TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/12 D13 419119-1/2011

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Veröffentlicht am 12.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D13 419119-1/2011/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2011, FZ. 11 03.300-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2011, FZ. 11 03.300-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.04.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau, Beschwerdeführerin zu D13 419120-1/2011, und den gemeinsamen minderjährigen Kindern, Beschwerdeführer zu D13 419121-1/2011, D13 419122-1/2011 und D13 419123-1/2011, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet).

Hierzu wurde er am 06.04.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass es für ihn unmöglich gewesen sei in Tschetschenien zu leben. Die erstgeborene Tochter sei im Jahr XXXX bei der Geburt im Spital gestorben. Es herrsche dort sehr schlechte medizinische Versorgung. Auch sein jüngster Sohn leide an Sauerstoffmangel im Gehirn. Er habe im Herkunftsstaat keine ausreichende medizinische Behandlung erhalten. Der Beschwerdeführer habe auch Probleme mit den tschetschenischen Behörden gehabt. Das sei in kurzen Worten schwer zu erklären. Er werde dies aber bei den Asylbehörden näher erklären. Er sei von den föderalen und von den tschetschenischen Beamten geschlagen worden. Es sei unsicher für ihn und seine Familie in die Heimat zurückzukehren. Es würde keine Garantie geben, dass man lebendig zurückkehre, wenn man aus dem Haus gehe.Hierzu wurde er am 06.04.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass es für ihn unmöglich gewesen sei in Tschetschenien zu leben. Die erstgeborene Tochter sei im Jahr römisch 40 bei der Geburt im Spital gestorben. Es herrsche dort sehr schlechte medizinische Versorgung. Auch sein jüngster Sohn leide an Sauerstoffmangel im Gehirn. Er habe im Herkunftsstaat keine ausreichende medizinische Behandlung erhalten. Der Beschwerdeführer habe auch Probleme mit den tschetschenischen Behörden gehabt. Das sei in kurzen Worten schwer zu erklären. Er werde dies aber bei den Asylbehörden näher erklären. Er sei von den föderalen und von den tschetschenischen Beamten geschlagen worden. Es sei unsicher für ihn und seine Familie in die Heimat zurückzukehren. Es würde keine Garantie geben, dass man lebendig zurückkehre, wenn man aus dem Haus gehe.

Der Beschwerdeführer legte seinen russischen Führerschein vor.

Am 15.04.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen Folgendes an:

Er stehe derzeit nicht in ärztlicher Behandlung.

Er lege heute seinen russischen Inlandspass, eine Krankenversicherungskarte, eine Pensionsversicherungskarte und Zeugnisse vor.

Im Herkunftsstaat leben sechs Brüder und drei Schwestern des Beschwerdeführers sowie Tanten, Cousins und Cousinen. Die Eltern des Beschwerdeführers seien im Jahr 2001 verstorben. Sie seien erkrankt, da der Beschwerdeführer am 01.12.2000 halbtot geschlagen worden sei.

Der Beschwerdeführer habe keinen Beruf erlernt. Er habe bis 2008 verschiedene Tätigkeiten als Hilfsarbeiter ausgeführt. 2008 sei er zusammengeschlagen worden und habe an einer Dislokation der Wirbelsäule gelitten. Sein Bruder habe ihn fortan unterstützt. Seine Brüder leben in Tschetschenien. Ein Bruder wohne in MOSKAU. Vor seiner Ausreise habe sich der Beschwerdeführer im März 2011 in MOSKAU aufgehalten um sich medizinisch behandeln zu lassen. Er habe damals bei seinem Bruder gewohnt.

Der Beschwerdeführer gab an, er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, weil das Leben dort unerträglich sei. Man gehe hinaus und habe keine Garantie, dass man wieder heim komme. Es würde ein Marionettenregime mit einem aufgeblasenen Beamtenstaat geben. Im Jahr 2008 sei er geschlagen worden, weil es einen Auffahrunfall mit geringem Sachschaden gegeben habe. Am XXXX sei er mit dem Auto auf dem Nachhauseweg gewesen. Sein Bruder sei auch im Auto gewesen. Vor ihm seien zwei Autos gefahren. Hinter ihm ein Auto. Die Autos vor ihm haben plötzlich gebremst und er sei dem Auto hineingefahren. In allen drei Autos seien Kadyrovleute gesessen. Alle 15 Kadyrovleute haben den Beschwerdeführer und seinen Bruder gleich auf der Straße verprügelt. Sie haben eine Gehirnerschütterung erlitten. Als der Beschwerdeführer und sein Bruder diese Leute später zur Rechenschaft haben ziehen wollen, seien sie bedroht worden. Es sei eine lange Prozedur gewesen. Sie haben versucht deren Identität festzustellen. Die Prozedur dauere bis heute an. Befragt, wann die letzte Aktion gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer, man habe diese Sache auf die lange Bank geschoben. Es sei nichts passiert. Wenn man gesetzmäßig vorgehe, könne man sie nicht zur Verantwortung ziehen, weil sie selbst das Gesetz seien. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er selbst nichts gemacht habe. Seine Brüder haben die Prozeduren gemacht. Er sei ja krank gewesen. Er habe nur versucht von den Ärzten Bestätigungen über die Körperverletzungen zu bekommen. Aber niemand habe ihm so ein Papier ausgestellt.Der Beschwerdeführer gab an, er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, weil das Leben dort unerträglich sei. Man gehe hinaus und habe keine Garantie, dass man wieder heim komme. Es würde ein Marionettenregime mit einem aufgeblasenen Beamtenstaat geben. Im Jahr 2008 sei er geschlagen worden, weil es einen Auffahrunfall mit geringem Sachschaden gegeben habe. Am römisch 40 sei er mit dem Auto auf dem Nachhauseweg gewesen. Sein Bruder sei auch im Auto gewesen. Vor ihm seien zwei Autos gefahren. Hinter ihm ein Auto. Die Autos vor ihm haben plötzlich gebremst und er sei dem Auto hineingefahren. In allen drei Autos seien Kadyrovleute gesessen. Alle 15 Kadyrovleute haben den Beschwerdeführer und seinen Bruder gleich auf der Straße verprügelt. Sie haben eine Gehirnerschütterung erlitten. Als der Beschwerdeführer und sein Bruder diese Leute später zur Rechenschaft haben ziehen wollen, seien sie bedroht worden. Es sei eine lange Prozedur gewesen. Sie haben versucht deren Identität festzustellen. Die Prozedur dauere bis heute an. Befragt, wann die letzte Aktion gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer, man habe diese Sache auf die lange Bank geschoben. Es sei nichts passiert. Wenn man gesetzmäßig vorgehe, könne man sie nicht zur Verantwortung ziehen, weil sie selbst das Gesetz seien. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er selbst nichts gemacht habe. Seine Brüder haben die Prozeduren gemacht. Er sei ja krank gewesen. Er habe nur versucht von den Ärzten Bestätigungen über die Körperverletzungen zu bekommen. Aber niemand habe ihm so ein Papier ausgestellt.

Befragt, welche Aktionen es von den Kadyrovzi gegen seine Person nach diesem Vorfall noch gegeben habe, sagte der Beschwerdeführer, er habe im Jahr 1998 unter einem Pseudonym ein Gedicht veröffentlicht und darin die Marionetten im Kreml beschimpft. Von einem Freund im Verlag habe er im Jahr 2010 erfahren, dass man sich für den Beschwerdeführer interessiere. Sein Freund habe ihm geraten auszureisen, weil Leute, für die man sich interessiere, immer verschwinden. Auf Vorhalt, dass ein Interesse an seiner Person keine konkrete Suche sei, sagte der Beschwerdeführer, er sei schon gesucht worden, weil es konkret geheißen habe, dass sie diese Person brauchen würden. Zu ihm nach Hause gekommen seien sie nicht, weil es ja unter einem Pseudonym erschienen sei. Sie hätten aber nur ihre Spitzel bemühen müssen, um ihn zu finden.

Befragt, wann der Beschwerdeführer den Entschluss gefasst habe auszureisen, sagte er, er habe bereits 2004 ausreisen wollen, als man sein Kind umgebracht habe. Zu Beginn dieses Jahres habe er sich wieder entschlossen auszureisen, als sich die Möglichkeit ergeben habe. Befragt, warum er sich dann schon 2010 einen Pass ausstellen habe lassen, sagte der Beschwerdeführer, jeder Erwachsene müsse einen Auslandsreisepass haben. Den Pass habe sein Bruder ausstellen lassen.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass sein jüngster Sohn einen Sauerstoffmangel habe. In Tschetschenien würde es verfälschte Medikamente und Nahrungsmittel geben. Das verwendete Impfserum habe Keime in sich. Er könne mit seinem Kind nicht zur Behandlung nach Moskau fahren, da das so eine weite Distanz sei. Er könnte in Moskau auch nirgends wohnen. Bei seinem Bruder könne er mit drei Kindern nicht wohnen.

Befragt warum er, wie eingangs erwähnt, im Jahr 2000 geschlagen worden sei, sagte der Beschwerdeführer, es seien föderale Soldaten gewesen. Der Grund sei ein Filtrationslager und ein Wachposten gewesen. Er sei provoziert und grundlos geschlagen worden. Sie haben gesagt, dass er ein Scharfschütze sei. Der Beschwerdeführer sei von Frauen aus einem Bus befreit worden.

Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer sagte, dass alles stimme, aber es sei noch schlimmer. Das könne nur einer wissen, der es am eigenen Leib erfahren habe.

Mit Bescheid vom 15.04.2011, Zahl: 11 03.300-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (= Spruchpunkt I.) und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (= Spruchpunkt II.) und wies diesen gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 15.04.2011, Zahl: 11 03.300-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (= Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu. Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (= Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (= Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt in diesem Bescheid im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe eine aktuelle Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen können. So haben er und seine Gattin Vorfälle aus dem Jahr 2000 und 2008 angegeben, die weder in Zusammenhang gestanden seien noch weitere Konsequenzen einer folgenden Verfolgung oder Bedrohung nach sich gezogen haben. So habe er behauptet, dass er im Jahr 2000 auf einem Kontrollposten misshandelt worden sei. Dort sei er jedoch von vielen Frauen aus einem Bus befreit worden. Weitere Konsequenzen aufgrund dieses Vorfalles habe es nicht gegeben. Im Jahr 2008 habe er einen Verkehrsunfall mit Kadyrovzy gehabt, wobei er von diesen an Ort und Stelle verprügelt worden sei. Auch hier habe es weder weitere Bedrohungen, noch Anklagen oder sonstige Maßnahmen seinerseits gegeben, die zu weiteren Verfolgungshandlungen oder Repressalien geführt hätten. Die Ausreise im Jahr 2011 habe er hingegen damit begründet, dass er im Dezember 2010 gehört habe, dass nach dem Autor eines Gedichtes gesucht werden würde. Er selbst sei dieser Autor, hätte jedoch ein Pseudonym verwendet. Zu Verfolgungshandlungen gegen seine Person oder sonstigen konkreten gezielten Aktionen sei es nicht gekommen. Er habe jedoch aus Furcht das Land verlassen. Diese Angaben seien jedoch in keinster Weise glaubhaft gewesen. So sei dem Inlandspass und dem Inlandspass der Gattin zu entnehmen gewesen, dass er bereits im November 2010 Auslandspässe ausstellen habe lassen. Dies sei jedoch zu einem Zeitpunkt gewesen, als ihm der Umstand der Suche noch gar nicht bekannt gewesen sei und er angeblich auch noch nicht vor gehabt hätte das Land zu verlassen. Auch habe sowohl er, als auch seine Gattin zu verbergen versucht, dass er selbst die Auslandspässe bei der Passbehörde beschafft habe, habe diese Lüge jedoch aufgedeckt werden können. Es sei deutlich geworden, dass er bereits im Herbst 2010 die Ausreise geplant habe, somit schon vor der angeblichen Benachrichtigung von der Suche nach dem Verfasser des Gedichtes. Die Konstruktion des Fluchtgrundes liege auf der Hand und sie augenscheinlich gewesen. Zudem habe er behauptet, dass er bis zur Ausreise an der Wohnadresse gewohnt habe und bis auf die Zeit in Moskau auch zuhause gewesen sei. Die Gattin hingegen habe im Widerspruch zu behaupten versucht, dass der Beschwerdeführer selten zuhause gewesen wäre.

Sein Vorbringen sei somit nicht glaubhaft beziehungsweise weise es keine Aktualität auf. Selbst wenn man seinem Vorbringen Glauben schenke, so weise sein Vorbringen keine Intensität im Sinne eines Konventionsgrundes auf. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. So könne er zum Bruder nach Moskau ziehen und hätte er so sowohl persönliche Anknüpfungspunkte, als auch die notwendige Unterstützung für einen Neustart.

Zum Gesundheitszustand seiner Kinder sei anzumerken, dass sein Sohn bereits in der Russischen Föderation in Behandlung gestanden sei, in Österreich hingegen nicht behandelt werde. Medikamentös behandle er seine Kinder immer noch mit den russischen Medikamenten. Ebenso werde auch seine Gattin in Österreich nur mit Schmerzmittel behandelt. In der Russischen Föderation sei die medizinische Versorgung in vollem Umfang erhältlich.

Da die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers von der Ausweisung betroffen sei, greife diese auch nicht in dessen Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK ein. Ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK habe sich der Beschwerdeführer mangels Setzung von Integrationsmaßnahmen in Österreich nicht aufgebaut, weswegen seine Ausweisung in die Russische Föderation zulässig sei.Da die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers von der Ausweisung betroffen sei, greife diese auch nicht in dessen Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK ein. Ein schützenswertes Privatleben iSd Artikel 8, EMRK habe sich der Beschwerdeführer mangels Setzung von Integrationsmaßnahmen in Österreich nicht aufgebaut, weswegen seine Ausweisung in die Russische Föderation zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.04.2011 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und im Wesentlichen Folgendes geltend machte: Sowohl der Vorfall im Jahr 2000, als auch die Vorfälle im Jahr 2004 und 2008 zeigen, dass die Familie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und ihrer mangelnden Unterwürfigkeit ständig Probleme mit den in ihrem Land herrschenden Trägern des Systems habe. Der Beschwerdeführer sei schon immer Kritiker des Systems gewesen und habe auch schon 1998 kritische Texte veröffentlicht. Es gehe also aus dem gesamten Vorbringen hervor, dass sie früher oder später damit haben rechnen müssen, lebensbedrohlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein. Es werde auf zahlreiche Länderberichte verwiesen, die als notorisch vorausgesetzt werden, wonach in Tschetschenien Menschenrechtverletzungen und willkürliche Verhaftungen an der Tagesordnung stehen. Auch der Behauptung sei entgegenzutreten, dass die von ihnen vorgetragenen Fluchtgründe nicht die im Sinne der GFK geforderte Intensität aufweisen. Zur Rechtslage, dass auch mehrere, im Einzelnen nicht sehr intensive Verfolgungshandlungen asylrelevant sein können, verweise der Beschwerdeführer auf die herrschende Judikatur und Literatur. Hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Form eines Umzuges seiner Familie nach Moskau sei zu sagen, dass es unmöglich sei, mit seiner ganzen Familie bei seinem Bruder zu leben. Außerdem wäre eine offizielle Registrierung, wie den Länderfeststellungen der belangten Behörde zu entnehmen sei, außerhalb Tschetscheniens kaum möglich. Aufgrund dieser Feststellungen sei davon auszugehen, dass ein Leben ohne Registrierung im Untergrund wohl nicht den Zumutbarkeitsvoraussetzungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entspreche und daher für die Familie nicht in Frage komme.

Zu den gesundheitlichen Problemen der Ehefrau und des Kindes sei anzumerken, dass die Familie erst seit kurzer Zeit in Österreich sei und die notwendigen Behandlungen erst angelaufen seien. Die Tatsache, dass der Sohn derzeit noch mit Medikamenten versorgt werde, die der Bruder des Beschwerdeführers in Moskau organisiert habe, bedeute nicht, dass dies eine adäquate, sondern bis dato die einzig ihnen offen stehende Behandlungsmöglichkeit darstelle. Da schon eines ihrer Kinder wegen mangelnder medizinischer Versorgung, die ihnen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verwehrt worden sei, gestorben sei, befürchten sie eine Wiederholung dieser Vorgangsweise und würde eine Rückkehr in ihre Heimat eine besondere Gefährdung des Kindes darstellen.

Im Akt findet sich ein undatiertes, handschriftlich verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers, mit dem er ein Konvolut an medizinischen Befunden betreffend seinen Sohn XXXX in russischer Sprache vorlegt. Weiters führt der Beschwerdeführer darin aus, dass er das von ihm veröffentlichte Gedicht nicht mehr finden könne. Seine Mutter habe alle seine Papiere, Entwürfe und Zeitungen verbrannt, da sie Angst vor Verfolgung gehabt habe.Im Akt findet sich ein undatiertes, handschriftlich verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers, mit dem er ein Konvolut an medizinischen Befunden betreffend seinen Sohn römisch 40 in russischer Sprache vorlegt. Weiters führt der Beschwerdeführer darin aus, dass er das von ihm veröffentlichte Gedicht nicht mehr finden könne. Seine Mutter habe alle seine Papiere, Entwürfe und Zeitungen verbrannt, da sie Angst vor Verfolgung gehabt habe.

Mit Schreiben vom 25.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Beigabe eines Rechtsberaters. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 08.11.2011, Zl. D13 419119-1/2011/3Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Schreiben vom 25.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Beigabe eines Rechtsberaters. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 08.11.2011, Zl. D13 419119-1/2011/3Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Schreiben vom 26.03.2013 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Befunden vor, und zwar:

Fachärztliche Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie vom 21.02.2013, wonach der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide;

Digitaler EEG- Videomonitoringbefund eines Krankenhauses, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 21.02.2013, betreffend den Sohn des Beschwerdeführers, XXXX, wonach das EEG "am Rande der altersentsprechenden Norm" sei und es "keine eindeutigen Herdzeichen" und "keine Paroxysmen" gäbe;Digitaler EEG- Videomonitoringbefund eines Krankenhauses, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, vom 21.02.2013, betreffend den Sohn des Beschwerdeführers, römisch 40 , wonach das EEG "am Rande der altersentsprechenden Norm" sei und es "keine eindeutigen Herdzeichen" und "keine Paroxysmen" gäbe;

Laborbefund vom 22.02.2013 betreffend XXXX;Laborbefund vom 22.02.2013 betreffend römisch 40 ;

Laborbefund vom 21.02.2013 betreffend XXXX;Laborbefund vom 21.02.2013 betreffend römisch 40 ;

Ambulanzbefund vom 21.02.2013 betreffend XXXX, wonach er wegen "Symptomatischer Epilepsie" und "St. p. Commotio cerebri" behandelt worden sei.Ambulanzbefund vom 21.02.2013 betreffend römisch 40 , wonach er wegen "Symptomatischer Epilepsie" und "St. p. Commotio cerebri" behandelt worden sei.

Am 16.07.2013 langte ein Schreiben beim Asylgerichtshof ein und wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend den Sohn des Beschwerdeführers, XXXX, vorgelegt. Außerdem liegen dem Schreiben zwei Schreiben in russischer Sprache bei, aus denen hervorgehe, dass sich die Geschwister des Beschwerdeführers von diesem und seinem Bruder abgewandt haben.Am 16.07.2013 langte ein Schreiben beim Asylgerichtshof ein und wurde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend den Sohn des Beschwerdeführers, römisch 40 , vorgelegt. Außerdem liegen dem Schreiben zwei Schreiben in russischer Sprache bei, aus denen hervorgehe, dass sich die Geschwister des Beschwerdeführers von diesem und seinem Bruder abgewandt haben.

Am 03.10.2013 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und ein Dolmetscher für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 10Z). Das Bundesasylamt teilte mit Schreiben vom 12.09.2013 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

In dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor (vgl. Beilagen 1 und 2 zum o.a. Verhandlungsprotokoll):In dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor vergleiche Beilagen 1 und 2 zum o.a. Verhandlungsprotokoll):

Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend XXXX, wonach dieser zusammengefasst an Epilepsie und Großwuchs leide (Beilage 1);Konvolut an medizinischen Unterlagen betreffend römisch 40 , wonach dieser zusammengefasst an Epilepsie und Großwuchs leide (Beilage 1);

Fachärztliche Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie vom 21.02.2013, wonach der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide (Beilage 1);

Stationärer Entlassungsbericht eines Krankenhauses, Abteilung für Neurochirurgie, vom 10.09.2012, wonach XXXX wegen "Diskusprolaps L4/L5, Lumboischalgie L5 links, St. p. sectio" behandelt worden sei (Beilage 1);Stationärer Entlassungsbericht eines Krankenhauses, Abteilung für Neurochirurgie, vom 10.09.2012, wonach römisch 40 wegen "Diskusprolaps L4/L5, Lumboischalgie L5 links, St. p. sectio" behandelt worden sei (Beilage 1);

Konvolut an Empfehlungsschreiben für die Familie, Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen der Eltern und Schulbesuchsbestätigungen der Kinder (Beilage 2).

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:

(BF1 = Beschwerdeführer; BF 2 = Ehefrau des Beschwerdeführers)

(...)

VR befragt die Parteien, ob diese psychisch und physisch in der Lage sind, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner werden die Parteien befragt, ob bei ihnen (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von den Parteien dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe sowie (chronische) Krankheiten und Leiden bei ihnen vorliegen.

BF1 gibt an, dass er zu 50% Gehörbehindert ist, aber sowohl bei ihm als auch bei seiner Frau keine weiteren Hinderungsgründe vorliegen, sofern er in der VH etwas nicht versteht wird er dies sofort bekanntgeben. Weiters gibt der BF1 an, nach seiner letzten Gehirnerschütterung etwas schwachnervig zu sein, daher möge man entschuldigen, wenn er impulsiv reagiert.

BF2 gibt an, gesund zu sein. Da sie ein Problem mit den Bein hätte, könne nicht lange an einer Position sein und müsse öfters aufstehen.

VR befragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstehe; dies wird bejaht.

(...)

VR beginnt mit der Befragung des BF 1:

BF2 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.

Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellungen oder Ergänzungen vornehmen?

BF1: Ich hätte nur eine Ergänzung. Ich könnte einige Punkte genauer darstellen. Grundsätzlich habe ich die Wahrheit angegeben, dies wäre eine Ehrensache von Männern und daher selbstverständlich.

VR: Dürfte ich Sie bitten mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf zu schildern, bis zum Zeitpunkt, wo Ihre Probleme begonnen haben.

BF1: Ich bin am XXXX geboren, ich besuchte nicht den Kindergarten, aber die Schule, diese habe ich abgeschlossen mit Auszeichnung. Danach habe ich gearbeitet, ich konnte aber nicht studieren, denn zu diesem Zeitpunkt wurde bei uns gerade die Unabhängigkeit erklärt. Die früheren Beziehungen zum russischen Staat wurden unterbrochen, so arbeitete ich an verschiedenen Orten. Ich habe zwar ein Studium begonnen, aber der Krieg hat es mir nicht gestattet dieses Studium fortzusetzen und dieses abzuschließen. Ich habe Ihnen auch mein Arbeitsbuch vorgelegt, dort stehen alle Anstellungen und Beschäftigungen drinnen. Ich hatte Probleme schon vor 2000. Diese Probleme im Jahr 2000 haben mit den jetzigen Problemen nichts zu tun, ich meine damit, dass der erste Krieg Spuren in meiner Seele hinterlassen hat. Nach dem ersten Krieg hat sich der Zustand wieder normalisiert.BF1: Ich bin am römisch 40 geboren, ich besuchte nicht den Kindergarten, aber die Schule, diese habe ich abgeschlossen mit Auszeichnung. Danach habe ich gearbeitet, ich konnte aber nicht studieren, denn zu diesem Zeitpunkt wurde bei uns gerade die Unabhängigkeit erklärt. Die früheren Beziehungen zum russischen Staat wurden unterbrochen, so arbeitete ich an verschiedenen Orten. Ich habe zwar ein Studium begonnen, aber der Krieg hat es mir nicht gestattet dieses Studium fortzusetzen und dieses abzuschließen. Ich habe Ihnen auch mein Arbeitsbuch vorgelegt, dort stehen alle Anstellungen und Beschäftigungen drinnen. Ich hatte Probleme schon vor 2000. Diese Probleme im Jahr 2000 haben mit den jetzigen Problemen nichts zu tun, ich meine damit, dass der erste Krieg Spuren in meiner Seele hinterlassen hat. Nach dem ersten Krieg hat sich der Zustand wieder normalisiert.

VR: Bitte schildern Sie mir chronologisch richtig und detailliert, weshalb Sie Ihre Heimat verlassen haben. Beginnen Sie bitte mit dem Zeitpunkt an denen die ersten Probleme begonnen haben.

BF1: Am 01.12.2000, da hatte ich einen direkten Kontakt mit den russischen Behörden, dabei wurde ich halbtot geschlagen. Man schlug mich am Körper mit Kolben von Waffen, man trat auf mich ein. Das Jahr 2000, war das Jahr an den es die meisten Wachposten und Filtrationen gab. Ich arbeitete in Grosny, wohnte aber zuhause am Land. Um von Zuhause an meinen Arbeitsplatz zu kommen musste ich 15 Wachposten passieren. Bei einem dieser Wachposten haben es entweder meine Nerven nicht ausgehalten oder die Nerven der Wacheleute haben es zu einer inadäquaten Reaktion geführt. Dabei haben mich Frauen gerettet die mit einem Bus unterwegs waren. Bekanntlich gab es während des Krieges keine medizinische Versorgung, es war alles zerstört. Ich musste Zuhause wieder gesund werden. Meine Eltern pflegten mich, ich war fast ein halbes Jahr lang bettlägerig. Am XXXX verstarb meine Mutter an Krebs und am XXXX verstarb mein Vater. Sie haben das nicht ausgehalten, wenn ich an einem anderen Ort gepflegt worden wäre, wäre es nicht so schlimm gewesen. Deshalb haben sie das nicht überlebt, weil sie mich so gesehen haben. Dadurch bekam ich Depressionen. Ich habe nichts mehr Essen und Trinken können, weil ich mir selbst Vorwürfe gab, da wegen mir meine Eltern gestorben sind. Meine Brüder haben beschlossen, dass man mich wieder ins Leben zurück bringen müsste und sie haben mich mit meiner Ehefrau verheiratet. Mit dieser Ehefrau lebe ich bis heute zusammen. Das Datum unserer Heirat ist der XXXX. Aber auch nach der Heirat war ich noch nicht wirklich der Alte. Am XXXX kam meine Tochter auf die Welt, sie war tot. Ich gehe davon aus, dass die russischen Behörden daran schuld sind. Meine Frau war im Spital, wegen eines Kaiserschnitts. Nach vier Tagen hat man mir meine tote Tochter gebracht, sie sagten, sie hätten die Operation zu spät gemacht. Ich ging am nächsten Tag in das Spital und habe nachgeforscht mit meinen Methoden und habe herausgefunden, wobei ich den Leiter der Gebäranstalt bedroht habe, diese Leiterin habe ich veranlasst zu gestehen, dass es eine inoffizielle Anweisung die vom FSB, wonach die Geburtenrate in der tschetschenischen Republik künstlich niedrig gehalten werden muss. Sie muss um 30% reduziert werden. Ich war schockiert, als ich das gehört habe. Ich geriet neuerlich in Depressionen. Inzwischen kamen schon drei Kinder auf die Welt. Im Jahr 2008, am XXXX fuhr ich mit meinem Bruder zum Geburtstag meiner Tochter. Unterwegs kam es zu einen Verkehrsunfall an denen Regierungsautos beteiligt waren. Wie soll ich das erklären. Alle die in diesen drei Autos waren stiegen aus und schlugen mich und meinen Bruder zusammen, halbtot. Danach war wieder ein Monat Rehabilitation für mich erforderlich. Ich lag im städtischen Spital XXXX in Grosny und dort weigerte man sich mir die kranken Geschichte zu übergeben. Die Angestellten des Spitales sind abhängig vom Spital. Sie wollen nichts gegen die Regierung unternehmen. Sie, die Kadyrovzi, verlangten ein teures neues Auto als Kompensation, obwohl das angefahrene Auto nur leicht beschädigt war, das sind eben die Sachen die jeder Logik widersprechen. Ich lehnte ab. Dieser Konflikt setzt sich bis heute fort. Solange es in Tschetschenien keinen neuen Machthaber gibt, solange muss ich um mein Leben fürchten. Ich habe Ihnen jetzt die Vorgeschichte erzählt, warum ich mit meinen Nerven so fertig bin. Jede weitere Behandlung dieser Sache könnte dort mit Konflikten mit tödlicher Folge führen. Ich habe im Jahr 1998 ein Gedicht über den Krieg geschrieben, ich schrieb unter ein Pseudonym XXXX. Dieses Werk hat keinen realen Hintergrund aber im Zusammenhang mit meiner Sache ist das schon ein Grund um mich zu liquidieren und mich als Terroristen darzustellen. In der zweiten Hälfte im Jahr 2010 erhielt ich von meinen Freunden die Nachricht, dass man im Verlag Erkundigen eingezogen hat über dieser Person. Danach habe ich mich versteckt gehalten, weil ich weiß, was mit Leuten passiert, die so etwas geschrieben haben, man könnte mich deswegen umbringen. Denn mein Großvater ist genauso gestorben, er wurde auch verleumdet, er starb in Sibirien an Fieber an einem Ort, wo er Zwangsarbeit verrichten musste, deshalb sind meine Nerven auch in einem schlechten Zustand. Ich kann z.B. bei ausgeschaltetem Licht nicht schlafen, das ist eigentlich normal, denn ich hatte Angst um mein Leben. Ende Feber fuhr ich nach Moskau, da ich Probleme mit dem Rücken hatte nach diesen Schlägen. Ich musste meinen Rücken behandeln lassen um immer auf der Flucht von diesen Leute zu sein. Ich habe mich in den drei Jahren nach diesem Vorfall, bei dem ich geschlagen wurde, an verschiedene Spitäler gewandt, z.B. auch an das Sanatorium XXXX, weder Chiropraktiker noch die Fachärzte in XXXX, obwohl das Sanatorium in XXXX das Beste in der gesamten Sowjetunion war. Mein Bruder lernte ein Akademiemitglied kennen namens XXXX kennen, dieser hat mich nach einigen Behandlungen wieder in Form gebracht. Ich hatte an der Wirbelsäule 20 Stellen die sich verschoben hatten und er hat alles wieder eingerenkt. Das Jahr 2011 war das Jahr des Bezirk XXXX, wo ich wohne, in diesem Jahr konzentrierte man sich speziell mit dem Aufbau des Bezirks XXXX, in diesem Jahr sollte die Infrastruktur des Bezirkes gefördert werden. Mein Bruder erfuhr etwas von seinen Freunden und er schlug mir vor die Gegend zu verlassen. Am 27.03.2011 brachte er mich mit einem LKW aus Tschetschenien weg und am 06.04.2011 war ich in Österreich. Man hat eine Moschee gebaut mitten in Tschetschenien, das Baumaterial stammt von einer türkischen Firma, deshalb kamen viele LKW's mit Baumaterial zu uns. Diese wurden bis zur türkischen Grenze nie kontrolliert. Mit einem dieser LKW Fahrer hat mein Bruder gesprochen, dieser hat zugesagt mich hierher zu bringen.BF1: Am 01.12.2000, da hatte ich einen direkten Kontakt mit den russischen Behörden, dabei wurde ich halbtot geschlagen. Man schlug mich am Körper mit Kolben von Waffen, man trat auf mich ein. Das Jahr 2000, war das Jahr an den es die meisten Wachposten und Filtrationen gab. Ich arbeitete in Grosny, wohnte aber zuhause am Land. Um von Zuhause an meinen Arbeitsplatz zu kommen musste ich 15 Wachposten passieren. Bei einem dieser Wachposten haben es entweder meine Nerven nicht ausgehalten oder die Nerven der Wacheleute haben es zu einer inadäquaten Reaktion geführt. Dabei haben mich Frauen gerettet die mit einem Bus unterwegs waren. Bekanntlich gab es während des Krieges keine medizinische Versorgung, es war alles zerstört. Ich musste Zuhause wieder gesund werden. Meine Eltern pflegten mich, ich war fast ein halbes Jahr lang bettlägerig. Am römisch 40 verstarb meine Mutter an Krebs und am römisch 40 verstarb mein Vater. Sie haben das nicht ausgehalten, wenn ich an einem anderen Ort gepflegt worden wäre, wäre es nicht so schlimm gewesen. Deshalb haben sie das nicht überlebt, weil sie mich so gesehen haben. Dadurch bekam ich Depressionen. Ich habe nichts mehr Essen und Trinken können, weil ich mir selbst Vorwürfe gab, da wegen mir meine Eltern gestorben sind. Meine Brüder haben beschlossen, dass man mich wieder ins Leben zurück bringen müsste und sie haben mich mit meiner Ehefrau verheiratet. Mit dieser Ehefrau lebe ich bis heute zusammen. Das Datum unserer Heirat ist der römisch 40 . Aber auch nach der Heirat war ich noch nicht wirklich der Alte. Am römisch 40 kam meine Tochter auf die Welt, sie war tot. Ich gehe davon aus, dass die russischen Behörden daran schuld sind. Meine Frau war im Spital, wegen eines Kaiserschnitts. Nach vier Tagen hat man mir meine tote Tochter gebracht, sie sagten, sie hätten die Operation zu spät gemacht. Ich ging am nächsten Tag in das Spital und habe nachgeforscht mit meinen Methoden und habe herausgefunden, wobei ich den Leiter der Gebäranstalt bedroht habe, diese Leiterin habe ich veranlasst zu gestehen, dass es eine inoffizielle Anweisung die vom FSB, wonach die Geburtenrate in der tschetschenischen Republik künstlich niedrig gehalten werden muss. Sie muss um 30% reduziert werden. Ich war schockiert, als ich das gehört habe. Ich geriet neuerlich in Depressionen. Inzwischen kamen schon drei Kinder auf die Welt. Im Jahr 2008, am römisch 40 fuhr ich mit meinem Bruder zum Geburtstag meiner Tochter. Unterwegs kam es zu einen Verkehrsunfall an denen Regierungsautos beteiligt waren. Wie soll ich das erklären. Alle die in diesen drei Autos waren stiegen aus und schlugen mich und meinen Bruder zusammen, halbtot. Danach war wieder ein Monat Rehabilitation für mich erforderlich. Ich lag im städtischen Spital römisch 40 in Grosny und dort weigerte man sich mir die kranken Geschichte zu übergeben. Die Angestellten des Spitales sind abhängig vom Spital. Sie wollen nichts gegen die Regierung unternehmen. Sie, die Kadyrovzi, verlangten ein teures neues Auto als Kompensation, obwohl das angefahrene Auto nur leicht beschädigt war, das sind eben die Sachen die jeder Logik widersprechen. Ich lehnte ab. Dieser Konflikt setzt sich bis heute fort. Solange es in Tschetschenien keinen neuen Machthaber gibt, solange muss ich um mein Leben fürchten. Ich habe Ihnen jetzt die Vorgeschichte erzählt, warum ich mit meinen Nerven so fertig bin. Jede weitere Behandlung dieser Sache könnte dort mit Konflikten mit tödlicher Folge führen. Ich habe im Jahr 1998 ein Gedicht über den Krieg geschrieben, ich schrieb unter ein Pseudonym römisch 40 . Dieses Werk hat keinen realen Hintergrund aber im Zusammenhang mit meiner Sache ist das schon ein Grund um mich zu liquidieren und mich als Terroristen darzustellen. In der zweiten Hälfte im Jahr 2010 erhielt ich von meinen Freunden die Nachricht, dass man im Verlag Erkundigen eingezogen hat über dieser Person. Danach habe ich mich versteckt gehalten, weil ich weiß, was mit Leuten passiert, die so etwas geschrieben haben, man könnte mich deswegen umbringen. Denn mein Großvater ist genauso gestorben, er wurde auch verleumdet, er starb in Sibirien an Fieber an einem Ort, wo er Zwangsarbeit verrichten musste, deshalb sind meine Nerven auch in einem schlechten Zustand. Ich kann z.B. bei ausgeschaltetem Licht nicht schlafen, das ist eigentlich normal, denn ich hatte Angst um mein Leben. Ende Feber fuhr ich nach Moskau, da ich Probleme mit dem Rücken hatte nach diesen Schlägen. Ich musste meinen Rücken behandeln lassen um immer auf der Flucht von diesen Leute zu sein. Ich habe mich in den drei Jahren nach diesem Vorfall, bei dem ich geschlagen wurde, an verschiedene Spitäler gewandt, z.B. auch an das Sanatorium römisch 40 , weder Chiropraktiker noch die Fachärzte in römisch 40 , obwohl das Sanatorium in römisch 40 das Beste in der gesamten Sowjetunion war. Mein Bruder lernte ein Akademiemitglied kennen namens römisch 40 kennen, dieser hat mich nach einigen Behandlungen wieder in Form gebracht. Ich hatte an der Wirbelsäule 20 Stellen die sich verschoben hatten und er hat alles wieder eingerenkt. Das Jahr 2011 war das Jahr des Bezirk römisch 40 , wo ich wohne, in diesem Jahr konzentrierte man sich speziell mit dem Aufbau des Bezirks römisch 40 , in diesem Jahr sollte die Infrastruktur des Bezirkes gefördert werden. Mein Bruder erfuhr etwas von seinen Freunden und er schlug mir vor die Gegend zu verlassen. Am 27.03.2011 brachte er mich mit einem LKW aus Tschetschenien weg und am 06.04.2011 war ich in Österreich. Man hat eine Moschee gebaut mitten in Tschetschenien, das Baumaterial stammt von einer türkischen Firma, deshalb kamen viele LKW's mit Baumaterial zu uns. Diese wurden bis zur türkischen Grenze nie kontrolliert. Mit einem dieser LKW Fahrer hat mein Bruder gesprochen, dieser hat zugesagt mich hierher zu bringen.

VR: Versuchen Sie mir den Unfall vom XXXX möglichst detailliert zu schildern.VR: Versuchen Sie mir den Unfall vom römisch 40 möglichst detailliert zu schildern.

BF1: Sie wissen, ich hatte eine Gehirnerschütterung, deshalb bin ich nicht im Stande Ihnen die Einzelheiten zu schildern. Ich kann sagen, dass es wirklich so war. Ich hatte Knochenbrüche und eine Gehirnerschütterung, wenn ich auch Einzelheiten berichten würde, würde ich Ihnen jedes Mal andere Einzelheiten von dem Unfall schildern, weil ich mich nicht mehr erinnere.

VR: Können Sie sich erinnern, was direkt nach dem Unfall geschehen ist?

BF1: Nach dem Verkehrsunfall konnte ich mich nicht mehr genau an der Anzahl erinnern, die uns überfallen haben.

VR: Wohin wurden Sie danach gebracht?

BF1: In ein Spital.

VR: Welche Verletzungen hatten Sie konkret?

BF1: Zähne wurden mir ausgeschlagen, das rechte Trommelfell war geplatzt. Mein linker Hoden gequetscht. Ich hatte zahlreiche Rippenbrüche und eine Dislokation an der Wirbelsäule. Nach wie vor gebe ich an, dass ich auch blaue Flecken hatte.

VR: Wann sahen Sie nach dem Unfall Ihre Frau wieder?

BF1: Meine Frau war nicht im Spital bei mir, sie war schwanger mit dem dritten Sohn, XXXX, sie war im 4. Schwangerschaftsmonat, ich hatte Angst um das Leben meines Kindes und sagte, dass man niemanden mitteilen soll, dass ich im Spital bin.BF1: Meine Frau war nicht im Spital bei mir, sie war schwanger mit dem dritten Sohn, römisch 40 , sie war im 4. Schwangerschaftsmonat, ich hatte Angst um das Leben meines Kindes und sagte, dass man niemanden mitteilen soll, dass ich im Spital bin.

VR: Aber Ihre Frau wird sich doch Sorgen gemacht haben, weil Sie nicht nachhause gekommen sind bzw. nicht zur Geburtstagsfeier Ihres Kindes gefahren sind?

BF1: Ich kam auch normalerweise nur sehr selten nachhause, ich arbeitete in Grosny und übernachtete dort bei meinem Bruder.

VR: Ich nehme an, dass bei der Geburtstagsfeier bei der Tochter auch Ihre Frau anwesend gewesen sein muss.

BF1: Wahrscheinlich war sie dort.

VR: Aber Sie waren doch am Weg zur Geburtstagsfeier. Ihre Frau wird sich doch zwangsläufig Sorgen gemacht haben, wenn Sie nicht gekommen sind?

BF1: Sie wird sich nicht gewundert haben, weil ich ihr gesagt habe, dass ich auch nicht kommen kann.

VR: Wann haben Sie Ihre Frau dann wieder zum ersten Mal gesehen?

BF1: Ein Monat später, nach meiner Rehabilitation. Ich fuhr heim, meine Frau war zuhause, die Kinder waren im Kindergarten, die Schwester war arbeiten. Die Neffen waren da.

VR: Wann war das genau?

BF1: Das Datum weiß ich nur vom Vorfall, ich bin gegen Mittag nachhause gekommen.

VR: Was haben Sie Ihrer Frau gesagt, was vorgefallen ist?

BF1: Ich habe dort mit meinem Neffen gesprochen, aber meiner Frau habe ich nichts erzählt. das kann euch Europäern komisch vorkommen, aber das ist bei uns so.

VR: Aber Ihre Frau wird doch zweifellos aufgefallen sein, dass an Ihnen Veränderungen zu sehen sind. Sie hören schlechter, aufgrund des geplatzten Trommelfells, es fehlen Zähne, auch müssen die anderen Verletzungen Spuren hinterlassen haben. Hat Sie Ihre Frau nicht darauf angesprochen?

BF1: Sie hat natürlich gefragt, aber nicht mich, sondern meinen Neffen, weil ich ja mit diesem gesprochen habe. Mich kann sie ja nicht fragen, weil sich das nicht gehört, sie müsste warten, bis ich es selbst erzähle.

VR: Wie heißt der Neffe?

BF1: Es sind zwei, XXXX und XXXX. Sie sind so ca. 25 Jahre alt, also junge Männer, ich habe mit ihnen unter Männer gesprochen. Damals waren sie noch jünger, jetzt sind sie 25.BF1: Es sind zwei, römisch 40 und römisch 40 . Sie sind so ca. 25 Jahre alt, also junge Männer, ich habe mit ihnen unter Männer gesprochen. Damals waren sie noch jünger, jetzt sind sie 25.

VR: Haben Sie mit Ihrer Frau jemals über den Vorfall gesprochen?

BF1: Ich habe bis heute nicht darüber gesprochen.

VR: Wer war der Fahrer des Autos?

BF1: Ich war am Steuer. Mein Bruder hat einen jungen Hund gekauft für die Tochter, der ging dann verloren beim Unfall. Mein Bruder hat gesagt, dass sie den Welpen umgebracht haben.

VR: Wurde Ihr Bruder auch verletzt?

BF1: Ja, er hatte auch Knochenbrüche und Gehirnerschütterung, blaue Flecken.

VR: Wurde er auch ins Spital eingeliefert?

BF1: Ja, aber er war in einem besseren Gesundheitszustand als ich, ich hatte Probleme mit der Wirbelsäule. Bei ihm war es der erste Vorfall, während mir sowas schon mal passiert ist.

VR: Waren Sie während der Arbeit mit Ihrer Frau in mobilen Kontakt?

BF1: Ja.

VR: Wie oft haben Sie mit Ihrer Frau telefoniert?

BF1: Ich habe während meiner Arbeit die Nummern des Generaldirektors gehabt. Ich habe so viel telefonieren müssen während der Arbeit, dass ich dann keine Lust hatte, dass ich mit meiner Frau auch noch telefoniere.

VR: Frage wiederholt.

BF1: Immer wenn die Arbeit fertig war, habe ich mit meiner Frau telefoniert und mit meinen Kindern. Einmal am Tag.

VR: Haben Sie am XXXX oder in den Tagen darauf mit Ihrer Frau telefoniert?VR: Haben Sie am römisch 40 oder in den Tagen darauf mit Ihrer Frau telefoniert?

BF1: An sich würde ich gerne immer mit meiner Frau sprechen, sie ist ja meine Frau, aber ich muss ja auch arbeiten. Ich wurde auch früher schon geschlagen.

VR: Frage wiederholt.

BF1: Ich würde gerne mit Ihnen über Details sprechen, aber nach der Gehirnerschütterung weiß ich keine Details mehr.

VR: Sie können mir aufgrund Ihrer Gehirnerschütterung keine Details erzählen. Sie können mir insbesondere nicht sagen, ob Sie am XXXX oder in den Tagen darauf mit Ihrer Frau gesprochen haben?VR: Sie können mir aufgrund Ihrer Gehirnerschütterung keine Details erzählen. Sie können mir insbesondere nicht sagen, ob Sie am römisch 40 oder in den Tagen darauf mit Ihrer Frau gesprochen haben?

BF1: Am XXXX habe ich mit ihr vor dem Unfall telefoniert, ich hab ihr gesagt, wir machen uns auf dem Weg, die Kinder sollen noch nicht schlafen gehen. Aber das waren für mich nebensächliche Informationen.BF1: Am römisch 40 habe ich mit ihr vor dem Unfall telefoniert, ich hab ihr gesagt, wir machen uns auf dem Weg, die Kinder sollen noch nicht schlafen gehen. Aber das waren für mich nebensächliche Informationen.

VR: Wann haben Sie das erste Mal nach dem Unfall mit Ihrer Frau telefoniert?

BF1: Ich weiß es nicht.

VR: Sie haben vorher angegeben, dass Ihre Frau nicht beunruhigt war, weil Sie nicht gekommen sind, weil sie nie wusste, wann Sie nachhause kommen, insbesondere wäre Sie nicht informiert gewesen, ob Sie zur Geburtstagsfeier kommen würde, nunmehr geben Sie an, dass Sie Ihre Frau darüber informiert hätten, dass Sie sich auf den Weg dorthin machen würden, ich sehe darin einen Widerspruch. Können Sie mir das erklären?

BF1: Ich kann das erklären. Ich habe meine Frau geheiratet als ich Depressionen hatte, ich habe mehrere Jahre lang nicht mit ihr gesprochen. deshalb war sich auch nicht weiter beunruhigt, weil ich ohnehin sehr selten mit ihr spreche, wann soll ich dann mit ihr sprechen.

VR: Sie haben gesagt, Sie haben vor Ihrer Abreise zur Feier mit Ihrer Frau telefoniert und gesagt, dass Sie kommen und dass sie die Kinder nicht schlafen legt. So müsste sich Ihre Frau ja gerade auch aufgrund Ihres depressiven Zustandes Sorgen machen.

BF1: Sie hat mich eigentlich nie im Normalzustand gesehen.

VR: Hat Sie nicht angesprochen, warum Sie nicht zur Geburtstagsfeier Ihrer Tochter gekommen sind?

BF1: Nein. Aus dem Grund, weil wir in der Entwicklung zurück sind, bei uns darf eine Frau ihren Mann nicht fragen, weshalb er nicht kommt. Wenn eine Frau so neugierig ist, würde ihr die Scheidung drohen.

VR: Wenn ich Sie richtig verstehe, darf eine Frau nicht einmal Ihre Sorgen äußern, wenn Sie meint Ihr Mann sei verunfallt?

BF1: Nein, auch dann darf sie nicht fragen. Wenn es der Mann für notwendig erachtet, dass er ihr es erzählt, dann wird er ihr das sagen. Nicht nur ich habe diese Einstellung, alle Tschetschenen haben diese Einstellung.

VR: Auch in Anbetracht der anderen Lebensgewohnheiten in Tschetschenien würde es doch der Lebenserfahrung entsprechen, dass man sich erkundigt, wenn Sie zu einer vereinbarten Geburtstagsfeier Ihrer Tochter nicht kommen?

BF1: Das mag für Sie sehr wichtig sein, aber bei uns ist das anders.

VR: Unabhängig von den Geschlechterrollen in Tschetschenien würde doch wohl selbst ein Bekannter aktiv werden, wenn man zu einen vereinbarten Treffpunkt nicht kommt.

BF1: Meine Frau hat sich selbst vielleicht Fragen gestellt. Vielleicht hat sie sogar geweint aber sie hat nicht gefragt.

VR: Hat sie sich nicht an irgendwem gewandt?

BF1: Wahrscheinlich hat sie ihn gefragt, ich weiß es nicht.

VR: Sie haben sechs Brüder.

BF1: Ja.

VR: Ist nicht einer Ihrer Brüder ins Spital gekommen und hat gemeint, dass Ihre Frau auf der Suche nach Ihnen wäre.

BF1: Die Frau sucht nicht nach mir. Ich war der Leiter von zwei Schichten im Betrieb. Mein Bruder und die Neffen haben mit mir zusammen gearbeitet.

VR: Wie lange waren Sie im Spital?

BF1: Länger als drei Wochen.

VR: Hat Sie in den drei Wochen irgendein Verwandter besucht?

BF1: Ja, auch Freunde.

VR: Na und wurde da niemals besprochen, dass man Kontakt mit der Frau aufnehmen soll, damit man Ihr sagt, warum Sie nicht nachhause kommen. Ich verstehe, dass man einer Schwangeren eine solche Information nicht mitteilen möchte, aber gerade dann müsste man doch eine vorgeschobene Erklärung für sie haben und ist es nicht auch gefährlich eine Schwangere im Ungewissen zu lassen.

BF1: Man muss von zwei Übeln das Geringere wählen.

VR: Sie wurden von keinem Ihrer Verwandten auf die Frau angesprochen?

BF1: Die Neffen haben es ihr gesagt, aber wann weiß ich nicht.

VR: Sie haben vorher Erinnerungslücken angesprochen, sind Sie mit einem einschlägigen medizinischen Gutachten bei XXXX einverstanden?VR: Sie haben vorher Erinnerungslücken angesprochen, sind Sie mit einem einschlägigen medizinischen Gutachten bei römisch 40 einverstanden?

BF1: Ich habe schon selbst bei der ersten Instanz gesagt, dass ich eine Behandlung haben möchte. Früher hatte ich ein phänomenales Gedächtnis, nun ist alles leer, ich habe nichts mehr.

VR: Können Sie mir Ihr Gedicht vom Jahr 1998 aufsagen?

BF1: Ich erinnere mich noch daran. Es ist auf Russisch. Das Ende des Gedichtes weiß ich noch. "Im Laufe von Jahrhunderten wird der Völkermord wiederholt, aber niemand denkt an die Verantwortung für das brennende Tschetschenien, immer dasselbe der zweiköpfige Adler, der wegen seines eigenen Ruhmes die Tschetschenen unterwirft und Hammer und Sichel die sich einig sind entvölkern Tschetschenien. 13 lange Jahre warten wir auf den der uns die Antwort gibt. Wen sollen wir lieben, wen sollen wir umschmeicheln, denn Russland bleibt gleich nur die Maske ändert sich, man schickt uns in Exil, in ferne Städten oder man verwandelt uns in graue Asche. Ein Tschetschenien das für ewig frei ist, die Berge und die Vainach stöhnen unter der Armada des Imperiums, trotzdem müssen wir uns freuen, wir sollen keine Stille kennenlernen. Der Kampf wird uns zur Unabhängigkeit führen, wir werden dessen würdig sein, obwohl es Kriege gibt, die ein halbes Jahrhundert toben werden, dennoch muss Tschetschenien frei werden..."

VR: Was war im Jahr 1985?

BF1: Das waren die 13 Jahre lange Jahren die wir im Exil in Kasachstan waren.

VR: Was geschah mit Ihrem Bruder?

BF1: Etwas Unwahrscheinliches. Nachdem ich weg gefahren bin wurde er zweimal geschlagen, Armbruch, Verletzungen. Er hat ärztliche Befunde und wurde dann im Spital bei seinem Freund behandelt. Sein Freund ist dort Chefarzt, er hat ihm auch die Befunde geschrieben. Er ist heuer im Feber 2013 aus Tschetschenien ausgereist und hat jetzt in der Schweiz einen Asylantrag gestellt. Ich habe ihm geraten, dort einen Asylantrag zu stellen, weil ihr sehr viele Tschetschenen sind. Ich weiß, was hier los ist.

VR: Ist das der Bruder, der auch im Moskau gelebt hat?

BF1: Nein, der mit mir gearbeitet hat und der mit mir im Auto gesessen ist.

VR: Haben Sie oder Ihr Bruder versucht rechtlich gegen Ihre Unfallgegner vorzugehen?

BF1: Alle Juristen, alle Ärzte und medizinische Fachleute, alle Richter, die alle sind Günstlinge der Machthaber. Wenn Sie in Tschetschenien mit gesetzlichen Mitteln zum Recht kommen mögen, so ist das eine unmögliche Sache.

VR: Haben Sie es versucht sie zu Rechenschaft zu ziehen oder nicht?

BF1: Tschetschenische Diplomatie ist anders.

VR: Haben Sie oder Ihr Bruder nun "Prozeduren oder Verfahren gegen die Kadyrov-Leute" eingeleitet?

BF1: Ja, eingeleitet, aber alle geriet außer Kontrolle. Diese Diplomaten machen eine Übereinkunft und dann kommen sie wieder mit Masken zu meinem Bruder und schlagen sie ihn halbtot.

VR: Wer hat konkret versucht die Kadyrovzi (auf welcher Weise immer) zur Verantwortung zu ziehen?

BF1: Ich wäre zu schwach gewesen. Ich hatte Schmerzen in der Wirbelsäule. Ich lag da und konnte nicht aufstehen. Mein Bruder hat die Verhandlungen geführt.

VR: Zu welchen Resultaten haben die Verhandlungen geführt?

BF1: Er musste flüchten, in die Schweiz.

VR: In welchem Verlag haben Sie Ihr Gedicht veröffentlicht?

BF1: XXXXBF1: römisch 40

VR: Wann haben Sie geheiratet?

BF1: Im XXXX da war die traditionelle Heirat und im August wurde die Heirat eingetragen.BF1: Im römisch 40 da war die traditionelle Heirat und im August wurde die Heirat eingetragen.

VR: Haben Sie im gegenständlichen Gedicht ein Mitglied der Familie Kadyrov persönlich angesprochen?

BF1: Im Jahr 1998 gab es die Kadyrov noch gar nicht.

VR: Gerade in Anbetracht der politischen Veränderungen in Tschetschenien scheint es außerordentlich lebensfern, dass ein Gedicht das heute 14 Jahre alt ist, Ihnen heute zum Verhängnis werden könnte?

BF1: Dieses Gedicht inspiriert Leute, außerdem kann man in Verbindung mit der anderen Angelegenheit herzunehmen um mich auf dieser Grundlage zu liquidieren. Jetzt muss ich die ganze Zeit bei eingeschaltetem Licht schlafen.

VR: Angesichts der Willkür der tschetschenischen Behörden, warum sollten Sie sich überall die Mühe machen ein solches Gedicht hervor zu graben?

BF1: Sie machen sich nicht die Mühe lange nach alten Gedichten zu suchen, es reicht, dass ein Verräter in meinem Dorf sie darauf hinweist, dass es jemand gibt, der einmal etwas geschrieben hat.

VR: Sie werden auf das Gedicht sehr stolz gewesen sein?

BF1: Ja.

VR: Haben Sie Ihrer Frau diese Publikation gezeigt?

BF1: Nein. Im Jahr 1999, als der Krieg begann hat meine Mutter alle Manuskripte und Zeitungen verbrannt, weil sie um meine Sicherheit besorgt war.

VR: War es eine bekannte Zeitschrift?

BF1: Ich weiß es nicht, aber es war eine eher kleine Zeitschrift, 1000 Auflagen.

VR: Gibt es diese heute noch?

BF1: Nein.

VR: Den Verlag gibt es noch?

BF1: Einen anderen Verlag.

VR: Bis wann gab es den Verlag?

BF1: Damals gab es ihn. Ein paar von den alten Mitarbeiter arbeiten noch dort, aber sonst sind nur Neue. Diese haben mich gewarnt, aber ich hatte selbst Angst.

VR: Wer hat Sie gewarnt?

BF1: Ibragim. Ich habe ihn zufällig getroffen. Er sagte mir, dass ich vorsichtig sein soll.

VR: Hat er Ihnen sonst noch einen Rat gegeben?

BF1: Was kann er mir schon für einen Rat geben? Er sagte nur, "pass auf dich auf!"

VR: Im erstinstanzlichen Verfahren haben Sie angegeben, dass dieser Freund Ihnen den Rat gegeben hätte, das Land zu verlassen.

BF1: Ja, er hat seine Meinung gesagt. Die Einzelheiten weiß ich jetzt nicht.

VR: Warum sagen Sie mir das erst auf Vorhalt? Ein solcher Rat muss doch in Erinnerung bleiben?

BF1: Das meinte er. Er meinte, wenn er an meiner Stelle wäre, würde er wegfahren.

VR: Haben Sie einen Auslandspass besessen?

BF1: Ja, natürlich.

VR: Wo befindet sich dieser?

BF1: Irgendwo in Tschetschenien.

VR: Warum haben Sie diesen nicht mitgenommen?

BF1: Weil ich diesen nicht brauche.

VR: Warum braucht man bei einer Ausreise keinen Auslandsreisepass?

BF1: Das ist ja keine Flugreise für das ich ein Visum brauche.

VR: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie mit einem türk. LKW geflüchtet sind. Wohin fuhren diese?

BF1: Wahrscheinlich in die Türkei.

VR: Da müssten Sie ja zwangsläufig einen Stopp in der Türkei gemacht haben?

BF1: Umgekehrt, sie sind vielleicht über Österreich in die Türkei gefahren sein.

VR: Warum sollte ein LKW der Transporte von Baumaterial zwischen der Türkei nach Tschetschenien durchführt, plötzlich nach Österreich fahren? Selbst wenn es sich um eine internationale Spedition handeln würde, müsste ein längerer Stopp in der Türkei stattgefunden haben, eventuellen Fahrerwechsel bevor es nach Österreich weitergegangen ist, davon hätten Sie Kenntnis haben müssen.

BF1: Es gab tatsächlich einen Halt. Ich übernachtete in einem Hotel, ich weiß aber nicht, wo sich das Hotel befand. Die Weiterfahrt erfolgte wieder mit einem LKW, ich kann aber nicht sagen, ob es derselbe war.

VR: Gab es in dem Hotel lateinische oder kyrillische Schriftzeichen?

BF1: An das erinnere ich mich nicht.

VR: Gerade, wenn man nicht weiß, wo man sich befindet, versucht man sich zu orientieren?

BF1: Natürlich, versucht man sich zu orientiert, aber das Zwischenziel war für mich nicht wichtig, ich orientierte mich am Endziel.

VR: Die Türkei verwendet lateinische Schriftzeichen, wenn man in ein Land kommt, wo man eine andere Schrift verwendet fällt das sofort auf.

BF1: Jeden fällt etwas anderes auf, das hängt von der persönlichen Eigenschaft einer Person ab. Ich achte nicht darauf.

VR: Möchten Sie noch etwas zu Ihren Fluchtvorbringen hinzufügen?

BF1: Ich antworte auf Ihre Fragen. Ich möchte nur etwas fragen. Hinsichtlich der Einvernahme meines Bruders in der Schweiz. Das könnte man doch auch als Beweis hernehmen. Er hat ja meine Geschichte erzählt. Er heißt XXXX, geboren ist er am XXXX.BF1: Ich antworte auf Ihre Fragen. Ich möchte nur etwas fragen. Hinsichtlich der Einvernahme meines Bruders in der Schweiz. Das könnte man doch auch als Beweis hernehmen. Er hat ja meine Geschichte erzählt. Er heißt römisch 40 , geboren ist er am römisch 40 .

VR: Haben Sie Kontakt zu ihn?

BF1: Ja über Skype wäre es möglich. Ich habe ihn ja auch gebeten, eine Kopie seines Protokolls zu schicken, er ist einverstanden, er wird es auch schicken. Dann werde ich es an sie weiterleiten.

VR: Eine Frist bis 01.11.2013 wird eingeräumt um die Unterlagen zu übermitteln.

VR beginnt mit der Befragung des BF2:

BF1 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal

Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellungen oder Ergänzungen vornehmen?

BF2: Nein.

VR: Ihr Mann hat angegeben, dass er öfter in Grosny gearbeitet hat. Wie oft ist er nachhause gekommen?

BF2: Er kam nur sehr selten von der Arbeit heim, einmal im Monat.

VR: Wie gestaltete sich der Kontakt zu Ihrem Ehemann?

BF2: Telefonischen Kontakt.

VR: Wie oft haben Sie telefoniert?

BF2: Nicht sehr oft. Weil er meistens nicht in der Zone aufhältig war.

VR: Wie oft haben Sie telefoniert?

BF2: Vielleicht einmal in der Woche oder wenn er mir eine SMS geschickt hat.

VR: Aber nicht täglich?

BF2: Nein.

VR: Ihr Mann gab an, dass er in der Regel mit Ihnen täglich telefoniert hat und zwar nach der Arbeit?

BF2: Nein, nach der Arbeit schon, aber nicht täglich.

VR: Können Sie sich an den XXXX erinnern?VR: Können Sie sich an den römisch 40 erinnern?

BF2: Ja an jenem Tag hat man sie zusammen geschlagen.

VR: Wann haben Sie das erfahren?

BF2: Ein Monat später von seinen Verwandten.

VR: Wie ging nun der XXXX aus Ihrer Sicht vor sich?VR: Wie ging nun der römisch 40 aus Ihrer Sicht vor sich?

BF2: Ich wollte am XXXX den Geburtstag meines Kindes feiern. Ich wartete auf den Schwager und meinen Mann, aber sie kamen nicht. Wir warteten vergeblich, ein Monat später erfuhr ich, dass sie einen Unfall hatten.BF2: Ich wollte am römisch 40 den Geburtstag meines Kindes feiern. Ich wartete auf den Schwager und meinen Mann, aber sie kamen nicht. Wir warteten vergeblich, ein Monat später erfuhr ich, dass sie einen Unfall hatten.

VR: Wann ist das Wochenende in Tschetschenien?

BF2: Samstag, Sonntag.

VR: Welcher Tag war der XXXX?

BF2: Es war ein Freitag.

VR: Wurden Sie darüber informiert, dass Ihr Mann zur Geburtstagsfeier kommen sollte, wenn ja, wie?

BF2: Wir haben das schon vor der Abreise besprochen.

VR: Am XXXX selbst wurden Sie nicht informiert, dass Ihr Mann kommt?VR: Am römisch 40 selbst wurden Sie nicht informiert, dass Ihr Mann kommt?

BF2: Nein.

VR: Ihr Mann hat angegeben, dass er Sie am XXXX angerufen hätte, dass er am Weg zu Ihnen wäre.VR: Ihr Mann hat angegeben, dass er Sie am römisch 40 angerufen hätte, dass er am Weg zu Ihnen wäre.

BF2: Vielleicht hat er es zu einem anderen Verwandten, aber nicht zu mir.

VR: Ich zitiere aus der Einvernahme Ihres Ehemannes "VR: Sie können mir aufgrund Ihrer Gehirnerschütterung keine Details erzählen. Sie können mir insbesondere nicht sagen, ob Sie am XXXX oder in den Tagen darauf mit Ihrer Frau gesprochen haben? BF1: Am XXXX habe ich mit ihr vor dem Unfall telefoniert, ich hab ihr gesagt, wir machen uns auf dem Weg, die Kinder sollen noch nicht schlafen gehen. Aber das waren für mich nebensächliche Informationen."VR: Ich zitiere aus der Einvernahme Ihres Ehemannes "VR: Sie können mir aufgrund Ihrer Gehirnerschütterung keine Details erzählen. Sie können mir insbesondere nicht sagen, ob Sie am römisch 40 oder in den Tagen darauf mit Ihrer Frau gesprochen haben? BF1: Am römisch 40 habe ich mit ihr vor dem Unfall telefoniert, ich hab ihr gesagt, wir machen uns auf dem Weg, die Kinder sollen noch nicht schlafen gehen. Aber das waren für mich nebensächliche Informationen."

BF2: Ich weiß es nicht. Vielleicht hat er das jemand anderen gesagt.

VR: Sie haben gesagt, Sie haben erst einen Monat nach den Vorfall davon erfahren.

BF2: Seine Neffen haben mir das gesagt ja.

VR: Unabhängig von der Frage, wann Sie jetzt mit Ihren Mann besprochen hätten, wann er zur Geburtstagsfeier kommt, war es jedenfalls klar, dass er zum vereinbarten Termin nicht erschienen ist. Sie sagen, sie haben schon lange gewusst, dass er kommen würde, Ihr Mann hat angegeben, dass er angerufen hat, dass er jetzt kommen würde. Jedenfalls ist er zur Feier nicht erschienen. Wie haben Sie darauf reagiert?

BF2: Meine Reaktion war ganz normal, er war oft monatelang weg.

VR: Aber da war es ja ausgemacht, dass er kommen würde zum Geburtstag Ihrer Tochter.

BF2: Natürlich ergab sich die Frage, warum er nicht kommt, aber es war für mich eine häufige Frage, weil er oft Vereinbarungen nicht eingehalten hat.

VR: Haben Sie nicht versucht, ihn telefonisch zu erreichen?

BF2: Ja, aber es war abgeschaltet, auch den Bruder habe ich angerufen, aber er hat nicht geantwortet.

VR: Haben Sie einen Auslandspass gehabt?

BF2: Ja, er ist zuhause.

VR: Wenn man ins Ausland reist, warum nimmt man dann den Auslandspass nicht mit?

BF2: Man sagte uns, dass wir nur den russ. Inlandspass mitnehmen sollten.

VR: Wer sagte das?

BF2: Sein jüngerer Bruder, und die Leute mit denen wir gefahren sind.

VR: Wie haben Sie Tschetschenien überhaupt verlassen?

BF2: In Grosny sind wir in ein großes Auto eingestiegen.

VR: Welches Auto?

BF2: Ein LKW.

VR: Wie sah der LKW aus?

BF2: Das weiß ich nicht. Mein Kind hatte damals Anfälle, ich konnte mit meinen Bein kaum gehen.

VR: Aber sehen konnten Sie doch, da müsste das Ihnen doch in Erinnerung geblieben sein.

BF2: An die Farbe erinnere ich mich nicht.

VR: Können Sie sich vorstellen, was mit dem Fahrzeug normal gemacht wurde?

BF2: Nein.

VR: Ihr Mann gab an, dass der LKW normal Baumaterial geführt hat. Ist Ihnen da nichts aufgefallen zumal LKW, die Baumaterial transportieren, entsprechend verschmutzt sind?

BF2: Ich habe nur gesehen, dass Kisten und Fässer im LKW waren.

VR: Wissen Sie wohin Sie gefahren sind?

BF2: Nein, wir waren lang unterwegs.

VR: Wo sind Sie ausgestiegen?

BF2: Am Stadtrand von Wien.

VR: Gab es eine längere Pause auf der Fahrt?

BF2: Ja, wo weiß ich nicht.

VR: Haben Sie außerhalb des LKW übernachtet?

BF2: Nein.

VR: Ihr Mann gab an, in einem Hotel übernachtet zu haben?

BF2: Nein, wir haben nicht außerhalb des Autos geschlafen.

VR: Haben Sie das Auto auf der langen Reise zwischen Grosny und Wien verlassen?

BF2: Das Auto hielt mehrmals an, er stieg aus. Wir haben die Kinder auch frische Luft schnappen lassen, aber wir sind draußen nicht spazieren gegangen.

VR: Sagen Sie, sind Sie persönlich in der Russischen Föderation verfolgt, oder sind Sie nur aufgrund Ihres Mannes geflüchtet?

BF2: Ich persönlich nicht, ich bin nur wegen meinem Mann geflüchtet.

VR: Vertreten Sie Ihre Kinder im Verfahren?

BF2: Ja.

VR: Sind Ihre Kinder gesund?

BF2: Das jüngste Kind ist krank, es hat Epilepsie.

Die BF2 legt ein umfangreiches Konvolut an ärztlichen Unterlagen vor, welches in Kopie zum Akt genommen wird. (Beilage 1)

VR: Ihre beiden anderen Kinder sind gesund?

BF2: Ja.

VR: Ist Ihr kranker Sohn (XXXX) in ständiger medizinischer Behandlung?VR: Ist Ihr kranker Sohn (römisch 40 ) in ständiger medizinischer Behandlung?

BF2: Ja.

VR: Wie oft gehen Sie zum Arzt?

BF2: Einmal in Monat.

VR: Wann hatte er seinen letzten Anfall?

BF2: 28.07.2013 war ein ernsterer Anfall, er hat öfter kleinerer Anfälle.

VR: Bei welchem Arzt sind Sie in Behandlung?

BF2: XXXX.BF2: römisch 40 .

VR: Darf ich Frau XXXX kontaktieren und mich über den Zustand in Kenntnis zu setzen?VR: Darf ich Frau römisch 40 kontaktieren und mich über den Zustand in Kenntnis zu setzen?

BF2: Ja. Bei XXXX, der Medikamente verschreibt können Sie sich auch erkundigen.BF2: Ja. Bei römisch 40 , der Medikamente verschreibt können Sie sich auch erkundigen.

Der BF1 betritt den Verhandlungssaal.

VR: Haben Sie abgesehen von Ihren Erinnerungslücken sonstige aktuelle gesundheitliche Probleme?

BF1: Ich hatte Wirbelsäulenschmerzen, die Behandlung in Moskau wurde nicht ganz abgeschlossen, außerdem habe ich ein großes Ohrensausen, ich höre immer Geräusche. Da habe ich die österreichischen Ärzte gebeten, damit ich das Ohrensausen nicht mehr habe. Das stört mich beim Deutsch lernen und es stört mich überhaupt.

Gegenwärtig bin ich nicht in Behandlung, ich könnte es allerdings, weil man mir empfohlen hat, dass ich ein MRT von der Wirbelsäule machen solle. Nachgefragt gebe ich dazu an, dass ich es tatsächlich schon gemacht habe, aber mir gesagt hat, dass ich kein Leiden hätte.

VR: Sind Sie nach der Behandlung in Moskau nach Grosny nochmal zurückgekehrt?

BF1: Ja, mein Bruder hat mich angerufen, er meinte, ich solle die Behandlung unterbrechen und am 27. sind wir aufgebrochen.

VR: Was würde mit Ihnen geschehen, wenn Sie in die Russische Föderation zurückkehren müssten?

BF1: Mich würden Folterungen erwarten. Mein Bruder sagte jetzt, das Strafandrohungen gegeben mich erlassen wurden. Mich werden beschuldigt, Terroristen zu unterstützen und selbst welche zu sein.

VR: Haben Sie Verwandte in Tschetschenien?

BF1: Ja, meine Schwestern und Brüder.

VR zu BF2: Haben Sie Verwandte in Tschetschenien?

BF2: Ja, ich habe auch viele Verwandte in Tschetschenien.

VR: Würden Sie sich beide als arbeitsfähig bezeichnen?

BF1: Ja.

BF2: Ja.

VR: Sind Sie schwanger?

BF2: Nein und ich werde es auch nicht.

VR: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben hier in Österreich.

BF1: Detaillierte dazu nachgefragt gebe ich an: Ich spreche schlecht Deutsch aber ich bemühe. Deutschprüfung habe ich keine absolviert. Ich gehe keiner Arbeit nach. Ich wohne jetzt in einem kleinen Dorf, es wäre mir zu teuer in die Oper zu fahren. Ich bin in keinem Verein. Ich besuche zurzeit einen Deutschkurs, er begann vor drei Monaten, aber ich kann nichts hören. Wenn man nicht ganz nahe bei mir sitzt und mir in die Augen schaut, verstehe ich nicht, was die Leute reden.

BR: Auf welchem Ohr hören Sie schlecht?Bundesrat:, Auf welchem Ohr hören Sie schlecht?

BF1: Rechts.

VR an BF2: Schildern Sie mir Ihr Privat-und Familienleben.

BF2: Detaillierte dazu nachgefragt gebe ich an: Ich spreche ein bisschen Deutsch, ich habe keine Deutschprüfung. Wir haben allerdings bald eine Prüfung. Ich helfe einer Frau, einer legalen geregelten Arbeit gehe ich nicht nach. Ich gehe zu dieser Frau auch hin um Deutsch zu lernen und ich helfe ihr, sie ist schon eine ältere Dame. Manchmal lädt sie uns auch ein.

VR fordert auf sämtliche Integrationsunterlagen insbesondere Deutschprüfungszeugnisse unverzüglich den AsylGH zu Vorlage zu bringen.

BF2: Ich möchte noch etwas angeben, ich bin krank, meine Unterlagen sind im Spital.

VR: Unter welchen Krankheiten leiden Sie?

BF2: Ich hatte schon in Tschetschenien Schmerzen im Bein. Hier hat man zweimal eine Operation gemacht. Man hat gesagt, nach dem MRT und nach der dritten Operation werden sie die Papiere bzw. Befunde per Fax erhalten. Ich muss noch Bandscheiben erneuern.

Der VR erteilt die Auflage sämtliche zu Verfügung stehenden Unterlagen ehebaldigst zur Vorlage zu bringen. Die BF2 gestattet XXXX anzurufen um medizinische Unterlagen anzufordern. Weiters werden Integrationsunterlagen in Kopie zum Akt genommen. (Beilage 2)Der VR erteilt die Auflage sämtliche zu Verfügung stehenden Unterlagen ehebaldigst zur Vorlage zu bringen. Die BF2 gestattet römisch 40 anzurufen um medizinische Unterlagen anzufordern. Weiters werden Integrationsunterlagen in Kopie zum Akt genommen. (Beilage 2)

Der VR bringt den BF 1-2 nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat der BF unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen

zur Kenntnis:

Feststellungen zur Lage in Tschetschenien (Mai 2013 - Beilage 3)

Der VR erteilt eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme.

VR fragt die BF1 und BF2, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

BF1: Mir geht die Situation in Tschetschenien schon so auf die Nerven, das ich das am liebsten gar nicht anschauen möchte.

BF2: Ja, wir haben nach unserer Ankunft gleich einen negativen Bescheid erhalten, ich weiß, dass jetzt die letzte Antwort kommen würde. Das Erkenntnis das alles entscheidet, ich möchte Sie bitten, falls es ein negatives Erkenntnis sein sollte, bitte schicken Sie es erst dann, wenn unser Kind gesund ist.

BF1: Unsere Kinder gehen hier so gern in die Schule.

BF1 und BF2 erteilen abermals die Erlaubnis sämtliche Unterlagen sowohl von sich als auch von den Kindern einholen zu dürfen.

VR fragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstanden haben; dies wird bejaht.

Mit Schriftsatz vom 29.10.2013 langte ein Schreiben der XXXX ein, in dem eine Psychotherapeutin die "typischen Merkmale einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung zu Folge sequentieller Traumatisierung im Krieg" diagnostiziert.Mit Schriftsatz vom 29.10.2013 langte ein Schreiben der römisch 40 ein, in dem eine Psychotherapeutin die "typischen Merkmale einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung zu Folge sequentieller Traumatisierung im Krieg" diagnostiziert.

Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:

Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes des Beschwerdeführers;

Einsichtnahme in den Länderbericht, der dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde (vgl. Beilage 3 zum Verhandlungsprotokoll vom 03.10.2013) und zu dem dieser keine Stellungnahme abgab.Einsichtnahme in den Länderbericht, der dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde vergleiche Beilage 3 zum Verhandlungsprotokoll vom 03.10.2013) und zu dem dieser keine Stellungnahme abgab.

Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:

Länderfeststellungen zu Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation (Stand Mai 2013), Beilage 3;

Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2013 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vgl. OZ 10Z).Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2013 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vergleiche OZ 10Z).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

1.1. Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers (Russische Föderation bzw. Tschetschenien) wird Folgendes festgestellt:

Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen (vgl. Beilage 3 zum Verhandlungsprotokoll vom 03.10.2013, OZ 10Z) verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen.Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen vergleiche Beilage 3 zum Verhandlungsprotokoll vom 03.10.2013, OZ 10Z) verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen.

Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur medizinischen Versorgungssituation, zur Lage von Rückkehrern und zur Innerstaatlichen Fluchtalternative wird Folgendes festgestellt:

(...)

1. Allgemeine Situation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)

2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).

2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)

2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.

(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)

Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2.1. Sicherheitslage

Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.

Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem( U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).

(...)

2.3.1. Menschenrechte allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien

Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

(...)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

48)

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

46)

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

(...)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.

Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.

Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,

http://www.iomvienna.at/index.php?option=com_content&view=article&id=545%3Aunterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetschenien&catid=92%3Aunterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreich&Itemid=143&lang=de, Zugriff 4.12.2012)

Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)

Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.

Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013

(...)

6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)

Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.

Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.

Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.

Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.

Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation sowie Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und führt die im Spruch genannte Identität.

Er ist der Ehemann der Beschwerdeführerin zu D13 419120-1/2011, und Vater der minderjährigen Beschwerdeführer zu D13 419121-1/2011, D13 419122-1/2011 und D13 419123-1/2011. Deren Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen und deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation für zulässig erachtet.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien festgestellt werden.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer leidet an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und Schwerhörigkeit. Er leidet aber an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Zudem besteht in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner psychischen und physischen Leiden ausreichend behandelt werden könnte.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Er verfügt - abgesehen von seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern, die alle ebenfalls von einer Ausweisung betroffen sind - weder über Verwandte noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer spricht sehr schlecht Deutsch. Trotz seines zweieinhalbjährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet hat er aber keine Ausbildungen begonnen und ist keiner Beschäftigung nachgegangen. Er ist überwiegend von den Zuwendungen aus öffentlicher Hand abhängig gewesen. Trotz Vorliegen von Empfehlungsschreiben und einer Bestätigung über einen (begonnenen) Deutschkurs kann im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer nachhaltigen Integration, die stärker als die öffentlichen Interessen an seiner Aufenthaltsbeendigung wiegen würden, ausgegangen werden. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf Privat- und Familienleben dar.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Er verfügt - abgesehen von seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern, die alle ebenfalls von einer Ausweisung betroffen sind - weder über Verwandte noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer spricht sehr schlecht Deutsch. Trotz seines zweieinhalbjährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet hat er aber keine Ausbildungen begonnen und ist keiner Beschäftigung nachgegangen. Er ist überwiegend von den Zuwendungen aus öffentlicher Hand abhängig gewesen. Trotz Vorliegen von Empfehlungsschreiben und einer Bestätigung über einen (begonnenen) Deutschkurs kann im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer nachhaltigen Integration, die stärker als die öffentlichen Interessen an seiner Aufenthaltsbeendigung wiegen würden, ausgegangen werden. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt keinen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechte auf Privat- und Familienleben dar.

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers, seiner familiären bzw. privaten Situation und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus der Vorlage seines (im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes in Kopie einliegenden) russischen Inlandsreisepasses. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.

Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist vergleiche VwSlg. 6511 F 1990).

Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.

Bereits das Bundesasylamt hat die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant gewertet, da das Vorbringen keine Aktualität sowie keine Intensität im Sinne eines Konventionsgrundes aufweise. Die belangte Behörde bemängelte unter anderem, dass die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau geschilderten Vorfälle aus dem Jahr 2000 und 2008 weder in einem Zusammenhang gestanden seien noch weitere Konsequenzen einer folgenden Verfolgung oder Bedrohung nach sich gezogen haben. In der Beschwerdeverhandlung hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, den erkennenden Senat von der Asylrelevanz und Aktualität seines Vorbringens zu überzeugen. Dies ist ihm aber nicht gelungen. Der Beschwerdeführer schilderte vielmehr wiederum die gleichen Vorfälle aus dem Jahr 2000 und 2008 sowie die angeblichen Probleme wegen eines Gedichtes, das er im Jahr 1998 veröffentlicht haben soll. Dass er und seine Familie zum Zeitpunkt der Ausreise im Jahr 2011 eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt haben, konnte er aber nicht glaubhaft machen. In der Beschwerdeverhandlung sind außerdem Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zutage getreten. Dadurch wurde nicht nur der Eindruck der mangelnden Asylrelevanz verstärkt, sondern sind überhaupt erhebliche Zweifel an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Vorbringens hinzugekommen. Bereits bei oberflächlicher Durchsicht des oben wieder gegebenen Verhandlungsprotokolls - auch im Vergleich zu den im Verfahrensgang kurz zusammengefassten Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vor dem Bundesasylamt - wird augenscheinlich ersichtlich, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in ihren Asylverfahren offensichtlich um ein asylzweckbezogen angelegtes, in der geschilderten Form aber weder asylrelevantes noch glaubwürdiges Vorbringen handelt.

Vorweg ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung - beispielsweise zu Details vom Unfall im Jahr 2008 befragt - angibt, er könne keine Einzelheiten schildern, weil er damals eine Gehirnerschütterung davon getragen habe und sich daher nicht mehr erinnern könne. Diese Rechtfertigung ist allerdings aus Sicht des erkennenden Senates lediglich als Schutzbehauptung zu werten, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung - wie auch dem Einvernahmeprotokoll zu entnehmen ist - im Wesentlichen durchaus flüssige und ausführliche Angaben machen konnte und somit der Eindruck entsteht, dass er zu manchen Ereignissen deswegen keine detaillierten Angaben machen kann oder will, weil diese Ereignisse tatsächlich nicht in der geschilderten Form passiert sind.

Doch selbst wenn die vorgegebenen Erinnerungslücken medizinisch begründbar sein sollten, würde dieser Umstand keinesfalls zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens führen, da auch die vorgetragenen Begebenheiten, an die er sich erinnern konnte, im Ergebnis zur Unglaubwürdigkeit führen, wie in der Folge auszuführen sein wird (eine fachärztliche Abklärung dieser Erinnerungslücken konnte daher aus verfahrensökonomischen Gründen unterbleiben).

In der Beschwerdeverhandlung machte der Beschwerdeführer als Fluchtgründe - wie bereits beim Bundesasylamt - einen Vorfall aus dem Jahr 2000 geltend, als er von russischen Behörden bei einem Kontrollposten halbtot geschlagen worden sei. Weiters erwähnte er einen Verkehrsunfall aus dem Jahr 2008, in den er und sein Bruder sowie Kadyrovzi verwickelt gewesen seien, welche den Beschwerdeführer und seinen Bruder an Ort und Stelle verprügelt haben. Schließlich gab der Beschwerdeführer auch an, dass er im Jahr 1998 ein regimekritisches Gedicht geschrieben habe und er im Jahr 2010 von Freunden erfahren habe, dass die Kadyrovzi deshalb nach ihm suchen.

Wie schon die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, konnte diesen geschilderten Vorfällen weder Aktualität noch Asylrelevanz beigemessen werden. Auch ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass zwischen den einzelnen Ereignissen überhaupt kein Zusammenhang erkennbar ist. Betrachtet man den Vorfall im Jahr 2000, so stellt der Beschwerdeführer die Situation in der Beschwerdeverhandlung so dar, als dass er auf dem Weg zu seiner Arbeit mehrere Wachposten passieren habe müssen und damals bei einem dieser Wachposten "entweder meine Nerven oder die Nerven der Wachleute es nicht ausgehalten haben" und es zu einer "inadäquaten Reaktion" gekommen sei und der Beschwerdeführer von den Soldaten verprügelt worden sei. Der Vorfall hat sich also aus der Situation heraus ergeben, eine geplante, konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen ist darin aber keineswegs zu erblicken. Abgesehen davon fällt diesem Vorfall jedenfalls - wie bereits erwähnt - der zeitliche Konnex zur Ausreise im Jahr 2011. Laut gängiger Judikatur des VwGH muss die Asylrelevanz zum Zeitpunkt der Ausreise gegeben sein und sind Umstände die schon längere Zeit vor der Ausreise zurückliegen nicht mehr beachtlich, die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung muss vielmehr bis zu Ausreise andauern. (VwGH 27.06.1995, 94/20/0689).

Im Wesentlichen das Gleiche gilt für die Ereignisse im Jahr 1998, als der Beschwerdeführer ein regimekritisches Gedicht veröffentlicht haben will. In der Beschwerdeverhandlung gab er an, dass er in der zweiten Jahreshälfte 2010 von einem Freund die Nachricht erhalten habe, dass man im Verlag Erkundigungen über den Verfasser des Gedichtes eingezogen habe. Danach habe sich der Beschwerdeführer versteckt gehalten, weil er wisse, was mit Leuten passiere, die so etwas geschrieben haben. Man könnte ihn deswegen umbringen. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers beruhen aber auf sehr vagen Anhaltspunkten. Er wurde von den russischen Behörden weder befragt noch mitgenommen und gibt es - abgesehen von der wenig konkreten Warnung seines Freundes - keinerlei Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer wegen des 1998 veröffentlichen Gedichtes im Jahr 2010 irgendwelche Probleme mit den Behörden bekommen hat. Der vorsitzende Richter hielt dem Beschwerdeführer auch vor, dass es gerade in Anbetracht der politischen Veränderung in Tschetschenien außerordentlich lebensfern erscheine, dass ein Gedicht, das heute 14 Jahre alt sei, dem Beschwerdeführer zum Verhängnis werde. Der Beschwerdeführer hatte diesem Vorhalt auch in keiner Weise etwas entgegen zu setzen, sondern gab lediglich an, dass dieses Gedicht Leute inspiriere und man außerdem eine Verbindung mit der anderen Angelegenheit herstellen könnte um ihn deshalb zu liquidieren.

Was den Vorfall vom XXXX betrifft, als der Beschwerdeführer und sein Bruder in einen Auffahrunfall mit Fahrzeugen der Kadyrovzi verwickelt gewesen seien und daraufhin von den Kadyrovzi schwer misshandelt worden sein sollen, so ist wiederum darauf hinzuweisen, dass sich dieses Ereignis - geht man vom Wahrheitsgehalt der Aussagen aus - drei Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers abgespielt hat und somit der zeitliche Konnex zur Ausreise fehlt. Dass der Beschwerdeführer selbst danach noch irgendwelche Probleme mit den russischen Behörden gehabt hat, machte er explizit nicht geltend. Er sprach in der Verhandlung - und auch schon beim Bundesasylamt - nur davon, dass er bzw. sein Bruder "Prozeduren oder Verfahren gegen die Kadyrov- Leute eingeleitet" haben. Wie diese Verfahren konkret ausgesehen haben, konnte der Beschwerdeführer aber weder beim Bundesasylamt noch in der Beschwerdeverhandlung angeben.Was den Vorfall vom römisch 40 betrifft, als der Beschwerdeführer und sein Bruder in einen Auffahrunfall mit Fahrzeugen der Kadyrovzi verwickelt gewesen seien und daraufhin von den Kadyrovzi schwer misshandelt worden sein sollen, so ist wiederum darauf hinzuweisen, dass sich dieses Ereignis - geht man vom Wahrheitsgehalt der Aussagen aus - drei Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers abgespielt hat und somit der zeitliche Konnex zur Ausreise fehlt. Dass der Beschwerdeführer selbst danach noch irgendwelche Probleme mit den russischen Behörden gehabt hat, machte er explizit nicht geltend. Er sprach in der Verhandlung - und auch schon beim Bundesasylamt - nur davon, dass er bzw. sein Bruder "Prozeduren oder Verfahren gegen die Kadyrov- Leute eingeleitet" haben. Wie diese Verfahren konkret ausgesehen haben, konnte der Beschwerdeführer aber weder beim Bundesasylamt noch in der Beschwerdeverhandlung angeben.

Abgesehen von der mangelnden zeitlichen Aktualität und Intensität der geschilderten Vorfälle ist dem Beschwerdeführer aber auch - wie bereits erwähnt - vorzuhalten, dass sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, insbesondere im Verhältnis zu den Aussagen seiner Ehefrau, widersprüchlich ist. Beispielsweise machten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unterschiedliche Angaben rund um den Vorfall am XXXX. Der Beschwerdeführer gab an, er habe auswärts gearbeitet und telefonischen Kontakt via Mobiltelefon zu seiner Ehefrau gehabt. Er habe einmal am Tag, nach der Arbeit, mit seiner Ehefrau und den Kindern telefoniert. Am XXXX sei die Geburtstagsparty seiner Tochter gewesen und er habe noch vor dem Unfall mit seiner Ehefrau telefoniert und ihr gesagt, dass der Bruder und er sich auf den Heimweg machen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab hingegen an, dass sie nicht sehr oft mit ihrem Ehemann telefoniert habe, vielleicht einmal pro Woche, jedenfalls aber nicht täglich. Auf Vorhalt der Aussage ihres Ehemannes, dass sie täglich telefoniert haben, sagte die Ehefrau, das stimme nicht. Sie haben zwar immer nach der Arbeit telefoniert, aber eben nicht täglich. Außerdem sagte die Ehefrau des Beschwerdeführers, dass sie am XXXX nicht mit ihrem Mann telefoniert habe. Es sei bereits vor seiner Abreise besprochen worden, dass er zur Geburtstagsfeier der Tochter komme. Auf Vorhalt der Aussage ihres Mannes, wonach er sich am XXXX angerufen habe, sagte die Ehefrau des Beschwerdeführers, sie wisse es nicht. Vielleicht habe er es jemandem anderen gesagt, zu ihr aber nicht.Abgesehen von der mangelnden zeitlichen Aktualität und Intensität der geschilderten Vorfälle ist dem Beschwerdeführer aber auch - wie bereits erwähnt - vorzuhalten, dass sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung, insbesondere im Verhältnis zu den Aussagen seiner Ehefrau, widersprüchlich ist. Beispielsweise machten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unterschiedliche Angaben rund um den Vorfall am römisch 40 . Der Beschwerdeführer gab an, er habe auswärts gearbeitet und telefonischen Kontakt via Mobiltelefon zu seiner Ehefrau gehabt. Er habe einmal am Tag, nach der Arbeit, mit seiner Ehefrau und den Kindern telefoniert. Am römisch 40 sei die Geburtstagsparty seiner Tochter gewesen und er habe noch vor dem Unfall mit seiner Ehefrau telefoniert und ihr gesagt, dass der Bruder und er sich auf den Heimweg machen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab hingegen an, dass sie nicht sehr oft mit ihrem Ehemann telefoniert habe, vielleicht einmal pro Woche, jedenfalls aber nicht täglich. Auf Vorhalt der Aussage ihres Ehemannes, dass sie täglich telefoniert haben, sagte die Ehefrau, das stimme nicht. Sie haben zwar immer nach der Arbeit telefoniert, aber eben nicht täglich. Außerdem sagte die Ehefrau des Beschwerdeführers, dass sie am römisch 40 nicht mit ihrem Mann telefoniert habe. Es sei bereits vor seiner Abreise besprochen worden, dass er zur Geburtstagsfeier der Tochter komme. Auf Vorhalt der Aussage ihres Mannes, wonach er sich am römisch 40 angerufen habe, sagte die Ehefrau des Beschwerdeführers, sie wisse es nicht. Vielleicht habe er es jemandem anderen gesagt, zu ihr aber nicht.

Völlig lebensfern sind die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zum Verhalten der Ehefrau an jenem XXXX. Der vorsitzende Richter fragte die Ehefrau wie sie am XXXX reagiert habe, zumal der Beschwerdeführer zum vereinbarten Termin nicht erschienen war. Die Ehefrau erwiderte, dass sie normal reagiert habe. Ihr Ehemann sei oft monatelang weg gewesen. Es habe sich natürlich die Frage ergeben, warum er nicht komme. Er habe aber häufig Vereinbarungen nicht eingehalten. Die Ehefrau gab an, dass sie erst ein Monat danach von Verwandten erfahren habe, was mit dem Beschwerdeführer geschehen sei. Der Beschwerdeführer selbst erklärte in der Beschwerdeverhandlung, dass eine Frau in Tschetschenien ihren Mann nicht fragen dürfe, weshalb er nicht komme. Sie dürfe ihre Sorgen nicht äußern und auch nicht fragen. Diese Erklärung überzeugt allerdings in keiner Weise. Auch in Anbetracht der anderen Lebensgewohnheiten in Tschetschenien würde es doch der Lebenserfahrung entsprechen, dass man sich erkundigt, wenn jemand zu einer vereinbarten Geburtstagsfeier der Tochter nicht erscheint.Völlig lebensfern sind die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zum Verhalten der Ehefrau an jenem römisch 40 . Der vorsitzende Richter fragte die Ehefrau wie sie am römisch 40 reagiert habe, zumal der Beschwerdeführer zum vereinbarten Termin nicht erschienen war. Die Ehefrau erwiderte, dass sie normal reagiert habe. Ihr Ehemann sei oft monatelang weg gewesen. Es habe sich natürlich die Frage ergeben, warum er nicht komme. Er habe aber häufig Vereinbarungen nicht eingehalten. Die Ehefrau gab an, dass sie erst ein Monat danach von Verwandten erfahren habe, was mit dem Beschwerdeführer geschehen sei. Der Beschwerdeführer selbst erklärte in der Beschwerdeverhandlung, dass eine Frau in Tschetschenien ihren Mann nicht fragen dürfe, weshalb er nicht komme. Sie dürfe ihre Sorgen nicht äußern und auch nicht fragen. Diese Erklärung überzeugt allerdings in keiner Weise. Auch in Anbetracht der anderen Lebensgewohnheiten in Tschetschenien würde es doch der Lebenserfahrung entsprechen, dass man sich erkundigt, wenn jemand zu einer vereinbarten Geburtstagsfeier der Tochter nicht erscheint.

Schwer vorstellbar bzw. widersprüchlich sind schließlich auch die Angaben des Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zu einigen Aspekten der Ausreise. Die Ehefrau gab in der Beschwerdeverhandlung an, die Familie habe GROSNY mit einem LKW verlassen. Sie erinnere sich weder an die Farbe des Fahrzeuges noch könne sie angeben, wofür dieses Fahrzeug normalerweise benutzt werde. Auf Vorhalt, dass der Ehemann zuvor angegeben habe, mit dem LKW werde normalerweise Baumaterial transportiert und befragt, ob ihr da nichts aufgefallen sei, zumal LKW, die Baumaterial transportieren, entsprechend verschmutzt seien, erwiderte die Ehefrau, sie habe nur gesehen, dass Kisten und Fässer im LKW gewesen seien. Weiters erzählte der Beschwerdeführer, dass sie während der Fahrt mit dem LKW von Russland nach Europa einmal einen Halt gemacht und in einem Hotel übernachtet haben. Die Ehefrau gab widersprüchlich dazu an, dass sie zwar während der Fahrt eine längere Pause gemacht haben, erwähnte aber ausdrücklich - auch nach Vorhalt der Aussagen ihres Ehemannes -, dass sie nicht außerhalb des Fahrzeuges geschlafen haben. Diese widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu den Umständen der Ausreise führen zu erheblichen Zweifeln bezüglich ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau waren daher mit ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage, das als nicht asylrelevant und nicht aktuell gewertete Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu konkretisieren und glaubhaft zu machen, sondern kamen Ungereimtheiten und Widersprüche hinzu. Der Eindruck, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht der Wahrheit entspricht, jedenfalls aber nicht asylrelevant ist, und der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat somit tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, wurde nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung bestätigt. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Angaben in seinem Asylverfahren in keinerlei Hinsicht gelungen ist, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer präsentierten Fluchtgeschichten als nicht asylrelevant gewertet werden müssen und der Beschwerdeführer die Russische Föderation allein wegen der allgemein schlechten Lage bzw. wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation verlassen hat.

Zudem muss in diesem Zusammenhang auch auf die dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten und oben zum Teil wiedergegebenen Länderfeststellungen verwiesen werde, aus denen sich eindeutig ergibt, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig. Für die allgemeine Stabilisierung der Lage ist auch die Entscheidungspraxis in den anderen europäischen Staaten bezeichnend, die mehrheitlich eine Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien von unter 10% aufweisen (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vgl. Herzog/Liebinger in die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich "Pro Libris Verlag").Zudem muss in diesem Zusammenhang auch auf die dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten und oben zum Teil wiedergegebenen Länderfeststellungen verwiesen werde, aus denen sich eindeutig ergibt, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig. Für die allgemeine Stabilisierung der Lage ist auch die Entscheidungspraxis in den anderen europäischen Staaten bezeichnend, die mehrheitlich eine Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien von unter 10% aufweisen (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vergleiche Herzog/Liebinger in die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich "Pro Libris Verlag").

Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass das Regime von Kadyrow eindeutig diktatorische Züge hat, und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies auch der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes in diesem Zusammenhang. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vornherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht anzunehmen ist.

Im vorliegenden Fall konnten individuelle Fluchtgründe, wie oben ausführlich begründet, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zuzumuten sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiterer Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Dies ist einem ärztlichen Befund eine Fachärztin für Psychiatrie vom 21.02.2013 zu entnehmen. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer medikamentös mittels Antidepressiva behandelt werde. Die Fortsetzung der psychotherapeutischen Betreuung sowie regelmäßige fachärztliche Kontrolluntersuchungen werden empfohlen. In der Beschwerdeverhandlung am 03.10.2013 erwähnt der Beschwerdeführer eine etwaige Posttraumatische Belastungsstörung nicht, macht aber geltend, dass er schwerhörig sei, Wirbelsäulenschmerzen habe und Erinnerungslücken aufweise. Hinsichtlich der Wirbelsäulenschmerzen relativierte er sein Vorbringen aber in der Beschwerdeverhandlung aber sogleich, indem er angab, dass in Österreich bereits ein MRT der Wirbelsäule durchgeführt worden sei und man ihm danach gesagt habe, dass er kein Leiden habe. Was die Schwerhörigkeit betrifft, so handelt es sich dabei jedenfalls um keine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Bezüglich der psychischen Probleme ist zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer die notwenige medikamentöse sowie psychotherapeutische Behandlung im Herkunftsstaat - folgt man den Länderfeststellungen, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebracht wurden - zu teil werden wird. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die medizinische Grundversorgung in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien flächendeckend gewährleistet ist. Das gilt sowohl für psychische als auch physische Erkrankungen. Der Beschwerdeführer wird seine in Österreich begonnene Therapie daher bei Bedarf in seinem Herkunftsstaat weiterführen können. Eine schwere oder akut lebensbedrohliche Erkrankung, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegensteht, liegt beim Beschwerdeführer nicht vor.

Hinsichtlich der Begründung der Feststellungen bezüglich des nicht schützenswerten Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und der Feststellung, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet einen mit den öffentlichen Interessen gerechtfertigten Eingriff in dessen Privat- und Familienleben darstellt, darf an dieser Stelle unten auf Punkt 3.4. verwiesen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 06.04.2011 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 06.04.2011 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da wie oben ausgeführt, den übrigen Familienmitgliedern weder der Status der Asylberechtigten noch jener der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden konnte.

Es bleibt zu prüfen, ob aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann.

3.2. Zum Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen entspricht, wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat, nicht den Tatsachen und konnten im Lichte des oben festgestellten Sachverhaltes keine glaubhaften Gründe für einen in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Verfolgungsgrund erkannt werden. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen entspricht, wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat, nicht den Tatsachen und konnten im Lichte des oben festgestellten Sachverhaltes keine glaubhaften Gründe für einen in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Verfolgungsgrund erkannt werden. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Russische Föderation keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Russische Föderation keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des o.a. Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführer zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführer zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist einerseits auf die obigen Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen, andererseits erneut auszuführen, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers (Posttraumatische Belastungsstörung, Schwerhörigkeit) nicht derart schwer oder lebensbedrohlich sind, dass sie einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen. Auch ist nochmals zu erwähnen, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers - unter Verweis auf die, diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen - in der Russischen Föderation behandelbar sind. In der Russischen Föderation und Tschetschenien ist eine ausreichende medizinische Grundversorgung gegeben.

Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische und tschetschenische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische und tschetschenische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung von Medikamenten und Behandlung bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung von Medikamenten und Behandlung bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];

22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya gegen Schweden [HIV-Infektion];

zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. gegen Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann im arbeitsfähigen Alter handelt. Dem Beschwerdeführer kann daher zugemutet werden, das für sein Überleben und jenes seiner Familie Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aufgewachsen ist, dort 37 Jahre und somit den weit überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, er die russische und tschetschenische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Darüber hinaus ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt (Brüder, Schwestern, Tanten, Cousins und Cousinen) und ihm dieses nach wie vor in Tschetschenien bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr daher unterstützend zur Seite stehen und ihm die Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft - welche sich nach einer Ortsabwesenheit von zweieinhalb Jahren als schwierig erweisen könnte - erleichtern kann.

Aufgrund seines relativ jungen Alters und seines familiären Rückhaltes, kann diesem auch zugemutet werden, das für sein Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten, so wie ihm dies laut eigenen Angaben vor seiner Ausreise durch die Tätigkeit als Hilfsarbeiter möglich gewesen ist. Er wird daher in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei zudem auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es dem Beschwerdeführer deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.4. Zur Ausweisung:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab der Ausreise des Fremden aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab der Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft somit dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen (vgl. hiezu etwa EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft somit dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen vergleiche hiezu etwa EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):

Dauer des Aufenthalts (EGMR U 26.3.1992, Beldjoudi vs. France, Nr. 12083/86)

Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (EGMR U 8.4.2008, Nnyanzi vs. The United Kingdom, Nr. 21878/06)

Ausmaß der Integration (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84)

Intensität der familiären Beziehungen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)

Konsequenzen bei Beeinträchtigung dieser Bindungen, insbesondere auch bei Kindern (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84) und Behinderten (EGMR U 13.7.1995, Nasri vs. France, Nr. 19.465/92)

Nationalität der involvierten Personen

Möglichkeit das Familienleben anderswo zu führen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)

Vorhersehbarkeit der Maßnahme (E VwGH 27.2.2003, 2002/18/0207)

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes folglich auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Im gegenständlichen Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein Aufenthaltsrecht (außerhalb des Asylverfahrens) zu, noch liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor und kommt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF aus folgenden Gründen zu deren Zulässigkeit:Im gegenständlichen Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein Aufenthaltsrecht (außerhalb des Asylverfahrens) zu, noch liegt eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vor und kommt der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF aus folgenden Gründen zu deren Zulässigkeit:

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person. In Österreich befinden sich lediglich die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, welche ebenfalls Asylwerber sind. Da deren Asylverfahren jedoch ebenso wie das des Beschwerdeführers negativ entschieden wurden, ist die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers im selben Umfang wie er von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit April 2011 in Österreich und kann damit lediglich einen Aufenthalt im Inland von zweieinhalb Jahren aufweisen. Aufgrund dieser relativ kurzen Aufenthaltsdauer kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die öffentlichen Interessen überwiegende persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat. Zudem sind diese persönlichen Interessen des Beschwerdeführers in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass dessen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund eines gestellten Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, nicht illegal war. Der Beschwerdeführer musste sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass sein Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg seines Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung somit spätestens nach der Abweisung seines Asylantrages durch Bescheid des Bundesasylamtes Mitte April 2011 seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; er konnte bereits weniger als zwei Woche nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).Der Beschwerdeführer befindet sich seit April 2011 in Österreich und kann damit lediglich einen Aufenthalt im Inland von zweieinhalb Jahren aufweisen. Aufgrund dieser relativ kurzen Aufenthaltsdauer kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die öffentlichen Interessen überwiegende persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat. Zudem sind diese persönlichen Interessen des Beschwerdeführers in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass dessen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund eines gestellten Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, nicht illegal war. Der Beschwerdeführer musste sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass sein Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg seines Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung somit spätestens nach der Abweisung seines Asylantrages durch Bescheid des Bundesasylamtes Mitte April 2011 seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; er konnte bereits weniger als zwei Woche nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).

Darüber hinaus sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen lassen. Der Beschwerdeführer ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während seines Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Der Beschwerdeführer hat zwar einige Empfehlungsschreiben von Bekannten vorgelegt, die auf eine beginnende soziale Integration schließen lassen. Er hat in den zweieinhalb Jahren seines Aufenthaltes aber keine Ausbildung begonnen oder sich um die Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung gekümmert und ist auch nicht Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer spricht außerdem kaum Deutsch und hat erst im August 2013 mit einem Deutschkurs begonnen. Bestätigungen über absolvierte Deutschkurse hat er bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt.

Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Tschetschenien zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den weit überwiegenden und prägenden Teil seines Leben verbracht hat, noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, da sich dort nach wie vor seine Schwestern, Brüder, Tanten, Cousins und Cousinen, befinden. Der Beschwerdeführer spricht sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen. Weiters ist der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten der russischen Gesellschaft vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.

Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

3.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.3.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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