TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/6 A5 419304-2/2013

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Veröffentlicht am 06.11.2013
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Spruch

A5 419.304-2/2013/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.3.2013, Zl. 1005.892/2-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.3.2013, Zl. 1005.892/2-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 6.7.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 6.7.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll, in XXXX, Äthiopien, geboren worden zu sein und dort in den Jahren XXXX die Schule besucht zu haben. Er sei Staatsangehöriger von Somalia und auch seine Muttersprache wäre Somalisch, er spreche jedoch auch Amharisch. In XXXX befänden sich seine Mutter und seine Ehefrau. Sein Vater sei hingegen in Somalia in Haft und sein Bruder und seine Schwester wären in den Jahren 2007 bzw. 2008 verstorben. Er habe am 2.6.2010 XXXX schlepperunterstützt nach Dschibuti verlassen und sei per Flugzeug mit einem Zwischenstopp in einem ihm unbekannten arabischen Land nach Österreich gelangt. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, dass er dem Stamm der Ogaadeenia angehöre, welcher für die Unabhängigkeit von Äthiopien kämpfe. Der Stamm habe den Verein ONLF gegründet und würde in diesen jeden Monat Geld eingezahlt. Der Beschwerdeführer hätte den Auftrag gehabt, das Geld zu dem Verein, der sich in den Bergen befinde, zu bringen. Als die Regierung dies erfahren hätte, sei der Beschwerdeführer festgenommen und geschlagen worden. In der Folge sei er verletzt in ein Krankenhaus gebracht worden, aus welchem er schließlich fliehen habe können.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll, in römisch 40 , Äthiopien, geboren worden zu sein und dort in den Jahren römisch 40 die Schule besucht zu haben. Er sei Staatsangehöriger von Somalia und auch seine Muttersprache wäre Somalisch, er spreche jedoch auch Amharisch. In römisch 40 befänden sich seine Mutter und seine Ehefrau. Sein Vater sei hingegen in Somalia in Haft und sein Bruder und seine Schwester wären in den Jahren 2007 bzw. 2008 verstorben. Er habe am 2.6.2010 römisch 40 schlepperunterstützt nach Dschibuti verlassen und sei per Flugzeug mit einem Zwischenstopp in einem ihm unbekannten arabischen Land nach Österreich gelangt. Bezüglich seiner Fluchtgründe führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, dass er dem Stamm der Ogaadeenia angehöre, welcher für die Unabhängigkeit von Äthiopien kämpfe. Der Stamm habe den Verein ONLF gegründet und würde in diesen jeden Monat Geld eingezahlt. Der Beschwerdeführer hätte den Auftrag gehabt, das Geld zu dem Verein, der sich in den Bergen befinde, zu bringen. Als die Regierung dies erfahren hätte, sei der Beschwerdeführer festgenommen und geschlagen worden. In der Folge sei er verletzt in ein Krankenhaus gebracht worden, aus welchem er schließlich fliehen habe können.

I.2. Am 12.10.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und zunächst zu seinem Lebenslauf befragt. Der Genannte betonte, in Äthiopien geboren und aufgewachsen zu sein, jedoch die Staatsangehörigkeit von Somalia zu besitzen, da seine Eltern, Großeltern sowie Urgroßeltern aus Somalia stammten. In Bezug auf seine Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer ins Treffen, dass seine Geschwister ONLF- Milizen gewesen wären und sein Bruder im August 2008 von der Polizei festgenommen worden sei. Der Leichnam sei einige Tage später zu ihnen nach Hause gebracht worden. Seine Schwester sei im Mai 2008 während eines Kampfes zwischen dem äthiopischen Militär und der ONLF ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer selbst habe zwischen August 2009 und Juni 2010 das gesammelte Geld der Stammesangehörigen der Ogaadeenia zur ONLF gebracht. Am 29.5.2010 hätten ihn drei Polizisten zu Hause festgenommen und in das Militärlager XXXX gebracht, wo er drei Tage geschlagen worden wäre. Dabei sei er am Kopf verletzt und deshalb ins Krankenhaus nach XXXX gebracht worden. Der Genannte habe eine Infusion erhalten und sich alleine im Zimmer aufgehalten, während seine Bewacher vor der Türe gestanden seien. Nach Sonnenuntergang habe er durch das Fenster fliehen können und sich noch am selben Abend nah Hargeysa begeben.römisch eins.2. Am 12.10.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und zunächst zu seinem Lebenslauf befragt. Der Genannte betonte, in Äthiopien geboren und aufgewachsen zu sein, jedoch die Staatsangehörigkeit von Somalia zu besitzen, da seine Eltern, Großeltern sowie Urgroßeltern aus Somalia stammten. In Bezug auf seine Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer ins Treffen, dass seine Geschwister ONLF- Milizen gewesen wären und sein Bruder im August 2008 von der Polizei festgenommen worden sei. Der Leichnam sei einige Tage später zu ihnen nach Hause gebracht worden. Seine Schwester sei im Mai 2008 während eines Kampfes zwischen dem äthiopischen Militär und der ONLF ums Leben gekommen. Der Beschwerdeführer selbst habe zwischen August 2009 und Juni 2010 das gesammelte Geld der Stammesangehörigen der Ogaadeenia zur ONLF gebracht. Am 29.5.2010 hätten ihn drei Polizisten zu Hause festgenommen und in das Militärlager römisch 40 gebracht, wo er drei Tage geschlagen worden wäre. Dabei sei er am Kopf verletzt und deshalb ins Krankenhaus nach römisch 40 gebracht worden. Der Genannte habe eine Infusion erhalten und sich alleine im Zimmer aufgehalten, während seine Bewacher vor der Türe gestanden seien. Nach Sonnenuntergang habe er durch das Fenster fliehen können und sich noch am selben Abend nah Hargeysa begeben.

I.3. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge eine Recherche bei der Staatendokumentation, im Zuge derer überprüft werden sollte, ob der Beschwerdeführer die somalische Staatsangehörigkeit besitze. Weiters ersuchte das Bundesasylamt unter Anführung seiner Angaben zu seiner Wohnadresse um Überprüfung hinsichtlich seiner behaupteten Festnahme, seines Krankenhausaufenthaltes und des Todes seiner Geschwister.römisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge eine Recherche bei der Staatendokumentation, im Zuge derer überprüft werden sollte, ob der Beschwerdeführer die somalische Staatsangehörigkeit besitze. Weiters ersuchte das Bundesasylamt unter Anführung seiner Angaben zu seiner Wohnadresse um Überprüfung hinsichtlich seiner behaupteten Festnahme, seines Krankenhausaufenthaltes und des Todes seiner Geschwister.

Im Erhebungsbericht der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba vom 12.1.2011 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach dem äthiopischen Gesetz eine Person die äthiopische Staatsangehörigkeit erlange, wenn ein oder beide Elternteile äthiopische Staatsbürger seien. Eine Überprüfung der behaupteten Festnahme sei unmöglich gewesen, da militärische Dokumente streng vertraulich und nicht zugänglich seien. Aufzeichnungen über einen Aufenthalt des Beschwerdeführers im XXXX Krankenhaus hätte es keine gegeben. Selbst wenn dies jedoch wahr wäre, sei es aufgrund des behaupteten kurzen Aufenthaltes möglich, dass es keine Aufzeichnungen gäbe. Es sei unwahrscheinlich, aus einem solchen Krankenhaus zu entkommen. Grundsätzlich würde ein militärischer Gefangener in ein Militärkrankenhaus überwiesen. Jedenfalls würde es jedoch aufgrund sehr guter Bewachung sehr schwer sein, aus einem öffentlichen Krankenhaus zu entkommen. Es hätten weiters keine Informationen über die Adresse oder Existenz des Beschwerdeführers oder seiner Familie ermittelt werden können, weshalb der Tod der Geschwister bzw. dessen Ursache nicht bestätigt habe werden können.Im Erhebungsbericht der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba vom 12.1.2011 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nach dem äthiopischen Gesetz eine Person die äthiopische Staatsangehörigkeit erlange, wenn ein oder beide Elternteile äthiopische Staatsbürger seien. Eine Überprüfung der behaupteten Festnahme sei unmöglich gewesen, da militärische Dokumente streng vertraulich und nicht zugänglich seien. Aufzeichnungen über einen Aufenthalt des Beschwerdeführers im römisch 40 Krankenhaus hätte es keine gegeben. Selbst wenn dies jedoch wahr wäre, sei es aufgrund des behaupteten kurzen Aufenthaltes möglich, dass es keine Aufzeichnungen gäbe. Es sei unwahrscheinlich, aus einem solchen Krankenhaus zu entkommen. Grundsätzlich würde ein militärischer Gefangener in ein Militärkrankenhaus überwiesen. Jedenfalls würde es jedoch aufgrund sehr guter Bewachung sehr schwer sein, aus einem öffentlichen Krankenhaus zu entkommen. Es hätten weiters keine Informationen über die Adresse oder Existenz des Beschwerdeführers oder seiner Familie ermittelt werden können, weshalb der Tod der Geschwister bzw. dessen Ursache nicht bestätigt habe werden können.

I.4. Mit Eingabe vom 2.2.2011 legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt eine Kopie seiner äthiopischen ID- Karte vor. Die Originalkarte, die er von seiner Mutter per Brief erhalten habe, könne er jederzeit übergeben.römisch eins.4. Mit Eingabe vom 2.2.2011 legte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt eine Kopie seiner äthiopischen ID- Karte vor. Die Originalkarte, die er von seiner Mutter per Brief erhalten habe, könne er jederzeit übergeben.

I.5. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 22.3.2011 vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer einen somalischen Reisepass seiner Mutter sowie ein Schulzeugnis in Vorlage. Dem Genannten wurde schließlich die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht und gab er hiezu an, dass er sich selbst nicht erklären könne, weshalb seine Mutter und seine Frau nicht ausfindig gemacht werden hätten können. Er sei im Krankenhaus XXXX im Erdgeschoss stationiert gewesen und habe leicht über das Fenster entkommen können.römisch eins.5. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 22.3.2011 vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer einen somalischen Reisepass seiner Mutter sowie ein Schulzeugnis in Vorlage. Dem Genannten wurde schließlich die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht und gab er hiezu an, dass er sich selbst nicht erklären könne, weshalb seine Mutter und seine Frau nicht ausfindig gemacht werden hätten können. Er sei im Krankenhaus römisch 40 im Erdgeschoss stationiert gewesen und habe leicht über das Fenster entkommen können.

I.6. In weiterer Folge ersuchte das Bundesasylamt die Staatendokumentation um Überprüfung der Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente.römisch eins.6. In weiterer Folge ersuchte das Bundesasylamt die Staatendokumentation um Überprüfung der Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente.

In der Anfragebeantwortung vom 4.4.2011 wurde zunächst auf allgemeine Länderinformationen betreffend die Ausstellung somalischer Dokumente und sodann auf eine E- Mail der niederländischen Dokumentenstelle verwiesen, wonach gemäß einer Verordnung alte somalische Pässe ab 30.10.2008 nicht mehr als legitime Dokumente anerkannt würden. Bei dem übermittelten Pass handle es sich um ein solches altes Dokumente, so dass eine Verlängerung der angegebenen Behörde unlogisch sei. Laut dem Länderexperten des BFM Schweiz habe die Mutter des Beschwerdeführers vergessen, auf dem Pass zu unterschreiben, so dass die Wahrscheinlichkeit groß wäre, dass der Pass auf einem Markt gekauft worden sei. Hinweise darauf gäben unter anderem der Ausstellungsort sowie die Tatsache, dass kein Trockenstempel verwendet worden sei. In Bezug auf den Personalausweis seien eine Bildauswechslung und eine Manipulation der Einträge gut möglich. Auch die Schulzeugnisse ließen die traditionellen Nassstempel vermissen.

I.7. Mit (erstem) Bescheid vom 21.4.2011, Zl. 10 05.892-BAE, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und gewährte ihm subsidiären Schutz. Damit verbunden wurde die Erteilung einer auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.römisch eins.7. Mit (erstem) Bescheid vom 21.4.2011, Zl. 10 05.892-BAE, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und gewährte ihm subsidiären Schutz. Damit verbunden wurde die Erteilung einer auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.

I.8. Der Asylgerichtshof gab der gegen Spruchpunkt I. des obgenannten Bescheides fristgerecht eingebrachten Beschwerde mit Erkenntnis vom 17.9.2012, Zl. A5 419.304-1/2011/5E, statt und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 66 ABs 2 AVG an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.8. Der Asylgerichtshof gab der gegen Spruchpunkt römisch eins. des obgenannten Bescheides fristgerecht eingebrachten Beschwerde mit Erkenntnis vom 17.9.2012, Zl. A5 419.304-1/2011/5E, statt und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 66, ABs 2 AVG an das Bundesasylamt zurück.

Begründend führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass das Bundesasylamt die asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu voreilig verneint habe. Der Umstand alleine, dass der Beschwerdeführer eine Bedrohung lediglich in Bezug auf Äthiopien geltend gemacht habe, reiche nicht aus, Asylrelevanz auszuschließen, da auch eine von einem Drittstaat ausgehende Verfolgung bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen die Flüchtlingseigenschaft begründen könne, wenn der Fremde sich nicht unter den Schutz seines eigenen Heimatlandes stellen könne. Da die belangte Behörde keine Glaubwürdigkeitsprüfung der geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers vorgenommen habe und sich nicht damit auseinandergesetzt habe, ob sich der Beschwerdeführer im Fall des Wahrheitsgehaltes seiner Angaben unter den Schutz seines Herkunftsstaates stellen könnte, sei es nicht möglich, die Frage der Verwirklichung eines asylrelevanten Sachverhaltes abschließend zu beurteilen.

I.9. Infolge der Behebung durch den Asylgerichtshof wurde der Beschwerdeführer am 31.10.2012 neuerlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Er wiederholte über Nachfrage seine bisherigen Angaben und bekräftigte, ungeachtet seiner Staatsbürgerschaft niemals in Somalia gelebt zu haben und dort auch sonst niemanden zu kennen. Der Genannte strich hervor, in Äthiopien Schwierigkeiten bekommen zu haben, nachdem er als Bote für ONLF tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, nähere Angaben zu seiner Inhaftierung und den Umständen während der Anhaltung zu machen. In Somalia könne er nicht leben, da es dort keine Sicherheit gäbe und er als Spion der Äthiopier qualifiziert würde.römisch eins.9. Infolge der Behebung durch den Asylgerichtshof wurde der Beschwerdeführer am 31.10.2012 neuerlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Er wiederholte über Nachfrage seine bisherigen Angaben und bekräftigte, ungeachtet seiner Staatsbürgerschaft niemals in Somalia gelebt zu haben und dort auch sonst niemanden zu kennen. Der Genannte strich hervor, in Äthiopien Schwierigkeiten bekommen zu haben, nachdem er als Bote für ONLF tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, nähere Angaben zu seiner Inhaftierung und den Umständen während der Anhaltung zu machen. In Somalia könne er nicht leben, da es dort keine Sicherheit gäbe und er als Spion der Äthiopier qualifiziert würde.

Das Bundesasylamt veranlasste eine Anfrage bei der Staatendokumentation zum Zwecke der Abklärung, unter welchen Voraussetzungen der Beschwerdeführer in Somalia Schutz finden könnte. Mit Anfragebeantwortung vom 15.12013 wurde zusammenfassend festgehalten, dass der Stamm, dem der Beschwerdeführer angehöre, einer der großen Darod- Stämme sei und auch in der Regierung Vertreter dieses Stammes zu finden seien. Zudem wurde festgehalten, dass Äthiopien in Somalia Angehörige von ONLF nur dann ausfindig machen könnte, wenn eigene Truppen vor Ort seien. Dies gelte aktuell für die grenznahen Städte in Süd/Zentralsomalia. Es wurden Berichte ins Treffen geführt, in denen die Abschiebung äthiopischer Männer geschildert wird, es bestünde ein Rückübernahmeabkommen zwischen Somaliland, Puntland und Äthiopien bzw. dürften äthiopische Beamte ONLF- Angehörige auch auf somaliländischem Territorium verfolgen.

I.10. Infolge der Gewährung von Parteiengehör durch das Bundesasylamt äußerte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.2.2013 zu den Länderberichten. Darin führte er aus, dass es sich bei Somalia um einen sogenannten "failed state" handeln würde und die Sicherheitslage dermaßen prekär sei, dass eine Rückkehr dorthin nicht möglich wäre. Der Genannte wies auf diverse Berichte über bewaffnete Konflikte zwischen äthiopischen Streitkräften und Teilen der ONLF auf somalischem Territorium hin. Es könne angesichts der im ständigen Fluss befindlichen Entwicklungen nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Gefahr solcher Übergriffe äthiopischer Streitkräfte nur auf die Grenzregionen beziehe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer niemals in Somalia gelebt habe, würde sein Risiko, Opfer äthiopischer Sicherheitskräfte zu werden, weiter erhöhen.römisch eins.10. Infolge der Gewährung von Parteiengehör durch das Bundesasylamt äußerte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.2.2013 zu den Länderberichten. Darin führte er aus, dass es sich bei Somalia um einen sogenannten "failed state" handeln würde und die Sicherheitslage dermaßen prekär sei, dass eine Rückkehr dorthin nicht möglich wäre. Der Genannte wies auf diverse Berichte über bewaffnete Konflikte zwischen äthiopischen Streitkräften und Teilen der ONLF auf somalischem Territorium hin. Es könne angesichts der im ständigen Fluss befindlichen Entwicklungen nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Gefahr solcher Übergriffe äthiopischer Streitkräfte nur auf die Grenzregionen beziehe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer niemals in Somalia gelebt habe, würde sein Risiko, Opfer äthiopischer Sicherheitskräfte zu werden, weiter erhöhen.

I.11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Sie begründete diese Entscheidung im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Dass er (und seine gesamte Familie) für ONLF tätig gewesen sei, müsse angesichts seiner Unkenntnis, wofür diese Abkürzung überhaupt stünde, bezweifelt werden. Er habe zudem auch widersprüchliche Angaben zu den konkreten Abläufen seiner vorgeblichen Botentätigkeit gemacht. Dass ihm die Flucht aus dem Krankenhaus gelungen wäre, sei wenig nachvollziehbar. Für den Fall des Wahrheitsgehaltes sei allerdings davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Somalia Schutz vor der äthiopischen Regierung erlangen hätte können. Zugriff auf Mitglieder der ONLF auf somalischem Staatsgebiet durch äthiopische Truppen sei nur dort möglich, wo diese stationiert seien.römisch eins.11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Sie begründete diese Entscheidung im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Dass er (und seine gesamte Familie) für ONLF tätig gewesen sei, müsse angesichts seiner Unkenntnis, wofür diese Abkürzung überhaupt stünde, bezweifelt werden. Er habe zudem auch widersprüchliche Angaben zu den konkreten Abläufen seiner vorgeblichen Botentätigkeit gemacht. Dass ihm die Flucht aus dem Krankenhaus gelungen wäre, sei wenig nachvollziehbar. Für den Fall des Wahrheitsgehaltes sei allerdings davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Somalia Schutz vor der äthiopischen Regierung erlangen hätte können. Zugriff auf Mitglieder der ONLF auf somalischem Staatsgebiet durch äthiopische Truppen sei nur dort möglich, wo diese stationiert seien.

I.12. In seiner gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde betonte der Beschwerdeführer, während des gesamten Verfahrens gleichlautende Angaben zu seinen Fluchtmotiven getätigt zu haben. Dass er die korrekte (englischsprachige) Abkürzung der ONLF nicht nennen habe können, liege an seinen mangelhaften Englischkenntnissen. Auch die ihm angelasteten Widersprüche in Bezug auf seine Botentätigkeit erwiesen sich nicht als solche, vielmehr zeigten konkrete Auszüge aus den Einvernahmeprotokollen, dass der Beschwerdeführer übereinstimmende Angaben getätigt habe. Soweit in der Botschaftsanfragebeantwortung festgehalten worden sei, dass ein militärischer Gefangener in einem Militärspital behandelt würde, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich betont habe, dass es in XXXX kein solches Militärkrankenhaus gäbe. Ein Entkommen durch das Fenster des im Erdgeschoss gelegenen Zimmers sei keinesfalls unplausibel. Auch die Argumentation seitens des Bundesasylamtes, wonach vor dem Hintergrund der Todesfälle in seiner Familie unlogisch wäre, dass auch der Beschwerdeführer für die ONLF interessiert tätig gewesen sei, gehe ins Leere. Oftmals stellte gerade der Verlust von Familienangehörigen das Motiv dar, wie die Verstorbenen für eine Rebellengruppe aktiv zu werden. Zu den Vorhalten in Bezug auf die Verfälschung von Urkunden sei anzumerken, dass keine urkundentechnische Untersuchung durchgeführt worden sei und reine Spekulationen eines Länderexperten als Basis für die Beurteilung herangezogen worden seien. Zudem habe es das Bundesasylamt unterlassen, Länderinformationen zur Situation der Ogaadeenia in der Somali- Region von Äthiopien zu treffen. Zudem habe das Bundesasylamt mittels Verweises auf eine Anfragebeantwortung vom Jänner 2013 hingewiesen, ohne dass deren Inhalt Eingang in den Bescheid gefunden hätte. Aus dieser Anfragebeantwortung würde sich aber ein deutliches Bild zur Vorgehensweise gegen in der äthiopischen Somali- Region lebenden Somali ergeben. Bereits der geringste Verdacht der Unterstützung oder sogar des Kontakts mit der ONLF würde demnach genügen, um schwerwiegende Verfolgungshandlungen zu bewirken.römisch eins.12. In seiner gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde betonte der Beschwerdeführer, während des gesamten Verfahrens gleichlautende Angaben zu seinen Fluchtmotiven getätigt zu haben. Dass er die korrekte (englischsprachige) Abkürzung der ONLF nicht nennen habe können, liege an seinen mangelhaften Englischkenntnissen. Auch die ihm angelasteten Widersprüche in Bezug auf seine Botentätigkeit erwiesen sich nicht als solche, vielmehr zeigten konkrete Auszüge aus den Einvernahmeprotokollen, dass der Beschwerdeführer übereinstimmende Angaben getätigt habe. Soweit in der Botschaftsanfragebeantwortung festgehalten worden sei, dass ein militärischer Gefangener in einem Militärspital behandelt würde, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich betont habe, dass es in römisch 40 kein solches Militärkrankenhaus gäbe. Ein Entkommen durch das Fenster des im Erdgeschoss gelegenen Zimmers sei keinesfalls unplausibel. Auch die Argumentation seitens des Bundesasylamtes, wonach vor dem Hintergrund der Todesfälle in seiner Familie unlogisch wäre, dass auch der Beschwerdeführer für die ONLF interessiert tätig gewesen sei, gehe ins Leere. Oftmals stellte gerade der Verlust von Familienangehörigen das Motiv dar, wie die Verstorbenen für eine Rebellengruppe aktiv zu werden. Zu den Vorhalten in Bezug auf die Verfälschung von Urkunden sei anzumerken, dass keine urkundentechnische Untersuchung durchgeführt worden sei und reine Spekulationen eines Länderexperten als Basis für die Beurteilung herangezogen worden seien. Zudem habe es das Bundesasylamt unterlassen, Länderinformationen zur Situation der Ogaadeenia in der Somali- Region von Äthiopien zu treffen. Zudem habe das Bundesasylamt mittels Verweises auf eine Anfragebeantwortung vom Jänner 2013 hingewiesen, ohne dass deren Inhalt Eingang in den Bescheid gefunden hätte. Aus dieser Anfragebeantwortung würde sich aber ein deutliches Bild zur Vorgehensweise gegen in der äthiopischen Somali- Region lebenden Somali ergeben. Bereits der geringste Verdacht der Unterstützung oder sogar des Kontakts mit der ONLF würde demnach genügen, um schwerwiegende Verfolgungshandlungen zu bewirken.

Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht zumutbar, sich nach Süd- oder Zentralsomalia zu begeben, da dort willkürliche Gewalt herrsche, wie sich aus diversen Berichten zweifelsfrei ergeben würde. Hervorgehoben wurde weiters, dass in Mogadischu kein Clan-Territorium der Ogaadeeni bestünde, sodass es dem niemals zuvor in Somalia aufhältigen Beschwerdeführer auch nicht möglich sei, Aufnahme in seinem Clan zu finden. Staatlicher Schutz vor Verfolgungshandlungen äthiopischer Truppen sei nicht gegeben. Wenn die belangte Behörde davon ausginge, dass die Truppen nur dort Zugriff hätten, wo sie sich aufhielten, sei darauf hinzuweisen, dass die Orte der Stationierung stets wechselten. So ergäbe sich aus den Länderberichten deutlich, dass die äthiopischen Truppen nicht nur in den grenznahen Gebieten aktiv seien, sondern auch nach Zentralsomalia vorgerückt wären. Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass die äthiopischen Truppen Verbündete der somalischen Regierung (im Kampf gegen die Al Shabaab Milizen) seien, so dass ein möglicher Schutz durch die somalischen Behörden sehr fraglich erschiene.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall neuerlich auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall neuerlich auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Das Bundesasylamt hat im zweiten Verfahrensgang die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig qualifiziert, ohne dies schlüssig und anhand der Aktenlage nachvollziehbar zu begründen. Wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt, sprechen Probleme naher Angehöriger mit ONLF nicht gegen eigene Aktivitäten des Beschwerdeführers für diese Organisation. Auch trifft es nicht zu, dass der Genannte nicht in der Lage war, die Abkürzung für ONLF richtig anzugeben. Tatsächlich hat sich das Bundesasylamt nur an der englischsprachigen Abkürzung orientiert und die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte, in seiner Muttersprache gehaltene als falsch qualifiziert, ohne dazu konkrete Überprüfungen veranlasst zu haben.

Das Bundesasylamt hat weiters die Ausführungen in der Anfragebeantwortung zum Teil willkürlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt. Dass militärische Häftlinge in einem Militärspital behandelt würden, mag zutreffen. Der Beschwerdeführer hat allerdings angegeben, dass es kein solches Krankenhaus in XXXX gäbe und er deshalb im XXXX Spital gelegen sei. Es ist auch zutreffend, dass die vorgelegten Dokumente keiner urkundentechnischen Überprüfung oder zumindest einer Überprüfung vor Ort (durch Botschaften) unterzogen wurde, sondern sich die Annahme, dass es sich dabei um verfälschte Papiere handeln würde, ausschließlich auf Mutmaßungen eines Länderexperten basieren.Das Bundesasylamt hat weiters die Ausführungen in der Anfragebeantwortung zum Teil willkürlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt. Dass militärische Häftlinge in einem Militärspital behandelt würden, mag zutreffen. Der Beschwerdeführer hat allerdings angegeben, dass es kein solches Krankenhaus in römisch 40 gäbe und er deshalb im römisch 40 Spital gelegen sei. Es ist auch zutreffend, dass die vorgelegten Dokumente keiner urkundentechnischen Überprüfung oder zumindest einer Überprüfung vor Ort (durch Botschaften) unterzogen wurde, sondern sich die Annahme, dass es sich dabei um verfälschte Papiere handeln würde, ausschließlich auf Mutmaßungen eines Länderexperten basieren.

Insgesamt erweckt die Argumentation des Bundesasylamtes den Eindruck, sich durch Qualifikation des Fluchtvorbringens als unglaubwürdig die vom Asylgerichtshof im ersten Verfahrensgang aufgetragene (aufwändigere) Untersuchung der Frage zu ersparen, inwieweit eine nicht auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, bezogene Verfolgungsgefahr, sondern eine solche in Bezug auf Äthiopien (unter der Prämisse fehlender Schutzmöglichkeiten in Somalia) gegeben ist. Aufgrund der der zweiten Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte ergibt sich, dass Übergriffe äthiopischer Truppen auf somalischem Territorium bei Unterstellung einer Kooperation mit ONLF passieren. Es ist dem Beschwerdeführer darin zu folgen, dass sich die Präsenz der Truppen nicht ausschließlich auf die Grenzregion zu Äthiopien beschränkt und dass es angesichts der Kooperation äthiopischer Truppen mit der somalischen Regierung eine Schutzgewährung mehr als fraglich erscheint.

Dadurch, dass das Bundesasylamt auch im zweiten Verfahrensgang keine gesamtheitliche Würdigung der selbst eingeholten Berichte (Anfragebeantwortung) unter Berücksichtigung der konkreten Angaben des Beschwerdeführers vorgenommen und sich zum Teil in Widersprüche bzw. Ungereimtheiten bei der Argumentation begeben hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit schwerwiegenden Verfahrensmängeln behaftet.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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