Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D17 433163-1/2013/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2013, FZ. 12 06.939-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2013, FZ. 12 06.939-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idgF (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 idgF (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation (Dagestan), der awarischen Volksgruppe zugehörig und Moslem, reiste gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten (Beschwerdeführer zu Zl. D17 433162-1/2013) am 06.06.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie beide am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation (Dagestan), der awarischen Volksgruppe zugehörig und Moslem, reiste gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten (Beschwerdeführer zu Zl. D17 433162-1/2013) am 06.06.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie beide am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.
Im Bundesgebiet wurde in der Zwischenzeit der gemeinsame minderjährige Sohn (Beschwerdeführer zu Zl. D17 433164-1/2013) geboren und für diesen ebenso ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.06.2012 gab die Beschwerdeführerin eingangs an, im siebenten Monat schwanger zu sein.
Im Herkunftsstaat würden sich unverändert ihre Eltern und ihre beiden Schwestern aufhalten.
Ihr Lebensgefährte habe die Entscheidung zur gemeinsamen Ausreise getroffen. Sie habe ihn schon früher darum gebeten.
Sie und ihr Lebensgefährte seien vom Heimatort mit einem Linienbus legal ausgereist. Die Beschwerdeführerin habe einen Inlandspass mit sich geführt. Einen Reisepass habe sie nie gehabt. Der Inlandspass sei vom Schlepper abgenommen worden.
Sie sei mit ihrem Lebensgefährten vom Heimatort nach XXXX und von dort mit dem Bus in die Ukraine gereist. Von dort seien sie schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Darüber hinaus habe sie zur Ausreise keine konkreten Angaben machen können.Sie sei mit ihrem Lebensgefährten vom Heimatort nach römisch 40 und von dort mit dem Bus in die Ukraine gereist. Von dort seien sie schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Darüber hinaus habe sie zur Ausreise keine konkreten Angaben machen können.
Ihr Lebensgefährte habe die Ausreise organisiert.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte sie, dass sie wegen ihrem Lebensgefährten ausgereist sei. Die Polizei sei mehrmals zu ihnen nachhause gekommen und habe den Lebensgefährten mitgenommen. Ihrem Lebensgefährten sei vorgeworfen worden, für die Widerstandskämpfer Waffen und Lebensmittel zu transportieren. Die Beschwerdeführerin habe Angst davor, dass auch ihr etwas passieren könnte. Sie habe sogar Angst gehabt, wegen ihrer Schwangerschaft zum Frauenarzt zu gehen.
Die von ihr getätigten Ausführungen würden auch für ihr ungeborenes Kind gelten.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sei sie davon überzeugt, dass ihr Lebensgefährte eine Gefängnisstrafe bekommen würde.
Dublin-Konsultationen mit Polen habe keine Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ergeben, da die Beschwerdeführerin dort weder erkennungsdienstlich behandelt worden ist noch einen Asylantrag gestellt hat.
Gegen die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten wurden in der Folge wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung Ermittlungen geführt.
Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte sollen im Zeitraum Oktober bis November 2012 Waren im Wert von ca. 5.800 Euro in diversen Geschäften gestohlen haben.
(Konvolut an Unterlagen der Landespolizeidirektion Vorarlberg)
Am 04.02.2013 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Eingangs erklärte sie auf ausdrückliche Befragung, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, der Einvernahme zu folgen. Sie habe keine Krankheiten und sei gesund. Die Beschwerdeführerin habe eine Narbe auf der linken Bauchseite, die von einer Verletzung aus der Kindheit herrühre. Aufgrund ihrer Blässe sei ihr vom Arzt ein Hämoglobin-Präparat verschrieben worden. Ansonsten nehme sei keine Medikamente. Sie habe auch keine Beschwerden.
Im Herkunftsstaat stehe die Beschwerdeführerin in telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter und ihrer Schwiegermutter. Ihrer Mutter gehe es ganz gut, die Schwiegermutter sei gesundheitlich angeschlagen.
Zum Fluchtweg berief sich die Beschwerdeführerin auf ihre Ausführungen in der Erstbefragung. Die Ausreise sei von ihrem Lebensgefährten organisiert worden. Sie glaube, dass die Ausreise mit den Ersparnissen von dessen Einkünften finanziert worden sei.
Zum Grund für die Ausreise befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, in ihrem Heimatland nicht vorbestraft zu sein. Sie werde im Herkunftsstaat auch nicht behördlich gesucht. Sie sei auch niemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet worden. Sie habe keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat gehabt. Sie sei kein Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen und sei überhaupt nie politisch aktiv gewesen. Sie sei auch nicht aufgrund ihrer Rasse verfolgt worden.
Die Beschwerdeführerin verfüge über keinerlei Dokumente im Bundesgebiet. Im Herkunftsstaat - zuhause bei ihren Eltern - sei ihre Geburtsurkunde. Darüber hinaus habe sie keine Dokumente. Der Inlandspass sei ihr vom Schlepper abgenommen worden.
Die Beschwerdeführerin habe in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt, habe jedoch einen Grund nicht angeführt, der nur sie betreffe, da es ihr peinlich gewesen sei, diesen vor einem männlichen Dolmetscher auszuführen.
Zu ihrer Person und ihren Lebensumständen befragt, erklärte sie, in Dagestan geboren und dort bei ihren Eltern aufgewachsen zu sein. Ihr Vater sei Polizist im Ruhestand und beziehe eine staatliche Pension. Ihre Mutter sei Kinderpflegerin in einem Kinderheim. Ihrer Familie gehe es ortsüblich. Diese würde unverändert im Eigentumshaus im Herkunftsstaat leben.
Die Beschwerdeführerin habe zwei Schwestern, die verheiratet seien und in Dagestan leben würden.
Die Beschwerdeführerin habe die Pflichtschule absolviert und habe im Anschluss daran ihren Lebensgefährten traditionell geheiratet und sich danach um den Haushalt gekümmert.
Sie sei nach der Heirat im September 2011 zu ihrem Lebensgefährten gezogen. Dieser habe gemeinsam mit seiner Mutter im Eigentumshaus der Familie gelebt. Ihr Lebensgefährte habe ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Der Lebensgefährte habe aus einem Zimmer des Eigentumshauses ein Geschäft gemacht. Von den Einkünften hätten sie gut leben können.
Die Beschwerdeführerin sei hauptsächlich wegen der Probleme ihres Lebensgefährten aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Zum Zeitpunkt der Ausreise sei sie schon schwanger gewesen.
Die Mutter ihres Lebensgefährten lebe unverändert im Herkunftsstaat. Dessen Vater sei bereits verstorben. Ihr Lebensgefährte sei Einzelkind gewesen.
Die Beschwerdeführerin sei im Herkunftsstaat von staatlicher Seite nicht wegen ihrer Religion, ihrer politischen Gesinnung, ihrer Nationalität oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.
Zum konkreten Grund für die Ausreise befragt, schilderte die Beschwerdeführerin von den Problemen ihres Lebensgefährten. Sie habe mit ihrem Lebensgefährten im Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Ihr Lebensgefährte habe auf Anfrage auch Lieferungen durchgeführt.
Eines Tages habe ihr der Lebensgefährte erzählt, dass ihm jemand einen Auftrag zur Auslieferung von Lebensmittel gegeben habe, wobei sie dazu sagen müsse, dass ihr der Lebensgefährte nur ganz wenige ihn belastende Dinge erzählt habe. Er habe gemeint, dass es sich um einen guten Kunden handle, für den er öfter Lieferungen tätige.
Eines Tages, als sie bei ihrer Mutter zu Besuch gewesen sei, habe sie einen Anruf von ihrer Schwiegermutter erhalten.
Die Schwiegermutter habe gemeint, dass sie sofort nachhause kommen müsste. Sie sei zuhause gewesen, habe geweint und gemeint, dass der Lebensgefährte von der Miliz abgeholt worden sei und sie den Grund hiefür nicht wisse. Nach einigen Stunden sei der Lebensgefährte wieder zurückgekommen, habe jedoch den Grund für seine Mitnahme durch die Miliz nicht sagen wollen. Ab diesem Zeitpunkt habe sich das Verhältnis zu ihrem Lebensgefährten verschlechtert. Der Lebensgefährte sei manchmal auch für einige Stunden verschwunden.
Die Beschwerdeführerin sei dann für einige Wochen zu ihrer Mutter gezogen. Sie habe immer wieder bei der Schwiegermutter angerufen und gefragt, ob sie etwas Neues wisse. Der Lebensgefährte habe seiner Mutter nichts erzählt.
Der Lebensgefährte habe der Beschwerdeführerin letztlich erzählt, dass er von seinen Auftraggebern bedroht werde. Sie hätten zu ihm gesagt, dass er und seine Familie in die Luft gejagt werden würden, wenn er diese an die Polizei verrate. Ein Verfolger habe die Beschwerdeführerin als Schlampe bezeichnet, da sie kein Kopftuch trage und nicht verschleiert sei. Das sei der Grund für die Ausreise gewesen und sei alles, was sie über die Probleme ihres Lebensgefährten wisse.
Abgesehen davon sei die Beschwerdeführerin im März 2011 beim Frauenarzt gewesen. Sie sei schon seit Dezember 2010 schwanger gewesen. Sie habe danach zu ihrer Mutter gehen wollen. Sie sei auf den Weg zur Mutter durch einen Park im Zentrum der Stadt gegangen. Sie habe nicht gemerkt, dass sie von einem schwarzen Auto verfolgt worden sei. Aus diesem Auto seien zwei Männer ausgestiegen. Bei diesen Männern habe es sich um Bekannte der Auftraggeber ihres Lebensgefährten gehandelt. Sie sei in ein Haus außerhalb der Stadt gebracht und von einem der drei Männer vergewaltigt worden. Der Fahrer habe das Ganze auf seinem Handy aufgenommen und der Dritte habe gegrinst. Währenddessen sei sie beschimpft worden. Ihr sei auch vorgeworfen worden, dass sie sich nicht standesgemäß kleide. Sie sei anschließend zum Park zurückgebracht und aus dem Auto hinausgestoßen worden. Sie hätten zu ihr gesagt, sie solle ihrem Lebensgefährten darüber berichten, was passiert sei. Die Beschwerdeführerin sei danach zu ihrer Mutter nachhause gefahren, habe dieser jedoch nichts von der Vergewaltigung erzählt. Danach sei nichts mehr passiert. Der Mann, der sie vergewaltigt habe, habe sich auch abfällig über das ungeborene Kind der Beschwerdeführerin geäußert.
Die Beschwerdeführerin sei bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Mutter geblieben, da ihr Lebensgefährte nicht gewollt habe, dass sie zu ihm komme. Er habe nicht gewollt, dass sie ihn mit all den Problemen, die er gehabt habe, sehe.
Befragt, wie sie davon erfahren habe, dass er ausreisen wolle, meinte sie, dass sie ja hin und wieder - ein bis zwei Mal in der Woche - zu ihm gegangen sei.
Bei einem dieser Treffen habe ihr Lebensgefährte gesagt, dass sie wegfahren müssten. Er habe die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie mit einer Flucht einverstanden sei. Da die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt schwanger gewesen sei, habe sie nicht alleine zurückbleiben wollen.
Sie seien schließlich im Juni 2012 ausgereist.
Sie habe sich weder wegen der Vergewaltigung noch aufgrund der Probleme ihres Lebensgefährten jemals um Hilfe oder Unterstützung an eine staatliche Behörde oder eine Organisation gewandt. Sie habe niemandem davon erzählt, da es ihr peinlich gewesen sei. Außerdem habe sie in einer kleinen Stadt gelebt und hätte jeder davon erfahren können.
Ihre Schwiegermutter habe nach der Ausreise vom Handyvideo erfahren. Sonst wisse aber niemand davon. Das Video sei der Schwiegermutter von den Männern gezeigt worden. Derart sei versucht worden, von der Schwiegermutter Geld zu erpressen. Sie habe jedoch nicht bezahlt, da sie kein Geld habe.
Abgesehen von dem geschilderten Übergriff, habe es keine weiteren Übergriffe auf die Beschwerdeführerin gegeben.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dass sie und ihre Familie von besagten Männern in die Luft gejagt werden würden. Sie habe auch Angst um ihren Sohn.
In einen anderen Teil des Herkunftsstaates hätte sie nicht ziehen können. Es hänge alles mit der Miliz zusammen. Alle seien käuflich. Wenn es nicht unbedingt notwendig gewesen wäre, hätte ihr Lebensgefährte dessen Mutter niemals alleine zurückgelassen. Die Miliz mache alles für Geld.
Bei einem Umzug in einen anderen Landesteil oder eine andere Stadt innerhalb der Russischen Föderation wäre ihrem Lebensgefährten alles angehängt worden und ein Geständnis aus ihm herausgeprügelt worden. Die Beschwerdeführerin selbst hätte keine Probleme gehabt. Sogar ihr Vater, der früher in einer niederen Position bei der Polizei gewesen sei, habe zur Flucht geraten.
Der Beschwerdeführerin wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zum schriftlichen Parteiengehör vorgehalten. Sie erklärte, dass sie die Länderinformationen überhaupt nicht interessieren würden. Sie verzichte ausdrücklich auf deren Übersetzung. Sie wolle auch keine Stellungnahme hiezu abgeben.
Zum Privat- und Familienleben im Bundesgebiet befragt, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie zwei Mal in der Woche zu einer Betreuerin der XXXX gehe und Deutsch lerne. Kurs könne sie aufgrund ihres Sohnes keinen besuchen. Sie sei nirgends Mitglied. Sie lebe im Flüchtlingsheim und bekomme staatliche Unterstützung. Sie kümmere sich um ihren Sohn. Da ihr Sohn noch so klein sei, könne sie nicht arbeiten.Zum Privat- und Familienleben im Bundesgebiet befragt, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie zwei Mal in der Woche zu einer Betreuerin der römisch 40 gehe und Deutsch lerne. Kurs könne sie aufgrund ihres Sohnes keinen besuchen. Sie sei nirgends Mitglied. Sie lebe im Flüchtlingsheim und bekomme staatliche Unterstützung. Sie kümmere sich um ihren Sohn. Da ihr Sohn noch so klein sei, könne sie nicht arbeiten.
Im Bundesgebiet lebe abgesehen von ihrem Lebensgefährten und ihrem Sohn eine Tante, zu der sie jedoch kein enges Verhältnis habe. Sie telefoniere nur ab und zu mit dieser.
Der Sohn der Beschwerdeführerin sei gesund und erhalte demgemäß keine Medikamente. Eigene Gründe für ihren Sohn habe sie nicht. Für diesen würden dieselben Gründe gelten wie für die Beschwerdeführerin.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.02.2013, Zl. 12 06.939-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Auch wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.02.2013, Zl. 12 06.939-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Auch wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde als unglaubwürdig bewertet.
Soweit die Beschwerdeführerin ihre Ausreise mit den Problemen ihres Lebensgefährten mit den Widerstandskämpfern und der Polizei begründet habe, hielt die belangte Behörde fest, dass der Lebensgefährte nicht glaubwürdig vorbringen habe können, einer Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen zu sein. Auch für die Zukunft habe eine solche für den Lebensgefährten nicht festgestellt werden können. Das Fluchtvorbringen des Lebensgefährten habe sich unplausibel dargestellt und habe Ungereimtheiten aufgewiesen. In diesem Zusammenhang wurde auf die beweiswürdigenden Überlegungen im Erkenntnis des Lebensgefährten verwiesen.
Die von der Beschwerdeführerin behauptete Vergewaltigung baue auf die unglaubwürdige Verfolgungsgeschichte ihres Lebensgefährten auf und sei bereits deshalb nicht glaubwürdig.
Die Beschwerdeführerin habe auch erklärt, dass die Vergewaltigung während ihrer Schwangerschaft im März 2011 gewesen sei, was bei der Geburt ihres Sohnes im August 2012 zeitlich unmöglich sei.
Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin für ein einschneidendes Ereignis wie eine Vergewaltigung eine falsche Jahreszahl genannt hätte.
Unplausibel sei auch, dass die Beschwerdeführerin ihren Ausreiseentschluss im Februar 2011 gefasst habe. die Vergewaltigung soll jedoch erst im März 2011 bzw. bei veränderter Jahreszahl im März 2012 - also erst nach dem Ausreiseentschluss - erfolgt sein.
Nicht nachvollziehbar bzw. plausibel sei auch gewesen, weshalb die Verfolger ein Video der Vergewaltigung angefertigt haben sollen und der Beschwerdeführerin aufgetragen hätten, ihrem Lebensgefährten von der Vergewaltigung zu berichten, der Lebensgefährte in der Folge jedoch mit der Vergewaltigung bzw. mit dem Video nicht konfrontiert worden sei.
Noch weniger nachvollziehbar sei, weshalb die Männer nunmehr - also über ein Jahr nach der Ausreise - das Video der Schwiegermutter zeigen sollen, um Geld von dieser zu erpressen.
Die belangte Behörde führte im Übrigen aus, dass selbst bei tatsächlichem Vorliegen einer Vergewaltigung, diese durch Privatpersonen erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin habe sich danach laut ihren Angaben weder an staatliche Behörden oder Organisationen noch an andere Personen um Hilfe gewandt. Von einer Anzeigenerstattung habe die Beschwerdeführerin abgesehen.
Ihr Erklärungsversuch, weshalb sie die Vergewaltigung geheim gehalten habe, sei nicht plausibel gewesen. Sie meinte nämlich, dass ihr der Vorfall peinlich gewesen sei. Sie lebe in einer kleinen Stadt und hätte jeder davon erfahren.
Dem hielt die belangte Behörde entgegen, dass laut den Ausführungen der Beschwerdeführerin ein Video angefertigt worden sei und die Verbreitung des Videos im Raum gestanden sei. Die Beschwerdeführerin habe demnach damit rechnen müssen, dass die Vergewaltigung publik werden würde. Die Stadt, in der die Beschwerdeführerin gelebt habe, habe über 60.000 Einwohner, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass "jeder" davon erfahren hätte, hätte sich die Beschwerdeführerin vertraulich an die zuständigen Stellen um Hilfe gewandt.
Im Übrigen führte die belangte Behörde an, dass die Beschwerdeführerin durch eine Anzeigenerstattung eine mögliche Verbreitung des Videos verhindern hätte können, hätten die Täter diesfalls wohl kaum Beweise für eine Straftat behalten, sondern das Video vielmehr gelöscht.
Für die Beschwerdeführerin hätten sich auch keine Umstände für die Erteilung subsidiären Schutzes ergeben, weshalb ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat nichts entgegenstehe.
Auch die Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Auch die Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 21.02.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben, in der dieser in vollem Umfang angefochten wurde. Inhaltsgleiche Beschwerden wurden auch gegen die negativen Bescheide des Bundesasylamtes vom selben Tag betreffend den Lebensgefährten und den minderjährigen Sohn erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 21.02.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben, in der dieser in vollem Umfang angefochten wurde. Inhaltsgleiche Beschwerden wurden auch gegen die negativen Bescheide des Bundesasylamtes vom selben Tag betreffend den Lebensgefährten und den minderjährigen Sohn erhoben.
Darin schildert die Beschwerdeführerin, dass sich das Fluchtvorbringen der Familie in erster Linie auf die Probleme ihres Lebensgefährten beziehe. Der Beschwerdeführerin seien die Probleme ihres Lebensgefährten nicht im Detail bekannt.
Der Lebensgefährte habe im Zusammenhang mit seinen Geschäften Liefertätigkeiten ausgeführt. Ohne sein Wissen und Wollen sei er in die Terrorszene hineingezogen worden. Der Lebensgefährte habe einen Transporter gehabt und Lieferdienste angeboten. Er habe immer wieder Aufträge angenommen, Kartons und Schachteln in Sommerhäuser zu transportieren. Dabei habe er sich offenbar keine Gedanken gemacht, um was es sich dabei handle. Er habe die Gepäckstücke auch nicht geöffnet. Er sei in weiterer Folge mehrfach vom Geheimdienst mitgenommen und verhört worden, weil er der Mittäterschaft und Unterstützung von Terrororganisationen bezichtigt worden sei. Nachdem er die Leute nicht gekannt habe, für die er die Lieferungen durchgeführt habe, habe er Probleme mit beiden Seiten bekommen. Die Auftraggeber hätten offensichtlich gedacht, dass der Lebensgefährte mit den Behörden zusammenarbeiten würde, während ihm vom Geheimdienst Gegenteiliges vorgeworfen worden sei.
In diesem Zusammenhang habe es auch den sexuellen Übergriff auf die Beschwerdeführerin gegeben. Aufgrund der empfundenen Schande habe sie sich in diesem Zusammenhang nicht an die Behörden oder an ein Krankenhaus gewandt. Die Schwiegermutter könne bezeugen, dass die Vergewaltigung gefilmt worden sei. Dahingehend wurde ersucht, die Schwiegermutter im Herkunftsstaat telefonisch zu kontaktieren.
Soweit die belangte Behörde angeführt habe, dass die Beschwerdeführerin den chronologischen Ablauf im Zusammenhang mit der Schwangerschaft nicht übereinstimmend dargelegt habe, habe es sich offensichtlich um eine missverständliche Angabe von Jahreszahlen gehandelt.
Die Beschwerdeführerin meinte noch, dass sie sich aufgrund des Durchlebten eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht vorstellen könne.
Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und dem allgemeinen Umgang mit Frauen in ihrer Heimat seien ihre Angaben nachvollziehbar. Ziel des Widerstandes sei es, einen islamischen Staat zu errichten. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Kleidungsweise ohne Kopftuch für ihre Verfolger keine ehrbare Frau.
Laut Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 13.06.2013 wurden erneut strafrechtliche Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten wegen Ladendiebstahl geführt.Laut Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 13.06.2013 wurden erneut strafrechtliche Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten wegen Ladendiebstahl geführt.
Am 04.07.2013 langte ein Strafurteil betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten ein.
Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte wurden vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX, jeweils wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 erster Fall StGB zu Freiheitstrafen im Ausmaß von je sechs Monaten verurteilt.Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte wurden vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , jeweils wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall StGB zu Freiheitstrafen im Ausmaß von je sechs Monaten verurteilt.
Aus dem Strafurteil geht hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte zahlreiche Ladendiebstähle begangen haben.
Am 26.08.2013 langte ein weiteres Strafurteil betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten ein.
Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte wurden vom Bezirksgericht XXXX mit Urteil vom XXXX, jeweils wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu Geldstrafen im Ausmaß von je 50 Tagessätzen in der Höhe von 4 Euro verurteilt.Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte wurden vom Bezirksgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , jeweils wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu Geldstrafen im Ausmaß von je 50 Tagessätzen in der Höhe von 4 Euro verurteilt.
I.4. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, Zl. 12 06.939-BAI, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 07.06.2012 (AS 17-27) und am 04.02.2013 (AS 235-244), die dem Bundesasylamt vorgelegten Unterlagen zum Strafverfahren der Beschwerdeführerin, die Beschwerde (AS 447-451), Einsicht in die übermittelten Strafurteile und Unterlagen zu den geführten Strafverfahren, in einen aktuellen Strafregisterauszug sowie Einsicht in die Verwaltungsakte betreffend den Lebensgefährten und den minderjährigen Sohn (Zlen. 12 06.938-BAI und 12 11.409-BAI).römisch eins.4. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, Zl. 12 06.939-BAI, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 07.06.2012 (AS 17-27) und am 04.02.2013 (AS 235-244), die dem Bundesasylamt vorgelegten Unterlagen zum Strafverfahren der Beschwerdeführerin, die Beschwerde (AS 447-451), Einsicht in die übermittelten Strafurteile und Unterlagen zu den geführten Strafverfahren, in einen aktuellen Strafregisterauszug sowie Einsicht in die Verwaltungsakte betreffend den Lebensgefährten und den minderjährigen Sohn (Zlen. 12 06.938-BAI und 12 11.409-BAI).
I.5. Folgender Sachverhalt steht fest:römisch eins.5. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation (Dagestan), Awarin und Moslem. Sie führt den im Spruch genannten Namen. Ihre Identität steht mangels Vorlage irgendwelcher Dokumente nicht fest.
Mit der Beschwerdeführerin halten sich gemeinsam im Bundesgebiet ihr Lebensgefährte und ihr minderjähriger Sohn auf (Zlen. D17 433162-1/2013 und D17 433164-1/2013) auf. Deren Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation zulässig ist.
Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem Herkunftsstaat keinerlei politische oder sonstige Probleme. Die Beschwerdeführerin wird in ihrem Herkunftsstaat weder aus religiösen, politischen, ethnischen oder sonstigen Gründen verfolgt. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat festgestellt werden. Ihr Fluchtvorbringen, dass auf den Verfolgungsgründen ihres Lebensgefährten aufbaut, hat sich als vollkommen unglaubwürdig erwiesen.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Die Beschwerdeführerin ist gesund.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt.
Die Beschwerdeführerin weist zwei strafrechtliche Verurteilungen auf:
Sie wurde vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX, wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt.Sie wurde vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, wurde sie wegen § 127 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe im Ausmaß von 50 Tagessätzen in der Höhe von 4 Euro verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde sie wegen Paragraph 127, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe im Ausmaß von 50 Tagessätzen in der Höhe von 4 Euro verurteilt.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat (S. 14 bis 33 im angefochtenen Bescheid) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in der Russischen Föderation respektive Dagestan bekannt geworden.
I.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch eins.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte beziehen sich beide auf die Verfolgungsgründe des Lebensgefährten. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Vergewaltigung soll im Zusammenhang mit der Verfolgung des Lebensgefährten erfolgt sein.
Die vom Lebensgefährten geschilderte Verfolgung im Herkunftsstaat wurde im ihn betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Zl. D17 433162-1/2013/12E) abschließend abgehandelt und als unglaubwürdig bewertet. Zumal die Beschwerdeführerin auf die Verfolgung ihres Lebensgefährten aufbaut, ist betreffend die Beschwerdeführerin auf die Begründung im genannten Erkenntnis betreffend ihren Lebensgefährten zu verweisen:
"Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zur Überzeugung, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.
Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde - im Ergebnis - weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern konnte, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in substantiierter Weise ergänzt hat.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.
Die Beschwerde beschränkt sich vielmehr darauf, das Vorbringen vor dem Bundesasylamt gerafft wiederzugeben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof gem. § 41 Abs. 7 leg. cit. konnte demnach unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof gem. Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. konnte demnach unterbleiben.
Dasselbe gilt für die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, die sich ebenfalls zur Situation im Herkunftsstaat vor der Ausreise geäußert hat und ihre Verfolgung auf die Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers aufbaut.
Es bleibt weiters anzumerken, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin ist im vorliegenden Fall im Rahmen einer ausführlichen niederschriftlichen Einvernahme durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Beide wurden dazu eingeladen, die Fluchtgründe vollständig zu schildern bzw. ausreichend zu konkretisieren. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin hatten somit offensichtlich die Möglichkeit alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und das Bundesasylamt hat sich auch eingehend mit ihren Angaben auseinandergesetzt. Auch erklärten der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin nach ausdrücklicher Befragung am Ende ihrer jeweiligen Einvernahme, alles gesagt zu haben bzw. nichts mehr zu sagen zu haben und unterfertigten das Protokoll der Einvernahme vorbehaltlos. Das Bundesasylamt hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers - ergänzt durch seine Lebensgefährtin - auseinandergesetzt. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt war demnach nicht zu beanstanden und sind Unregelmäßigkeiten in der jeweiligen Befragung vor dem Bundesasylamt mit der jeweiligen Leiterin der Einvernahme bzw. dem jeweiligen Dolmetscher auszuschließen. Solche wurden im Übrigen auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, konnte aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das durch seine Lebensgefährtin ergänzt wurde, nicht glaubhaft entnommen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin aus den genannten Gründen die Heimat verlassen haben.
Der Fluchtgrund des Beschwerdeführers stellt sich auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt dar:
Der Beschwerdeführer soll im Herkunftsstaat ein Geschäft geführt und im Rahmen seiner Tätigkeit Transporte bzw. Lieferungen durchgeführt haben.
Er habe - ohne dies zu wissen - für Widerstandskämpfer Transporte durchgeführt. Dadurch sei er in das Blickfeld der staatlichen Behörden geraten, die ihn wiederholt festgenommen und zu den Widerstandskämpfern befragt hätten. Er sei verdächtigt worden, für die Widerstandsbewegung zu arbeiten bzw. selbst ein Widerstandskämpfer zu sein.
Die Polizei habe von ihm gefordert, ihm Informationen über die Widerstandskämpfer zu liefern. Umgekehrt hätten die Widerstandskämpfer ihn für den Fall bedroht, dass er diese an die Polizei verrate.
Der Beschwerdeführer sei demnach sowohl von staatlicher Seite als auch von den Widerstandskämpfern verfolgt worden.
Die belangte Behörde hat völlig zu Recht das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig bewertet. Dieses hat sich nicht nur widersprüchlich dargestellt, sondern hat sich darüber hinaus nicht nachvollziehbar und nicht plausibel dargestellt. Auch die Lebensgefährtin konnte das Vorbringen ihres Beschwerdeführers nicht in ein glaubwürdiges Licht rücken. Diese habe vielmehr gemeint, die Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers nicht im Detail zu kennen.
In der Erstbefragung am 07.06.2012 erklärte der Beschwerdeführer, im November 2011 ca. drei oder viel Mal für unbekannte Personen Waren von einem Bazar zu einer Neubausiedlung gebracht und später erfahren zu haben, dass er die Transporte für Widerstandskämpfer durchgeführt habe. Im Februar 2012 sei die Polizei zu ihm gekommen, habe gesagt, dass sein Transporter in der Nähe eines Hauses gesehen worden sei, das vor kurzem gesprengt worden sei. Ihm sei vorgeworfen worden, Waffen und Lebensmittel für die Widerstandskämpfer gebracht zu haben. Er sei auf das Polizeirevier gebracht und dort zusammen geschlagen worden. Seine Lebensgefährtin habe am Morgen das Geschäft aufsperren wollen und eine Flashkarte mit einer Aufnahme der Widerstandskämpfer gefunden. Die Widerstandskämpfer hätten gedroht, die ganze Familie des Beschwerdeführers zu vernichten, wenn der Beschwerdeführer Angaben zu diesen machen würde. Danach habe er die Entscheidung getroffen, ins Ausland zu reisen. (AS 25)
In der Einvernahme am 04.02.2013 erklärte der Beschwerdeführer eingangs, dass er in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt und alle seine Fluchtgründe genannt habe. In der Folge stellte er seine Verfolgung vollkommen unterschiedlich bzw. massiv gesteigert zu seinen Ausführungen in der Erstbefragung dar.
So erklärte er nunmehr, dass er ca. ein halbes bis ein Jahr lang ca. ein bis drei Mal die Woche für nicht näher bekannte Männer Lebensmittel an einen verlassenen Ort außerhalb der Stadt geliefert habe. Dies soll bis Ende Dezember 2010 oder Anfang Jänner 2011 gewesen sein. Die Polizei habe dann angefangen ihn zu den Lieferungen und den Männern zu befragen und habe sich damals herausgestellt, dass es sich bei den Männern, für die er Lieferungen getätigt habe, um Widerstandskämpfer handle. Diese Verhöre bzw. Befragungen hätten ca. eineinhalb bis zwei Monate angedauert. Er sei schließlich von den Widerstandskämpfern unter Druck gesetzt worden, sie bei der Polizei nicht zu verraten. Das sei ca. drei bis fünf Monate so gegangen. Schließlich hätten die Widerstandskämpfer einen USB-Stick in sein Geschäft geworfen, den er selbst gefunden habe.
Der Beschwerdeführer hat sich demnach beim Zeitraum und der Häufigkeit der Lieferungen aber auch betreffend den Zeitpunkt widersprochen, zu dem das Interesse der Polizei eingesetzt haben soll.
In der Erstbefragung meinte er noch, dass erst im Februar 2012 die Polizei zu ihm gekommen sei. Laut seinen Ausführungen in der Befragung am 04.02.2013 habe das Interesse der Polizei bereits weit davor bestanden. So erklärte er, dass er das erste Mal Ende 2010 mitgenommen worden sei. Das letzte Mal sei er im Februar oder März 2011 mitgenommen worden. (AS 249) Danach sei ihm von den Widerstandskämpfern und der Polizei nur gedroht worden.
Erklärte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch Lieferungen zu einer Neubausiedlung gemacht zu haben, gab er am 04.02.2013 an, die Lieferungen an einen verlassenen Ort außerhalb der Stadt durchgeführt zu haben. Er meinte, es habe sich um einen sehr verlassenen Ort gehandelt, wo eigentlich nur Kühe und Schafe gehalten worden seien. (AS 252)
In der Erstbefragung meinte er noch, dass seine Lebensgefährtin beim Aufsperren des Geschäftes einen USB-Stick mit einer Drohnachricht gefunden habe. Am 04.02.2013 erklärte er in seiner freien Erzählung im Gegensatz dazu, dass ihm die Widerstandskämpfer den USB-Stick in sein Geschäft geworfen hätten (AS 250). Kurze Zeit später gab er an, dass ihm der USB-Stick auf das Fensterbrett seines Geschäftes gelegt worden sei und er diesen gefunden habe. (AS 251)
Abgesehen von den entstandenen Widersprüchen wiegt im vorliegenden Fall jedoch viel schwerer, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel, nicht nachvollziehbar und in keiner Weise lebensnah ist.
Der Beschwerdeführer will laut seinen Ausführungen in der Einvernahme am 04.02.2013 über einen Zeitraum von einem halben Jahr Lieferungen für Widerstandskämpfer durchgeführt haben. Er will diese zuletzt Ende Dezember 2010 oder Anfang Jänner 2011 beliefert haben. In der Folge soll er in das Blickfeld der Polizei geraten sein, die ihn verdächtigt habe, mit den Widerstandskämpfern zu arbeiten bzw. selbst ein Widerstandskämpfer zu sein.
So sei der Beschwerdeführer bis zur Ausreise Drohungen seitens der Widerstandskämpfer ausgesetzt gewesen. Für eine Kooperation mit der Polizei seien ihm ernsthafte Konsequenzen bis zur Ermordung angedroht worden.
Umgekehrt sei er auch von der Polizei massiv bedroht worden. Zuletzt habe die Polizei sogar maskierte Beamte einer höheren Behörde eingesetzt, um ihn unter Druck zu setzen.
Der Beschwerdeführer will demnach seit Beginn des Jahres 2011 massiv von den staatlichen Behörden einerseits und den Widerstandskämpfern andererseits unter Druck gesetzt worden sein. Laut seinen Ausführungen, soll er bereits im Jänner 2011 vom Bekannten seines Onkels gewarnt worden sein, dass er verhaftet werden würde, wenn er nicht sofort das Land verlassen würde (AS 249). Trotzdem hat sich der Beschwerdeführer noch weit über ein Jahr im Herkunftsstaat aufgehalten.
Während dieser unsicheren Zeit hat der Beschwerdeführer darüber hinaus im September 2011 seine nunmehrige Lebensgefährtin rituell geheiratet und mit dieser eine Familie gegründet. Auch erklärte er, bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat an seiner Wohnadresse gelebt zu haben (AS 247).
Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer derart bedrängt von staatlicher Seite und von den Widerstandskämpfern über einen derart langen Zeitraum im Herkunftsstaat aufhältig gewesen sein soll und in dieser Zeit sogar eine Familie gründet hat.
Bei einer derart gravierenden Bedrohung wäre doch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer wesentlich früher seinen Herkunftsstaat verlassen hätte.
Aber auch das Vorgehen der Widerstandskämpfer und der staatlichen Behörden kann in diesem Zusammenhang nicht nachvollzogen werden.
So sollen die Widerstandskämpfer über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren ernsthafte Konsequenzen angedroht habe, für den Fall, dass er diese an die Polizei verrate. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich die geschilderten Probleme mit den Widerstandskämpfern gehabt, hätten diese ihre Drohungen wohl in einem Zeitraum von knapp eineinhalb Jahren umgesetzt. Es erscheint insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die Widerstandskämpfer mit dem Beschwerdeführer in Kontakt geblieben sein sollen, wo auf diese Weise doch die Gefahr für sie bestanden hätte, von den staatlichen Behörden entdeckt zu werden.
Auch die Geduld der Polizei mit dem Beschwerdeführer erscheint nicht nachvollziehbar. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in Verdacht gestanden, in die Widerstandsbewegung involviert zu sein, wäre er wohl nicht immer wieder bloß verhört und wieder freigelassen worden, sondern hätte man ihn wohl festgenommen und nicht immer wieder freigelassen. Bei dem dargelegten intensiven Interesse der staatlichen Behörden am Beschwerdeführer - der Beschwerdeführer behauptete sogar, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sein soll - hätte er wohl auch nicht mittels Linienbus problemlos aus der Russischen Föderation ausreisen können bzw. hätte er bei der dargelegten Angst vor den staatlichen Behörden wohl nicht eine derart offizielle Ausreise gewählt. Der Beschwerdeführer hat auch seinen Inlands- und seinen Auslandspass mit sich geführt und es demnach offensichtlich in Kauf genommen, sich einer Grenzkontrolle zu unterziehen.
Nicht nachvollziehbar ist schließlich, dass der Beschwerdeführer einerseits beteuerte, dass er die Widerstandskämpfer nicht verraten habe wollen, andererseits jedoch erklärte, dass er der Polizei deren Telefonnummer gegeben habe. Auch meinte er, dass er sie der Polizei sogar genau beschrieben habe. Es seien sogar Phantombilder angefertigt worden, wobei es jedoch keine Verdächtigen gegeben habe, die so ausgesehen hätten. (AS 250) Er habe den Polzisten auch den Lieferplatz gezeigt. Im Lichte dieser geschilderten Zusammenarbeit mit der Polizei ist wiederum nicht nachvollziehbar, weshalb er von den staatlichen Behörden trotzdem weiterhin verhört worden sein soll bzw. weshalb gegen ihn ein Haftbefehl bestanden haben soll. Umgekehrt ist für den Fall, dass trotz seiner Kooperation mit der Polizei unverändert der Verdacht bestanden habe, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Widerstandskämpfer handle, nicht nachvollziehbar, dass er nicht festgenommen wurde, zumal gegen ihn ein Haftbefehl bestanden haben soll.
Dies ist auch vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer nach einer Version seines Vorbringens erklärte, dass er zuletzt im März 2011 von der Polizei angehalten worden sei und ihm danach bis zur Ausreise im Juni 2012 gedroht worden sein soll, eingesperrt zu werden (AS 251).
Zusammenfassend hält der erkennende Senat des Asylgerichtshofes fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unplausibel, nicht nachvollziehbar und demnach nicht glaubwürdig war.
Auch war der belangten Behörde zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers wenig konkret und vage gewesen ist."
In den soeben dargelegten beweiswürdigenden Überlegungen betreffend den Lebensgefährten wurde anschaulich dargelegt, weshalb dem Vorbringen des Lebensgefährten - auf welches sich auch die Beschwerdeführerin bezieht - die Glaubwürdigkeit zu versagen war. Mangels Glaubwürdigkeit einer Verfolgung ihres Lebensgefährten konnte auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie von den Verfolgern ihres Lebensgefährten vergewaltigt worden sei, nicht gefolgt werden.
Der Vollständigkeit halber weist der erkennende Senat des Asylgerichtshofes darauf hin, dass das Bundesasylamt weitere Umstände ins Treffen geführt hat, weshalb dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden konnte. Dieser Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin schließt sich der erkennende Senat des Asylgerichtshofes grundsätzlich an. Aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes kann dahingestellt bleiben, ob sich die Beschwerdeführerin im Zuge der Einvernahme am 04.02.2013 betreffend den Zeitpunkt der Vergewaltigung in der Jahreszahl geirrt hat, oder es sich bei diesem Vorbringen um einen Widerspruch handelt.
Das Bundesasylamt hat nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Vergewaltigung nicht nachvollziehbar und nicht plausibel gewesen ist.
Die Beschwerdeführerin erklärte, dass die Verfolger ihres Lebensgefährten die Vergewaltigung gefilmt hätten. Sie hätten der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass dieser Film allen Verwandten gezeigt werde, damit sie sehen würden, was mit Frauen passiere, die sich nicht verschleiern würden. Sie hätten auch gemeint, dass das ganze Land von Frauen wie der Beschwerdeführerin gesäubert werden müsse. Als sie sie nach der Vergewaltigung wieder freigelassen hätten, hätten sie gemeint, sie solle ihrem Lebensgefährten von der Vergewaltigung erzählen. Die Beschwerdeführerin hätte niemandem von der Vergewaltigung erzählt. Erst als sie bereits im Bundesgebiet gewesen sei, hätte sie erfahren, dass der Schwiegermutter das Video gezeigt worden sei, um von dieser Geld zu erpressen. Die Schwiegermutter hätte jedoch nichts bezahlt, da sie überhaupt kein Geld gehabt habe.
Führt man sich vor Augen, dass der Lebensgefährte von den Widerstandskämpfern sogar mit dem Umbringen bedroht worden sein soll, um der Polizei nichts über diese zu berichten, mutet es geradezu absurd an, dass diese brutalen Widerstandskämpfer die Lebensgefährtin zu dem Zweck vergewaltigen, um den Lebensgefährten weiter unter Druck zu setzen, in der Folge das Druckmittel - das angefertigte Video - dem Lebensgefährten jedoch überhaupt nicht zur Kenntnis bringen. Der Lebensgefährte erklärte in seinem Verfahren auch auf ausdrückliche Nachfrage, dass es auf die Beschwerdeführerin keinerlei Übergriffe gegeben habe.
Vollkommen lebensfremd ist auch, weshalb die Widerstandskämpfer nach der Ausreise der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten das Video der Schwiegermutter zeigen hätten sollen, zumal durch die Ausreise des Lebensgefährten das Ziel der Widerstandskämpfer doch erreicht worden ist, nämlich dass der Lebensgefährte den staatlichen Behörden keine Informationen über diese mehr geben kann. In diesem Zusammenhang mutet es geradezu kontraproduktiv an, ein derartiges Video anderen Personen zu zeigen.
Auch wenn man die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin heranzieht, wonach die Widerstandskämpfer das Video gleichsam als Warnung allen Verwandten hätten zeigen wollen, was geschehe, wenn diese die Kleidervorschriften für Frauen nicht einhalten würden, ist das weitere Vorgehen der Widerstandskämpfer, dieses Video vorerst niemanden zu zeigen, nicht nachvollziehbar. Dass das Video in der Folge lediglich der Mutter ihres Lebensgefährten gezeigt worden sein soll, um Geld zu erpressen, erscheint bei dem dargelegten Interesse der Widerstandskämpfer, mit dem Video Frauen dazu zu zwingen, verschleiert bzw. streng religiös aufzutreten, in keiner Weise plausibel.
Hätten die Widerstandskämpfer tatsächlich ihren Lebensgefährten in der vorgebrachten Weise bedroht und hätten sie tatsächlich die Vergewaltigung als Instrument verwenden wollen, Frauen dazu zu zwingen, verschleiert bzw. streng religiös zu leben, hätten die Widerstandskämpfer das Video dem Lebensgefährten und einer breiteren Öffentlichkeit bzw. zumindest der Familie der Beschwerdeführerin gezeigt.
Im Lichte des unglaubwürdigen Vorbringens betreffend die Verfolgung des Lebensgefährten und der dargelegten Überlegungen, wonach das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Vergewaltigung vollkommen unplausibel, nicht nachvollziehbar und lebensfremd war, ist für den erkennenden Senat evident, dass die Beschwerdeführerin nicht tatsächlich - wie von ihr behauptet - vergewaltigt worden ist.
Bei diesem eindeutigen Verfahrensergebnis konnte eine telefonische Befragung der Mutter ihres Lebensgefährten unterbleiben. Das unmittelbare Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten in diesem Zusammenhang war derart widersprüchlich, unplausibel, nicht nachvollziehbar und lebensfremd, dass die Ausführungen eines nahen Angehörigen, die keinesfalls als objektiv bezeichnet werden können, nichts an der Beurteilung des vollkommen unglaubwürdigen Vorbringens ändern können. Eine Klärung der aufgetretenen Widersprüche an der Grundgeschichte ihres Lebensgefährten sowie der entstandenen Unplausibilitäten und Ungereimtheiten in den Schilderungen der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten ist durch eine weitere Befragung der Mutter des Lebensgefährten nicht zu erwarten.
Im Falle der Beschwerdeführerin haben sich sohin keine Hinweise für eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat ergeben, zumal sie ihre Ausreise mit der nicht glaubhaft dargelegten Verfolgung ihres Lebensgefährten und den darauf aufbauenden ebenso nicht glaubwürdigen Schilderungen über eine Vergewaltigung begründet hat.
Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Dagestan finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin ist diesen weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde substantiiert entgegengetreten.
Aus den aktuellen ausgewogen zusammengestellten Berichten im angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass im Nordkaukasus und insbesondere in Dagestan keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite und der angespannten Lage in Zusammenhang mit Attentaten durch Widerstandskämpfer lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation respektive Dagestan ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden.
Die Beschwerdeführerin hat derartige "besondere Risikofaktoren" nicht glaubhaft darlegen können. Sie hat insbesondere nicht glaubhaft darlegen können, dass ihr Lebensgefährte in Dagestan sowohl von den staatlichen Behörden als auch von den Widerstandskämpfern verfolgt worden sei und sie in diesem Zusammenhang von den Verfolgern ihres Lebensgefährten - den Widerstandskämpfern - vergewaltigt worden sei. Dahingehend wird auf die zuvor dargelegten ausführlichen beweiswürdigenden Überlegungen verwiesen.
Im Ergebnis konnte die Beschwerdeführerin individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen.
Die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid legen im Übrigen dar, dass die Regierung bzw. die staatlichen Behörden massiv gegen fundamentalistische Formen des Islams vorgehen. In diesem Zusammenhang war eine staatliche Verfolgung durch den Umstand der Kleidungsweise der Beschwerdeführerin ohne Kopftuch zu verneinen. Auch war aufgrund der Länderinformationen davon auszugehen, dass die staatlichen Behörden eine Bedrohung durch islamische Fundamentalisten nicht dulden. Es bleibt noch zu ergänzen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin als absolut unglaubwürdig bewertet wurde. Dass die Beschwerdeführerin von Widerstandskämpfern vergewaltigt und aufgrund ihrer Kleidungsweise ohne Kopftuch bedroht worden sei, stellt demnach lediglich eine erfundene Geschichte der Beschwerdeführerin dar, um eine Gefährdung im Herkunftsstaat zu behaupten.
Eine Verfolgungsgefahr aus dem bloßen Umstand eines Auslandsaufenthaltes war aus den Länderinformationen nicht abzuleiten.
Letztendlich lässt sich aus den allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Dagestan für die Beschwerdeführerin keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.
Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die Beschwerdeführerin und ihre Familie bei einer Rückkehr offensichtlich ebenfalls ausreichend gesichert dar.
Die Beschwerdeführerin hat bis zur Ausreise das finanzielle Auslangen gefunden. Sie hat dort laut ihren Ausführungen mit ihrem Lebensgefährten ein eigenes Geschäft samt Transportservice in dessen Elternhaus betrieben. Das Elternhaus soll auch unvermindert von der Mutter ihres Lebensgefährten bewohnt werden.
Weiters ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat nach wie vor über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügen soll. Ihre nächsten Angehörigen - ihre Eltern und ihre beiden Schwestern - sollen sich dort unvermindert aufhalten. Sie hat sich vor ihrer Ausreise auch zeitweise bei ihren Eltern aufgehalten.
Dahingehend war auf den amtsbekannten traditionsbedingten Zusammenhalt innerhalb der tschetschenischen Familie zu verweisen, wobei die Beschwerdeführerin auch vor der Ausreise von ihren Eltern unterstützt worden sein soll und bei diesen beispielsweise vor ihrer Ausreise überwiegend gelebt haben soll.
Auch die Familie ihres Lebensgefährten hält sich unverändert im Herkunftsstaat auf. Mit ihrem Lebensgefährten ist die Beschwerdeführerin traditionell verheiratet. Mit diesem hat sie mittlerweile auch einen gemeinsamen minderjährigen Sohn. Der Lebensgefährte ist im Übrigen wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.
Im Fall einer Rückkehr ist es für ihren Lebensgefährten demnach zumutbar, den gemeinsamen Lebensunterhalt für sich und seine Familie - also seinen minderjährigen Sohn und die Beschwerdeführerin - zu bestreiten. Der Lebensgefährte soll vor der Ausreise selbständig ein Geschäft samt Lieferservice betrieben haben, wobei ihn die Beschwerdeführerin dabei unterstützt haben soll.
Abgesehen davon erscheint das Wohnbedürfnis der Beschwerdeführerin durch Wohnmöglichkeiten bei ihren Eltern bzw. bei der Mutter ihres Lebensgefährten gesichert, wo sie sich auch vor der Ausreise aufgehalten haben soll.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich im Übrigen um eine junge, gesunde, arbeitsfähige Frau, der es zweifelsfrei zumutbar ist, im Herkunftsstaat zumindest einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, zumal sich dort ihre Eltern und die Mutter ihres Lebensgefährten sowie weitere Verwandte aufhalten. In Lichte dieser verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte erscheint eine teilweise Arbeitsaufnahme auch mit ihrem minderjährigen Sohn möglich.
Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte sind vor weniger als eineinhalb Jahren aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Zumal die Mutter ihres Lebensgefährten unverändert im Elternhaus lebt, wo sich auch das Geschäft des Lebensgefährten befunden hat, erscheint auch im Hinblick auf den minderjährigen Sohn nicht unzumutbar, ins Haus der Mutter ihres Lebensgefährten zurückzukehren und dort - wie vor der Ausreise - gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten das Geschäft zu betreiben.
Aus dem gesamten Akteninhalt haben sich keine Umstände ergeben, die darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in eine lebensbedrohende Notsituation geraten würde.
Auch Hinweise auf eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung der Beschwerdeführerin haben sich nicht ergeben. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin derartiges ausdrücklich verneint. Auch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens sind keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden und wurde auch keine gesundheitliche Beeinträchtigung behauptet.
Unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes steht eine Abschiebung der Beschwerdeführerin Art. 3 EMRK nicht entgegen. Auch andere Abschiebehindernisse waren nicht feststellbar.Unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes steht eine Abschiebung der Beschwerdeführerin Artikel 3, EMRK nicht entgegen. Auch andere Abschiebehindernisse waren nicht feststellbar.
II. Rechtlich folgt:römisch zwei. Rechtlich folgt:
II.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 06.06.2012 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 06.06.2012 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. Zum Status der Asylberechtigten:römisch zwei.2. Zum Status der Asylberechtigten:
II.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylantrages jedoch nicht aus (VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH vom 26.07.2000, 2000/20/0250).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
II.2.2. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin, die ihre Verfolgung auf das Fluchtvorbringen ihres Lebensgefährten aufgebaut hat, ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Lebensgefährte zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten. Das Fluchtvorbringen hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen und wurde anschaulich dargelegt, dass eine aktuelle bzw. in Zukunft drohende Verfolgung vollkommen unwahrscheinlich ist.römisch zwei.2.2. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin, die ihre Verfolgung auf das Fluchtvorbringen ihres Lebensgefährten aufgebaut hat, ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Lebensgefährte zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten. Das Fluchtvorbringen hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen und wurde anschaulich dargelegt, dass eine aktuelle bzw. in Zukunft drohende Verfolgung vollkommen unwahrscheinlich ist.
Der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen.Der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.3. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten:römisch zwei.3. Zum Status der subsidiär Schutzberechtigten:
II.3.1. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.römisch zwei.3.1. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
II.3.2. Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).römisch zwei.3.2. Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation respektive Dagestan einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation respektive Dagestan einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Weiters ist diesbezüglich auszuführen, dass in der Beweiswürdigung umfassend und ausführlich dargelegt wurde, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in keine existenzbedrohende Situation geraten würde.
Abgesehen von Unterstützung durch ihr Familie und durch die Familie ihres Lebensgefährten im Herkunftsstaat und der unverändert vorliegenden Wohnsituation in ihrem eigenen Elternhaus und dem Elternhaus ihres Lebensgefährten wird es der jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführerin zumutbar sein, im Bedarfsfall zumindest zeitweise einer Beschäftigung nachzugehen, zumal durch die zahlreichen Familienangehörigen Betreuungsmöglichkeiten für ihren minderjährigen Sohn zu bejahen waren.
Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.
Bereits beweiswürdigend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn in den Herkunftsstaat zurückkehren wird. Den Lebensgefährten hat sie bereits vor der Einreise traditionell geheiratet und mit diesem ein eigenes Geschäft samt Lieferservice im Elternhaus ihres Lebensgefährten geführt. Aufgrund des verstrichenen Zeitraumes von weniger als eineinhalb Jahren erschein eine Rückkehr in das Elternhaus ihres Lebensgefährten und ein gemeinsames Betreiben eines Geschäftes - wie vor der Ausreise - zumutbar.
Es haben sich demnach keine Umstände ergeben, die darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in eine lebensbedrohende Notsituation geraten würde.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in den Herkunftsstaat sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, dort bis vor weniger als eineinhalb Jahre noch gelebt hat, sie die Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.
Andere Gründe, die gegen die Abschiebung der Beschwerdeführerin sprechen würden, wie etwa eine schwerwiegende Krankheit, die einer permanenten medizinischen Behandlung bedürfte, sind im Verfahren nicht zutage getreten und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte.
Es kann für die Russische Föderation respektive Dagestan schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe.Es kann für die Russische Föderation respektive Dagestan schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen ließe.
Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Der Beschwerdeführerin ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihr gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte und ist eine solche Gefahr auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Der Beschwerdeführerin ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihr gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte und ist eine solche Gefahr auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihrem minderjährigen Sohn gemäß § 34 Abs. 4 iVm. § 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesem weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist.Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit ihrem minderjährigen Sohn gemäß Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesem weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist.
II.4. Zur Ausweisung:römisch zwei.4. Zur Ausweisung:
II.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Nach § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
II.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.4.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar ihr Lebensgefährte sowie ihr minderjähriger Sohn, doch sind diese ebenfalls Asylwerber und deren Asylverfahren ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Der Lebensgefährte und ihr minderjähriger Sohn, mit welchen sie unzweifelhaft ein Familienleben führt, sind daher im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt.
Im Bundesgebiet soll sich im Übrigen eine Tante der Beschwerdeführerin aufhalten. Die Beschwerdeführerin erklärte jedoch ausdrücklich, dass sie zu dieser kein enges Verhältnis habe. Sie telefoniere mit dieser nur ab und zu. Sie verneinte auch ausdrücklich, dass sie - abgesehen von ihrem Lebensgefährten und ihrem minderjährigen Sohn - Angehörige oder sonstige Personen in Österreich habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht. (AS 242 und 243).
Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stellt daher keinen Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stellt daher keinen Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK dar.
II.4.3. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.römisch zwei.4.3. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm.).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm.).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Zu verweisen ist insbesondere auf die Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.Zu verweisen ist insbesondere auf die Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.
Im Hinblick auf diese Judikatur sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben der Beschwerdeführerin vorliegen würde, dies bereits deshalb, da sich die Beschwerdeführerin erst weniger als eineinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhält.Im Hinblick auf diese Judikatur sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben der Beschwerdeführerin vorliegen würde, dies bereits deshalb, da sich die Beschwerdeführerin erst weniger als eineinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhält.
Der bisherige Aufenthalt war nur durch ein vorübergehendes, asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die Beschwerdeführerin wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird. Nach der (oben referierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind durch einen Aufenthalt entstandene persönliche Interessen jedoch in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund des gestellten Antrages auf internationalen Schutz, der sich als unbegründet erwiesen hat, nicht illegal war.
Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht nicht erkennbar sind. Weder aus dem Verwaltungsakt noch aus der Beschwerde sind irgendwelche integrativen Aspekte der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet fassbar. Vielmehr sind die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen.
Es sind auch sonst keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.
Die Beschwerdeführerin weist keine Deutschkenntnisse auf. Sie ist auch nicht Mitglied in einem Verein und betätigt sich auch nicht karitativ. Auch hat sie sich im Bundesgebiet nicht aus- oder fortgebildet.
Die Beschwerdeführerin ist vielmehr strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie nicht bereit ist, die österreichischen Gesetze zu beachten und sich hier zu integrieren. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Lebensgefährten nach ihrer Einreise zahlreiche Ladendiebstähle begangen und wurde in diesem Zusammenhang im Februar 2013 wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin erneut straffällig und wurde im Juli 2013 neuerlich wegen Ladendiebstahls verurteilt.
Die Beschwerdeführerin weist demnach zwei einschlägige strafrechtliche Verurteilungen auf, wobei der ersten Verurteilung eine Vielzahl von Diebstählen über einen längeren Zeitraum zugrunde liegen. Zumal die der letzten Verurteilung zugrunde liegende Straftat nur wenige Monate zurückliegt, kann zum nunmehrigen Zeitpunkte auch im Lichte, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Erwachsene handelt, keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden. Die strafrechtlichen Verurteilungen verschieben die Interessenabwägung vielmehr erheblich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin, wobei im Fall der Beschwerdeführerin - wie dargelegt - bereits eine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet zu verneinen war.
Schließlich führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Dagestan zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin, ihr Lebensgefährte und ihr minderjähriger Sohn im Herkunftsstaat über ein soziales Netz verfügen, da sich dort die Angehörigen der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten unvermindert aufhalten. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte haben im Herkunftsstaat auch stets das finanzielle Auslangen gefunden. Aufgrund dieser sozialen und wirtschaftlichen Faktoren und auch im Hinblick auf die im Vergleich zum Lebensalter der Beschwerdeführerin kurze Ortsabwesenheit in der Dauer von weniger als eineinhalb Jahren kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Nach Ansicht des erkennenden Senates überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.Nach Ansicht des erkennenden Senates überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.
Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie an der Einhaltung strafrechtlicher Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die illegal eingereiste Beschwerdeführerin klar sein musste, dass sie nur angesichts ihrer wahrheitswidrigen Angaben im Asylverfahren zum Aufenthalt berechtigt war.
Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführerin wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin, zumal davon auszugehen ist, dass dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich kein asylrelevanter Sachverhalt zu Grunde liegt.
Der Beschwerdeführerin kommt auch kein auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Der Beschwerdeführerin kommt auch kein auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Da sohin im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. - nämlich die Abweisung des Asylantrages sowie die Nicht-Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten - vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit.) und letztendlich auch die Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG explizit aufgezählten Faktoren keine Änderung der Sachlage bewirken, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des o.a. Bescheides abzuweisen.Da sohin im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. - nämlich die Abweisung des Asylantrages sowie die Nicht-Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten - vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit.) und letztendlich auch die Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG explizit aufgezählten Faktoren keine Änderung der Sachlage bewirken, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des o.a. Bescheides abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
28.11.2013