sein soll.
Desweiteren ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie das Recht der Beschwerdeführerin auf Parteiengehör verletzt hat, zumal ihr die in der Entscheidung (auch) zur negativen Beurteilung ihres Geburtsortes sowie der Wohnsitzadresse herangezogene Sprachanalyse nicht zur Kenntnis gebracht wurde.
In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass seitens des Bundesasylamtes eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin unterblieben und es daher nicht möglich ist, die Frage der Verwirklichung eines asylrelevanten Sachverhalts abschließend zu beurteilen.
Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren aber nicht nur unter Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens mit der aktuellen gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin und deren Auswirkung auf die Schilderung ihrer fluchtauslösenden Ausreisemotive zu befassen haben, sondern auch die Ermittlungsergebnisse zu ihrer Gesundheitssituation bei der Frage des subsidiären Schutzes miteinfließen lassen müssen.
Soweit das Bundesasylamt in diesem Kontext vermeint, dass für den Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin keine Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK drohe, so werden dabei die eigens getroffenen Länderfeststellungen, insbesondere jene zur Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia, ignoriert. Die Beschwerdeführerin hat vollkommen zu Recht in ihrer Beschwerde auf jene Passagen der Länderberichte verwiesen, die trotz der Verbesserungen der Lage vor allem in Mogadischu ein nach wie vor prekäres Bild zeigen.Soweit das Bundesasylamt in diesem Kontext vermeint, dass für den Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin keine Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe, so werden dabei die eigens getroffenen Länderfeststellungen, insbesondere jene zur Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia, ignoriert. Die Beschwerdeführerin hat vollkommen zu Recht in ihrer Beschwerde auf jene Passagen der Länderberichte verwiesen, die trotz der Verbesserungen der Lage vor allem in Mogadischu ein nach wie vor prekäres Bild zeigen.
Das Bundesasylamt hätte unter diesem Aspekt prüfen müssen, welche Möglichkeiten der Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr für die tatsächliche Begründung einer Existenz offen stehen, wie die konkrete Versorgungslage aussieht und ob sie nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Situation geraten könnte. Das Bundesasylamt hat es verabsäumt, die Länderberichte in einen konkreten Bezug zu den noch näher zu ermittelnden Lebensumständen der Beschwerdeführerin zu setzen, so dass auf dieser Basis keine abschließende Beurteilung der Frage des subsidiären Schutzes möglich ist. Der bloße Umstand, dass sich Verwandte in Somalia aufhalten und sie bei diesen Unterkunft nehmen könne, reicht nicht aus, um von einer gesicherten Unterkunfts- und Beschäftigungsmöglichkeit in Somalia auszugehen.
In diesem Zusammenhang wird am Rande angemerkt, dass das Bundesasylamt aktuell in einer erheblichen Anzahl von gleichgelagerten Fällen somalischer Asylweber den subsidiären Schutz alleine aufgrund der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage gewährte. Dass sich diese mittlerweile nachhaltig im Sinne einer wesentlichen Verbesserung geändert hätte, kann seitens des Asylgerichtshofes nicht erkannt werden.
II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführerin die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, individuelle Verhältnisse, Kassation, Parteiengehör, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), Sicherheitslage, VersorgungslageZuletzt aktualisiert am
10.10.2013