Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zl. B19 437.791-1/2013/3E
B19 437.790-1/2013/3E
B19 437.789-1/2013/3E
B19 437.788-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin Winter als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA.:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin Winter als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA.:
Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2013, Zl. 13 12.438 - BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom 11.09.2013 wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde vom 11.09.2013 wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin Winter als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA.:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin Winter als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA.:
Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2013, Zl. 13 12.437 - BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom 11.09.2013 wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde vom 11.09.2013 wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin Winter als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA.:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin Winter als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA.:
Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2013, Zl. 13 12.439 - BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom 11.09.2013 wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde vom 11.09.2013 wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin Winter als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA.:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin Winter als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA.:
Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2013, Zl. 13 12.440 - BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom 11.09.2013 wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde vom 11.09.2013 wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens
1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Mazedoniens und Angehörige der Volksgruppe der Roma, stellten nach ihrer Einreise in Österreich am 27.08.2013 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Ihre Identität belegten die Beschwerdeführer durch gültige mazedonische Reisepässe. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Ehegatten, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin deren gemeinsame minderjährige Kinder.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.08.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin zunächst an, bis zur Ausreise nach Österreich in ihrem Heimatort XXXX im Haus ihres Gatten (und zuvor in jenem ihrer Eltern) gelebt zu haben. Sie habe drei Jahre lang die Grundschule besucht, beherrsche Mazedonisch aber in Wort und Schrift. Ihre Eltern, zwei Brüder und eine Schwester würden in Mazedonien leben. Zudem lebe eine weitere Schwester - von der sie aber weder den (neuen) Nachnamen noch die Adresse kenne - in Österreich. Sie habe sich mit ihrer Familie 2011 und 2012 insgesamt 16 Monate in Luxemburg und drei Monate in Deutschland aufgehalten.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.08.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin zunächst an, bis zur Ausreise nach Österreich in ihrem Heimatort römisch 40 im Haus ihres Gatten (und zuvor in jenem ihrer Eltern) gelebt zu haben. Sie habe drei Jahre lang die Grundschule besucht, beherrsche Mazedonisch aber in Wort und Schrift. Ihre Eltern, zwei Brüder und eine Schwester würden in Mazedonien leben. Zudem lebe eine weitere Schwester - von der sie aber weder den (neuen) Nachnamen noch die Adresse kenne - in Österreich. Sie habe sich mit ihrer Familie 2011 und 2012 insgesamt 16 Monate in Luxemburg und drei Monate in Deutschland aufgehalten.
Ihren Antrag begründete sie damit, dass Roma in Mazedonien keine Rechte hätten, weder eine Schule, noch ein Spital oder einen Arzt aufsuchen dürften; überall müsse "man bezahlen". Ihre minderjährige Tochter - die Viertbeschwerdeführerin - habe keine eigenständigen Antragsgründe.
Der Zweitbeschwerdeführer gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag zunächst an, Analphabet zu sein. Seine Eltern seien bereits verstorben; zwei seiner vier Geschwister würden in Mazedonien, zwei Geschwister in Wien leben. 2011 habe er mit seiner Familie bereits in Luxemburg erfolglos einen Asylantrag gestellt. Den gegenständlichen Antrag stelle er, weil die Roma in Mazedonien "keine Rechte" hätten. Sie würden weder Arbeit noch Sozialhilfe erhalten und von der mazedonischen Bevölkerung beschimpft werden.
Der minderjährige Drittbeschwerdeführer gab an, im Heimatort von 2004 bis 2010 die Grundschule besucht zu haben und Mazedonisch in Wort und Schrift gut zu beherrschen. Er selbst habe in der Heimat "nichts zu befürchten", gehe aber mit seinen Eltern "überall hin".
2. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.09.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin zunächst an, dass sie sich geistig und körperlich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage sehe. Sie gehöre der Volksgruppe der Roma an und habe in ihrem Heimatort zunächst im Haus ihrer Eltern und ab der Eheschließung in jenem ihres Gatten gelebt. Dort habe sie zuletzt mit ihrer Familie sowie gemeinsam mit ihrem Schwager und dessen Familie gelebt. Ihre Brüder würden mit ihrer Mutter nach wie vor im Elternhaus leben; zu ihrer in Österreich lebenden Schwester habe sie keinen Kontakt. Überdies sei ihre zweite Tochter bei der (Groß-)Mutter im Herkunftsstaat verblieben.
Ihre Lebensumstände in Mazedonien seien "schlecht" gewesen, sie habe jedoch durch "Flaschensammeln" ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Sie habe sämtliche Barmittel für die Reise nach Österreich ausgegeben und sei davon ausgegangen, "hier ohnehin durch die Antragstellung versorgt zu werden". Sie hätten als Roma in Mazedonien keine Rechte und kein Geld. Zudem sei sie krank - sie habe eine erhöhte Pulsfrequenz und oft ein Taubheitsgefühl in der linken Hand. Sie habe diesbezüglich schon in Mazedonien einen Arzt aufgesucht, der ihr verschiedene Medikamente verschrieben habe. Körperlichen Übergriffen sei sie nie ausgesetzt gewesen.
Die Kinder, insbesondere der Drittbeschwerdeführer, seien in der Schule beschimpft und ausgelacht worden. Er sei deswegen - und weil er Prüfungen nicht bestanden habe - nicht mehr in die Schule gegangen. Aus Angst vor Anfeindungen habe die Viertbeschwerdeführerin nie eine Schule besucht. Vorrangig sei die Einreise nach Österreich dennoch aus finanziellen Gründen erfolgt.
Der Zweitbeschwerdeführer gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am selben Tag zunächst ebenfalls an, sich zur Einvernahme psychisch und physisch in der Lage zu sehen. Er sei Roma und habe im Herkunftsort stets im Elternhaus gelebt. In Mazedonien würden noch zwei seiner Brüder leben; seine zweite Tochter lebe bei der Schwiegermutter. Zu seinen beiden in Österreich lebenden Geschwistern habe er lediglich telefonischen Kontakt gehabt. Seine Lebensumstände seien "schlecht" gewesen, er habe seinen Lebensunterhalt aber durch "Flaschen- und Papiersammeln" bestreiten können. Vor etwa vier Jahren sei er kurzzeitig inhaftiert gewesen, weil er Flaschen gestohlen habe. Er sei auch Mitglied der VMRO gewesen.
Er verfüge über keine Barmittel, da er "alles für die Reise nach Österreich benötigt" habe. Er sei davon ausgegangen, in Österreich "ohnehin durch die Antragstellung versorgt zu werden". Er habe Mazedonien verlassen, weil er in Österreich ein besseres Leben führen wolle. Zudem habe er keine Arbeit gehabt und sei "von den Mazedoniern malträtiert" worden. Darunter verstehe er ständige Beschimpfungen, polizeiliche Kontrollen und keine Hilfe seitens staatlicher Institutionen. Körperlichen Übergriffen sei er nie ausgesetzt gewesen. Der Drittbeschwerdeführer habe die Schule abgebrochen, da er die Prüfungen nicht bestanden habe; die Viertbeschwerdeführerin habe nie die Schule besucht, da er die Bücher nicht habe bezahlen können. Seine Gattin und seine Kinder seien aus denselben Gründen wie er nach Österreich gekommen. Ihm gefalle es hier und er würde nicht mehr zurückkehren wollen.
Im Falle einer Rückkehr habe er "nichts" zu befürchten, wisse aber nicht, "was ich dort machen soll". In Österreich lebe er von der Bundesbetreuung. Zu den vorgehaltenen Feststellungen zur Situation in Mazedonien wolle er keine Stellungnahme abgeben.
Der minderjährige Drittbeschwerdeführer gab bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.09.2013 an, dass er stets im Elternhaus gelebt und seinen Lebensunterhalt durch "Flaschensammeln" bestritten habe; seine Lebensumstände seien "schlecht" gewesen. Die Schule habe er nach der fünften Klasse wegen fehlenden Erfolges und Beschimpfungen seitens seiner Mitschüler verlassen. Er habe keiner Partei angehört, aber mit der VMRO sympathisiert. Mit staatlichen Behörden in Mazedonien habe er keine Probleme gehabt. Er sei gesund, gehe in Österreich aber keiner Beschäftigung nach und lebe gegenwärtig von der Bundesbetreuung.
Für die Viertbeschwerdeführerin erklärte die Erstbeschwerdeführerin als ihre gesetzliche Vertreterin, dass sie an chronischer Bronchitis leide und oft Bauchweh habe. Das Kind habe dieselben Fluchtgründe wie sie selbst. Roma würden in Mazedonien "anders behandelt" und der Tochter gefalle es in Österreich "auch besser als in Mazedonien".
3. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.09.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 02.09.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer, Mazedonien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, der Entscheidung zugrunde gelegt werde. Dieses erweise sich jedoch als insgesamt nicht asylrelevant. Für eine Verfolgung oder Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma gebe es keinen schlüssigen Hinweis.
Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung würde im Fall der Beschwerdeführer nicht vorliegen und ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet stelle keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar.
4. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wird darin zunächst ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen und insbesondere in den Länderfeststellungen nicht hinreichend auf die besonderen Probleme der Roma eingegangen worden sei. So werde in einem aktuellen - in der Beschwerde auszugsweise wiedergegebenen - Bericht des "Council of Europe - Parlamentary Assembly" von Diskriminierungen in den Bereichen Arbeitsmarkt, Unterkunft und Gesundheit, insbesondere in Verbindung mit mangelnder Registrierung und fehlenden Personaldokumenten gesprochen. Nach einem - ebenfalls auszugsweise zitierten - Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe sei es zudem schwer, Sozialhilfe zu erlangen und diese würde für "zwangsweise rückgeführte Personen" auch gesperrt.
Darüber hinaus sei auf die Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers, wonach die Kinder keinen Zugang zu Bildung hätten, einzugehen und sei auch eine materielle Prüfung der Lebensumstände der Kinder durchzuführen. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang auf das BVG über die Rechte der Kinder, wodurch auch im Asylverfahren die "Prüfung des Kindeswohls als vorrangige Erwägung" verankert sei. Gleiches ergebe sich auch aus Artikel 3 der Kinderrechtskonvention (KRK). In Mazedonien sei den Kindern "aufgrund der sozialen Stellung der Zugang zu Bildung praktisch verwehrt".
Einen weiteren schweren Verfahrensmangel stelle es dar, dass die Erstbeschwerdeführerin "nicht darüber informiert wurde, dass Opfer eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung ein Recht auf Einvernahme durch eine Person des gleichen Geschlechts haben". Sie habe vor dem Bundesasylamt aufgrund der Vernehmung durch Männer im Verfahren nicht vorgebracht, in Mazedonien von einem Polizisten "beinahe vergewaltigt" worden zu sein. Dieser Vorfall habe sich im Juli 2013 ereignet, als die Erstbeschwerdeführerin für ein paar Tage als Erntehelferin gearbeitet habe. Als sie sich gewehrt und losgerissen habe, habe ihr der Polizist nachgerufen, er würde "die ganze Familie töten", sollte sie "nur ein Wort über den Vorfall sagen". Danach habe sie ihren Mann zum baldigen Verlassen des Herkunftsstaates gedrängt, ihn aber erst kurz vor der Ausreise von dem Vorfall in Kenntnis gesetzt. Es sei schwierig für sie gewesen, darüber mit ihrem Mann zu sprechen. Behördlichen Schutz könne sie nicht erwarten, da der Täter ein Polizist gewesen sei.
Die Erstbeschwerdeführerin sei aufgrund dieses traumatischen Erlebnisses nicht in der Lage gewesen, mit einem männlichen Einvernahmeleiter zu sprechen. Wäre sie von ihrem Recht auf Vernehmung durch eine Person des gleichen Geschlechts informiert worden, hätte sie dies in Anspruch genommen und den Vorfall bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgebracht. Gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 2005 seien Beschwerdeführer vom Bestehen dieser Möglichkeit "nachweislich in Kenntnis zu setzen". Dies sei jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht geschehen.Die Erstbeschwerdeführerin sei aufgrund dieses traumatischen Erlebnisses nicht in der Lage gewesen, mit einem männlichen Einvernahmeleiter zu sprechen. Wäre sie von ihrem Recht auf Vernehmung durch eine Person des gleichen Geschlechts informiert worden, hätte sie dies in Anspruch genommen und den Vorfall bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgebracht. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 seien Beschwerdeführer vom Bestehen dieser Möglichkeit "nachweislich in Kenntnis zu setzen". Dies sei jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht geschehen.
Aus den Feststellungen zu Mazedonien ergebe sich zudem, dass Roma sozialen Diskriminierungen, Belästigungen und Gewalt ausgesetzt seien und Eingriffe in die "persönliche Sphäre" zu befürchten seien. Auch wenn diese Übergriffe nicht von der Regierung angeordnet seien, so sei es ihr nicht möglich, die umfassende Gewährleistung von Rechten und Freiheiten hinsichtlich der Volksgruppe der Roma sicher zu stellen.
Unabhängig davon sei der Zugang zu Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Bildung für Roma "faktisch nicht gegeben", was eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte gleichkomme. Schließlich seien die Beschwerdeführer (auch) "seit ihrer Einreise in Österreich um Integration bemüht".Unabhängig davon sei der Zugang zu Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Bildung für Roma "faktisch nicht gegeben", was eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte gleichkomme. Schließlich seien die Beschwerdeführer (auch) "seit ihrer Einreise in Österreich um Integration bemüht".
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und den amtswegigen Ermittlungen gelangt das Gericht nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien und Angehörige der Volksgruppe der Roma. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Ehegatten, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin deren gemeinsame minderjährige Kinder. Sie stellten am 27.08.2013 in Österreich die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Schon 2011 und 2012 hatten sie erfolglos in Luxemburg und in Deutschland Asylanträge gestellt. Sämtliche Beschwerdeführer sind im Besitz gültiger mazedonischer Reisepässe und in ihrem Herkunftsstaat behördlich registriert.
Die Erstbeschwerdeführerin besuchte in ihrem Heimatort von 1982 bis 1985 die Grundschule, der Erstbeschwerdeführer verfügt über keine Schulbildung. Der bei Antragstellung nicht mehr schulpflichtige Drittbeschwerdeführer besuchte im Heimatort von 2004 bis 2010 die Grundschule; er hat den Schulbesuch vorrangig wegen Erfolglosigkeit abgebrochen. Die schulpflichtige Viertbeschwerdeführerin wurde von ihren Eltern nie in einer Schule angemeldet. Sämtliche Beschwerdeführer beherrschen ihre Muttersprache Mazedonisch und konnten den Alltag im Herkunftsland problemlos bestreiten. Die Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer konnten den Lebensunterhalt der Familie durch "Flaschensammeln" sichern. Die Beschwerdeführer lebten ab der Eheschließung im Elternhaus des Zweitbeschwerdeführers; die Erstbeschwerdeführerin hatte zuvor in ihrem Elternhaus gelebt.
Die Beschwerdeführer haben ihr Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Es wird dem Verfahren auch zugrundegelegt, dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland von Mazedoniern beschimpft wurden. Eine staatliche oder staatlich geduldete generelle Verfolgung der Volksgruppe der Roma existiert in Mazedonien nicht.
Das erstmalig in der Beschwerde erstattete Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin betreffend einen gegen sie gerichteten Vergewaltigungsversuch ist unglaubwürdig.
Im Herkunftsstaat leben die Mutter, eine Tochter der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers und die beiden Brüder der Erstbeschwerdeführerin im Elternhaus in Prilep sowie der Vater der Erstbeschwerdeführerin (die Eltern sind geschieden). Eine ihrer Schwestern ist in Mazedonien verheiratet, die zweite - zu der sie jedoch keinen Kontakt hat - lebt in Österreich. Im Elternhaus des Zweitbeschwerdeführers in Prilep, in dem die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise lebten, wohnt nach wie vor dessen Bruder mit seiner Familie. Die Eltern des Zweitbeschwerdeführers sind bereits verstorben, ein weiterer Bruder lebt ebenfalls noch in Mazedonien. Ein Bruder und eine Schwester des Zweitbeschwerdeführers leben in Österreich - zu diesen besteht lediglich telefonischer Kontakt. Diese Verwandten sind weder einer existenziellen Notlage noch sonstigen schwerwiegenden Problemen ausgesetzt. Im Falle einer Rückkehr ist von der Unterstützung dieser Verwandten auszugehen. Den Beschwerdeführern steht - wie vor der Ausreise - das Elternhaus des Zweitbeschwerdeführers als Unterkunft zur Verfügung. Gegebenenfalls wäre auch von einer zumindest vorübergehenden Unterkunftsmöglichkeit bei anderen Verwandten - etwa im Elternhaus der Zweitbeschwerdeführerin - auszugehen.
Die Beschwerdeführer konnten ihren Lebensunterhalt durch "Flaschensammeln" sichern, eine existenzielle Notlage war nie gegeben. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.
Die Beschwerdeführer gingen in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und waren auch nie selbsterhaltungsfähig, sondern leben seit der Einreise von der Grundversorgung.
Die Beschwerdeführer sind grundsätzlich gesund und arbeitsfähig - es gibt keinen Hinweis auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme.
Die Beschwerdeführer sprechen nicht Deutsch und sind in Österreich nicht nachhaltig integriert. Substanzielle Sozialkontakte - auch zu den in Österreich lebenden Verwandten - können nicht festgestellt werden. Zu anderen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen besteht weder eine besonders enge Beziehung noch ein Abhängigkeitsverhältnis.
1.2. Zur Situation in Mazedonien wird Folgendes festgestellt:
Allgemeine Lage
Politik / Wahlen
Am 24.3.2013 fanden Lokalwahlen statt. Der Wahlverlauf war durchwegs ruhig. Auffallend die starke Polizeipräsenz vor den Wahllokalen. Positiv vermerkt wurde von allen Beobachtern die fast flächendeckende Präsenz mazedonischer NGOs (v.a. MOST) in den Wahllokalen. Diese bemängelten gelegentlich gewisse Unregelmäßigkeiten. Auffallendstes Randereignis waren zwei - sich später als falsch herausstellende - Bombenalarme auf den beiden internationalen Flughäfen Skopje und Ohrid. In einer ersten Bewertung bezeichnete der Leiter der ODIHR-Beobachtermission Geert-Hinrich Ahrens die Wahlen als "efficiently administered and highly competitive.", wenn auch die Kampagne infolge einseitiger Medienabdeckung und Vermengung von Staats- und Parteiaktivitäten den Kandidaten nicht die gleichen Voraussetzungen für ihre Wahlkämpfe geboten hätten. Die Regierungspartei VMRO/DPME sieht sich als großer Wahlsieger. Tatsächlich wird sie weiterhin den Bürgermeister von Skopje stellen und dürfte in 54 von 78 Gemeinden siegen, ihr albanischer Koalitionspartner DUI in weiteren 12, SDSM in 7, restliche an Kleinparteien bzw. Unabhängige.
(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Skopje, 27.3.2013)
In der mazedonischen Hauptstadt Skopje kam es zu gewaltsamen Gegenprotesten von albanischen Jugendlichen als Reaktion auf einen gewaltsamen Protest slawisch-mazedonischer Jugendlicher gegen die kürzliche Bestellung des ehemaligen albanischen Rebellenkommandanten Talat Xhaferi zum Verteidigungsminister. Im Stadtzentrum flogen Steine gegen staatliche Einrichtungen, auch eine mazedonische Flagge wurde verbrannt. Xhaferi, ein Funktionär der mitregierenden Demokratischen Integrationsunion (DUI), war 2001 Befehlshaber einer Brigade der AKSh, der Albanischen Nationalarmee (auch als ANA bekannt).
(DiePresse.com: Gewaltsame Proteste in Mazedonien, 2.3.2013; http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1351204/Gewaltsame-Proteste-in-Mazedonien?from=suche.intern.portal, Zugriff 27.3.2013)
Mazedonien hat positive Nachrichten aus Brüssel erhalten. Der Fortschrittsbericht 2012 der Europäischen Kommission bedeutet für das Land einen Schritt nach vorne und lässt bei vielen Mazedoniern wieder Hoffnung auf den baldigen Beginn von EU-Beitrittsverhandlungen aufkommen, weil zum ersten Mal die Verhandlungen zur Lösung des Namensstreits mit Griechenland, auf Anregung der EU-Kommission, parallel zu den Beitrittsverhandlungen geführt werden sollen.
(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Länderbericht - Ein kleiner Schritt nach vorn für Mazedonien, 16. Oktober 2012;
http://www.kas.de/mazedonien/de/publications/32415/, Zugriff 26.3.2013)
Die mazedonische Regierung hat mit April 2012 verschiedene, zum Teil bereits umgesetzte Maßnahmen gegen den Asylmissbrauch im Zusammenhang mit der Visa freien Einreise in die EU beschlossen. Diese Maßnahmen beinhalten neben legistischen wie Einführung eines neuen Straftatbestandes des "Missbrauchs der Visa freien Einreise in die EU und des Schengen-Abkommens" im Strafgesetz auch mediale Aufklärungskampagnen und sozio-ökonomische, da insbesondere die Gruppe der Roma davon betroffen ist.
(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Skopje, 4.5.2012)
Sicherheitslage
Zehn Jahre nach der Unterzeichnung des Ohrid-Rahmenabkommens wurden die meisten Bestimmungen erfolgreich umgesetzt. Ein neuerlicher Ausbruch von interethnischen Feindseligkeiten zwischen Mazedoniern und Albanern wie im Jahr 2001 gilt daher derzeit als sehr unwahrscheinlich. Trotzdem haben insbesondere in den letzten fünf Jahren zwischenparteiliche und auch interethnische Auseinandersetzungen zugenommen, einerseits als Folge des schwelenden Namenstreits mit Griechenland und der damit verbundenen Blockade einer Aufnahme Mazedoniens in die NATO und die EU. Andererseits gibt es zwischen Mazedoniern und Albanern große Auffassungsunterschiede in der Art der Staatsführung, die sich zwischen einem zentral nationalistischen auf Seite der Mazedonier und einem stark dezentralen, zweisprachigen System auf Seite der Albaner bewegt. (International Crisis Group: Macedonia: Ten Years after the Conflict. Crisis Group Europe Report No. 212, 11 August 2011;
http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/balkans/macedonia/212-macedonia-ten-years-after-the-conflict.aspx, Zugriff 25.7.2012)
Rechtsschutz
Justiz
Das Gesetz sorgt für eine unabhängige Justiz. Trotzdem ist das Justizsystem und der Justizrat, der für die Auswahl, disziplinäre Maßnahmen und die Absetzung von Richtern zuständig ist, nach wie vor politischer Einflussnahme, Einschüchterungen und schlechten Arbeitsbedingungen ausgesetzt. Trotz chronischer budgetärer Unterversorgung des Gerichtswesens, verbesserte sich die Effizienz der Gerichte im Vergleich zu 2010 jedoch signifikant. Gerichte erster Instanz erledigten bis zum September 2011 mehr als 78 Prozent der Fälle, Berufungsgerichte etwa 77 Prozent und der Oberste Gerichtshof ca. 47 Prozent, der Verwaltungsgerichtshof jedoch nur 32 Prozent. Der Transfer unerledigter Fälle betreffend die Durchsetzung zivilrechtlicher Urteile von den Gerichten in das private Vollzugssystem soll zu einer zusätzlichen Entlastung der Gerichte beitragen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012;
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186377#wrapper, Zugriff 4.4.2013)
Die Gerichte sind nach den Bestimmungen der Verfassung autonom und unabhängig. Um die Unabhängigkeit der Richter zu stärken, werden sie auf Grund einer Verfassungsnovelle seit 2005 nicht mehr vom Parlament, sondern vom Obersten Justizrat, dem 9 Richter und 6 andere Juristen aller ethnischen Gruppen angehören, gewählt. Auch die Staatsanwälte sind weisungsfrei und können während einer Zeitspanne von vier Jahren nicht abgesetzt werden; sie unterstehen aber dem Generalstaatsanwalt. Gerüchte über Korruption in der Rechtsprechung tauchen immer wieder auf; durch die Einführung einer nachvollziehbaren EDV-Erfassung von Gerichtsakten, die mittlerweile fast flächendeckend erfolgt, werden Praktiken wie z.B. Annahme von Schmiergeldern für das Verschwinden lassen von Akten jedoch zunehmend schwieriger. Die faire Behandlung Angehöriger von Minderheiten soll auch durch die Vorschrift sicher gestellt werden, dass zu Beginn jedes Strafverfahrens gegen einen Angehörigen einer Minderheit zunächst gefragt werden muss, ob sich der Beschuldigte eines Dolmetschers bedienen möchte, der ggf. von Amts wegen gestellt wird.
In Skopje gibt es weiters, entsprechende Schutzbedürftigkeit vorausgesetzt, die Möglichkeit, Zeugenaussagen in einem technisch speziell adaptieren Verhandlungssaal zu anonymisieren. Diese Vorgangsweise kommt insbesondere bei Verfahren gegen die Organisierte Kriminalität zum Einsatz.
(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10/2012)(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10 aus 2012,)
Sicherheitsbehörden
Zu den Sicherheitsbehörden gehört die uniformierte Polizei (Allgemeiner Sicherheitsdienst, Verkehrspolizei, Grenzpolizei), nicht-uniformierte Kriminalpolizei, uniformierte Sonderpolizei-Einheiten (Tiger-Einheiten zur Terrorismusbekämpfung), der Inlandsgeheimdienst UBK und eine Einsatzeinheit für den Ordnungsdienst bei Demonstrationen und Großveranstaltungen. Zur flexiblen Bekämpfung der Kriminalität schuf der Innenminister der SDSM-Regierung, Ljubomir Mihailovski, im Jahre 2005 die Alfa-Einheiten. Aufgabe der etwa 150 Beamten starken Alfa-Einheiten ist die Bekämpfung der Straßenkriminalität und Unterstützung der Kräfte bei Aktionen gegen Organisierte Kriminalitätsformen. Das Polizeigesetz von November 2007 welches das Staatsgebiet auf 8 Polizeisektoren aufteilt wurde nun auch tatsächlich in die Praxis umgesetzt. Die Kommandanten dieser Sektoren übernehmen die Aufsicht über die lokalen Polizeidienste und auch die Verantwortung für die Durchführung von Polizeieinsätzen. In jedem Sektor gibt es fast alle Polizeidienste, d. h. pro Sektor eine eigene Kriminalpolizei, Administrativpolizei, Verkehrspolizei, eine Presseabteilung und eine ständig besetzte Einsatzzentrale.
(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10/2012)(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10 aus 2012,)
Es gibt derzeit keine Hinweise auf eventuelle Vorfälle, Aktivitäten oder Zwangsrekrutierungen durch die UCK in Mazedonien.
(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Skopje, 25.7.2012)
Polizeigewalt/Folter
Straflosigkeit für Polizisten blieb ein Problem, obwohl es Verbesserungen bei internen Untersuchungen und einen diesbezüglich sehr aktiven Ombudsmann gab. Beschwerden über Polizeiübergriffe werden durch eine sog. "Professional Standards Unit" (PSU) intern untersucht, die dies auch für sämtliche anderen polizeilichen Fehlverhalten durchführt. Die Ergebnisse der Untersuchungen werden entweder an die Staatsanwaltschaft oder an eine Disziplinarkommission weitergeleitet. Die PSU kann dabei auch Suspendierungen aussprechen, allerdings keine disziplinären Maßnahmen. Die Arbeit der Polizei wird von einigen internationalen Organisationen wie EU und OSZE beaufsichtigt, diese beraten das Innenministerium bezüglich der Durchführung von Polizeireformen.
Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung und Bestrafung. Dennoch gibt es Berichte von Übergriffen seitens der Polizei auf Verdächtige, insbesondere in Polizeigewahrsam und Gefängnissen. Die Abteilung für interne Angelegenheiten (PSU) im Innenministerium berichtete in den ersten neun Monaten 2011 von 51 Beschwerden wegen Anwendung von exzessiver Gewalt durch Polizisten. Nach internen Voruntersuchungen wurden in drei Fällen seitens der PSU der Disziplinarkommission empfohlen weitere Ermittlungen einzuleiten. Im Ombudsmannbericht 2011 wurde eine allgemeine Verbesserung der Arbeitsweise der PSU attestiert. Jedoch wird der PSU vorgeworfen nicht immer mit der nötigen Konsequenz in solchen Fällen vorzugehen. Weiters wird darin eine bestehende "Solidarität mit Polizeibeamten" auch seitens der Verfolgungsbehörden und der Gerichte bemängelt. Auch die NGO "All4Fair Trails" erhielt Beschwerden über Übergriffe der Polizei, welche an die PSU bzw. den Ombudsmann zur weiteren Verfolgung weitergeleitet wurden.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012)
Das im Jahr 2008 geschaffene "Büro für interne Kontrolle und professionelle Standards" hat die Aufgabe, allen Vorwürfen der Korruption oder nicht gesetzeskonformer Polizeiarbeit nachzugehen und Anzeige zu erstatten. Die Leiterin dieser 40 Personen starken Einheit ist direkt der Innenministerin unterstellt. Diese Einheit hat sich mittlerweile etabliert und konnte bereits beachtliche Erfolge verzeichnen. Anzeigen über behauptetes Fehlverhalten oder Missstände in der Polizei können von jedermann entweder persönlich bei den jeweiligen Büros, welche außerhalb des Innenministeriums in einem eigenen Gebäude untergebracht sind, anonym per Brief oder Email, aber auch durch eine NGO eingebracht werden.
Behauptungen von Asylwerbern, es komme durch die mazedonische Polizei immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, insbesondere gegen e/Albaner, können weder durch die Erhebungen der Vertrauensanwälte noch durch die Erfahrungen im Zuge der Aufarbeitung von Anfragen des BAA bzw des AsylGH durch den ho Polizeiattaché bestätigt werden; wobei einzelne Übergriffe nicht auszuschließen sind, aber dann eine absolute Ausnahme darstellen. Oft handelt es sich dabei um Personen mit kriminellem Hintergrund, welche verständlicherweise Gründe haben, der Staatsgewalt aus dem Weg zu gehen und, sollte es doch zu einer Festnahme kommen, auf solche Schutzbehauptungen zurückgreifen.
(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10/2012)(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10 aus 2012,)
Die mazedonische Verfassung (Artikel 24, 1. Absatz) garantiert jedem Staatsbürger das Recht, gegen den Staat und seine öffentlichen Organe Beschwerde zu erheben. Um die Ausübung dieses Rechts sicherzustellen und effektiv gegen Machtmissbrauch und Gewalt vonseiten der Polizei vorzubeugen, richtete das Innenministerium im Jahre 2003 ein internes Kontrollorgan mit der Bezeichnung "Sektion der internen Kontrolle und der professionellen Standards" (SVKPS) ein. Kraft des ihr übertragenen Mandats ist die SVKPS auch befugt, in Korruptionsfällen in der Polizei und im Fall von Verletzungen der Menschenrechte durch die Polizei zu ermitteln.
Jede Person, die befindet, dass ihre Rechte oder Freiheiten verletzt wurden, hat das Recht gegen die Polizei Beschwerde zu erheben. Diese ist in so einem Fall verpflichtet, die Beschwerde zu bearbeiten und innerhalb einer Frist von 30 Tagen muss eine schriftliche Antwort mit Begründung zu den gesetzten Maßnahmen ergehen.
(Commissariat Général Aux Réfugiés Et Aux Apatrides: Macédonie. Contexte général, 15 mars 2010)
Ombudsmanninstitution/NGO
Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten. Er hat das Recht Gefangene zu besuchen, auch solche, die sich in Untersuchungshaft befinden und Berichte an die UN abzugeben. Die meisten Beschwerdefälle (3 940 bis Dezember 2011) betrafen Verstöße in juristischen Verfahren, Polizeimissbrauch und Arbeits-, Konsumenten- und Eigentumsrechte. Die Kooperation mit Regierungsstellen war dabei gut, wurde allerdings durch eine schleppende Informationspolitik etwas getrübt.
Die sieben Mitglieder zählende Kommission zum Schutz vor Diskriminierung hat das Mandat zum Überprüfen von diesbezüglichen Beschwerden, zur Abgabe von Empfehlungen und zur Förderung des entsprechenden Gesetzes, jedoch nicht das Recht zur Bestrafung von Tätern. Bis November 2011 wurden insgesamt 58 Beschwerden behandelt, davon 36 gelöst. Anders als der Ombudsmann behandelt die Kommission sowohl Beschwerden aus dem öffentlichen wie privaten Sektor. BürgerInnen, die mit dem Ergebnis einer Beschwerdebehandlung durch diese Kommission nicht zufrieden sind, können Rechtsmittel bei Gericht einreichen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012)
Die vielen kritischen Berichte internationaler Beobachter über diskriminierende Urteile e/mazedonischer Richter haben bei den Richtern aber zu einem Umdenken geführt. Heute dürfte es somit kaum mehr zu diskriminierenden Urteilen gegen ethnische Albaner kommen.
Erwähnt werden muss auch die Möglichkeit der Prozessbeobachtung durch die OSZE und der Prüfung des Verfahrens durch die Anrufung des Ombudsmannes, der mehrere tausend Fälle pro Jahr zu bearbeiten hat. So kam es im Jahr 2010 zu insgesamt 4.827 Beschwerden, wobei in knapp 800 Fällen erfolgreich durch das Büro des Ombudsmannes interveniert wurde. Mehr als 3.000 Beschwerden zeigten sich als unbegründet.
(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10/2012)(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10 aus 2012,)
Eine bestimmte Zahl von offiziellen oder informellen Organisationen, die sich für Bürgerrechte einsetzten (Helsinki Committee for Human Rights, die NGO Ivor, u. a.) konzentrieren sich auf Fälle von Verletzungen von Grundrechten durch die Polizei und unterstützen Opfer, die gegen die Polizei Klage führen wollen. Die wichtigste NGO, die gegen missbräuchliche Polizeigewalt ankämpft, ist das Human Rights Support Project (HRSP). Die HRSP wurde 2004 mit der Unterstützung der Spillover monitor mission to Skopje der OSZE und des Foundation Open Society Institute - Macedonia (FOSIM) gegründet. Diese Organisation bieten kostenlose Rechtsberatung für Personen an, die sich als Opfer des Missbrauchs von Gewalt durch die Polizei verstehen und hilft ihnen bei den verschiedenen möglichen Verwaltungs- oder rechtlichen Schritten. Die HRSP garantiert, dass diese Fälle entsprechend bearbeitet werden.
(Commissariat Général Aux Réfugiés Et Aux Apatrides: Macédonie. Contexte général, 15 mars 2010)
Korruption
Das gesetzliche Rahmenwerk wurde hinsichtlich der Finanzierung von Parteien des Gesetzes über Interessenskonflikte erweitert, welches die Überprüfung und die Befugnisse der zuständigen Behörden verbessern soll. Neue staatliche Programme zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption wurden seitens der staatlichen Kommission zur Verhinderung von Korruption (SCPC) einhergehend mit einem entsprechenden Aktionsplan für 2011-2015 verabschiedet. Im Vergleich zu 2010 wurden von den Gerichten bei Korruptionsfällen wesentlich härtere Strafen ausgesprochen. Dennoch bleibt die generelle Kapazität der Justiz auf diesem Gebiet gering. Weiters besteht ein Mangel bei der Durchführung von Analysen bezüglich der Verhinderung und Bekämpfung von Korruption. Die Überwachung und Umsetzung der Gesetze durch die staatliche Kontrollinstitution (SAO), der SCPC und anderer Körper wird durch mangelnde Koordination dieser Stellen beeinträchtigt, insbesondere bei der Durchführung von Folgemaßnahmen im Falle von Korruptionsfällen. Korruption bleibt weiterhin ein ernst zu nehmendes Problem.
(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2012 Progress Report, 10.10.2012,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350306790_makedonia-rapport-2012-en.pdf, Zugriff 4.4.2013)
Im April 2011 begann die neue Antikorruptionskommission (ACC) ihre Arbeit. Sie ist verantwortlich für die Behandlung von Bürgerbeschwerden wegen Korruption, wobei 2011 insgesamt 908 Beschwerden eingelangt waren. Der überwiegende Teil solcher Beschwerden wurde von der Kommission entweder als unbegründet oder nicht strafrechtlich relevant zurückverwiesen. Eine Beschwerde wurde dabei an die staatlichen Organe zur weiteren Verfolgung weitergeleitet, in drei Fällen empfahl sie disziplinäre Maßnahmen. Vorwürfe wegen korrupter Polizisten wurden von NGOs und internationalen Organisationen erhoben, in Gefängnissen blieb die Bekämpfung und Verhinderung von Korruption weiterhin schwach.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012)
Menschenrechte
Allgemein
Die mazedonische Verfassung regelt den Staatsaufbau nach dem Prinzip der Gewaltenteilung. Sie garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards.
(Auswärtiges Amt: Reise & Sicherheit. Mazedonien, Innenpolitik;
Stand: Oktober 2012;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mazedonien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.4.2013)
Religion
Religiöse Verfolgungen gibt es in Mazedonien nicht.
(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10/2012)(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10 aus 2012,)
Minderheiten
2012 kam es zu einer Reihe von gewalttätigen Vorfällen, die zu erhöhten Spannungen zwischen den Ethnien führten. Die Regierung bzw. die Behörden reagierten aber besonnen und angemessen, politische Führer riefen die Bevölkerung dabei zur Zurückhaltung und dabei zu gegenseitigem Respekt auf. Das Ohrid-Abkommen wurde zum ersten Mal nach zehn Jahren einer Überprüfung durch das Sekretariat für die Umsetzung des Ohrid-Rahmenabkommens (SIOFA) unterzogen, wobei die Regierung einen diesbezüglichen Bericht über die Fortschritte und noch offenen Fragen veröffentlichte. Dieser Bericht trug wesentlich zur Verbesserung der interethnischen Kommunikation bei. Die Agentur zum Schutz von Minderheiten mit weniger als 20 Prozent Bevölkerungsanteil konnte ihren Bekanntheitsgrad in der Öffentlichkeit steigern, leidet aber unter mangelnden Ressourcen. Der Anteil an Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung betrug 29 Prozent, was als zufriedenstellend betrachtet werden kann. Einige der kleinen Minderheitengruppen blieben aber weiterhin unterrepräsentiert.
(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2012 Progress Report, 10.10.2012)
Seit dem Jahr 2000 hat sich die ethnische Zusammensetzung der Polizei von 92% (ethn. mazedonisch) zu 8% (andere Ethnien) auf 80 % (ethn. maz.) zu 20% (andere) im Jahr 2009 verschoben und kommt damit dem Verlangen der Vertreter der Internationalen Gemeinschaft näher, welche eine zusätzliche Einstellung ethnisch-albanischer Polizeibeamter fordert, damit die im Ohrid-Rahmenabkommen festgelegte gerechte Vertretung ("equitable representation") der nationalen Gruppen in der Exekutive verwirklicht werden kann.
(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10/2012)(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10 aus 2012,)
Roma
Die mazedonische Regierung hat mit April 2012 verschiedene, zum Teil bereits umgesetzte Maßnahmen gegen den Asylmissbrauch im Zusammenhang mit der visafreien Einreise in die EU beschlossen. Diese Maßnahmen beinhalten neben rechtlichen wie der Einführung eines neuen Straftatbestandes des "Missbrauchs der visafreien Einreise in die EU und des Schengen-Abkommens" im Strafgesetz auch mediale Aufklärungskampagnen und massive sozio-ökonomische, da insbesondere die Gruppe der Roma davon betroffen ist.
Im Detail beinhalten die letztgenannten Maßnahmen solche, die die Beschäftigungslage verbessern helfen sollen. Dabei werden Ausbildungen für spezifische Berufe (z.B. Automechaniker, Friseurinnen...) angeboten. Dies soll auch durch die Inbetriebnahme von sog. "Roma Informationszentren" bewerkstelligt werden, die auch technische Hilfe für die Arbeit bei lokalen Gemeinschaften erhalten sollen. Weiters sollen vermehrt Roma-Kinder in das Schulsystem und die Tagesbetreuung inkludiert werden. Die medizinische Versorgung der Roma soll durch die Einsetzung von 16 sog. "Roma Gesundheitsmediatoren" verbessert werden. Durch die Fortsetzung öffentlicher Investitionen in die Infrastruktur von Roma-Siedlungen soll eine grundlegende Versorgung derselben mit fließendem Wasser, Strom und festen Straßen erreicht werden.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 4.5.2012)
Vor allem Roma sind Opfer von sozialer Diskriminierung. Dies vor allem deshalb, als viele Roma über keine Identifikationspapiere verfügen, die jedoch für den Erhalt sozialer Dienstleistungen erforderlich sind. Die Regierung finanzierte weiterhin sog. "Roma-Informationszentren", um Roma die Teilnahme an Bildung, medizinischer Versorgung und sozialer Wohlfahrt zu ermöglichen bzw. Hindernisse beim Zugang zu beseitigen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012)
Rückkehrfragen
Medizinische/soziale Versorgung
Jeder mazedonische Staatsbürger hat Anspruch auf staatliche Krankenversorgung bzw. auf Transferleistungen im Rahmen der sozialen Absicherung, sofern die Person ihre Identität als Mazedonier nachweist. Das Hauptproblem scheint nach ho Ansicht die oftmals durch Angehörige der Volksgruppe der Roma nicht erfolgte Registrierung bei der Wohnsitzgemeinde bzw. die nicht erfolgte Beantragung von Identitätsdokumenten zu sein. Verschiedene NGOs, z. B. die US-amerikanische ISC, beschäftigen sich mit dem Problem und bieten Hilfestellung bei diesen Amtsgängen an, welche sich für nicht alphabetisierte Personen naturgemäß als schwierig darstellen.
(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Skopje, 8.11.2010)
Spezialisierte präventive Gesundheitsversorgung wird durch das staatliche Institut für Gesundheit in Skopje und in zehn weiteren untergeordneten regionalen Instituten für Gesundheit als auch weiteren 21 sog. HES (Hygienic-Epidemiolgic-Sanitary) verwaltet. Eine spezialisierte Form der Pflege beinhaltet Hausbesuche insbesondere für Frauen nach der Geburt und für Kinder.
Das Gesundheitssystem ist auf drei Ebenen aufgeteilt: Primäre, sekundäre und tertiäre Ebene. Die erste Ebene ist multidisziplinär aufgebaut und beinhaltet u. a. Allgemein-, Arbeits-, Kinder-, Schul- und Frauenmedizin. Die sekundäre Ebene wird durch ein System allgemeiner Krankenhäuser abgedeckt. Eine Einweisung erfolgt üblicherweise durch einen Arzt, ausgenommen in Notfällen. Die dritte Ebene schließt vornehmlich Spezialkliniken ein, die besonders in Skopje angesiedelt sind.
(IOM Skopje: Overview of the Health Care System in the Former Yugoslav Republic of Macedonia, ohne Datum)
Behandlung nach Rückkehr
Es gibt keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben. Rückkehrer können aber auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Nach Angaben des Innenministeriums werden zwangsweise rückgeführte Asylwerber bei Rückkehr von der Grenzpolizei über die Hintergründe ihres Asylgesuchs befragt. Dies geschieht vor allem mit der Zielrichtung, kriminellen Schlepperaktivitäten auf die Spur zu kommen.
(Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012), 27.01.2013)
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, zu ihrer Ausbildung und Erwerbstätigkeit in Mazedonien, den erfolglosen Asylanträgen in Luxemburg und Deutschland (2011/12), zu ihrer familiären Situation in Mazedonien und in Österreich sowie zu ihrem Ausreisegrund ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen und den vorgelegten mazedonischen Reisepässen. Aus der Ausstellung der Reisepässe ergibt sich (zwingend) die amtliche Registrierung sämtlicher Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat.
Der erstmalig in der Beschwerde behauptete Vergewaltigungsversuch an der Erstbeschwerdeführerin erwies sich als gänzlich unglaubwürdig. Gemäß den Ausführungen in der Beschwerde will die Erstbeschwerdeführerin ihren Gatten kurz vor der Ausreise von diesem Vorfall informiert haben - woraus sich ergibt, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung beiden erwachsenen Beschwerdeführern bekannt gewesen sein müsste. Dennoch begründete die Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung ihren Antrag lediglich mit "Wir als Roma haben keine Rechte in Mazedonien, wir dürfen nicht in die Schule, nicht in das Spital, zu keinem Arzt, überall muss man bezahlen." und der Zweitbeschwerdeführer den seinen mit "Wir als Roma bekommen keine Arbeit, keine Sozialhilfe, wir werden beschimpft von der mazedonischen Bevölkerung. Wir haben keine Rechte als Roma.".
Im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gab die Erstbeschwerdeführerin zudem ausdrücklich an, dass es niemals körperliche Übergriffe auf sie gegeben habe. Auch der Zweitbeschwerdeführer erklärte auf die Frage, warum seine Gattin und seine Kinder in Österreich seien: "Aus denselben Gründen wie ich. Wir sind als Familie da und haben wir alle dieselben Gründe. Mir gefällt es hier gut und ich möchte nicht mehr zurückkehren.".
Für den Asylgerichtshof ist - auch unter Berücksichtigung der Erfahrung mit ähnlich gelagerten Fällen aus dem gleichen Kulturkreis - nicht nachvollziehbar, dass eine Asylwerberin, die Opfer einer (versuchten) Vergewaltigung geworden ist, dies nicht zumindest andeutet, indem sie körperliche Gewalt oder einen physischen Übergriff erwähnt. Insbesondere, wenn sie ausdrücklich nach derartigen Vorfällen gefragt wird und ihr - nach zwei erfolglosen Asylanträgen in den vorangegangenen beiden Jahren - bewusst sein musste, dass ein solcher Vorfall asylrelevant sein kann. Dies umso mehr in einem Fall wie dem Gegenständlichen, wo sie ohnehin bereits ihren Ehegatten (noch im Herkunftsstaat) von dem entsprechenden Vorfall informiert haben will. Die behauptete Scham gegenüber einem männlichen Einvernahmeleiter ist hinsichtlich einer konkreten Befragung betreffend eine versuchte Vergewaltigung nachvollziehbar, nicht aber hinsichtlich der Erwähnung eines zumindest neutral formulierten "körperlichen Übergriffs". Ebenso wenig plausibel ist, warum der Zweitbeschwerdeführer den Vorfall betreffend seine Gattin weder im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes noch bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt mit keinem Wort erwähnt hat.
Überdies spricht gegen die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens (auch), dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer ausdrücklich erklärt haben, ihren Lebensunterhalt lediglich durch "Flaschensammeln" gesichert zu haben - hinsichtlich der angeblichen versuchten Vergewaltigung aber behauptet wird, die Erstbeschwerdeführerin sei zum damaligen Zeitpunkt als Erntehelferin beschäftigt gewesen. Zudem ist das diesbezügliche, erstmals in der Beschwerde erstattete, Vorbringen (auch) vom Neuerungsverbot des § 40 Abs. 1 AsylG 2005 umfasst und es war kein hinreichender Anhaltspunkt für das Vorliegen einer der in § 40 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehenen Ausnahmen von diesem gegeben. Vor dem Hintergrund der Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, in Mazedonien keinen körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein, ist das nunmehrige, erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen einer versuchten Vergewaltigung als missbräuchlicher Versuch, das Verfahren zu verlängern, zu bewerten. Insbesondere wurde der Erstbeschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit gegeben, einen etwaigen Vergewaltigungsversuch vorzubringen, womit das Verfahren erster Instanz nicht - wie in der Beschwerde moniert wurde - mangelhaft war.Überdies spricht gegen die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens (auch), dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer ausdrücklich erklärt haben, ihren Lebensunterhalt lediglich durch "Flaschensammeln" gesichert zu haben - hinsichtlich der angeblichen versuchten Vergewaltigung aber behauptet wird, die Erstbeschwerdeführerin sei zum damaligen Zeitpunkt als Erntehelferin beschäftigt gewesen. Zudem ist das diesbezügliche, erstmals in der Beschwerde erstattete, Vorbringen (auch) vom Neuerungsverbot des Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005 umfasst und es war kein hinreichender Anhaltspunkt für das Vorliegen einer der in Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005 vorgesehenen Ausnahmen von diesem gegeben. Vor dem Hintergrund der Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, in Mazedonien keinen körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen zu sein, ist das nunmehrige, erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen einer versuchten Vergewaltigung als missbräuchlicher Versuch, das Verfahren zu verlängern, zu bewerten. Insbesondere wurde der Erstbeschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit gegeben, einen etwaigen Vergewaltigungsversuch vorzubringen, womit das Verfahren erster Instanz nicht - wie in der Beschwerde moniert wurde - mangelhaft war.
Die Behauptungen der Beschwerdeführer, Roma hätten in Mazedonien "keine Rechte" und wären von Bildung (Schulbesuch) und medizinischer Versorgung ausgeschlossen, stehen nicht nur im Widerspruch zu den unwiderlegten Feststellungen zu Mazedonien im angefochtenen Bescheid, sondern erwiesen sich bereits aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren als offenkundig tatsachenwidrige Behauptungen.
So hat der Drittbeschwerdeführer angegeben, von 2004 bis 2010 in seinem Heimatort die Grundschule besucht und diese vorrangig wegen Erfolglosigkeit verlassen zu haben. Dies wurde von seinen Eltern in deren Einvernahmen auch ausdrücklich bestätigt. Ein Hindernis bezüglich des Schulbesuchs aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit lag damit offenkundig nicht vor. Der fehlende Schulbesuch der 2005 geborenen Viertbeschwerdeführerin in Mazedonien erklärt sich bereits aus der Tatsache, dass sich die Familie 2011/12 (und damit bei Eintritt ihrer Schulpflicht) in Luxemburg sowie Deutschland und nicht im Herkunftsstaat aufhielt.
Die behaupteten gesundheitlichen Probleme der Erst- und Viertbeschwerdeführerin sind nicht lebensbedrohend. Die gesundheitlichen Probleme der Erstbeschwerdeführerin (erhöhte Pulsfrequenz, Taubheitsgefühl im Arm) wurden nach ihren eigenen Angaben bereits in Mazedonien medikamentös behandelt, weshalb der von der Erstbeschwerdeführerin behauptete Ausschluss von medizinischer Versorgung offenkundig nicht vorliegt. Dem Asylgerichtshof liegen auch keine Belege über Arztbesuche im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens vor.
Sozialkontakte zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen wurden von den Beschwerdeführern nicht behauptet - zu den in Österreich lebenden Verwandten besteht nach den Angaben der Beschwerdeführer kein oder lediglich telefonischer Kontakt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer seit der Einreise Leistungen aus dem Grundversorgungssystem in Anspruch nehmen, ergibt sich aus der Einsichtnahme im Grundversorgungssystem.
Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existenziellen) Situation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus den obigen Berichten und den diesen nicht entgegenstehenden glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren. Es gibt keinen Hinweis, dass die Beschwerdeführer nicht der Lage sein würden, ihre Existenz in Mazedonien zumindest in gleicher Weise wie vor der Ausreise nach Österreich sichern zu können. Zudem ist auch von einer Unterstützung der in Mazedonien verbliebenen Eltern und Geschwister auszugehen, zumal an der Möglichkeit einer erneuten Wohnsitznahme im Elternhaus des Zweitbeschwerdeführers kein Zweifel besteht. Eine existenzielle wirtschaftliche Notlage der in Mazedonien lebenden Verwandten wurde nicht behauptet.
2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage in Mazedonien sind den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes entnommen. Die Beschwerdeführer sind diesen Feststellungen in ihrer Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten.
Soweit in der Beschwerde auf Berichte des Council of Europe und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe verwiesen wird, so stehen diese den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden nicht grundlegend entgegen. Insbesondere weisen die zitierten Passagen in ihren Kernaussagen keinen schlüssigen Zusammenhang mit der Situation der Beschwerdeführer auf. So wird im Bericht des Council of Europe vorrangig auf das Problem der fehlenden Registrierung hingewiesen - von dem die Beschwerdeführer aber nachweislich nicht betroffen sind.
Da die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit - und ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe - sichern konnten, weisen die Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sozialhilfe keinen inhaltlichen Zusammenhang mit den gegenständlichen Verfahren auf. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen zur Sperrung der Sozialhilfe für "zwangsweise rückgeführte Personen". Eine zwangsweise Rückführung erfolgt nur, wenn Asylwerber nach einer negativen Entscheidung über ihren Antrag ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkommen. Nicht zuletzt angesichts der Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, liegt es damit in der freien Disposition der Beschwerdeführer, die nachweislich über gültige Reisepässe verfügen, ob sie ihrer Pflicht zur Ausreise nachkommen oder die Behörden veranlassen, eine zwangsweise Rückführung vorzunehmen.
3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:
3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.
3.3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).3.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass den Beschwerdeführern in ihrem Heimatland Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht, zumal sie ausschließlich wirtschaftliche Gründe für ihre Anträge glaubhaft machen konnten. Dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland Beschimpfungen seitens der Mazedonier ausgesetzt waren, kann mangels Intensität und Qualität nicht zur Asylgewährung führen. Die erstmalig in der Beschwerde erhobene Behauptung einer versuchten Vergewaltigung der Erstbeschwerdeführerin erwies sich - wie vorhin dargestellt - (hingegen) als nicht glaubwürdig.
Auch die bloße Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Roma alleine reicht für eine Asylgewährung nicht aus, zumal es keinerlei Anhaltspunkte für eine staatliche oder staatlich geduldete generelle oder auch nur weitreichende Verfolgung der Roma in Mazedonien gibt (vgl. die entsprechenden Länderfeststellungen). Überdies leben Verwandte der Beschwerdeführer - ebenfalls Angehörige der Volksgruppe der Roma - offenbar problemlos nach wie vor in Mazedonien.Auch die bloße Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Roma alleine reicht für eine Asylgewährung nicht aus, zumal es keinerlei Anhaltspunkte für eine staatliche oder staatlich geduldete generelle oder auch nur weitreichende Verfolgung der Roma in Mazedonien gibt vergleiche die entsprechenden Länderfeststellungen). Überdies leben Verwandte der Beschwerdeführer - ebenfalls Angehörige der Volksgruppe der Roma - offenbar problemlos nach wie vor in Mazedonien.
3.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.5. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Dem Vorbringen der Beschwerdeführer sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie Gefahr liefen, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seine Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; es wurde auch nicht dargelegt, dass sie von der Todesstrafe bedroht wären.
Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Den Beschwerdeführern würde im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien eine Unterkunft im Elternhaus des Zweitbeschwerdeführers zur Verfügung stehen. Damit wären sie aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in Mazedonien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und der Unterstützung durch ihre im Heimatland und in Österreich lebenden Verwandten - jedenfalls in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Überdies sind die erwachsenen Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, weshalb es ihnen möglich sein wird, ihre Existenz in Mazedonien eigenständig zu sichern, wie sie dies nach eigenen Angaben auch vor ihrer Ausreise nach Österreich bereits einige Jahre lang getan haben.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde. Den Beschwerdeführern würde im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien eine Unterkunft im Elternhaus des Zweitbeschwerdeführers zur Verfügung stehen. Damit wären sie aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in Mazedonien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und der Unterstützung durch ihre im Heimatland und in Österreich lebenden Verwandten - jedenfalls in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Überdies sind die erwachsenen Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, weshalb es ihnen möglich sein wird, ihre Existenz in Mazedonien eigenständig zu sichern, wie sie dies nach eigenen Angaben auch vor ihrer Ausreise nach Österreich bereits einige Jahre lang getan haben.
Durch die Möglichkeit, Unterkunft im Elternhaus (des Zweitbeschwerdeführers bzw. der Erstbeschwerdeführerin) zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als deutlich besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.Durch die Möglichkeit, Unterkunft im Elternhaus (des Zweitbeschwerdeführers bzw. der Erstbeschwerdeführerin) zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als deutlich besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.
3.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer bisher nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt waren, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer bisher nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt waren, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;
31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;
26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Die Beschwerdeführer haben zu ihren in Österreich lebenden Verwandten keinen (Erstbeschwerdeführerin) oder nur losen telefonischen (Zweitbeschwerdeführer) Kontakt. Auch ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine substanzielle Bindung zu in Österreich dauerhaft aufhältigen Personen wurde nicht behauptet, weshalb die (gemeinsame) Ausweisung der Beschwerdeführer keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstellt.Die Beschwerdeführer haben zu ihren in Österreich lebenden Verwandten keinen (Erstbeschwerdeführerin) oder nur losen telefonischen (Zweitbeschwerdeführer) Kontakt. Auch ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine substanzielle Bindung zu in Österreich dauerhaft aufhältigen Personen wurde nicht behauptet, weshalb die (gemeinsame) Ausweisung der Beschwerdeführer keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstellt.
Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet von zwei Monaten ist als sehr kurz zu bezeichnen, wobei der Aufenthalt ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz überdies bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt ist.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
In Hinblick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer beinahe ihr gesamtes Leben in Mazedonien verbracht haben, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort noch die Eltern der Erstbeschwerdeführerin und mehrere Geschwister der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen und ohne ersichtliche Probleme leben. Bezüglich der Beschwerdeführer finden sich insgesamt keine schlüssigen Belege für einen Grad der Integration in Österreich, der einer Ausweisung unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach Art. 8 EMRK entgegenstehen würde. Die Beschwerdeführer gehen in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, sondern nehmen seit ihrer Einreise Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Sie sprechen nicht oder nur sehr schlecht Deutsch und haben auch sonst keine substanziellen Integrationsbestrebungen glaubhaft dargelegt. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ist zudem aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestützt haben, nur im geringen Maße gegeben.In Hinblick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer beinahe ihr gesamtes Leben in Mazedonien verbracht haben, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort noch die Eltern der Erstbeschwerdeführerin und mehrere Geschwister der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen und ohne ersichtliche Probleme leben. Bezüglich der Beschwerdeführer finden sich insgesamt keine schlüssigen Belege für einen Grad der Integration in Österreich, der einer Ausweisung unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach Artikel 8, EMRK entgegenstehen würde. Die Beschwerdeführer gehen in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, sondern nehmen seit ihrer Einreise Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Sie sprechen nicht oder nur sehr schlecht Deutsch und haben auch sonst keine substanziellen Integrationsbestrebungen glaubhaft dargelegt. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ist zudem aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestützt haben, nur im geringen Maße gegeben.
Die Beschwerdeführer verlieren die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und sie haben keine Möglichkeit, eine Legalisierung ihres Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr geringes Gewicht haben, und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, insgesamt in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.
Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführer wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf ihre Lebenssituation.
3.7. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht darüber informiert worden sei, dass sie Anspruch auf Einvernahme durch eine Person des gleichen Geschlechtes im Falle eines Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung habe, obwohl sie gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 2005 davon "nachweislich in Kenntnis zu setzen" gewesen wäre, ist auszuführen, dass § 20 Abs. 1 AsylG 2005 (erst) dann Anwendung findet, wenn ein Asylwerber einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung geltend macht oder dies zumindest schlüssig andeutet. Nur in diesem Fall ist der/die Betroffene auch nachweislich über die Möglichkeit der Einvernahme durch einen Organwalter desselben Geschlechtes in Kenntnis zu setzen. Die Erstbeschwerdeführerin hat eben dies im Verfahren vor dem Bundesasylamt jedoch nie getan, vielmehr hat sie sogar jeglichen physischen Übergriff trotz konkreter Nachfrage ausdrücklich verneint. Darüber hinaus hat auch ihr angeblich schon vorweg informierter Ehegatte keinerlei Hinweis auf einen solchen Vorfall gegeben. Für das Bundesasylamt bestand damit nicht der geringste Anlass von einem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung auszugehen, weshalb § 20 Abs. 1 AsylG 2005 in den gegenständlichen Verfahren zu Recht keine Anwendung fand.Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht darüber informiert worden sei, dass sie Anspruch auf Einvernahme durch eine Person des gleichen Geschlechtes im Falle eines Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung habe, obwohl sie gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 davon "nachweislich in Kenntnis zu setzen" gewesen wäre, ist auszuführen, dass Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 (erst) dann Anwendung findet, wenn ein Asylwerber einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung geltend macht oder dies zumindest schlüssig andeutet. Nur in diesem Fall ist der/die Betroffene auch nachweislich über die Möglichkeit der Einvernahme durch einen Organwalter desselben Geschlechtes in Kenntnis zu setzen. Die Erstbeschwerdeführerin hat eben dies im Verfahren vor dem Bundesasylamt jedoch nie getan, vielmehr hat sie sogar jeglichen physischen Übergriff trotz konkreter Nachfrage ausdrücklich verneint. Darüber hinaus hat auch ihr angeblich schon vorweg informierter Ehegatte keinerlei Hinweis auf einen solchen Vorfall gegeben. Für das Bundesasylamt bestand damit nicht der geringste Anlass von einem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung auszugehen, weshalb Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 in den gegenständlichen Verfahren zu Recht keine Anwendung fand.
Soweit in der Beschwerde auf die Berücksichtigung des Kindeswohls (und die Bestimmungen des BVG über die Rechte der Kinder sowie die Kinderrechtskonvention) hingewiesen wird, ist aus den diesbezüglichen Ausführungen nicht ersichtlich, wie durch die gegenständliche Entscheidung eine Gefährdung des Kindeswohls bewirkt werden sollte. Die minderjährigen Beschwerdeführer besitzen in Mazedonien, wo sie die meiste Zeit ihres Lebens verbracht haben, eine gesicherte Unterkunft und Existenz; sämtliche engeren familiären Bezugspersonen leben ebenfalls in Mazedonien. Zudem hat der Drittbeschwerdeführer seine Schulbildung ausschließlich in Mazedonien erhalten und die Viertbeschwerdeführerin kann Unterricht in ihrer Muttersprache (Mazedonisch) in Anspruch nehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden (zu § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vgl. zusätzlich VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11).Es war daher spruchgemäß zu entscheiden (zu Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vergleiche zusätzlich VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11).
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, vorläufige Aufenthaltsberechtigung, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
19.11.2013