TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/4 E11 312133-4/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §66 Abs1
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E11 312.133-4/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2013, Zl. 13 11.603-EAST OST,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2013, Zl. 13 11.603-EAST OST,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters wird gemäß § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters wird gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein armenischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 12.3.2006 seinen 1. Asylantrag ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.4.2007, FZ: 06 02.902-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Gleichzeitig wurde der BF gem. § 10 Asylgesetz 2005 nach Armenien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.4.2007, FZ: 06 02.902-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der BF gem. Paragraph 10, Asylgesetz 2005 nach Armenien ausgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.12.2008, Zl: E12 312.133-1/2008-6E, als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluss vom 2.3.2009 lehnte der VfGH die Behandlung der dagegen wiederum erhobenen Beschwerde ab.

Der BF stellte am 6.4.2009 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.4.2009, FZ: 09 04.100-EAST Ost, gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der BF gem. § 10 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 13.5.2009 rechtskräftig.Der BF stellte am 6.4.2009 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.4.2009, FZ: 09 04.100-EAST Ost, gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der BF gem. Paragraph 10, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde am 13.5.2009 rechtskräftig.

Am 9.6.2009 beantragte der BF bei der zuständigen Fremdenbehörde erstmals die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 44 Abs. 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Fremdenbehörde vom 15.9.2009, XXXX, abgewiesen.Am 9.6.2009 beantragte der BF bei der zuständigen Fremdenbehörde erstmals die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 44, Absatz 4, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Fremdenbehörde vom 15.9.2009, römisch 40 , abgewiesen.

Am 16.11.2009 brachte der BF bei der Fremdenbehörde neuerlich den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44 Abs. 4 NAG ein, welcher mit Bescheid vom 28.4.2010, XXXX, zurückgewiesen wurde, da es sich um einen unzulässigen Folgeantrag handelte.Am 16.11.2009 brachte der BF bei der Fremdenbehörde neuerlich den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 44, Absatz 4, NAG ein, welcher mit Bescheid vom 28.4.2010, römisch 40 , zurückgewiesen wurde, da es sich um einen unzulässigen Folgeantrag handelte.

Am 2.9.2010 stellte der BF schließlich seinen bereits dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Einvernahmen vor dem BAA gab der BF im Wesentlichen an, er habe Österreich seit seiner erstmaligen Asylantragstellung am 12.3.2006 nicht mehr verlassen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass sich diese seit seinem 1. Asylantrag nicht geändert hätten. In Armenien herrsche für ihn nach wie vor Lebensgefahr. Auch sein Bruder, mit dem er von 2003 bis 2006 die KFZ-Werkstätte betrieben habe, sei seit Frühjahr 2009 wegen desselben Vorfalls auf der Flucht. Auf die Frage, warum der BF neuerlich den ggst. Asylantrag gestellt habe, gab er an, dass er und seine Familie von der Fremdenpolizei aufgefordert worden seien, Österreich binnen 2 Wochen zu verlassen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.9.2010, FZ: 10 08.127-EAST Ost (in weiterer Folge auch als angefochtener Bescheid bezeichnet) wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.9.2010, FZ: 10 08.127-EAST Ost (in weiterer Folge auch als angefochtener Bescheid bezeichnet) wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Begründend wurde darin ausgeführt, dass der BF ausschließlich Umstände geltend mache, die seinen Schilderungen zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides im ersten Asylverfahren bestanden hatten. Die gegenwärtigen Gründe seien bereits Gegenstand der beiden Vorverfahren gewesen und dort auch behandelt worden. Eine Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe sei dem BF in keinem der verfahren gelungen. Auch nunmehr sei sein Vorbringen nur unsubstantiiert und allgemein gehalten. Eine geänderte Sachlage in Armenien sei im ggst. Verfahren auch nicht vorgebracht worden.

Im Hinblick auf Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich mit seiner Gattin und dem gemeinsamen Kind lebe, welche ebenfalls Asylwerber sind. Es liege daher kein Familienbezug zu einer dauernd im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Person vor.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich mit seiner Gattin und dem gemeinsamen Kind lebe, welche ebenfalls Asylwerber sind. Es liege daher kein Familienbezug zu einer dauernd im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Person vor.

Der gegenständliche Bescheid vom 27.9.2010 wurde dem BF von der zuständigen PI am 5.10.2010 zugestellt.

Mit Schriftsatz des BF vom 11.10.2010 wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und gleichzeitig der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Begründend wurde darin ausgeführt, dass im ggst. Verfahren rechtswidrigerweise keine Zulassung erfolgt sei. Überdies habe sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt dadurch geändert, dass der BF am 6.9.2010 ein Gewerbe angemeldet habe. Außerdem habe er einen Subunternehmervertrag abgeschlossen. Zuvor hätte der BF schon 2 Jahre keine Grundversorgung bezogen und habe sich auch selbst versichert.

Hinsichtlich des Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sei beim VfGH seit 31.5.2010 ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe anhängig.

Die belangte Behörde habe entgegen ihrer Verpflichtung dazu nicht ermittelt, ob eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Durch eine Abschiebung werde der BF insbesondere in seinem Recht auf Art. 3 EMRK verletzt, sodass diese unzulässig sei. Es werde deshalb auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.Die belangte Behörde habe entgegen ihrer Verpflichtung dazu nicht ermittelt, ob eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Durch eine Abschiebung werde der BF insbesondere in seinem Recht auf Artikel 3, EMRK verletzt, sodass diese unzulässig sei. Es werde deshalb auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2010, Zl: E12 312.133-2/2010-3E, gem. § 68 Abs. 1 AVG 1991 abgewiesen.Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2010, Zl: E12 312.133-2/2010-3E, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 abgewiesen.

Am 09.01.2012 brachte der BF unter der Zahl 12 00.349 EAST-West seinen vierten Asylantrag ein. In der Niederschrift wurde ihm der vorangegangene, rechtskräftig entschiedene Asylantrag vorgehalten. Er gab auf Befragung an, dass noch die gleichen Asylgründe, welche er bereits bei der ersten Asylantragstellung angegeben habe, bestehen würden. Dieser Asylantrag wurde gemäß § 68 Abs 1 AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte er keine Beschwerde ein, der Bescheid erwuchs mit 01.03.2012 in Rechtskraft.Am 09.01.2012 brachte der BF unter der Zahl 12 00.349 EAST-West seinen vierten Asylantrag ein. In der Niederschrift wurde ihm der vorangegangene, rechtskräftig entschiedene Asylantrag vorgehalten. Er gab auf Befragung an, dass noch die gleichen Asylgründe, welche er bereits bei der ersten Asylantragstellung angegeben habe, bestehen würden. Dieser Asylantrag wurde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte er keine Beschwerde ein, der Bescheid erwuchs mit 01.03.2012 in Rechtskraft.

Im Jänner 2012 reiste der BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus.

In der Folge ist der BF wiederum unbekannt (illegal) in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Der BF brachte am 16.08.2012 unter der Zahl 12 10.740 EAST-Ost seinen fünften Asylantrag ein. In der Niederschrift wurde ihm der vorangegangene, rechtskräftig entschiedene Asylantrag vorgehalten. Er gab auf Befragung an, dass noch die gleichen Asylgründe, welche er bereits bei seiner ersten Asylantragstellung angegeben habe, bestehen würden. Dieser Asylantrag wurde gemäß § 68 Abs 1 AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte er eine Beschwerde ein, diese wurde von AGH am 14.02.2013 in allen Spruchpunkten abgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 14.02.2013 in Rechtskraft.Der BF brachte am 16.08.2012 unter der Zahl 12 10.740 EAST-Ost seinen fünften Asylantrag ein. In der Niederschrift wurde ihm der vorangegangene, rechtskräftig entschiedene Asylantrag vorgehalten. Er gab auf Befragung an, dass noch die gleichen Asylgründe, welche er bereits bei seiner ersten Asylantragstellung angegeben habe, bestehen würden. Dieser Asylantrag wurde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AsylG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte er eine Beschwerde ein, diese wurde von AGH am 14.02.2013 in allen Spruchpunkten abgewiesen. Der Bescheid erwuchs mit 14.02.2013 in Rechtskraft.

Am 11.08.2013 stellte der BF seinen sechsten Asylantrag.

Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens hat er bei der am 11.08.2013 durchgeführten Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen East die in dieser Niederschrift ersichtlichen Angaben gemacht.

Am 16.08.2013 wurde ihm durch Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Den Erhalt dieser Mitteilung hat er durch Unterfertigung bestätigt.Am 16.08.2013 wurde ihm durch Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Den Erhalt dieser Mitteilung hat er durch Unterfertigung bestätigt.

Am 04.09.2013 erhielt er die Möglichkeit im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs volle Akteneinsicht in gegenständlichen Verwaltungsakt zu nehmen. In der darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter des Bundesasylamtes gab er im Beisein des Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Armenisch folgendes an:

"F: Haben Sie bereits eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen und sind Sie mit Ihrem Rechtsberater einverstanden oder haben Sie Einwände gegen diesen? Wenn Sie Einwände haben, begründen Sie diese!

A: Ich habe die Rechtsberatung in Anspruch genommen und bin mit dem Rechtsberater einverstanden.

F: Haben Sie einen Vertreter oder Anwalt?

A: Nein.

Dem ASt wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.

F: Sind Sie gesund?

A: Ja.

F: Ist Ihre Tochter gesund?

A: Ja.

F: Wo ist Ihre Ehefrau?

A: Sie ist noch in XXXX, sie wird in Kürze freiwillig nach Armenien zurückkehren. Sie wartet auf die Papiere der Fremdenpolizei.A: Sie ist noch in römisch 40 , sie wird in Kürze freiwillig nach Armenien zurückkehren. Sie wartet auf die Papiere der Fremdenpolizei.

Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Ja.

F: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte oder leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

A: Mein Bruder, ist in Österreich. Vor einigen Monaten ist er eingereist. Mein Bruder heißt XXXX. Er lebt im Moment im XXXXinA: Mein Bruder, ist in Österreich. Vor einigen Monaten ist er eingereist. Mein Bruder heißt römisch 40 . Er lebt im Moment im XXXXin

XXXX.römisch 40 .

F: Stehen Sie in Kontakt zu Ihrem Bruder?

A: Wenig.

F: Sie haben zuletzt am 16.08.2012 unter der AIS Zahl 12 10.740 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Sie brachten gegen diese Entscheidung eine Beschwerde beim Asylgerichtshof ein, diese wurde mit 14.02.2013 rechtskräftig negativ entschieden. Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag. Was haben Sie vorzubringen, haben Sie neue Asylgründe?

A: Der erste Grund für meine neuerliche Antragstellung ist, dass ich die Erkenntnis des Asylgerichtshofes nicht bekommen habe. Der zweite Grund ist, dass ich nach wie vor Probleme in Armenien habe, und mein Bruder musste auch, aus demselben Grund fliehen.

F: Seit wann bestehen diese Gründe?

A: Seit 2006.

F: Diese Gründe haben Sie bereits in den vorherigen Asylverfahren vorgebracht?

A: Ja.

F: Gibt es außer diesen Gründen, noch andere weitere Gründe?

A: Nein, das sind die einzigen Gründe. Ich kann nicht in meine Heimat zurück, ich kann dort nicht in Frieden leben. Das Leben meiner Tochter steht am Spiel, und ihr Leben ist mir wichtiger als mein eigenes.

V: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen da nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliegt. Entschiedene Sache bedeutet, dass über Ihren Antrag und die Begründung bereits entschieden wurde und seither keine wesentliche Änderung eingetreten ist bzw. Ihrer Begründung kein Glaube geschenkt werden kann.V: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen da nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliegt. Entschiedene Sache bedeutet, dass über Ihren Antrag und die Begründung bereits entschieden wurde und seither keine wesentliche Änderung eingetreten ist bzw. Ihrer Begründung kein Glaube geschenkt werden kann.

Da das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt nach derzeitigem Ermittlungsstand als geklärt erachtet, haben Sie nun die Möglichkeit und Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Sie werden darauf hingewiesen, dass sich das Ermittlungsergebnis, über das Sie mit dem Rechtsberater zu sprechen Gelegenheit hatten, aus diesem Akteninhalt ergibt.

Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass es in Ihrem eigenen Interesse liegt, zum bisherigen Verfahren bzw. zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu beziehen. Sollten sich etwaige Fragen aus Ihren Angaben ergeben, werden Sie entsprechend gestellt. Sie werden in Ihrem eigenen Interesse nochmals darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, die Wahrheit zu sagen, nichts bewusst zu verschweigen oder hinzuzufügen und alle Beweismittel vorzulegen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?

A: Ich kann dazu nichts sagen. Sie wollen, dass ich meinen Fluchtgrund beweise, der einzige Beweis könnte folgendes sein, dass ich nach Armenien zurückkehre und dort umgebracht werde.

F: Wie lange sind Sie in Österreich?

A: Seit 2006.

F: Sind Sie durchgehend in Österreich?

A: Voriges wollte man mich abschieben und ich musste dann freiwillig in meine Heimat zurückkehren. Ich konnte knappe 10 Tage in Armenien überleben.

F: Sie sind mit der freiwilligen Rückkehr nach Hause gekehrt?

A: Ich stand unter Druck, ich wollte nicht, dass man mich abschiebt.

V: Sie gaben an, dass Sie nach Ihrer Rückkehr auf dem Passamt waren und sich einen Reisepass geholt haben!

A: Ja, das stimmt und danach hat man mich wieder angefangen zu verfolgen.

F: Womit bestreiten Sie derzeit ihren Lebensunterhalt?

A: Ich hatte eine Firma in Österreich, und ich habe dadurch Ersparnisse. Ich bereite mich vor eine neue Firma zu gründen. Ich bekomme seit Jahren keine Grundversorgung und dies ist die einzige Möglichkeit mich und meine Tochter zu versorgen.

F: Haben Sie versucht eine Niederlassungsbewilligung zu erwirken?

A: Ja. Es wurde mir aber schon im ersten Moment gesagt, dass ich kein Recht auf ein Bleiberecht hätte, da ich eine Ausweisung habe.

F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation?

A: Nein.

F: Haben Sie einen Deutschkurs besucht?

A: Nein. Aber ich kann bereits Deutsch sprechen. Ich habe mit sehr vielen Leuten in Österreich gearbeitet.

Anmerkung: AW gibt Antwort in Deutsch.

F: Besucht die Tochter die Schule?

A: Volksschule in XXXX 2 Klasse.A: Volksschule in römisch 40 2 Klasse.

F: Wollen Sie die aktuellen Feststellungen zu Armenien insbesondere Rückkehrfragen, Rechtsschutz und Versorgung vom Dolmetscher vorgetragen bekommen?

A: Letztens hatte ich diese Feststellungen, ich hatte sie durchgelesen. Das Geschriebene stimmt nicht mit der Realität in Armenien überein, ich verfolge die Lage in Armenien über Internet.

F: Haben Sie sonst auch Kontakt nach Armenien?

A: Nur mit meinen Eltern.

F: Wollen Sie noch andere/sonstige Angaben machen oder Ihre Vorbringen ergänzen?

A: Egal, was ich sage man glaubt mir nicht.

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender

Beweiswürdigung: Der von Ihnen geltend gemachte Sachverhalt muss neu entstandene Tatsachen aufweisen, wobei der Prüfungsmaßstab die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides ist. Diese neu entstandenen Tatsachen müssen asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht aufgrund der Vorlage Ihres armenischen Führerscheines fest.

Bei Ihrer Einvernahme haben Sie ausdrücklich bekannt gegeben, dass Sie gesund und sowohl physisch als auch psychisch in der Lage wären, der Einvernahme zu folgen. Aus Ihrer eigenen Erklärung über Ihren Gesundheitszustand ergibt sich, dass Sie weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Erkrankung erkrankt sind, oder unter einer krankheitswerten psychischen Störung leiden. Im Verlauf des Verfahrens haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen solcher Beeinträchtigungen bei Ihnen ergeben und wurden diesbezüglich auch keine Bescheinigungsmittel beigebracht.

Ihre illegale Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie weder die Voraussetzungen für eine legale Einreise nach und einen legalen Aufenthalt in Österreich erfüllen und auch nicht zu jenem Personenkreis zu zählen sind, welchem aufgrund sonstiger rechtlicher Bestimmungen ein Einreise- oder Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Insbesondere erfolgte Ihre Einreise nach Österreich offensichtlich auch nicht an einer Grenzkontrollstelle unter Vorlage der erforderlichen Reisedokumente.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu Ihrem Vorverfahren:

Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihres Vorverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den Akteninhalt zur Zahl 06 02.902-BAL.

Ihr zweiter Asylantrag zur Zl. 09 04.100--EAST-OST wurde gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen.Ihr zweiter Asylantrag zur Zl. 09 04.100--EAST-OST wurde gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen.

Ihr dritter Asylantrag zur Zl. 10 08.127--EAST-OST wurde gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen.Ihr dritter Asylantrag zur Zl. 10 08.127--EAST-OST wurde gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen.

Ihr vierter Asylantrag zur Zl. 12 00.349--EAST-OST wurde gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen.Ihr vierter Asylantrag zur Zl. 12 00.349--EAST-OST wurde gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen.

Ihr fünfter Asylantrag zur Zl. 12 10.740--EAST-OST wurde gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen.Ihr fünfter Asylantrag zur Zl. 12 10.740--EAST-OST wurde gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:

Bei der niederschriftlichen Einvernahme gaben Sie an, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren nach wie bestehen und Sie nach wie vor verfolgt werden. Um eine Abschiebung nach Armenien zu verhindern, wären Sie im Jänner 2012 freiwillig nach Armenien zurückgekehrt.

Im Vorverfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. Diesbezüglich gaben Sie auch an, dass es nun keine neuen Gründe gäbe und die gleichen Fluchtgründe gelten würden, wie im ersten Verfahren. In der Entscheidung unter AZ: 06 02.903 wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des jetzt § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt.Im Vorverfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. Diesbezüglich gaben Sie auch an, dass es nun keine neuen Gründe gäbe und die gleichen Fluchtgründe gelten würden, wie im ersten Verfahren. In der Entscheidung unter AZ: 06 02.903 wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des jetzt Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 berücksichtigt.

Sie brachten zur Begründung gegenständlichen Antrages während Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung und Einvernahme vor der erkennenden Behörde ausdrücklich vor, dass die Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftslandes bewogen hätten, nach wie vor dieselben seien, die Sie zur Begründung Ihres vorausgegangenen Asylverfahrens zur Zahl 06 02.903 vorgebracht haben. Da betreffend dieser Angaben bereits im vorausgegangenen Asylverfahren rechtskräftig entschieden wurde, unterliegt gegenständlicher Sachverhalt keiner neuerlichen inhaltlichen Überprüfung bzw. Entscheidung. Sie gaben bei der Einvernahme an, dass Sie nach der Rückkehr nach Armenien einen Reisepass beantragt hätten und diesen auch problemlos ausgestellt bekommen hätten. Nach der Passabholung hätte die Verfolgung wieder angefangen, aus diesem Grund hätte auch Ihr Bruder nun die Heimat verlassen.

Zum Ihrem nicht glaubhaften Vorbringen ist im gegenständlichen Fall zusammenfassend festzuhalten, dass die Unglaubwürdigkeit bereits anlässlich des Erstverfahren bestanden hat, sich diese im nunmehrigen Verfahren fort spinnt und durch neuerlichen Vortrag des nicht glaubhaften Sachverhalts und dessen unglaubwürdiger Steigerung sich dieser daher nicht geändert hat, weswegen vielmehr der gesamte Sachverhalt durch das neuerliche Vorbringen weiterhin als nicht glaubhaft anzusehen ist. Dieser nicht glaubhafte Sachverhalt wiederum wurde bereits im Erstverfahren entschieden.

Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf stellen sich somit nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) eines Sachverhaltes dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Daran ändern auch immer wieder neue Asylanträge, die darauf Bezug nehmen, nichts. Es wird im Ergebnis stets nur die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321) - siehe auch Bescheid des UBAS vom 11.09.2006, Zahl.: 241.187/7-XV/48/06.Die Aufrechterhaltung derselben Verfolgungsbehauptung und die Bezugnahme darauf stellen sich somit nicht als wesentlich geänderter Sachverhalt, sondern als Bekräftigung (bzw. als Behauptung des "Fortbestehens und Weiterwirkens", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) eines Sachverhaltes dar, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Daran ändern auch immer wieder neue Asylanträge, die darauf Bezug nehmen, nichts. Es wird im Ergebnis stets nur die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321) - siehe auch Bescheid des UBAS vom 11.09.2006, Zahl.: 241.187/7-XV/48/06.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Feststellung über Ihre familiären und privaten Bindungen geht aus Ihren Angaben und dem Ermittlungsverfahren hervor. Ihre Gattin und Ihre minderjährige Tochter leben mit Ihnen in gemeinsamen Haushalt. Deren Anträge werden ebenfalls zurückgewiesen. Weitere Bindungen zu Österreich haben Sie nicht geltend gemacht und gehen aus dem Ermittlungsverfahren auch keine Bindungen mit Ausnahme des ca. 6 jährigen Aufenthaltes in Österreich auch nicht hervor.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können."

Auf Grund dessen wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2013, Zl. 13 11.603-EAST-OST, der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Auf Grund dessen wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2013, Zl. 13 11.603-EAST-OST, der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 15.10.2013 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde samt Akt langte am 29.10.2013 beim Asylgerichtshof, Abt. E11, ein.

Im Beschwerdeschreiben wird - nach rechtlicher Feststellung - ausgeführt, dass der BF 2012 nach Armenien zurückgekehrt wäre und mit den gleichen Problemen zu kämpfen gehabt hätte, wie bereits davor. Mittlerweile wäre auch der Bruder des BF in Österreich und hätte auch einen Asylantrag gestellt. Er hätte auch als Zeuge befragt werden können. Er wäre damals freiwillig nach Armenien zurückgekehrt, da ihm die Fremdenpolizei angekündigt habe, dass er dann abgeschoben werde, wenn er nicht zurückkehre.

Der BF befinde sich in einem Kaufprozess für eine Firma und würde perfekt Deutsch können.

Weiters würde die Beigebung eines Rechtsberaters begehrt und wird hiebei auf einschlägige Bestimmungen im EU-Recht verwiesen.

Auch hätte der BF sowie seine Tochter das Vorerkenntnis nicht zugestellt erhalten und würden daher die Zustellung begehren.

Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

2. Beweiswürdigung

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest. Im nunmehrigen Asylantrag des BF wurde kein Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens entstanden ist.

Die von der Erstbehörde vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des VwGH, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennt, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Aussagen macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der AW die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im Ergebnis als nicht glaubhaft und asylrelevant qualifiziert.

Der Asylgerichtshof schließt sich diesen beweiswürdigenden Argumenten des BAA an, dass im gegenständlichen Fall kein Sachverhalt hervorkam, aus dessen glaubwürdigem Kern sich ein Hinweis ableiten ließe, dass sich nach dem Eintritt der Rechtskraft des oa. Erkenntnisses ein neuer relevanter Sachverhalt ergeben hätte. Nach der Judikatur des VwGH ist der bloße Verweis auf allgemeine Verhältnisse im Heimatland eines BF für die Geltendmachung von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht ausreichend, wenn nicht vor diesem Hintergrund eine konkrete, den BF selbst treffende, Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht wird. Diese konnte jedoch nicht erbracht werden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zuständigkeit

1.1. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:1.1. Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

1.2. Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:1.2. Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:

...

Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

1.3. Gem. § 61 Abs. 3 Z. 1 lit. c und Z. 2 AsylG hat im gegenständlichen Verfahren der AsylGH durch Einzelrichter zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall ergab sich aus den entsprechenden Bestimmungen der GV des AsylGH die Zuständigkeit des entscheidenden Einzelrichters.1.3. Gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG hat im gegenständlichen Verfahren der AsylGH durch Einzelrichter zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall ergab sich aus den entsprechenden Bestimmungen der GV des AsylGH die Zuständigkeit des entscheidenden Einzelrichters.

2. Allgemein

2.1. Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), geändert durch BGBl. I, Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr.51, zur Anwendung gelangt.2.1. Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr.51, zur Anwendung gelangt.

2.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutzes wegen entschiedener Sache

3.1. Einleitend ist anzuführen, dass das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen und dem bisherigen Verfahrenshergang auseinander gesetzt. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

3.2. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1968, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).3.2. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

3.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).3.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

3.4. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

3.5. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).3.5. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

3.6. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z. B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).3.6. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z. B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).

3.7. Der BF begründete seinen nunmehrigen Antrag mit einem Sachverhalt, welcher bereits von der Rechtskraft des Erkenntnisses des AGH vom 23.12.2008, Zl: E12 312.133-1/2008-6E, erfasst ist. Dies wird vom BF einerseits im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausdrücklich vorgebracht und ergibt sich aus dem sonstigen Vorbringen des BF. Auch aus den amtswegigen Ermittlungen ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine anderen Hinweise. Der Asylgerichtshof teilt daher die Ansicht des Bundesasylamtes, dass die Angaben des BF nicht geeignet sind, den Sachverhalt derart zu lagern, dass eine andere Entscheidung getroffen hätte werden müssen.

3.8. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der BF würde in Armenien neuerlich einer Verfolgung unterliegen und zwischenzeitlich wäre auch sein Bruder als Asylwerber hier und hätte befragt werden können, ist festzustellen, dass diese Angaben einer neuerlichen Verfolgung absolut unglaubwürdig sind, hat der BF doch in der Einvernahme am 11.8.2013 behauptet, der Bruder wäre seit 1 Monat in Österreich und hätte ihm erzählt, dass die Verfolger immer wieder bei ihm gewesen wären und ihn auch verletzt hätten. Er hätte ihn hier angerufen und davon erzählt. Abgesehen davon, dass der BF für sich keine Verfolgung vorbringen konnte, ist auch der Aufenthalt bzw. das Vorbringen des Bruders nicht nachvollziehbar, erklärte doch der BF in früheren Einvernahmen, dass dieser (Bruder) bereits seit einigen Jahren Armenien verlassen habe und somit kein Zusammenhang mit dem nunmehrigen Vorbringen zu sehen ist.

Die Unglaubwürdigkeit des BF wird auch dadurch untermauert, dass er in der Einvernahme am 11.8.2013 vorbringt, er hätte im Jänner 2012 Österreich verlassen und wäre 22 Tage in Armenien aufhältig gewesen und anschließend hätte er wieder nach Österreich flüchten müssen. Gegensätzlich dazu bringt der BF in der Einvernahme am 3.9.2012 Nachstehendes vor:

"A: Ja, ich habe Österreich im Jänner 2012 verlassen und bin freiwillig zusammen mit meiner Familie nach Armenien zurückgekehrt.

F: Wie lange waren Sie nach der Rückkehr in Armenien aufhältig?

A: Ich blieb bis Ende Februar in Armenien und bin noch im Februar neuerlich nach Österreich eingereist."

Wiederum widersprüchlich bringt der BF in der Einvernahme am 4.9.2013 vor, dass er lediglich 10 Tage in Armenien bleiben konnte.

Wiederum widersprüchlich wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, dass der BF mit der Tochter lediglich 1 Monat in Armenien gewesen wäre.

Aber auch die Tatsache, dass sich der BF in Armenien problemlos einen Reisepass sowie einen Führerschein habe ausstellen lassen können, spricht gegeben jedwede Verfolgung durch die do. Behörden bzw. ihnen nahestehenden Personen.

Ist die Partei der Meinung, dass die Ermittlungen unvollständig oder nicht richtig sind, muss sie - im Rahmen des ihr zu gewährenden Parteiengehörs - konkrete Vorbringen erstatten, was gegen die Ermittlungsergebnisse der Behörde spricht und allenfalls Gegenbeweise vorlegen (zB VwGH 14.12.1995, 95/19/1046). Unterlässt sie die erforderliche Mitwirkung, kann der Behörde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (zB VwGH 20.9.1999, 98/21/0138). So kann die Untätigkeit der Partei im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung -idR zu Lasten der Partei - berücksichtigt werden (zB VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, mwN auf die Judikatur des VwGH).

Im Ergebnis ist es dem BF mit dessen Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist er dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung, soweit diese infolge partiell unzulässiger Neuerung überhaupt zu berücksichtigen ist, in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass der BF entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihm dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.

Unabhängig von der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF ist noch festzustellen, dass die armenischen Behörden sehr wohl in der Lage sind, dem BF und seiner Familie Schutz angedeihen zu lassen. Der BF hat es nur bisher unterlassen, Hilfe und Schutz der Behörden in Anspruch zu nehmen. Dass die Behörden sehr wohl dem BF gegenüber bereit sind, staatliche Hilfe zukommen zu lassen, ist auch darin erkennbar, dass er ohne weiteres einen armenischen Reisepass sowie Führerschein ausgestellt erhalten hat.

Der Gerichtshof stellt zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche seitens der belangten Behörde zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, fest, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird (vgl. beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung.Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird vergleiche beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung.

Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe,

Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei

sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte

Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw.

dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden

routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer

familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System

zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch

umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden,

sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur in

geringfügigem Maße Wiedergutmachung und Entschädigung ... Die

schlechten Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an,

und die Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig

Zugang zu einem Rechtsbeistand." Dieselbe Quelle, Jahresbericht

2009: "... Die Behörden versagten beim Schutz von Asylsuchenden und

Migranten. ... Die Behörden machten sich weiter Gesetzeslücken

zunutze und wiesen Migranten und Asylsuchende aus, ohne ihre Familiensituation und ihr Privatleben angemessen zu berücksichtigen. Im Oktober kürzte das Innenministerium die Finanzierung für die Rechtsberatung von Asylsuchenden erheblich, die ausschließlich von Nichtregierungsorganisationen geleistet wird. Dieselbe Quelle, Themenpapier vom 4.5.2009: "In einem aktuellen Bericht dokumentiert Amnesty International Fälle von rassistischem Verhalten und Misshandlungen durch die österreichische Polizei. MigrantInnen und Angehörige ethnischer Minderheiten werden von der Polizei oft anders behandelt, als Angehörige der Bevölkerungsmehrheit. Die in dem Bericht aufgeführten Beispiele reichen von offenem rassistischem Verhalten durch einzelne PolizeibeamtInnen bis zu Fällen, in denen ExekutivbeamtInnen bewusst oder unbewusst Angehörige ethnischer Minderheiten gegenüber weißen ÖsterreicherInnen benachteiligen.

Die Häufigkeit der Vorfälle legt den Verdacht nahe, dass es sich hierbei nicht um Ausnahmen, sondern um ein strukturelles Problem der österreichischen Justiz handelt. Besonders problematisch ist das wiederholte Versagen der Justiz bei der Ahndung von rassistischer Diskriminierung durch Polizeibeamte: In den meisten Fällen entgehen TäterInnen einer angemessenen Strafe und werden von ihren administrativen und politischen Vorgesetzten öffentlich unterstützt. Es besteht die Gefahr, dass dadurch der Eindruck entsteht, Rassismus zöge keine Konsequenzen nach sich. Amnesty International fordert daher, Vorwürfe rassistischen Verhaltens, durch die PolizeibeamtInnen genau zu untersuchen, im Falle einer Bestätigung entsprechend zu ahnden sowie grundsätzlich bei Polizisten das Bewusstsein für diskriminierendes Verhalten zu steigern) Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage im festgestellten Herkunftsstaat unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, ergeben sich die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau. Der Asylgerichtshof konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auch auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen kann auch bei richtlinienkonformer Interpretation der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit nicht ohne weiteres davon gesprochen werden, dass die für die Sicherheit zuständigen Behörden in der Türkei iSd Art 6 lit c Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29.April 2004 "erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit gegen derartige Gefahren zu bieten".Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen kann auch bei richtlinienkonformer Interpretation der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit nicht ohne weiteres davon gesprochen werden, dass die für die Sicherheit zuständigen Behörden in der Türkei iSd Artikel 6, Litera c, Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29.April 2004 "erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Artikel 7, leg cit gegen derartige Gefahren zu bieten".

Artikel 7 Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29.April 2004 lautet:

(1) Schutz kann geboten werden

a) vom Staat oder

b) von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen.

(2) Generell ist Schutz gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz gewährleistet, ziehen die Mitgliedstaaten etwaige in einschlägigen Rechtsakten des Rates aufgestellte Leitlinien heran.

Unter Zugrundelegung dieser - nicht unmittelbar anwendbaren - europarechtlichen Norm gelangt man unter Einbeziehung der berücksichtigten Berichtslage und des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei auch zum Ergebnis, dass "geeignete Schritte" in Armenien eingeleitet wurden, um Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu verhindern und sich keine konkreten Hinweise ergeben, dass diese Schutzmechanismen für Personen in der Lage der beschwerdeführenden Partei nicht zugänglich wären.

Bei dieser Beurteilung war auch zu berücksichtigen, dass es aus dem Umstand, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei vereinzelt - wie auch in anderen Staaten - es zu solchen Vorfällen (überhaupt) kommt, keinen hinreichenden Grund bietet, allein daraus bereits den Schluss zu ziehen, dass die (schutzbereiten) staatlichen Stellen des Herkunftslandes nicht in der Lage sind, Schutz vor solchen Übergriffen zu bieten. Wollte man nämlich die "Effektivität" der Schutzfähigkeit dahingehend verstehen, dass es "sicher auszuschließen" sein müsse, dass der jeweilige Asylsuchende im Falle der Rückkehr Opfer eines Übergriffs würde, so ginge das an der Lebenswirklichkeit vorbei (zB. VwGH 4. 5. 2000, 99/20/0177). Jedem Staat würde damit letztlich etwas Unmögliches abverlangt. Auch ein hochentwickelter Staat kann gegen Übergriffe nichtstaatlicher Akteure keinen absoluten Schutz des Lebens und der Sicherheit gewährleisten, ohne dass darin eine staatliche oder dem Staat zurechenbare Verfolgung gelegen wäre (VwGH 31.8.1995, 94/19/1388; 26.3.1996, 95/19/0046). Im gegenständlichen Fall war daher davon auszugehen, dass auf Grund ausreichender Schutzmechanismen, zu denen die beschwerdeführende Partei auch Zugang hat, eine Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Gefährdung von Leib und/oder Leben, unter Zugrundelegung eines objektiv-subjektiven Maßstabes (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380), nicht als wohlbegründet zu erachten wäre.

4. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalts.

Die Annahme des Bundesasylamtes, dass hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach der Türkei keine Änderungen ersichtlich sind, wurde durch die Ausführungen in den Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei nicht widerlegt.

Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 Folgendes erwogen:

Der BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf Internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG).Der BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf Internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG).

Im gegenständlichen Fall ist daher nicht nur zu prüfen, ob in Bezug auf Spruchpunkt I des Erstbescheides entschiedene Sache vorliegt, sondern es ist eine solche Prüfung auch in Bezug auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz durchzuführen, wobei entschiedene Sache vorliegt, wenn kein neuer, unter die Tatbestände des § 8 (1) letzter Halbsatz zu subsumierender Sachverhalt ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist daher nicht nur zu prüfen, ob in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins des Erstbescheides entschiedene Sache vorliegt, sondern es ist eine solche Prüfung auch in Bezug auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz durchzuführen, wobei entschiedene Sache vorliegt, wenn kein neuer, unter die Tatbestände des Paragraph 8, (1) letzter Halbsatz zu subsumierender Sachverhalt ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") vorliegt.

Hieraus ergibt sich folgender Prüfungsmaßstab:

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen in Bezug auf die Refoulementprüfung (nunmehr Prüfung der Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen in Bezug auf die Refoulementprüfung (nunmehr Prüfung der Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in seinem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in seinem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.

Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt (Familie). Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, mobilen, nicht invaliden und arbeitsfähigen Menschen. Der Beschwerdeführer gehört keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das - wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige - Sozialsystem seines Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen (Grundversorgung/Wirtschaft/Sozialsystem) als gesichert angenommen werden.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien in der Lage ist, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

Es liegt letztlich kein neuer, unter die Tatbestände des § 8 (1) letzter Halbsatz AsylG zu subsumierender Sachverhalt vor, weshalb entschiedene Sache vorliegt.Es liegt letztlich kein neuer, unter die Tatbestände des Paragraph 8, (1) letzter Halbsatz AsylG zu subsumierender Sachverhalt vor, weshalb entschiedene Sache vorliegt.

Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor. Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor. Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn unter anderem die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen und unter einem zu führen, wobei alle Familienangehörigen den gleichen Schutz erhalten.Die Behörde hat aufgrund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn unter anderem die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen und unter einem zu führen, wobei alle Familienangehörigen den gleichen Schutz erhalten.

Da im vorliegenden Fall keinem der Familienmitglieder der Status des Asylberechtigten bzw. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kommt auch für den BF eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

5. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):5. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Einleitend ist festzustellen, dass sich aus dem Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, ergibt, dass im gegenständlichen Verfahren gem. § 68 (1) AVG jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen der Verfügung der Ausweisung zu prüfen ist, selbst dann, wenn bereits im Erstbescheid oder einem Vorbescheid eine Ausweisung verfügt wurde. Hieraus ergibt sich im gegenständlichen Fall folgender Prüfungsumfang:Einleitend ist festzustellen, dass sich aus dem Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, ergibt, dass im gegenständlichen Verfahren gem. Paragraph 68, (1) AVG jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen der Verfügung der Ausweisung zu prüfen ist, selbst dann, wenn bereits im Erstbescheid oder einem Vorbescheid eine Ausweisung verfügt wurde. Hieraus ergibt sich im gegenständlichen Fall folgender Prüfungsumfang:

§ 10 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 10, AsylG 2005 idgF lautet:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Ausweisungen nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Ausweisungen nach Absatz eins, sind gemäß Absatz 2, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d.) der Grad der Integration;

e.) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit ;

g.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.

So die Durchführung der Ausweisung aus in der Person des Asylwerbers gelegenen Gründen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.So die Durchführung der Ausweisung aus in der Person des Asylwerbers gelegenen Gründen eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§10 Abs. 4 AsylG).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§10 Absatz 4, AsylG).

Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerde führenden BF im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt dem Beschwerdeführer kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Trotz der getroffenen Ausführungen könnte der Ausspruch der Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 Abs 1 EMRK darstellen und somit gem. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG unzulässig sein.Trotz der getroffenen Ausführungen könnte der Ausspruch der Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen und somit gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG unzulässig sein.

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas). Im konkreten Fall ist die gesamte Familie des BF von der Ausweisungsentscheidung betroffen.

Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des BF vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat ein Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben des BF vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen.

Der BF reiste im März 2006 erstmals unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich ein. Er stellte hier einen Asylantrag mit einer nicht asylrelevanten Verfolgungsbehauptung, der in der Folge vom Bundesasylamt und vom Asylgerichtshof abgewiesen wurde. Nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens stellte der BF fünf weitere - unbegründete - Asylanträge. Im Jänner 2012 reiste der BF freiwillig aus Österreich aus und reiste wiederum Ende Februar 2012 nach Österreich ein. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer insgesamt erst knapp 7 Jahre und 5 Monate in Österreich auf. Der BF verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Heimatland und wurde dort sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem BF nicht möglich wäre, sich wiederum in die do. Gesellschaft einzugliedern.

Der BF war nicht in der Lage die Einvernahme ohne Dolmetsch vorzunehmen und kann daher nicht ausgegangen werden, dass er über genügend Deutschkenntnisse verfügt, obwohl in der Beschwerde vorgebracht wird, er würde perfekt Deutsch sprechen. Der BF konnte auch keine anderweitige Integrationsverfestigung in Österreich bekanntgeben. Der BF hatte zwischenzeitlich zwar gemeinsam mit einem anderen ausländischen Partner eine Baufirma gegründet, deren Gründung bzw. Betreibung jedoch ausschließlich in Zeiten fällt, in denen der BF nur aufgrund nicht asylrelevanter Anträge bzw. illegal im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigt war und beabsichtigt nach Aufgabe dieser wiederum eine Firma zu gründen.

Zweifellos sind aus der Dauer des bisherigen Aufenthalts und der Tatsache, dass sich der BF ins Bundesgebiet begeben hat bzw. das Interesse erkennen hat lassen weiterhin hier zu verweilen, private Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ableitbar.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ausgangspunkt der Abwägung ist die Verankerung im Aufenthaltsstaat und die Konsequenzen der Ausweisung für etwaige familiäre Bindungen.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ausgangspunkt der Abwägung ist die Verankerung im Aufenthaltsstaat und die Konsequenzen der Ausweisung für etwaige familiäre Bindungen.

Hiefür können insbesondere folgende Umstände bedeutend sein, wie etwa die Dauer und Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes; Intensität der familiären Bindungen, insbesondere Dauer der Ehe und die Anzahl sowie das Alter der Kinder; Konsequenzen der Beeinträchtigungen dieser Bindungen (z.B. bei Kindern, bei Behinderten); reale Möglichkeit, das Familienleben anderswo zu führen, die aufgrund rechtlicher Hindernisse aber auch infolge Unzumutbarkeit für die mit betroffenen Familienmitglieder fehlen kann; begangene strafbare Handlungen, Rückfälle.

Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Es ist dem BF auf Grund geltender Rechtslage (§ 21 NAG) und aufgrund der illegaler Einreise nicht möglich seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, was aufgrund der fehlenden Subsumierbarkeit des hier vorliegenden Sachverhaltes unter die Ausnahmen des § 21 (2) NAG auch den offenkundigen Willen des Gesetzgebers entspricht, weshalb dem BF schon allein deshalb eine Ausreiseverpflichtung trifft und daher mit einer Ausweisung vorzugehen ist. Der EGMR führte zu diesem Themenkreis auf seine Vorjudikatur (Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99) verweisend aus, dass Personen, welche die Behörden eines (Vertrags-)Staates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Es könnte eine Ausweisung allenfalls insbesondere dann eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen, wenn Sie zum Zeitpunkt Ihrer Einreise nach Österreich vernünftiger Weise erwarten konnten, Ihr Familien- oder Privatleben in Österreich weiterzuführen. Vgl. dazu auch die nationale Höchstgerichtliche Judikatur, va VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 sowie VfGH 17.03.2005, G78/04. Konnten der BF zum Zeitpunkt der Einreise hiervon vernünftiger Weise nicht ausgehen, so erscheint er im Sinne des Art. 8 EMRK grundsätzlich nicht schützenswert. Da er die beschwerliche Art (im Sinne hoher Kosten und Unwägbarkeiten bzw. Unsicherheiten und Gefahren) der illegalen Einreise etwa der legalen Antragsstellung bei einer Vertretungsbehörde vorzogen hat bzw. dies erst gar nicht versuchte, ist davon auszugehen, dass er selbst nicht von der Möglichkeit der legalen Einreise ins Bundesgebiet ausgehen konnte und faktisch auch nicht ausgegangen ist, wodurch die voranstehenden Ausführungen vollinhaltlich auf seinen Fall anwendbar sind.Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Es ist dem BF auf Grund geltender Rechtslage (Paragraph 21, NAG) und aufgrund der illegaler Einreise nicht möglich seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, was aufgrund der fehlenden Subsumierbarkeit des hier vorliegenden Sachverhaltes unter die Ausnahmen des Paragraph 21, (2) NAG auch den offenkundigen Willen des Gesetzgebers entspricht, weshalb dem BF schon allein deshalb eine Ausreiseverpflichtung trifft und daher mit einer Ausweisung vorzugehen ist. Der EGMR führte zu diesem Themenkreis auf seine Vorjudikatur (Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99) verweisend aus, dass Personen, welche die Behörden eines (Vertrags-)Staates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Es könnte eine Ausweisung allenfalls insbesondere dann eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen, wenn Sie zum Zeitpunkt Ihrer Einreise nach Österreich vernünftiger Weise erwarten konnten, Ihr Familien- oder Privatleben in Österreich weiterzuführen. Vgl. dazu auch die nationale Höchstgerichtliche Judikatur, va VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 sowie VfGH 17.03.2005, G78/04. Konnten der BF zum Zeitpunkt der Einreise hiervon vernünftiger Weise nicht ausgehen, so erscheint er im Sinne des Artikel 8, EMRK grundsätzlich nicht schützenswert. Da er die beschwerliche Art (im Sinne hoher Kosten und Unwägbarkeiten bzw. Unsicherheiten und Gefahren) der illegalen Einreise etwa der legalen Antragsstellung bei einer Vertretungsbehörde vorzogen hat bzw. dies erst gar nicht versuchte, ist davon auszugehen, dass er selbst nicht von der Möglichkeit der legalen Einreise ins Bundesgebiet ausgehen konnte und faktisch auch nicht ausgegangen ist, wodurch die voranstehenden Ausführungen vollinhaltlich auf seinen Fall anwendbar sind.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich im Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 zum Fall einer seit 27.10.1998 als Asylwerberin im Vereinigten Königreich (UK) aufhältigen ugandischen Staatsangehörigen mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und damit verbundenen Abschiebung erfolgloser Asylwerber im Hinblick auf Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt.

Die zuständige Kammer des EMGR kommt im Hinblick auf Artikel 8 EMRK zu dem Schluss, dass es nicht erforderlich ist, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob (in diesem Fall) durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist. Dies begründet sie damit, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle NICHT dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war. Die Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.Die zuständige Kammer des EMGR kommt im Hinblick auf Artikel 8 EMRK zu dem Schluss, dass es nicht erforderlich ist, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob (in diesem Fall) durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist. Dies begründet sie damit, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle NICHT dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war. Die Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

Die zuständige Kammer des EGMR differenziert im Hinblick auf die Interessenabwägung zwischen dem Privatleben eines Fremden und dem öffentlichen Interesse an einer Ausweisung ausdrücklich zwischen im Aufenthaltsstaat rechtsmäßig niedergelassenen und bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber vorübergehend zum Aufenthalt berechtigten Fremden. Dies ist insofern im Einklang mit der österreichischen höchstgerichtlichen Judikatur als sowohl VwGH als auch VfGH von einer unterschiedlichen Gewichtung der Interessen eines bislang legal aufhältigen Fremden und eines bloß aufgrund seines Asylantrags zum Aufenthalt berechtigten Fremden ausgehen (Vgl. ua VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 sowie VfGH 17.03.2005, G78/04). Kern dieser Erwägungen ist somit die Frage, ob bzw. in welchem Zeitraum der Betreffende Fremde zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war bzw. ist.

Die persönliche Situation des BF stellt sich nun so dar, dass sich die Dauer des Aufenthalts auf den BF zurechenbare Handlungen, wie das Stellen von letztlich unbegründeten und ab- bzw. zurückgewiesenen Anträgen auf internationalen Schutz beschränkt.

Es kam dem BF im Zeitraum seines Aufenthalts im Bundesgebiet NIE ein (nicht auf das Asylrecht begründetes) und dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu, realistischerweise konnte der BF demnach auch nicht davon ausgehen, dass ihm ein anderweitiges Aufenthaltsrecht zukommen würde, wodurch auch dieser Tatbestand vollinhaltlich auf den konkreten Fall anwendbar ist. Das Erstverfahren wurde bereits im Jänner 2009 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Nunmehr stellte der BF seinen bereits sechsten unbegründeten Antrag in Österreich. Auch der BF hat eine gerichtliche Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und kann nicht durch fortwährende unberechtigte Antragstellungen ein Aufenthaltsrecht einfordern. Eine gegenteilige Ansicht widerspräche den Bestimmungen des Fremdenrechts, welche den Zuzug von Fremden ins Bundesgebiet regeln und würde in letzter Konsequenz bedeuten, dass diese Bestimmungen durch den faktischen Vollzug des Fremdenrechts durch Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle in der Rechtswirklichkeit de facto außer Kraft gesetzt werden würden.

Es wird besonders darauf hingewiesen, dass es sich im gegenständlichen Fall um kein durch besondere Umstände qualifiziertes privates Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet handelt, welches im Einzelfall zu einem anderen Resultat führen könnte. Wie bereits angeführt, sind die Dauer des Aufenthalts und die daraus resultierenden privaten Interessen ausschließlich auf die eigenen, in letzter Konsequenz rechtswidrigen Handlungen zurückzuführen, was unter Berücksichtigung prozessualer Grundsätze kein Recht auf Schutz des privaten Interesses an einem dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt.

Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung bzw. eine illegale Einreise unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen, was zu einer unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung bzw. eine illegale Einreise unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen, was zu einer unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).

Abgesehen davon, dass dem BF bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt des Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst sein musste, dass ihm weder ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen werde, ebenso wenig wie eine auf das Asylgesetz gestützte Aufenthaltsberechtigung, vermochte der BF im Verfahren auch keine besonders gewichtigen privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich aufzuzeigen.

Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen ist. Die Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbindet (EGMR 26.03.1993 im Fall Beldjondi und vom 26.09.1997 im Fall Mehemi gg. Frankreich).

Voraussetzung dafür wird sein, dass das Privatleben in Österreich fest verankert ist, was im Fall des BF offensichtlich nicht der Fall ist. Der BF besuchte bisher weder einen Deutschkurs noch unterhält er Kontakte zu sozialen Einrichtungen. Seine Firma wurde in einer Zeit gegründet, indem er seinen unsicheren Aufenthalt zu gegenwärtigen hatte bzw. versucht er nunmehr wiederum - nach Aufgabe der vorigen Firma - eine neue zu gründen bzw. kaufen. In Bezug auf die Deutschkenntnisse und der Erwerbstätigkeit ist auf eine Entscheidung des VwGH vom 13.10.2011, 2009/22/0273 hinzuweisen, in der der ausführt:" Das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht maßgeblich gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (hier neben der Berufstätigkeit eine weitere soziale Integration durch das Erlernen der deutschen Sprache und den Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthalts erworben wurden, der sich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gründet. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann nicht von einer außergewöhnlichen Integration gesprochen werden, sondern handelt es sich um Sachverhalte, welche sich aus dem Wesen des gewöhnlichen Aufenthalts in seinem Lebensbereich ergeben. Die genannten Umstände reichen daher nicht dafür aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK von einer Ausweisung des Beschwerdeführers hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass er mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall das E vom 25. Februar 2010, 2009/21/0070)". Diese Rechtsprechung schlägt auf den gegenständlichen Fall durch.Voraussetzung dafür wird sein, dass das Privatleben in Österreich fest verankert ist, was im Fall des BF offensichtlich nicht der Fall ist. Der BF besuchte bisher weder einen Deutschkurs noch unterhält er Kontakte zu sozialen Einrichtungen. Seine Firma wurde in einer Zeit gegründet, indem er seinen unsicheren Aufenthalt zu gegenwärtigen hatte bzw. versucht er nunmehr wiederum - nach Aufgabe der vorigen Firma - eine neue zu gründen bzw. kaufen. In Bezug auf die Deutschkenntnisse und der Erwerbstätigkeit ist auf eine Entscheidung des VwGH vom 13.10.2011, 2009/22/0273 hinzuweisen, in der der ausführt:" Das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht maßgeblich gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (hier neben der Berufstätigkeit eine weitere soziale Integration durch das Erlernen der deutschen Sprache und den Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthalts erworben wurden, der sich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gründet. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann nicht von einer außergewöhnlichen Integration gesprochen werden, sondern handelt es sich um Sachverhalte, welche sich aus dem Wesen des gewöhnlichen Aufenthalts in seinem Lebensbereich ergeben. Die genannten Umstände reichen daher nicht dafür aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK von einer Ausweisung des Beschwerdeführers hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass er mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche zu einem ähnlich gelagerten Fall das E vom 25. Februar 2010, 2009/21/0070)". Diese Rechtsprechung schlägt auf den gegenständlichen Fall durch.

Im Fall des BF liegen insbesondere auch keine konkreten Hinweise vor, dass er aufgrund der persönlichen Situation in die hiesigen Verhältnisse hineingewachsen wäre, unter gleichzeitiger Entfremdung von seinem Heimatland. Insbesondere spricht der BF nach wie vor die in seinem Heimatland gesprochenen Sprachen besser als Deutsch, was sich schon allein daraus ergibt, dass die Einvernahmen bzw. Befragungen im gegenständlichen Asylverfahren nur unter Beiziehung von geeigneten Dolmetschern möglich war. Dem Aspekt einer allenfalls zu berücksichtigenden Verankerung in Österreich kommt somit kein bedeutsames Gewicht zu den Gunsten des BF zu.

Der Aufenthalt von 7 Jahren und 5 Monaten ist jedenfalls nicht so lange, "dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird zudem dadurch gemindert, dass der Antragsteller sich nur auf ein ingesamt sechs (letztendlich unberechtigten) Asylanträgen abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte. Der VwGH räumt daher dem Gewicht einer Integration aufgrund eines langjährigen Aufenthaltes, der lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist, einen geminderten Stellenwert ein. Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu Fremden, die sich jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukam, ist demnach unterschiedlich zu behandeln. (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Die Verfahren wurden von den Behörden bzw. Gericht allesamt ohne Verzögerung abtgeschlossen, sodass von keinem Verschulden der Behörden ausgegangen werden kann.

Der BF verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Armenien und wurde dort auch sozialisiert sowie spricht die do. Sprache.

Der EGMR geht von einem schützenswerten Privatleben aus, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat (wie im Fall Sisojeva u.a. vs. Lettland, 16.06.2005) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen zum Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat in der Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999, Baghli vs. Frankreich).

Die vom EGMR angeführten und im Sinne eines schützenswerten Privatlebens relevanten Sachverhalte liegen im vorliegenden Fall nicht vor, weswegen unter diesen Gesichtspunkten eine Ausweisung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellt.

Wenn der BF vermeint, dass aufgrund der in Österreich geborenen Tochter bei Rückkehr das Kindeswohl nicht genügend beachtet werden würde, ist festzustellen, dass es auch die Pflicht eines Elternteiles beinhaltet, für das Fortkommen und Sozialisation in dessen Heimatstaat zu sorgen. Es ist aber auch festzuhalten, dass es gerade Personen im Kindesalter ein leichtes ist, sich in die neue Gesellschaft zu integrieren und die dortige Sprache und Kultur innerhalb kürzester Zeit zu erlernen bzw. sich einzufügen.

In einer Gesamtabwägung der öffentlichen und privaten Interessen ist somit zusammengefasst festzuhalten, dass zusätzlich zum oben angeführten und besonders gewichtigen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, welchem nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, die weiteren Aspekte hinzukommen,

  • -Strichaufzählung
    dass der BF nicht die Möglichkeit hat, seinen Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren,

  • -Strichaufzählung
    dass er illegal nach Österreich eingereist ist,

  • -Strichaufzählung
    dass er zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich vernünftiger Weise nicht erwarten konnte, sein Familien- oder Privatleben in Österreich weiterzuführen,

  • -Strichaufzählung
    dass sein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familien- bzw. Privatleben ausschließlich auf der Basis eines Asylverfahrens und nicht aufgrund eines nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht entstanden ist,dass sein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familien- bzw. Privatleben ausschließlich auf der Basis eines Asylverfahrens und nicht aufgrund eines nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht entstanden ist,

  • -Strichaufzählung
    dass ihm während der gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein musste,

  • -Strichaufzählung
    dass er den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens nicht in Österreich verbracht hat,

  • -Strichaufzählung
    dass in seinem Fall keine Aufenthaltsverfestigung in Österreich - unter gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland - gegeben ist,

  • -Strichaufzählung
    dass in seinem Fall einer Ausweisung aufgrund der obigen Abwägung ein Eingriff in sein Familien- und auch Privatleben gerechtfertigt erscheint,

  • -Strichaufzählung
    und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch - danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art und bezogen auf das Lebensalter des BF relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung fünf Asylanträge vorübergehend legalisiert werden konnte, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den festgestellten Grad der Integration, der festgestellten Bindungen an den Herkunftsstaat, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Umstandes, dass das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich der BF seines ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst war im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der vom Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.

Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.

Aufgrund dieser Überlegungen und einer Gesamtabwägung der Interessen ist daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzustellen, dass dem BF im Sinne des Art. 8 EMRK relevanten Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukommt, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, nachdem die zu seinen Gunsten zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen. Daher ist die Ausweisung aus Österreich nach Armenien zulässig.Aufgrund dieser Überlegungen und einer Gesamtabwägung der Interessen ist daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzustellen, dass dem BF im Sinne des Artikel 8, EMRK relevanten Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung ein wesentlich geringerer Stellenwert zukommt, als dem wichtigen öffentlichen Interesse an einer Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, nachdem die zu seinen Gunsten zu wertenden Aspekte kein besonderes Gewicht zu entfalten vermögen. Daher ist die Ausweisung aus Österreich nach Armenien zulässig.

6. Aufgrund der getätigten Ausführungen war die Beschwerde unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen in allen Spruchpunkten abzuweisen.

7. Über den Antrag der aufschiebenden Wirkung war aufgrund des vorliegenden Erkenntnisses nicht gesondert abzusprechen.

8. Zum Vorbringen, das Erkenntnis des AGH vom 14.2.2013, Zl. E11 312.133, wäre dem BF nicht zugestellt worden, ist darauf zu verweisen, dass dieses aufgrund unbekannten Aufenthaltes des BF hinterlegt wurde. Aufgrund der zwischenzeitlichen Einsichtnahme des BF bzw. seines Rechtsberaters in den Verfahrensakt war es somit der Verfahrenspartei unbenommen auch dieses Erkenntnis einzusehen bzw. eine Kopie anzufertigen.

9. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.9. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde, nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.

In diesem Sinne ist spruchgemäß zu entscheiden.

III. Zur Zurückweisung des Antrages auf Beigabe eines Rechtsberaters (Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses):römisch drei. Zur Zurückweisung des Antrages auf Beigabe eines Rechtsberaters (Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses):

Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011, ist in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

Gemäß der Übergangsbestimmung in § 75 Abs. 16 leg.cit. können Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.Gemäß der Übergangsbestimmung in Paragraph 75, Absatz 16, leg.cit. können Asylwerber, deren Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der kein Folgeantrag ist, am 30. September 2011 anhängig ist, das amtswegige zur Seite stellen eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, beim Asylgerichtshof beantragen. Über diesen Antrag entscheidet ein Einzelrichter mit Verfahrensanordnung. Darüber hinaus gilt dies auch für am 30. September 2011 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997.

Von der kostenlosen, amtswegigen Beigebung eines Rechtsberaters im Asylgerichtshofverfahren sind demgemäß Folgeantragsverfahren - wie das gegenständliche - nach dem Gesetzeswortlaut gänzlich ausgenommen. Mangels Antragslegitimation war der im Rahmen der Beschwerde gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters somit zurückzuweisen. Am Rande wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits im Laufe des Verfahrens vor der belangten Behörde nachweislich die Beratung durch einen Rechtsberater in Anspruch genommen hat.

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass der im § 66 Asylgesetz 2005 bestehende Ausschlussgrund der Beigebung eines Rechtsberaters in Folgeantragsverfahren keine Deckung im Wortlaut der Verfahrensrichtlinie finden würde, so ist auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes zu verweisen (vgl. etwa AsylGH vom 15.04.2013, Zl. D15 310.233-2/2013/2E; oder vom 11.04.2013, Zl. D19 427.715-2/2013/3E), in welcher sich dieser bereits ausführlich hiezu geäußert hat. Diesen Erwägungen schließt sich das erkennende Gericht vollinhaltlich an:Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass der im Paragraph 66, Asylgesetz 2005 bestehende Ausschlussgrund der Beigebung eines Rechtsberaters in Folgeantragsverfahren keine Deckung im Wortlaut der Verfahrensrichtlinie finden würde, so ist auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes zu verweisen vergleiche etwa AsylGH vom 15.04.2013, Zl. D15 310.233-2/2013/2E; oder vom 11.04.2013, Zl. D19 427.715-2/2013/3E), in welcher sich dieser bereits ausführlich hiezu geäußert hat. Diesen Erwägungen schließt sich das erkennende Gericht vollinhaltlich an:

"Der Verfassungsgerichtshof hat im Rahmen des Gesetzesprüfungsverfahrens (G41/12) bereits die Verfassungsmäßigkeit des § 66 Abs. 1 AsylG 2005 geprüft. Im Zuge des Gesetzesprüfungsverfahrens hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "bis spätestens 31.10.2011" in § 75 Abs. 16 AsylG 2005 idF BGBl. Nr. 38/2011 als verfassungswidrig auf. Abgesehen davon ist im Zuge des Gesetzesprüfungsverfahrens (auch im Rahmen der dem VfGH zukommenden abstrakten Normenkontrolle) kein sachlicher Anknüpfungspunkt hervorgekommen, der die Verfassungsmäßigkeit der in § 66 Abs. 1 normierten Einschränkung der Rechtsberatung bei Folgeanträgen in Zweifel gezogen hätte. Vielmehr wird in der genannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (G41/12) immer wieder die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 66 Abs. 1 AsylG 2005 zitiert."Der Verfassungsgerichtshof hat im Rahmen des Gesetzesprüfungsverfahrens (G41/12) bereits die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 geprüft. Im Zuge des Gesetzesprüfungsverfahrens hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "bis spätestens 31.10.2011" in Paragraph 75, Absatz 16, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011, als verfassungswidrig auf. Abgesehen davon ist im Zuge des Gesetzesprüfungsverfahrens (auch im Rahmen der dem VfGH zukommenden abstrakten Normenkontrolle) kein sachlicher Anknüpfungspunkt hervorgekommen, der die Verfassungsmäßigkeit der in Paragraph 66, Absatz eins, normierten Einschränkung der Rechtsberatung bei Folgeanträgen in Zweifel gezogen hätte. Vielmehr wird in der genannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (G41/12) immer wieder die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 zitiert.

Auch hat sich, was die EU-konforme Auslegung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326/13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie) betrifft, für den Asylgerichtshof kein Zweifel an der Normierung des § 66 Abs. 1 AsylG 2005 als richtlinienkonform ergeben. Vielmehr sieht die Verfahrensrichtlinie in ihren Erwägungsgründen vor, dass bei Folgeanträgen die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den darin normierten Garantien vorsehen können.Auch hat sich, was die EU-konforme Auslegung der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Amtsblatt L 326/13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie) betrifft, für den Asylgerichtshof kein Zweifel an der Normierung des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 als richtlinienkonform ergeben. Vielmehr sieht die Verfahrensrichtlinie in ihren Erwägungsgründen vor, dass bei Folgeanträgen die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den darin normierten Garantien vorsehen können.

So wird in RZ 15 der Erwägungsgründe der Verfahrensrichtlinie betreffend Folgeanträge ausgeführt: Stellt der Antragsteller einen Folgeantrag, ohne neue Beweise oder Argumente vorzubringen, so wäre es unverhältnismäßig, die Mitgliedstaaten zur erneuten Durchführung des gesamten Prüfungsverfahrens zu verpflichten. Für diese Fälle sollten den Mitgliedstaaten Verfahren zur Auswahl stehen, die Ausnahmen von den Garantien vorsehen, die der Antragsteller normalerweise genießt.

Neben den Bestimmungen über Folgeanträge (Art. 32 und 34 der Verfahrensrichtlinie) ergeben sich darüber hinaus in der Verfahrensrichtlinie selbst Sonderbestimmungen bzw. Einschränkungen der Garantien für Folgeanträge.Neben den Bestimmungen über Folgeanträge (Artikel 32 und 34 der Verfahrensrichtlinie) ergeben sich darüber hinaus in der Verfahrensrichtlinie selbst Sonderbestimmungen bzw. Einschränkungen der Garantien für Folgeanträge.

Art. 23 der Verfahrensrichtlinie, der das Prüfungsverfahren regelt, normiert in Abs. 4 lit. h, dass die Mitgliedstaaten festlegen können, dass ein Prüfungsverfahren gemäß den Grundprinzipien und Garantien nach Kapitel II vorrangig oder beschleunigt durchgeführt wird, wenn der Antragsteller einen Folgeantrag gestellt hat, der keine relevanten neuen Elemente in Bezug auf seine besonderen Umstände oder Lage in seinem Herkunftsstaat enthält.Artikel 23, der Verfahrensrichtlinie, der das Prüfungsverfahren regelt, normiert in Absatz 4, Litera h,, dass die Mitgliedstaaten festlegen können, dass ein Prüfungsverfahren gemäß den Grundprinzipien und Garantien nach Kapitel römisch zwei vorrangig oder beschleunigt durchgeführt wird, wenn der Antragsteller einen Folgeantrag gestellt hat, der keine relevanten neuen Elemente in Bezug auf seine besonderen Umstände oder Lage in seinem Herkunftsstaat enthält.

In Art. 25 der Verfahrensrichtlinie, der unzulässige Anträge regelt, wird in Abs. 2 lit. f normiert, dass die Mitgliedstaaten einen Asylantrag als unzulässig betrachten können, wenn der Asylwerber nach einer rechtskräftigen Entscheidung einen identischen Antrag gestellt hat.In Artikel 25, der Verfahrensrichtlinie, der unzulässige Anträge regelt, wird in Absatz 2, Litera f, normiert, dass die Mitgliedstaaten einen Asylantrag als unzulässig betrachten können, wenn der Asylwerber nach einer rechtskräftigen Entscheidung einen identischen Antrag gestellt hat.

Art. 15 Verfahrensrichtlinie normiert konkret den Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung.Artikel 15, Verfahrensrichtlinie normiert konkret den Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung.

Gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde sicherstellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird. Diese Bestimmung enthält demnach offenkundig die grundsätzliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass auf Antrag des Asylwerbers diesem kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung zukommt, wobei von dieser Verpflichtung Ausnahmen bestehen.Gemäß Artikel 15, Absatz 2, der Verfahrensrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde sicherstellen, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird. Diese Bestimmung enthält demnach offenkundig die grundsätzliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass auf Antrag des Asylwerbers diesem kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung zukommt, wobei von dieser Verpflichtung Ausnahmen bestehen.

Gemäß Art. 15 Abs. 3 lit. d der Verfahrensrichtlinie können die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, kostenlose Rechtsberatung und/oder -vetretung nur bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu gewähren.Gemäß Artikel 15, Absatz 3, Litera d, der Verfahrensrichtlinie können die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, kostenlose Rechtsberatung und/oder -vetretung nur bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu gewähren.

Von dieser Ermächtigung hat der österreichische Gesetzgeber Gebrauch gemacht und in der Novelle zu § 66 AsylG 2005 mit BGBl. I Nr. 38/2011, die mit 1. Oktober 2011 in Kraft getreten ist, die amtswegige kostenlose Beistellung eines Rechtsberaters in Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen Entscheidungen über Folgeanträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 unter Hinweis auf den Vorbehalt gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie, welcher wiederum auf Abs. 3 verweist, dezidiert ausgeschlossen.Von dieser Ermächtigung hat der österreichische Gesetzgeber Gebrauch gemacht und in der Novelle zu Paragraph 66, AsylG 2005 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, die mit 1. Oktober 2011 in Kraft getreten ist, die amtswegige kostenlose Beistellung eines Rechtsberaters in Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen Entscheidungen über Folgeanträge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 unter Hinweis auf den Vorbehalt gemäß Artikel 15, Absatz 2, der Verfahrensrichtlinie, welcher wiederum auf Absatz 3, verweist, dezidiert ausgeschlossen.

Aus den zitierten Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie geht hinreichend deutlich hervor, dass die in der Verfahrensrichtlinie festgelegten Garantien - auch jene betreffend Rechtsberatung und/oder -vertretung - für Folgeanträge reduziert sind, weshalb bereits aus diesem Grund keine Zweifel an der Richtlinienkonformität des in Rede stehenden § 66 Abs. 1 AsylG 2005 im Hinblick auf die Einschränkung der Rechtsberatung bei Folgeanträgen ergeben, weshalb der Asylgerichtshof auch keinen Anlass zur Vorlage an den EuGH sieht."Aus den zitierten Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie geht hinreichend deutlich hervor, dass die in der Verfahrensrichtlinie festgelegten Garantien - auch jene betreffend Rechtsberatung und/oder -vertretung - für Folgeanträge reduziert sind, weshalb bereits aus diesem Grund keine Zweifel an der Richtlinienkonformität des in Rede stehenden Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 im Hinblick auf die Einschränkung der Rechtsberatung bei Folgeanträgen ergeben, weshalb der Asylgerichtshof auch keinen Anlass zur Vorlage an den EuGH sieht."

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsanschauung des VfGH, Rechtsberater, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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