TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/4 A5 433951-1/2013

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Veröffentlicht am 04.11.2013
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Spruch

Zl. A5 433.951-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXX, geb. XXX, Staatsangehöriger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2013, Zl. 12 05.472-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 30 , geb. römisch 30 , Staatsangehöriger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2013, Zl. 12 05.472-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste eigenen Angaben zufolge am 06.05.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste eigenen Angaben zufolge am 06.05.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

Bei seiner am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in XXX geboren worden zu sein und zuletzt als Buchhalter in XXX gearbeitet zu haben. In seiner Heimat befänden sich noch seine Eltern, seine beiden Töchter sowie seine Lebensgefährtin. Seine Heimat habe er schlepperunterstützt am XXXausgehend von Douala per Flugzeug verlassen und sei er direkt bis nach Österreich geflogen.Bei seiner am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, in römisch 30 geboren worden zu sein und zuletzt als Buchhalter in römisch 30 gearbeitet zu haben. In seiner Heimat befänden sich noch seine Eltern, seine beiden Töchter sowie seine Lebensgefährtin. Seine Heimat habe er schlepperunterstützt am XXXausgehend von Douala per Flugzeug verlassen und sei er direkt bis nach Österreich geflogen.

Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der nunmehrige Beschwerdeführer an, er sei Mitglied des SCNC und hätte an einem Meeting, das als Vorbereitung für eine Demonstration am XXX gedient habe, teilgenommen. Sie seien dann von der Gendarmerie angegriffen und festgenommen worden. Der Beschwerdeführer selbst sei zu einem Gendarmerieposten in XXX gebracht, geschlagen und verhört worden. Dies sei für ihn schlimmer gewesen, da es seine dritte Verhaftung wegen der gleichen Sache gewesen wäre. Er sei schließlich ins Gefängnis nach XXX gebracht worden, wo ihm nach 25 Tagen die Flucht gelungen wäre.Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der nunmehrige Beschwerdeführer an, er sei Mitglied des SCNC und hätte an einem Meeting, das als Vorbereitung für eine Demonstration am römisch 30 gedient habe, teilgenommen. Sie seien dann von der Gendarmerie angegriffen und festgenommen worden. Der Beschwerdeführer selbst sei zu einem Gendarmerieposten in römisch 30 gebracht, geschlagen und verhört worden. Dies sei für ihn schlimmer gewesen, da es seine dritte Verhaftung wegen der gleichen Sache gewesen wäre. Er sei schließlich ins Gefängnis nach römisch 30 gebracht worden, wo ihm nach 25 Tagen die Flucht gelungen wäre.

I.2. Am 09.05.2012 fand schließlich eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt. Dabei wurde der Beschwerdeführer zunächst zu seinen familiären Verhältnissen und sodann zu seinen Fluchtgründen befragt. Hinsichtlich letzterer gab der Genannte zu Protokoll, am XXX an einem Treffen des SCNC teilgenommen zu haben, als plötzlich Gendarmen ins Haus eingedrungen wären und die Teilnehmer zu Lastwägen geführt hätten. Der Beschwerdeführer sei schlussendlich ins Gefängnis von XXX gebracht worden, wo er beschuldigt worden wäre, eine Revolution gegen die Regierung angezettelt zu haben. Er sei schwerst misshandelt worden und habe zwei Tage lang in einer Tonne mit Wasser auf Zehenspitzen stehen müssen, um nicht zu ertrinken. Schließlich sei ihm ein Wärter aufgefallen, der aus demselben Stamm wie seine Mutter gewesen wäre und sei er mit diesem in Kontakt getreten. Mit dessen Hilfe sei ihm am XXX während eines Spazierganges die Flucht gelungen und hätte ihn ein wartendes Auto zu einem Haus gebracht. Seine Mutter hätte ihn dort aufgesucht und davon berichtet, dass nach ihm gesucht würde. Schließlich habe er Kamerun per Flugzeug verlassen. Der Beschwerdeführer bemerkte weiters, er sei zuvor bereits zwei Mal im Gefängnis gewesen - konkret im Jahr 2008 für sechs Monate und im Jahr 2010 für vier Monate - und wäre er Dank seines Rechtsanwaltes und des Vorsitzenden der Sektion des SCNC freigekommen.römisch eins.2. Am 09.05.2012 fand schließlich eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt. Dabei wurde der Beschwerdeführer zunächst zu seinen familiären Verhältnissen und sodann zu seinen Fluchtgründen befragt. Hinsichtlich letzterer gab der Genannte zu Protokoll, am römisch 30 an einem Treffen des SCNC teilgenommen zu haben, als plötzlich Gendarmen ins Haus eingedrungen wären und die Teilnehmer zu Lastwägen geführt hätten. Der Beschwerdeführer sei schlussendlich ins Gefängnis von römisch 30 gebracht worden, wo er beschuldigt worden wäre, eine Revolution gegen die Regierung angezettelt zu haben. Er sei schwerst misshandelt worden und habe zwei Tage lang in einer Tonne mit Wasser auf Zehenspitzen stehen müssen, um nicht zu ertrinken. Schließlich sei ihm ein Wärter aufgefallen, der aus demselben Stamm wie seine Mutter gewesen wäre und sei er mit diesem in Kontakt getreten. Mit dessen Hilfe sei ihm am römisch 30 während eines Spazierganges die Flucht gelungen und hätte ihn ein wartendes Auto zu einem Haus gebracht. Seine Mutter hätte ihn dort aufgesucht und davon berichtet, dass nach ihm gesucht würde. Schließlich habe er Kamerun per Flugzeug verlassen. Der Beschwerdeführer bemerkte weiters, er sei zuvor bereits zwei Mal im Gefängnis gewesen - konkret im Jahr 2008 für sechs Monate und im Jahr 2010 für vier Monate - und wäre er Dank seines Rechtsanwaltes und des Vorsitzenden der Sektion des SCNC freigekommen.

I.3. Im Rahmen einer weiteren Befragung vor dem Bundesasylamt, die am 05.03.2013 stattfand, wurde der Beschwerdeführer zu seinen Inhaftierungen befragt, wobei er hiezu anführte, die konkreten Daten der ersten beiden Gefangennahmen nicht mehr genau zu wissen. Auf die Frage des Einvernahmeleiters, weshalb er vier Jahre mit seiner Ausreise zugewartet habe, führte der Beschwerdeführer an, keine Absicht gehabt zu haben, sein Heimatland zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, verhaftet und gefoltert zu werden, da er ja aus dem Gefängnis geflohen sei. Hinsichtlich seiner dritten Inhaftierung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, am XXX verhaftet worden und nach 25 Tagen geflüchtet zu sein. Er erklärte abermals, die Flucht sei ihm mit Hilfe eines Wärters geglückt, wobei er angab, er habe sich an einem bestimmten Tag außerhalb des Gefängnisses befunden, um Gras zu schneiden. Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge ein SCNC-Bestätigungsschreiben vom 24.09.2012 sowie ein Schreiben seines Anwaltes vom 07.01.2013 vor und führte in diesem Zusammenhang aus, dass ihm die Dokumente von seinem Anwalt geschickt worden seien. Sodann wurde der Beschwerdeführer nach den Daten der letzten Präsidentschafts- und Nationalratswahlen in Kamerun befragt, wobei er anführte, dies nicht zu wissen. Im Anschluss daran wurden ihm aktuelle Länderberichte zu Kamerun zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit geboten, hiezu Stellung zu nehmen. Dazu bemerkte er, dass er den Berichten nicht zustimme. Es käme immer wieder Verhaftungen und gäbe es keine Meinungsfreiheit.römisch eins.3. Im Rahmen einer weiteren Befragung vor dem Bundesasylamt, die am 05.03.2013 stattfand, wurde der Beschwerdeführer zu seinen Inhaftierungen befragt, wobei er hiezu anführte, die konkreten Daten der ersten beiden Gefangennahmen nicht mehr genau zu wissen. Auf die Frage des Einvernahmeleiters, weshalb er vier Jahre mit seiner Ausreise zugewartet habe, führte der Beschwerdeführer an, keine Absicht gehabt zu haben, sein Heimatland zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, verhaftet und gefoltert zu werden, da er ja aus dem Gefängnis geflohen sei. Hinsichtlich seiner dritten Inhaftierung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, am römisch 30 verhaftet worden und nach 25 Tagen geflüchtet zu sein. Er erklärte abermals, die Flucht sei ihm mit Hilfe eines Wärters geglückt, wobei er angab, er habe sich an einem bestimmten Tag außerhalb des Gefängnisses befunden, um Gras zu schneiden. Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge ein SCNC-Bestätigungsschreiben vom 24.09.2012 sowie ein Schreiben seines Anwaltes vom 07.01.2013 vor und führte in diesem Zusammenhang aus, dass ihm die Dokumente von seinem Anwalt geschickt worden seien. Sodann wurde der Beschwerdeführer nach den Daten der letzten Präsidentschafts- und Nationalratswahlen in Kamerun befragt, wobei er anführte, dies nicht zu wissen. Im Anschluss daran wurden ihm aktuelle Länderberichte zu Kamerun zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit geboten, hiezu Stellung zu nehmen. Dazu bemerkte er, dass er den Berichten nicht zustimme. Es käme immer wieder Verhaftungen und gäbe es keine Meinungsfreiheit.

I.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.05.2012 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Kamerun gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. verbunden. In seiner Entscheidung hielt das Bundesasylamt fest, dass der Behauptung des Beschwerdeführers nach einer staatlichen Verfolgung der Umstand entgegenstünde, dass er legal mittels Flugzeuges von Douala ausgereist sei. Bezüglich der geltend gemachten Fluchtgründe betonte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen gesteigert hätte, indem er später zwei weitere Verhaftungen erwähnt habe. Anlässlich seiner Einvernahme am 05.03.2013 habe der Beschwerdeführer nicht schlüssig erklären können, weshalb er nach der ersten Verhaftung vier Jahre bis zu seiner Ausreise zugewartet habe. Auch habe er lediglich vage zeitliche Angaben zu seinen Verhaftungen getätigt und überdies widersprüchliche Daten zu seiner dritten Inhaftierung angeführt. Zudem habe er nunmehr nicht von einem Spaziergang gesprochen, während dessen ihm die Flucht gelungen sei, sondern diese in Zusammenhang mit Grasschneiden außerhalb des Gefängnisses gebracht. Den Erhalt des vorgelegten SCNC-Schreibens erachtete das Bundesasylamt als bedenklich und habe nicht einmal sein angeblicher Anwalt die genauen Verhaftungsdaten gewusst.römisch eins.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.05.2012 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Kamerun gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. verbunden. In seiner Entscheidung hielt das Bundesasylamt fest, dass der Behauptung des Beschwerdeführers nach einer staatlichen Verfolgung der Umstand entgegenstünde, dass er legal mittels Flugzeuges von Douala ausgereist sei. Bezüglich der geltend gemachten Fluchtgründe betonte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen gesteigert hätte, indem er später zwei weitere Verhaftungen erwähnt habe. Anlässlich seiner Einvernahme am 05.03.2013 habe der Beschwerdeführer nicht schlüssig erklären können, weshalb er nach der ersten Verhaftung vier Jahre bis zu seiner Ausreise zugewartet habe. Auch habe er lediglich vage zeitliche Angaben zu seinen Verhaftungen getätigt und überdies widersprüchliche Daten zu seiner dritten Inhaftierung angeführt. Zudem habe er nunmehr nicht von einem Spaziergang gesprochen, während dessen ihm die Flucht gelungen sei, sondern diese in Zusammenhang mit Grasschneiden außerhalb des Gefängnisses gebracht. Den Erhalt des vorgelegten SCNC-Schreibens erachtete das Bundesasylamt als bedenklich und habe nicht einmal sein angeblicher Anwalt die genauen Verhaftungsdaten gewusst.

I.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde. Darin monierte der Genannte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und betonte dieser, dass die Feststellung des Bundesasylamtes, er sei legal ausgereist, aktenwidrig wäre. Er habe auch nicht sein Vorbringen hinsichtlich der Verhaftungen gesteigert. Der Beschwerdeführer bemängelte weiters, dass er zu den beiden ersten Verhaftungen nicht näher befragt worden sei, sondern von ihm lediglich die Angabe exakter Daten verlangt worden wäre. Zudem hob er hervor, die Tatsache, dass gefälschte Dokumente in Kamerun zu haben wären, würde nicht automatisch bedeuten, dass auch sein Schreiben unrichtig sei. Seine Mitgliedschaft könne durch Anfrage beim SCNC überprüft werden. Da er durch seinen Anwalt und den SCNC die ersten beide Male auf legalem Wege freigelassen worden sei, hätte es für ihn keinen unmittelbaren Grund für das Verlassen des Landes gegeben. Nach der dritten Verhaftung sei er jedoch aus dem Gefängnis geflohen, weshalb nun nach ihm gesucht würde. Den aufgezeigten Widerspruch hinsichtlich seiner Flucht erklärte er mit der phonetischen Ähnlichkeit der englischen Wörter "walking" und "working". Abschließend verwies der Beschwerdeführer auf einen Bericht von Amnesty International zur Lage der Menschenrechte in Kamerun.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde. Darin monierte der Genannte ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und betonte dieser, dass die Feststellung des Bundesasylamtes, er sei legal ausgereist, aktenwidrig wäre. Er habe auch nicht sein Vorbringen hinsichtlich der Verhaftungen gesteigert. Der Beschwerdeführer bemängelte weiters, dass er zu den beiden ersten Verhaftungen nicht näher befragt worden sei, sondern von ihm lediglich die Angabe exakter Daten verlangt worden wäre. Zudem hob er hervor, die Tatsache, dass gefälschte Dokumente in Kamerun zu haben wären, würde nicht automatisch bedeuten, dass auch sein Schreiben unrichtig sei. Seine Mitgliedschaft könne durch Anfrage beim SCNC überprüft werden. Da er durch seinen Anwalt und den SCNC die ersten beide Male auf legalem Wege freigelassen worden sei, hätte es für ihn keinen unmittelbaren Grund für das Verlassen des Landes gegeben. Nach der dritten Verhaftung sei er jedoch aus dem Gefängnis geflohen, weshalb nun nach ihm gesucht würde. Den aufgezeigten Widerspruch hinsichtlich seiner Flucht erklärte er mit der phonetischen Ähnlichkeit der englischen Wörter "walking" und "working". Abschließend verwies der Beschwerdeführer auf einen Bericht von Amnesty International zur Lage der Menschenrechte in Kamerun.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.römisch zwei.10. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.

Vorauszuschicken ist, dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichlautend darauf berufen hat, im Vorfeld einer geplanten SCNC-Veranstaltung zum dritten Mal verhaftet worden, aus dem Gefängnis geflohen zu sein und sodann Kamerun verlassen zu haben.

Das Bundesasylamt spricht den Angaben des Beschwerdeführers jegliche Glaubwürdigkeit ab, doch erweisen sich die dahingehenden beweiswürdigenden Überlegungen als nicht stichhaltig.

Zunächst hat der Beschwerdeführer vollkommen zu Recht in seiner Beschwerde bemängelt, dass sich die Behauptung der belangten Behörde, er sei legal ausgereist und könne deshalb keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt sein, als klar aktenwidrig erweist. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens stets betont, schlepperunterstützt und illegal Kamerun verlassen zu haben.

Auch die Feststellung des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer sein Vorbringen hinsichtlich seiner Inhaftierungen gesteigert habe, steht keineswegs im Einklang mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Vielmehr hat der Beschwerdeführer bereits in der polizeilichen Erstbefragung dezidiert von seiner bereits dritten Verhaftung gesprochen.

Aus Sicht des erkennenden Senates kann dem Beschwerdeführer aber auch nicht ohne weiteres zum Vorwurf gemacht werden, dass er nach seiner ersten angeblichen Verhaftung vier Jahre mit seiner Ausreise zugewartet habe. In diesem Zusammenhang hätte die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers mitberücksichtigen müssen, wonach er das Gefängnis bei den ersten beiden Verhaftungen mit Hilfe seines Anwaltes und des SCNC offiziell und legal verlassen haben will. Tatsächlich stellt es einen Unterschied dar, ob man nun von seiten der staatlichen Stellen selbst aus der Haft entlassen wird oder aus dem Gefängnis flieht. Lediglich im letzteren Fall wird man wohl eine staatliche Verfolgung zu befürchten haben.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Dokumente ist dem Bundesasylamt insofern ein gravierender Verfahrensfehler unterlaufen, als es sich mit der Echtheit und der Richtigkeit deren Inhalte gar nicht bzw. lediglich kursorisch auseinandergesetzt hat. Abgesehen davon, dass die Behauptung des Bundesasylamtes, wonach "jegliche Schriftstücke mit jeglichem Inhalt erwerbbar seien" durch keinerlei Länderfeststellungen im bekämpften Bescheid untermauert wird, entbindet dieser Umstand alleine die belangte Behörde nicht, sich im konkreten Einzelfall mit der Echtheit und dem Inhalt von vorgelegten Urkunden auseinanderzusetzen. Jedenfalls wäre der Inhalt der Urkunden zu übersetzen und gegebenenfalls mit geeigneten Erhebungen auf seine Richtigkeit zu überprüfen gewesen.

Schließlich erweisen sich auch die im bekämpften Bescheid aufgezeigten Widersprüchlichkeiten zum Zeitraum der dritten Inhaftierung bzw. der Rahmenumstände seiner Flucht als nicht dermaßen gravierend, dass dem Beschwerdeführer lediglich auf Basis dessen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen ist.

Die belangte Behörde wird sich somit im fortgesetzten Verfahren mit den aufgezeigten Mängeln zu befassen haben und den Beschwerdeführer detailliertest zu seiner Tätigkeit beim SCNC, seinen konkreten Gefängnisaufenthalten und seiner Flucht zu befragen haben.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Urkundenüberprüfung

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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