TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/27 C15 411876-1/2010

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Veröffentlicht am 27.09.2013
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
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  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C15 411.876-1/2010/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.2.2010, FZ. 09 15.294 - BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.5.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.2.2010, FZ. 09 15.294 - BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.5.2013 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum römisch 40 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 9.12.2009 nach illegaler Einreise den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 9.12.2009 nach illegaler Einreise den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1. In seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung erklärte der Beschwerdeführer, ca. drei Monate zuvor Afghanistan mit dem Pkw verlassen zu haben und nach einem kurzen Aufenthalt in Pakistan über den Iran und die Türkei nach Europa gereist zu sein. Als Fluchtgrund nannte der Beschwerdeführer seine Verfolgung durch die Taliban, da er "auf einem Markt gearbeitete habe, der nur für Ausländer bestimmt" gewesen sei und die Taliban damit nicht einverstanden gewesen seien. Da er trotz mehrmaliger "Verwarnung" seine Tätigkeit fortgesetzt habe, hätten Taliban eine Handgranate in sein Wohnhaus geworfen, wodurch sein Bruder verletzt worden und auf einem XXXX sei. Wegen dieses Vorfalls habe er, der Beschwerdeführer, sich zur Ausreise nach Pakistan entschlossen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, von den Taliban umgebracht zu werden. Aus Erfahrung wisse er, dass diejenigen, die Warnungen der Taliban ignorieren würden, von ihnen getötet werden.1. In seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung erklärte der Beschwerdeführer, ca. drei Monate zuvor Afghanistan mit dem Pkw verlassen zu haben und nach einem kurzen Aufenthalt in Pakistan über den Iran und die Türkei nach Europa gereist zu sein. Als Fluchtgrund nannte der Beschwerdeführer seine Verfolgung durch die Taliban, da er "auf einem Markt gearbeitete habe, der nur für Ausländer bestimmt" gewesen sei und die Taliban damit nicht einverstanden gewesen seien. Da er trotz mehrmaliger "Verwarnung" seine Tätigkeit fortgesetzt habe, hätten Taliban eine Handgranate in sein Wohnhaus geworfen, wodurch sein Bruder verletzt worden und auf einem römisch 40 sei. Wegen dieses Vorfalls habe er, der Beschwerdeführer, sich zur Ausreise nach Pakistan entschlossen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, von den Taliban umgebracht zu werden. Aus Erfahrung wisse er, dass diejenigen, die Warnungen der Taliban ignorieren würden, von ihnen getötet werden.

2. In seiner Einvernahme am 1.2.2010 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei in einem Dorf in der Nähe von "Ghandahar" geboren worden; im Alter von 10 Jahren sei er in einen Stadtteil Kandahars gezogen. Einen Monat vor seiner Ausreise habe er von seiner Mutter einen Brief der Taliban erhalten, die von ihm verlangt hätten, dass er seine Tätigkeit als Tagelöhner bzw. einfacher Hilfsarbeiter bei einem türkischen Bauunternehmen beenden sollte, andernfalls er umgebracht werden würde. Einem seiner Brüder sei ein Anruf ähnlichen Inhalts widerfahren, weshalb er, der Beschwerdeführer, den Brief nicht weiter ernst genommen und ihn weggeworfen habe. Eine Woche später habe er einen Knall (vermutlich durch eine Handgranate) gehört und kurz darauf auf der Straße seinen verletzten Bruder liegen gesehen, der am XXXX, im Gesicht und am Oberkörper verletzt gewesen sei. Sein Bruder habe schließlich XXXX. Anstelle einer Anzeige bei der Polizei seien sie beide gleich danach nach Pakistan ausgereist. Abgesehen von dem Drohbrief habe er ein ruhiges Leben gehabt. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban. Mit staatlichen Einrichtungen habe er keine Probleme gehabt.2. In seiner Einvernahme am 1.2.2010 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei in einem Dorf in der Nähe von "Ghandahar" geboren worden; im Alter von 10 Jahren sei er in einen Stadtteil Kandahars gezogen. Einen Monat vor seiner Ausreise habe er von seiner Mutter einen Brief der Taliban erhalten, die von ihm verlangt hätten, dass er seine Tätigkeit als Tagelöhner bzw. einfacher Hilfsarbeiter bei einem türkischen Bauunternehmen beenden sollte, andernfalls er umgebracht werden würde. Einem seiner Brüder sei ein Anruf ähnlichen Inhalts widerfahren, weshalb er, der Beschwerdeführer, den Brief nicht weiter ernst genommen und ihn weggeworfen habe. Eine Woche später habe er einen Knall (vermutlich durch eine Handgranate) gehört und kurz darauf auf der Straße seinen verletzten Bruder liegen gesehen, der am römisch 40 , im Gesicht und am Oberkörper verletzt gewesen sei. Sein Bruder habe schließlich römisch 40 . Anstelle einer Anzeige bei der Polizei seien sie beide gleich danach nach Pakistan ausgereist. Abgesehen von dem Drohbrief habe er ein ruhiges Leben gehabt. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban. Mit staatlichen Einrichtungen habe er keine Probleme gehabt.

3. Mit Bescheid vom 10.2.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass in Afghanistan keine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr den Beschwerdeführer betreffend bestehe.3. Mit Bescheid vom 10.2.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass in Afghanistan keine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr den Beschwerdeführer betreffend bestehe.

Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers über seine Ausreisegründe als unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe die behauptete Verfolgungsgefahr nicht hinreichend substantiiert dargestellt. Das Vorbringen sei in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden. Er habe lediglich vage Angaben und Vermutungen vermittelt und den Eindruck erweckt, dass die Behauptungen nicht den Tatsachen entsprechen würden. Bei einer eventuellen Rückkehr wäre es dem Beschwerdeführer möglich zumindest vorübergehend Unterkunft bei einem seiner Verwandten zu finden. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass im Falle des Beschwerdeführers von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden könne und kein Abschiebungshindernis vorliege. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers über seine Ausreisegründe als unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe die behauptete Verfolgungsgefahr nicht hinreichend substantiiert dargestellt. Das Vorbringen sei in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden. Er habe lediglich vage Angaben und Vermutungen vermittelt und den Eindruck erweckt, dass die Behauptungen nicht den Tatsachen entsprechen würden. Bei einer eventuellen Rückkehr wäre es dem Beschwerdeführer möglich zumindest vorübergehend Unterkunft bei einem seiner Verwandten zu finden. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. berief sich das Bundesasylamt darauf, dass im Falle des Beschwerdeführers von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage nicht gesprochen werden könne und kein Abschiebungshindernis vorliege. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde u.a. wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. U.a. verwies der Beschwerdeführer auf Berichte von Menschenrechtsorganisationen über die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage, denen zu Folge die Taliban bereits weite Landesteile wieder unter ihrer Kontrolle haben und sein Vorbringen vor diesem Hintergrund wahrscheinlich und glaubhaft ist.

Mit Schreiben vom 5.3.2010 und 16.3.2010 übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie eines in Paschtu verfassten Schreibens mit dem Hinweis, dass es sich um den besagten Drohbrief der Taliban handle.

In seiner Äußerung vom 11.5.2010 führte der Beschwerdeführer aus, dass die von ihm unter einem beigelegten Fotos seines Bruders, die er schon bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 1.2.2010 als Beweismittel vorlegen habe wollen, damals von der Einvernahmeleiterin mit den Worten, dass sie die Bilder nicht benötige, nicht angenommen worden seien.

Mit Schreiben vom 24.6.2010 bat der Beschwerdeführer um die Anberaumung einer Verhandlung und legte eine Kopie seiner Heiratsurkunde bei.

Am 2.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 75 Abs. 16 AsylG 2005, dem der Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 6.10.2011 entsprach.Am 2.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005, dem der Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung vom 6.10.2011 entsprach.

Am 20.10.2011 und am 27.1.2012 legte der Beschwerdeführer verschiedene Bescheinigungen (A2 Sprachzertifikat, Erste Hilfe Kurs, ärztliche Unterlagen) vor. In seinem Schriftsatz vom 26.7.2012 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er den mittlerweile bereits vorgelegten Drohbrief nicht - wie im Protokoll zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt als seine Aussage vermerkt - weggeworfen habe. Diese Erklärung beruhe auf einer missverständlichen Übersetzung, da er gemeint habe, nicht zu wissen, wo sich der Brief genau befinde.

5. Am 7.5.2013 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Vertreter, nicht jedoch das Bundesasylamt, das sich für ihre Abwesenheit rechtzeitig auf schriftlichem Weg entschuldigt hatte, teilnahm. Die Verhandlung war geboten, da der festgestellte Sachverhalt nicht als geklärt erschien.

In der Verhandlung wurden insbesondere die Fluchtgründe eingehend erörtert. U.a. wurden dem Beschwerdeführer auch gutachterliche Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen XXXX, die dieser im Verfahren zu C15 410319-1/2009 gemacht hatte, zur Kenntnis gebracht. In diesem Gutachten hatte der Sachverständige (angesichts einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellation) eingeräumt, dass Personen, die insbesondere als einfache Arbeiter bei ausländischen oder behördlichen Einrichtungen erwerbstätig sind, von den Taliban (auch mit dem Tod) "bestraft" würden, mit einer derartigen Konsequenz jedoch nicht mehr zu rechnen sei, wenn er diese Tätigkeit nicht mehr ausübe. Der Beschwerdeführer erwiderte, dass man die Vorgangsweise der Taliban nicht verallgemeinern dürfe, da unter ihnen auch "sehr grausame Menschen" zu finden seien und die Taliban-Gruppen - abhängig von Ortschaft und Region - unterschiedlich vorgehen würden. Der Beschwerdevertreter vertrat die Ansicht, dass der Beschwerdeführer dem Inhalt des Sachverständigen-Gutachtens zufolge im Ausreisezeitpunkt jedenfalls verfolgt worden sei und ein "Endigungsgrund" fraglich sei. Die Taliban würden den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nicht verschonen, da sie ihn bereits "im Visier" gehabt hätten. Außerdem sei unzumutbar, dass der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit nicht wieder aufnehmen dürfe. Was seinen Familienstand anbelangt, erläuterte der Beschwerdeführer, im Zuge seines Aufenthaltes in Pakistan im Jahr 1999 eine afghanische Staatsangehörige nach muslimischem Ritus geehelicht zu haben.In der Verhandlung wurden insbesondere die Fluchtgründe eingehend erörtert. U.a. wurden dem Beschwerdeführer auch gutachterliche Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen römisch 40 , die dieser im Verfahren zu C15 410319-1/2009 gemacht hatte, zur Kenntnis gebracht. In diesem Gutachten hatte der Sachverständige (angesichts einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellation) eingeräumt, dass Personen, die insbesondere als einfache Arbeiter bei ausländischen oder behördlichen Einrichtungen erwerbstätig sind, von den Taliban (auch mit dem Tod) "bestraft" würden, mit einer derartigen Konsequenz jedoch nicht mehr zu rechnen sei, wenn er diese Tätigkeit nicht mehr ausübe. Der Beschwerdeführer erwiderte, dass man die Vorgangsweise der Taliban nicht verallgemeinern dürfe, da unter ihnen auch "sehr grausame Menschen" zu finden seien und die Taliban-Gruppen - abhängig von Ortschaft und Region - unterschiedlich vorgehen würden. Der Beschwerdevertreter vertrat die Ansicht, dass der Beschwerdeführer dem Inhalt des Sachverständigen-Gutachtens zufolge im Ausreisezeitpunkt jedenfalls verfolgt worden sei und ein "Endigungsgrund" fraglich sei. Die Taliban würden den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nicht verschonen, da sie ihn bereits "im Visier" gehabt hätten. Außerdem sei unzumutbar, dass der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit nicht wieder aufnehmen dürfe. Was seinen Familienstand anbelangt, erläuterte der Beschwerdeführer, im Zuge seines Aufenthaltes in Pakistan im Jahr 1999 eine afghanische Staatsangehörige nach muslimischem Ritus geehelicht zu haben.

Mit Stellungnahme vom 16.5.2013 nahm der Beschwerdeführer zu den vorgelegten Länderberichten und neuerlich zu den in der Verhandlung erörterten gutachterlichen Ausführungen von XXXX Stellung, indem er die Ansicht vertrat, gemäß Art. 15 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union das Recht auf freie Berufswahl zu haben, das von den Taliban durch ihre Repression verletzt werde, weshalb die Republik Österreich dem Beschwerdeführer zur Gewährleistung dieses Rechts Asyl zu gewähren habe.Mit Stellungnahme vom 16.5.2013 nahm der Beschwerdeführer zu den vorgelegten Länderberichten und neuerlich zu den in der Verhandlung erörterten gutachterlichen Ausführungen von römisch 40 Stellung, indem er die Ansicht vertrat, gemäß Artikel 15, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union das Recht auf freie Berufswahl zu haben, das von den Taliban durch ihre Repression verletzt werde, weshalb die Republik Österreich dem Beschwerdeführer zur Gewährleistung dieses Rechts Asyl zu gewähren habe.

Mit Schreiben vom 23.5.2013 legte der Beschwerdeführer weitere ärztliche Befunde vor. Mit Schreiben vom 3.7.2013 langten Unterlagen das Asylverfahren des mittlerweile ebenfalls in Österreich befindlichen Bruders des Beschwerdeführers betreffend ein.

Beweis wurde erhoben, indem der Beschwerdeführer einvernommen und (neben den bereits vorhin genannten Beweismitteln) folgende, auch in der Verhandlung erörterte Unterlagen eingesehen wurden:

UNHCR-Richtlinien vom März 2011, Beilage Nr. 4;

Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012, Beilage Nr. 5;

Länderberichtszusammenfassung, Beilage Nr. 6.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1 Zur Situation in Afghanistan:

1.1.1 Allgemeines:

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die UdSSR von 1979 bis 1989, vom Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen von 1992 bis 1996 und von der Gewaltherrschaft der Taliban von 1996 bis 2001. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten ist daher auf politischer wie auch auf persönlicher Ebene nur schwach ausgeprägt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Nach dem Sturz der Taliban infolge der im Oktober 2001 gestarteten Intervention einer U.S.-geführten Koalition, die die afghanische Nordallianz unterstützte, wurden auf der Grundlage des im Dezember 2001 abgeschlossenen Petersberger Abkommens Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen, wie die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die Durchführung von Wahlen und die Verabschiedung einer Verfassung (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von 2004 sowie der Parlamentswahlen von 2005 fanden allgemein breite Akzeptanz in der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft - trotz Vorwürfe hinsichtlich Einschüchterungsversuche, Parteilichkeit innerhalb der Wahlkommission und anderer Unregelmäßigkeiten. Die Präsidentschaftswahlen 2009 und die Parlamentswahlen von 2010 waren indes von schwerem Wahlbetrug und anderen Problemen überschattet. Staatliche Institutionen versagten, den Wahlprozess effektiv zu steuern und Transparenz zu gewährleisten (Bericht von Freedom House vom 1.5.2011).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. An der Geberkonferenz in Tokio vom 8.7.2012 verpflichtete sich die internationale Staatengemeinschaft, für den zivilen Wiederaufbau in den nächsten vier Jahren 16 Milliarden US-Dollar bereitzustellen. Im Gegenzug dazu werden von der afghanischen Regierung deutliche Fortschritte im Bereich der guten Regierungs-führung und im Kampf gegen die Korruption sowie transparente Wahlen erwartet. Neben den Abzugsplänen versuchen vor allem die USA, die Friedensverhandlungen mit den Taliban voranzutreiben. Im Januar 2012 erklärten sich die Taliban bereit, mit der afghanischen Regierung und den USA Vorgespräche zu Friedensverhandlungen aufzunehmen, die sie nach Gesprächen im Februar 2012 jedoch wieder im März 2012 abbrachen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Der afghanische Versöhnungsprozess einschließlich der Wiedereingliederung von Aufständischen in die Gesellschaft bleibt eine zentrale Voraussetzung für eine Friedenslösung in Afghanistan. Gespräche mit führenden Vertretern des bewaffneten Aufstandes sollen den Weg zu einer Aussöhnung mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften bereiten, während gleichzeitig den einfachen Kämpfern und der mittleren Führungsebene eine legale zivile wirtschaftliche Perspektive und eine Reintegration in die Gesellschaft angeboten werden sollen. Im Rahmen des Friedens- und Reintegrationsprogramms sollen Aufständische in Staat und Gesellschaft zurückgeholt werden. Nach anfänglichen Verzögerungen ist das Reintegrationsprogramm inzwischen erfolgreich angelaufen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Bis April 2012 wurden nach Angaben des afghanischen Verteidigungsministers etwa 4000 Kämpfer reintegriert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Die Ermordung des Vorsitzenden des Hohen Friedensrates, der für den politischen Dialog mit der Führung der Aufständischen zuständig war, Burhanuddin Rabbani, im September 2011 war jedoch ein schwerer Rückschlag für diesen Prozess. Aussöhnung und Reintegration werden in der afghanischen Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Zwar wird das Ziel einer Wiedereingliederung feindlicher Kämpfer von kaum jemandem in Frage gestellt, doch befürchten viele Afghanen weitreichende Zugeständnisse an die Taliban, die die seit 2001 erzielten Fortschritte, insbesondere im Menschenrechtsbereich, zunichtemachen könnten (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.1.2 Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage hat sich in Afghanistan im Jahr 2010 sowie im ersten Halbjahr 2011 erneut dramatisch verschlechtert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage vom 23.8.2011):

Nachdem die Streitkräfte der USA und Afghanistans von 2001 bis 2006 nur in geringerem Ausmaß mit Gewalt seitens aufständischer Gruppierungen konfrontiert waren, kam es insbesondere in den überwiegend paschtunisch bevölkerten östlichen und südlichen Landesteilen zu einem Anstieg der Gewalt. Als Gründe für die Verschlechterung der Sicherheitslage werden u.a. Korruption innerhalb der Regierung, die fehlende Präsenz von Regierung und Sicherheitskräften in vielen ländlichen Regionen sowie die Tötung von Zivilisten bei Operationen internationaler Truppen gesehen (CRS Report des Congressional Research Service vom 15.4.2011). Mit der Intensivierung des Konfliktes in den traditionellen Kampfgebieten im Süden und Südosten des Landes erstreckten sich die Kämpfe gleichzeitig auch auf westliche und nördliche Landesteile. Nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und regierungsfeindliche Elemente setzten unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen ein und verübten gezielte Tötungen prominenter Zivilisten und Angriffe auf geschützte Einrichtungen wie Krankenhäuser (Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] vom Juli 2011). Die Gewalt in Afghanistan erreichte damit im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung (The Guardian vom 14.9.2011).

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2012 sanken wiederum die Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen landesweit im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres um 38%, wobei diese Zahl Entführungen oder Drohungen bzw. kriminelle Vorfälle nicht erfasst; die Verringerung der Angriffe wird auch als taktische Reaktion der regierungsfeindlichen Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen gedeutet und reflektiert keinesfalls einen Verlust an operationeller Fähigkeit (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012): In Anbetracht des bevorstehenden Truppenabzugs setzen die Taliban ihre Kräfte verstärkt zur Gewinnung von "Herzen und Köpfen" ein, um bei der afghanischen Bevölkerung für die Zeit nach dem Abzug über eine möglichst hohe Akzeptanz zu verfügen. Mit einer Serie spektakulärer und immer komplexeren Anschläge auf Regierungsinstitutionen, Militärstützpunkte sowie mit der Ermordung prominenter Persönlichkeiten selbst im gut gesicherten Herzen Kabuls demonstrierten die regierungsfeindlichen Gruppierungen 2011 und 2012 militärische Präsenz und Schlagkraft. Mit Beginn der Frühjahrsoffensive Al Faruk 2012 intensivierten die Taliban ihre militärischen Operationen auf den Sommer hin erneut (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Die Angaben über einen Rückgang regierungsfeindlicher Attacken stehen im Kontrast zu den veröffentlichten Zahlen der Nato, denen zufolge die Angriffe der Taliban zwischen April und Juni 2012 um 11% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres gestiegen sind (BBC-News vom 8.8.2012, Online-Zugriff am 13.8.2012). Die Zahl an zivilen Opfern des Konflikts betrug im ersten Halbjahr 2012 1.145 Tote und 1.945 Verletzte und sank damit um 15% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres, womit die Opferzahlen erstmals seit fünf Jahren nicht zugenommen, sondern abgenommen haben; dennoch bleibt die Zahl an zivilen Opfern - im Vergleich zu 2010 - Besorgnis erregend (Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] vom Juli 2012).

Konkret schätzt UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost aufgrund der hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von (auf Grund des bewaffneten Konflikts) vertriebenen Personen als eine Situation allgemeiner Gewalt ein (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).

1.1.2.1 Sicherheitslage im Raum Kabul:

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen besonders von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Im Zentrum des Landes war zwischen Juli und Dezember 2011 ein rasanter Anstieg ziviler Opfer (plus 80%) zu verzeichnen. Insbesondere in Kabul führten sechs Selbstmordattentate zu zahlreichen Opfern in der Zivilbevölkerung. Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen waren auch weiterhin in der Lage, selbst in den gut gesicherten Teilen der Hauptstadt äußerst kühne Operationen durchzuführen. So führten die Taliban im April 2012 zeitgleich koordinierte Anschläge an sieben Orten in der Hauptstadt, darunter das gut gesicherte Diplomaten-Viertel, Regierungsgebäude und Militärstützpunkte, durch (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Ein Aufständischer drang in das afghanische Parlament ein und verschanzte sich; Kabul wurde von Explosionen erschüttert, Schusswechsel versetzten die Bewohner in Angst und Schrecken. Nach 18 Stunden erklärte der Kabuler Polizeichef die Operation gegen die Aufständischen für abgeschlossen: Es seien 19 Angreifer und zwei afghanische Polizisten getötet worden, 35 von den Taliban genommene Geiseln seien befreit worden (Apa-Meldungen vom 15.4.2012 und 16.4.2012). Das Ausmaß der Kriminalität in Kabul ist besorgniserregend (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.1.2.2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Für die Provinzen Kandahar und Helmand, in denen nach Ansicht von UNHCR eine Situation allgemeiner Gewalt vorherrscht, geht UNHCR davon aus, dass vor dem Hintergrund der anhaltenden groß angelegten Militäreinsätze und des darauf folgenden Ringens um territoriale Kontrolle durch die Konfliktparteien sowie der Gewaltausbrüche in zuvor unberührten Gebieten keine interne Schutzalternative verfügbar ist (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die auch um 107% bzw. 114% rasant anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.1.3 Menschenrechte:

Zivilisten, die der Zusammenarbeit oder der sonstigen Unterstützung von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein. UNHCR ist der Auffassung, dass Zivilisten, die der Unterstützung bewaffneter Gruppen verdächtigt werden, einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein können, - abhängig von ihrem Profil und den Umständen des Falles. Personen, welche die Regierung und die internationale Gemeinschaft sowie deren Streitkräfte tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, einschließlich Regierungsfunktionäre, regierungstreue Stammesführer und religiöse Führer, Richter, Lehrer und Mitarbeiter von Wiederaufbau-/Entwicklungshilfsprojekten, können nach Ansicht des UNHCR ebenfalls - abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein, insbesondere in Gebieten, in denen bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig sind (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Sog. "Warlords", "Drogenbarone", Regionalkommandeure und Milizenführer unterdrücken in ihrem Machtbereich jegliche Opposition, oft mit Waffengewalt. Im Hinblick auf Möglichkeiten, sich einer regional beschränkten Verfolgung durch Übersiedlung in andere Landesteile zu entziehen, ist zu bedenken, dass die Lebensbedingungen landesweit schlecht sind. Das Risiko des Einzelnen, zu einem Opfer von Gewalt oder einer Menschenrechtsverletzung zu werden, ist überall - wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung - gegeben. Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung in Familienverband oder Ethnie ab. Aufgrund verschärfter Sicherheitslage, politischer Instabilität sowie wirtschaftlichen und sozialen Problemen hat sich die Zahl der Binnenflüchtlinge in den letzten beiden Jahren nahezu verdoppelt und beträgt derzeit 400.000 (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

1.1.4 Religionsfreiheit:

Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z. B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.

Art. 2 der afghanischen Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger anderer Religionen als dem Islam" (Art. 2 Abs. 2). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationale Verträge und Konventionen fest, was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). In der Praxis hat sich die Religionsfreiheit vor allem für christliche Gruppen und Einzelpersonen innerhalb der letzten Monate verschlechtert (Religious Freedom Report des U.S. Department of State vom 17.11.2010).Artikel 2, der afghanischen Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger anderer Religionen als dem Islam" (Artikel 2, Absatz 2,). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationale Verträge und Konventionen fest, was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). In der Praxis hat sich die Religionsfreiheit vor allem für christliche Gruppen und Einzelpersonen innerhalb der letzten Monate verschlechtert (Religious Freedom Report des U.S. Department of State vom 17.11.2010).

1.1.5 Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt. Die Zahlen für Angehörige einer Volksgruppe schwanken teilweise beträchtlich (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 1990er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Der Anteil der Volksgruppen wird wie folgt geschätzt:

Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Die Situation ethnischer Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Die (mehrheitlich schiitischen) Hazara, die großteils im zentralafghanisch gelegenen und über mehrere Provinzen verteilten Hazarajat leben, sind in der Regierung vertreten und können auf die Politik Einfluss nehmen (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010).

Die Hazara sind in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums zu sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. Die alljährlich in den Sommermonaten wiederkehrende Migration von (mehrheitlich paschtunischen) Kuchis in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen, die mitunter auch mit schweren Waffen ausgetragen wurden (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Am 18.6.2011 attackierten Hunderte bewaffnete Kuchis den Bezirk Nahur in der Provinz Ghazni; 26 Dörfer wurden niedergebrannt und fünf Menschen getötet (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 2.12.2011).

1.1.6 Justiz und (Sicherheits-)Verwaltung:

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zuwenig Geld und Personal ausgestattet und ein Spielball von politischem Einfluss und Korruption. Bestechung, Korruption und Druck von öffentlichen Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die juridische Unabhängigkeit. Andere Gerichte judizieren uneinheitlich, da sie das kodifizierte Recht, die Scharia (Islamisches Recht) und das Gewohnheitsrecht mischen (Country Report des U.S. Department of State vom 24.5.2012).

Funktionierende Gerichte, Polizeikräfte und Gefängnisse sind landesweit rar (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Die Lösung von Blutrache-Konflikten durch die Justiz wird meist von den betroffenen Personen nicht anerkannt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Trotz formaler Gewaltenteilung existieren in der Praxis zudem weiter vielfältige vordemokratische Parallel- und traditionelle Beteiligungsstrukturen. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Bei Gericht sind oft nicht einmal Texte der wichtigsten nationalen Gesetze vorhanden. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht; mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug als auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Eine anwaltliche Vertretung von Angeklagten existiert kaum. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen immer wieder zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Inhaftierten und Wachpersonal (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 27.7.2010). Auf dem Länder-Ranking des Korruptionswahrnehmungsindex der Nichtregierungsorganisation Transparency International befindet sich Afghanistan - gemeinsam mit Myanmar - auf dem 180. Platz; nur noch Nordkorea und Somalia weisen schlechtere Werte auf (www.ti-austria.at, Zugriff am 7.2.2012).

1.1.7 Sozioökonomische Situation und medizinische Versorgungslage:

Afghanistan gehört nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt. Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen war die Gesamtversorgungslage 2010 deutlich besser als in den Vorjahren. 2011 war allerdings die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Die medizinische Infrastruktur in Afghanistan, welche aufgrund des jahrelangen Konflikts beschädigt oder zerstört wurde, wird allmählich durch die afghanische Regierung mit Hilfe der internationalen Gemeinschaft neu aufgebaut. Das Gesundheitswesen zählt noch immer zu einem der schlechtesten auf der Welt. Die Bevölkerungsmehrheit hat keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser und sanitären Einrichtungen. Krankheiten, Unterernährung und Armut sind weit verbreitet, und schätzungsweise 6,5 Millionen Menschen bleiben auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Die Weltbank, die U. S. Agency for International Development und die EU unterstützen das afghanische Gesundheitsministerium bei der Etablierung einer medizinischen Grundversorgung für die Bevölkerung. Die Hilfe umfasst Dienstleistungen für Mütter und neugeborene Kindern, wie Impfungen, Ernährung, Schutz vor übertragbaren Krankheiten, Erhaltung psychischer Gesundheit, Versorgung mit lebenswichtigen Medikamenten. Das Gesundheitsministerium hat ein Projekt gegründet, um die hohe Säuglings- und Müttersterblichkeit zu bekämpfen (Country Report des U.K. Home Office vom 11.10.2011).

Problematisch bleibt die Versorgungslage der Menschen insbesondere in abgelegenen ländlichen Gebieten des zentralen Hochlandes. Grund dafür sind fehlende oder nur im Sommer passierbare Verkehrswege sowie mangelnde Gesundheitsinfrastruktur. Hinzu kommt die Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte. Rückkehrer sind diesen Risiken aufgrund ihrer spezifischen Situation (Unterbringung vielfach in Camps, fehlende Erwerbsmöglichkeiten, usw.) besonders ausgesetzt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Dass die Stellung eines Asylantrags etwa in Deutschland negative Konsequenzen durch staatliche Akteure bei freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan zur Folge hatte, ist bislang nicht bekannt geworden (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

1.2 Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara und trägt den im Spruch genannten Namen. Seine Ehefrau und seine Kinder sowie seine Eltern, sein Schwiegervater und eine Schwester leben derzeit in Pakistan. Drei weitere Schwestern leben in Kandahar. Zu den Onkeln und Tanten mütterlicherseits, die zuletzt ebenfalls in Kandahar gelebt hatten und derzeit unbekannten Aufenthalts sind, hat der Beschwerdeführer bereits seit drei Jahren keinen Kontakt mehr gehabt. In Österreich befindet sich ein Bruder des Beschwerdeführers als Asylwerber.

Der Beschwerdeführer wurde im Distrikt Babasab der Provinz Kandahar geboren, wo er auch aufwuchs. Bis zu seiner endgültigen Ausreise XXXX lebte der Beschwerdeführer - abgesehen von kurzen Aufenthalten in Pakistan und im Iran - stets in Kandahar.Der Beschwerdeführer wurde im Distrikt Babasab der Provinz Kandahar geboren, wo er auch aufwuchs. Bis zu seiner endgültigen Ausreise römisch 40 lebte der Beschwerdeführer - abgesehen von kurzen Aufenthalten in Pakistan und im Iran - stets in Kandahar.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban wegen seiner Tätigkeit für ein ziviles türkisches Bauunternehmen vor seiner Ausreise verfolgt wurde bzw. im Falle einer Rückkehr gegenwärtig verfolgt werden würde.

2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1 Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nicht-staatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen in der Verhandlung und auch danach nicht inhaltlich substantiiert entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu Grunde gelegt werden konnten. Soweit der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 16.5.2013 darauf hinwies, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan schon 2010 und 2011 dramatisch verschlechtert habe, findet diese Bewertung auch in den Länderfeststellungen Deckung (siehe oben 1.1.2; in dieser Hinsicht lässt der jüngste Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom Juni 2013 ebenfalls keine andersgeartete Einschätzung zu).

2.2 Bei den Feststellungen zur Identität, Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers folgte der erkennende Senat einerseits den Feststellungen der belangten Behörde, andererseits den insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, deren Inhalt auch durch vorgelegte Dokumente hinreichend bescheinigt wurde.

2.3 Hinsichtlich der behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban vermochte der erkennende Senat das Vorbringen aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zu Grunde zu legen:

Der Asylgerichtshof zweifelt nicht daran, dass der Bruder des Beschwerdeführers durch Verletzungen auf Grund eines Bomben- oder Granaten-Anschlages XXXX. Da in Afghanistan - so tragisch dies in jedem einzelnen Fall auch ist - immer wieder Anschläge Opfer unter unbeteiligten Passanten bzw. Angehörigen der Zivilbevölkerung nach sich ziehen, stellt die Verletzung des Bruders des Beschwerdeführers aufgrund eines Bomben-Anschlags keinen zwingenden Beweis dafür dar, dass die Taliban einen gezielten Anschlag auf den Beschwerdeführer beabsichtigt haben. Wenn aber die Verletzung selbst keinen hinreichenden Aufschluss über ihre Ursache und die individuellen Hintergründe ermöglicht, vermag eine inhaltliche Bewertung der Aussagen des Beschwerdeführers nicht außer Betracht zu bleiben. Im vorliegenden Fall konnte der vom Beschwerdeführer behauptete Kontext der Verletzung seines Bruders nicht festgestellt werden, da die Schilderungen des Beschwerdeführers in sich widersprüchlich waren und die behauptete Verfolgung im Falle einer Rückkehr als solche unplausibel erschien:Der Asylgerichtshof zweifelt nicht daran, dass der Bruder des Beschwerdeführers durch Verletzungen auf Grund eines Bomben- oder Granaten-Anschlages römisch 40 . Da in Afghanistan - so tragisch dies in jedem einzelnen Fall auch ist - immer wieder Anschläge Opfer unter unbeteiligten Passanten bzw. Angehörigen der Zivilbevölkerung nach sich ziehen, stellt die Verletzung des Bruders des Beschwerdeführers aufgrund eines Bomben-Anschlags keinen zwingenden Beweis dafür dar, dass die Taliban einen gezielten Anschlag auf den Beschwerdeführer beabsichtigt haben. Wenn aber die Verletzung selbst keinen hinreichenden Aufschluss über ihre Ursache und die individuellen Hintergründe ermöglicht, vermag eine inhaltliche Bewertung der Aussagen des Beschwerdeführers nicht außer Betracht zu bleiben. Im vorliegenden Fall konnte der vom Beschwerdeführer behauptete Kontext der Verletzung seines Bruders nicht festgestellt werden, da die Schilderungen des Beschwerdeführers in sich widersprüchlich waren und die behauptete Verfolgung im Falle einer Rückkehr als solche unplausibel erschien:

2.3.1 So traten in den Angaben des Beschwerdeführers mehrere Widersprüche zutage, wie etwa jene hinsichtlich seines - letztlich die angebliche Verfolgung auslösenden - Arbeitsplatzes, wenn er in seiner Erstbefragung erklärte, auf einem "Markt" gearbeitet zu haben, "der nur für Ausländer bestimmt war" (AS 11), wogegen er in der Folge behauptete, in einem Bauunternehmen als Hilfskraft für Reinigungs- oder Grabungs-Arbeiten tätig gewesen zu sein, wobei er in der Verhandlung eine Erwerbstätigkeit auf einem Markt dezidiert ausschloss (siehe z.B. S 4 der Verhandlungsniederschrift). Wenn auch die Aussagen in der Erstbefragung, die sich gemäß § 19 AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat, nicht überbewertet werden sollten (vgl. idS auch VfGH 27.6.2012, U 98/12), so ist nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer in den beiden Befragungen einen jeweils unterschiedlichen Arbeitsplatz (quasi als Hintergrund und Ursache des in weiterer Folge vorgebrachten Verfolgungsszenarios) dargelegt hat. Soweit der Beschwerdeführer diese Divergenz in der Beschwerdeverhandlung als Missverständnis abzutun versuchte, fanden seine Erklärungsversuche im Erstbefragungsprotokoll keine Deckung (siehe z.B. S. 4 f. der Verhandlungsniederschrift). Gleichermaßen erschienen die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich, wenn er in der Erstbefragung von einer "mehrmaligen Verwarnung" (AS 11) sprach, obwohl ihm gemäß seiner späteren Aussagen lediglich ein Drohbrief zugespielt worden sein soll.2.3.1 So traten in den Angaben des Beschwerdeführers mehrere Widersprüche zutage, wie etwa jene hinsichtlich seines - letztlich die angebliche Verfolgung auslösenden - Arbeitsplatzes, wenn er in seiner Erstbefragung erklärte, auf einem "Markt" gearbeitet zu haben, "der nur für Ausländer bestimmt war" (AS 11), wogegen er in der Folge behauptete, in einem Bauunternehmen als Hilfskraft für Reinigungs- oder Grabungs-Arbeiten tätig gewesen zu sein, wobei er in der Verhandlung eine Erwerbstätigkeit auf einem Markt dezidiert ausschloss (siehe z.B. S 4 der Verhandlungsniederschrift). Wenn auch die Aussagen in der Erstbefragung, die sich gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat, nicht überbewertet werden sollten vergleiche idS auch VfGH 27.6.2012, U 98/12), so ist nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer in den beiden Befragungen einen jeweils unterschiedlichen Arbeitsplatz (quasi als Hintergrund und Ursache des in weiterer Folge vorgebrachten Verfolgungsszenarios) dargelegt hat. Soweit der Beschwerdeführer diese Divergenz in der Beschwerdeverhandlung als Missverständnis abzutun versuchte, fanden seine Erklärungsversuche im Erstbefragungsprotokoll keine Deckung (siehe z.B. S. 4 f. der Verhandlungsniederschrift). Gleichermaßen erschienen die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich, wenn er in der Erstbefragung von einer "mehrmaligen Verwarnung" (AS 11) sprach, obwohl ihm gemäß seiner späteren Aussagen lediglich ein Drohbrief zugespielt worden sein soll.

Was den vom Beschwerdeführer vorgelegten Drohbrief der Taliban anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Authentizität des Verfassers bzw. der Verfasser nicht überprüft werden kann, sodass schon an sich der Beweiswert des vorgelegten Schreibens gemindert ist. Es fällt aber auch auf, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 1.2.2010 ausdrücklich betont hatte, dass er das Schreiben nicht ernst genommen und deshalb weggeworfen habe (AS 149), um dennoch den Brief in weiterer Folge vorzulegen und seine frühere Aussage als Übersetzungsfehler zu widerrufen. Auch diese - neuerliche - Berufung auf Missverständnisse in der Einvernahme vermag nicht zu überzeugen, wenn man bedenkt, dass sich die Aussage des Beschwerdeführers ("Ich habe diesen Brief nicht ernst genommen und ihn weggeworfen.") als eindeutig und unmissverständlich gestaltet und der Beschwerdeführer die Richtigkeit des Protokolls, welches ihm der Niederschrift zufolge rückübersetzt worden war, ausdrücklich bestätigt und unterfertigt hatte (AS 159).

Davon abgesehen ließen auch Unstimmigkeiten, die unter Berücksichtigung des vorgelegten (angeblichen) Drohbriefs der Taliban entstanden, an der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe zweifeln, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 1.2.2010 behauptete, dass sich der Drohbrief gegen die gesamte Familie bzw. auch an seine Brüder gerichtet habe (AS 151), obwohl dies dem vorgelegten Drohbrief in dieser Form nicht entnommen werden konnte, da sich die briefliche Drohung vielmehr lediglich gegen die Person des - überdies namentlich genannten - Beschwerdeführers richtete.

In diesem Zusammenhang erscheint aber auch unplausibel, dass der Beschwerdeführer - wie er zweimal betonte - die Drohungen der Taliban nicht ernst genommen haben will (AS 145, 149). Als noch weniger plausibel erweist sich seine Darstellung, dass er - aufgrund der Mitteilung seines Bruders von dessen telefonischer Drohung - den Brief als nicht weiter wichtig eingeschätzt habe. Lediglich obiter sei dazu erwähnt, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 1.2.2010 eine inner-familiäre Besprechung des Erhalts des Drohbriefs beschrieb, den sein Bruder in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Rahmen seines Verfahrens nicht bestätigte (AS 145:

[nach Übersetzung des Briefs] "... Ich habe dann mit meiner Familie

darüber gesprochen, ein Bruder von mir hat gesagt, dass er einen Anruf mit dem gleichen Inhalt bekommen hätte, ich habe deshalb den Drohbrief nicht so ernst genommen."; dagegen der Bruder des Beschwerdeführers auf S. 9 der Niederschrift zur Einvernahme vom 3.7.2013: "A: In Pakistan, nachdem ich aus dem Krankenhaus entlassen wurde, hat mir meine Mutter von dem Brief erzählt. Meine Mutter hat mir den Brief aber nicht vorgezeigt. Mein Bruder hat mit mir über den Brief nichts gesprochen. - F: Haben Sie Ihren Bruder nicht davon unterrichtet, er arbeitete damals ja auch für diese türkische Firma?

- A: Nein, ich habe damals nicht mit ihm darüber gesprochen.").

Mögen die erwähnten Unstimmigkeiten nicht in jeder Einzelheit für sich genommen einen gravierenden und eklatanten Widerspruch darstellen, so lassen sie sich jedenfalls in ihrer Häufung und in ihrer Gesamtheit nicht mit Missverständnissen oder Irrtümern in den Einvernahmen, sondern nur damit erklären, dass die Fluchtgründe in der vorgebrachten Form nicht den Tatsachen entsprechen können. Insofern teilt der Asylgerichtshof im Ergebnis die Ansicht der belangten Behörde, die ebenfalls von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausgegangen ist.

2.3.2 Sieht man von den Widersprüchen im Fluchtvorbringen ab, erscheint auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Explosion, bei welcher sein Bruder verletzt wurde, auf die Taliban und seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen war, als nicht gesichert bzw. als spekulativ. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer - außer dem Drohbrief - keinen eigenen direkten Kontakt mit den Taliban gehabt hatte.

Hinzu kommt, dass - selbst wenn man (entgegen der Ansicht des erkennenden Senates) die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban als glaubwürdig ansehen würde - eine Fortsetzung dieser Verfolgung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könnte: Wie der länderkundige Sachverständige im Verfahren zu C15 410319-1/2009 ausführte, verfolgen die Taliban grundsätzlich nur aktive Mitarbeiter internationaler oder staatlicher Behörden, nicht jedoch ehemalige Mitarbeiter, sofern sie (aus der Sicht der Taliban) keinen "Schaden" verursacht haben und keine Gefahr für die Taliban mehr darstellen. Der Beschwerdeführer ist dieser gutachterlichen Einschätzung in der Beschwerdeverhandlung nicht überzeugend entgegen getreten (siehe S. 6 der

Verhandlungsniederschrift: "... Meiner Meinung nach kann man das

nicht verallgemeinern."); der Beschwerdevertreter bestritt die Schlüssigkeit der Ausführungen des Sachverständigen nicht, sondern zog sie zur Untermauerung seiner Argumentation sogar heran (siehe S. 6 der Verhandlungsniederschrift). Ausgehend von dieser Einschätzung, dass ehemalige Mitarbeiter ausländischer oder staatlicher Einrichtungen nach ihrem Ausscheiden nicht mehr bedroht werden, ist im vorliegenden Fall hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer als Tagelöhner bei dem ausländischen Bauunternehmen beschäftigt war. Es erscheint daher äußerst unwahrscheinlich, dass die Taliban - wenn der Beschwerdeführer tatsächlich wegen seiner früheren Tätigkeit bei einem türkischen Bauunternehmen in das Blickfeld der Taliban geraten wäre - im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ein Interesse an seiner Verfolgung hätten, zumal die in Rede stehende "Kooperation" mit ausländischen "Feinden" mittlerweile bereits einige Jahre zurückläge (und auch nicht behauptet worden war, dass im Rahmen der Tätigkeiten des Beschwerdeführers irgendein konkreter Schaden für die Taliban verursacht worden sei). Unter diesen Umständen kann auch

  • -Strichaufzählung
    gänzlich ungeachtet der Frage der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe
  • -Strichaufzählung
    eine Verfolgungsgefahr nicht mit der für das gegenständliche Verfahren erforderlichen Sicherheit angenommen und den Feststellungen zu Grunde gelegt werden.

Soweit der Beschwerdevertreter in der Verhandlung ausführte, dass dem Beschwerdeführer unzumutbar sei, im Falle einer Rückkehr nicht wieder die Tätigkeit bei der ausländischen Unternehmung aufzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage einer allfälligen künftigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Kandahar für eine ausländische Unternehmung letztlich (ebenfalls) spekulativ und unsicher erscheint (und nicht von vornherein als gesichert angenommen werden könnte). Der Beschwerdeführer erweckte in der Verhandlung nicht den Eindruck, dass er sein Arbeitsverhältnis bei der türkischen Unternehmung fortsetzen wollte, wobei zu bedenken ist, dass sein Arbeitsverhältnis nicht einmal dergestalt war, dass er seinen Arbeitgeber von dem behaupteten Angriff der Taliban überhaupt in Kenntnis gesetzt hätte. Der Beschwerdeführer, der eigenen Angaben zufolge keine weiteren Vorgesetzten als seinen "direkten Chef" gekannt haben will, hatte auch nach dem angeblichen Vorfall überhaupt keinen Kontakt mehr zu diesem Unternehmen. Im Übrigen darf auch nicht übersehen werden, dass die Erklärung, wonach der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit bei seinem ausländischen Arbeitgeber wieder aufnehmen könnte, vom Beschwerdevertreter als Reaktion auf den Vorhalt der gutachterlichen Einschätzung des Sachverständigen im Verfahren zu C15 410319-1/2009 abgegeben wurde. Unter den gegebenen Umständen des konkreten Falles kann der erkennende Senat nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit annehmen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Afghanistan wieder als einfacher Hilfsarbeiter bei seinem früheren Arbeitgeber Beschäftigung erlangen würde (und dass das Bauunternehmen auf die Arbeitskraft des Beschwerdeführers zurückgreifen würde), wobei für diese Einschätzung allein die faktische Möglichkeit maßgeblich sein muss (und nicht ein [vom Beschwerdevertreter hervorgehobenes] aus der Grundrechte-Charta ableitbares Recht auf eine freie Berufswahl).

2.3.3 Aus all diesen Gründen konnten die Fluchtgründe den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

3.2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

3.2.1 Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.

Soweit der Beschwerdevertreter in der Beschwerdeverhandlung (nach Vorhalt der Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen im Verfahren zu C15 410319-1/2009) die Ansicht vertrat, dass der Beschwerdeführer im Ausreisezeitpunkt asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, weshalb lediglich das Vorliegen eines "Endigungsgrundes" iSd GFK zu prüfen sei, schlägt diese Argumentation nicht nur angesichts der Annahme des erkennenden Senates von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe fehl; diese Rechtsauffassung ist auch insofern verfehlt, als nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die zu befürchtende Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bestehen muss (siehe dazu z.B. Putzer, Asylrecht² [2011] 42; erst nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wäre daher der Wegfall der Flüchtlingseigenschaft iSd Art. 1 Abschnitt C GFK durch das Vorliegen eines Beendigungsgrundes zu überprüfen). Was die Ausführungen zu Art. 15 der Grundrechte-Charta im Schriftsatz vom 16.5.2013 anbelangt, erweisen sich diese als nicht zielführend, da der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bei Erfüllung der Tatbestände der GFK zuzuerkennen ist (und der Status als solcher nicht der Gewährleistung der aus Art. 15 der Charta erfließenden Rechte).Soweit der Beschwerdevertreter in der Beschwerdeverhandlung (nach Vorhalt der Ausführungen des länderkundigen Sachverständigen im Verfahren zu C15 410319-1/2009) die Ansicht vertrat, dass der Beschwerdeführer im Ausreisezeitpunkt asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, weshalb lediglich das Vorliegen eines "Endigungsgrundes" iSd GFK zu prüfen sei, schlägt diese Argumentation nicht nur angesichts der Annahme des erkennenden Senates von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe fehl; diese Rechtsauffassung ist auch insofern verfehlt, als nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die zu befürchtende Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bestehen muss (siehe dazu z.B. Putzer, Asylrecht² [2011] 42; erst nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wäre daher der Wegfall der Flüchtlingseigenschaft iSd Artikel eins, Abschnitt C GFK durch das Vorliegen eines Beendigungsgrundes zu überprüfen). Was die Ausführungen zu Artikel 15, der Grundrechte-Charta im Schriftsatz vom 16.5.2013 anbelangt, erweisen sich diese als nicht zielführend, da der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bei Erfüllung der Tatbestände der GFK zuzuerkennen ist (und der Status als solcher nicht der Gewährleistung der aus Artikel 15, der Charta erfließenden Rechte).

3.2.2 Die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara scheidet nach ständiger Judikatur des Asylgerichtshofes aus (vgl. AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008;3.2.2 Die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara scheidet nach ständiger Judikatur des Asylgerichtshofes aus vergleiche AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008;

18.8.2011, C13 420219-1/2011; 29.9.2011, C10 401601-1/2008;

27.10.2011, 416073-1/2010; 19.1.2012, C4 422208-1/2010; 15.2.2012, C1 414903-1/2010; 20.2.2012, C15 416.171-1/2010).

3.2.3 Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich als der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).3.2.3 Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich als der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).

3.3 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).3.3 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).

3.3.1 Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).3.3.1 Die in Paragraph 8, AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

3.3.2 Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:3.3.2 Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:

Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden vergleiche EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Artikel 3, EMRK widersprechen würde.

Nach Ansicht des erkennenden Senates sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

3.3.3 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Kandahar aufwuchs und bis zu seiner Ausreise dort lebte. Diese Region gilt als eine der gefährlichsten des Landes (vgl. oben 1.1.2.2). Hinzu kommt, dass die meisten Verwandten des Beschwerdeführers nicht mehr in Afghanistan leben: Seine Eltern, sein Schwiegervater und eine Schwester halten sich in Pakistan auf. Über Kontakt zu seinen Schwestern und seinen Verwandten mütterlicherseits, die zuletzt in Kandahar gelebt hatten und derzeit unbekannten Aufenthalts sind, verfügte der Beschwerdeführer schon seit mehreren Jahren nicht mehr (aus diesem Grund schlug auch die Ansicht der belangten Behörde, wonach sie keinen Grund sehe, weshalb der Beschwerdeführer nicht bei diesen Verwandten Unterschlupf erhalten könne, bereits im Ansatz fehl). Im gegenständlichen Fall wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer sich zuvor niemals in Kabul aufgehalten hatte und es ihm daher auch diesem Grunde schwerer als anderen fallen würde, sich in der Hauptstadt und mit deren erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf die Existenzsicherung zu Recht zu finden. Gleichzeitig haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist (siehe oben 1.1.7). Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.3.3.3 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Kandahar aufwuchs und bis zu seiner Ausreise dort lebte. Diese Region gilt als eine der gefährlichsten des Landes vergleiche oben 1.1.2.2). Hinzu kommt, dass die meisten Verwandten des Beschwerdeführers nicht mehr in Afghanistan leben: Seine Eltern, sein Schwiegervater und eine Schwester halten sich in Pakistan auf. Über Kontakt zu seinen Schwestern und seinen Verwandten mütterlicherseits, die zuletzt in Kandahar gelebt hatten und derzeit unbekannten Aufenthalts sind, verfügte der Beschwerdeführer schon seit mehreren Jahren nicht mehr (aus diesem Grund schlug auch die Ansicht der belangten Behörde, wonach sie keinen Grund sehe, weshalb der Beschwerdeführer nicht bei diesen Verwandten Unterschlupf erhalten könne, bereits im Ansatz fehl). Im gegenständlichen Fall wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer sich zuvor niemals in Kabul aufgehalten hatte und es ihm daher auch diesem Grunde schwerer als anderen fallen würde, sich in der Hauptstadt und mit deren erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf die Existenzsicherung zu Recht zu finden. Gleichzeitig haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung der Menschen mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan, insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt, nur unzureichend ist (siehe oben 1.1.7). Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten (und von der belangten Behörde gänzlich außer Acht gelassenen) Umständen als unzumutbar.Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen vergleiche AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten (und von der belangten Behörde gänzlich außer Acht gelassenen) Umständen als unzumutbar.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Artikel 3, EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzen.

Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3.4 Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.3.4 Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.5 Aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.3.5 Aufgrund der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, maßgebliche Wahrscheinlichkeit, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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