Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A14 426.988-1/2012/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2012, Zl. 12 04.884-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2012, Zl. 12 04.884-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid vom 10.05.2012, Zl. 12 04.884-BAT, hat das Bundesasylamt sowohl den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF als auch in Spruchpunkt II. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gem. § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen und den Genannten in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. In Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.1. Mit Bescheid vom 10.05.2012, Zl. 12 04.884-BAT, hat das Bundesasylamt sowohl den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF als auch in Spruchpunkt römisch zwei. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen und den Genannten in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. In Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 25.05.2012 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 25.05.2012 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.römisch eins.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
II.1.1.1. Der Rechtsmittelwerber führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria christlichen Glaubens. Seine genaue Identität konnte mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden. Er stellte am 22.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht festgestellt werden konnte.römisch zwei.1.1.1. Der Rechtsmittelwerber führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria christlichen Glaubens. Seine genaue Identität konnte mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden. Er stellte am 22.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht festgestellt werden konnte.
Der Beschwerdeführer ist verwitwet, gerichtlich unbescholten und bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung (vgl. GVS und SA-Auszug vom 28.10.2013).Der Beschwerdeführer ist verwitwet, gerichtlich unbescholten und bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung vergleiche GVS und SA-Auszug vom 28.10.2013).
II.1.1.2. Bei der am 24.04.2012 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion XXXX gab der Beschwerdeführer an, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben und weder in Österreich noch in einem anderen EU-Staat über Familienangehörige zu verfügen. Er habe seine Heimat im März 2012 verlassen und sei über Libyen und danach weiter über eine ihm unbekannte Strecke nach Österreich geschleppt worden.römisch zwei.1.1.2. Bei der am 24.04.2012 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben und weder in Österreich noch in einem anderen EU-Staat über Familienangehörige zu verfügen. Er habe seine Heimat im März 2012 verlassen und sei über Libyen und danach weiter über eine ihm unbekannte Strecke nach Österreich geschleppt worden.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Antragsteller an, dass sein Mitbewohner inoffiziell mit Öl gehandelt habe, wovon der Beschwerdeführer erst später in Kenntnis gesetzt worden sei. Sein Mitbewohner habe dem Beschwerdeführer vorgeschlagen, bei diesem Ölhandel einzusteigen. Zunächst habe der Antragsteller eingewilligt, es sich dann aber doch anders überlegt. Danach sei er von drei Männern, die ebenfalls mit Öl gehandelt hätten, erpresst worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er Informationen an die Regierung weiterleite. Nachdem sein Mitbewohner die Erpresser bei der Polizei angezeigt hätte, sei er von einem dieser Männer umgebracht worden. Aus Angst um sein Leben sei der Beschwerdeführer nach XXXX geflohen, wo ihn diese Leute jedoch wieder gefunden hätten. Der Beschwerdeführer selbst habe ihnen rechtzeitig entkommen können, wohingegen seine im 2. Monat schwangere Frau von ihnen getötet worden sei. Der Antragsteller habe zwar eine Anzeige bei der Polizei in XXXX gemacht, sei jedoch aus Angst wieder gefunden und getötet zu werden, aus seiner Heimat weggegangen.Zu seinen Fluchtgründen gab der Antragsteller an, dass sein Mitbewohner inoffiziell mit Öl gehandelt habe, wovon der Beschwerdeführer erst später in Kenntnis gesetzt worden sei. Sein Mitbewohner habe dem Beschwerdeführer vorgeschlagen, bei diesem Ölhandel einzusteigen. Zunächst habe der Antragsteller eingewilligt, es sich dann aber doch anders überlegt. Danach sei er von drei Männern, die ebenfalls mit Öl gehandelt hätten, erpresst worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er Informationen an die Regierung weiterleite. Nachdem sein Mitbewohner die Erpresser bei der Polizei angezeigt hätte, sei er von einem dieser Männer umgebracht worden. Aus Angst um sein Leben sei der Beschwerdeführer nach römisch 40 geflohen, wo ihn diese Leute jedoch wieder gefunden hätten. Der Beschwerdeführer selbst habe ihnen rechtzeitig entkommen können, wohingegen seine im 2. Monat schwangere Frau von ihnen getötet worden sei. Der Antragsteller habe zwar eine Anzeige bei der Polizei in römisch 40 gemacht, sei jedoch aus Angst wieder gefunden und getötet zu werden, aus seiner Heimat weggegangen.
II.1.1.3. Im Zuge der Einvernahme vom 04.05.2012 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Fluchtgründe. So habe er dem Vorschlag seines Freundes, sich bei illegalen Ölgeschäften zu beteiligen, zunächst zugestimmt, sich dann aber doch wieder für seine reguläre Arbeit als Busbegleiter entschieden. Sein Freund habe dem Beschwerdeführer gesagt, er könne die Gruppe des Ölgeschäftes nicht mehr verlassen, da er nunmehr über einige Geheimnisse Bescheid wisse und diese an die Polizei weiterleiten könnte. Da sich der Beschwerdeführer trotzdem geweigert habe, zu dieser Gruppe zurückzukehren, sei sein Freund bedroht worden. Aus Angst um sein Leben habe sich dieser Freund an die Polizei gewandt und sei ein paar Tage später von dieser Gruppe zu Hause aufgesucht und getötet worden. Zu dieser Zeit habe sich der Beschwerdeführer in der Arbeit befunden. Nachdem er nach Hause gekommen sei, hätten ihm Nachbarn erzählt, dass die Polizei nach ihm suche. Da der Beschwerdeführer wisse, dass sein getöteter Freund seinen Namen der Polizei bekannt gegeben habe, als er sich an diese gewandt habe, sei er nach XXXX gezogen. Nachdem er aber auch in XXXX von der Gruppe verfolgt worden sei, habe der Beschwerdeführer den Entschluss gefasst, sein Heimatland zu verlassen.römisch zwei.1.1.3. Im Zuge der Einvernahme vom 04.05.2012 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Fluchtgründe. So habe er dem Vorschlag seines Freundes, sich bei illegalen Ölgeschäften zu beteiligen, zunächst zugestimmt, sich dann aber doch wieder für seine reguläre Arbeit als Busbegleiter entschieden. Sein Freund habe dem Beschwerdeführer gesagt, er könne die Gruppe des Ölgeschäftes nicht mehr verlassen, da er nunmehr über einige Geheimnisse Bescheid wisse und diese an die Polizei weiterleiten könnte. Da sich der Beschwerdeführer trotzdem geweigert habe, zu dieser Gruppe zurückzukehren, sei sein Freund bedroht worden. Aus Angst um sein Leben habe sich dieser Freund an die Polizei gewandt und sei ein paar Tage später von dieser Gruppe zu Hause aufgesucht und getötet worden. Zu dieser Zeit habe sich der Beschwerdeführer in der Arbeit befunden. Nachdem er nach Hause gekommen sei, hätten ihm Nachbarn erzählt, dass die Polizei nach ihm suche. Da der Beschwerdeführer wisse, dass sein getöteter Freund seinen Namen der Polizei bekannt gegeben habe, als er sich an diese gewandt habe, sei er nach römisch 40 gezogen. Nachdem er aber auch in römisch 40 von der Gruppe verfolgt worden sei, habe der Beschwerdeführer den Entschluss gefasst, sein Heimatland zu verlassen.
Bei einer Rückkehr habe er Angst vor der Gruppe, die illegal Öl abzapfe und ihn verfolge. Diese Leute würden glauben, dass er sie an die Regierung verraten könnte. Die Möglichkeit, in einem anderen Teil Nigerias zu leben, wurde vom Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen, wobei er meinte, dass er dies bereits einmal versucht habe, jedoch von der Gruppe erneut entdeckt worden sei. Im Norden Nigerias würden derzeit wiederum Unruhen herrschen. Der Beschwerdeführer wolle gerne in Österreich arbeiten. Sein eigentlicher Beruf sei der eines Busbegleiters. Er könne aber auch als Friseur arbeiten oder andere Hilfstätigkeiten übernehmen.
In Nigeria würden noch sein Onkel und ein Freund leben. Zu dem Onkel bestünde jedoch kein Kontakt mehr. Mit dem Freund habe er das letzte Mal vorige Woche telefoniert. Sonst habe er niemanden mehr in der Heimat. Seine schwangere Frau sei bereits verstorben. Sein Vater sei im Jahr 2008 verstorben. Seine Mutter habe er nie gekannt.
II.1.1.4. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 10.05.2012 ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben. Das Vorbringen des Asylwerbers sei nicht geeignet, die Gewährung von internationalem oder subsidiärem Schutz zu begründen. Darüber hinaus habe sich das Vorbringen als gänzlich unglaubhaft und die behauptete Bedrohungssituation als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend erweisen. Das gesamte Vorbringen habe sich auf vollkommen allgemein gehaltene Angaben beschränkt und habe der Antragsteller abgesehen von der Angabe der Ermordung seiner Ehefrau trotz Nachfrage weder konkrete Schilderungen über den behaupteten Sachverhalt noch über Zeiten der Ereignisse und noch über die angebliche Gruppe zu tätigen vermocht. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass der Antragsteller sein Heimatland aus wirtschaftlichen oder sonstigen Überlegungen verlassen habe. Aber selbst bei Wahrunterstellung der Ausreisegründe des Beschwerdeführers wäre das Vorbringen nicht geeignet gewesen, die Gewährung von internationalem Schutz zu begründen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er in seinem Heimatland keine Sicherheit finden könne und befürchte, dort Opfer krimineller Handlungen zu werden. Eine Bedrohung, die von Privaten ausgehe und wie im konkreten Fall den Behörden im Heimatland weder unmittelbar noch mittelbar zugerechnet werden könne, sei nicht tauglich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Der Beschwerdeführer könnte nämlich die effektiven Schutzmechanismen der Sicherheitskräfte bzw. der Behörden/Gerichte in seinem Heimatland ebenso wie andere Personen in Anspruch nehmen. Zudem könnte er sich den von ihm dargelegten Bedrohungen dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile seines Heimatlandes, beispielsweise einer der Großstädte, begeben würde. Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass ihm im gesamten Staatsgebiet von Nigeria Gefahr drohen würde.römisch zwei.1.1.4. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 10.05.2012 ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben. Das Vorbringen des Asylwerbers sei nicht geeignet, die Gewährung von internationalem oder subsidiärem Schutz zu begründen. Darüber hinaus habe sich das Vorbringen als gänzlich unglaubhaft und die behauptete Bedrohungssituation als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend erweisen. Das gesamte Vorbringen habe sich auf vollkommen allgemein gehaltene Angaben beschränkt und habe der Antragsteller abgesehen von der Angabe der Ermordung seiner Ehefrau trotz Nachfrage weder konkrete Schilderungen über den behaupteten Sachverhalt noch über Zeiten der Ereignisse und noch über die angebliche Gruppe zu tätigen vermocht. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass der Antragsteller sein Heimatland aus wirtschaftlichen oder sonstigen Überlegungen verlassen habe. Aber selbst bei Wahrunterstellung der Ausreisegründe des Beschwerdeführers wäre das Vorbringen nicht geeignet gewesen, die Gewährung von internationalem Schutz zu begründen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er in seinem Heimatland keine Sicherheit finden könne und befürchte, dort Opfer krimineller Handlungen zu werden. Eine Bedrohung, die von Privaten ausgehe und wie im konkreten Fall den Behörden im Heimatland weder unmittelbar noch mittelbar zugerechnet werden könne, sei nicht tauglich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Der Beschwerdeführer könnte nämlich die effektiven Schutzmechanismen der Sicherheitskräfte bzw. der Behörden/Gerichte in seinem Heimatland ebenso wie andere Personen in Anspruch nehmen. Zudem könnte er sich den von ihm dargelegten Bedrohungen dadurch entziehen, dass er sich in andere Teile seines Heimatlandes, beispielsweise einer der Großstädte, begeben würde. Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass ihm im gesamten Staatsgebiet von Nigeria Gefahr drohen würde.
Bezugnehmend auf Spruchpunkt II. verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in einer eigenen Wohnung Unterkunft gefunden und sich durch eine eigene Beschäftigung seinen Lebensunterhalt verdient habe. Er könnte sich auch in andere Teile seines Heimatlandes begeben. Zudem deute auch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände nichts darauf hin, dass eine Rückverbringung in sein Heimatland für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch zwei. verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise in einer eigenen Wohnung Unterkunft gefunden und sich durch eine eigene Beschäftigung seinen Lebensunterhalt verdient habe. Er könnte sich auch in andere Teile seines Heimatlandes begeben. Zudem deute auch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände nichts darauf hin, dass eine Rückverbringung in sein Heimatland für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Hinsichtlich Spruchpunkt III. führte die belangt Behörde aus, dass keine Hinweise darauf bestünden, dass durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. führte die belangt Behörde aus, dass keine Hinweise darauf bestünden, dass durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.
In Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gem. § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt, weil offensichtlich sei, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche.In Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt, weil offensichtlich sei, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche.
II.1.1.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass sein Vorbringen mit den amtsbekannten Vorfällen an den Ölpipelines in Nigeria in Einklang stünde und sowohl glaubwürdig als auch asylrelevant sei. Die Kämpfe um Öl in Nigeria seien auch politische Kämpfe. Auch der "Diebstahl" von Öl habe einen politischen Hintergrund, nämlich dass der Erlös vom Ölverkauf nicht nur internationalen Konzernen zugutekommen solle, sondern der (armen) Bevölkerung Nigerias. Daher hätte dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werden müssen.römisch zwei.1.1.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass sein Vorbringen mit den amtsbekannten Vorfällen an den Ölpipelines in Nigeria in Einklang stünde und sowohl glaubwürdig als auch asylrelevant sei. Die Kämpfe um Öl in Nigeria seien auch politische Kämpfe. Auch der "Diebstahl" von Öl habe einen politischen Hintergrund, nämlich dass der Erlös vom Ölverkauf nicht nur internationalen Konzernen zugutekommen solle, sondern der (armen) Bevölkerung Nigerias. Daher hätte dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werden müssen.
II.1.1.6. Das mit Verfahrensanordnung vom 05.11.2012 gem. § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellte Asylverfahren wurde am 04.12.2012 wieder fortgesetzt, nachdem der Beschwerdeführer wieder gemeldet war und am 16.11.2012 niederschriftlich bekannt gegeben hat, Interesse an der Fortsetzung des Asylverfahrens zu haben (siehe AS 209 bis 211 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS).römisch zwei.1.1.6. Das mit Verfahrensanordnung vom 05.11.2012 gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellte Asylverfahren wurde am 04.12.2012 wieder fortgesetzt, nachdem der Beschwerdeführer wieder gemeldet war und am 16.11.2012 niederschriftlich bekannt gegeben hat, Interesse an der Fortsetzung des Asylverfahrens zu haben (siehe AS 209 bis 211 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, infolge kurz: AS).
II.1.2. Zur Lage in Nigeria:römisch zwei.1.2. Zur Lage in Nigeria:
Die erstinstanzliche Behörde traf in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria Feststellungen mit nachvollziehbaren, hinreichend aktuellen Quellenangaben insbesondere zu den Menschenrechten, zum Rechtsschutz, zur innerstaatlichen Fluchtalternative und zu Rückkehrfragen.
Daraus ergibt sich, dass alle Bürger das Recht haben, in jedem Landesteil zu leben. Insgesamt kann ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden. Dies ermöglicht es in den allermeisten Fällen im Land "unterzutauchen".
Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Rund 42.000 nationale und internationale NGOs sind in Nigeria registriert: sie sind keinen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen. Neben der Nationalen Menschenrechtskommission gibt es eine Vielzahl von Menschenrechtsorganisationen, die sich grundsätzlich frei betätigen können.
Es bestehen keine speziellen Reintegrations- und Wiederaufbauprogramme für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty - Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe.
Kooperative Verbände, Finanzinstitutionen der Regierung und nichtstaatliche Organisationen sowie SME-freundliche Handels- und Gemeinschaftsbanken bieten finanzielle und administrative Unterstützung bei der Existenzgründung in Nigeria.
II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
II.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.
Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.
Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).Nach der Rechtsprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 22.04.2012 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
II.2.3. Zu Spruchpunkt I.römisch zwei.2.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist.
Das Bundesasylamt hat sich eingehend mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinander gesetzt und die Ergebnisse seines ausführlichen Beweisverfahrens seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Asylgerichtshof sieht keine Gründe, von der Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde abzuweichen. Auch die Beschwerde ist nicht geeignet, Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und der daran geknüpften rechtlichen Beurteilung zu wecken.
Die belangte Behörde hat zu Recht das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet und zutreffend darauf verwiesen, dass selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens dieses nicht geeignet wäre, die Gewährung von internationalem Schutz zu begründen. Die vom Beschwerdeführer angeführte Bedrohung geht von Privaten aus und kann wie in der Bescheidbegründung zutreffend ausgeführt, den Behörden im Heimatland des Beschwerdeführers weder unmittelbar noch mittelbar zugerechnet werden. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit sich an die Sicherheitskräfte bzw. Behörde/Gerichte in seinem Heimatland zu wenden. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht ausgegangen werden.
Die Angaben des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen sind sehr oberflächlich, wenig detailliert und weichen voneinander ab. So will er vorerst gar nicht gewusst haben, dass sein Mitbewohner illegale Ölgeschäfte getätigt hat, dann seine Mitarbeit zugesagt, in der Folge jedoch wieder abgesagt zu haben. Dennoch will er ohne tätig geworden zu sein, erpresst worden sein. Bei seiner nächsten Einvernahme gibt der Beschwerdeführer eingangs an, er habe mit seinem Freund tatsächlich illegale Ölgeschäfte gemacht und sei in der Gruppe offiziell eingegliedert worden. Von einer Erpressung seiner Person ist nicht mehr die Rede, dafür gibt er nunmehr an, sein Freund wäre von dieser Gruppe bedroht und in der Folge umgebracht worden.
Es erscheint auch merkwürdig, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Nachfrage keinerlei nähere Informationen zu der kriminellen Gruppe, die ihn angeblich verfolgt, tätigen konnte als dass sie illegal Öl abzapfe (AS 61), wo er doch eigenen Angaben zufolge in diese "offiziell eingegliedert" worden sei (AS 55).
Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, das Vorbringen des Beschwerdeführers stehe mit den amtsbekannten Vorfällen an den Ölpipelines in Nigeria in Einklang, sei glaubwürdig und asylrelevant, weshalb dem Antragsteller hätte Asyl gewährt werden müssen, ist Folgendes auszuführen: Unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Antragstellers sind diese keinesfalls geeignet, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzulegen. Zum einen handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung in der Heimat wie bereits dargelegt um eine solche durch Privatpersonen und kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer konkreten Bedrohung behördliche Hilfe versagt geblieben wäre. Eine Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit kann unter Berücksichtigung des notorischen Amtswissens des Asylgerichtshofes ausgeschlossen werden.
Das Bundesasylamt hat für den Fall der Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers auch zu Recht auf die ihm offen stehende Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative hingewiesen. Dem Beschwerdeführer gelang es weder eine konkrete Gefährdung seiner Person durch staatliche Stellen, bzw. die Unmöglichkeit für ihn, an einem anderen Ort unbehelligt zu leben, glaubhaft zu machen bzw. zu widerlegen.
Er hat angegeben, dass er nach dem Tod seines Freundes XXXX verlassen habe und nach XXXX gezogen sei (AS 55), wo er von 2009 bis 2012 gelebt habe, bis er dort von der Gruppe wieder aufgefunden worden sei (AS 65). Seine schwangere Frau sei getötet worden und habe er danach Nigeria verlassen. Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer einige Jahre nach dem Vorfall mit seinem Freund problemlos in Nigeria habe leben können (und sein Vorbringen, er sei auch in XXXX aufgefunden worden, eine unbelegte Behauptung darstellt), hätte er nach dem Mord an seiner Frau den staatlichen Schutz Nigerias in Anspruch nehmen können. Diesbezüglich ist auf die unstimmigen Angaben des Antragstellers hinzuweisen, der in der Erstbefragung angab, nach dem Tod seiner Frau eine Anzeige bei der Polizei in XXXX gemacht zu haben (vgl. AS 31: "Ich habe in XXXX die Anzeige bei der Polizei gemacht."), wohingegen er in der Einvernahme vom 04.05.2012 wiederum meinte, in XXXX (Hauptstadt des Bundesstaates XXXX) nicht persönlich mit der Polizei zu tun gehabt zu haben, aber dafür in XXXX (vgl. AS 55: Frage des Einvernahmeleiters: "Hatten Sie jemals persönlich mit der Polizei bzw. Polizisten in Ihrem Heimatland zu tun?"; Antwort des Beschwerdeführers: "In XXXX nicht, aber in XXXX . ..."). Kurz darauf gab er an, in XXXX von der Polizei gesucht worden und deshalb nach XXXX gezogen zu sein (ebenfalls AS 55). Am Ende der Einvernahme meinte er dann überhaupt, sich wegen seiner Probleme in der Heimat nicht an die Polizei, ein Gericht, eine Behörde, einen Anwalt, eine Menschenrechtsorganisation oder eine sonstige Stelle gewandt zu haben, da er Angst vor der Gruppe gehabt habe (AS 61).Er hat angegeben, dass er nach dem Tod seines Freundes römisch 40 verlassen habe und nach römisch 40 gezogen sei (AS 55), wo er von 2009 bis 2012 gelebt habe, bis er dort von der Gruppe wieder aufgefunden worden sei (AS 65). Seine schwangere Frau sei getötet worden und habe er danach Nigeria verlassen. Ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer einige Jahre nach dem Vorfall mit seinem Freund problemlos in Nigeria habe leben können (und sein Vorbringen, er sei auch in römisch 40 aufgefunden worden, eine unbelegte Behauptung darstellt), hätte er nach dem Mord an seiner Frau den staatlichen Schutz Nigerias in Anspruch nehmen können. Diesbezüglich ist auf die unstimmigen Angaben des Antragstellers hinzuweisen, der in der Erstbefragung angab, nach dem Tod seiner Frau eine Anzeige bei der Polizei in römisch 40 gemacht zu haben vergleiche AS 31: "Ich habe in römisch 40 die Anzeige bei der Polizei gemacht."), wohingegen er in der Einvernahme vom 04.05.2012 wiederum meinte, in römisch 40 (Hauptstadt des Bundesstaates römisch 40 ) nicht persönlich mit der Polizei zu tun gehabt zu haben, aber dafür in römisch 40 vergleiche AS 55: Frage des Einvernahmeleiters: "Hatten Sie jemals persönlich mit der Polizei bzw. Polizisten in Ihrem Heimatland zu tun?"; Antwort des Beschwerdeführers: "In römisch 40 nicht, aber in römisch 40 . ..."). Kurz darauf gab er an, in römisch 40 von der Polizei gesucht worden und deshalb nach römisch 40 gezogen zu sein (ebenfalls AS 55). Am Ende der Einvernahme meinte er dann überhaupt, sich wegen seiner Probleme in der Heimat nicht an die Polizei, ein Gericht, eine Behörde, einen Anwalt, eine Menschenrechtsorganisation oder eine sonstige Stelle gewandt zu haben, da er Angst vor der Gruppe gehabt habe (AS 61).
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind nicht stimmig und nicht glaubhaft.
Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie aufgrund des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für diesen in seinem Herkunftsland nicht erfüllt. Darüber hinaus können die Angaben des Beschwerdeführers selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens wie dargelegt auch aufgrund des fehlenden GFK-Tatbestandsmerkmales der "staatlichen Verfolgung" nicht dazu führen, diesem Asyl im Sinn des § 3 AsylG 2005 zu gewähren.Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie aufgrund des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für diesen in seinem Herkunftsland nicht erfüllt. Darüber hinaus können die Angaben des Beschwerdeführers selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens wie dargelegt auch aufgrund des fehlenden GFK-Tatbestandsmerkmales der "staatlichen Verfolgung" nicht dazu führen, diesem Asyl im Sinn des Paragraph 3, AsylG 2005 zu gewähren.
II.2.4. Zu Spruchpunkt II.römisch zwei.2.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wären.
Der Antragsteller hat auch nicht vorgebracht, an einer lebensbedrohenden Krankheit zu leiden. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht ersichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr in eine iSd § 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG lebensbedrohende Lage geraten würde.Der Antragsteller hat auch nicht vorgebracht, an einer lebensbedrohenden Krankheit zu leiden. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht ersichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr in eine iSd Paragraph 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG lebensbedrohende Lage geraten würde.
Der Asylwerber behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Asylwerber behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.
Es sind während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK oder darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine auswegslose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Hiezu ist anzuführen, dass es sich beim Asylwerber um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland - nicht zuletzt aufgrund seiner Schulbildung und Berufserfahrung als Fahrkartenverkäufer - sicherlich möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Aus der Sicht des erkennenden Senates spricht nichts dagegen, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria wieder seine Arbeit als Fahrkartenverkäufer bzw. eine gleichwertige Tätigkeit aufnimmt. Nachdem der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, in Österreich auch als Friseur arbeiten bzw. Hilfsarbeiten machen zu können (AS 59), ist nicht ersichtlich, warum er dies nicht auch in seiner Heimat versuchen könnte. Weiters ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob er - abgesehen von der behaupteten Bedrohung - wirtschaftlich in der Lage sei, sich in einem anderen Teil seines Heimatlandes niederzulassen und seinen Lebensunterhalt zu verdienen, bejahte (AS 63). Demnach ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer durch eigene Arbeit oder anfänglich durch Zuwendungen von dritter Seite - etwa durch Hilfsorganisationen -, wenn auch nach der Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann.Es sind während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK oder darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine auswegslose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Hiezu ist anzuführen, dass es sich beim Asylwerber um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland - nicht zuletzt aufgrund seiner Schulbildung und Berufserfahrung als Fahrkartenverkäufer - sicherlich möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Aus der Sicht des erkennenden Senates spricht nichts dagegen, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria wieder seine Arbeit als Fahrkartenverkäufer bzw. eine gleichwertige Tätigkeit aufnimmt. Nachdem der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, in Österreich auch als Friseur arbeiten bzw. Hilfsarbeiten machen zu können (AS 59), ist nicht ersichtlich, warum er dies nicht auch in seiner Heimat versuchen könnte. Weiters ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob er - abgesehen von der behaupteten Bedrohung - wirtschaftlich in der Lage sei, sich in einem anderen Teil seines Heimatlandes niederzulassen und seinen Lebensunterhalt zu verdienen, bejahte (AS 63). Demnach ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer durch eigene Arbeit oder anfänglich durch Zuwendungen von dritter Seite - etwa durch Hilfsorganisationen -, wenn auch nach der Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann.
Auch wenn die Lage in Nigeria regional instabil ist, kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin - etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot - gesprochen werden, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.
II.2.5. Zu Spruchpunkt III.römisch zwei.2.5. Zu Spruchpunkt römisch drei.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzt würde.Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzt würde.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, 852ff).
Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine regelmäßige Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Faktor. Weitere Aspekte zugunsten des Fremden können neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. Hat der Fremde im Heimatstaat Verwandte und insbesondere aufgrund seiner dort genossenen Berufsausbildung die Möglichkeit, seinen Beruf weiter auszuüben, wird die Zumutbarkeit einer Reintegration eher zu bejahen sein (siehe Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, S. 858f).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine regelmäßige Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Faktor. Weitere Aspekte zugunsten des Fremden können neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. Hat der Fremde im Heimatstaat Verwandte und insbesondere aufgrund seiner dort genossenen Berufsausbildung die Möglichkeit, seinen Beruf weiter auszuüben, wird die Zumutbarkeit einer Reintegration eher zu bejahen sein (siehe Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, S. 858f).
Laut Judikatur des VwGH ist bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs 1 FrPolG 2005 der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen. Stützte sich der Fremde auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag, so darf die Behörde dem Fremden bei der Ausweisung gemäß § 53 Abs 1 FrPolG 2005 auch seine seinerzeitige illegale Einreise zum Vorwurf machen und insofern eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen annehmen (VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2008/21/0307).Laut Judikatur des VwGH ist bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen. Stützte sich der Fremde auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag, so darf die Behörde dem Fremden bei der Ausweisung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 auch seine seinerzeitige illegale Einreise zum Vorwurf machen und insofern eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen annehmen (VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2008/21/0307).
Aus der Aktenlage ergibt sich kein Hinweis, der auf ein bestehendes Familienleben des Genannten abzielt, welches im Falle seiner Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nach sich ziehen würde. Sowohl bei seiner Erstbefragung als auch bei seiner Einvernahme am 04.05.2012 verneinte der Beschwerdeführer allfällige familiäre Beziehungen in Österreich.Aus der Aktenlage ergibt sich kein Hinweis, der auf ein bestehendes Familienleben des Genannten abzielt, welches im Falle seiner Ausweisung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nach sich ziehen würde. Sowohl bei seiner Erstbefragung als auch bei seiner Einvernahme am 04.05.2012 verneinte der Beschwerdeführer allfällige familiäre Beziehungen in Österreich.
Zu jenem in Österreich entstandenen Privatleben des Asylwerbers ist anzuführen, dass dieser sich seit etwa 1 1/2 Jahren und somit (nach ständiger - an der strengen Judikatur des EGMR angelehnten - Rechtssprechung des VwGH) verhältnismäßig beziehungsweise zu kurz in Österreich befindet, als dass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände" ein Eingriff in sein in Österreich entstandenes Privatleben als nicht verhältnismäßig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer ist zwar strafgerichtlich unbescholten, hat jedoch keinerlei Integrationsmerkmale in Österreich - wie etwa die Ablegung einer Sprachprüfung, ein Beschäftigungsverhältnis, ein ehrenamtliches Engagement oder sonstiges - erkennen lassen.
Somit war der Beschwerdeführer nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass in einer abschließenden Gesamtbetrachtung - unter Berücksichtigung der angeführten VwGH-Judikatur - das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eindeutig überwiegt. Daher ist nach eingehender Prüfung in casu der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt anzusehen, womit keine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt.Somit war der Beschwerdeführer nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass in einer abschließenden Gesamtbetrachtung - unter Berücksichtigung der angeführten VwGH-Judikatur - das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eindeutig überwiegt. Daher ist nach eingehender Prüfung in casu der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt anzusehen, womit keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegt.
Im vorliegenden Fall erweist sich der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Familien- bzw. Privatleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art.8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z. 2 lit. a. - i. AsylG 2005 genannten Aspekte - jedenfalls als gerechtfertigt.Im vorliegenden Fall erweist sich der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Familien- bzw. Privatleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele - unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - i. AsylG 2005 genannten Aspekte - jedenfalls als gerechtfertigt.
II.2.6. Zu Spruchpunkt IV.römisch zwei.2.6. Zu Spruchpunkt römisch vier.
Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß Abs. 2 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Absatz 2, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 38 Abs. 1 Z. 5 AsylG gestützt. Die unter Punkt II.2.3. geschilderten Erwägungen haben gezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen hat, weshalb die belangte Behörde insgesamt zu Recht die Ziffer 5 des § 38 Abs. 1 AsylG angewandt hat.Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG gestützt. Die unter Punkt römisch zwei.2.3. geschilderten Erwägungen haben gezeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entsprochen hat, weshalb die belangte Behörde insgesamt zu Recht die Ziffer 5 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG angewandt hat.
Aus den dargelegten Erwägungen war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Offensichtlichkeit, private Verfolgung, staatlicher Schutz, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
14.11.2013