TE AsylGH Beschluss 2013/10/21 B11 438134-1/2013

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Veröffentlicht am 21.10.2013
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

Zl. B11 438.134-1/2013/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Moritz als Einzelrichter über die Beschwerde betreffend den Antrag auf internationalen Schutz von XXXX; StA: Marokko, vertreten durch RA Dr. Eva Maria Wendl-Söldner LL.M., gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Oktober 2013, Zl. 13 13.472-EAST West beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Moritz als Einzelrichter über die Beschwerde betreffend den Antrag auf internationalen Schutz von römisch 40 ; StA: Marokko, vertreten durch RA Dr. Eva Maria Wendl-Söldner LL.M., gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Oktober 2013, Zl. 13 13.472-EAST West beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 i.V.m. § 41a des Asylgesetzes 2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) ist rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, des Asylgesetzes 2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) ist rechtmäßig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer reiste laut eigenen Angaben am 24. September 2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28. September 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz i.S.d. § 3 AsylG.1. Der Beschwerdeführer reiste laut eigenen Angaben am 24. September 2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28. September 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz i.S.d. Paragraph 3, AsylG.

2. In Einvernahme vor der EASt Ost Traiskirchen am 7. Oktober 2008 gab der Beschwerdeführer zu seiner Person zusammengefasst an, dass er A. R. N. heiße, am XXXX XXXX in Mohammedia in Marokko geboren und marokkanischer Staatsangehöriger sei, der arabischen Volksgruppe und dem sunnitischen Glaubensbekenntnis angehöre und ledig sei. In seinem Heimatland habe er keine Familienangehörigen, da seine Eltern verstorben seien. In Österreich habe er keine Bezugspersonen. Nach zehnjährigem Grundschulbesuch in seinem Geburtsort habe er von 1999 bis 2006 als Fischer in Tanta gearbeitet. Zuletzt habe er in seinem Geburtsort gelebt. Er hätte keinen Militärdienst. An Sprachen beherrsche er Arabisch und Französisch. Gesundheitliche Beschwerden weise er nicht auf. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Waise sei und keine Zukunft in seinem Land habe. Er habe Marokko verlassen, um in Europa zu arbeiten. Die Frage, ob es richtig sei, dass er Marokko aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, bejahte er. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.2. In Einvernahme vor der EASt Ost Traiskirchen am 7. Oktober 2008 gab der Beschwerdeführer zu seiner Person zusammengefasst an, dass er A. R. N. heiße, am römisch 40 römisch 40 in Mohammedia in Marokko geboren und marokkanischer Staatsangehöriger sei, der arabischen Volksgruppe und dem sunnitischen Glaubensbekenntnis angehöre und ledig sei. In seinem Heimatland habe er keine Familienangehörigen, da seine Eltern verstorben seien. In Österreich habe er keine Bezugspersonen. Nach zehnjährigem Grundschulbesuch in seinem Geburtsort habe er von 1999 bis 2006 als Fischer in Tanta gearbeitet. Zuletzt habe er in seinem Geburtsort gelebt. Er hätte keinen Militärdienst. An Sprachen beherrsche er Arabisch und Französisch. Gesundheitliche Beschwerden weise er nicht auf. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Waise sei und keine Zukunft in seinem Land habe. Er habe Marokko verlassen, um in Europa zu arbeiten. Die Frage, ob es richtig sei, dass er Marokko aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, bejahte er. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.

3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck am 8. Juni 2009 gab der Beschwerdeführer zu seiner Person darüber hinaus zusammengefasst an, dass, nachdem sein Vater 1986 und seine Mutter 1990 verstorben seien, er in ein Waisenhaus in XXXX gekommen sei, wo er bis zu seinem Schulabbruch gelebt habe. Danach sei er nach Sahara in die Stadt XXXX gegangen und habe dort zwei Jahre in einem Restaurant gearbeitet. Nach insgesamt ca. sechs Jahren Aufenthalt dort habe er ca. sechs Jahre als Fischer in Tanger gearbeitet. Er habe in seinem Geburtsort fünf Jahre die Grundschule, vier Jahre die Hauptschule und ein Jahr eine Art Oberschule besucht; warum er die Schule dann abgebrochen habe, wisse er nicht. Da er in Marokko verschiedene Jobs ausgeübt habe, hauptsächlich als Fischer und Straßenhändler, habe er durch diese Arbeiten überleben können. Er habe für sein Essen und Trinken aufkommen können. Der konkrete Grund, warum er seine Heimat verlassen habe, sei, dass er in Marokko keine Zukunft für sich sehe, dort herrsche Armut. Sonstige Verfolgungsgründe seien nicht vorhanden. In Österreich helfe ihm ein Landsmann, der auch Asylwerber sei, ab und zu finanziell. Weder besuche er einen Deutschkurs, noch sei er in einem Verein Mitglied oder ehrenamtlich tätig.3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck am 8. Juni 2009 gab der Beschwerdeführer zu seiner Person darüber hinaus zusammengefasst an, dass, nachdem sein Vater 1986 und seine Mutter 1990 verstorben seien, er in ein Waisenhaus in römisch 40 gekommen sei, wo er bis zu seinem Schulabbruch gelebt habe. Danach sei er nach Sahara in die Stadt römisch 40 gegangen und habe dort zwei Jahre in einem Restaurant gearbeitet. Nach insgesamt ca. sechs Jahren Aufenthalt dort habe er ca. sechs Jahre als Fischer in Tanger gearbeitet. Er habe in seinem Geburtsort fünf Jahre die Grundschule, vier Jahre die Hauptschule und ein Jahr eine Art Oberschule besucht; warum er die Schule dann abgebrochen habe, wisse er nicht. Da er in Marokko verschiedene Jobs ausgeübt habe, hauptsächlich als Fischer und Straßenhändler, habe er durch diese Arbeiten überleben können. Er habe für sein Essen und Trinken aufkommen können. Der konkrete Grund, warum er seine Heimat verlassen habe, sei, dass er in Marokko keine Zukunft für sich sehe, dort herrsche Armut. Sonstige Verfolgungsgründe seien nicht vorhanden. In Österreich helfe ihm ein Landsmann, der auch Asylwerber sei, ab und zu finanziell. Weder besuche er einen Deutschkurs, noch sei er in einem Verein Mitglied oder ehrenamtlich tätig.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Juni 2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie dieser diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für eine anderslautende Entscheidung sich ergeben hätten.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Juni 2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie dieser diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für eine anderslautende Entscheidung sich ergeben hätten.

5. Da keine Beschwerde eingebracht wurde, erwuchs dieser Bescheid am 1. Juli 2009 in Rechtskraft.

6. Der Beschwerdeführer weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

  • -Strichaufzählung
    Urteil des LG Innsbruck, Zl. XXXX vom 15. März 2010, rk. 15. März 2010, wegen §§ 28a/1 (5. Fall), 27 Abs.1/1 (1., 2. Fall) und Abs. 2 SMG sowie § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr;Urteil des LG Innsbruck, Zl. römisch 40 vom 15. März 2010, rk. 15. März 2010, wegen Paragraphen 28 a, /, eins, (5. Fall), 27 Absatz eins /, eins, (1., 2. Fall) und Absatz 2, SMG sowie Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr;

  • -Strichaufzählung
    Urteil des LG Innsbruck, Zl. XXXX vom 13. April 2011, rk. 13. April 2011, wegen §§ 28/1 (1. Satz, 2. Fall), 28/1 (1. Satz, 3. Fall), 28a/1 (2. Fall) und 28a/1Urteil des LG Innsbruck, Zl. römisch 40 vom 13. April 2011, rk. 13. April 2011, wegen Paragraphen 28 /, eins, (1. Satz, 2. Fall), 28/1 (1. Satz, 3. Fall), 28a/1 (2. Fall) und 28a/1

(3. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr;

  • -Strichaufzählung
    Urteil des LG Innsbruck, Zl. XXXX vom 14. August 2012, rk.Urteil des LG Innsbruck, Zl. römisch 40 vom 14. August 2012, rk.

18. August 2012, wegen §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3), 27 (1) Z (1)18. August 2012, wegen Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3), 27 (1) Z (1)

1. Fall, 27 (1) Z (1) 2. Fall, 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall und 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten.1. Fall, 27 (1) Z (1) 2. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall und 27 (2) SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten.

7. Laut Note des marokkanischen Innenministeriums, Generaldirektion für die nationale Sicherheit, vom 21. Mai 2010 sowie Schreiben des Bundesministerium für Inneres vom

16. Juni 2010 Bezug nehmend auf eine Identifizierung der österreichischen Botschaft in Marokko ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den im o.g. Spruch wiedergegebenen Namen führe und am XXXX XXXX in Casablanca geboren sei.16. Juni 2010 Bezug nehmend auf eine Identifizierung der österreichischen Botschaft in Marokko ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den im o.g. Spruch wiedergegebenen Namen führe und am römisch 40 römisch 40 in Casablanca geboren sei.

8. Aus dem Stande der Strafhaft stellte der Beschwerdeführer am 18. September 2013 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

9. In der Einvernahme vor dem Stadtpolizeikommando Innsbruck am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er den im o.g. Spruch angeführten Namen aufweise und am

1. Dezember 1982 in Polisario in Marokko geboren sei. Sein Vater sei 1981, seine Mutter 1986 verstorben. Neben Arabisch und Französisch weise er auch in Spanisch/Deutsch gute Sprachkenntnisse auf. Ab der ersten Antragstellung bis heute sei er immer in Österreich gewesen. Im Übrigen blieb er im Wesentlichen bei seinen bisherigen Angaben zu seiner Person. Befragt zu den Gründen seines (neuerlichen) Asylantrages führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aus Polisario komme und bei einer etwaigen Rückkehr dorthin mit einer Strafe zu rechnen habe, da er geflohen sei. In seiner Heimat in Polisario herrsche Krieg. Sollte er zurückkommen, müsste er entweder mit der Armee in den Krieg gehen oder käme in ein Gefängnis. Auf den Vorhalt bezüglich des Widerspruches zu den im ersten Asylverfahren getätigten Angaben antwortete der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass er aus Angst, nach Hause "zurückgeschoben" zu werden und ihm nichts anderes eingefallen sei, gelogen habe.

10. In der Einvernahme vor der EASt West St. Georgen am 26. September 2013 gab der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen bisherigen Angaben über seine Person zu seinen Sprachkenntnissen an, dass er Arabisch, Französisch, Italienisch und Deutsch spreche. Weiters leide er nicht an schwerwiegenden Krankheiten. Zu den Gründen für seinen neuerlichen Antrag führte er zusammengefasst an, dass seine Tante und sein Onkel, beide in England lebend, ihm telefonisch mitgeteilt hätten, dass die Militärpolizei in Polisario in ständig suche. Der Grund hierfür sei, dass sein Vater, der bereits 1985 verstorben sei, für das Militär gearbeitet habe. Er habe 2005 Polisario und Marokko verlassen. Zwischen 1985 und 2005 habe er keine Probleme mit der Polisario gehabt, da er damals noch gelernt habe. Die Militärpolizei sei ihm deswegen nicht nahe gekommen, da er noch in der Schule war. Es sei auch gesetzlich verboten, gleichzeitig die Schule und das Militär zu besuchen. Seit wann die Polisario ihn suche, wisse er nicht. Weitere Probleme habe er nicht. Er sei aus Polisario und werde von der algerischen Regierung unterstützt und anerkannt. Das betreffe Marokko nicht, mit Marokko würden sie in einem "kalten Krieg" stehen. Befragt, warum er im ersten Verfahren angegeben habe, in Mohammedia geboren zu sein, führte der Beschwerdeführer an, dass er im Lager Hmada in Polisario geboren sei. Auf die Frage, ob er seit der ersten Antragstellung Österreich verlassen habe, antwortete dieser, dass er im Sommer 2012 für etwa zwei Monate in der Schweiz gewesen sei, da er einen Freund besucht habe. Weiters gab er an, dass er außer seinen in England in lebenden Verwandten keine Angehörgien oder sonstige Verwandte in Österreich aufweise, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Er habe keinen Deutschkurs besucht, sondern sich Deutsch selbst beigebracht. Gearbeitet habe er nicht.

11.1. In einer weiteren Einvernahme vor dem EASt West St. Georgen am

2. Oktober 2013 gab der Beschwerdeführer zusätzlich zur Frage, was er mit "Polisario¿" meine, an, dass es sich um die Front der Militärpolizei handle. Befragt nach seiner Stellungnahme zu den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen zu Marokko gab der Beschwerdeführer an, dass er auf einen Zettel niedergeschrieben habe, wie "Polisario" funktioniere und wie die Leute dort leben würden.

11.2. In der oben erwähnten schriftlichen Stellungnahme führte der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er A. A. D. heiße und aus dem Al Hamada Lager in der West Sahara, der Polisario Front sei. Sein Vater sei Soldat, seine Mutter Hausfrau gewesen. Sein Vater sei 1985 an der Front zu Marokko im Kampf gefallen, er sei damals drei Jahre alt gewesen. Sie hätten keine finanzielle und materielle Unterstützung von der Polisario erhalten. Nach ca. vier Jahren sei er in die Schule gegangen, und zwar in einem anderen Lager an der Grenze zu Algerien, es heiße Tandouf. Dieses Lager liege auf algerischen Boden und gehöre Algerien, das die Polisario bis heute sponsere. Zur Unterstützung hätten sie Lebensmittel, ab und zu auch von unbekannter externer Seite, erhalten. Er habe dann fünf Jahre die Grundschule und weitere vier Jahre die Hauptschule, danach das Gymnasium besucht und sich im Bereich angewandte Mathematik spezialisiert. Diese Schulzeit habe ca. 13 Jahre gedauert. Ihm sei mehrmals gelungen, über die Grenze in die marokkanische Stadt Tanatn zu flüchten. Dort habe er während der Sommerferien sowie der anderen Schulferien gearbeitet. Er habe sich manchmal versteckt oder sei von einem Freund seines Vaters aufgenommen worden, der in aus Mitleid versteckt habe. Er habe teilweise an der Meeresküste oder in den verschiedenen Cafes gearbeitet. Aus wirtschaftlichen Gründen habe er 2002 sein Studium in der Hauptstadt Algier nicht fortsetzen können, sondern dieses abgebrochen. Seine Mutter sei danach chronisch erkrankt und im Pflegebett im Lager wegen Mangel an Medikamenten 2005 gestorben. Da er alleine zurückgeblieben sei und nicht zum Militär habe gehen wollen, sei er in die marokkanische Wüste geflüchtet, um dort zu arbeiten und Geld für die Flucht nach Europa zu ersparen.

Weiters machte der Beschwerdeführer Ausführungen über die allgemeine schlechte politische und ökonomische Situation der Bevölkerung in der Westsahara. Die Polisario Front bestehe aus einer Gruppe von Lagern, so wie die Flüchtlingslager in anderen Ländern. Diese Lager würden an der algerisch-marokkanischen Grenze liegen. Die Polisario habe einen Führer, dieser heiße Abdelaziz al Marakischi. Es gebe auch Politiker und militärische Führer bei der Polisario. Auf der anderen Seite lauere der marokkanische Feind, der die Flucht als einen Verrat betrachte und sie verhören und ins Gefängnis werfen würde.

12.1. Mit im o.g. Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom

2. Oktober 2013 wurde der faktische Abschiebeschutz betreffend den Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.2. Oktober 2013 wurde der faktische Abschiebeschutz betreffend den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.

12.2. Zusammengefasst wurde zum neuen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Person und vor allem zu seinen Fluchtgründen im zweiten Asylverfahren begründend ausgeführt, dass diesem kein Glauben geschenkt würde. Seine Angaben, wonach er von seinen in England lebenden Verwandten gehört habe, dass er von Militärpolizei "Polisario" in der Westsahara gesucht werde, seien äußerst lapidar und unplausibel. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Militärpolizei ihn "fast 30 (!) Jahre", nachdem sein Vater - der eigentlich der Grund für die Verfolgung sein solle - gestorben sei, ihn nun plötzlich suchen solle. Weiters würden seine Angaben im ersten Asylverfahren zu seinem Geburtsort Mohammedia und dass er erst, nachdem er infolge des Todes seiner Eltern in ein Waisenhaus gekommen sei, nach Beendigung der Schule in die Westsahara, in die Stadt Tan-tan gegangen wäre, wo er sechs Jahre geblieben und zwischendurch auch in einem Restaurant gearbeitet hätte, im krassen Widerspruch zu denjenigen im zweiten Asylverfahren stehen. Danach würde er aus der Westsahara stammen, wo er von der Militärpolizei gesucht werde, weil sein Vater für das Militär gearbeitet hätte. Denn würde er wirklich von der Militärpolizei gesucht werden, wäre er wohl nach dem Tod seines Vaters nicht freiwillig in die Westsahara gegangen. Widersprüchlich zu seiner erstmaligen Angabe, dass er erst nach [unterstrichen im Original; Anm. des AsylGH] Beendigung der Schule in die Westsahara gezogen sei und dort auch gearbeitet habe, seien auch seine Ausführungen, dass er bis 2005 keine Probleme mit der Militärpolizei gehabt habe, weil er noch die Schule besucht hätte. An der Unglaubwürdigkeit dieses neuen gesteigerten Vorbringens könne auch seine - u.a. niedergeschriebenen - Angaben zur Militärpolizei "Polisario" nichts ändern, da diese lediglich aufzeigen würden, dass er die "Polisario" kenne, jedoch nicht beweisen würden, dass er von dieser gesucht bzw. verfolgt werden würde.12.2. Zusammengefasst wurde zum neuen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Person und vor allem zu seinen Fluchtgründen im zweiten Asylverfahren begründend ausgeführt, dass diesem kein Glauben geschenkt würde. Seine Angaben, wonach er von seinen in England lebenden Verwandten gehört habe, dass er von Militärpolizei "Polisario" in der Westsahara gesucht werde, seien äußerst lapidar und unplausibel. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Militärpolizei ihn "fast 30 (!) Jahre", nachdem sein Vater - der eigentlich der Grund für die Verfolgung sein solle - gestorben sei, ihn nun plötzlich suchen solle. Weiters würden seine Angaben im ersten Asylverfahren zu seinem Geburtsort Mohammedia und dass er erst, nachdem er infolge des Todes seiner Eltern in ein Waisenhaus gekommen sei, nach Beendigung der Schule in die Westsahara, in die Stadt Tan-tan gegangen wäre, wo er sechs Jahre geblieben und zwischendurch auch in einem Restaurant gearbeitet hätte, im krassen Widerspruch zu denjenigen im zweiten Asylverfahren stehen. Danach würde er aus der Westsahara stammen, wo er von der Militärpolizei gesucht werde, weil sein Vater für das Militär gearbeitet hätte. Denn würde er wirklich von der Militärpolizei gesucht werden, wäre er wohl nach dem Tod seines Vaters nicht freiwillig in die Westsahara gegangen. Widersprüchlich zu seiner erstmaligen Angabe, dass er erst nach [unterstrichen im Original; Anmerkung des AsylGH] Beendigung der Schule in die Westsahara gezogen sei und dort auch gearbeitet habe, seien auch seine Ausführungen, dass er bis 2005 keine Probleme mit der Militärpolizei gehabt habe, weil er noch die Schule besucht hätte. An der Unglaubwürdigkeit dieses neuen gesteigerten Vorbringens könne auch seine - u.a. niedergeschriebenen - Angaben zur Militärpolizei "Polisario" nichts ändern, da diese lediglich aufzeigen würden, dass er die "Polisario" kenne, jedoch nicht beweisen würden, dass er von dieser gesucht bzw. verfolgt werden würde.

12.3. Folgende Feststellungen zur Lage in Marokko gab die Behörde erster Instanz in ihrer Entscheidung wieder:

Sicherheitslage

Nach Einschätzung der marokkanischen Generaldirektion der Nationalen Sicherheit wird der marokkanische Staat von salafistischen aber auch jihadistischen Gruppen wie die AQMI (Al Qaida im Islamischen Maghreb) als ein Verbündeter der jüdisch-christlich Welt gesehen und stellt ein potenzielles Angriffsziel dar. Die marokkanischen Sicherheitskräfte befürchten, dass sich terroristische Anschläge in Marokko, wie im Mai 2003 in Casablanca und zuletzt 2011 in Marrakesch, wiederholen könnten. Die weitere Konsolidierung von islamistisch-terroristischen Gruppierungen in der unmittelbaren Nachbarschaft der Sahelzone stellt ein erhöhtes Sicherheitsrisiko für Marokko dar. Gleichzeitig ist Marokko zunehmend zu einem Transitland für illegale Ein- und Durchwanderer sowie für Drogen (insbesondere von in Lateinamerika produziertem Kokain) aus der Sahelzone geworden. Eine anhaltende Krise in Mali und eine Destabilisierung der Sahelzone wird als eine direkte Bedrohung für Marokkos nationale Sicherheit wahrgenommen (KAS 2013).

Marokko gilt als Herkunftsland von Terroristen, die in Somalia, Irak und Afghanistan aktiv sind. Laut den Behörden besteht die reale Gefahr einer Rückkehr solcher Personen nach Marokko mit der entsprechenden Wahrscheinlichkeit von terroristischen Anschlägen. Viele kleine, isolierte und taktisch eingeschränkte Extremistenzellen, die der Salafiya Jihadiya-Ideologie anhängen, werden derzeit als die größte Bedrohung für die innere Sicherheit Marokkos angesehen. Zahlreiche innerstaatliche Maßnahmen gegen den radikalen Islamismus wurden seit den diversen Anschlägen mittlerweile durchgeführt, was zur Zerstörung von Terrorzellen und zur Verhinderung von Anschlägen geführt hat (Congressional 2012).

Quellen:

KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. (23.1.2013): Militärischer Einsatz in Mali. Marokko - Sicherheitspolitische Interessen und Herausforderungen in der Sahelzone, http://www.kas.de/wf/doc/kas_33335-1522-1-30.pdf?130124160815, Zugriff 12.4.2013

Congressional Research Service (20. 6. 2012): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf, Zugriff 12.4.2013

Grundversorgung/Wirtschaft

Fast die Hälfte aller Beschäftigten (44,6%) und 16,6% des Bruttoinlandsprodukts sind nach wie vor von der Landwirtschaft abhängig. Dienstleistungen und der Tourismus stellen Wachstumsbereiche dar und tragen wesentlich zum Nationalprodukt bei. Auch die Überweisungen der marokkanischen Diaspora (ca. 3 Millionen) tragen mit etwa 6,8% dazu bei. Das Wirtschaftswachstum 2011 betrug zwar 4,5-5%, doch dieses Wachstum und die eingeleiteten Reformen trugen nur wenig zur Reduzierung von Armut, Ungleichheit und Arbeitslosigkeit, insbesondere unter Jugendlichen bei. Die Regierung versucht die vorhandene sozioökonomische Unzufriedenheit großer Teile der Bevölkerung durch Sozialprogramme, Aufnahmen in den Staatsdienst, Erhöhung der Gehälter im öffentlichen Sektor und Unterstützungszahlungen zu vermindern. Maßnahmen, die aufgrund der politischen Unruhen 2011 beschleunigt wurden (Congressional 2012).

Marokko ist ein Schwellenland, das die internationale Wirtschaftskrise verhältnismäßig gut verkraften konnte. 2012 wird ein Wachstum bei 3% erwartet, Die Arbeitslosigkeit bewegt sich laut offiziellen Zahlen zwischen 8 und 10 Prozent, allerdings bei sehr viel höherer Jugendarbeitslosigkeit. Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie zB bei Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen. Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbau. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/ arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.200 Dirham (ca. 200 ¿). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) bei 100 Dirham (ÖB Jänner 2013).

Die Erwerbstätigkeit in Marokko setzt sich zusammen aus ca. 45% Arbeit im Dienstleistungssektor, 40% in der Landwirtschaft und 15% in der Industrie. Aufgrund exzessiver Regenfälle, die eine starke zweite Ernte ermöglicht haben, stieg das BIP im Jahr 2006 um 6,7%. Weitere bedeutende landwirtschaftliche Arbeit besteht im Anbau von Gerste, Weizen, Zitronen, Wein, Gemüse und Oliven. Die wichtigsten Industrien sind der Phosphatabbau und dessen Weiterverarbeitung (2/3 der Weltreserven), Lebensmittelverarbeitung, Lederwaren, Textilien, Bau und Tourismus. Bei der Steigerung der Beschäftigungsrate spielen der Ausbau und Bau neuer Hotels in Marokko eine wichtige Rolle, da bis Ende 2012 mit der Schaffung von 100.000 direkten und 400.000 indirekten Stellen im Tourismussektor gerechnet wird. Marokko hat zudem ein Freihandelsabkommen mit der EU (ab 2010) und den USA unterzeichnet. Marokkos Arbeitslosenquote, die lange Anlass zur Sorge gab, ist 2011 vor dem Hintergrund neuer Arbeitsplätze in der Dienstleistungs- und Baubranche kontinuierlich gesunken (IOM 2012).

Die Wachstumsrate der letzten fünf Jahre konnte jedoch die städtische Arbeitslosigkeit von 22% im Jahr 1999 auf 13,3% im ersten Quartal 2011 senken und die nationale Quote von 13,9% (1999) auf 9,1%* in 2011 (*"Haut Commissariat au Plan). Die hohe staatliche Planungskommission gab an, dass Marokkos offizielle Arbeitslosenquote von 9,6% im ersten Quartal 2008 auf 9,1% im zweiten Quartal gesunken ist (ca. 1,03 Millionen Arbeitslose). Die Bevölkerungsgruppe der bis-14-Jährigen stellt mit einem Anteil von 30,5% an der Gesamtbevölkerung (34,3 Millionen) für die Regierung eine Hauptpriorität bei der Schaffung von Arbeitsplätzen dar. Statistiken von 2011 legen eine Arbeitslosigkeit von 17,4% in der Gruppe der 15-24-Jährigen dar. In städtischen Regionen steigt dieser Anteil auf bis zu einem Drittel - auf dem Land werden die jungen Arbeitskräfte nach dem Verlassen der Schule häufig in der Landwirtschaft eingesetzt, einschließlich der Arbeit auf dem Familienhof (Ebd.).

Quellen:

Congressional Research Service (20.6.2012): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf, Zugriff 22.4.2013

ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (18.1.2013): Asylländerbericht Marokko 2012

IOM - International Organisation for Migration (Juni 2012):

Länderinformationsblatt Marokko

Medizinische Versorgung

Das marokkanische Gesundheitssystem ist in den Städten im Allgemeinen gut entwickelt, während die ländlichen Gebiete schlechter ausgestattet sind. In den Städten gibt es auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen anbieten. Die medizinischen Einrichtungen außerhalb der Städte sind eher einfach und altmodisch, die medizinische Versorgung ist jedoch grundsätzlich gut. Seit kurzem modernisieren marokkanische Krankenhäuser sich durch den Kauf spezieller Ausrüstung, um höherwertigere Behandlungen anbieten zu können. Als Zentren der primären Gesundheitsversorgung betreuen Krankenhäuser die Patienten und bieten eine kostenlose Erstversorgung von leichten Notfällen. In den Zentren der primären Gesundheitsversorgung ist der Zugang kostenlos. Zuständig ist das jeweils nächstgelegene Zentrum am Wohnort. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. Um behandelt werden zu können, sollte der Personalausweis mitgebracht werden. Kostenlose Notfallversorgung beinhaltet Tests, Medikamente, Ambulanz, Krankenschwestern oder eine Übernachtung in einem öffentlichen Krankenhaus. In den öffentlichen Krankenhäusern gibt es keine kostenlose Behandlung. Für eine allgemeinärztliche Konsultation zahlen die Patienten zwischen MAD 100 und MAD 150 und etwa MAD 200-250 für die Konsultation eines Facharztes. Lediglich Notfallversorgungen sind kostenlos (IOM 2012).

Im Jahr 2008 hat die Regierung einen Fünfjahresplan zur Verbesserung des Gesundheitssystems gestartet, der auch weniger privilegierten Bevölkerungsgruppen den Zugang zu medizinsicher Versorgung erleichtern wird und die Gesamtkosten für Behandlung und Medikamente reduzieren soll. Unter anderem sieht der Plan ein größeres Engagement des privaten Sektors vor, der bisher vor allem auf wohlhabenden Schichten zielt, und dessen Einrichtungen jetzt auch dem öffentlichen Gesundheitssystem offen stehen soll. Ausbildungsprogramme, die von 2008 bis 2012 laufen, sollen das Zahlenverhältnis von Ärzten zu Patienten, das aktuell bei 1 zu 1800 liegt, auf ein europäisches Niveau bringen. Um dies zu erreichen, sollen bis 2020 jährlich 3300 Ärzte hinzukommen. Außerdem sollen Spezialkliniken wie Krebszentren ausgebaut und die erste staatliche Organtransplantationsstelle eingerichtet werden. Das nationale Krankenversicherungsprogramm, die Assurance Maladie Obligatoire (AMO), soll ausgeweitet werden und bis April 2012 100% der Bevölkerung erfassen. Alle Menschen mit niedrigem Einkommen sollen durch das Régime d'Assistance Médicale (RAMED) erfasst werden. Marokko wird bei diesen Plänen von internationalen Gebern unterstützt. Unter der jetzigen Krankenversicherung werden die Kosten von 2500 Medikamenten zu 70% erstattet und die Kosten für 149 Medikamente zur Behandlung schwerer Erkrankungen zu 100%. Das Gesundheitsministerium organisiert eine Kampagne zur Förderung des Gebrauchs von Generika (Ebd.).

Eine medizinische Grundversorgung ist zumindest in den Städten in den meisten Fällen gesichert. Grundsätzlich sind medizinische Dienste kostenpflichtig; sofern der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nachweist, trägt er zumindest in den öffentlichen Polikliniken keine Kosten. In Notfällen wird dort häufig sofort geholfen und die Klärung finanzieller Fragen verschoben. Nach Augenzeugenberichten kann eine adäquate Behandlung oft nur dann sichergestellt werden, wenn das Krankenhauspersonal bestochen wird (AA 2011).

Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED 2012 eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio Personen im RAMED erfasst (knapp 3 % der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert. Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Spitäler und andere Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationäre Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Der öffentliche Gesundheitssektor ist in seiner Ausstattung und Qualität überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen. Private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt (ÖB Jänner 2013).

Quellen:

IOM - International Organisation for Migration (Juni 2012):

Länderinformationsblatt Marokko

AA - Auswärtiges Amt (23.12.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko

ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (18.1.2013): Asylländerbericht Marokko 2012

Behandlung nach Rückkehr

Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 2011).

12.4. Die erstinstanzliche Behörde kam sohin zum Schluss, dass keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei und auch mit der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko keine Verletzung der einschlägigen Bestimmungen der EMRK gegeben wäre, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

13. Der Beschwerdeführer legte in seinen Asylverfahren keine Identitätsnachweise sowie sonstige Bescheinigungs- bzw. Beweismittel vor.

14. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 7. Oktober 2013 bzw. in Nachreichung fehlender Aktenteile (Übersetzung) am 9. Oktober 2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs. 2 AsylG mit Mitteilung am 7. Oktober 2013 informiert wurde.14. Die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 7. Oktober 2013 bzw. in Nachreichung fehlender Aktenteile (Übersetzung) am 9. Oktober 2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG mit Mitteilung am 7. Oktober 2013 informiert wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergeben sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers.

2.1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005,2.1. Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005,

das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 953,

das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz,

das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985,

das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen.

Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem Asylgesetz 2005 zu führen.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG i.d.g.F. auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG i.d.g.F. auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 i.d.g.F. (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 22 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

2.2.1. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn2.2.1. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Im Falle der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 i.V.m. i.V.m. § 41a AsylG 2005 ist eine Prognose erforderlich, um bestimmen zu können, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. (vgl. die Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies u.U. mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung z.B. Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt (vgl. dazu AsylGH 03.03.2010, C5 265.439-2/2010/2E).Im Falle der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 ist eine Prognose erforderlich, um bestimmen zu können, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. vergleiche die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche nochmals die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies u.U. mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung z.B. Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt vergleiche dazu AsylGH 03.03.2010, C5 265.439-2/2010/2E).

2.2.2. Zu § 68 Abs. 1 AVG ist anzuführen, dass dieser Bestimmung zufolge Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).2.2.2. Zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist anzuführen, dass dieser Bestimmung zufolge Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 68 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Anm. 12 zu § 68 AVG]). Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 68, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]). Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

Für die Berufungs- bzw. Rechtsmittelbehörde ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (vgl. dazu AsylGH 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung (bzw. Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; VwGH 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Im Asylverfahren ist - verbunden mit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz - auch die Zulässigkeit der Ausweisung i.S.d. § 10 AsylG 2005 Gegenstand des Verfahrens, soweit eine solche im bekämpften Bescheid des Bundesasylamts ausgesprochen wurde und - wie im vorliegenden Fall - auch im Wege der Beschwerde an den Asylgerichtshof bekämpft wurde.Für die Berufungs- bzw. Rechtsmittelbehörde ist Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat vergleiche dazu AsylGH 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung (bzw. Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; VwGH 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Im Asylverfahren ist - verbunden mit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz - auch die Zulässigkeit der Ausweisung i.S.d. Paragraph 10, AsylG 2005 Gegenstand des Verfahrens, soweit eine solche im bekämpften Bescheid des Bundesasylamts ausgesprochen wurde und - wie im vorliegenden Fall - auch im Wege der Beschwerde an den Asylgerichtshof bekämpft wurde.

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Partei und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 04.05.2000, Zl. 98/20/0578; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0193; VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Partei und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 04.05.2000, Zl. 98/20/0578; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0193; VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0192).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z. B. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, a.a.O., E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z. B. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche z. B. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, a.a.O., E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Im Verfahren nach dem Asylgesetz gilt zudem die Besonderheit, dass allein rechtliche Änderungen durch die Novellen zu den jeweiligen Asylgesetzen nicht dazu führen, dass von einer neuen Verwaltungssache auszugehen ist, über die neuerlich zu entscheiden wäre (§ 75 Abs. 4 AsylG 2005).Im Verfahren nach dem Asylgesetz gilt zudem die Besonderheit, dass allein rechtliche Änderungen durch die Novellen zu den jeweiligen Asylgesetzen nicht dazu führen, dass von einer neuen Verwaltungssache auszugehen ist, über die neuerlich zu entscheiden wäre (Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005).

2.2.3. Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall der Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Juni 2009, Zl. XXXX-BAI.

Der Beschwerdeführer führte in seinem zweiten Asylverfahren nicht nur eine neue Identität an, sondern brachte auch völlig neue Fluchtgründe vor. Das Bundesasylamt bezweifelte zu Recht die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens (zur mangelnden Glaubwürdigkeit von gesteigertem Vorbringen s. u.a. VwGH 10.10.1996, Zl. 96/20/0361, 17.06.1993, Zl. 92/01/0776). Seine Angaben über eine angebliche Verfolgungsgefahr im Falle seiner Rückkehr nach Marokko waren zudem sehr allgemein gehalten und nicht plausibel hinsichtlich einer etwaigen Gefahr einer Bestrafung wegen seiner früheren Flucht aus seiner Heimatregion oder einer (Zwangs-)Rekrutierung durch die Militärpolizei "Polisario". Vor allem kann - selbst wenn sein neues Vorbringen zu seiner behaupteten Vergangenheit in Marokko wahr sein sollte (was aber, wie angeführt, tatsächlich nicht der Fall ist) - nicht nachvollzogen werden, warum ausgerechnet nunmehr bzw. immer noch nach einem relativ langen Zeitablauf von mindestens acht Jahren (s. VwGH 07.03.1990, Zl. 89/01/0444, u.a., wonach schon längere Zeit zurückliegende Verfolgungshandlungen keinen Asylanspruch begründen, wenn der Asylwerber bis zu seiner Flucht nicht ständig in "wohlbegründeter Furcht" vor Verfolgung aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen gelebt habe; s.a. u.a. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597, 19.10.2000, Zl. 98/20/0430, wonach die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt werde, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang bestehe), als er seinen Herkunftsstaat verlassen und wo er zuvor jahrelang unbehelligt in der Region der Polisario, aber auch in anderen Teilen von Marokko sich aufgehalten und gearbeitet hatte, er diesen Gefahren ausgesetzt sein sollte (zur Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der behördlich zustehenden freien Beweiswürdigung, vgl. VwGH 29.06.2000, Zl. 2000/01/0093; vgl. auch EKMR 12.03.1980, Nr. 8897/80, X u. Y gg. Vereinigtes Königreich über rein spekulative Befürchtungen). Schon deswegen weist im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest keinen glaubhaften - hier selbst im Falle der Glaubwürdigkeit - Kern auf, dem Asylrelevanz zukommt und an dem die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid (zusammengefasst wiedergegeben oben in Pkt. I.12.2.) verwiesen (s. die hier erfüllten in § 60 AVG angeführten Voraussetzungen einer Bescheidbegründung; s.a. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011), Rz. 417 f. und die dort angeführte Judikatur).Der Beschwerdeführer führte in seinem zweiten Asylverfahren nicht nur eine neue Identität an, sondern brachte auch völlig neue Fluchtgründe vor. Das Bundesasylamt bezweifelte zu Recht die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens (zur mangelnden Glaubwürdigkeit von gesteigertem Vorbringen s. u.a. VwGH 10.10.1996, Zl. 96/20/0361, 17.06.1993, Zl. 92/01/0776). Seine Angaben über eine angebliche Verfolgungsgefahr im Falle seiner Rückkehr nach Marokko waren zudem sehr allgemein gehalten und nicht plausibel hinsichtlich einer etwaigen Gefahr einer Bestrafung wegen seiner früheren Flucht aus seiner Heimatregion oder einer (Zwangs-)Rekrutierung durch die Militärpolizei "Polisario". Vor allem kann - selbst wenn sein neues Vorbringen zu seiner behaupteten Vergangenheit in Marokko wahr sein sollte (was aber, wie angeführt, tatsächlich nicht der Fall ist) - nicht nachvollzogen werden, warum ausgerechnet nunmehr bzw. immer noch nach einem relativ langen Zeitablauf von mindestens acht Jahren (s. VwGH 07.03.1990, Zl. 89/01/0444, u.a., wonach schon längere Zeit zurückliegende Verfolgungshandlungen keinen Asylanspruch begründen, wenn der Asylwerber bis zu seiner Flucht nicht ständig in "wohlbegründeter Furcht" vor Verfolgung aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen gelebt habe; s.a. u.a. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597, 19.10.2000, Zl. 98/20/0430, wonach die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt werde, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang bestehe), als er seinen Herkunftsstaat verlassen und wo er zuvor jahrelang unbehelligt in der Region der Polisario, aber auch in anderen Teilen von Marokko sich aufgehalten und gearbeitet hatte, er diesen Gefahren ausgesetzt sein sollte (zur Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der behördlich zustehenden freien Beweiswürdigung, vergleiche VwGH 29.06.2000, Zl. 2000/01/0093; vergleiche auch EKMR 12.03.1980, Nr. 8897/80, römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich über rein spekulative Befürchtungen). Schon deswegen weist im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest keinen glaubhaften - hier selbst im Falle der Glaubwürdigkeit - Kern auf, dem Asylrelevanz zukommt und an dem die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid (zusammengefasst wiedergegeben oben in Pkt. römisch eins.12.2.) verwiesen (s. die hier erfüllten in Paragraph 60, AVG angeführten Voraussetzungen einer Bescheidbegründung; s.a. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011), Rz. 417 f. und die dort angeführte Judikatur).

Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eingetreten, und es wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2.2.4. In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen zweiten) Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Juni 2009 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.2.2.4. In der Entscheidung über den ersten Asylantrag hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen zweiten) Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine solche Bedrohung hervorgekommen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Vergleich zu der im Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Juni 2009 festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert und bildet keine derartige Bedrohung.

Der Beschwerdeführer verfügt weiters in Österreich über kein Familienleben im

Sinne des Art. 8 EMRK. Auch beim Aspekt des geschützten Privatlebens sind zwischenzeitlich seit Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 8. Juni 2009 keine neuen maßgeblichen integrationsbegründete Umstände hervorgekommen oder sonstigen relevanten Änderungen eingetreten.Sinne des Artikel 8, EMRK. Auch beim Aspekt des geschützten Privatlebens sind zwischenzeitlich seit Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 8. Juni 2009 keine neuen maßgeblichen integrationsbegründete Umstände hervorgekommen oder sonstigen relevanten Änderungen eingetreten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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