Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
Zl. E2 437.481-1/2013/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2013, FZ. 12 13.097-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2013, FZ. 12 13.097-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, reiste am XXXX2012 auf illegalem Weg in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am 21.09.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte die Beschwerdeführerin an, dass sie von ihren Eltern gezwungen worden sei, einen Cousin namens XXXX zu heiraten und sei auch bereits der Hochzeitstermin festgestanden. Seit ihrer Studienzeit habe die Beschwerdeführerin jedoch eine Beziehung zu ihrem Freund XXXX gehabt. Dessen Freund XXXX habe ohne ihr Wissen mit einer versteckten Kamera Filme ihrer sexuellen Beziehung gemacht. Er habe dann XXXX damit gedroht, diese Videos dem Verlobten der Beschwerdeführerin zu schicken, wenn ihm XXXX kein Geld geben würde. Dreimal habe XXXX höhere Beträge Geld gezahlt. Als er dies nicht mehr wollte, habe XXXX gedroht, dass Video an den Vater der Beschwerdeführerin zu schicken. Da das Leben der Beschwerdeführerin in Gefahr gewesen sei, habe XXXX einen Schlepper organisiert, der die Beschwerdeführerin außer Landes gebracht habe. Bei einer Rückkehr in den Iran würde die Beschwerdeführerin von ihrem Vater, ihren Brüdern und ihrem Verlobten getötet.Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte die Beschwerdeführerin an, dass sie von ihren Eltern gezwungen worden sei, einen Cousin namens römisch 40 zu heiraten und sei auch bereits der Hochzeitstermin festgestanden. Seit ihrer Studienzeit habe die Beschwerdeführerin jedoch eine Beziehung zu ihrem Freund römisch 40 gehabt. Dessen Freund römisch 40 habe ohne ihr Wissen mit einer versteckten Kamera Filme ihrer sexuellen Beziehung gemacht. Er habe dann römisch 40 damit gedroht, diese Videos dem Verlobten der Beschwerdeführerin zu schicken, wenn ihm römisch 40 kein Geld geben würde. Dreimal habe römisch 40 höhere Beträge Geld gezahlt. Als er dies nicht mehr wollte, habe römisch 40 gedroht, dass Video an den Vater der Beschwerdeführerin zu schicken. Da das Leben der Beschwerdeführerin in Gefahr gewesen sei, habe römisch 40 einen Schlepper organisiert, der die Beschwerdeführerin außer Landes gebracht habe. Bei einer Rückkehr in den Iran würde die Beschwerdeführerin von ihrem Vater, ihren Brüdern und ihrem Verlobten getötet.
2. Am 29.01.2013 wurde die Beschwerdeführerin an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Die Beschwerdeführerin sei seit XXXX1386 (XXXX2008) mit XXXX verheiratet, habe jedoch einen Freund namens XXXX gehabt, mit dem sie seit 1382 (2003/2004) befreundet gewesen sei. Dieser sei Innenarchitekt, am XXXX1360 (XXXX1981) geboren und habe ein Zimmer im Haus seiner Eltern an der Adresse XXXX, XXXX bewohnt.Die Beschwerdeführerin sei seit XXXX1386 (XXXX2008) mit römisch 40 verheiratet, habe jedoch einen Freund namens römisch 40 gehabt, mit dem sie seit 1382 (2003 aus 2004,) befreundet gewesen sei. Dieser sei Innenarchitekt, am XXXX1360 (XXXX1981) geboren und habe ein Zimmer im Haus seiner Eltern an der Adresse römisch 40 , römisch 40 bewohnt.
Die Beschwerdeführerin habe dies in der Erstbefragung nicht angegeben, da sie Angst gehabt habe, dass davon irgendetwas an ihre Heimat weitergegeben werde, darum habe sie in der Erstbefragung gelogen.
Irgendwann zwischen dem XXXX und dem XXXX Monat 1391 habe XXXX, der Halbbruder von XXXX die Beschwerdeführerin und XXXX dabei gefilmt, als sie sich geliebt hätten. XXXX habe XXXX mit diesem Video erpresst und habe XXXX insgesamt 3 Mio. Tuman gezahlt. Als das Geld nicht genug gewesen sei, habe XXXX damit gedroht, das Video an den Vater der Beschwerdeführerin zu schicken. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin am XXXX2012 ihren Ausreiseentschluss gefasst.Irgendwann zwischen dem römisch 40 und dem römisch 40 Monat 1391 habe römisch 40 , der Halbbruder von römisch 40 die Beschwerdeführerin und römisch 40 dabei gefilmt, als sie sich geliebt hätten. römisch 40 habe römisch 40 mit diesem Video erpresst und habe römisch 40 insgesamt 3 Mio. Tuman gezahlt. Als das Geld nicht genug gewesen sei, habe römisch 40 damit gedroht, das Video an den Vater der Beschwerdeführerin zu schicken. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin am XXXX2012 ihren Ausreiseentschluss gefasst.
Die Beschwerdeführerin habe 2010/2011 versucht, sich von ihrem Ehegatten scheiden zu lassen, da dieser mit einer Frau namens XXXX eine Ehe auf Zeit eingegangen sei. Es habe auch einen Gerichtstermin gegeben, ihr Ehegatte sei jedoch mit der Scheidung nicht einverstanden gewesen. Er habe sich beim Vater der Beschwerdeführerin entschuldigt, was dieser akzeptiert habe. Bei der Beschwerdeführerin selbst habe er sich nicht entschuldigt und habe er gewollt, dass sie ihr Leben normal fortsetzen.Die Beschwerdeführerin habe 2010 aus 2011, versucht, sich von ihrem Ehegatten scheiden zu lassen, da dieser mit einer Frau namens römisch 40 eine Ehe auf Zeit eingegangen sei. Es habe auch einen Gerichtstermin gegeben, ihr Ehegatte sei jedoch mit der Scheidung nicht einverstanden gewesen. Er habe sich beim Vater der Beschwerdeführerin entschuldigt, was dieser akzeptiert habe. Bei der Beschwerdeführerin selbst habe er sich nicht entschuldigt und habe er gewollt, dass sie ihr Leben normal fortsetzen.
Bei einer Rückkehr in den Iran würde der Beschwerdeführerin Gefahr seitens ihrer Familie und ihres Ehegatten drohen. Sie würden die Beschwerdeführerin keinesfalls am Leben lassen, da sie die Ehre der Familie verletzt habe.
3. Vom Bundesasylamt wurde in weiterer Folge ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten die Beschwerdeführerin betreffend in Auftrag gegeben und langte das entsprechende Gutachten am 26.02.2013 beim Bundesasylamt ein. Demnach leide die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradig depressiven Reaktion und sei bei diesem Krankheitsbild nicht von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit auszugehen und es wurde auch festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin derzeit keiner medikamentösen oder psychiatrischen Therapie unterziehe.
4. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 26.02.2013 wurde der Beschwerdeführerin das Gutachten übermittelt und ihr die Gelegenheit gegeben, hierzu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen.
In der am 13.03.2013 übermittelten Stellungnahme gab die Beschwerdeführerin an, keine Einwendungen gegen das Gutachten zu haben.
Weiters wird ausgeführt, dass aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin als verheiratete Frau eine Beziehung zu einem anderen Mann geführt habe, sie aus Sicht der Sittenwächter bzw. iranischen Machthaber gegen bedeutende Grundsätze der Rechtsordnung und des islamischen Rechts verstoßen habe. Gemäß den einschlägigen Normen und Traditionen drohe ihr im Iran die Todesstrafe.
Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörden über die außereheliche sexuelle Beziehung der Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt würden bzw. dies bereits geschehen sei, wodurch die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran mit schwerwiegenden Konsequenzen wie Steinigung, Auspeitschung, Haft zu rechnen hätte, sodass von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen sei. Ebenso hätte sie mit Verfolgung durch ihren Vater, ihre Bruder bzw. ihren Ehegatten wegen Verletzung der Familienehre zu rechnen.
5. Am 15.05.2013 brachte die Beschwerdeführerin ein Zeugnis über die Teilnahme an einem Deutsch-Grundkurs in Vorlage.
6. Am 31.07.2013 wurde dem Bundesasylamt unter anderem der Taufschein der Beschwerdeführerin vorgelegt. Demnach sei diese am XXXX2013 in der Pfarre XXXX getauft und gefirmt worden.6. Am 31.07.2013 wurde dem Bundesasylamt unter anderem der Taufschein der Beschwerdeführerin vorgelegt. Demnach sei diese am XXXX2013 in der Pfarre römisch 40 getauft und gefirmt worden.
7. Am 08.08.2013 wurde die Beschwerdeführerin erneut an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab sie an, dass sie im Jänner dieses Jahres mit der Taufvorbereitung begonnen habe und sie von Frau XXXX, die mit ihr die Taufvorbereitung gemacht habe, unterstützt werde. Die Beschwerdeführerin sei nunmehr Mitglied bei der katholischen Kirche in XXXX.Dabei gab sie an, dass sie im Jänner dieses Jahres mit der Taufvorbereitung begonnen habe und sie von Frau römisch 40 , die mit ihr die Taufvorbereitung gemacht habe, unterstützt werde. Die Beschwerdeführerin sei nunmehr Mitglied bei der katholischen Kirche in römisch 40 .
Einmal in der Woche gehe die Beschwerdeführerin in die Kirche und habe sie sich dort auch einer Musikgruppe angeschlossen. Einmal wöchentliche treffe sie sich auch mit Freunden zur Gebetsstunde. Seit Jänner lese sie in der Bibel.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2013, FZ. 12 13.097-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 ASylG 2005 die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Beschwerdeführerin aus dem österreichischem Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2013, FZ. 12 13.097-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, ASylG 2005 die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Beschwerdeführerin aus dem österreichischem Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid damit, dass sich in dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zwischen Erstbefragung vor der Polizei und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zahlreiche Widersprüche ergeben hätten.
Für die Behörde sei es weiters offensichtlich, dass es sich bei der Behauptung der Beschwerdeführerin, zum Christentum konvertiert zu sein, um eine "Scheinkonversion" handle und ihre diesbezüglichen Behauptungen nicht mit ihrer wahren Einstellung im Einklang stehende, nach außen getragene Versuche seien, um ihre Aussichten auf Erwerb einer sonst nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland asyltaktisch zu verbessern.
9. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 26.08.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erhoben.
Darin wird vorgebracht, dass, wenn die Behörde ihrer Ermittlungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre und das Vorbringen der Beschwerdeführerin richtig gewürdigt hätte, sie das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr aufgrund des begangenen Ehebruchs und der Konvertierung zum Christentum bejahen hätte müssen.
Der Glaubenswechsel der Beschwerdeführerin sei ernsthaft und aus innerer Überzeugung geschehen. Um dies zu belegen beantrage sie die zeugenschaftliche Einvernahme von Pfarrer XXXX, XXXX und XXXX.Der Glaubenswechsel der Beschwerdeführerin sei ernsthaft und aus innerer Überzeugung geschehen. Um dies zu belegen beantrage sie die zeugenschaftliche Einvernahme von Pfarrer römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .
Der Beschwerde beigelegt wurden zudem ein Schreiben des Pfarrers von XXXX, XXXXund ein von XXXX und XXXX unterzeichnetes Schreiben, sowie Unterstützungserklärungen für die Beschwerdeführerin.Der Beschwerde beigelegt wurden zudem ein Schreiben des Pfarrers von römisch 40 , XXXXund ein von römisch 40 und römisch 40 unterzeichnetes Schreiben, sowie Unterstützungserklärungen für die Beschwerdeführerin.
10. Am 17.09.2013 brachte die Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein.
Die Beschwerdeführerin habe bei der Erstbefragung den Ratschlag ihres Schleppers, sie solle nicht die Wahrheit sagen, da Informationen an die iranischen Behörden weitergeleitet würden, befolgt. Dies tue ihr leid. Erst vor dem Bundesasylamt habe sie sich getraut, die Wahrheit zu sagen.
Das Interesse der Beschwerdeführerin für das Christentum sei geweckt worden, als sie für Frau XXXX bei den Bibelstunden vom Englischen ins Persische gedolmetscht habe. Auf diese Weise habe sie den christlichen Glauben näher kennenlernen können.Das Interesse der Beschwerdeführerin für das Christentum sei geweckt worden, als sie für Frau römisch 40 bei den Bibelstunden vom Englischen ins Persische gedolmetscht habe. Auf diese Weise habe sie den christlichen Glauben näher kennenlernen können.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.2. Die Beschwerdeführerin brachte zum einen vor, dass sie im Iran eine außereheliche Beziehung geführt habe, was vom iranischen Staat mit Steinigung bestraft werde, bzw. sei sie der Gefahr eines Ehrenmordes seitens ihrer Familie ausgesetzt. Zum anderen sei sie in Österreich zum Christentum konvertiert und habe sie auch aus diesem Grund asylrelevante Verfolgung durch den iranischen Staat zu befürchten.
Vom Bundesasylamt wurden diese Fluchtgründe der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft erachtet.
3.2.1. Hinsichtlich der außerehelichen Beziehung der Beschwerdeführerin führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus (AS 281): "Nun ist es aber nicht glaubhaft, dass Sie ohne Einwilligung Ihres Mannes den Iran verlassen konnten, zumal Sie sogar angeben, für den Besuch der Eltern oder längeren Aufenthalt bei den Eltern die Zustimmung des Gatten benötigt zu haben. Somit muss Ihr Mann von Ihrer Ausreise gewusst haben. Ihrer Ausreise muss ein anderes Motiv zugrunde liegen, als das behauptete.
Zudem finden sich in Ihrem Vorbringen zahlreiche Widersprüche, vergleicht man die Erstbefragung vor der Polizei mit der Einvernahme vor der ho. Behörde.
Auch wenn zweifelsohne zu bedenken ist, dass die Erstbefragung wegen der kursorischen Art der Befragung grundsätzlich nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden kann, so geben diese Abweichungen in Ihren Angaben trotzdem einen Anhaltspunkt, dass Sie der ho. Behörde Tatsachen verschleiern bzw. Umstände nicht tatsachengetreu wiedergeben möchten.
Sie haben in der Erstbefragung angegeben, dass Sie verlobt wären, im Rahmen der Einvernahme vor der ho. Behörde sprachen Sie von Verehelichung. Ihre Antwort auf den entsprechenden Vorhalt Sie hätten Angst, dass irgendwas in Ihre Heimat transportiert würde, kann nicht als Rechtfertigung anerkannt werden zumal es in diesem Zusammenhang wohl zielführender wäre, falsche Identitätsdaten, als einen falschen Familienstand anzugeben.
Ihre Angaben zum Geburtsort und den Namen der Eltern divergieren ebenso. Dass Sie bei Umständen konstruieren, die mit dem Fluchtgrund nicht zusammenhängen, lässt Rückschlüsse darauf zu, dass es sich auch beim Fluchtgrund selbst um ein Konstrukt handelt."
Diese Ansicht des Bundesasylamtes kann vom Asylgerichtshof nicht geteilt werden.
Wenn das Bundesasylamt vermeint, der Ehegatte der Beschwerdeführerin müsse von ihrer Ausreise gewusst haben, da sie ohne dessen Erlaubnis nicht ausreisen hätte können, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin illegal und mit Hilfe eines Schleppers aus dem Iran ausgereist ist und somit davon auszugehen ist, dass die Ausreise unter strengster Geheimhaltung erfolgte, sodass diese von niemandem, insbesondere nicht vom Ehegatten der Beschwerdeführerin wahrgenommen werden konnte und erscheinen daher die Ausführungen des Bundesasylamtes in diesem Zusammenhang keinesfalls plausibel.
In Bezug auf die unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ist darauf hinzuweisen, dass es dem Wesen der Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG entspricht, dass diese der Ermittlung der Identität und Reiseroute des Fremden dienen soll und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dementsprechend kann es der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, wenn ihre Angaben in der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht bis in das letzte Detail mit der Erstbefragung übereinstimmen bzw. sie vor dem Bundesasylamt ihr Vorbringen weiter konkretisiert.In Bezug auf die unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ist darauf hinzuweisen, dass es dem Wesen der Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG entspricht, dass diese der Ermittlung der Identität und Reiseroute des Fremden dienen soll und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dementsprechend kann es der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, wenn ihre Angaben in der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht bis in das letzte Detail mit der Erstbefragung übereinstimmen bzw. sie vor dem Bundesasylamt ihr Vorbringen weiter konkretisiert.
Zudem übersieht das Bundesasylamt, dass die Beschwerdeführerin stets angegeben hat, dass ein Video von ihrer (sexuellen) Beziehung zu XXXX existiere und sie damit erpresst worden wären.Zudem übersieht das Bundesasylamt, dass die Beschwerdeführerin stets angegeben hat, dass ein Video von ihrer (sexuellen) Beziehung zu römisch 40 existiere und sie damit erpresst worden wären.
Vor allem aber wurde vom Bundesasylamt in diesem Zusammenhang der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. So wird in einem E-Mail der Caritas an das Bundesasylamt vom
23.09.2012 ausgeführt (AS 61): "... betreffend er Asylwerberin XXXXI23.09.2012 ausgeführt (AS 61): "... betreffend er Asylwerberin römisch 41
[...] ist anzumerken, dass ihr psychischer Zustand seit ihrer Ankunft im Sondertransit labil ist. Die Klientin fällt in regelmäßigen Abständen in traumatische Zustände, welche sich durch Weinausbrüche äußern und ihre Fluchthintergründe in Rede stellen. Des Weiteren liegt die Klientin auf Grund ihrer Anhaltung am Flughafen in einem depressiven Zustand".
Dass die falschen Angaben der Beschwerdeführerin auf einen Angstzustand zurückzuführen sind erscheint in diesem Zusammenhang aufgrund ihres offenbar psychisch angeschlagenen Zustandes bei ihrer Ankunft in Österreich jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen und kann ihr Vorbringen, ihr drohe wegen ihrer Beziehung zu XXXX Verfolgung im Iran, nicht als unglaubwürdig bewertet werden, ohne sich auch inhaltlich mit diesem Sachverhalt auseinanderzusetzen und wird das Bundesasylamt dies im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.Dass die falschen Angaben der Beschwerdeführerin auf einen Angstzustand zurückzuführen sind erscheint in diesem Zusammenhang aufgrund ihres offenbar psychisch angeschlagenen Zustandes bei ihrer Ankunft in Österreich jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen und kann ihr Vorbringen, ihr drohe wegen ihrer Beziehung zu römisch 40 Verfolgung im Iran, nicht als unglaubwürdig bewertet werden, ohne sich auch inhaltlich mit diesem Sachverhalt auseinanderzusetzen und wird das Bundesasylamt dies im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Ebenfalls außer Acht lässt das Bundesasylamt den Umstand, dass laut der vom Landeskriminalamt XXXX durchgeführten Auswertung (AS 81 bis AS 125) des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin diese in dem untersuchten Zeitraum XXXX bis XXXX2012 beinahe täglich, zum Teil sogar mehrmals täglich, telefonischen Kontakt mit einer Person namens XXXX hatte, was zumindest darauf hindeutet, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich mit dieser Person näher bekannt war bzw. ist. Um abzuklären, ob sie mit diesem auch eine Beziehung führte, obwohl sie mit einem anderen Mann verheiratet war und diese entdeckt wurde, wären seitens des Bundesasylamtes jedenfalls weitere Ermittlungen erforderlich gewesen. Diese wird es im fortgesetzten Verfahren jedenfalls nachzuholen haben, um anschließend eine schlüssige Beurteilung der (Un)Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin vornehmen zu können.Ebenfalls außer Acht lässt das Bundesasylamt den Umstand, dass laut der vom Landeskriminalamt römisch 40 durchgeführten Auswertung (AS 81 bis AS 125) des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin diese in dem untersuchten Zeitraum römisch 40 bis XXXX2012 beinahe täglich, zum Teil sogar mehrmals täglich, telefonischen Kontakt mit einer Person namens römisch 40 hatte, was zumindest darauf hindeutet, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich mit dieser Person näher bekannt war bzw. ist. Um abzuklären, ob sie mit diesem auch eine Beziehung führte, obwohl sie mit einem anderen Mann verheiratet war und diese entdeckt wurde, wären seitens des Bundesasylamtes jedenfalls weitere Ermittlungen erforderlich gewesen. Diese wird es im fortgesetzten Verfahren jedenfalls nachzuholen haben, um anschließend eine schlüssige Beurteilung der (Un)Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin vornehmen zu können.
Im Rahmen einer ganzheitlichen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätte es sich zunächst angeboten, die Beschwerdeführerin näher zu ihrer Beziehung zu XXXX zu befragen, etwa wann bzw. wie sie ihn kennenglernt hat, wie oft sie ihn getroffen hat, wie sie die Treffen vor ihrem Ehegatten geheim halten konnte, etc.Im Rahmen einer ganzheitlichen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätte es sich zunächst angeboten, die Beschwerdeführerin näher zu ihrer Beziehung zu römisch 40 zu befragen, etwa wann bzw. wie sie ihn kennenglernt hat, wie oft sie ihn getroffen hat, wie sie die Treffen vor ihrem Ehegatten geheim halten konnte, etc.
Weiters ist es nicht unerheblich, ob die Beschwerdeführerin Kenntnis davon hat, ob das angebliche Video von ihr und XXXX mittlerweile tatsächlich an die Familie der Beschwerdeführerin weitergegeben und sie somit verraten wurden, bzw. ob die Beschwerdeführerin in Kontakt zu ihrer Familie steht.Weiters ist es nicht unerheblich, ob die Beschwerdeführerin Kenntnis davon hat, ob das angebliche Video von ihr und römisch 40 mittlerweile tatsächlich an die Familie der Beschwerdeführerin weitergegeben und sie somit verraten wurden, bzw. ob die Beschwerdeführerin in Kontakt zu ihrer Familie steht.
Ebenso erscheint es wichtig, zu erheben, ob die Beschwerdeführerin seit ihrem Aufenthalt in Österreich noch mit XXXX in Kontakt ist und ob ihr etwas über dessen weiteres Schicksal bekannt ist, da bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens davon auszugehen ist, dass auch dieser der Gefahr einer (asylrelevanten) Verfolgung ausgesetzt ist.Ebenso erscheint es wichtig, zu erheben, ob die Beschwerdeführerin seit ihrem Aufenthalt in Österreich noch mit römisch 40 in Kontakt ist und ob ihr etwas über dessen weiteres Schicksal bekannt ist, da bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens davon auszugehen ist, dass auch dieser der Gefahr einer (asylrelevanten) Verfolgung ausgesetzt ist.
In diesem Zusammenhang wäre es auch am Bundesasylamt gelegen, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermittlungstätigkeit eine (telefonische) Kontaktaufnahme mit XXXX zu veranlassen, um diesen zur Person der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Fluchtgeschichte zu befragen, zumal dieser eigene Wahrnehmungen zu dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Sachverhalt haben müsste bzw. laut dieser sogar ihre Flucht bzw. den Schlepper organisiert hat.In diesem Zusammenhang wäre es auch am Bundesasylamt gelegen, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermittlungstätigkeit eine (telefonische) Kontaktaufnahme mit römisch 40 zu veranlassen, um diesen zur Person der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Fluchtgeschichte zu befragen, zumal dieser eigene Wahrnehmungen zu dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Sachverhalt haben müsste bzw. laut dieser sogar ihre Flucht bzw. den Schlepper organisiert hat.
Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben hat, seit ihrer Heirat am XXXX2008 mit ihrem Ehegatten in dessen Eigentumswohnung an der Adresse XXXX gelebt zu haben. Diesfalls hätte es sich angeboten, etwa im Wege der ÖB Teheran, durch eine Nachschau an dieser Adresse bzw. Befragung von Nachbarn zu ermitteln, ob die Beschwerdeführerin dort bekannt ist bzw. ob die Wohnung tatsächlich ihrem (angeblichen) Ehegatten XXXX gehört und sie mit diesem in den letzten Jahren dort gelebt hat.Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben hat, seit ihrer Heirat am XXXX2008 mit ihrem Ehegatten in dessen Eigentumswohnung an der Adresse römisch 40 gelebt zu haben. Diesfalls hätte es sich angeboten, etwa im Wege der ÖB Teheran, durch eine Nachschau an dieser Adresse bzw. Befragung von Nachbarn zu ermitteln, ob die Beschwerdeführerin dort bekannt ist bzw. ob die Wohnung tatsächlich ihrem (angeblichen) Ehegatten römisch 40 gehört und sie mit diesem in den letzten Jahren dort gelebt hat.
Ohne die aufgezeigten Ermittlungsschritte kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer außerehelichen Beziehung mit XXXX bzw. dem begangenen Ehebruch kein Wahrheitsgehalt zukommt und wird das Bundesasylamt daher die angeführten Ermittlungstätigkeiten im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.Ohne die aufgezeigten Ermittlungsschritte kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer außerehelichen Beziehung mit römisch 40 bzw. dem begangenen Ehebruch kein Wahrheitsgehalt zukommt und wird das Bundesasylamt daher die angeführten Ermittlungstätigkeiten im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
3.2.2. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, sich in Österreich dem Christentum zugewandt zu haben und am XXXX getauft bzw. auch gefirmt worden zu sein.3.2.2. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, sich in Österreich dem Christentum zugewandt zu haben und am römisch 40 getauft bzw. auch gefirmt worden zu sein.
Das Bundesasylamt erachtete die vorgebrachte Konversion der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft und ging davon aus, dass diese einzig zum Zwecke der Asylerlangung zum Christentum konvertiert sei.
Hinsichtlich der Begründung dieser Annahme bleibt das Bundesasylamt jedoch eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig, weswegen es für den Asylgerichtshof keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sei es auch ohne vollzogene Taufe, sondern, ob der behauptete Glaubenswechsel im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen wird.
Da die Feststellung der religiösen Einstellung von Antragstellern naturgemäß gewisse Schwierigkeiten bereiten kann, zumal es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind, erscheint es gerade deswegen unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben, was jedoch vom Bundesasylamt nur in unzureichender Weise durchgeführt wurde.
Dennoch erachtete es die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Konversion als unglaubwürdig und begründete dies unter anderem mit den mangelnden Kenntnissen der Beschwerdeführerin über den christlichen Glauben.
Dem Bundesasylamt ist zwar insoweit zu folgen, als die Kenntnisse der Beschwerdeführerin vom Christentum zum Zeitpunkt der damaligen Befragung trotz bereits erfolgter Taufe eher dürftig waren, doch kann aus unzureichendem Wissen allein noch nicht abschließend auf eine nicht ausreichende Hinwendung zu einer bestimmten Religion geschlossen werden und lässt sich allein damit auch noch nicht schlüssig begründen, dass die Konversion der Beschwerdeführerin nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung erfolgt sei.
Hier wäre es am Bundesasylamt gelegen, weitergehende Ermittlungen durchzuführen.
So gab die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, eine Frau XXXX habe mit ihr die Taufvorbereitung gemacht. Diese habe sie zunächst in Deutsch unterrichtet und anschließend auch in der christlichen Glaubenslehre unterwiesen. Sie sei auch die Taufpatin der Beschwerdeführerin.So gab die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, eine Frau römisch 40 habe mit ihr die Taufvorbereitung gemacht. Diese habe sie zunächst in Deutsch unterrichtet und anschließend auch in der christlichen Glaubenslehre unterwiesen. Sie sei auch die Taufpatin der Beschwerdeführerin.
Zwar war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, auch den Nachnamen von XXXX zu nennen, jedoch geht aus dem vorgelegten Taufschein hervor, dass der Name der Taufpatin der Beschwerdeführerin XXXX ist. Auch in dem Zeugnis betreffend die Teilnahme an einem Deutsch-Aufbaukurs wird diese Person namentlich angeführt, mit dem Zusatz ihrer Adresse.Zwar war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, auch den Nachnamen von römisch 40 zu nennen, jedoch geht aus dem vorgelegten Taufschein hervor, dass der Name der Taufpatin der Beschwerdeführerin römisch 40 ist. Auch in dem Zeugnis betreffend die Teilnahme an einem Deutsch-Aufbaukurs wird diese Person namentlich angeführt, mit dem Zusatz ihrer Adresse.
Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermittlungstätigkeit wäre somit etwa in Frage gekommen, die Taufpatin der Beschwerdeführerin zu kontaktieren und sie vor allem zur Taufvorbereitung der Beschwerdeführerin und deren Engagement für das Christentum generell zu befragen.
Ebenso angeboten hätte sich eine Kontaktaufnahme mit dem Pfarrer der Pfarre XXXX, XXXX, um diesen ebenfalls zum Engagement der Beschwerdeführerin für das Christentum bzw. dazu zu befragen, ob bzw. auf welche Art und Weise vor der Taufe der Beschwerdeführerin eine Überprüfung dahingehend stattgefunden habe, ob der Glaubensübertritt der Beschwerdeführerin bzw. deren Hinwendung zum Christentum ernsthaft und aus einer inneren Überzeugung heraus erfolgt sind.Ebenso angeboten hätte sich eine Kontaktaufnahme mit dem Pfarrer der Pfarre römisch 40 , römisch 40 , um diesen ebenfalls zum Engagement der Beschwerdeführerin für das Christentum bzw. dazu zu befragen, ob bzw. auf welche Art und Weise vor der Taufe der Beschwerdeführerin eine Überprüfung dahingehend stattgefunden habe, ob der Glaubensübertritt der Beschwerdeführerin bzw. deren Hinwendung zum Christentum ernsthaft und aus einer inneren Überzeugung heraus erfolgt sind.
Da derartige Ermittlungsschritte vom Bundesasylamt nicht gesetzt wurden hat es das durchgeführte Verfahren mit einem gravierenden Mangel belastet und wird es die aufgezeigten Ermittlungstätigkeiten im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um § 18 AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um Paragraph 18, AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.
Im Rahmen dieser erneuten Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung getroffenen Ausführungen und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge der nunmehrigen Beschwerdeführerin unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden sein.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
09.10.2013