Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zl. B3 438.500-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, montenegrinischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Oktober 2013, Zl. 13 13.883-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , montenegrinischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Oktober 2013, Zl. 13 13.883-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein montenegrinischer Staatsangehöriger und Angehöriger der montenegrinischen Volksgruppe, stammt aus R.; er reiste seinen Angaben nach bereits im Oktober 2010 illegal nach Österreich ein. Erst am 26. September 2013 stellte er während seiner Strafhaft im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Aus dem zentralen Fremdenregister ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX, rechtskräftig geworden am XXXX, ein Rückkehrverbot wegen Mittellosigkeit erlassen wurde.2. Aus dem zentralen Fremdenregister ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 , rechtskräftig geworden am römisch 40 , ein Rückkehrverbot wegen Mittellosigkeit erlassen wurde.
3. Im Schengener Informationssystem scheint als Vormerkung auf, dass ein "Einreise/Aufenthaltsverbot" im Schengenergebiet für den Beschwerdeführer von 6. Juli 2006 bis 9. Mai 2015 gilt.
4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, rechtskräftig geworden am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer nach den §§ 223 Abs. 2, 224, 224a StGB und den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 (3. und 4. Fall), 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt; mit Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 16. September 2013, Zl. BE 158/2013w, wurde die Bewährungshilfe angeordnet, die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Freiheitsstrafe mit 21. November 2013 festgesetzt und eine Probezeit, bedingt auf drei Jahre, ausgesprochen.4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig geworden am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer nach den Paragraphen 223, Absatz 2, 224, 224 a, StGB und den Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, (3. und 4. Fall), 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt; mit Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 16. September 2013, Zl. BE 158/2013w, wurde die Bewährungshilfe angeordnet, die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Freiheitsstrafe mit 21. November 2013 festgesetzt und eine Probezeit, bedingt auf drei Jahre, ausgesprochen.
5. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26. September 2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines serbischen Dolmetschers im Wesentlichen Folgendes an: Er habe von 1978 bis 1986 in V. (Montenegro) die Grundschule besucht und sei zuletzt als Schlosser tätig gewesen. Seine Eltern, drei seiner Brüder und seine Schwester würden nach wie vor in R. leben, ein weiterer Bruder halte sich zurzeit in Deutschland auf. In Österreich wohne seine österreichische Lebensgefährtin mit der am 19. März 2012 geborenen gemeinsamen Tochter. Der Beschwerdeführer habe Montenegro verlassen, um nach einem "besseren Leben" zu suchen. Im Falle einer Rückkehr habe er "nichts" zu befürchten, es gehe aber um seine Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter, die in Montenegro keine Zukunft hätten. Auch sei er in Österreich in einer Alkohol- und Drogentherapie, die er hier gerne abschließen wolle.5. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26. September 2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines serbischen Dolmetschers im Wesentlichen Folgendes an: Er habe von 1978 bis 1986 in römisch fünf. (Montenegro) die Grundschule besucht und sei zuletzt als Schlosser tätig gewesen. Seine Eltern, drei seiner Brüder und seine Schwester würden nach wie vor in R. leben, ein weiterer Bruder halte sich zurzeit in Deutschland auf. In Österreich wohne seine österreichische Lebensgefährtin mit der am 19. März 2012 geborenen gemeinsamen Tochter. Der Beschwerdeführer habe Montenegro verlassen, um nach einem "besseren Leben" zu suchen. Im Falle einer Rückkehr habe er "nichts" zu befürchten, es gehe aber um seine Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter, die in Montenegro keine Zukunft hätten. Auch sei er in Österreich in einer Alkohol- und Drogentherapie, die er hier gerne abschließen wolle.
6. Am 9. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein eines Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt auf Serbisch und Deutsch einvernommen. Dabei legte er zunächst eine Einstellungszusage und ein Schreiben über seine bedingte Strafhaftentlassung vor. Weiters gab er an, dass er am 21. November 2013 aus der österreichischen Strafhaft entlassen werde und dann bei seiner Lebensgefährtin leben könne. Sie und der Beschwerdeführer hätten das gemeinsame Sorgerecht für die Tochter. Das österreichische Jugendamt habe ihm mitgeteilt, dass er "im Moment" nichts für seine Tochter zahlen müsse, wenn er aus der Strafhaft entlassen werde, müsste er EUR 285,- bezahlen. Er halte sich seit Oktober 2010 in Österreich auf und habe seine Lebensgefährtin im November 2010 kennen gelernt, seit 21. Juli 2011 befinde er sich in Strafhaft. Seit 11. März 2013 habe er fünf Tage im Monat Ausgang (aus seiner Strafhaft) und besuche dann seine Tochter. Er stelle deswegen einen Asylantrag, weil er seine Freundin nach der Haftentlassung heiraten wolle und dann gemeinsam mit ihr und der gemeinsamen Tochter zusammenleben wolle. Er wolle ein "bisschen Zeit bekommen", damit er "alles auf die Beine stellen" könne und befürchte im Falle seiner Abschiebung, dass seine Freundin und Tochter keine Zukunft in Montenegro hätten. Er wisse nicht, wie sie "das hinbekommen sollten", wenn sie getrennt sein würden. Den Asylantrag stelle er nur, damit er nicht abgeschoben werde, sonst habe er keine Fluchtgründe. Seit seine Tochter auf der Welt sei, habe er sich geändert und sei bereit, "auf vieles zu verzichten", um mit seiner Tochter zusammen zu bleiben. Auch mache er seit September 2012 eine Alkohol- und Drogentherapie beim Verein B.. Sein in Deutschland lebender Bruder besitze einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Weiters legte der Beschwerdeführer seinen montenegrinischen Reisepass vor.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Montenegro zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Montenegro aus. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 wurde einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Montenegro, insbesondere zur Sicherheitslage, zu den Sicherheitsbehörden und zum Rechtsschutz, dem Ombudsmann, zur Korruption, zu den Minderheiten und zur Rückkehrsituation. Demnach gebe es in Montenegro derzeit keine aus politischen Gründen bedingten Sicherheitsprobleme. Die Unabhängigkeit der Justiz sei in der Verfassung garantiert. Die Reorganisation der Polizei dauere an. Ein parlamentarisches Komitee für Verteidigung und Sicherheit sei für die demokratische und zivile Kontrolle der Sicherheitsbehörden verantwortlich und zugleich Anlaufstelle für Bürger bei Beschwerden. Während alle gesetzlichen Vorgaben für effektive Antikorruptionsmaßnahmen bestünden, hinke deren Umsetzung in der Praxis nach. Die meisten verfolgten Korruptionsfälle hätten Amtsmissbrauch und Bestechung betroffen. Im Einklang mit dem Zusatzprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter sei als staatliches Organ zur Prävention eine Ombudsstelle eingerichtet worden, welche befugt sei, ohne vorherige Ankündigung Hafteinrichtungen zu besuchen. Die interethnischen Beziehungen seien problemlos; die Verfassung enthalte ein eigenes Kapitel über Menschenrechte und garantiere besondere Rechte über den Schutz der Identität und ein Assimilationsverbot. Menschenrechtsverletzungen auf Grund ethnischer Zugehörigkeit seien in den letzten Jahren in Montenegro nicht beobachtet worden. Jegliche Formen der Diskriminierung seien gemäß Verfassung verboten. Das Gefälle zwischen arm und reich sei in Montenegro sehr groß. Eines der größten Probleme sei die große Anzahl der oft unqualifizierten Arbeitslosen; trotz des bisherigen hohen Bedarfs an Arbeitskräften an der Küste könne der Bedarf an qualifiziertem Personal im Tourismus nicht gedeckt werden. Die Grundversorgung sei gegeben. Im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung bestehe ein Anspruch auf verschriebene Medikamente. Die Lage der Sozial- und Gesundheitsfürsorge habe sich in den letzten Jahren verbessert. Die Unterstützungsmöglichkeiten für Rückkehrer seien vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund des vorgelegten Personalausweises feststehe. Er sei arbeitsfähig und verfüge in seinem Herkunftsort über familiären Anschluss. Der Beschwerdeführer habe "keine unter den Motiven der GFK subsumierbare Fluchtmotive glaubhaft machen" können. Er wolle bloß in Österreich sein, um bei seiner Freundin und der gemeinsamen Tochter bleiben und eine Alkohol- und Drogentherapie beim Verein B. abschließen zu können. Den Asylantrag habe er nur deshalb gestellt, um einer möglichen Abschiebung nach Haftende zu entgehen. Rechtlich führte das Bundesasylamt sinngemäß aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, die die Erteilung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Danach begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe.7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Montenegro zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Montenegro aus. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 wurde einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Montenegro, insbesondere zur Sicherheitslage, zu den Sicherheitsbehörden und zum Rechtsschutz, dem Ombudsmann, zur Korruption, zu den Minderheiten und zur Rückkehrsituation. Demnach gebe es in Montenegro derzeit keine aus politischen Gründen bedingten Sicherheitsprobleme. Die Unabhängigkeit der Justiz sei in der Verfassung garantiert. Die Reorganisation der Polizei dauere an. Ein parlamentarisches Komitee für Verteidigung und Sicherheit sei für die demokratische und zivile Kontrolle der Sicherheitsbehörden verantwortlich und zugleich Anlaufstelle für Bürger bei Beschwerden. Während alle gesetzlichen Vorgaben für effektive Antikorruptionsmaßnahmen bestünden, hinke deren Umsetzung in der Praxis nach. Die meisten verfolgten Korruptionsfälle hätten Amtsmissbrauch und Bestechung betroffen. Im Einklang mit dem Zusatzprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter sei als staatliches Organ zur Prävention eine Ombudsstelle eingerichtet worden, welche befugt sei, ohne vorherige Ankündigung Hafteinrichtungen zu besuchen. Die interethnischen Beziehungen seien problemlos; die Verfassung enthalte ein eigenes Kapitel über Menschenrechte und garantiere besondere Rechte über den Schutz der Identität und ein Assimilationsverbot. Menschenrechtsverletzungen auf Grund ethnischer Zugehörigkeit seien in den letzten Jahren in Montenegro nicht beobachtet worden. Jegliche Formen der Diskriminierung seien gemäß Verfassung verboten. Das Gefälle zwischen arm und reich sei in Montenegro sehr groß. Eines der größten Probleme sei die große Anzahl der oft unqualifizierten Arbeitslosen; trotz des bisherigen hohen Bedarfs an Arbeitskräften an der Küste könne der Bedarf an qualifiziertem Personal im Tourismus nicht gedeckt werden. Die Grundversorgung sei gegeben. Im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung bestehe ein Anspruch auf verschriebene Medikamente. Die Lage der Sozial- und Gesundheitsfürsorge habe sich in den letzten Jahren verbessert. Die Unterstützungsmöglichkeiten für Rückkehrer seien vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund des vorgelegten Personalausweises feststehe. Er sei arbeitsfähig und verfüge in seinem Herkunftsort über familiären Anschluss. Der Beschwerdeführer habe "keine unter den Motiven der GFK subsumierbare Fluchtmotive glaubhaft machen" können. Er wolle bloß in Österreich sein, um bei seiner Freundin und der gemeinsamen Tochter bleiben und eine Alkohol- und Drogentherapie beim Verein B. abschließen zu können. Den Asylantrag habe er nur deshalb gestellt, um einer möglichen Abschiebung nach Haftende zu entgehen. Rechtlich führte das Bundesasylamt sinngemäß aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe. Es seien auch keine Gründe ersichtlich, die die Erteilung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Danach begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe.
8. Mit Verfahrensanordnung vom 23. Jänner 2013 stellte das Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Flüchtlingshilfe als Rechtsberater zur Seite.8. Mit Verfahrensanordnung vom 23. Jänner 2013 stellte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Flüchtlingshilfe als Rechtsberater zur Seite.
9. Gegen den unter Punkt 7. dargestellten Bescheid richtet sich die vorliegende - hauptsächlich aus Textbausteinen bestehende - Beschwerde des Beschwerdeführers, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Selbst wenn man aufgrund der Prüfung des Fachverhaltens zum Ergebnis käme, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht bestehe, wäre dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz nach § 8 AsylG 2005 zu gewähren gewesen. Weiters sei er seit mehreren Jahren glücklich mit Frau M. liiert. Zusammen hätten sie eine gemeinsame Tochter. Seine Lebensgefährtin besuche den Beschwerdeführer wöchentlich einmal mit der Tochter in der österreichischen Justizanstalt. Dies könne durch die Besucheraufzeichnungen der Justizanstalt belegt werden. Daher sei der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers "zweifellos" in Österreich. Aus dem Einvernahmeprotokoll sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer "sehr gut" Deutsch spreche. Er besuche auch regelmäßig Therapiesitzungen bei Herrn M. Nach seiner Strafhaftentlassung würde der Beschwerdeführer bei seiner Lebensgefährtin wohnen und in einer Bäckerei arbeiten können. Beide Zusagen seien dem Akt beigelegt. Dies hätte berücksichtigt werden müssen und die bekämpfte Ausweisung nicht erlassen werden dürfen.9. Gegen den unter Punkt 7. dargestellten Bescheid richtet sich die vorliegende - hauptsächlich aus Textbausteinen bestehende - Beschwerde des Beschwerdeführers, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Selbst wenn man aufgrund der Prüfung des Fachverhaltens zum Ergebnis käme, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht bestehe, wäre dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz nach Paragraph 8, AsylG 2005 zu gewähren gewesen. Weiters sei er seit mehreren Jahren glücklich mit Frau M. liiert. Zusammen hätten sie eine gemeinsame Tochter. Seine Lebensgefährtin besuche den Beschwerdeführer wöchentlich einmal mit der Tochter in der österreichischen Justizanstalt. Dies könne durch die Besucheraufzeichnungen der Justizanstalt belegt werden. Daher sei der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers "zweifellos" in Österreich. Aus dem Einvernahmeprotokoll sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer "sehr gut" Deutsch spreche. Er besuche auch regelmäßig Therapiesitzungen bei Herrn M. Nach seiner Strafhaftentlassung würde der Beschwerdeführer bei seiner Lebensgefährtin wohnen und in einer Bäckerei arbeiten können. Beide Zusagen seien dem Akt beigelegt. Dies hätte berücksichtigt werden müssen und die bekämpfte Ausweisung nicht erlassen werden dürfen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.
Die zur Lage in der Republik Montenegro getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht vorgebracht.
Zu Recht ging das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer nur deshalb einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, um seine Abschiebung nach Montenegro hinauszögern zu können.
Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen des Bundesasylamtes an.
2. Rechtlich folgt:
2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG i. V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG i. römisch fünf.m. Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Asyl-VerfahrensRL). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Asyl-VerfahrensRL). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung.
2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
2.3.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen. Denn er hat solche gar nicht geltend gemacht; auch von Amtswegen sind keine ersichtlich.
2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in Montenegro hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre: Denn er ist arbeitsfähig, war vor seiner Ausreise aus Montenegro als Schlosser tätig und verfügt dort über Familienanschluss. Sollte er - entgegen den Annahmen des Asylgerichtshofes - dazu nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu sichern, bestünde (für den in Montenegro registrierten Beschwerdeführer) die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (vgl. die entsprechenden Länderfeststellungen). Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung i.S.d. § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in Montenegro hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre: Denn er ist arbeitsfähig, war vor seiner Ausreise aus Montenegro als Schlosser tätig und verfügt dort über Familienanschluss. Sollte er - entgegen den Annahmen des Asylgerichtshofes - dazu nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu sichern, bestünde (für den in Montenegro registrierten Beschwerdeführer) die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen vergleiche die entsprechenden Länderfeststellungen). Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung i.S.d. Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich noch eine Drogen- und Alkoholtherapie benötigen, könnte nicht gesagt werden, dass er an einer Erkrankung von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im Endstadium) leiden würde, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa EGMR 2.5.1997, D. v. Vereinigtes Königreich, Rs. 30.240/96; 31.5.2005, OVDIENKO v. Finnland, Rs. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 22.6.2004, NDANGOYA v. Schweden, Rs. 17868/03 [HIV-Infektion]). Dabei ist auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, Zl. B 2400/07-9, hinzuweisen, in dem - unter Bezugnahme auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - festgehalten wird, dass kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und es unerheblich ist, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange nur eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit besteht. Das ist in Montenegro grundsätzlich der Fall (vgl. die entsprechenden Länderfeststellungen sowie den Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschieberelevanten Lage in Montenegro vom 28. Februar 2013, S. 10f, wonach die medizinische Versorgung der Bevölkerung im Großen und Ganzen sichergestellt ist und die erforderlichen Medikamente im Regelfall verfügbar sind).Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich noch eine Drogen- und Alkoholtherapie benötigen, könnte nicht gesagt werden, dass er an einer Erkrankung von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im Endstadium) leiden würde, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen vergleiche dazu etwa EGMR 2.5.1997, D. v. Vereinigtes Königreich, Rs. 30.240/96; 31.5.2005, OVDIENKO v. Finnland, Rs. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 22.6.2004, NDANGOYA v. Schweden, Rs. 17868/03 [HIV-Infektion]). Dabei ist auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, Zl. B 2400/07-9, hinzuweisen, in dem - unter Bezugnahme auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - festgehalten wird, dass kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und es unerheblich ist, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange nur eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit besteht. Das ist in Montenegro grundsätzlich der Fall vergleiche die entsprechenden Länderfeststellungen sowie den Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschieberelevanten Lage in Montenegro vom 28. Februar 2013, S. 10f, wonach die medizinische Versorgung der Bevölkerung im Großen und Ganzen sichergestellt ist und die erforderlichen Medikamente im Regelfall verfügbar sind).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Montenegro ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
2.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
2.5.2.1. Es kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben verletzen würde: Der Beschwerdeführer wurde in Montenegro geboren und wuchs dort auf. Er reiste als Volljähriger trotz Bestehens eines gegen ihn ausgesprochenen Einreise- und Aufenthaltsverbotes für das Schengener Gebiet im Oktober 2010 in das Bundesgebiet ein. Er hielt sich hier zunächst auf, ohne zum Aufenthalt berechtigt zu sein. Seit 21. Juli 2011 befindet er sich in österreichischer Strafhaft. Am 20. Dezember 2011 wurde gegen ihn ein Rückkehrverbot erlassen. Am 9. Februar 2012 wurde er zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe (u.a.) wegen Eigentumsdelikten rechtskräftig verurteilt. Erst am 26. September 2013 stellte er den Antrag auf internationalen Schutz, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war. Weiters ging er seine Lebensgemeinschaft in einem Zeitraum (nach November 2010) ein, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war und er nicht damit rechnen konnte, weiterhin in Österreich zu verbleiben (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74, 857, unter Hinweis auf VfSlg. 17.516/2005 sowie EGMR 11.4.2006, USEINOV v. Niederlande, Rs. 61.292/00). Überdies haben sich keine Hinweise ergeben, weshalb ein Familienleben mit der Lebensgefährtin und Tochter des Beschwerdeführers nicht auch in Montenegro fortgesetzt werden könnte (vgl. dazu etwa EGMR 31.7.2008, Darren OMOREGIE and others v. Norwegen, Rs 265/07, wonach die Ausweisung des Antragstellers, der während seines unsicheren Aufenthaltes in Norwegen als Asylwerber geheiratet und mit seiner aus Norwegen stammenden Ehefrau ein Kind gezeugt hat, nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt, wobei aus Sicht des EGMR keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Fortsetzung des Familienlebens in Nigeria, dem Herkunftsstaat des Antragstellers, vorlagen). Abgesehen davon ist Montenegro von Österreich nicht derart weit entfernt, dass es die Distanz nicht zulassen würde, den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn auch von dort aus aufrechtzuerhalten (vgl. wieder EGMR 11.4.2006, USEINOV v. Niederlande, Rs. 61.292/00, der einen mazedonischen Staatsangehörigen betraf). Den vom Beschwerdeführer allenfalls erworbenen Deutschkenntnissen kommt in diesem Zusammenhang nur untergeordnete Bedeutung zu.2.5.2.1. Es kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben verletzen würde: Der Beschwerdeführer wurde in Montenegro geboren und wuchs dort auf. Er reiste als Volljähriger trotz Bestehens eines gegen ihn ausgesprochenen Einreise- und Aufenthaltsverbotes für das Schengener Gebiet im Oktober 2010 in das Bundesgebiet ein. Er hielt sich hier zunächst auf, ohne zum Aufenthalt berechtigt zu sein. Seit 21. Juli 2011 befindet er sich in österreichischer Strafhaft. Am 20. Dezember 2011 wurde gegen ihn ein Rückkehrverbot erlassen. Am 9. Februar 2012 wurde er zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe (u.a.) wegen Eigentumsdelikten rechtskräftig verurteilt. Erst am 26. September 2013 stellte er den Antrag auf internationalen Schutz, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war. Weiters ging er seine Lebensgemeinschaft in einem Zeitraum (nach November 2010) ein, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war und er nicht damit rechnen konnte, weiterhin in Österreich zu verbleiben vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74, 857, unter Hinweis auf VfSlg. 17.516 aus 2005, sowie EGMR 11.4.2006, USEINOV v. Niederlande, Rs. 61.292/00). Überdies haben sich keine Hinweise ergeben, weshalb ein Familienleben mit der Lebensgefährtin und Tochter des Beschwerdeführers nicht auch in Montenegro fortgesetzt werden könnte vergleiche dazu etwa EGMR 31.7.2008, Darren OMOREGIE and others v. Norwegen, Rs 265/07, wonach die Ausweisung des Antragstellers, der während seines unsicheren Aufenthaltes in Norwegen als Asylwerber geheiratet und mit seiner aus Norwegen stammenden Ehefrau ein Kind gezeugt hat, nicht gegen Artikel 8, EMRK verstößt, wobei aus Sicht des EGMR keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Fortsetzung des Familienlebens in Nigeria, dem Herkunftsstaat des Antragstellers, vorlagen). Abgesehen davon ist Montenegro von Österreich nicht derart weit entfernt, dass es die Distanz nicht zulassen würde, den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn auch von dort aus aufrechtzuerhalten vergleiche wieder EGMR 11.4.2006, USEINOV v. Niederlande, Rs. 61.292/00, der einen mazedonischen Staatsangehörigen betraf). Den vom Beschwerdeführer allenfalls erworbenen Deutschkenntnissen kommt in diesem Zusammenhang nur untergeordnete Bedeutung zu.
Eine Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie der Verhinderung von strafbaren Handlungen, denen ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VfGH 29.9.2007, B 328/07 sowie VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251 uva.), muss daher zu Lasten des Beschwerdeführers erfolgen.Eine Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sowie der Verhinderung von strafbaren Handlungen, denen ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VfGH 29.9.2007, B 328/07 sowie VwGH 16.1.2001, 2000/18/0251 uva.), muss daher zu Lasten des Beschwerdeführers erfolgen.
2.5.2.2. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich - auch nicht aufgrund der österreichischen Staatsbürgerschaft seiner Tochter: Zwar steht Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestandes der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird. Dazu hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 15. November 2011, Rs C-256/11, Dereci u.a., unter Hinweis auf sein Urteil vom 8. März 2011, Rs C-34/09, Zambrano (dem der Fall von minderjährigen und unterhaltsbedürftigen Kindern zugrunde lag, die über die Unionsbürgerschaft verfügten und gezwungen gewesen wären, das Gebiet der Union gemeinsam mit ihren drittstaatsangehörigen Eltern zu verlassen), Folgendes ausgeführt: Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestandes der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaates, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes (Rn. 66). Es betrifft Sachverhalte, in denen - obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaates ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde (Rn. 67). Konkretisierend hat der EuGH dargelegt, die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaates aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (Rn. 68).2.5.2.2. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich - auch nicht aufgrund der österreichischen Staatsbürgerschaft seiner Tochter: Zwar steht Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestandes der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird. Dazu hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 15. November 2011, Rs C-256/11, Dereci u.a., unter Hinweis auf sein Urteil vom 8. März 2011, Rs C-34/09, Zambrano (dem der Fall von minderjährigen und unterhaltsbedürftigen Kindern zugrunde lag, die über die Unionsbürgerschaft verfügten und gezwungen gewesen wären, das Gebiet der Union gemeinsam mit ihren drittstaatsangehörigen Eltern zu verlassen), Folgendes ausgeführt: Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestandes der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaates, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes (Rn. 66). Es betrifft Sachverhalte, in denen - obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaates ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde (Rn. 67). Konkretisierend hat der EuGH dargelegt, die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaates aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (Rn. 68).
Die Tochter des Beschwerdeführers lebt bei ihrer Mutter. Der Beschwerdeführer sitzt seit 21. Juli 2011 in Strafhaft und leistet keinen Beitrag zum Unterhalt seiner Tochter. Damit kann nicht angenommen werden, dass sie gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen. Für den Beschwerdeführer besteht daher kein aus Art. 20 AEUV ableitbares Aufenthaltsrecht.Die Tochter des Beschwerdeführers lebt bei ihrer Mutter. Der Beschwerdeführer sitzt seit 21. Juli 2011 in Strafhaft und leistet keinen Beitrag zum Unterhalt seiner Tochter. Damit kann nicht angenommen werden, dass sie gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen. Für den Beschwerdeführer besteht daher kein aus Artikel 20, AEUV ableitbares Aufenthaltsrecht.
2.5.2.3. Auch eine Prüfung nach §§ 52ff NAG 2005 vor der Novelle 2013 (vgl. VwGH 15.5.2012, 2011/18/0255) ergibt aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers kein anderes Ergebnis.2.5.2.3. Auch eine Prüfung nach Paragraphen 52 f, f, NAG 2005 vor der Novelle 2013 vergleiche VwGH 15.5.2012, 2011/18/0255) ergibt aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers kein anderes Ergebnis.
2.5.3. Schließlich gibt es keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.2.5.3. Schließlich gibt es keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
2.6.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39 AsylG 2005) stammt. Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.2.6.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39, AsylG 2005) stammt. Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG 2005 ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Montenegro nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Montenegro nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.
Mit Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, BGBl. II Nr. 177/2009 (Herkunftsstaaten-Verordnung) wurde normiert, dass die Republik Montenegro als sicherer Herkunftsstaat gilt.Mit Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, (Herkunftsstaaten-Verordnung) wurde normiert, dass die Republik Montenegro als sicherer Herkunftsstaat gilt.
2.6.2. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt der Beschwerde schon aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Ebenso wenig kann aufgrund des zuvor Ausgeführten angenommen werden, dass der Asylgerichtshof den gegenständlichen Beschwerden gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte.2.6.2. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt der Beschwerde schon aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Ebenso wenig kann aufgrund des zuvor Ausgeführten angenommen werden, dass der Asylgerichtshof den gegenständlichen Beschwerden gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (siehe nochmals oben Pkt. 2.2. bzw. VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben (siehe nochmals oben Pkt. 2.2. bzw. VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).
Schlagworte
Ausweisung, Drogenabhängigkeit, familiäre Situation, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrverbot, sicherer Herkunftsstaat, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
27.11.2013