TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/30 A13 436100-1/2013

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Veröffentlicht am 30.09.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
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  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
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  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
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  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A13 436.100-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die

Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2013, Zl. 12 10.622-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2013, Zl. 12 10.622-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 mit der Maßgabe abgewiesen, dass es in den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides für die Wortfolge "in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan" und "aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan" richtig zu lauten hat: "in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Ghana" und "aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana".römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, mit der Maßgabe abgewiesen, dass es in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides für die Wortfolge "in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Afghanistan" und "aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan" richtig zu lauten hat: "in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Ghana" und "aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana".

II. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung bis 31.01.2014 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung bis 31.01.2014 aufzuschieben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit Bescheid vom 03.06.2013, Zl. 12 10.622-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 13.08.2012 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen und damit der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten ebenso wie den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Heimatstaat Afghanistan (richtig: Ghana) nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (richtig: Ghana) verbunden.römisch eins.1. Mit Bescheid vom 03.06.2013, Zl. 12 10.622-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 13.08.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen und damit der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten ebenso wie den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Heimatstaat Afghanistan (richtig: Ghana) nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (richtig: Ghana) verbunden.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständlich fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständlich fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.römisch eins.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehörige von Ghana. Ihre genaue Identität konnte mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt ihrer illegalen Einreise nicht festgestellt werden konnte.

Die Beschwerdeführerin bezieht Leistungen aus der Grundversorgung (vgl. GVS - Auszug vom 26.09.2013) und ist zudem in Österreich unbescholten (siehe Strafregisterauszug vom 26.09.2013).Die Beschwerdeführerin bezieht Leistungen aus der Grundversorgung vergleiche GVS - Auszug vom 26.09.2013) und ist zudem in Österreich unbescholten (siehe Strafregisterauszug vom 26.09.2013).

II.2.1. Die Beschwerdeführerin wurde am 14.08.2012 erstbefragt und gab hiebei an, ihre Heimat vor ca. einem Monat verlassen zu haben und mittels Schiff und LKW nach Österreich gelangt zu sein. Konkrete Städte, welche die Antragstellerin im Rahmen ihrer Fluchtroute durchquerte, konnten von ihr nicht genannt werden.römisch zwei.2.1. Die Beschwerdeführerin wurde am 14.08.2012 erstbefragt und gab hiebei an, ihre Heimat vor ca. einem Monat verlassen zu haben und mittels Schiff und LKW nach Österreich gelangt zu sein. Konkrete Städte, welche die Antragstellerin im Rahmen ihrer Fluchtroute durchquerte, konnten von ihr nicht genannt werden.

Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, bei ihrem Onkel aufgewachsen zu sein, weil ihre Eltern sehr früh verstorben wären. Dieser Onkel habe die Beschwerdeführerin öfter vergewaltigt, ihr auch das Heiraten verboten und einen Mann, den sie kennengelernt habe, verprügelt. Sie sei von ihm schwanger geworden. Ihr Kind sei vier Jahre alt und lebe - genauso wie ihre zwei Brüder - in Ghana. Als sie ihren Onkel einmal derart schwer an den Genitalien verletzt habe, sodass dieser eine ärztliche Betreuung gebraucht habe, sei sie mit Hilfe ihres anderen Onkels geflohen.

In Österreich oder in einem andern EU-Land habe die Beschwerdeführerin keine Familienangehörigen. Sie habe auch keine Beschwerden oder Krankheiten.

II.2.2. Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX aufgrund der angegeben Vergewaltigung einvernommen und machte im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie bei ihrer Erstbefragung.römisch zwei.2.2. Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 aufgrund der angegeben Vergewaltigung einvernommen und machte im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie bei ihrer Erstbefragung.

II.3. Im Rahmen ihrer Einvernahme vom 23.05.2013 gab die Beschwerdeführerin an, gesund zu sein. Zudem legte sie einen Mutter-Kind-Pass vor. Demnach ist der errechnete Geburtstermin der XXXX (Aktenseite 83 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS).römisch zwei.3. Im Rahmen ihrer Einvernahme vom 23.05.2013 gab die Beschwerdeführerin an, gesund zu sein. Zudem legte sie einen Mutter-Kind-Pass vor. Demnach ist der errechnete Geburtstermin der römisch 40 (Aktenseite 83 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS).

Erneut zu ihren Fluchtgründen befragt, machte die Antragstellerin im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie bei ihrer Erstbefragung. Ergänzend führte sie aus, dass sie von ihrem Onkel im Alter von 18 Jahren zum ersten Mal zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei. Es habe öfters Streit mit ihm gegeben und habe er sie auch geschlagen. Einmal sei es vorgekommen, dass sie der Onkel mit einem Stück Metall am Rücken verletzt habe. Da er eine sehr bekannte, reiche Person sei, habe sie aber keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Diese hätte nichts machen können. Die Beschwerdeführerin habe nichts alleine machen dürfen. Eine Beziehung mit einem anderen Mann sei ihr ebenfalls verboten worden. Nach der Geburt ihres Kindes habe der Onkel wieder mit der Beschwerdeführerin schlafen wollen. Der Streit sei eskaliert und habe mit einer Verletzung des Onkels an den Genitalien geendet. Als der andere Onkel der Antragstellerin, der sie auch öfters besucht habe, von diesem Vorfall gehört habe, habe er dieser zur Flucht verholfen. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei bei diesem zweiten Onkel in XXXX geblieben. Sie kenne aber weder seine genaue Adresse noch seine Telefonnummer.Erneut zu ihren Fluchtgründen befragt, machte die Antragstellerin im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie bei ihrer Erstbefragung. Ergänzend führte sie aus, dass sie von ihrem Onkel im Alter von 18 Jahren zum ersten Mal zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei. Es habe öfters Streit mit ihm gegeben und habe er sie auch geschlagen. Einmal sei es vorgekommen, dass sie der Onkel mit einem Stück Metall am Rücken verletzt habe. Da er eine sehr bekannte, reiche Person sei, habe sie aber keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Diese hätte nichts machen können. Die Beschwerdeführerin habe nichts alleine machen dürfen. Eine Beziehung mit einem anderen Mann sei ihr ebenfalls verboten worden. Nach der Geburt ihres Kindes habe der Onkel wieder mit der Beschwerdeführerin schlafen wollen. Der Streit sei eskaliert und habe mit einer Verletzung des Onkels an den Genitalien geendet. Als der andere Onkel der Antragstellerin, der sie auch öfters besucht habe, von diesem Vorfall gehört habe, habe er dieser zur Flucht verholfen. Die Tochter der Beschwerdeführerin sei bei diesem zweiten Onkel in römisch 40 geblieben. Sie kenne aber weder seine genaue Adresse noch seine Telefonnummer.

Zu ihrer persönlichen Situation gab die Antragstellerin an, einen Lebensgefährten zu haben. Dieser stamme ebenfalls aus Ghana und sei Asylwerber. Abgesehen von ihm habe sie keine familiären Bindungen in Österreich. Ansonsten habe sie noch einen Sprachkurs bei der XXXX gemacht.Zu ihrer persönlichen Situation gab die Antragstellerin an, einen Lebensgefährten zu haben. Dieser stamme ebenfalls aus Ghana und sei Asylwerber. Abgesehen von ihm habe sie keine familiären Bindungen in Österreich. Ansonsten habe sie noch einen Sprachkurs bei der römisch 40 gemacht.

II.4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 03.06.2013, Zl. 12 10.622-BAG, den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 13.08.2012 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ab, erkannte dieser in Spruchpunkt II. den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (offensichtlich ist hier aber Ghana gemeint) gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zu und wies diese gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan (offensichtlich ist hier auch Ghana gemeint) aus.römisch zwei.4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 03.06.2013, Zl. 12 10.622-BAG, den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 13.08.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ab, erkannte dieser in Spruchpunkt römisch zwei. den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (offensichtlich ist hier aber Ghana gemeint) gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zu und wies diese gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan (offensichtlich ist hier auch Ghana gemeint) aus.

Hiebei führte die belangte Behörde zunächst aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, in den vergangenen Jahren von ihrem Onkel sexuell missbraucht worden zu sein, glaubwürdig erscheine. Ebenso nicht denkunmöglich sei es, dass ihr Onkel der Vater ihrer Tochter sei. Nichtsdestotrotz hätte die Beschwerdeführerin in einen anderen Teil Ghanas ziehen können, um sich der Bedrohung durch ihren Onkel zu entziehen. Ihr wäre auch die Möglichkeit offen gestanden, sich an die ghanaischen Behörden zu wenden. Ihre diesbezügliche Erklärung für die Nichteinbringung einer Anzeige habe nicht überzeugen können.

Zu Spruchpunkt II. gelangte das Bundesasylamt unter anderem zur Ansicht, es sei für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Heimat zweifellos möglich und zumutbar, für sich selbst zu sorgen. Ihren Angaben zufolge würden noch zwei Brüder und ein Onkel, bei welchem sogar ihre Tochter leben würde, in Ghana aufhältig sein, wobei von diesen eine Unterstützung jedenfalls erwartet werden könne. Was ihrer Schwangerschaft anbelange, so sei darauf hinzuweisen, dass in Ghana grundsätzlich eine medizinische Versorgung gegeben sei. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung habe die Beschwerdeführerin weder behauptet noch lägen dafür irgendwelche Anhaltspunkte vor.Zu Spruchpunkt römisch zwei. gelangte das Bundesasylamt unter anderem zur Ansicht, es sei für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Heimat zweifellos möglich und zumutbar, für sich selbst zu sorgen. Ihren Angaben zufolge würden noch zwei Brüder und ein Onkel, bei welchem sogar ihre Tochter leben würde, in Ghana aufhältig sein, wobei von diesen eine Unterstützung jedenfalls erwartet werden könne. Was ihrer Schwangerschaft anbelange, so sei darauf hinzuweisen, dass in Ghana grundsätzlich eine medizinische Versorgung gegeben sei. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung habe die Beschwerdeführerin weder behauptet noch lägen dafür irgendwelche Anhaltspunkte vor.

Schließlich führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt III. an, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, ein ebenfalls aus Ghana stammender ehemaliger Asylwerber, der auch der Vater ihres ungeborenen Kindes sei, im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, da sein Antrag auf internationalen Schutz ebenfalls abgewiesen worden sei. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin kein geregeltes Einkommen, keine Arbeit und sei in Österreich auf Unterstützung angewiesen. Abgesehen vom Besuch eines Deutschkurses habe die Antragstellerin keine besonderen Integrationsbemühungen im Bundesgebiet darlegen können.Schließlich führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. an, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, ein ebenfalls aus Ghana stammender ehemaliger Asylwerber, der auch der Vater ihres ungeborenen Kindes sei, im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei, da sein Antrag auf internationalen Schutz ebenfalls abgewiesen worden sei. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin kein geregeltes Einkommen, keine Arbeit und sei in Österreich auf Unterstützung angewiesen. Abgesehen vom Besuch eines Deutschkurses habe die Antragstellerin keine besonderen Integrationsbemühungen im Bundesgebiet darlegen können.

II.5. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde. Darin wiederholt die Antragstellerin ihre Fluchtgründe, nämlich Inzucht, Vergewaltigung sowie gefährliche Drohungen, die sie in Furcht und Unruhe versetzt hätten. Das Bundesasylamt habe sich nicht nur unzureichend mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt, sondern fälschlicherweise auch familiäre Anknüpfungspunkte in Ghana angenommen. Sie sei damals nach dem Tod ihrer Eltern bei ihrem Onkel aufgewachsen, der sie erniedrigt, geschlagen, gefoltert, gedemütigt und vergewaltigt habe und wisse bis heute nicht, was mit ihrem Bruder passiert sei. Sie habe sich damals in einer unmenschlichen Lage befunden. Zudem stünden Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen in Ghana an der Tagesordnung. Dem Vorhalt der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt staatlichen Schutz in Anspruch genommen habe, müsse die derzeitig mangelnde Rechtsstaatlichkeit in Ghana entgegengehalten werden.römisch zwei.5. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde. Darin wiederholt die Antragstellerin ihre Fluchtgründe, nämlich Inzucht, Vergewaltigung sowie gefährliche Drohungen, die sie in Furcht und Unruhe versetzt hätten. Das Bundesasylamt habe sich nicht nur unzureichend mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt, sondern fälschlicherweise auch familiäre Anknüpfungspunkte in Ghana angenommen. Sie sei damals nach dem Tod ihrer Eltern bei ihrem Onkel aufgewachsen, der sie erniedrigt, geschlagen, gefoltert, gedemütigt und vergewaltigt habe und wisse bis heute nicht, was mit ihrem Bruder passiert sei. Sie habe sich damals in einer unmenschlichen Lage befunden. Zudem stünden Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen in Ghana an der Tagesordnung. Dem Vorhalt der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt staatlichen Schutz in Anspruch genommen habe, müsse die derzeitig mangelnde Rechtsstaatlichkeit in Ghana entgegengehalten werden.

Im Übrigen wurden folgende Beweismittel vorgelegt: (erneut) ein Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass der Beschwerdeführerin; ihre eigenen Meldedaten als auch jene ihres Lebensgefährten, woraus sich ein gemeinsamer Wohnsitz seit August 2012 ergibt; eine Deutschkursbestätigung die Beschwerdeführerin betreffend sowie ein Formular über die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung-beschränkt" den Lebensgefährten betreffend (AS 149 bis 161).

II.6. Zur Lage in Ghana:römisch zwei.6. Zur Lage in Ghana:

Die erstinstanzliche Behörde traf Feststellungen mit nachvollziehbaren und hinreichend aktuellen Quellenangaben zur Lage in Ghana, insbesondere zur allgemeinen Sicherheitslage, zur wirtschaftlichen Grundversorgung, zur medizinischen Versorgung sowie zur Situation für Rückkehrer.

Daraus ergibt sich, dass Ghana ein verhältnismäßig stabiles politisches Umfeld vorweisen kann. Es gibt ein relativ gut ausgebautes Gesundheitssystem. Die per Verfassung garantierte Bewegungsfreiheit wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert. Bei einer Verfolgung ist im Allgemeinen die Möglichkeit zur Umsiedlung in einen anderen Landesteil gegeben.

Im Mai 2007 trat ein Gesetz gegen häusliche Gewalt in Kraft ("Domestic Violence Act"), welches Opfern häuslicher Gewalt insbesondere bessere Rechtsmittel zur Verfügung stellt, sodass eine kostengünstigere, effektivere und weniger traumatisierende Rechtsverfolgung möglich sein soll. Viele der nationalen und internationalen NGOs sind im Bereich der Frauenrechte tätig.

Derzeit gibt es in Ghana eine Internationale Organisation (International Organization for Migration) und eine Nichtregierungsorganisation (APPLE), die sich explizit mit der Reintegration beschäftigen.

II.7. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei.7. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.7.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.7.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.7.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.7.3. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.7.3. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.7.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.7.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.7.5. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.römisch zwei.7.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

II.7.6. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.römisch zwei.7.6. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage geklärt anzusehen.Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage geklärt anzusehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317), kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317), kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor.

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).

II.7.7. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.7.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.7.8. Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.römisch zwei.7.8. Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

II.7.9. Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf internationalen Schutz am 13.08.2012 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 idgF vollumfänglich zur Anwendung.römisch zwei.7.9. Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf internationalen Schutz am 13.08.2012 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 idgF vollumfänglich zur Anwendung.

II.7.10. Zu Spruchpunkt I.römisch zwei.7.10. Zu Spruchpunkt römisch eins.

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl schon Steiner, Österreichisches Asylrecht (1990) 30; aus jüngerer Zeit etwa E 27.6.1995, 94/20/0836; E 24.10.1996, 95/20/0231 und E 28.3.1995, 95/19/0041) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder - wie es in der bisherigen Rechtsprechung ausgedrückt wurde - nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte. Ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung kann von staatlichen Organen naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommt. (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177)Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche schon Steiner, Österreichisches Asylrecht (1990) 30; aus jüngerer Zeit etwa E 27.6.1995, 94/20/0836; E 24.10.1996, 95/20/0231 und E 28.3.1995, 95/19/0041) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder - wie es in der bisherigen Rechtsprechung ausgedrückt wurde - nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte. Ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung kann von staatlichen Organen naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommt. (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177)

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof sieht keine Gründe, von der Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde abzuweichen. Auch die Beschwerde ist nicht geeignet, Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und der daran geknüpften rechtlichen Beurteilung zu wecken.

Im vorliegenden Fall stützt sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf die Behauptung, dass sie in der Heimat von ihrem Onkel vergewaltigt und misshandelt worden sei. Hinsichtlich dieses Fluchtmotives hat die belangte Behörde der Antragstellerin zwar Glauben geschenkt, jedoch ausdrücklich festgehalten, dass die geltend gemachten Übergriffe durch den Onkel auf keinem erkennbaren asylrechtlich relevanten Motiv, sondern auf dem rein persönlichen Interesse des Onkels, die Antragstellerin zu sexuellen Handlungen zu zwingen, beruhen.

Der erkennende Senat stimmt der Ansicht des Bundesasylamtes, wonach aus dem von der Rechtsmittelwerberin vorgebrachten Sachverhalt kein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG festgestellt werden kann, zu.Der erkennende Senat stimmt der Ansicht des Bundesasylamtes, wonach aus dem von der Rechtsmittelwerberin vorgebrachten Sachverhalt kein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG festgestellt werden kann, zu.

Verfolgungshandlungen durch Private, wie es sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall eindeutig darstellt, wären im Einklang mit der Judikatur des VwGH nur dann asylrelevant, wenn gleichzeitig eine staatliche Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit angenommen werden könnte. Im gegenständlichen Fall ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, sodass im Ergebnis die genannten Probleme der Antragstellerin weder von staatlicher Seite ausgehen noch dieser zugerechnet werden können.

Unter Heranziehung der aktuellen Länderfeststellungen ergibt sich für den Asylgerichtshof kein Hinweis darauf, dass die (versuchte) Inanspruchnahme staatlicher Hilfe im gegenständlichen Fall von vornherein aussichtslos - und damit unzumutbar - gewesen wäre. Hieran vermag auch die Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage, warum sie keine Anzeige erstattet habe: "Mein Onkel ist eine sehr bekannte Person. Die Polizei hat keine Chance (AS 79)" an der grundsätzlichen Annahme eines bestehenden Polizeischutzes in Ghana nichts zu ändern. Der Asylgerichtshof setzt sich nicht über den Umstand hinweg, dass nicht von einer lückenlosen und insbesondere auch stets präventiven Präsenz ghanaischer Behörden ausgegangen werden kann, jedoch kann im Ergebnis eine systemimmanente Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit des Staates verneint werden.

Das Bundesasylamt hat auch völlig zutreffend festgestellt, dass es der Beschwerdeführerin jederzeit möglich gewesen wäre, in einem anderen Landesteil Zuflucht zu finden, speziell in XXXX, wo ihr Onkel mit ihrer Tochter leben soll. Aufgrund der getätigten Feststellungen ist keine landesweite Gefahr für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin gegeben.Das Bundesasylamt hat auch völlig zutreffend festgestellt, dass es der Beschwerdeführerin jederzeit möglich gewesen wäre, in einem anderen Landesteil Zuflucht zu finden, speziell in römisch 40 , wo ihr Onkel mit ihrer Tochter leben soll. Aufgrund der getätigten Feststellungen ist keine landesweite Gefahr für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin gegeben.

Von der Rechtsmittelwerberin ist im Laufe des Verfahrens kein substantiiertes Vorbringen erstattet worden, welches gegen eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsland spricht. Ihr vages Vorbringen, wonach ihr Onkel ihre Ausreise beschlossen hätte und sich der andere Onkel (der sie vergewaltigt und misshandelt habe) womöglich ab und zu in XXXX zu Besuchszwecken aufgehalten haben könnte, mag die Annahme einer bestehenden inländischen Fluchtalternative nicht zu entkräften.Von der Rechtsmittelwerberin ist im Laufe des Verfahrens kein substantiiertes Vorbringen erstattet worden, welches gegen eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsland spricht. Ihr vages Vorbringen, wonach ihr Onkel ihre Ausreise beschlossen hätte und sich der andere Onkel (der sie vergewaltigt und misshandelt habe) womöglich ab und zu in römisch 40 zu Besuchszwecken aufgehalten haben könnte, mag die Annahme einer bestehenden inländischen Fluchtalternative nicht zu entkräften.

Sofern die Beschwerde aufzeigt, dass es in Ghana Diskriminierungen und Gewalt gegen Frauen gibt, ist einerseits auf das dortige im Mai 2007 in Kraft getretene Gesetz gegen häusliche Gewalt, andererseits auf das Vorhandensein nationaler und internationaler NGOs, die im Bereich der Frauenrechte tätig sind, hinzuweisen.

II.7.11. Zu Spruchpunkt II.römisch zwei.7.11. Zu Spruchpunkt römisch zwei.

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, sodass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, sodass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Im Fall der Beschwerdeführerin konnten schließlich keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, dass von einer für jeden gleichermaßen extremen Gefahrenlage auszugehen wäre, die für sich allein genommen mit der Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzusetzen wäre.Im Fall der Beschwerdeführerin konnten schließlich keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, dass von einer für jeden gleichermaßen extremen Gefahrenlage auszugehen wäre, die für sich allein genommen mit der Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzusetzen wäre.

Die Beschwerdeführerin ist eine gesunde, arbeitsfähige Frau und ist nicht davon auszugehen, dass diese bei einer Rückkehr in ihre Heimat dauerhaft in eine Existenz bedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu bezeichnen wäre. Vor diesem Hintergrund sind aus heutiger Sicht keinerlei Gründe erkennbar, weshalb es der Asylwerberin objektiv nicht möglich sein sollte, ihren Lebensunterhalt durch die Annahme diverser Hilfstätigkeiten zu bestreiten. Die grundlegenden Existenzbedürfnisse erscheinen solcherart nicht gefährdet und würde die Antragstellerin im Falle der Abschiebung in keine aussichtslose Lage geraten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, wonach die Asylwerberin selbst dezidiert angab, in der Landwirtschaft und beim Verkauf der selbst erzeugten Produkte geholfen zu haben (AS 75 bis 77). Zudem verfügt die Antragstellerin in ihrem Heimatland laut eigenem Vorbringen noch über zwei Brüder (wobei in der Beschwerde plötzlich nur mehr von einem Bruder die Rede ist) und einen Onkel, der ihr nicht nur zur Ausreise verholfen habe, sondern sich sogar um ihre Tochter kümmern würde, weshalb von einem funktionierendem sozialen Netz im Falle ihrer Rückkehr ausgegangen werden kann.Die Beschwerdeführerin ist eine gesunde, arbeitsfähige Frau und ist nicht davon auszugehen, dass diese bei einer Rückkehr in ihre Heimat dauerhaft in eine Existenz bedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK zu bezeichnen wäre. Vor diesem Hintergrund sind aus heutiger Sicht keinerlei Gründe erkennbar, weshalb es der Asylwerberin objektiv nicht möglich sein sollte, ihren Lebensunterhalt durch die Annahme diverser Hilfstätigkeiten zu bestreiten. Die grundlegenden Existenzbedürfnisse erscheinen solcherart nicht gefährdet und würde die Antragstellerin im Falle der Abschiebung in keine aussichtslose Lage geraten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, wonach die Asylwerberin selbst dezidiert angab, in der Landwirtschaft und beim Verkauf der selbst erzeugten Produkte geholfen zu haben (AS 75 bis 77). Zudem verfügt die Antragstellerin in ihrem Heimatland laut eigenem Vorbringen noch über zwei Brüder (wobei in der Beschwerde plötzlich nur mehr von einem Bruder die Rede ist) und einen Onkel, der ihr nicht nur zur Ausreise verholfen habe, sondern sich sogar um ihre Tochter kümmern würde, weshalb von einem funktionierendem sozialen Netz im Falle ihrer Rückkehr ausgegangen werden kann.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände im Sinne einer drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Ghana sind der Aktenlage (insbesondere dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass) nicht zu entnehmen. Im gegenständlichen Fall wird jedoch auf die fortgeschrittene Schwangerschaft der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen (siehe Punkt II.7.13).Akut existenzbedrohende Krankheitszustände im Sinne einer drohenden Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung nach Ghana sind der Aktenlage (insbesondere dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass) nicht zu entnehmen. Im gegenständlichen Fall wird jedoch auf die fortgeschrittene Schwangerschaft der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen (siehe Punkt römisch zwei.7.13).

II.7.12. Zu Spruchpunkt III.römisch zwei.7.12. Zu Spruchpunkt römisch drei.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Im konkreten Fall kommt der Beschwerdeführerin weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass die Genannte im Fall ihrer Ausweisung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzt würde.Im konkreten Fall kommt der Beschwerdeführerin weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass die Genannte im Fall ihrer Ausweisung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzt würde.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, 852ff).

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine regelmäßige Erwerbstätigkeit und vor allem. die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Faktor. Weitere Aspekte zugunsten des Fremden können neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. Hat der Fremde im Heimatstaat Verwandte und insbesondere aufgrund seiner dort genossenen Berufsausbildung die Möglichkeit, seinen Beruf weiter auszuüben, wird die Zumutbarkeit einer Reintegration eher zu bejahen sein (siehe Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, S. 858f).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine regelmäßige Erwerbstätigkeit und vor allem. die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Faktor. Weitere Aspekte zugunsten des Fremden können neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. Hat der Fremde im Heimatstaat Verwandte und insbesondere aufgrund seiner dort genossenen Berufsausbildung die Möglichkeit, seinen Beruf weiter auszuüben, wird die Zumutbarkeit einer Reintegration eher zu bejahen sein (siehe Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, S. 858f).

Laut Judikatur des VwGH ist bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs 1 FrPolG 2005 der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen. Stützte sich der Fremde auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag, so darf die Behörde dem Fremden bei der Ausweisung gemäß § 53 Abs 1 FrPolG 2005 auch seine seinerzeitige illegale Einreise zum Vorwurf machen und insofern eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen annehmen (VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2008/21/0307).Laut Judikatur des VwGH ist bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen. Stützte sich der Fremde auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag, so darf die Behörde dem Fremden bei der Ausweisung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 auch seine seinerzeitige illegale Einreise zum Vorwurf machen und insofern eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen annehmen (VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2008/21/0307).

Hinsichtlich des in Österreich entstandenen Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ist Folgendes festzuhalten:Hinsichtlich des in Österreich entstandenen Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ist Folgendes festzuhalten:

Die Antragstellerin hält sich seit ihrer Einreise im August 2012 und somit (nach ständiger - an der strengen Judikatur des EGMR angelehnten - Rechtssprechung des VwGH) verhältnismäßig beziehungsweise zu kurz in Österreich auf, als dass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände" (welche im konkreten Fall nicht ersichtlich sind) ein Eingriff in ihr in Österreich entstandenes Privatleben als nicht verhältnismäßig anzusehen ist. Abgesehen von einer Deutschkursbestätigung finden sich keine weiteren Belege für einen Grad der Integration in Österreich, der einer Ausweisung unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach Art. 8 EMRK entgegenstehen würde. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft nunmehr nicht in der Lage ist zu arbeiten, jedoch war sie davor auch nicht am Arbeitsmarkt integriert, ist auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen und somit nicht selbsterhaltungsfähig.Die Antragstellerin hält sich seit ihrer Einreise im August 2012 und somit (nach ständiger - an der strengen Judikatur des EGMR angelehnten - Rechtssprechung des VwGH) verhältnismäßig beziehungsweise zu kurz in Österreich auf, als dass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände" (welche im konkreten Fall nicht ersichtlich sind) ein Eingriff in ihr in Österreich entstandenes Privatleben als nicht verhältnismäßig anzusehen ist. Abgesehen von einer Deutschkursbestätigung finden sich keine weiteren Belege für einen Grad der Integration in Österreich, der einer Ausweisung unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach Artikel 8, EMRK entgegenstehen würde. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft nunmehr nicht in der Lage ist zu arbeiten, jedoch war sie davor auch nicht am Arbeitsmarkt integriert, ist auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen und somit nicht selbsterhaltungsfähig.

Sofern die Beschwerdeführerin vorgebracht hat, in Österreich einen Lebensgefährten zu haben, mit welchem sie den gleichen Wohnsitz teilt und schwanger zu sein, ist diesbezüglich auszuführen:

Einer aktuellen ZMR-Abfrage zufolge ist die Beschwerdeführerin seit August 2012 an der gleichen Adresse gemeldet wie der behauptete Lebensgefährte. Dass es sich bei Letztgenanntem um den Vater des ungeborenen Kindes der Beschwerdeführerin handelt, wurde nie dezidiert vorgebracht bzw. behauptet. Jedoch würde selbst eine nachgewiesene Vaterschaft im gegenständlichen Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Die Ermittlungen durch den erkennenden Senat haben ergeben, dass es sich beim Lebensgefährten um einen ehemaligen Asylwerber handelt, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2010 zu Zl. A13 252.832-0/2008/5E bereits eine rechtskräftig negative Entscheidung in seinem Asylverfahren erhalten hat und als Staatsangehöriger Ghanas - ebenso wie die Beschwerdeführerin - nach Ghana ausgewiesen wurde. Dem erwähnten Erkenntnis lässt sich weiters entnehmen, dass er zum damaligen Zeitpunkt mit einer tschechischen Staatsangehörigen verheiratet war. Da laut Auskunft des zuständigen Standesamtes vom 27.08.2013 bis dato keine Scheidung hinsichtlich des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin eingetragen ist, ist davon auszugehen, dass er nach wie vor aufrecht mit einer anderen Frau (als der Antragstellerin) verheiratet ist. Im Übrigen hat der Lebensgefährte der Antragstellerin seit 09.08.2013 eine "Niederlassungsbewilligung-Beschränkt" (siehe Aktenvermerk vom 27.08.2013).

Unbeschadet der obigen Ausführungen musste sich die Beschwerdeführerin jedoch bereits im Laufe ihres Verfahrens in Österreich darüber bewusst sein, dass ihr Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt ist und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg ihres Antrages abhängen würde.

Selbst wenn es durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Ghana (kurzfristig) zu einer Trennung von ihrem Lebensgefährten kommen mag (der sich nun durch die gewährte Niederlassungsbewilligung in Österreich aufhalten darf), sind keine unüberwindbaren Hindernisse einer Fortführung der Lebensgemeinschaft in Ghana ersichtlich. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Lebensgefährte stammen aus Ghana und haben einen beträchtlichen Teil ihres Lebens dort verbracht, weshalb sie auch mit den dortigen Gegebenheiten (sei es in sozialer, kultureller, wirtschaftlicher oder politischer Hinsicht) vertraut sind und ihnen auch keine Sprachbarrieren entgegenstehen. Es ist somit nicht erkennbar, warum keine gemeinsame Niederlassung der beiden in Ghana möglich sein sollte. Bis es so weit ist, kann der Kontakt zueinander beispielweise unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden.

Es ist weiters zu beachten, dass laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin noch ihre zwei Brüder sowie ihre Tochter bei ihrem Onkel in Ghana leben, wodurch ein familiärer Hintergrund im Heimatland jedenfalls vorhanden ist.

Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z. 2 lit. a - i AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - i AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.

II.7.13. Zu Spruchpunkt II:römisch zwei.7.13. Zu Spruchpunkt II:

§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 sieht für den Fall, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind vor, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Nach der Regierungsvorlage 952 XXII. GP kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage."Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sieht für den Fall, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind vor, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Nach der Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage."

Da die Beschwerdeführerin schwanger ist und die Geburt ihres Kindes Mitte November erwartet (errechneter Geburtstermin: XXXX), war der durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation und zur Hintanhaltung von Schäden für die Beschwerdeführerin oder ihr noch ungeborenes Kind durch die Gewährung eines Aufschubes Rechnung zu tragen.Da die Beschwerdeführerin schwanger ist und die Geburt ihres Kindes Mitte November erwartet (errechneter Geburtstermin: römisch 40 ), war der durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation und zur Hintanhaltung von Schäden für die Beschwerdeführerin oder ihr noch ungeborenes Kind durch die Gewährung eines Aufschubes Rechnung zu tragen.

In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz, BGBl Nr. 221/1979 idF BGBl I Nr. 116/2009 (MSchG) wird für Frauen (im Falle einer Spontangeburt von Einlingen) ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass schwangere Frauen in diesem Zeitraum einer körperlichen Schonung bedürfen, kann auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragen werden. Unter Berücksichtigung des darin enthaltenen Schutzgedankens wäre die Ausweisung der Beschwerdeführerin für einen Zeitraum von ungefähr acht Wochen nach der Geburt des Kindes aufzuschieben. Der Asylgerichtshof orientierte sich hier an der Zeitspanne des Mutterschutzes im österreichischen Recht als Richtschnur.In den Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, (MSchG) wird für Frauen (im Falle einer Spontangeburt von Einlingen) ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass schwangere Frauen in diesem Zeitraum einer körperlichen Schonung bedürfen, kann auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragen werden. Unter Berücksichtigung des darin enthaltenen Schutzgedankens wäre die Ausweisung der Beschwerdeführerin für einen Zeitraum von ungefähr acht Wochen nach der Geburt des Kindes aufzuschieben. Der Asylgerichtshof orientierte sich hier an der Zeitspanne des Mutterschutzes im österreichischen Recht als Richtschnur.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Da die Ausweisung mithin derzeit nicht durchsetzbar ist, erübrigt sich ein Hinweis auf die Ausreiseverpflichtung gemäß § 10 Abs. 7 und 8 AsylG 2005.Da die Ausweisung mithin derzeit nicht durchsetzbar ist, erübrigt sich ein Hinweis auf die Ausreiseverpflichtung gemäß Paragraph 10, Absatz 7 und 8 AsylG 2005.

Schlagworte

Ausweisung aufgeschoben, familiäre Situation, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Schwangerschaft, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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