TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/4 A5 423500-2/2013

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Veröffentlicht am 04.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A5 423.500-2/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.3.2013, Zl. 1111.259-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.3.2013, Zl. 1111.259-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste am 26.9.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste am 26.9.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, am 20.2.1994 in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Hawie anzugehören. Er habe seine Heimat im Juli 2011 schlepperunterstützt verlassen und sich zunächst nach Saudi Arabien begeben, von wo aus er die Reise über Jordanien, Syrien und die Türkei fortgesetzt hätte. Schließlich hätte er die türkischgriechische Grenze überschritten und wäre nach Serbien weitergefahren. Von dort aus sei der Beschwerdeführer in einem Klein- LKW nach Österreich gebracht worden. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Genannte an, seine Heimat aufgrund von Problemen mit Al Shabaab verlassen zu haben. Er könne nicht darüber sprechen, da es ihm peinlich sei. Er fürchte allerdings im Fall seiner Rückkehr um sein Leben.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, am 20.2.1994 in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Hawie anzugehören. Er habe seine Heimat im Juli 2011 schlepperunterstützt verlassen und sich zunächst nach Saudi Arabien begeben, von wo aus er die Reise über Jordanien, Syrien und die Türkei fortgesetzt hätte. Schließlich hätte er die türkischgriechische Grenze überschritten und wäre nach Serbien weitergefahren. Von dort aus sei der Beschwerdeführer in einem Klein- LKW nach Österreich gebracht worden. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Genannte an, seine Heimat aufgrund von Problemen mit Al Shabaab verlassen zu haben. Er könne nicht darüber sprechen, da es ihm peinlich sei. Er fürchte allerdings im Fall seiner Rückkehr um sein Leben.

I.2. Der Beschwerdeführer wurde einer multifaktoriellen Untersuchung unterzogen, die ergab, dass der Genannte zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 21 Jahren aufweisen würde.römisch eins.2. Der Beschwerdeführer wurde einer multifaktoriellen Untersuchung unterzogen, die ergab, dass der Genannte zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 21 Jahren aufweisen würde.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen vom 17.11.2011 und vom 28.11.2011 gab der Beschwerdeführer bezüglich seiner Fluchtgründe an, einerseits von der Regierung der Zusammenarbeit mit Al Shabaab bezichtigt und eingesperrt worden zu sein und andererseits von den Islamisten aufgefordert worden zu sein, Bombenanschläge für diese Organisation durchzuführen. Seine Weigerung hätte zu schweren körperlichen Misshandlungen geführt; die Flucht sei ihm nur mit Hilfe seiner Mutter gelungen.

I.3. Mit Bescheid vom 7.12.2011, Zl. 11 11.259-BAL, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies ihn nach Somalia aus.römisch eins.3. Mit Bescheid vom 7.12.2011, Zl. 11 11.259-BAL, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies ihn nach Somalia aus.

I.4 Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 16.3.2012, Zl. A5 423.500-1/2011/4E, die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Asyl) ab, behob die Spruchpunkte II und III (Subsidiärer Schutz und Ausweisung) und verwies die Angelegenheit in diesen Punkten gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.4 Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 16.3.2012, Zl. A5 423.500-1/2011/4E, die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides (Asyl) ab, behob die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei (Subsidiärer Schutz und Ausweisung) und verwies die Angelegenheit in diesen Punkten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

In den Entscheidungsgründen führte der Asylgerichtshof im Zusammenhang mit den Spruchpunkten II. und III. aus, dass die Ausführungen der belangten Behörde widersprüchlich und nicht stichhaltig seien. So hätte sie zunächst auf das Bestehen eines familiären Netzwerkes und auf eine Stabilisierung der Sicherheitslage in Mogadischu verwiesen, habe in weiterer Folge jedoch nähere Ausführungen zur Zulässigkeit der Rückkehr nach Somaliand getätigt und dabei festgehalten, dass in Mogadischu Unsicherheit herrsche, die eine Rückkehr dorthin unmöglich mache.In den Entscheidungsgründen führte der Asylgerichtshof im Zusammenhang mit den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. aus, dass die Ausführungen der belangten Behörde widersprüchlich und nicht stichhaltig seien. So hätte sie zunächst auf das Bestehen eines familiären Netzwerkes und auf eine Stabilisierung der Sicherheitslage in Mogadischu verwiesen, habe in weiterer Folge jedoch nähere Ausführungen zur Zulässigkeit der Rückkehr nach Somaliand getätigt und dabei festgehalten, dass in Mogadischu Unsicherheit herrsche, die eine Rückkehr dorthin unmöglich mache.

Es fehle an einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen, individuellen Situation eine Rückkehr nach Mogadischu, wo seine Familie lebte, möglich und zumutbar sei. Dabei wären Feststellungen zu seinem Alter, seinem Geschlecht, den konkreten Lebensbedingungen seiner Familie, seiner Ausbildung und den tatsächlichen Möglichkeiten zum Aufbau einer Existenz zu treffen. Soweit die belangte Behörde jedoch vermeinte, eine Rückkehr des Beschwerdeführers sei aus Sicherheitsgründen nur nach Somaliland möglich, sei sie gehalten, neben den angeführten Umständen auch Fragen der Volksgruppenzugehörigkeit und der Versorgungslage vor Ort zu treffen. Ein pauschaler Hinweis auf die Existenz von dort aktiven NGO¿s, denen "die Wahrung von Menschenrechten ein Anliegen ist", reiche nicht aus.

I.5. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.10.2012 Länderberichte zur Kenntnis gebracht und ihm eine zwei Wochen dauernde Stellungnahmefrist eingeräumt.römisch eins.5. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.10.2012 Länderberichte zur Kenntnis gebracht und ihm eine zwei Wochen dauernde Stellungnahmefrist eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom 5.11.2012 hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Berichte in Bezug auf die Sicherheitslage in Mogadischu den Eindruck erweckten, als ob dort Sicherheit und Stabilität eingekehrt wäre. Gleichzeitig würde aber darin auch festgestellt, dass es in personeller Hinsicht Schwächen bei den Sicherheitskräften und der Übergangsregierung gäbe und daher trotz aller Fortschritte nicht von einer westeuropäischen Verhältnissen staatlichen entsprechenden Ordnung gesprochen werden könne. Es sei auch von Sicherheit und Freiheit auf niedrigem Niveau die Rede. Daher sei im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Lage in Mogadischu als negativ zu beurteilen sei. Der Beschwerdeführer zitierte in diesem Zusammenhang auch weitere Berichte, die dies bestätigen würden.

Ein Rückzug des Beschwerdeführers nach Somaliland sei nicht möglich, da er überhaupt keine Beziehung zu dieser Region habe und es unmöglich sei, dort ein Leben aufzubauen. Zudem belegten etliche Berichte, dass es auch dort zu Unruhen käme und eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen sei.

I.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus.römisch eins.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Fall der Rückkehr von keiner realen Gefahr des Todes, der unmenschlichen Behandlung oder erniedrigenden Bestrafung oder Todesstrafe auszugehen sei. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers lebe in Mogadischu, er hätte somit die Möglichkeit einer Aufnahme im familiären Verband. Dass er in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde, könne nicht festgestellt werden. Infolge eines mangelnden Privat- und Familienlebens in Österreich sei auch seine Ausweisung zulässig. Zwar verkenne die Behörde nicht, dass sich die Versorgungslage für Rückkehrer schwierig gestalte, jedoch könne sich der Beschwerdeführer auch an die zahlreichen NGO¿s vor Ort um Hilfe wenden.

I.7. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese (zweite) Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. So erwiesen sich die Länderfeststellungen als unvollständig und teilweise unrichtig. Die belangte Behörde ginge von einer stabilen Sicherheitslage in Mogadischu aus, gleichzeitig fänden sich aber in den der Entscheidung zugrunde gelegten Berichten aber Ausführungen über die von täglichen Anschlägen beherrschte prekäre Situation. Bei richtiger Würdigung der Berichte hätte das Bundesasylamt zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Sicherheitslage in Mogadischu weiterhin extrem instabil sei und die Gewalt ein überdurchschnittliches Ausmaß erreiche, so dass eine Rückkehr die Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK in sich berge.römisch eins.7. Der Beschwerdeführer bekämpfte diese (zweite) Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte deren inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. So erwiesen sich die Länderfeststellungen als unvollständig und teilweise unrichtig. Die belangte Behörde ginge von einer stabilen Sicherheitslage in Mogadischu aus, gleichzeitig fänden sich aber in den der Entscheidung zugrunde gelegten Berichten aber Ausführungen über die von täglichen Anschlägen beherrschte prekäre Situation. Bei richtiger Würdigung der Berichte hätte das Bundesasylamt zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Sicherheitslage in Mogadischu weiterhin extrem instabil sei und die Gewalt ein überdurchschnittliches Ausmaß erreiche, so dass eine Rückkehr die Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK in sich berge.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall neuerlich auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall neuerlich auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Der Asylgerichtshof hat den ersten Bescheid in den Spruchpunkten II. und III. behoben, da es die belangte Behörde verabsäumt hatte, sich mit der konkreten Rückkehrsituation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.Der Asylgerichtshof hat den ersten Bescheid in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. behoben, da es die belangte Behörde verabsäumt hatte, sich mit der konkreten Rückkehrsituation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.

Im zweiten Verfahrensgang beschränkte sich die Ermittlungstätigkeit des Bundesasylamtes auf das Aussenden aktueller Länderberichte und die Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich dazu schriftlich zu äußern. Die Rückkehrmöglichkeit wurde im zweiten Bescheid im Wesentlichen darauf gestützt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Menschen handle, dessen Familienangehörige in Mogadischu lebten und ihn daher jederzeit aufnehmen könnten. Diese Entscheidung wurde weiters mit einer Stabilisierung der Sicherheitslage in Mogadischu begründet.

Zunächst vermisst der Asylgerichtshof die aufgetragene Auseinandersetzung mit den persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers. Dass Angehörige in Mogadischu leben, bedeutet angesichts der schwierigen Verhältnisse in Somalia (und dessen Hauptstadt) nicht notwendigerweise auch, dass diese in der Lage sind, andere Familienmitglieder aufzunehmen und zu versorgen. Die belangte Behörde hätte somit- entsprechend dem bereits im ersten Verfahrensgang ergangenen Auftrag- nähere Informationen über die Umstände, unter denen die Verwandten des Beschwerdeführers leben, einholen müssen, zumal sich aus den Länderberichten ergibt, dass die wirtschaftliche Lage der Bevölkerung Somalias schlecht, die Arbeitslosenrate hoch und die Versorgung mit den notwendigsten Grundgütern oftmals problematisch ist. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dazu -etwa im Rahmen einer Einvernahme- Stellung zu nehmen, keine Gelegenheit eingeräumt. Es ist für den Asylgerichtshof daher (nach wie vor) nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die belangte Behörde im Fall des Beschwerdeführers zum Ergebnis des Ausschlusses einer Existenzbedrohung gelangt.

In Bezug auf die Beurteilung der Sicherheitslage in Mogadischu allgemein ist dem Beschwerdeführer darin zu folgen, dass die diesbezügliche Argumentation seitens des Bundesasylamtes auf Basis der eigenen Länderberichte nicht nachvollzogen werden kann. Zwar mag es zu einer Stabilisierung im Vergleich zum bis vor knapp zwei Jahren herrschenden absoluten Ausnahmezustand gekommen sein, jedoch scheint sich diese Stabilität auf niedrigstem Niveau einzupendeln. Anschläge und Terrorakte stehen nach wie vor auf der Tagesordnung (vgl Bescheid S. 27 unten), die Versorgung mit Lebensmitteln sowie die medizinische Versorgung bleiben mangelhaft (vgl Bescheid S30 und 31). Ohne entsprechend individuelle Feststellungen zu den Lebensumständen der in Somalia verbliebenen Verwandten kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Lebensbedingungen für den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr entsprechend den Ausführungen in den Länderberichten (vgl. Bescheid S. 30 unten) "extrem schwierig" ist.In Bezug auf die Beurteilung der Sicherheitslage in Mogadischu allgemein ist dem Beschwerdeführer darin zu folgen, dass die diesbezügliche Argumentation seitens des Bundesasylamtes auf Basis der eigenen Länderberichte nicht nachvollzogen werden kann. Zwar mag es zu einer Stabilisierung im Vergleich zum bis vor knapp zwei Jahren herrschenden absoluten Ausnahmezustand gekommen sein, jedoch scheint sich diese Stabilität auf niedrigstem Niveau einzupendeln. Anschläge und Terrorakte stehen nach wie vor auf der Tagesordnung vergleiche Bescheid S. 27 unten), die Versorgung mit Lebensmitteln sowie die medizinische Versorgung bleiben mangelhaft vergleiche Bescheid S30 und 31). Ohne entsprechend individuelle Feststellungen zu den Lebensumständen der in Somalia verbliebenen Verwandten kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Lebensbedingungen für den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr entsprechend den Ausführungen in den Länderberichten vergleiche Bescheid S. 30 unten) "extrem schwierig" ist.

Auf die bereits in der schriftlichen Stellungnahme vor Erlassung des Bescheides getätigten konkreten (auf die versendeten Berichte gestützte) Ausführungen des Beschwerdeführers zur Sicherheitslage ist die belangte Behörde nicht eingegangen und belastet letztlich auch durch die fehlende Auseinandersetzung damit ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, individuelle Verhältnisse, Kassation, Sicherheitslage, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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