Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A13 435.155-1/2013/4E
A13 435.156-1/2013/4E
A13 435.157-1/2013/3E
A13 435.158-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerden
1.) des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2013, Zl. 12 10.482-BAL,1.) des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2013, Zl. 12 10.482-BAL,
2.) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2013, Zl. 12 06.040-BAL,2.) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2013, Zl. 12 06.040-BAL,
3.) des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2013, Zl. 12 06.041-BAL,3.) des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2013, Zl. 12 06.041-BAL,
4.) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2013, Zl. 12 06.042-BAL,4.) der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2013, Zl. 12 06.042-BAL,
alle StA. Syrien, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.
2. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer, ein Ehepaar mit ihren zwei Kindern, alle syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit der im Spruch angegebenen Identität, reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Zunächst reisten die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer ein und stellte die Zweitbeschwerdeführerin für sich bzw. als gesetzliche Vertreterin für die minderjährigen Dritt- bis Viertbeschwerdeführer am 16.05.2012 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Danach folgte der Erstbeschwerdeführer und stellte am 11.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2.1. In ihrer Erstbefragung vom 16.05.2012 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, vor ca. einem Monat mit ihrem Ehemann und den beiden gemeinsamen Kindern von zu Hause weggegangen und zunächst in die Türkei gefahren zu sein. Von dort aus sei sie nur mit ihren Kindern mittels LKW nach Österreich gereist. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass ihr Mann an Demonstrationen teilgenommen habe und deshalb die Polizei nach ihm suche. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst habe auch an Demonstrationen teilgenommen. Zudem seien die Familienmitglieder alle Kurden. Andere Fluchtgründe habe sie nicht. Für ihre zwei minderjährigen Kinder würden die gleichen Fluchtgründe gelten. In Österreich würden die Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin leben. Zwei weitere Brüder seien in Deutschland wohnhaft.
Am 09.07.2012 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt einvernommen. Im Wesentlichen schilderte sie Probleme in Zusammenhang mit der Tätigkeit ihres Mannes, der Lebensmittel mit dem LKW transportiert habe sowie ihrer und seiner Teilnahme an Demonstrationen. Die Behörden hätten zu Hause nach ihrem Mann gefragt und die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Kinder geschlagen. Die Familie sei dann zwar gemeinsam ausgereist, ihr Ehemann sei aber während der Fahrt nach Österreich in der Türkei zurückgeblieben. Bei einer Rückkehr würde die Zweitbeschwerdeführerin bzw. auch ihre Kinder so lange gefoltert werden, bis man an ihren Ehemann herankommen würde. Die Zweitbeschwerdeführerin gab weiters an, dass in Österreich ihre Mutter und ihre Geschwister leben würden, wobei möglicherweise noch eine Schwester in Syrien sei. Zu den in Österreich aufhältigen Verwandten bestünde telefonischer Kontakt.
Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie seien grundsätzlich gesund, hätten derzeit aber Würmer im Magen. Ihr Sohn besuche die Volksschule; ihre Tochter habe noch keine Schulausbildung begonnen.
2.2. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 11.08.2012 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Er gab an, seine Heimat im April 2012 gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern verlassen zu haben, jedoch während der schlepperunterstützten Reise von diesen getrennt worden zu sein. Als Fluchtgrund führte er an, als LKW-Fahrer im Krieg Städte mit Grundnahrungsmitteln beliefert zu haben. Die Regierungstruppen hätten ihn beschossen, seinen LKW gesprengt und den Erstbeschwerdeführer niedergeschlagen. Über Vorhalt, dass seine Ehefrau, die Zweitbeschwerdeführerin, andere Fluchtgründe angegeben habe, nämlich Probleme aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen, meinte der Erstbeschwerdeführer, seiner Frau nichts von der Ausführung der Lebensmittel erzählt zu haben, damit sie sich keine Sorgen mache. Er habe zwar an Demonstrationen teilgenommen, deshalb aber keine Probleme gehabt. Im Falle einer Rückkehr werde ihn die Regierung umbringen.
Am 12.10.2012 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen und verwies dabei erneut darauf, durch seinen Transport von Nahrungsmitteln, zum Teil an Revolutionäre, Probleme bekommen zu haben. Sein Beifahrer, ein Revolutionär, sei bei einer dieser Lieferungen erschossen worden, nachdem es auf einem Kontrollpunkt der Regierungsgruppen zu einem Kampf und Schusswechsel gekommen sei; der Erstbeschwerdeführer habe flüchten können. Abgesehen davon, stehe er als Kurde unter Beobachtung. Zudem sei er 2007 nicht mehr wählen gegangen, weshalb sein Akt beim Geheimdienst "nicht ganz sauber gewesen sei" (AS 73).
Die Beschwerdeführer legten einige Dokumente sowie Unterlagen ihre Integration betreffend vor.
3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 23.04.2013 die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Viertbeschwerdeführer (Zl. 12 10.482-BAL betreffend den Erstbeschwerdeführer, Zl. 12 06.040-BAL betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, Zl. 12 06.041-BAL betreffend den minderjährigen Drittbeschwerdeführer sowie Zl. 12 06.042-BAL betreffend die minderjährige Viertbeschwerdeführerin) gemäß § 3 AsylG 2005 aberkannt, ihnen aber in Spruchpunkt II. den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.04.2014 erteilt.3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 23.04.2013 die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- bis Viertbeschwerdeführer (Zl. 12 10.482-BAL betreffend den Erstbeschwerdeführer, Zl. 12 06.040-BAL betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, Zl. 12 06.041-BAL betreffend den minderjährigen Drittbeschwerdeführer sowie Zl. 12 06.042-BAL betreffend die minderjährige Viertbeschwerdeführerin) gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 aberkannt, ihnen aber in Spruchpunkt römisch zwei. den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen in Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.04.2014 erteilt.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 12 bis 33 des o. a. Bescheides des Erstantragstellers Länderfeststellungen zur Lage in Syrien. Die Länderfeststellungen der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer decken sich im Wesentlichen mit jenen des Erstantragstellers.
Zu Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Erstantragstellers die Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen gewesen sei. Hinsichtlich des Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin sei festzuhalten, dass dieses nicht geeignet sei eine asylrechtsrelevante Verfolgung und somit eine Asylgewährung zu begründen. Für die mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführer wären keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Es liege ein Familienverfahren vor.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Erstantragstellers die Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen gewesen sei. Hinsichtlich des Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin sei festzuhalten, dass dieses nicht geeignet sei eine asylrechtsrelevante Verfolgung und somit eine Asylgewährung zu begründen. Für die mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführer wären keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Es liege ein Familienverfahren vor.
Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass aufgrund der derzeitigen bürgerkriegsähnlichen Lage in Syrien subsidiärer Schutz zu gewähren sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass aufgrund der derzeitigen bürgerkriegsähnlichen Lage in Syrien subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
In Spruchpunkt III. wurde den Erst- bis Viertbeschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.In Spruchpunkt römisch drei. wurde den Erst- bis Viertbeschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
4. Gegen die Bescheide wurden rechtzeitig Beschwerden an den Asylgerichtshof erhoben. Darin werden im Wesentlichen noch einmal die Fluchtgründe der Beschwerdeführer geschildert und ausgeführt, dass der Name des Erstbeschwerdeführers auf den Listen bei den Checkpoints aufscheinen würde. Durch die Nahrungsauslieferungen des Erstbeschwerdeführers, wohl aber auch durch die Demonstrationsteilnahmen, seien die Beschwerdeführer in der Heimat besonders ins Augenmerk gefallen. Aus den Länderfeststellungen sei jedenfalls zu entnehmen, dass es immer wieder zu Gefangennahmen von Personen komme, die verdächtigt werden würden, Oppositionelle zu versorgen. Abgesehen davon leide die Zweitbeschwerdeführerin an schweren Depressionen und habe versucht, sich das Leben zu nehmen.
Aus dem beigelegten Kurzarztbrief vom 16.04.2013, welcher zum Teil unleserliche handschriftliche Bemerkungen aufweist, geht hervor, dass die Zweitbeschwerdeführerin vom 12.04.2013 bis zum 16.04.2013 stationär im Krankenhaus, Abteilung für Psychiatrie, aufhältig war.
Zudem wurden folgende Diagnosen bei der Entlassung gestellt: schwere depressive Episode, Selbstschädigung (V.sciss); Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung (AS 221 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes den Erstbeschwerdeführer betreffend).Zudem wurden folgende Diagnosen bei der Entlassung gestellt: schwere depressive Episode, Selbstschädigung (römisch fünf.sciss); Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung (AS 221 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes den Erstbeschwerdeführer betreffend).
Den Beschwerden sind weiters syrische Dokumente und Schulbestätigungen den mj. Drittbeschwerdeführer beigefügt.
5. Am 06.06.2013 langten zwei Bestätigungen den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffend über die Teilnahme an einem Deutschkurs beim Bundesasylamt ein.
II. Über die fristgerecht erhobenen Beschwerden hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobenen Beschwerden hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.1. Die Feststellungen der Verwaltungsbehörde, insbesondere die in der Verfahrenserzählung referierten, vermögen das negative Verfahrensergebnis aber auch schon dann nicht zu tragen, wenn man die Einlassungen der Beschwerdeführer über die ihnen widerfahrene bisherige Verfolgung in Syrien für unwahr erachtet und nur davon ausgeht, dass sie Kurden aus Syrien sind. Folgt man einem Teil dieser Feststellungen könnte die Abschiebung als Asylwerber aus Österreich, qualifiziert durch die Ablehnung des herrschenden Regimes und die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit, genügen, dass es mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit zu lebensbedrohenden Konsequenzen (Verhaftung, "Verschwinden") käme. Betrachtet man unter diesen Prämissen die kursorische Verneinung des Asylstatus im angefochtenen Bescheid entsteht der Eindruck, dass eine Auseinandersetzung der Verwaltungsbehörde mit einem Teil ihrer eigenen Feststellungen unterblieben ist; das gesamte Verfahren erweist sich schon unter diesem Gesichtspunkt als in seinem Ergebnis unschlüssig und somit rechtswidrig.
3.2. Ohne die Argumente des Bundesasylamtes gänzlich zu verwerfen, muss doch auch immer die spezielle Situation einer gedolmetschten Einvernahme in einem Asylverfahren potentiell relativierend ins Kalkül gezogen werden. Sofern Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Vorbringen der Beschwerdeführer aufgezeigt werden, ist festzuhalten, dass bei Menschen, die aus Kriegsgebieten kommen und tragische Ereignisse erleben mussten, eine ungenaue Darstellung der Geschehnisse nicht zwingend auf Unglaubwürdigkeit schließen lassen kann, da es zutreffendenfalls auch zu psychischen Schäden gekommen sein mag und kann daher ein primär darauf gestützter Befund der Unglaubwürdigkeit keinen Bestand haben.
3.3. Trotz des von der Zweitbeschwerdeführerin angeführten Umstandes, Verwandte (Mutter und Geschwister) in Österreich zu haben, hat es die erstinstanzliche Behörde unterlassen, hierzu entsprechende Feststellungen zu treffen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat sogar Kopien der Reisepässe ihrer Mutter, ihres Bruders und ihrer Schwester vorgelegt (AS 77 bis 81 des Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin), ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft XXXX auf der Grundlage von Bescheiden des Asylgerichtshofes aus dem Jahr 2008. Nichtsdestotrotz hat das Bundesasylamt keinerlei Ausführungen hiezu in den angefochtenen Bescheiden getätigt, sondern die familiären Anknüpfungspunkte offensichtlich ignoriert (vgl. AS 116 Zweitbeschwerdeführerin, AS 176 Erstbeschwerdeführer). Ohne diese Angaben zu überprüfen und näher darauf einzugehen und ohne zu wissen, welchen Status (Aufenthaltsberechtigung, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte) die von der Zweitbeschwerdeführerin genannten Verwandte in Österreich haben, bzw. ob diese (ähnlichen) Verfolgungshandlungen in der Heimat ausgesetzt waren wie die Beschwerdeführer, und angesichts der derzeitigen besonderen Lage in Syrien ist es nicht möglich, von vornherein ein allfälliges Gefahrenpotential für die Beschwerdeführer auszuschließen.3.3. Trotz des von der Zweitbeschwerdeführerin angeführten Umstandes, Verwandte (Mutter und Geschwister) in Österreich zu haben, hat es die erstinstanzliche Behörde unterlassen, hierzu entsprechende Feststellungen zu treffen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat sogar Kopien der Reisepässe ihrer Mutter, ihres Bruders und ihrer Schwester vorgelegt (AS 77 bis 81 des Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin), ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 auf der Grundlage von Bescheiden des Asylgerichtshofes aus dem Jahr 2008. Nichtsdestotrotz hat das Bundesasylamt keinerlei Ausführungen hiezu in den angefochtenen Bescheiden getätigt, sondern die familiären Anknüpfungspunkte offensichtlich ignoriert vergleiche AS 116 Zweitbeschwerdeführerin, AS 176 Erstbeschwerdeführer). Ohne diese Angaben zu überprüfen und näher darauf einzugehen und ohne zu wissen, welchen Status (Aufenthaltsberechtigung, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte) die von der Zweitbeschwerdeführerin genannten Verwandte in Österreich haben, bzw. ob diese (ähnlichen) Verfolgungshandlungen in der Heimat ausgesetzt waren wie die Beschwerdeführer, und angesichts der derzeitigen besonderen Lage in Syrien ist es nicht möglich, von vornherein ein allfälliges Gefahrenpotential für die Beschwerdeführer auszuschließen.
Das Bundesasylamt hätte in diesem Zusammenhang zumindest näher nachfragen bzw. Recherchen anstellen müssen, ob der Umstand, dass Verwandte in Österreich seien, irgendwelche Auswirkungen auf die mögliche Gefährdungslage der Beschwerdeführer in Syrien haben kann.
3.4. Auch wenn der Erstbeschwerdeführer zunächst angegeben hat, durch seine Teilnahme an Demonstrationen keine Probleme in der Heimat bekommen zu haben, darf nicht übersehen werden, dass sich die Verfolgungsmuster in Syrien oft durch Willkür und Unvorhersehbarkeit auszeichnen, ohne aber dass die Intensität der drohenden Verfolgungshandlungen in irgendeiner Weise als gering angesehen werden könnten, sodass nicht allein aufgrund der (bislang) unproblematischen Teilnahme an Demonstrationen davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit keinerlei Problemen konfrontiert werden würden.
3.5. In Hinblick auf den vorgelegten Kurzarztbrief die Zweitbeschwerdeführerin betreffen, welcher auf psychische Probleme hindeutet (AS 221 des Verwaltungsaktes den Erstbeschwerdeführer betreffend), wird im fortgesetzten Verfahren auch ein entsprechendes Gutachten eines Sachverständigen einzuholen sein, um abzuklären, ob bei der Zweitbeschwerdeführerin allenfalls eine psychische Erkrankung von solcher Gravität vorliegt, die ein Überstellungshindernis im Sinn des Art. 3 EMRK darstellen könnte.3.5. In Hinblick auf den vorgelegten Kurzarztbrief die Zweitbeschwerdeführerin betreffen, welcher auf psychische Probleme hindeutet (AS 221 des Verwaltungsaktes den Erstbeschwerdeführer betreffend), wird im fortgesetzten Verfahren auch ein entsprechendes Gutachten eines Sachverständigen einzuholen sein, um abzuklären, ob bei der Zweitbeschwerdeführerin allenfalls eine psychische Erkrankung von solcher Gravität vorliegt, die ein Überstellungshindernis im Sinn des Artikel 3, EMRK darstellen könnte.
Da die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgebracht hat, dass ihre Kinder derzeit Wurmbefall im Magen hätten (AS 42 des Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin), wird die belangte Behörde Erkundigen hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes des mj. Drittbeschwerdeführers und der mj. Viertbeschwerdeführerin anzustellen haben.
3.6. Im Übrigen beziehen sich die Feststellungen zu Syrien neueren Datums in den angefochtenen Bescheiden auf Zeitungsartikel. Die Feststellungen in Hinblick auf die Rückkehrsituation sind wiederum zu ungenau. So hat es das Bundesasylamt trotz der prekären Lage in Syrien unterlassen, fundierte und ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur Rückkehrsituation von Asylwerbern in seine Entscheidung einfließen zu lassen.
3.7. Zudem wird zu klären sein, inwieweit sich zwischenzeitig durch den Aufenthalt der Antragsteller in Österreich die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 allenfalls geändert haben. Diesbezüglich werden die vorgelegten Unterlagen die Integration der Beschwerdeführer betreffend (bspw. Teilnahmebestätigungen bei Deutschkursen, Schulbestätigungen des Drittbeschwerdeführers) zu berücksichtigen sein.3.7. Zudem wird zu klären sein, inwieweit sich zwischenzeitig durch den Aufenthalt der Antragsteller in Österreich die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG 2005 allenfalls geändert haben. Diesbezüglich werden die vorgelegten Unterlagen die Integration der Beschwerdeführer betreffend (bspw. Teilnahmebestätigungen bei Deutschkursen, Schulbestätigungen des Drittbeschwerdeführers) zu berücksichtigen sein.
4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat es jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG auch einer Konfrontation der Parteien mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Parteien mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
5. Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin insgesamt nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.5. Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin insgesamt nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben, dazu wird insbesondere auf die Ausführungen unter 3. und die Verbindlichkeit der darin zitierten Judikatur verwiesen.
Zwecks Wahrung der Familieneinheit (Art. 8 EMRK) und da auch eine weitere Befragung des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin angezeigt ist, waren alle gegenständlichen Verfahren an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Zwecks Wahrung der Familieneinheit (Artikel 8, EMRK) und da auch eine weitere Befragung des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin angezeigt ist, waren alle gegenständlichen Verfahren an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Demonstration, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
21.11.2013