TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/8 D17 433162-1/2013

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Veröffentlicht am 08.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D17 433162-1/2013/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2013, FZ. 12 06.938-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2013, FZ. 12 06.938-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idgF (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 idgF (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation (Dagestan), der awarischen Volksgruppe zugehörig und Moslem, reiste gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (Beschwerdeführerin zu Zl. D17 433163-1/2013) am 06.06.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie beide am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation (Dagestan), der awarischen Volksgruppe zugehörig und Moslem, reiste gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (Beschwerdeführerin zu Zl. D17 433163-1/2013) am 06.06.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie beide am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

Im Bundesgebiet wurde in der Zwischenzeit der gemeinsame minderjährige Sohn (Beschwerdeführer zu Zl. D17 433164-1/2013) geboren und für diesen ebenso ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.06.2012 gab der Beschwerdeführer an, seinen Herkunftsstaat gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin Anfang Juni 2012 verlassen zu haben. Sie seien legal sowohl mit Inlandsals auch Auslandspass aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Besagte Dokumente seien vermutlich im Jahr 2011 von der hiefür zuständigen Behörde ausgestellt worden.

Sowohl der Auslands- als auch der Inlandspass seien vom Schlepper abgenommen worden.

Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin seien vom Heimatort über XXXX nach XXXX mit dem Bus gereist. Von dort seien sie illegal mittels Schlepper nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht.Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin seien vom Heimatort über römisch 40 nach römisch 40 mit dem Bus gereist. Von dort seien sie illegal mittels Schlepper nach Österreich gereist. Der Beschwerdeführer habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, schilderte der Beschwerdeführer, ein Lebensmittelgeschäft gehabt zu haben. Er habe auch einen kleinen Transporter gehabt. Auf der Windschutzscheibe sei seine Telefonnummer angebracht gewesen. Er habe einen Anruf von einer unbekannte Person erhalten, die ihn gebeten habe, Waren vom Basar zu einer Neubausiedlung am Stadtrand zu bringen, was der Beschwerdeführer auch gemacht habe.

Er habe zu dieser Zeit nicht gewusst, dass es sich um Widerstandskämpfer gehandelt habe. Er sei auch für seine Tätigkeit bezahlt worden. Der Vorfall habe sich im November 2011 ereignet. Insgesamt habe der Beschwerdeführer ca. drei bis vier Mal derartige Fahrten durchgeführt. Im Februar 2012 sei die Polizei zu ihm gekommen und habe gesagt, dass sein Transporter nahe eines Hauses gesehen worden sei, das vor kurzem gesprengt worden sei. Ihm sei vorgeworfen worden, für die Widerstandskämpfer Waffen und Lebensmittel geliefert zu haben.

Der Beschwerdeführer sei auf das Polizeirevier gebracht und dort zusammengeschlagen worden. Die Polizisten hätten gedacht, dass er zu den Kämpfern gehöre und wisse, was er an die Widerstandskämpfer geliefert habe. Er habe dies aber nicht gewusst.

Als seine Lebensgefährtin am Morgen danach das Geschäft aufsperren habe wollen, habe diese eine "Flashkarte" mit einer Aufnahme gefunden.

Die Widerstandskämpfer hätten ihm gedroht, seine ganze Familie zu vernichten, wenn der Beschwerdeführer der Polizei irgendetwas über die Widerstandskämpfer erzähle.

Deshalb hätten sie sich dazu entschlossen, ins Ausland zu reisen.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde sowohl für den Beschwerdeführer als auch für seine Lebensgefährtin Gefahr bestehen.

Als der Beschwerdeführer von einem Polizisten verhört worden sei, habe dieser dem Beschwerdeführer gesagt, dass er in zwei bis drei Monaten eine Gerichtsverhandlung bekommen und zu 15 Jahren Haft verurteilt werden würde, sollte er keine Angaben über die Widerstandskämpfer machen.

Dublin-Konsultationen mit Polen habe keine Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ergeben, da der Beschwerdeführer dort weder erkennungsdienstlich behandelt worden ist noch einen Asylantrag gestellt hat.

Gegen den Beschwerdeführer wurde in der Folge wegen gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung Ermittlungen geführt. Auch gegen seine Lebensgefährtin wurden Ermittlungen wegen Beihilfe zu gewerbsmäßigen Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung geführt. Über den Beschwerdeführer wurde am 13.11.2012 die Untersuchungshaft verhängt.

Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin sollen im Zeitraum Oktober bis November 2012 Waren im Wert von ca. 5.800 Euro in diversen Geschäften gestohlen haben.

(Konvolut an Unterlagen der Landespolizeidirektion XXXX)(Konvolut an Unterlagen der Landespolizeidirektion römisch 40 )

Am 04.02.2013 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Eingangs erklärte er auf ausdrückliche Nachfrage, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er sei gesund. Er nehme Schlaftabletten und habe Rückenschmerzen, wobei er in diesem Zusammenhang nicht in Behandlung stehe und auch keine Medikamente nehme.

Der Beschwerdeführer könne keinerlei Unterlagen vorlegen.

Er habe eine Geburtsurkunde gehabt, diese jedoch verloren. Einen Führerschein habe er nie besessen. Inlandspass und Reisepass seien beim Schlepper verblieben. Weitere Personaldokumente besitze er nicht.

Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Erstbefragung die Wahrheit gesagt und alle seine Fluchtgründe genannt.

Zu seiner Person und seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, schilderte der Beschwerdeführer, in einer näher bezeichneten Stadt in Dagestan mit seiner Familie bis zur Ausreise gelebt zu haben.

Sein Vater - ein Arzt - sei im Jahr 2008 verstorben. Seine Mutter habe in der Wäscheausgabe eines Krankenhauses gearbeitet. Seiner Mutter gehe es finanziell ortsüblich.

Der Beschwerdeführer habe Brüder in XXXX.Der Beschwerdeführer habe Brüder in römisch 40 .

Der Beschwerdeführer habe die Grundschule abgeschlossen, die Berufsschule (Buchhaltung) habe er nicht abgeschlossen. Er habe im Herkunftsstaat ein kleines Lebensmittelgeschäft eröffnet, das er bis zur Ausreise betrieben habe. Er habe dort alleine gearbeitet. Von den Einnahmen habe er leben können.

Den Wehrdienst habe er aufgrund einer Rückenerkrankung nicht ableisten müssen. Er habe in diesem Zusammenhang Massagen und eine Dehnung der Wirbelsäule erhalten. Er hätte sich weiter in XXXX behandeln lassen sollen, sei jedoch nicht dorthin gefahren.Den Wehrdienst habe er aufgrund einer Rückenerkrankung nicht ableisten müssen. Er habe in diesem Zusammenhang Massagen und eine Dehnung der Wirbelsäule erhalten. Er hätte sich weiter in römisch 40 behandeln lassen sollen, sei jedoch nicht dorthin gefahren.

Seine Lebensgefährtin habe er traditionell geheiratet.

Zur Ausreise ergänzte der Beschwerdeführer, dass er das Geld für die Ausreise - ca. 4.000 bis 5.000 Euro - teils selbst aus eigenen Einkünften und teils durch Unterstützung durch seine Verwandten finanziert habe.

Im Herkunftsstaat würden sich unverändert zwei Tanten, zwei Onkel sowie mehrere Cousins und Cousinen aufhalten.

Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin seien illegal aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Die Reisepässe hätten sie lediglich mitgenommen, falls es nicht klappen hätte sollen, in der Ukraine mit dem Taxi weiterzureisen.

Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage an, dass er in der Heimat nicht vorbestraft sei. Er werde dort von der Polizei und der Staatsanwaltschaft gesucht. Nach ihm werde gefahndet und gebe es auch einen Haftbefehl gegen ihn. Dahingehend sei er von zwei Polizisten in Dagestan gewarnt worden. Von diesen sei ihm gesagt worden, dass er sofort verhaftet werden würde, wenn er nicht sofort das Land verlasse. Auf Nachfrage meinte er, dass es nur ein Polizist gewesen sei. Bei diesem habe es sich um einen Bekannten seines Onkels gehandelt. Die Warnung sei im Jänner 2011 erfolgt.

Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat mehrmals von der Polizei mitgenommen und verhört worden. Er sei immer für zwei bis drei Tage mitgenommen worden. Man habe auch das Haus durchsucht. Konkret sei er zehn Mal oder öfter von der Polizei mitgenommen worden.

Das erste Mal sei er Ende 2010 mitgenommen worden.

Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keine Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt.

Er sei niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen und sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Er sei im Herkunftsstaat auch nicht wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner politischen Gesinnung, seiner Nationalität oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.

Dazu aufgefordert, den Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates frei zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, einen alten Lieferwagen gekauft und verschiedene Lieferdienste innerhalb der Stadt durchgeführt zu haben. Dazu habe man keinen Führerschein gebraucht. So habe er sich einen kleinen Nebenverdienst geschaffen.

Er habe Probleme mit den Widerstandskämpfern gehabt. Zwei bis drei Männer hätten ihn angerufen. Für diese hätte er Kartoffeln, Tomaten und Gurken liefern sollen. Er habe für diese Männer ein bis drei Mal die Woche Lieferungen durchgeführt und ca. ein halbes Jahr für diese gearbeitet. Später habe sich herausgestellt, dass es sich bei den Männern um Widerstandskämpfer gehandelt habe. Die Polizei sei zum Beschwerdeführer gekommen, um ihn zu befragen. Ihm seien Fotos gezeigt worden, auf denen sein Lieferwagen zu sehen gewesen sei. Nachdem der Beschwerdeführer die Frage bejahte, dass es sich um seinen Lieferwagen gehandelt habe, sei er gefragt worden, wo und wann er mit diesem Lieferwagen (ergänzt: unterwegs) gewesen sei. Er habe ein halbes bis ein Jahr für besagte Leute gearbeitet. Bei den Verhören der Polizei sei er immer wieder gefragt worden, welches Verhältnis er zu den Männern habe und warum er ihnen Lebensmittel bringe. Dem Beschwerdeführer sei gesagt worden, dass es sich bei besagten Männern um Widerstandskämpfer handeln würde und er Probleme bekommen würde, da er diese Leute unterstütze. So sei es ca. eineinhalb bis zwei Monate gegangen. Der Beschwerdeführer habe der Polizei auch die Telefonnummer der Männer gegeben. Er habe den Widerstandskämpfern erklärt, dass die Polizei ihn unter Druck setze und ihn ständig verhöre. Die Widerstandskämpfer hätten ihm gesagt, er solle behaupten, dass es sich bei ihnen um ganz normale Kunden handle. Außerdem sei er damit bedroht worden, Probleme zu bekommen, wenn er der Polizei etwas verrate. Nach den Verhören sei er immer wieder von den Widerstandskämpfern angerufen worden und hätten ihn diese gefragt, was er der Polizei gesagt habe. So sei es drei bis fünf Monate weitergegangen. Schließlich sei ihm von den Widerstandskämpfern ein USB-Stick ins Geschäft geworfen worden. Darauf habe sich eine Drohnachricht befunden.

Von der Polizei sei er immer wieder mitgenommen worden und habe ihm diese nicht geglaubt, dass er von den Widerstandskämpfern bedroht werde. Sie hätten auch die Telefonnummer überprüft, die er ihnen genannt habe. Die Verhöre seien härter geführt worden und sei er auch geschlagen worden. Sie hätten gemeint, er solle ehrlich sein. In diesem Fall würde ihm nichts passieren. Der Beschwerdeführer sei aber bei seinen Aussagen geblieben. Ihm seien immer dieselben Fragen gestellt worden, wobei im letzten Monat maskierte Beamte gekommen seien. Diese seien von einer höheren Behörde geschickt worden. So sei der Beschwerdeführer letztlich auch von der Polizei bedroht worden.

Die telefonischen Drohungen der Widerstandskämpfer seien immer drastischer geworden. Es sei sogar gedroht worden, ihn zu erschießen. Seine Lebensgefährtin sei schließlich schwanger geworden und habe der Beschwerdeführer darüber nachgedacht, aus dem Herkunftsstaat zu flüchten.

Ein Freund seines Onkels, der bei der Polizei arbeite, habe den Beschwerdeführer gewarnt, dass er einzig die Möglichkeit habe, das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer habe der Polizei sogar die Männer genau beschrieben und es sei sogar ein Phantombild angefertigt worden. Sie hätten jedoch gemeint, dass es keine Verdächtigen gebe, die so aussehen würden. Er habe deswegen seinen Reisepass genommen und sei mit seiner Lebensgefährtin ausgereist.

Weitere Fluchtgründe habe er nicht.

Zuletzt habe er die Widerstandskämpfer Ende Dezember 2010 oder Anfang Jänner 2011 beliefert.

Nach der Warnung des Freundes seines Onkels habe er begonnen, die Ausreise vorzubereiten. Er habe der ganzen Verwandtschaft Bescheid gesagt.

Nach besagter Warnung sei er noch einige Male von der Polizei mitgenommen und bedroht worden.

Zwischen seiner letzten polizeilichen Anhaltung im Februar oder März 2011 bis zur Ausreise sei abgesehen von Drohungen der Widerstandskämpfer nichts passiert. Im Übrigen sei ihm von der Polizei gedroht worden, ihn einzusperren.

Befragt, weshalb er eineinhalb Jahre nach seiner letzten Tätigkeit für diese noch immer von den Widerstandskämpfern bedroht worden sein soll, meinte er, dass es nicht eineinhalb sondern höchstens sechs Monate bis ein Jahr gewesen sei. Außerdem sei ihm gedroht worden, dass ihn etwas ganz Schlimmes erwarte, wenn er der Polizei die Orte verrate, an welchen er für sie geliefert habe.

Von der Polizei sie ihm konkret vorgeworfen worden, dass er die Widerstandskämpfer decke bzw. diesen helfe. Er sei außerdem verdächtigt worden, ebenfalls Widerstandskämpfer zu sein.

Bis zu den besagten Vorfällen habe es auch keine Übergriffe auf den Beschwerdeführer gegeben und sei auch bis dahin nie jemand an ihn herangetreten.

Konkret sei ihm von der Polizei gedroht worden, eine 15jährige Gefängnisstrafe zu bekommen, da er den Widerstandskämpfern helfe bzw. selbst ein Widerstandskämpfer sei. Er sei ständig mit diesen Anschuldigungen gequält worden. Die Drohungen seien ihm gegenüber ausgesprochen worden, als die Polizei bei ihm zuhause gewesen sei und ihn mitgenommen habe. Auch während den Anhaltungen seien besagte Drohungen ausgesprochen worden.

Meist sei der Beschwerdeführer von zuhause und vom Geschäft mitgenommen worden. Manchmal sei der Beschwerdeführer auch angerufen und gefragt worden, wo er sei. Dann habe er sofort zum Polizeirevier kommen müssen.

Der erwähnte USB-Stick sei auf das Fensterbrett seines Geschäftes gelegt worden und habe der Beschwerdeführer diesen gefunden.

Befragt, wie konkret er von den Widerstandskämpfern bedroht worden sei, meinte er, dass sie ihn angerufen hätten und ihm den USB-Stick übermittelt hätten. Sie seien jedoch nie zum Beschwerdeführer nachhause gekommen.

Für den Fall einer eventuellen Rückkehr in den Herkunftsstaat hätte er Angst, dass er umgebracht oder von der Polizei ins Gefängnis gesteckt werde.

Er hätte auch in keinen anderen Teil des Herkunftsstaates flüchten können, da ihn in Russland die Polizei überall finden hätte können. Der Freund seines Onkels, der Polizist sei, habe ihm gesagt, dass im ganzen Land nach ihm gefahndet werden könnte.

Er habe den Freund seines Onkels auch um Hilfe gebeten. Dieser habe ihm aber nicht helfen können.

Die Polizei habe vom Beschwerdeführer wissen wollen, wo die Männer wohnen würden. Er habe ihnen aber nur den Platz zeigen können, wo er die Sachen hin geliefert habe. Er habe nämlich selbst nicht gewusst, wo die Männer gewohnt hätten.

Für die Widerstandskämpfer habe der Beschwerdeführer Lieferungen an einen Platz etwas außerhalb der Stadt durchgeführt. Es sei ein sehr verlassener Ort gewesen, wo eigentlich nur Kühe und Schafe gehalten worden seien.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei niemals persönlich bedroht, angegriffen oder verletzt worden. Die Drohungen und Mitnahmen hätten nur ihn betroffen. Seine Lebensgefährtin sei zum Zeitpunkt der Ausreise schon schwanger gewesen.

Dem Beschwerdeführer wurden allgemeine Länderinformationen zum Herkunftsstaat zur schriftlichen Stellungnahme ausgefolgt. Der Beschwerdeführer erklärte hiezu, dass ihn die Länderinformationen nicht interessieren würden. Er verzichte ausdrücklich auf die Übersetzung der Länderinformationen über seine Heimat. Er wolle auch keine Stellungnahme dazu abgeben.

Zu seinem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet befragt, erklärte er, dass er bislang ca. zwei Wochen lang einen Deutschkurs besucht habe. Mitglied sei er nirgends.

Der Beschwerdeführer habe zu Beginn in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt und habe staatliche Unterstützung erhalten. Derzeit sei er im Gefängnis.

Bevor er ins Gefängnis gekommen sei, habe er seiner Lebensgefährtin im Haushalt geholfen und sei einkaufen gewesen. Im Gefängnis trainiere er und habe sich für einen Deutschkurs eingeschrieben. Einer legalen Beschäftigung sei er bislang im Bundesgebiet nicht nachgegangen. Er habe auch keine nahen Bindungen zu Österreich.

Er habe abgesehen von seiner Lebensgefährtin und seinem Kind niemanden in Österreich. Seine Lebensgefährtin habe im Bundesgebiet eine Tante. Der Beschwerdeführer habe zu dieser Tante keinen Kontakt. Seine Lebensgefährtin telefoniere mit dieser Tante.

Die Tante habe auf jeden Fall irgendeine Bewilligung, aufgrund derer sie sich legal in Österreich aufhalten könne. Die Tante sei schon lange - seit mindestens fünf Jahren - im Bundesgebiet aufhältig.

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.02.2013, Zl. 12 06.938-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.02.2013, Zl. 12 06.938-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Die Identität des Beschwerdeführers wurde mangels Vorlage irgendwelcher Dokumente nicht festgestellt. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat wurde seitens des Bundesasylamtes nicht festgestellt. Vielmehr erachtete das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig, da es die vier Grundanforderungen, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu bewerten (substantiiert, schlüssig, plausibel, persönlich glaubwürdig), nicht erfüllt habe.

Der Beschwerdeführer habe sein Fluchtvorbringen massiv widersprüchlich dargestellt. Er habe sich in sämtlichen Details seines Fluchtvorbringens widersprochen. Widersprüche würden sich in der zeitlichen Einordnung der Lieferungen für die Widerstandskämpfer finden. Auch die Anzahl der Lieferungen und die Orte der durchgeführten Lieferungen seien widersprüchlich dargestellt worden. Auch die Ausführungen zur Verfolgung sowohl durch die Widerstandskämpfer als auch durch die staatlichen Behörden hätten nicht übereinstimmend wiedergegeben werden können.

Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum von den Widerstandskämpfern und den staatlichen Behörden bedroht worden sei, habe sich darüber hinaus nicht plausibel und lebensfremd dargestellt.

Selbst in Falle der hypothetischen Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich unwissentlich Widerstandskämpfer beliefert habe und der Polizei alles darüber erzählt habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizei den Beschwerdeführer verfolgen hätte sollen.

Hätten die staatlichen Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich verdächtigt, ein Widerstandskämpfer zu sein, hätten sie ihn wohl nicht immer wieder nach den Festnahmen bzw. Verhören freigelassen. Bei dem dargelegten Verdacht sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über ein Jahr vor der Ausreise zuletzt von der Polizei angehalten bzw. mitgenommen worden sei.

Nicht nachvollziehbar sei auch, dass der Beschwerdeführer vom Freund seines Onkels bereits im Jänner 2011 gewarnt worden sei, dass er sofort verhaftet werden würde, sollte er die Heimat nicht sofort verlassen, was jedoch nicht passiert sei. Vielmehr habe er sich noch über ein weiteres Jahr im Herkunftsstaat aufgehalten.

Auch der Hinweis des Freundes seines Onkels, wonach es gegen den Beschwerdeführer einen Haftbefehl geben würde, sei vollkommen unplausibel, soll der Beschwerdeführer in der Folge doch von der Polizei festgenommen, jedoch immer nach zwei bis drei Tagen freigelassen und über ein Jahr vor der Ausreise überhaupt nicht mehr festgenommen worden sein.

Auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei zu verneinen gewesen. So habe er in seiner Vernehmung vor der Polizei in seinem Strafverfahren erklärt, dass seine Tante und sein Bruder in Österreich leben würden. Im Asylverfahren habe er im Gegensatz hiezu erklärt, dass die Tante seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet aufhältig sei. Abgesehen von seiner Lebensgefährtin und seines minderjährigen Sohnes habe er im Bundesgebiet keine weiteren Angehörigen. Auch erklärte er vor dem Bundesasylamt, dass sich seine drei Brüder in der Russischen Föderation aufhalten würden. Die Lebensgefährtin behauptete überhaupt, dass der Beschwerdeführer Einzelkind sei und keine Geschwister habe.

Widersprüchlich seien auch die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin zum Datum der traditionellen Heirat gewesen.

Das Bundesasylamt führte weiters aus, dass das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beruhe. Konkrete oder detaillierte Angaben habe der Beschwerdeführer keine gemacht.

Im Fall des Beschwerdeführers habe keine gesundheitliche Beeinträchtigung festgestellt werden können, die seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.

Andere Gründe für die Erteilung subsidiären Schutzes hätten sich aus dem Akteninhalt nicht ergeben.

Auch die Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Auch die Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 21.02.2013 von der Lebensgefährtin - auch für den Beschwerdeführer - Beschwerde erhoben, in der dieser in vollem Umfang angefochten wurde.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 21.02.2013 von der Lebensgefährtin - auch für den Beschwerdeführer - Beschwerde erhoben, in der dieser in vollem Umfang angefochten wurde.

In der Beschwerde wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer noch keine Entscheidung des Bundesasylamtes zugestellt erhalten habe.

Darin schildert die Lebensgefährtin, dass sich das Fluchtvorbringen der Familie in erster Linie auf die Probleme des Beschwerdeführers beziehe. Der Lebensgefährtin seien die Probleme des Beschwerdeführers nicht im Detail bekannt.

Der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit seinen Geschäften Liefertätigkeiten ausgeführt. Ohne sein Wissen und Wollen sei er in die Terrorszene hineingezogen worden. Der Beschwerdeführer habe einen Transporter gehabt und Lieferdienste angeboten. Er habe immer wieder Aufträge angenommen, Kartons und Schachteln in Sommerhäuser zu transportieren. Dabei habe er sich offenbar keine Gedanken gemacht, um was es sich dabei handle. Er habe die Gepäckstücke auch nicht geöffnet. Er sei in weiterer Folge mehrfach vom Geheimdienst mitgenommen und verhört worden, weil er der Mittäterschaft und Unterstützung von Terrororganisationen bezichtigt worden sei. Nachdem er die Leute nicht gekannt habe, für die er die Lieferungen durchgeführt habe, habe er Probleme mit beiden Seiten bekommen. Die Auftraggeber hätten offensichtlich gedacht, dass der Beschwerdeführer mit den Behörden zusammenarbeiten würde, während ihm vom Geheimdienst Gegenteiliges vorgeworfen worden sei.

Am 28.02.2013 wurde eine Formalbeschwerde an das Bundesasylamt übermittelt. Darin wird die Vorlage einer ausführlichen Beschwerdeergänzung in Aussicht gestellt, die dem Bundesasylamt mit Faxeingabe vom 05.04.2013 übermittelt wurde.

Darin verwies der Beschwerdeführer auf seine im Asylverfahren getätigten Ausführungen. Diese wurden gerafft wiedergegeben und meinte der Beschwerdeführer, dass sein Vorbringen seines Erachtens detailliert genug und vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nachvollziehbar gewesen sei.

Im Fall des Beschwerdeführers liege eine qualifizierte Verfolgung aus politischen Gründen vor, weil er der Teilnahme am Widerstand bezichtigt worden sei. Darüber hinaus werde er von privater Seite der Widerstandskämpfer sogar mit dem Umbringen bedroht, wovor ihn der Staat nicht schützen könne.

Laut Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 13.06.2013 wurden erneut strafrechtliche Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin wegen Ladendiebstahl geführt.Laut Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 13.06.2013 wurden erneut strafrechtliche Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin wegen Ladendiebstahl geführt.

Am 04.07.2013 langte beim Bundesasylamt ein Strafurteil betreffend den Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin ein.

Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin wurden vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX jeweils wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 erster Fall StGB zu unbedingten Freiheitstrafen im Ausmaß von je sechs Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin wurden vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 jeweils wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall StGB zu unbedingten Freiheitstrafen im Ausmaß von je sechs Monaten verurteilt.

Aus dem Strafurteil geht hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin zahlreiche Ladendiebstähle begangen haben.

Am 26.08.2013 langte beim Bundesasylamt ein weiteres Strafurteil betreffend den Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin ein.

Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin wurden vom Bezirksgericht XXXX mit Urteil vom XXXX jeweils wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu unbedingten Geldstrafen im Ausmaß von je 50 Tagessätzen in der Höhe von 4 Euro verurteilt.Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin wurden vom Bezirksgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 jeweils wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu unbedingten Geldstrafen im Ausmaß von je 50 Tagessätzen in der Höhe von 4 Euro verurteilt.

Die Landespolizeidirektion XXXX informierte mit Kurzbrief vom 27.09.2013 von einem neuerlichen Diebstahlsverdacht gegen den Beschwerdeführer.Die Landespolizeidirektion römisch 40 informierte mit Kurzbrief vom 27.09.2013 von einem neuerlichen Diebstahlsverdacht gegen den Beschwerdeführer.

Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Fall von zwei Ladendiebstählen geständig gewesen sei.

I.4. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 12 06.938-BAI, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 07.06.2012 (AS 17-27) und am 04.02.2013 (AS 245-256), die dem Bundesasylamt vorgelegten Unterlagen zum Strafverfahren des Beschwerdeführers, die Beschwerde der Lebensgefährtin (423-427) sowie die Formalbeschwerde samt Ergänzung (OZ 2 und 5), Einsicht in die übermittelten Strafurteile und Unterlagen zu den geführten Strafverfahren, in einen aktuellen Strafregisterauszug sowie Einsicht in die Verwaltungsakte betreffend die Lebensgefährtin und den minderjährigen Sohn (Zlen. 12 06.939-BAI und 12 11.409-BAI).römisch eins.4. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 12 06.938-BAI, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 07.06.2012 (AS 17-27) und am 04.02.2013 (AS 245-256), die dem Bundesasylamt vorgelegten Unterlagen zum Strafverfahren des Beschwerdeführers, die Beschwerde der Lebensgefährtin (423-427) sowie die Formalbeschwerde samt Ergänzung (OZ 2 und 5), Einsicht in die übermittelten Strafurteile und Unterlagen zu den geführten Strafverfahren, in einen aktuellen Strafregisterauszug sowie Einsicht in die Verwaltungsakte betreffend die Lebensgefährtin und den minderjährigen Sohn (Zlen. 12 06.939-BAI und 12 11.409-BAI).

I.5. Folgender Sachverhalt steht fest:römisch eins.5. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation (Dagestan), Aware und Moslem. Er führt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität steht mangels Vorlage irgendwelcher Dokumente nicht fest.

Mit dem Beschwerdeführer halten sich gemeinsam im Bundesgebiet seine Lebensgefährtin und sein minderjähriger Sohn (Zlen. D17 433163-1/2013 und D17 433164-1/2013) auf. Deren Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation zulässig ist.

Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat keine politischen oder sonstigen Probleme. Der Beschwerdeführer wird in seinem Herkunftsstaat weder aus religiösen, politischen, ethnischen oder sonstigen Gründen verfolgt. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat festgestellt werden. Sein Fluchtvorbringen, dass durch seine Lebensgefährtin ergänzt wurde, hat sich als vollkommen unglaubwürdig erwiesen.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.

Der Beschwerdeführer weist zwei strafrechtliche Verurteilungen auf:

Er wurde vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt.Er wurde vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde er wegen § 127 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe im Ausmaß von 50 Tagessätzen in der Höhe von 4 Euro verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen Paragraph 127, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe im Ausmaß von 50 Tagessätzen in der Höhe von 4 Euro verurteilt.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat (S. 15 bis 34 im angefochtenen Bescheid) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien bekannt geworden.

I.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:römisch eins.6. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zur Überzeugung, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde - im Ergebnis - weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern konnte, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in substantiierter Weise ergänzt hat.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes - im Ergebnis - nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

Die Beschwerde beschränkt sich vielmehr darauf, das Vorbringen vor dem Bundesasylamt gerafft wiederzugeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof gem. § 41 Abs. 7 leg. cit. konnte demnach unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof gem. Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. konnte demnach unterbleiben.

Dasselbe gilt für die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, die sich ebenfalls zur Situation im Herkunftsstaat vor der Ausreise geäußert hat und ihre Verfolgung auf die Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers aufbaut.

Es bleibt weiters anzumerken, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin ist im vorliegenden Fall im Rahmen einer ausführlichen niederschriftlichen Einvernahme durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Beide wurden dazu eingeladen, die Fluchtgründe vollständig zu schildern bzw. ausreichend zu konkretisieren. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin hatten somit offensichtlich die Möglichkeit alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und das Bundesasylamt hat sich auch eingehend mit ihren Angaben auseinandergesetzt. Auch erklärten der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin nach ausdrücklicher Befragung am Ende ihrer jeweiligen Einvernahme, alles gesagt zu haben bzw. nichts mehr zu sagen zu haben und unterfertigten das Protokoll der Einvernahme vorbehaltlos. Das Bundesasylamt hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers - ergänzt durch seine Lebensgefährtin - auseinandergesetzt. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt war demnach nicht zu beanstanden und sind Unregelmäßigkeiten in der jeweiligen Befragung vor dem Bundesasylamt mit der jeweiligen Leiterin der Einvernahme bzw. dem jeweiligen Dolmetscher auszuschließen. Solche wurden im Übrigen auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, konnte aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das durch seine Lebensgefährtin ergänzt wurde, nicht glaubhaft entnommen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin aus den genannten Gründen die Heimat verlassen haben.

Der Fluchtgrund des Beschwerdeführers stellt sich auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt dar:

Der Beschwerdeführer soll im Herkunftsstaat ein Geschäft geführt und im Rahmen seiner Tätigkeit Transporte bzw. Lieferungen durchgeführt haben.

Er habe - ohne dies zu wissen - für Widerstandskämpfer Transporte durchgeführt. Dadurch sei er in das Blickfeld der staatlichen Behörden geraten, die ihn wiederholt festgenommen und zu den Widerstandskämpfern befragt hätten. Er sei verdächtigt worden, für die Widerstandsbewegung zu arbeiten bzw. selbst ein Widerstandskämpfer zu sein.

Die Polizei habe von ihm gefordert, ihm Informationen über die Widerstandskämpfer zu liefern. Umgekehrt hätten die Widerstandskämpfer ihn für den Fall bedroht, dass er diese an die Polizei verrate.

Der Beschwerdeführer sei demnach sowohl von staatlicher Seite als auch von den Widerstandskämpfern verfolgt worden.

Die belangte Behörde hat völlig zu Recht das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig bewertet. Dieses hat sich nicht nur widersprüchlich dargestellt, sondern hat sich darüber hinaus nicht nachvollziehbar und nicht plausibel dargestellt. Auch die Lebensgefährtin konnte das Vorbringen ihres Beschwerdeführers nicht in ein glaubwürdiges Licht rücken. Diese habe vielmehr gemeint, die Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers nicht im Detail zu kennen.

In der Erstbefragung am 07.06.2012 erklärte der Beschwerdeführer, im November 2011 ca. drei oder viel Mal für unbekannte Personen Waren von einem Bazar zu einer Neubausiedlung gebracht und später erfahren zu haben, dass er die Transporte für Widerstandskämpfer durchgeführt habe. Im Februar 2012 sei die Polizei zu ihm gekommen, habe gesagt, dass sein Transporter in der Nähe eines Hauses gesehen worden sei, das vor kurzem gesprengt worden sei. Ihm sei vorgeworfen worden, Waffen und Lebensmittel für die Widerstandskämpfer gebracht zu haben. Er sei auf das Polizeirevier gebracht und dort zusammen geschlagen worden. Seine Lebensgefährtin habe am Morgen das Geschäft aufsperren wollen und eine Flashkarte mit einer Aufnahme der Widerstandskämpfer gefunden. Die Widerstandskämpfer hätten gedroht, die ganze Familie des Beschwerdeführers zu vernichten, wenn der Beschwerdeführer Angaben zu diesen machen würde. Danach habe er die Entscheidung getroffen, ins Ausland zu reisen. (AS 25)

In der Einvernahme am 04.02.2013 erklärte der Beschwerdeführer eingangs, dass er in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt und alle seine Fluchtgründe genannt habe. In der Folge stellte er seine Verfolgung vollkommen unterschiedlich bzw. massiv gesteigert zu seinen Ausführungen in der Erstbefragung dar.

So erklärte er nunmehr, dass er ca. ein halbes bis ein Jahr lang ca. ein bis drei Mal die Woche für nicht näher bekannte Männer Lebensmittel an einen verlassenen Ort außerhalb der Stadt geliefert habe. Dies soll bis Ende Dezember 2010 oder Anfang Jänner 2011 gewesen sein. Die Polizei habe dann angefangen ihn zu den Lieferungen und den Männern zu befragen und habe sich damals herausgestellt, dass es sich bei den Männern, für die er Lieferungen getätigt habe, um Widerstandskämpfer handle. Diese Verhöre bzw. Befragungen hätten ca. eineinhalb bis zwei Monate angedauert. Er sei schließlich von den Widerstandskämpfern unter Druck gesetzt worden, sie bei der Polizei nicht zu verraten. Das sei ca. drei bis fünf Monate so gegangen. Schließlich hätten die Widerstandskämpfer einen USB-Stick in sein Geschäft geworfen, den er selbst gefunden habe.

Der Beschwerdeführer hat sich demnach beim Zeitraum und der Häufigkeit der Lieferungen aber auch betreffend den Zeitpunkt widersprochen, zu dem das Interesse der Polizei eingesetzt haben soll.

In der Erstbefragung meinte er noch, dass erst im Februar 2012 die Polizei zu ihm gekommen sei. Laut seinen Ausführungen in der Befragung am 04.02.2013 habe das Interesse der Polizei bereits weit davor bestanden. So erklärte er, dass er das erste Mal Ende 2010 mitgenommen worden sei. Das letzte Mal sei er im Februar oder März 2011 mitgenommen worden. (AS 249) Danach sei ihm von den Widerstandskämpfern und der Polizei nur gedroht worden.

Erklärte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch Lieferungen zu einer Neubausiedlung gemacht zu haben, gab er am 04.02.2013 an, die Lieferungen an einen verlassenen Ort außerhalb der Stadt durchgeführt zu haben. Er meinte, es habe sich um einen sehr verlassenen Ort gehandelt, wo eigentlich nur Kühe und Schafe gehalten worden seien. (AS 252)

In der Erstbefragung meinte er noch, dass seine Lebensgefährtin beim Aufsperren des Geschäftes einen USB-Stick mit einer Drohnachricht gefunden habe. Am 04.02.2013 erklärte er in seiner freien Erzählung im Gegensatz dazu, dass ihm die Widerstandskämpfer den USB-Stick in sein Geschäft geworfen hätten (AS 250). Kurze Zeit später gab er an, dass ihm der USB-Stick auf das Fensterbrett seines Geschäftes gelegt worden sei und er diesen gefunden habe. (AS 251)

Abgesehen von den entstandenen Widersprüchen wiegt im vorliegenden Fall jedoch viel schwerer, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht plausibel, nicht nachvollziehbar und in keiner Weise lebensnah ist.

Der Beschwerdeführer will laut seinen Ausführungen in der Einvernahme am 04.02.2013 über einen Zeitraum von einem halben Jahr Lieferungen für Widerstandskämpfer durchgeführt haben. Er will diese zuletzt Ende Dezember 2010 oder Anfang Jänner 2011 beliefert haben. In der Folge soll er in das Blickfeld der Polizei geraten sein, die ihn verdächtigt habe, mit den Widerstandskämpfern zu arbeiten bzw. selbst ein Widerstandskämpfer zu sein.

So sei der Beschwerdeführer bis zur Ausreise Drohungen seitens der Widerstandskämpfer ausgesetzt gewesen. Für eine Kooperation mit der Polizei seien ihm ernsthafte Konsequenzen bis zur Ermordung angedroht worden.

Umgekehrt sei er auch von der Polizei massiv bedroht worden. Zuletzt habe die Polizei sogar maskierte Beamte einer höheren Behörde eingesetzt, um ihn unter Druck zu setzen.

Der Beschwerdeführer will demnach seit Beginn des Jahres 2011 massiv von den staatlichen Behörden einerseits und den Widerstandskämpfern andererseits unter Druck gesetzt worden sein. Laut seinen Ausführungen, soll er bereits im Jänner 2011 vom Bekannten seines Onkels gewarnt worden sein, dass er verhaftet werden würde, wenn er nicht sofort das Land verlassen würde (AS 249). Trotzdem hat sich der Beschwerdeführer noch weit über ein Jahr im Herkunftsstaat aufgehalten.

Während dieser unsicheren Zeit hat der Beschwerdeführer darüber hinaus im September 2011 seine nunmehrige Lebensgefährtin rituell geheiratet und mit dieser eine Familie gegründet. Auch erklärte er, bis zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat an seiner Wohnadresse gelebt zu haben (AS 247).

Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer derart bedrängt von staatlicher Seite und von den Widerstandskämpfern über einen derart langen Zeitraum im Herkunftsstaat aufhältig gewesen sein soll und in dieser Zeit sogar eine Familie gründet hat.

Bei einer derart gravierenden Bedrohung wäre doch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer wesentlich früher seinen Herkunftsstaat verlassen hätte.

Aber auch das Vorgehen der Widerstandskämpfer und der staatlichen Behörden kann in diesem Zusammenhang nicht nachvollzogen werden.

So sollen die Widerstandskämpfer über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren ernsthafte Konsequenzen angedroht habe, für den Fall, dass er diese an die Polizei verrate. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich die geschilderten Probleme mit den Widerstandskämpfern gehabt, hätten diese ihre Drohungen wohl in einem Zeitraum von knapp eineinhalb Jahren umgesetzt. Es erscheint insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die Widerstandskämpfer mit dem Beschwerdeführer in Kontakt geblieben sein sollen, wo auf diese Weise doch die Gefahr für sie bestanden hätte, von den staatlichen Behörden entdeckt zu werden.

Auch die Geduld der Polizei mit dem Beschwerdeführer erscheint nicht nachvollziehbar. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich in Verdacht gestanden, in die Widerstandsbewegung involviert zu sein, wäre er wohl nicht immer wieder bloß verhört und wieder freigelassen worden, sondern hätte man ihn wohl festgenommen und nicht immer wieder freigelassen. Bei dem dargelegten intensiven Interesse der staatlichen Behörden am Beschwerdeführer - der Beschwerdeführer behauptete sogar, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sein soll - hätte er wohl auch nicht mittels Linienbus problemlos aus der Russischen Föderation ausreisen können bzw. hätte er bei der dargelegten Angst vor den staatlichen Behörden wohl nicht eine derart offizielle Ausreise gewählt. Der Beschwerdeführer hat auch seinen Inlands- und seinen Auslandspass mit sich geführt und es demnach offensichtlich in Kauf genommen, sich einer Grenzkontrolle zu unterziehen.

Nicht nachvollziehbar ist schließlich, dass der Beschwerdeführer einerseits beteuerte, dass er die Widerstandskämpfer nicht verraten habe wollen, andererseits jedoch erklärte, dass er der Polizei deren Telefonnummer gegeben habe. Auch meinte er, dass er sie der Polizei sogar genau beschrieben habe. Es seien sogar Phantombilder angefertigt worden, wobei es jedoch keine Verdächtigen gegeben habe, die so ausgesehen hätten. (AS 250) Er habe den Polzisten auch den Lieferplatz gezeigt. Im Lichte dieser geschilderten Zusammenarbeit mit der Polizei ist wiederum nicht nachvollziehbar, weshalb er von den staatlichen Behörden trotzdem weiterhin verhört worden sein soll bzw. weshalb gegen ihn ein Haftbefehl bestanden haben soll. Umgekehrt ist für den Fall, dass trotz seiner Kooperation mit der Polizei unverändert der Verdacht bestanden habe, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Widerstandskämpfer handle, nicht nachvollziehbar, dass er nicht festgenommen wurde, zumal gegen ihn ein Haftbefehl bestanden haben soll.

Dies ist auch vor dem Hintergrund nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer nach einer Version seines Vorbringens erklärte, dass er zuletzt im März 2011 von der Polizei angehalten worden sei und ihm danach bis zur Ausreise im Juni 2012 gedroht worden sein soll, eingesperrt zu werden (AS 251).

Zusammenfassend hält der erkennende Senat des Asylgerichtshofes fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unplausibel, nicht nachvollziehbar und demnach nicht glaubwürdig war.

Auch war der belangten Behörde zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers wenig konkret und vage gewesen ist.

Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Dagestan finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist diesen weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde entgegengetreten.

Aus den aktuellen ausgewogen zusammengestellten Berichten im angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass im Nordkaukasus und insbesondere in Dagestan keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite und der angespannten Lage in Zusammenhang mit Attentaten durch Widerstandskämpfer lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation respektive Dagestan ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden.

Der Beschwerdeführer hat derartige "besondere Risikofaktoren" nicht glaubhaft darlegen können. Er hat insbesondere nicht glaubhaft darlegen können, in Dagestan sowohl von den staatlichen Behörden als auch von den Widerstandskämpfern verfolgt worden zu sein. Dahingehend wird auf die zuvor dargelegten ausführlichen beweiswürdigenden Überlegungen verwiesen.

Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass er bei Rückkehr einer besonderen Aufmerksamkeit seitens russischer oder dagestanischer Behörden ausgesetzt sein würde, wobei dies auch für seine Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Sohn gilt. Eine Verfolgungsgefahr aus dem bloßen Umstand eines Auslandsaufenthaltes war aus den Länderinformationen nicht abzuleiten.

Unerwähnt soll im Übrigen nicht bleiben, dass sich im Herkunftsstaat unverändert auch männliche Angehörige des Beschwerdeführers aufhalten. So erklärte er, dass zwei Brüder in der Russischen Föderation leben würden. Ein Bruder lebe in Dagestan. Weiters halten sich in Dagestan zwei Tanten, zwei Onkel, Cousins und Cousinen auf.

Aus den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen geht hervor, dass Angehörige von Widerstandskämpfern bzw. von Unterstützern von Widerstandskämpfern Repressalien und Verfolgung seitens der staatlichen Behörden ausgesetzt sind. Zumal sich nach den Ausführungen des Beschwerdeführers seine Angehörigen unverändert unbehelligt im Herkunftsstaat aufhalten, war auch dieser Umstand gegen die Glaubwürdigkeit des behaupteten Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ins Treffen zu führen.

Letztendlich lässt sich aus den allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Dagestan für den Beschwerdeführer keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.

Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer und seine Familie bei einer Rückkehr offensichtlich ebenfalls ausreichend gesichert dar.

Der Beschwerdeführer hat bis zur Ausreise das finanzielle Auslangen gefunden. Er hat dort laut seinen Ausführungen ein eigenes Geschäft in seinem Elternhaus samt Transportservice betrieben. Das Elternhaus soll auch unvermindert von der Mutter bewohnt werden.

Weiters ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer - wie kurz zuvor ausgeführt - im Herkunftsstaat nach wie vor über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfügen soll. Dort sollen sich unverändert die eigene Großfamilie sowie die Familie seiner Lebensgefährtin aufhalten. Dahingehend war auf den amtsbekannten traditionsbedingten Zusammenhalt innerhalb der tschetschenischen Familie zu verweisen, wobei der Beschwerdeführer erklärte, dass ihn seine Verwandten bei der Ausreise finanziell unterstützt hätten.

Entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise den lebensnotwendigen Unterhalt bestreiten konnte. Er hat durch eigene Arbeit seinen Lebensunterhalt sichern können, indem er selbständig tätig gewesen sein soll. Auch steht ihm im Herkunftsstaat unverändert eine Wohnmöglichkeit im Elternhaus offen, wo er bereits vor der Ausreise mit seiner Lebensgefährtin gelebt haben soll. Zumal der Beschwerdeführer erst vor weniger als eineinhalb Jahren den Herkunftsstaat verlassen hat, wird es ihm im Fall der Rückkehr zweifelsfrei möglich sein, wieder berufstätig zu sein bzw. wie bisher einer Beschäftigung nachzugehen, um seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie - im Bundesgebiet wurde sein minderjähriger Sohn geboren - zu sichern.

Aus dem gesamten Akteninhalt sowie aus der Beschwerde ergeben sich keine Hinweise auf eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung des Beschwerdeführers.

Dieser erklärte vor dem Bundesasylamt, dass er gesund sei. Er nehme lediglich Schlaftabletten. Auch erwähnte er Rückenschmerzen. Er werde dahingehend nicht behandelt und nehme dahingehend auch keine Medikamente. Er erklärte auch, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Lichte des Art. 3 EMRK einer Außerlandesbringung nicht entgegenstehe, wurde auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten.Dieser erklärte vor dem Bundesasylamt, dass er gesund sei. Er nehme lediglich Schlaftabletten. Auch erwähnte er Rückenschmerzen. Er werde dahingehend nicht behandelt und nehme dahingehend auch keine Medikamente. Er erklärte auch, nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Lichte des Artikel 3, EMRK einer Außerlandesbringung nicht entgegenstehe, wurde auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

In der Beschwerde wurde weder eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung behauptet noch wurden mit dieser irgendwelche medizinischen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer übermittelt.

Beim Beschwerdeführer war demnach das Vorliegen einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung zu verneinen und hat sich auch kein akut notwendiger exklusiv im Bundesgebiet verfügbarer Behandlungsbedarf ergeben.

Unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes steht eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 3 EMRK nicht entgegen. Auch andere Abschiebehindernisse waren nicht feststellbar.Unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes steht eine Abschiebung des Beschwerdeführers Artikel 3, EMRK nicht entgegen. Auch andere Abschiebehindernisse waren nicht feststellbar.

II. Rechtlich ergibt sich daraus:römisch zwei. Rechtlich ergibt sich daraus:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 06.06.2013 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 06.06.2013 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2. Zum Status des Asylberechtigten:römisch zwei.2. Zum Status des Asylberechtigten:

II.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylantrages jedoch nicht aus (VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH vom 26.07.2000, 2000/20/0250).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

II.2.2. Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Sein Fluchtvorbringen hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen und wurde anschaulich dargelegt, dass eine aktuelle bzw. in Zukunft drohende Verfolgung vollkommen unwahrscheinlich ist.römisch zwei.2.2. Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Sein Fluchtvorbringen hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen und wurde anschaulich dargelegt, dass eine aktuelle bzw. in Zukunft drohende Verfolgung vollkommen unwahrscheinlich ist.

Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen.Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

II.3 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten:römisch zwei.3 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten:

II.3.1. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.römisch zwei.3.1. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

II.3.2. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).römisch zwei.3.2. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zur Russischen Föderation respektive Dagestan besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger dieses Herkunftsstaates einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zur Russischen Föderation respektive Dagestan besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger dieses Herkunftsstaates einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat schlichtweg nicht erkannt werden.

Wie beweiswürdigend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer bis zur Ausreise im Herkunftsstaat das finanzielle Auslangen gefunden. Er soll dort einer selbständigen Beschäftigung nachgegangen sein.

Im Herkunftsstaat sollen auch unvermindert seine zahlreichen Angehörigen leben. Auch die Angehörigen seiner Lebensgefährtin sollen sich unvermindert im Herkunftsstaat aufhalten.

Im Lichte des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen arbeitsfähigen Mann handelt, der bis zur Ausreise einer selbständigen Beschäftigung nachgegangen sein will und der vor weniger als eineinhalb Jahren aus dem Herkunftsstaat ausgereist ist, wird es ihm im Fall der Rückkehr zweifelsfrei möglich sein, wieder einer Beschäftigung nachzugehen. Er wird im Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie - im Bundesgebiet wurde sein minderjähriger Sohn geboren - weiterhin durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.

Im Übrigen bestehen aufgrund des traditionsbedingten familiären Zusammenhalts Unterstützungsmöglichkeiten durch Verwandte, um eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft im Herkunftsstaat zu erleichtern. Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in eine Notlage geraten würden.

Auch das Wohnbedürfnis erscheint durch die unverminderte Wohnmöglichkeit im Elternhaus, wo der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise mit seiner Lebensgefährtin gelebt haben soll, befriedigt.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Dagestan sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, dort bis vor weniger als eineinhalb Jahre noch gelebt hat, er die Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.

Andere Gründe, die gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers sprechen würden, wie etwa eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Krankheit, die einer exklusiv im Bundesgebiet erhältlichen medizinischen Behandlung bedürfte, sind im Verfahren nicht zutage getreten und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte.

Es kann für die Russische Föderation respektive Dagestan schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe.Es kann für die Russische Föderation respektive Dagestan schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen ließe.

Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Dem Beschwerdeführer ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihm gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte und ist eine solche Gefahr auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Dem Beschwerdeführer ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihm gelungen Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte und ist eine solche Gefahr auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit seinem minderjährigen Sohn gemäß § 34 Abs. 4 iVm. § 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist.Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens mit seinem minderjährigen Sohn gemäß Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da auch diesen weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden ist.

II.4. Zur Ausweisung:römisch zwei.4. Zur Ausweisung:

II.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Nach § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

II.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.4.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernter verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar seine Lebensgefährtin sowie sein minderjähriger Sohn, doch sind diese ebenfalls Asylwerber und deren Asylverfahren ebenso wie jenes des Beschwerdeführers negativ entschieden worden. Die Lebensgefährtin und sein minderjähriger Sohn, mit welchen er unzweifelhaft ein Familienleben führt, sind daher im selben Umfang wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt.

Weitere familiäre Beziehungen hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Im Bundesgebiet soll sich eine Tante seiner Lebensgefährtin aufhalten. Der Beschwerdeführer erklärte jedoch ausdrücklich, dass er zu dieser keinen Kontakt habe. Er verneinte auch ausdrücklich, dass er - abgesehen von seiner Lebensgefährtin und seinem minderjährigen Sohn - Angehörige oder sonstige Personen in Österreich habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht. (AS 253).

Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt daher keinen Eingriff in sein Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt daher keinen Eingriff in sein Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK dar.

II.4.3. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.römisch zwei.4.3. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm.).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm.).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom) vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Zu verweisen ist insbesondere auf die Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa 2 Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.Zu verweisen ist insbesondere auf die Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa 2 Jahre in Österreich auf - s. UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.

Im Hinblick auf diese Judikatur sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers vorliegen würde, dies bereits deshalb, da sich der Beschwerdeführer weniger als eineinhalb Jahre lang im Bundesgebiet aufhält.Im Hinblick auf diese Judikatur sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers vorliegen würde, dies bereits deshalb, da sich der Beschwerdeführer weniger als eineinhalb Jahre lang im Bundesgebiet aufhält.

Der bisherige Aufenthalt war nur durch ein vorübergehendes, asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem der Beschwerdeführer wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird. Nach der (oben referierten) höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind durch einen Aufenthalt entstandene persönliche Interessen jedoch in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund des gestellten Antrages auf internationalen Schutz, der sich als unbegründet erwiesen hat, nicht illegal war.

Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht nicht erkennbar sind. Weder aus dem Verwaltungsakt noch aus der Beschwerde sind irgendwelche integrativen Aspekte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet fassbar. Vielmehr sind der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und sein minderjähriger Sohn auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen.

Es sind auch sonst keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.

Der Beschwerdeführer weist keine Deutschkenntnisse auf. Er ist auch nicht Mitglied in einem Verein und betätigt sich auch nicht karitativ. Auch hat er sich im Bundesgebiet nicht aus- oder fortgebildet. Er führte vor dem Bundesasylamt lediglich einen ca. zweiwöchigen Deutschkursbesuch an.

Der Beschwerdeführer ist vielmehr strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat durch sein Verhalten gezeigt, dass er nicht bereit ist, die österreichischen Gesetze zu beachten und sich hier zu integrieren. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Lebensgefährtin nach seiner Einreise zahlreiche Ladendiebstähle begangen und wurde in diesem Zusammenhang im Februar 2013 wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführer wieder straffällig und wurde im Juli 2013 erneut wegen Ladendiebstahls verurteilt.

Aktuell laufen gegen den Beschwerdeführer erneut strafrechtliche Ermittlungen wegen versuchten Ladendiebstahls. Der Beschwerdeführer war in diesem Zusammenhang bereits geständig, am 09.09.2013 Waren in unterschiedlichen Geschäften gestohlen zu haben.

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise demnach laufend strafrechtlich in Erscheinung getreten. Selbst zwei einschlägige Verurteilungen halten ihn nicht davon ab, weiterhin Diebstähle zu begehen. Für den Beschwerdeführer kann demnach zum nunmehrigen Zeitpunkte keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden. Die strafrechtlichen Verurteilungen verschieben die Interessenabwägung vielmehr erheblich zu Ungunsten des Beschwerdeführers, wobei im Fall des Beschwerdeführers - wie dargelegt - bereits eine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet zu verneinen war.

Schließlich führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Dagestan zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und sein minderjähriger Sohn im Herkunftsstaat über ein soziales Netz verfügen, da sich dort die Angehörigen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin unvermindert aufhalten. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin haben im Herkunftsstaat auch stets das finanzielle Auslangen gefunden. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat durch eigene selbständige Arbeit seinen lebensnotwendigen Unterhalt erwirtschaften können. Aufgrund dieser sozialen und wirtschaftlichen Faktoren und auch im Hinblick auf die im Vergleich zum Lebensalter des Beschwerdeführers kurze Ortsabwesenheit in der Dauer von weniger als eineinhalb Jahren kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Nach Ansicht des erkennenden Senates überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Nach Ansicht des erkennenden Senates überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie an der Einhaltung strafrechtlicher Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den illegal eingereisten Beschwerdeführer klar sein musste, dass er nur angesichts seiner wahrheitswidrigen Angaben im Asylverfahren zum Aufenthalt berechtigt war.

Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf dessen Lebenssituation, zumal davon auszugehen ist, dass dem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz offensichtlich kein asylrelevanter Sachverhalt zu Grunde liegt.

Dem Beschwerdeführer kommt auch kein auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Dem Beschwerdeführer kommt auch kein auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Da sohin im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. - nämlich die Abweisung des Asylantrages sowie die Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit.) und letztendlich auch die Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG explizit aufgezählten Faktoren keine Änderung der Sachlage bewirken, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des o.a. Bescheides abzuweisen.Da sohin im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. - nämlich die Abweisung des Asylantrages sowie die Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit.) und letztendlich auch die Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG explizit aufgezählten Faktoren keine Änderung der Sachlage bewirken, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des o.a. Bescheides abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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