TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/18 B6 438268-1/2013

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Veröffentlicht am 18.10.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. B6 438.268-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Demokratische Volksrepublik Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2013, Zl. 13 13.582 - EAST-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Demokratische Volksrepublik Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2013, Zl. 13 13.582 - EAST-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen und ist muslimischen Bekenntnisses. Der Beschwerdeführer wurde am 20.09.2013 aus einer elfjährigen Haftstrafe entlassen und stellte am selben Tag in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.09.2013 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache befragt an: "Ich hatte in Algerien vor meiner legalen Ausreise Probleme mit einer muslimischen Bruderschaft. Ich hatte vor dieser Bruderschaft Angst und wollte nicht dabei sein. Es handelt sich um radikale Moslems, welche auch vor Mord nicht zurückschrecken. Ich wollte nicht beitreten und habe bzw. musste aus diesem Grund Algerien verlassen." Er habe Angst, dass ihm die erwähnte Bruderschaft, die in Algerien immer noch existiere, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland etwas antun werde. Weiters habe er auch Probleme mit der Familie seiner Ex-Frau. Er habe sie damals nicht streng nach den "Moslem - Gesetzen" heiraten wollen, sondern sie erst in Wien geheiratet. In Algier denke man nun, dass er seine damalige Frau gestohlen habe und deshalb würden sie sich sicher rächen wollen. Aus den angeführten Gründen fürchte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr sowohl die Familie seiner Ex-Frau als auch die eigene Familie. Der Beschwerdeführer habe in Algier gelebt und im April 1994 mit seiner Ex-Frau das Herkunftsland legal verlassen. Er sei mit ihr über Prag nach Österreich geflogen. Seinen Reisepass habe er 1996 verloren. Seit 2002 sei er im Gefängnis. Seit diesem Zeitpunkt habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen. Er wisse weder ob noch wo seine Eltern und sieben Geschwister in Algerien leben würden. Zu seinen Sprachkenntnissen befragt, gab er lediglich Arabisch- und Französisch-Kenntnisse an (vgl. As 41). In Österreich sei seine inzwischen 16-jährige Tochter geboren. Sie lebe bei ihrer Mutter, seiner Ex-Frau.In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.09.2013 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache befragt an: "Ich hatte in Algerien vor meiner legalen Ausreise Probleme mit einer muslimischen Bruderschaft. Ich hatte vor dieser Bruderschaft Angst und wollte nicht dabei sein. Es handelt sich um radikale Moslems, welche auch vor Mord nicht zurückschrecken. Ich wollte nicht beitreten und habe bzw. musste aus diesem Grund Algerien verlassen." Er habe Angst, dass ihm die erwähnte Bruderschaft, die in Algerien immer noch existiere, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland etwas antun werde. Weiters habe er auch Probleme mit der Familie seiner Ex-Frau. Er habe sie damals nicht streng nach den "Moslem - Gesetzen" heiraten wollen, sondern sie erst in Wien geheiratet. In Algier denke man nun, dass er seine damalige Frau gestohlen habe und deshalb würden sie sich sicher rächen wollen. Aus den angeführten Gründen fürchte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr sowohl die Familie seiner Ex-Frau als auch die eigene Familie. Der Beschwerdeführer habe in Algier gelebt und im April 1994 mit seiner Ex-Frau das Herkunftsland legal verlassen. Er sei mit ihr über Prag nach Österreich geflogen. Seinen Reisepass habe er 1996 verloren. Seit 2002 sei er im Gefängnis. Seit diesem Zeitpunkt habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen. Er wisse weder ob noch wo seine Eltern und sieben Geschwister in Algerien leben würden. Zu seinen Sprachkenntnissen befragt, gab er lediglich Arabisch- und Französisch-Kenntnisse an vergleiche As 41). In Österreich sei seine inzwischen 16-jährige Tochter geboren. Sie lebe bei ihrer Mutter, seiner Ex-Frau.

In einer Einvernahme am 30.09.2013 beim Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache sowie eines Rechtsberaters auf die Frage, warum er nach fast 20 Jahren immer noch von den Muslimbrüdern sowie den Familienmitgliedern verfolgt werden sollte, an: "Die Muslim-Brüder haben einen Freund von mir, welcher Sänger war, getötet. Sie wollten auch von mir Informationen über einen anderen Freund von mir, der Polizist ist, haben. Dieser Freund war mir bei dem Visum behilflich." Auf Wiederholung der Frage erklärte er: "Ich habe meine Ex-Frau entführt. Wir waren nicht nach islamischem Recht verheiratet. Deswegen waren sowohl meine Familie als auch ihre Familie dagegen." Seine Frau sei freiwillig mit ihm gekommen. Sie hätten sich geliebt, doch seien sie nicht verheiratet gewesen, was als Schande und Verletzung der Ehre gelte. Auf die Frage, ob sie (in Österreich) standesamtlich oder nach muslimischem Recht verheiratet gewesen seien, gab er an, "auch standesamtlich" verheiratet gewesen zu sein (vgl. As 79). Erneut befragt, warum er aktuell eine Bedrohung durch die Muslimbrüder bzw. den Familien befürchte, erklärte er: "Bezüglich der Muslimbrüder weiß ich nicht, wie die Lage in Algerien ist und ob sie noch Interesse an mir haben. Aber bezüglich der Familienangelegenheit bleibt diese unabhängig von der Zeit aktuell." Er habe in Algerien weder Probleme mit der Polizei, den Behörden noch dem Militär gehabt. Auf die Frage, warum er nicht durch eine Wohnsitzverlegung in Algerien einer Verfolgung entgehen könne, gab er an, dass wenn dies möglich gewesen wäre, er diese Möglichkeit schon vor 20 Jahren ergriffen hätte. Auf die Frage, wieso er, obwohl er seit 1994 in Österreich sei, bisher keinen Asylantrag gestellt habe, gab er im Wesentlichen an, dass er anfangs in Linz gewesen sei und ein Libyer ihm gesagt hätte, dass man in Wien um Asyl ansuchen müsse. Ein oder zwei Monate später sei er nach Wien gegangen, um dort um Asyl anzusuchen, doch hätte man ihm gesagt, dass er bereits nach einer Woche um Asyl ansuchen hätte müssen und es nun zu spät sei. Deshalb habe er seinen Aufenthalt in Österreich mit Hilfe der Caritas geregelt (vgl. As 83). Zu seinem bisherigen Lebensunterhalt in Österreich befragt, gab er im Wesentlichen an, dass er, bevor er ins Gefängnis gekommen sei, von der Caritas unterstützt worden sei, die ihm auch geholfen habe, zeitweise zu arbeiten. Er sei nach Österreich mit einem Touristenvisum eingereist, danach habe er eine Aufenthaltsberechtigung erhalten. Dazu nachgefragt, konnte der Beschwerdeführer nicht einmal ungefähr sagen, wie lange er einen Aufenthaltstitel besessen hätte. Auf Nachfragen gab er an, 1994 bei der algerischen Botschaft in Österreich einen Reisepass erhalten zu haben, den er 1996 verloren habe. Seither habe er keinen Reisepass mehr gehabt bzw. sei er danach auch nicht mehr zur Botschaft gegangen. Zur Aufenthaltsberechtigung befragt, gab er an, von der Polizei einen Ausweis erhalten zu haben, den er immer erneuert habe. Nachgefragt erklärte er, dass dies ein A4-Zettel gewesen sei, auf dem gestanden sei, dass er in Österreich bleiben dürfe. Er sei seit glaublich 2000 geschieden worden, doch habe er bis zu seiner Festnahme im Jahr 2002 mit seiner Ex-Frau zusammengelebt und seien sie befreundet gewesen. Seine Ex-Frau und seine Tochter hätten ihn im Gefängnis besucht und auch Briefe geschrieben. Eine Rückkehr nach Algerien wäre für ihn lebensgefährlich, er würde mit dem Tod bedroht werden. Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Algerien zu Kenntnis gebracht, wobei er auf eine Stellungnahme verzichtete.In einer Einvernahme am 30.09.2013 beim Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache sowie eines Rechtsberaters auf die Frage, warum er nach fast 20 Jahren immer noch von den Muslimbrüdern sowie den Familienmitgliedern verfolgt werden sollte, an: "Die Muslim-Brüder haben einen Freund von mir, welcher Sänger war, getötet. Sie wollten auch von mir Informationen über einen anderen Freund von mir, der Polizist ist, haben. Dieser Freund war mir bei dem Visum behilflich." Auf Wiederholung der Frage erklärte er: "Ich habe meine Ex-Frau entführt. Wir waren nicht nach islamischem Recht verheiratet. Deswegen waren sowohl meine Familie als auch ihre Familie dagegen." Seine Frau sei freiwillig mit ihm gekommen. Sie hätten sich geliebt, doch seien sie nicht verheiratet gewesen, was als Schande und Verletzung der Ehre gelte. Auf die Frage, ob sie (in Österreich) standesamtlich oder nach muslimischem Recht verheiratet gewesen seien, gab er an, "auch standesamtlich" verheiratet gewesen zu sein vergleiche As 79). Erneut befragt, warum er aktuell eine Bedrohung durch die Muslimbrüder bzw. den Familien befürchte, erklärte er: "Bezüglich der Muslimbrüder weiß ich nicht, wie die Lage in Algerien ist und ob sie noch Interesse an mir haben. Aber bezüglich der Familienangelegenheit bleibt diese unabhängig von der Zeit aktuell." Er habe in Algerien weder Probleme mit der Polizei, den Behörden noch dem Militär gehabt. Auf die Frage, warum er nicht durch eine Wohnsitzverlegung in Algerien einer Verfolgung entgehen könne, gab er an, dass wenn dies möglich gewesen wäre, er diese Möglichkeit schon vor 20 Jahren ergriffen hätte. Auf die Frage, wieso er, obwohl er seit 1994 in Österreich sei, bisher keinen Asylantrag gestellt habe, gab er im Wesentlichen an, dass er anfangs in Linz gewesen sei und ein Libyer ihm gesagt hätte, dass man in Wien um Asyl ansuchen müsse. Ein oder zwei Monate später sei er nach Wien gegangen, um dort um Asyl anzusuchen, doch hätte man ihm gesagt, dass er bereits nach einer Woche um Asyl ansuchen hätte müssen und es nun zu spät sei. Deshalb habe er seinen Aufenthalt in Österreich mit Hilfe der Caritas geregelt vergleiche As 83). Zu seinem bisherigen Lebensunterhalt in Österreich befragt, gab er im Wesentlichen an, dass er, bevor er ins Gefängnis gekommen sei, von der Caritas unterstützt worden sei, die ihm auch geholfen habe, zeitweise zu arbeiten. Er sei nach Österreich mit einem Touristenvisum eingereist, danach habe er eine Aufenthaltsberechtigung erhalten. Dazu nachgefragt, konnte der Beschwerdeführer nicht einmal ungefähr sagen, wie lange er einen Aufenthaltstitel besessen hätte. Auf Nachfragen gab er an, 1994 bei der algerischen Botschaft in Österreich einen Reisepass erhalten zu haben, den er 1996 verloren habe. Seither habe er keinen Reisepass mehr gehabt bzw. sei er danach auch nicht mehr zur Botschaft gegangen. Zur Aufenthaltsberechtigung befragt, gab er an, von der Polizei einen Ausweis erhalten zu haben, den er immer erneuert habe. Nachgefragt erklärte er, dass dies ein A4-Zettel gewesen sei, auf dem gestanden sei, dass er in Österreich bleiben dürfe. Er sei seit glaublich 2000 geschieden worden, doch habe er bis zu seiner Festnahme im Jahr 2002 mit seiner Ex-Frau zusammengelebt und seien sie befreundet gewesen. Seine Ex-Frau und seine Tochter hätten ihn im Gefängnis besucht und auch Briefe geschrieben. Eine Rückkehr nach Algerien wäre für ihn lebensgefährlich, er würde mit dem Tod bedroht werden. Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Algerien zu Kenntnis gebracht, wobei er auf eine Stellungnahme verzichtete.

Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.). Begründend ging das Bundesasylamt im Wesentlichen davon aus, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien. Seine Fluchtgründe würden sich auf Geschehnisse vor dem Jahr 1995 beziehen. So würde sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 1995 im österreichischen Bundesgebiet befinden, habe aber den gegenständlichen Asylantrag erst 18 Jahre nach seiner Einreise nach Österreich, an dem Tag, als Ihm anscheinend klar geworden sei, dass er nach Beendigung der Strafhaft in Schubhaft genommen werde, gestellt. Aus seinen eigenen Angaben gehe hervor, dass er in Algerien weder mit Behörden, der Polizei noch dem Militär Probleme habe. Er habe die Frage, warum er erst derart spät um Asyl ansuche - trotz mehrmaligen Nachfragen - nicht beantworten können. Es sei weiters völlig unglaubwürdig, dass die Muslimbrüder nach fast zwanzig Jahren noch immer am Beschwerdeführer Interesse haben sollten. Auch sei es für die Behörde nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach fast zwanzig Jahren auch noch immer von der Familie seiner Ex-Frau verfolgt werden sollte. Dem Beschwerdeführer stehe es auch frei, sich in ganz Algerien niederzulassen. Algerien habe eine Größe von fast 2,4 Millionen qkm und eine Einwohnerzahl von mehr als 32 Millionen. Es sei somit völlig unglaubwürdig, dass er von den Familienangehörigen seiner Frau in ganz Algerien gefunden werden könnte. Auch habe er die Möglichkeit, sich bei tatsächlichen Bedrohungen jederzeit an die algerischen Behörden zu wenden.Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend ging das Bundesasylamt im Wesentlichen davon aus, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig seien. Seine Fluchtgründe würden sich auf Geschehnisse vor dem Jahr 1995 beziehen. So würde sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 1995 im österreichischen Bundesgebiet befinden, habe aber den gegenständlichen Asylantrag erst 18 Jahre nach seiner Einreise nach Österreich, an dem Tag, als Ihm anscheinend klar geworden sei, dass er nach Beendigung der Strafhaft in Schubhaft genommen werde, gestellt. Aus seinen eigenen Angaben gehe hervor, dass er in Algerien weder mit Behörden, der Polizei noch dem Militär Probleme habe. Er habe die Frage, warum er erst derart spät um Asyl ansuche - trotz mehrmaligen Nachfragen - nicht beantworten können. Es sei weiters völlig unglaubwürdig, dass die Muslimbrüder nach fast zwanzig Jahren noch immer am Beschwerdeführer Interesse haben sollten. Auch sei es für die Behörde nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach fast zwanzig Jahren auch noch immer von der Familie seiner Ex-Frau verfolgt werden sollte. Dem Beschwerdeführer stehe es auch frei, sich in ganz Algerien niederzulassen. Algerien habe eine Größe von fast 2,4 Millionen qkm und eine Einwohnerzahl von mehr als 32 Millionen. Es sei somit völlig unglaubwürdig, dass er von den Familienangehörigen seiner Frau in ganz Algerien gefunden werden könnte. Auch habe er die Möglichkeit, sich bei tatsächlichen Bedrohungen jederzeit an die algerischen Behörden zu wenden.

Dagegen wurde vom Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der auf Arabisch bzw. Französisch verfassten Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen auf die in Österreich aufhältige Ex-Frau sowie Tochter des Beschwerdeführers verwiesen.

1.2. Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil eines Landesgerichts vom Oktober 1994 gemäß § 127, § 15, § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.1.2. Der Beschwerdeführer wurde erstmals mit Urteil eines Landesgerichts vom Oktober 1994 gemäß Paragraph 127,, Paragraph 15,, Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.

Es folgten im Dezember 1997 eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB, im Jänner 2000 eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen gewerbsmäßigen Diebstahl gemäß §§ 127, 130 StGB, im April 2001 eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten gemäß § 127 StGB, § 27 Abs. 1 SMG und im Mai 2002 eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung gemäß §§ 83 Abs. 1, 125 StGB.Es folgten im Dezember 1997 eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB, im Jänner 2000 eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen gewerbsmäßigen Diebstahl gemäß Paragraphen 127, 130, StGB, im April 2001 eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten gemäß Paragraph 127, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, SMG und im Mai 2002 eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 125, StGB.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichts vom Oktober 2002 wegen Vergewaltigung und schweren Raub gemäß §§ 201 Abs. 2, 142 Abs. 1, 143 StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren rechtskräftig verurteilt.Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichts vom Oktober 2002 wegen Vergewaltigung und schweren Raub gemäß Paragraphen 201, Absatz 2, 142, Absatz eins, 143, StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren rechtskräftig verurteilt.

Gegen den Beschwerdeführer besteht laut Information des zentralen Fremdenregisters des Bundesministeriums für Inneres seit April 2000 ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot.

2.1. Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger, ist muslimischen Bekenntnisses und war im Herkunftsstaat keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und ihm droht auch nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesasylamts zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.

2.2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden im erstinstanzlichen Verfahren bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Derartiges wurde aber auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. As 51, As 89).2.2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden im erstinstanzlichen Verfahren bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Derartiges wurde aber auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt vergleiche As 51, As 89).

Der Beschwerdeführer gründete sein Vorbringen im Wesentlichen auf die Furcht vor individueller Verfolgung durch Muslimbrüder sowie durch die Familie seiner Ex-Gattin und seine eigene Familie.

Dazu ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer, obwohl die oben genannten Fluchtgründe bereits bei seiner legalen Ausreise aus seinem Herkunftsland im Jahr 1994 bestanden hätten, danach fast zwanzig Jahre in Österreich aufgehalten hat, ohne einen Asylantrag zu stellen. Wie vom Bundesasylamt dazu ausgeführt, stellt dies ein überzeugendes Argument für die Unglaubwürdigkeit seiner Fluchtgründe dar. Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 30.09.2013 auch vorgehalten, wobei er für die Gründe, wieso er über so lange Zeit keinen Asylantrag gestellt hätte, keine nachvollziehbaren Argumente dartun konnte (vgl. As 83). Dies gilt umso mehr, als er zumindest seit April 2000, als ein gegen ihn ausgesprochenes Aufenthaltsverbot rechtskräftig wurde, nicht mehr mit einem weiteren Verbleib in Österreich rechnen konnte, ihm andererseits aber grundsätzlich die Möglichkeit einer Asylantragstellung offenbar seit seiner Einreise bekannt gewesen und er zudem von der Caritas betreut worden wäre (vgl. As 83). Auch in der Beschwerdeschrift wurden diesbezüglich seitens des Beschwerdeführers keine Argumente nachgereicht.Dazu ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer, obwohl die oben genannten Fluchtgründe bereits bei seiner legalen Ausreise aus seinem Herkunftsland im Jahr 1994 bestanden hätten, danach fast zwanzig Jahre in Österreich aufgehalten hat, ohne einen Asylantrag zu stellen. Wie vom Bundesasylamt dazu ausgeführt, stellt dies ein überzeugendes Argument für die Unglaubwürdigkeit seiner Fluchtgründe dar. Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 30.09.2013 auch vorgehalten, wobei er für die Gründe, wieso er über so lange Zeit keinen Asylantrag gestellt hätte, keine nachvollziehbaren Argumente dartun konnte vergleiche As 83). Dies gilt umso mehr, als er zumindest seit April 2000, als ein gegen ihn ausgesprochenes Aufenthaltsverbot rechtskräftig wurde, nicht mehr mit einem weiteren Verbleib in Österreich rechnen konnte, ihm andererseits aber grundsätzlich die Möglichkeit einer Asylantragstellung offenbar seit seiner Einreise bekannt gewesen und er zudem von der Caritas betreut worden wäre vergleiche As 83). Auch in der Beschwerdeschrift wurden diesbezüglich seitens des Beschwerdeführers keine Argumente nachgereicht.

Unabhängig davon kann angesichts eine Zeitablaufs von fast zwanzig Jahren keine Wahrscheinlichkeit mehr erkannt werden, wonach der Beschwerdeführer im Herkunftsland wegen der von ihm angegebenen Gründe eine Verfolgung befürchten müsste. Dies wurde vom Beschwerdeführer hinsichtlich der angeblichen Bedrohung durch Muslimbrüder letztlich teilweise auch eingeräumt, als er zugestand, die Lage in Algerien nicht zu kennen und nicht zu wissen, ob diese noch Interesse an ihm hätten (vgl. As 85). Hinsichtlich der behaupteten Gefährdung durch die Familie seiner Ex-Frau bzw. die eigene Familie fehlt es neben des erheblichen Zeitablaufs auch angesichts der im Inland nachgeholten Ehe (vgl. As 79) sowie der Scheidung, aber auch angesichts der Geburt einer Tochter an plausiblen Motiven für eine fortdauernde Bedrohung.Unabhängig davon kann angesichts eine Zeitablaufs von fast zwanzig Jahren keine Wahrscheinlichkeit mehr erkannt werden, wonach der Beschwerdeführer im Herkunftsland wegen der von ihm angegebenen Gründe eine Verfolgung befürchten müsste. Dies wurde vom Beschwerdeführer hinsichtlich der angeblichen Bedrohung durch Muslimbrüder letztlich teilweise auch eingeräumt, als er zugestand, die Lage in Algerien nicht zu kennen und nicht zu wissen, ob diese noch Interesse an ihm hätten vergleiche As 85). Hinsichtlich der behaupteten Gefährdung durch die Familie seiner Ex-Frau bzw. die eigene Familie fehlt es neben des erheblichen Zeitablaufs auch angesichts der im Inland nachgeholten Ehe vergleiche As 79) sowie der Scheidung, aber auch angesichts der Geburt einer Tochter an plausiblen Motiven für eine fortdauernde Bedrohung.

Der Vollständigkeit halber ist noch zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer weder beim Bundesasylamt noch in der Beschwerdeschrift nachvollziehbare Gründe geltend machte, weshalb er sich nicht durch eine Wohnsitzverlegung im Herkunftsland der Bedrohung entziehen hätte können bzw. nicht den Schutz der algerischen Sicherheitsbehörden in Anspruch nehmen hätte können, zumal er laut eigenen Angaben mit einem Polizisten befreundet gewesen wäre (vgl. As 85). Dazu ist noch zu ergänzen, dass die angebliche Verwerfung mit seiner eigenen Familie ob des (zum Zeitpunkt der Ausreise) noch ehelosen Verhältnisses zu seiner Ex-Frau sich auch wenig stimmig zu seinen Angaben verhält, wonach er noch bis zu seiner Inhaftierung im Jahr 2002 Kontakt zu seiner Familie gehabt hätte (vgl. As 45).Der Vollständigkeit halber ist noch zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer weder beim Bundesasylamt noch in der Beschwerdeschrift nachvollziehbare Gründe geltend machte, weshalb er sich nicht durch eine Wohnsitzverlegung im Herkunftsland der Bedrohung entziehen hätte können bzw. nicht den Schutz der algerischen Sicherheitsbehörden in Anspruch nehmen hätte können, zumal er laut eigenen Angaben mit einem Polizisten befreundet gewesen wäre vergleiche As 85). Dazu ist noch zu ergänzen, dass die angebliche Verwerfung mit seiner eigenen Familie ob des (zum Zeitpunkt der Ausreise) noch ehelosen Verhältnisses zu seiner Ex-Frau sich auch wenig stimmig zu seinen Angaben verhält, wonach er noch bis zu seiner Inhaftierung im Jahr 2002 Kontakt zu seiner Familie gehabt hätte vergleiche As 45).

Hinsichtlich der Existenzsicherung des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass dieser im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig ist und realistischer Weise davon auszugehen sein wird, dass er auch über einen hinreichenden familiären Anschluss im Herkunftsland verfügt.

Weiters ist noch darauf hinzuweisen, dass sich aus den im Verfahren herangezogenen Berichten zum Herkunftsland auch keine Hinweise für eine generelle Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Verhältnisse in seinem Herkunftsland ergeben.

Somit liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ins Herkunftsland dort einer realen Gefahr einer asylrelevanten oder sonstigen Verfolgung ausgesetzt wäre.

2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war daher wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihm in seinem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):

3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß § 8 Abs. 6 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 giltKann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist. Paragraph 10, Absatz 3, gilt

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.3.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann weiters aber auch nicht angenommen werden, dass der 49-jährige Beschwerdeführer, der gesund und arbeitsfähig ist, bei einer Rückführung dorthin in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind (vgl. dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann weiters aber auch nicht angenommen werden, dass der 49-jährige Beschwerdeführer, der gesund und arbeitsfähig ist, bei einer Rückführung dorthin in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind vergleiche dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).

3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darzutun.

4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F.):4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F.):

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im i.S.d. Art. 8 MRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder auszugehen, selbst wenn ein Familienleben zwischen den Ehepartnern noch nicht ausreichend etabliert ist (vgl EGMR 22.06.2004, Pini v. Romania, Nr. 78028/01 u. 78030/01). Sowohl eheliche als auch uneheliche minderjährige Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, sind von ihrer Geburt ipso iure Teil der Familie (vgl. u. a. EGMR 01.09.2004, Lebbink v. Netherlands, Nr. 45582/99). Der EGMR unterscheidet auch nicht zwischen einer ehelichen und einer nichtehelichen Familie, sondern stellt auf ein tatsächliches Bestehen des Familienlebens ab. Für die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um eine familiäre Beziehung i.S.v. Art. 8 EMRK handelt, stützt sich der EGMR auf tatsächliche Anhaltspunkte, wie das gemeinsame Wohnen, die Art und die Länge der der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder oder andere Umstände (vgl. u.a. EGMR 27.10.1994, Kroon v. Netherlands, Nr. 18535/91). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423). Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall zu einem 21-jährigen unverheirateten und kinderlosen türkischen Beschwerdeführer, aus, dass hinsichtlich der Frage, ob ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege, über das Kriterium der "Abhängigkeit" in einer isolierten Betrachtung hinaus, den Gesichtspunkten, "dass der 21- jährige Beschwerdeführer in Österreich mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, von den Eltern - wie alle anderen Kindertatsächlich (finanziell) unterstützt wird und mit seiner Mutter und seinen Geschwistern das Familienleben fortsetzt, das er mit diesen - unterbrochen durch eine nur verhältnismäßig kurze Zeitspanne (etwa 2 Jahre)- in der Türkei geführt hatte" Aufmerksamkeit zu schenken gewesen wäre, diese im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung zu berücksichtigen gewesen wären und eine Abwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlich gemacht hätten.Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im i.S.d. Artikel 8, MRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder auszugehen, selbst wenn ein Familienleben zwischen den Ehepartnern noch nicht ausreichend etabliert ist vergleiche EGMR 22.06.2004, Pini v. Romania, Nr. 78028/01 u. 78030/01). Sowohl eheliche als auch uneheliche minderjährige Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, sind von ihrer Geburt ipso iure Teil der Familie vergleiche u. a. EGMR 01.09.2004, Lebbink v. Netherlands, Nr. 45582/99). Der EGMR unterscheidet auch nicht zwischen einer ehelichen und einer nichtehelichen Familie, sondern stellt auf ein tatsächliches Bestehen des Familienlebens ab. Für die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um eine familiäre Beziehung i.S.v. Artikel 8, EMRK handelt, stützt sich der EGMR auf tatsächliche Anhaltspunkte, wie das gemeinsame Wohnen, die Art und die Länge der der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder oder andere Umstände vergleiche u.a. EGMR 27.10.1994, Kroon v. Netherlands, Nr. 18535/91). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423). Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall zu einem 21-jährigen unverheirateten und kinderlosen türkischen Beschwerdeführer, aus, dass hinsichtlich der Frage, ob ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege, über das Kriterium der "Abhängigkeit" in einer isolierten Betrachtung hinaus, den Gesichtspunkten, "dass der 21- jährige Beschwerdeführer in Österreich mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, von den Eltern - wie alle anderen Kindertatsächlich (finanziell) unterstützt wird und mit seiner Mutter und seinen Geschwistern das Familienleben fortsetzt, das er mit diesen - unterbrochen durch eine nur verhältnismäßig kurze Zeitspanne (etwa 2 Jahre)- in der Türkei geführt hatte" Aufmerksamkeit zu schenken gewesen wäre, diese im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung zu berücksichtigen gewesen wären und eine Abwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK erforderlich gemacht hätten.

4.2. Nach der Rechtsprechung des VfGH ist somit die zuständige Behörde bzw. das Gericht bei einer Ausweisungsentscheidung stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt.4.2. Nach der Rechtsprechung des VfGH ist somit die zuständige Behörde bzw. das Gericht bei einer Ausweisungsentscheidung stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt.

Im konkreten Fall ist festzustellen, dass der etwa im April 1994 mit einem Touristenvisum eingereiste Beschwerdeführer sich seit über 19 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat. Zu allfälligen Aufenthaltstiteln zwischen 1994 und 2000 lassen sich weder aus den Angaben des Beschwerdeführers, dem sonstigen Akteninhalt noch dem zentralen Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres zuverlässige Informationen entnehmen. Unabhängig davon steht aber jedenfalls fest, dass zumindest seit April 2000 ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot aufgrund wiederholter strafrechtlicher Verurteilungen gegen den Beschwerdeführer bestand. Seither war er in Österreich -abgesehen von der Verbüßung von Justizhaftstrafen - nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt seit etwa 2002 wegen einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein Landesgericht wegen schweren Raubes und Vergewaltigung in Justizhaft, aus der er am 20.09.2013 entlassen und in Schubhaft übernommen wurde. Dem langen Aufenthalt des Beschwerdeführers kommt angesichts der Kontinuität seiner strafrechtlichen Verurteilungen seit 1994 sowie der besonderen Schwere der zuletzt begangenen Verbrechen kaum Gewicht für sein Interesse an einem Verbleib in Österreich zu, zumal die verstrichene Zeit seit Abbüßung der letzten Justizhaftstrafe auch keinerlei Prognose hinsichtlich einer dauerhaften Besserung zulässt (vgl. dazu auch EGMR 15.11.2012, Shala gg. Schweiz, Nr. 52873/09; EGMR 10.04.2012 Balogun gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 60286/09; EGMR 17.02.2009, Onur gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 27319/07; EGMR, 17.04.2003, Yilmaz gg. Deutschland, Nr. 17/07/2003; VwGH 28.08.2008, Zl. 2008/22/0652). Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass unter Zugrundelegung des bereits Ausgeführten auch eine gute Integration von vornherein ausgeschlossen werden kann. Da der Beschwerdeführer im Herkunftsland aufgewachsen ist und dort auch die überwiegende Anzahl seiner Lebensjahre verbracht hat, kann auch nicht erkannt werden, dass er seinen Bezug zum Herkunftsland verloren hätte.Im konkreten Fall ist festzustellen, dass der etwa im April 1994 mit einem Touristenvisum eingereiste Beschwerdeführer sich seit über 19 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat. Zu allfälligen Aufenthaltstiteln zwischen 1994 und 2000 lassen sich weder aus den Angaben des Beschwerdeführers, dem sonstigen Akteninhalt noch dem zentralen Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres zuverlässige Informationen entnehmen. Unabhängig davon steht aber jedenfalls fest, dass zumindest seit April 2000 ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot aufgrund wiederholter strafrechtlicher Verurteilungen gegen den Beschwerdeführer bestand. Seither war er in Österreich -abgesehen von der Verbüßung von Justizhaftstrafen - nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt seit etwa 2002 wegen einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein Landesgericht wegen schweren Raubes und Vergewaltigung in Justizhaft, aus der er am 20.09.2013 entlassen und in Schubhaft übernommen wurde. Dem langen Aufenthalt des Beschwerdeführers kommt angesichts der Kontinuität seiner strafrechtlichen Verurteilungen seit 1994 sowie der besonderen Schwere der zuletzt begangenen Verbrechen kaum Gewicht für sein Interesse an einem Verbleib in Österreich zu, zumal die verstrichene Zeit seit Abbüßung der letzten Justizhaftstrafe auch keinerlei Prognose hinsichtlich einer dauerhaften Besserung zulässt vergleiche dazu auch EGMR 15.11.2012, Shala gg. Schweiz, Nr. 52873/09; EGMR 10.04.2012 Balogun gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 60286/09; EGMR 17.02.2009, Onur gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 27319/07; EGMR, 17.04.2003, Yilmaz gg. Deutschland, Nr. 17/07/2003; VwGH 28.08.2008, Zl. 2008/22/0652). Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass unter Zugrundelegung des bereits Ausgeführten auch eine gute Integration von vornherein ausgeschlossen werden kann. Da der Beschwerdeführer im Herkunftsland aufgewachsen ist und dort auch die überwiegende Anzahl seiner Lebensjahre verbracht hat, kann auch nicht erkannt werden, dass er seinen Bezug zum Herkunftsland verloren hätte.

In Österreich halten sich die Ex-Gattin als auch die gemeinsame 16-jährige Tochter des Beschwerdeführers, die inzwischen beide österreichische Staatsangehörige sind, auf. Angesichts der Scheidung und des Umstandes, dass kein Zusammenleben mehr besteht, wird hinsichtlich der Ex-Frau des Beschwerdeführers kein Familienleben mehr anzunehmen sein. Unabhängig davon würde aber selbst bei gegenteiliger Annahme kein "unüberwindbares Hindernis" erkannt werden können, das einer Fortsetzung eines Familienlebens im Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die Ex-Frau des Beschwerdeführers ist in Algerien aufgewachsen, wäre dort weder sprachlichen noch kulturellen Barrieren ausgesetzt, wobei realistischer Weise davon auszugehen sein wird, dass sie dort auch über familiäre Kontakte verfügt. Dies gilt allerdings nur noch deutlich eingeschränkt für die Tochter des Beschwerdeführers, die zudem ein anpassungsfähiges Alter bereits überschritten hat. Ungeachtet dessen wäre es ihr aber zumutbar, das Familienleben, das sich aufgrund der Justizhaft des Beschwerdeführers bereits in den letzten zehn Jahren lediglich auf Besuche und Briefe reduziert hat, in der Form von periodenweisen Besuchen in Algerien fortzusetzen. Hierzu ist zu ergänzen, dass ungeachtet des Umstands, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter Kontakt besteht, aufgrund der schon vor 2002 erfolgten kontinuierlichen Haftstrafen des Beschwerdeführers kaum ein Zusammenleben stattgefunden hat und auch kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (vgl. dazu EGMR 08.01.2009, Jopseph Grant gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 10606/07; EGMR 12.06.2012, Bajsultanov gg. Österreich, Nr. 54131/10; EGMR, 31.07.2008, Omoregie gegen Norwegen, Nr. 265/07).In Österreich halten sich die Ex-Gattin als auch die gemeinsame 16-jährige Tochter des Beschwerdeführers, die inzwischen beide österreichische Staatsangehörige sind, auf. Angesichts der Scheidung und des Umstandes, dass kein Zusammenleben mehr besteht, wird hinsichtlich der Ex-Frau des Beschwerdeführers kein Familienleben mehr anzunehmen sein. Unabhängig davon würde aber selbst bei gegenteiliger Annahme kein "unüberwindbares Hindernis" erkannt werden können, das einer Fortsetzung eines Familienlebens im Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die Ex-Frau des Beschwerdeführers ist in Algerien aufgewachsen, wäre dort weder sprachlichen noch kulturellen Barrieren ausgesetzt, wobei realistischer Weise davon auszugehen sein wird, dass sie dort auch über familiäre Kontakte verfügt. Dies gilt allerdings nur noch deutlich eingeschränkt für die Tochter des Beschwerdeführers, die zudem ein anpassungsfähiges Alter bereits überschritten hat. Ungeachtet dessen wäre es ihr aber zumutbar, das Familienleben, das sich aufgrund der Justizhaft des Beschwerdeführers bereits in den letzten zehn Jahren lediglich auf Besuche und Briefe reduziert hat, in der Form von periodenweisen Besuchen in Algerien fortzusetzen. Hierzu ist zu ergänzen, dass ungeachtet des Umstands, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter Kontakt besteht, aufgrund der schon vor 2002 erfolgten kontinuierlichen Haftstrafen des Beschwerdeführers kaum ein Zusammenleben stattgefunden hat und auch kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt vergleiche dazu EGMR 08.01.2009, Jopseph Grant gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 10606/07; EGMR 12.06.2012, Bajsultanov gg. Österreich, Nr. 54131/10; EGMR, 31.07.2008, Omoregie gegen Norwegen, Nr. 265/07).

Somit kann unter Abwägung aller im konkreten Fall vorliegenden besonderen Umstände nicht festgestellt werden, dass dem durch vollendete Tatsachen geschaffenen, subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Verhinderung von strafbaren Handlungen zu geben ist. Die Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist somit auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zulässig und geboten.Somit kann unter Abwägung aller im konkreten Fall vorliegenden besonderen Umstände nicht festgestellt werden, dass dem durch vollendete Tatsachen geschaffenen, subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Verhinderung von strafbaren Handlungen zu geben ist. Die Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist somit auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zulässig und geboten.

5.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat. Gleiches gilt gemäß § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.5.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat. Gleiches gilt gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

5.2. Angesichts des bereits Ausgeführten war der Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 und Z 6 AsylG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sohin nicht entgegenzutreten.5.2. Angesichts des bereits Ausgeführten war der Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 6, AsylG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sohin nicht entgegenzutreten.

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (zur Bedenkenlosigkeit ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR und der Regelung Art 47 Abs2 GRC vgl. VfGH vom 14.03.2012, Zl. U 466/11). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (zur Bedenkenlosigkeit ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR und der Regelung Artikel 47, Abs2 GRC vergleiche VfGH vom 14.03.2012, Zl. U 466/11). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aktuelle Bedrohung, Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Dauer, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, non refoulement, private Verfolgung, strafrechtliche Verfolgung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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