TE AsylGH Beschluss 2013/11/7 D4 310004-7/2013

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Veröffentlicht am 07.11.2013
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D4 310004-7/2012/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2012, GZ. D4 310004-2/2012/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend XXXX, StA. Russische Föderation, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2012, GZ. D4 310004-2/2012/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens betreffend römisch 40 , StA. Russische Föderation, beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2012, GZ. D4 310004-2/2012/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2012, GZ. D4 310004-2/2012/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Wiederaufnahmewerber führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist moslemischen Glaubens, wurde in XXXX in Dagestan geboren und war dort wohnhaft. Er reiste am 27.11.2005 illegal von der Slowakei kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Asylantrag.Der Wiederaufnahmewerber führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist moslemischen Glaubens, wurde in römisch 40 in Dagestan geboren und war dort wohnhaft. Er reiste am 27.11.2005 illegal von der Slowakei kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Asylantrag.

Der Asylantrag des Wiederaufnahmewerbers vom 27.11.2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2007 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Wiederaufnahmewerbers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 für zulässig beschieden sowie dieser gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Der Asylantrag des Wiederaufnahmewerbers vom 27.11.2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2007 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Wiederaufnahmewerbers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 für zulässig beschieden sowie dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2011 gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 keine Folge gegeben und der Wiederaufnahmewerber gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2011 gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 keine Folge gegeben und der Wiederaufnahmewerber gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Zweitverfahren

Am 14.12.2011 stellte der Wiederaufnahmewerber einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011, Zl. 11 15.054-EAST Ost, wurde der Antrag des Wiederaufnahmewerbers vom 14.12.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunk I.) und der Wiederaufnahmewerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2012, Zl. D4 310004-2/2012/5E, gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011, Zl. 11 15.054-EAST Ost, wurde der Antrag des Wiederaufnahmewerbers vom 14.12.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunk römisch eins.) und der Wiederaufnahmewerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2012, Zl. D4 310004-2/2012/5E, gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Drittverfahren:

Am 12.07.2012 stellte der Wiederaufnahmewerber anlässlich seiner Rücküberstellung aus Belgien (unter Anführung der dort von ihm verwendeten Aliaspersonalien) im Rahmen der Dublin II-Verordnung im Bundesgebiet einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2012, Zl. 12 08.764-EAST Ost, wurde der (dritte) Antrag des Wiederaufnahmewerbers vom 12.07.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunk I.) und der Wiederaufnahmewerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2012, Zl. 12 08.764-EAST Ost, wurde der (dritte) Antrag des Wiederaufnahmewerbers vom 12.07.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunk römisch eins.) und der Wiederaufnahmewerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2012, Zl. D4 310004-3/2012/3E, gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2012, Zl. D4 310004-3/2012/3E, gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 28.01.2013 stellte der Wiederaufnahmewerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme der mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes zum Erst-, Zweit- und Drittverfahren rechtskräftig beendeten Asylverfahren und dahingehende Änderung, dass dem Wiederaufnahmewerber Asyl - in eventu subsidiärer Schutz - gewährt und/oder von der Ausweisung Abstand genommen wird bzw. auf Aufhebung der erstinstanzlichen Bescheide des Bundesasylamtes zum Erst-, Zweit- und Drittverfahren und Ausspruch darüber, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.Mit Schriftsatz vom 28.01.2013 stellte der Wiederaufnahmewerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme der mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes zum Erst-, Zweit- und Drittverfahren rechtskräftig beendeten Asylverfahren und dahingehende Änderung, dass dem Wiederaufnahmewerber Asyl - in eventu subsidiärer Schutz - gewährt und/oder von der Ausweisung Abstand genommen wird bzw. auf Aufhebung der erstinstanzlichen Bescheide des Bundesasylamtes zum Erst-, Zweit- und Drittverfahren und Ausspruch darüber, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.

Es erfolgte eine Wiedergabe des Verfahrensablaufes der Erst- bis Drittverfahren und der Vertreter verwies auf Kritikpunkte.

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

Der Vertreter hätte erst vor kurzem die vorgelegten Beweismittel, die die Glaubwürdigkeit des Wiederaufnahmewerbers bestätigen würden, erhalten.

Es sei nicht früher möglich gewesen dies zu erlangen, am späten Eintreffen treffe den Vertreter kein Verschulden, da sie die Unterlagen bereits frühzeitig von seinem Rechtsanwalt in Grosny angefordert hätten.

Die Anklageschrift gehe bis ins Jahr 2004 zurück und wäre diese jemals zur Verfügung gestanden, dann hätte man dem Wiederaufnahmewerber Asyl gewährten müssen.

Eine Anfrage bei der Österreichischen Botschaft in Moskau ergab am 19.02.2013, dass vom Bezirksgerichtes XXXX bestätigt worden sei, dass der Beschluss vom XXXX bezüglich der "Wahl einer Unterbindungsmaßnahme in Form von Inhaftierung" gegenüber dem Betroffenen erlassen wurde und eine Inhaftierung für zwei Monate bis XXXX beschlossen wurde.Eine Anfrage bei der Österreichischen Botschaft in Moskau ergab am 19.02.2013, dass vom Bezirksgerichtes römisch 40 bestätigt worden sei, dass der Beschluss vom römisch 40 bezüglich der "Wahl einer Unterbindungsmaßnahme in Form von Inhaftierung" gegenüber dem Betroffenen erlassen wurde und eine Inhaftierung für zwei Monate bis römisch 40 beschlossen wurde.

Weitere Recherchen konnten aufgrund möglicher negativer Konsequenzen für den Betroffenen nicht durchgeführt werden.

Mit Verfahrensanordnung vom 26.06.2013 forderte der Asylgerichtshof den Wiederaufnahmewerber im Hinblick darauf, dass dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens maßgebliche Angaben zu dessen Zulässigkeit fehlen, gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung die Umstände anzugeben, wann und wie er vom geltend gemachten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.Mit Verfahrensanordnung vom 26.06.2013 forderte der Asylgerichtshof den Wiederaufnahmewerber im Hinblick darauf, dass dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens maßgebliche Angaben zu dessen Zulässigkeit fehlen, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung die Umstände anzugeben, wann und wie er vom geltend gemachten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.

Mit Schriftsatz vom 28.06.2013 übermittelte der Wiederaufnahmewerber durch seinen Vertreter Auszüge aus dem Internet über die Abschiebung und Verhaftung des Wiederaufnahmewerbers und wies insbesondere darauf hin, dass der vorgelegte Beschluss des

russischen Gerichts zwar vom XXXX stamme, er jedoch mit der Außenwelt erst ab dem Zeitpunkt kommunizieren habe können, als seine Verwandten einen sehr mutigen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hätten. Alle namhaften Berichte von Menschenrechtsorganisationen würden zudem davon ausgehen, dass mit der Widerstandsbewegung in Verbindung gebrachte Personen oft ohne Anklage inhaftiert würdenrussischen Gerichts zwar vom römisch 40 stamme, er jedoch mit der Außenwelt erst ab dem Zeitpunkt kommunizieren habe können, als seine Verwandten einen sehr mutigen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hätten. Alle namhaften Berichte von Menschenrechtsorganisationen würden zudem davon ausgehen, dass mit der Widerstandsbewegung in Verbindung gebrachte Personen oft ohne Anklage inhaftiert würden

oder Schriftstücke nur auf Betreiben von Rechtsanwälten ausgehändigt bekämen. Wann genau der Wiederaufnahmewerber selbst von dem vorgelegten Beschluss Kenntnis erlangt habe, könne nicht exakt mitgeteilt werden, da er dazu im Gefängnis in GROSNY nicht befragt

werden könne. Hätte er nicht über einen Rechtsanwalt in der Russischen Föderation verfügt, so wäre der juristischen Vertretung in Österreich die Vorlage des Beschlusses überhaupt nicht

möglich gewesen. Da ein Wiederaufnahmeersuchen sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen möglich sei, sei von der fristgerechten Antragstellung auszugehen. Der juristischen Vertretung des Wiederaufnahmewerbers in Österreich sei es jedenfalls nicht möglich gewesen, das Beweismittel früher zu erlangen und treffe diese am späten Eintreffen auch kein

Verschulden. Allein schon die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in GROSNY durch Verwandte des Wiederaufnahmewerbers habe einige Tage in Anspruch genommen und bis der Rechtsanwalt den Beschluss nach Österreich übermittelt habe, seien weit mehr als 14 Tage vergangen.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2011, Zahl D4 310004-1/2008/15E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens (Erstverfahren) wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.09.2013 gemäß § 69 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2011, Zahl D4 310004-1/2008/15E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens (Erstverfahren) wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.09.2013 gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zurückgewiesen.

Begründend wurde zu dieser Entscheidung (Verspätung) Folgendes ausgeführt:

"In seinem Schriftsatz vom 28.06.2013 führte der Wiederaufnahmewerber durch seinen Vertreter im Wesentlichen Folgendes aus (Schreibfehler im Original):

"... Wann genau Herr XXXX selbst von dem vorgelegten Beschluss"... Wann genau Herr römisch 40 selbst von dem vorgelegten Beschluss

Kenntnis erlangt hat, kann nicht exakt mitgeteilt werden, weil er im Gefängnis in Grosny dazu nicht befragt werden kann. [...] Es war der juristischen Vertretung nicht möglich dieses Beweismittel früher zu erlangen, es trifft uns am späten Eintreffen dieses Beweismittel kein Verschulden. Im Hinblick auf § 69 Abs 3 AVG gehen wir davon aus, dass die Vorlage dieses Beweises rechtzeitig war und vertrauen darauf, dass bereits diverse adäquate Schritte Seitens des Asylgerichtshofes oder des Außenamtes gesetzt wurden. Wenn dem so ist, dann muss der AsylGH von Amtswegen das Wiederaufnahmeverfahren in Gang setzten und kann sich nicht nur mit einer Verfahrensanordnung darauf berufen, dass die Wiederaufnahmegründe eventuell nicht innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnisnahme geltend gemacht wurden. Dies war ein Ding der Unmöglichkeit, da allein schon die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in Grosny durch Verwandte einige Tage gedauert hat und bis der Anwalt uns den Beschluss nach Österreich geschickt hat, sind weit mehr als 14 Tage vergangen. ..."Kenntnis erlangt hat, kann nicht exakt mitgeteilt werden, weil er im Gefängnis in Grosny dazu nicht befragt werden kann. [...] Es war der juristischen Vertretung nicht möglich dieses Beweismittel früher zu erlangen, es trifft uns am späten Eintreffen dieses Beweismittel kein Verschulden. Im Hinblick auf Paragraph 69, Absatz 3, AVG gehen wir davon aus, dass die Vorlage dieses Beweises rechtzeitig war und vertrauen darauf, dass bereits diverse adäquate Schritte Seitens des Asylgerichtshofes oder des Außenamtes gesetzt wurden. Wenn dem so ist, dann muss der AsylGH von Amtswegen das Wiederaufnahmeverfahren in Gang setzten und kann sich nicht nur mit einer Verfahrensanordnung darauf berufen, dass die Wiederaufnahmegründe eventuell nicht innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnisnahme geltend gemacht wurden. Dies war ein Ding der Unmöglichkeit, da allein schon die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in Grosny durch Verwandte einige Tage gedauert hat und bis der Anwalt uns den Beschluss nach Österreich geschickt hat, sind weit mehr als 14 Tage vergangen. ..."

Auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen war der Wiederaufnahmewerber nicht im Stande, die ihm gesetzlich auferlegte Pflicht zur Glaubhaftmachung der Einhaltung der in § 69 Abs. 2 AVG genannten zweiwöchigen Frist zu erfüllen, sodass sich der Antrag auf Wiederaufnahme vom 28.01.2013 als verspätet erweist.Auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen war der Wiederaufnahmewerber nicht im Stande, die ihm gesetzlich auferlegte Pflicht zur Glaubhaftmachung der Einhaltung der in Paragraph 69, Absatz 2, AVG genannten zweiwöchigen Frist zu erfüllen, sodass sich der Antrag auf Wiederaufnahme vom 28.01.2013 als verspätet erweist.

In diesem Zusammenhang weist der Asylgerichtshof überdies darauf hin, dass der Wiederaufnahmewerber die im Beschluss des Bezirksgerichts XXXX enthaltene Einleitung eines Strafverfahrens sowie die Ausschreibung zur Fahndung bereits im mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2011, Zahl D4 310004-1/2008/15E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebracht hat (siehe dazu auch die Ausführungen im Antrag auf Wiederaufnahme, wonach der Wiederaufnahmewerber "genau aus jenen Gründen verhaftet" worden sei, "die er immer angegeben" habe). Aus dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX geht zudem die Durchführung einer Gerichtsverhandlung in der Russischen Föderation hervor, bei welcher der Wiederaufnahmewerber und sein Rechtsanwalt anwesend waren und zu den Anschuldigungen gehört wurden. Der Wiederaufnahmewerber hatte somit spätestens in der dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vorausgehenden Gerichtsverhandlung Kenntnis von den nunmehr im Antrag auf Wiederaufnahme geltend gemachten Tatsachen, womit der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 28.01.2013 jedenfalls verspätet ist.In diesem Zusammenhang weist der Asylgerichtshof überdies darauf hin, dass der Wiederaufnahmewerber die im Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 enthaltene Einleitung eines Strafverfahrens sowie die Ausschreibung zur Fahndung bereits im mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2011, Zahl D4 310004-1/2008/15E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebracht hat (siehe dazu auch die Ausführungen im Antrag auf Wiederaufnahme, wonach der Wiederaufnahmewerber "genau aus jenen Gründen verhaftet" worden sei, "die er immer angegeben" habe). Aus dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 geht zudem die Durchführung einer Gerichtsverhandlung in der Russischen Föderation hervor, bei welcher der Wiederaufnahmewerber und sein Rechtsanwalt anwesend waren und zu den Anschuldigungen gehört wurden. Der Wiederaufnahmewerber hatte somit spätestens in der dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vorausgehenden Gerichtsverhandlung Kenntnis von den nunmehr im Antrag auf Wiederaufnahme geltend gemachten Tatsachen, womit der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 28.01.2013 jedenfalls verspätet ist.

Hinsichtlich des vorgelegten Beweismittels (Beschluss des Bezirksgerichts XXXX) ist überdies zu berücksichtigen, dass der Vertreter des Wiederaufnahmewerbers die deutsche Übersetzung dieses Beschlusses nicht - wie von diesem behauptet - mit E-Mail vom 22.01.2013, sondern nach der vom Wiederaufnahmewerber vorgelegten Korrespondenz bereits mit E-Mail vom 31.12.2012, welches vom Asylgerichtshof in die deutsche Sprache übersetzt wurde und im Akt einliegt, erhalten hat. In diesem Zusammenhang ist neuerlich darauf zu verweisen, dass die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund beginnt. Der Umstand, wann der Vertreter des Wiederaufnahmewerbers das genannte Beweismittel erhalten hat, ist hingegen irrelevant. Der mit 28.01.2013 datierte und am selben Tag beim Bundesasylamt eingelangte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher entgegen den Ausführungen des Wiederaufnahmewerbers nicht rechtzeitig gestellt worden."Hinsichtlich des vorgelegten Beweismittels (Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 ) ist überdies zu berücksichtigen, dass der Vertreter des Wiederaufnahmewerbers die deutsche Übersetzung dieses Beschlusses nicht - wie von diesem behauptet - mit E-Mail vom 22.01.2013, sondern nach der vom Wiederaufnahmewerber vorgelegten Korrespondenz bereits mit E-Mail vom 31.12.2012, welches vom Asylgerichtshof in die deutsche Sprache übersetzt wurde und im Akt einliegt, erhalten hat. In diesem Zusammenhang ist neuerlich darauf zu verweisen, dass die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund beginnt. Der Umstand, wann der Vertreter des Wiederaufnahmewerbers das genannte Beweismittel erhalten hat, ist hingegen irrelevant. Der mit 28.01.2013 datierte und am selben Tag beim Bundesasylamt eingelangte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher entgegen den Ausführungen des Wiederaufnahmewerbers nicht rechtzeitig gestellt worden."

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werdenGemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden

konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß § 69 Abs. 4 AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG läuft ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme gegeben sind, ist entscheidend, wann dem Antragsteller neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind (s. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 39f zu § 69 AVG wiedergegebene Judikatur).Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG läuft ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme gegeben sind, ist entscheidend, wann dem Antragsteller neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind (s. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 39f zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene Judikatur).

Die Pflicht zur Glaubhaftmachung für die Einhaltung dieser subjektiven Frist trifft dabei den Antragsteller. Dieser muss bereits in seinem Antrag angeben, wann er von dem geltend gemachten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwSlgNF 7944 A, 8605 A; VwGH 05.11.1986, 86/11/0073; 19.09.1989, 89/08/0028).

Der Wiederaufnahmeantrag hat den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Wiederaufnahmegrundes datumsgemäß oder sonst genau zu enthalten, ebenso die Anbietung von Beweisen hiefür. Die bloße Behauptung, den Antrag innerhalb offener Frist zu stellen, wird dem nicht gerecht (VwGH 18.11.1981, 81/03/0168; 04.05.1990, 90/09/0071; 30.11.1990, 90/17/0429). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahme20 antrages trägt der Antragsteller (VwGH 08.07.2005, 2005/02/0040; 21.10.2005, 2005/12/0114; 14.11.2006, 2005/05/0260).

Im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 28.01.2013 wird in diesem Zusammenhang im Wesentlichen ausgeführt (Schreibfehler im Original):

"... Wir haben im gegenständlichen Verfahren erst vor kurzen diesen

Beweis erhalten und bereits übersetzt, aus dem die Glaubwürdigkeit des Antragstellers hervorgeht. Dieses Beweismittel ist geeignet im Hauptinhalt des Spruches einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Es war uns nicht möglich dieses Beweismittel früher zu erlangen, es trifft uns am späten Eintreffen dieses Beweismittel kein Verschulden. Wir haben diese Unterlagen frühzeitig von seinem Rechtsanwalt in Grosny angefordert, aber letztendlich erst vor wenigen Tagen erhalten. [...] Im Hinblick auf § 69 Abs 3 AVG gehen wir davon aus, dass die Vorlage dieses Beweises rechtzeitig ist und vertrauen darauf, dass bereits diverse adäquate Schritte Seitens des Asylgerichtshofes oder des Außenamtes gesetzt wurden. [...] Das besagte Beweismittel, das uns erst am wie oben dargestellt wurde erst vor kurzem zugekommen ist, wurde ohne unser Verschulden nicht berücksichtigt. [...] Die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren sind rechtzeitig, da diese gemäß § 69 Abs 2 AVG während 2 Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes eingebracht werden und es liegen sämtliche Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vor. ..."Beweis erhalten und bereits übersetzt, aus dem die Glaubwürdigkeit des Antragstellers hervorgeht. Dieses Beweismittel ist geeignet im Hauptinhalt des Spruches einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Es war uns nicht möglich dieses Beweismittel früher zu erlangen, es trifft uns am späten Eintreffen dieses Beweismittel kein Verschulden. Wir haben diese Unterlagen frühzeitig von seinem Rechtsanwalt in Grosny angefordert, aber letztendlich erst vor wenigen Tagen erhalten. [...] Im Hinblick auf Paragraph 69, Absatz 3, AVG gehen wir davon aus, dass die Vorlage dieses Beweises rechtzeitig ist und vertrauen darauf, dass bereits diverse adäquate Schritte Seitens des Asylgerichtshofes oder des Außenamtes gesetzt wurden. [...] Das besagte Beweismittel, das uns erst am wie oben dargestellt wurde erst vor kurzem zugekommen ist, wurde ohne unser Verschulden nicht berücksichtigt. [...] Die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren sind rechtzeitig, da diese gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG während 2 Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes eingebracht werden und es liegen sämtliche Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vor. ..."

Da dem Antrag vom 28.01.2013 somit maßgebliche Angaben zu dessen Zulässigkeit fehlen, forderte der Asylgerichtshof den Wiederaufnahmewerber gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung die Umstände anzugeben, wann und wie er vom geltend gemachten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe.Da dem Antrag vom 28.01.2013 somit maßgebliche Angaben zu dessen Zulässigkeit fehlen, forderte der Asylgerichtshof den Wiederaufnahmewerber gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung die Umstände anzugeben, wann und wie er vom geltend gemachten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe.

In seinem Schriftsatz vom 28.06.2013 führte der Wiederaufnahmewerber durch seinen Vertreter im Wesentlichen Folgendes aus (Schreibfehler im Original):

"... Wann genau Herr XXXX selbst von dem vorgelegten Beschluss"... Wann genau Herr römisch 40 selbst von dem vorgelegten Beschluss

Kenntnis erlangt hat, kann nicht exakt mitgeteilt werden, weil er im Gefängnis in Grosny dazu nicht befragt werden kann. [...] Es war der juristischen Vertretung nicht möglich dieses Beweismittel früher zu erlangen, es trifft uns am späten Eintreffen dieses Beweismittel kein Verschulden. Im Hinblick auf § 69 Abs 3 AVG gehen wir davon aus, dass die Vorlage dieses Beweises rechtzeitig war und vertrauen darauf, dass bereits diverse adäquate Schritte Seitens des Asylgerichtshofes oder des Außenamtes gesetzt wurden. Wenn dem so ist, dann muss der AsylGH von Amtswegen das Wiederaufnahmeverfahren in Gang setzten und kann sich nicht nur mit einer Verfahrensanordnung darauf berufen, dass die Wiederaufnahmegründe eventuell nicht innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnisnahme geltend gemacht wurden. Dies war ein Ding der Unmöglichkeit, da allein schon die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in Grosny durch Verwandte einige Tage gedauert hat und bis der Anwalt uns den Beschluss nach Österreich geschickt hat, sind weit mehr als 14 Tage vergangen. ..."Kenntnis erlangt hat, kann nicht exakt mitgeteilt werden, weil er im Gefängnis in Grosny dazu nicht befragt werden kann. [...] Es war der juristischen Vertretung nicht möglich dieses Beweismittel früher zu erlangen, es trifft uns am späten Eintreffen dieses Beweismittel kein Verschulden. Im Hinblick auf Paragraph 69, Absatz 3, AVG gehen wir davon aus, dass die Vorlage dieses Beweises rechtzeitig war und vertrauen darauf, dass bereits diverse adäquate Schritte Seitens des Asylgerichtshofes oder des Außenamtes gesetzt wurden. Wenn dem so ist, dann muss der AsylGH von Amtswegen das Wiederaufnahmeverfahren in Gang setzten und kann sich nicht nur mit einer Verfahrensanordnung darauf berufen, dass die Wiederaufnahmegründe eventuell nicht innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnisnahme geltend gemacht wurden. Dies war ein Ding der Unmöglichkeit, da allein schon die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in Grosny durch Verwandte einige Tage gedauert hat und bis der Anwalt uns den Beschluss nach Österreich geschickt hat, sind weit mehr als 14 Tage vergangen. ..."

Auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen war der Wiederaufnahmewerber nicht im Stande, die ihm gesetzlich auferlegte Pflicht zur Glaubhaftmachung der Einhaltung der in § 69 Abs. 2 AVG genannten zweiwöchigen Frist zu erfüllen, sodass sich der Antrag auf Wiederaufnahme vom 28.01.2013 als verspätet erweist.Auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen war der Wiederaufnahmewerber nicht im Stande, die ihm gesetzlich auferlegte Pflicht zur Glaubhaftmachung der Einhaltung der in Paragraph 69, Absatz 2, AVG genannten zweiwöchigen Frist zu erfüllen, sodass sich der Antrag auf Wiederaufnahme vom 28.01.2013 als verspätet erweist.

Aus dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX geht zudem die Durchführung einer Gerichtsverhandlung in der Russischen Föderation hervor, bei welcher der Wiederaufnahmewerber und sein Rechtsanwalt anwesend waren und zu den Anschuldigungen gehört wurden. Der Wiederaufnahmewerber hatte somit spätestens in der dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vorausgehenden Gerichtsverhandlung Kenntnis von den nunmehr im Antrag auf Wiederaufnahme geltend gemachten Tatsachen, womit der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 28.01.2013 jedenfalls verspätet ist.Aus dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 geht zudem die Durchführung einer Gerichtsverhandlung in der Russischen Föderation hervor, bei welcher der Wiederaufnahmewerber und sein Rechtsanwalt anwesend waren und zu den Anschuldigungen gehört wurden. Der Wiederaufnahmewerber hatte somit spätestens in der dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vorausgehenden Gerichtsverhandlung Kenntnis von den nunmehr im Antrag auf Wiederaufnahme geltend gemachten Tatsachen, womit der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 28.01.2013 jedenfalls verspätet ist.

Hinsichtlich des vorgelegten Beweismittels (Beschluss des Bezirksgerichts XXXX) ist überdies zu berücksichtigen, dass der Vertreter des Wiederaufnahmewerbers die deutsche Übersetzung dieses Beschlusses nicht - wie von diesem behauptet - mit E-Mail vom 22.01.2013, sondern nach der vom Wiederaufnahmewerber vorgelegten Korrespondenz bereits mit E-Mail vom 31.12.2012, welches vom Asylgerichtshof in die deutsche Sprache übersetzt wurde und im Akt einliegt, erhalten hat. In diesem Zusammenhang ist neuerlich darauf zu verweisen, dass die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund beginnt. Der Umstand, wann der Vertreter des Wiederaufnahmewerbers das genannte Beweismittel erhalten hat, ist hingegen irrelevant. Der mit 28.01.2013 datierte und am selben Tag beim Bundesasylamt eingelangte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher entgegen den Ausführungen des Wiederaufnahmewerbers nicht rechtzeitig gestellt worden.Hinsichtlich des vorgelegten Beweismittels (Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 ) ist überdies zu berücksichtigen, dass der Vertreter des Wiederaufnahmewerbers die deutsche Übersetzung dieses Beschlusses nicht - wie von diesem behauptet - mit E-Mail vom 22.01.2013, sondern nach der vom Wiederaufnahmewerber vorgelegten Korrespondenz bereits mit E-Mail vom 31.12.2012, welches vom Asylgerichtshof in die deutsche Sprache übersetzt wurde und im Akt einliegt, erhalten hat. In diesem Zusammenhang ist neuerlich darauf zu verweisen, dass die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund beginnt. Der Umstand, wann der Vertreter des Wiederaufnahmewerbers das genannte Beweismittel erhalten hat, ist hingegen irrelevant. Der mit 28.01.2013 datierte und am selben Tag beim Bundesasylamt eingelangte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher entgegen den Ausführungen des Wiederaufnahmewerbers nicht rechtzeitig gestellt worden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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