TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/14 S7 438648-1/2013

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Veröffentlicht am 14.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S7 438.648-2/2013/2E

S7 438.648-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerden des XXXX, StA. Nigeria, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 24.10.2013, Zl. 13 10.556-EAST West (betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages) und vom 23.09.2013, Zl. 13 10.556-EAST West (betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz vom 21.07.2013) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt (I.) und beschlossenDer Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerden des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 24.10.2013, Zl. 13 10.556-EAST West (betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages) und vom 23.09.2013, Zl. 13 10.556-EAST West (betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz vom 21.07.2013) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt (römisch eins.) und beschlossen

(II.):(römisch zwei.):

I. Die Beschwerde vom 06.11.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013 wird gemäß § 71 AVG Abs.1 Z.1 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde vom 06.11.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013 wird gemäß Paragraph 71, AVG Absatz eins, Ziffer eins, abgewiesen.

II. Die Beschwerde von 22.10.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2013 wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde von 22.10.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2013 wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 22.07.2013 erfolgte die Erstbefragung vor der PI XXXX.Am 22.07.2013 erfolgte die Erstbefragung vor der PI römisch 40 .

Am 02.08.2013 wurde eine Anfrage gem. Art. 21 der Dublin II VO an Ungarn gestellt.Am 02.08.2013 wurde eine Anfrage gem. Artikel 21, der Dublin römisch zwei VO an Ungarn gestellt.

Am 06.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gem. § 28 AsylG ausgefolgt, wonach Konsultationen mit Ungarn geführt würden.Am 06.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gem. Paragraph 28, AsylG ausgefolgt, wonach Konsultationen mit Ungarn geführt würden.

Am 26.08.2013 teilten die ungarischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer am 14.07.2013 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat.

Am 29.08.2013 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c an Ungarn gestellt, mit Schreiben vom 05.09.2013 erklärte Ungarn seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO.Am 29.08.2013 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, an Ungarn gestellt, mit Schreiben vom 05.09.2013 erklärte Ungarn seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO.

Am 02.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gem. 29 Abs. 3 AsylG ausgefolgt.Am 02.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gem. 29 Absatz 3, AsylG ausgefolgt.

Am 11.09.2013 entfernte sich der Beschwerdeführer ungerechtfertigt aus der Betreuungsstelle XXXX und ist seither unbekannten Aufenthaltes.Am 11.09.2013 entfernte sich der Beschwerdeführer ungerechtfertigt aus der Betreuungsstelle römisch 40 und ist seither unbekannten Aufenthaltes.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 23.09.2013, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.2. Das Bundesasylamt hat mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 23.09.2013, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gem. 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustellG am 23.09.2013 durch Hinterlegung bei der Behörde zugestellt (S 183 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gem. 8 Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustellG am 23.09.2013 durch Hinterlegung bei der Behörde zugestellt (S 183 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

3. Am 04.10.2013 langte beim Bundesasylamt eine Vollmachtbekanntgabe des XXXX ein, in welcher gleichzeitig ersucht wurde, den Stand des Asylverfahrens mitzuteilen.3. Am 04.10.2013 langte beim Bundesasylamt eine Vollmachtbekanntgabe des römisch 40 ein, in welcher gleichzeitig ersucht wurde, den Stand des Asylverfahrens mitzuteilen.

Am 11.10.2013 langte beim Bundesasylamt EAST West ein mit 08.10.2013 datiertes Schreiben des Flüchtlingsprojektes XXXX ein, in welchem mitgeteilt wird, dass neben anderen genannten Personen auch der Beschwerdeführer Klient des Vereins XXXX sei und das Bundesasylamt in Kürze einen Meldezettel für die Anschrift XXXX erhalten werde.Am 11.10.2013 langte beim Bundesasylamt EAST West ein mit 08.10.2013 datiertes Schreiben des Flüchtlingsprojektes römisch 40 ein, in welchem mitgeteilt wird, dass neben anderen genannten Personen auch der Beschwerdeführer Klient des Vereins römisch 40 sei und das Bundesasylamt in Kürze einen Meldezettel für die Anschrift römisch 40 erhalten werde.

4. Am 22.10.2013 brachte der XXXX als Vertreter des Antragstellers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, gemeinsam mit einer Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages, auf dem Faxweg ein.4. Am 22.10.2013 brachte der römisch 40 als Vertreter des Antragstellers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG, gemeinsam mit einer Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages, auf dem Faxweg ein.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wurde ausgeführt, der Antragsteller sei zuerst in der Betreuungsstelle XXXX untergebracht gewesen und dann nach "BS XXXX" verlegt worden. Dort habe der Antragsteller aufgrund der Einsamkeit usw. beschlossen, nach XXXX zu gehen, um sich nach Freunden und Betreuung umzusehen. Er habe sich bei der Behörde erreichbar gemeldet, indem er etwa über den Verein XXXX seine Adresse bekannt gegeben habe. Von einer negativen bzw. zurückweisenden Entscheidung habe der Antragsteller nichts geahnt. Da er die Sorgfalt sehr ernst nehme, habe er sich über den XXXX über den Stand des Verfahrens erkundigt, anstatt lediglich nur die Vollmacht bekannt zu geben. Es werde daher gebeten, festzustellen, dass eine Verkettung von unglücklichen Umständen zu dem Fristversäumnis geführt habe und der Antragsteller seinen Möglichkeiten gemäß sorgfältig gewesen wäre und sei. Er habe alles getan, um mit der Behörde in Verbindung zu bleiben, obwohl er noch jung und im österreichischen Rechtssystem unerfahren sei.Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wurde ausgeführt, der Antragsteller sei zuerst in der Betreuungsstelle römisch 40 untergebracht gewesen und dann nach "BS XXXX" verlegt worden. Dort habe der Antragsteller aufgrund der Einsamkeit usw. beschlossen, nach römisch 40 zu gehen, um sich nach Freunden und Betreuung umzusehen. Er habe sich bei der Behörde erreichbar gemeldet, indem er etwa über den Verein römisch 40 seine Adresse bekannt gegeben habe. Von einer negativen bzw. zurückweisenden Entscheidung habe der Antragsteller nichts geahnt. Da er die Sorgfalt sehr ernst nehme, habe er sich über den römisch 40 über den Stand des Verfahrens erkundigt, anstatt lediglich nur die Vollmacht bekannt zu geben. Es werde daher gebeten, festzustellen, dass eine Verkettung von unglücklichen Umständen zu dem Fristversäumnis geführt habe und der Antragsteller seinen Möglichkeiten gemäß sorgfältig gewesen wäre und sei. Er habe alles getan, um mit der Behörde in Verbindung zu bleiben, obwohl er noch jung und im österreichischen Rechtssystem unerfahren sei.

5. In der Folge wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.1 AVG abgewiesen, gleichzeitig wurde der Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gem. § 71 Abs. 6 AVG abgewiesen.5. In der Folge wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen, gleichzeitig wurde der Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gem. Paragraph 71, Absatz 6, AVG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt rechtswirksam zugestellt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten und ihn daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe, insbesondere da er es grob fahrlässig unterlassen habe, der Behörde eine zustellfähige Adresse zu nennen oder aber von sich aus regelmäßig bei der Behörde Nachschau zu halten, ob Schriftstücke für ihn aufliegen würden. Ihm sei die beabsichtigte Vorgehensweise der Behörde mit § 29-Mitteilung am 02.09.2013 nachweislich bekannt gegeben worden. Insbesondere im Hinblick darauf hätte der Beschwerdeführer es nicht dabei belassen dürfen, lediglich beim Verein XXXX eine Obdachlosenmeldung abzugeben, zumal es sich hiebei nicht um eine zustellfähige Adresse handle, was dem Beschwerdeführer ebenso nachweislich im Zuge der Erstbefragung mit dem Informationsblatt über seine Rechte und Pflichten mitgeteilt worden wäre. Da der Beschwerdeführer die Bekanntgabe einer zustellfähigen Adresse somit ohne nachvollziehbare Gründe unterlassen habe, sei davon auszugehen, dass er im gegenständlichen Fall aufgrund auffallender Sorglosigkeit keine Beschwerde eingebracht habe und der von ihm ins Treffen geführte Sachverhalt keine geeignete Begründung für gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag darstelle. Ein minderer Grad des Versehens in Bezug auf die Versäumung der Rechtsmittelfrist könne sohin nicht erkannt werden und wäre der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen.Begründend wurde ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt rechtswirksam zugestellt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten und ihn daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe, insbesondere da er es grob fahrlässig unterlassen habe, der Behörde eine zustellfähige Adresse zu nennen oder aber von sich aus regelmäßig bei der Behörde Nachschau zu halten, ob Schriftstücke für ihn aufliegen würden. Ihm sei die beabsichtigte Vorgehensweise der Behörde mit Paragraph 29 -, M, i, t, t, e, i, l, u, n, g, am 02.09.2013 nachweislich bekannt gegeben worden. Insbesondere im Hinblick darauf hätte der Beschwerdeführer es nicht dabei belassen dürfen, lediglich beim Verein römisch 40 eine Obdachlosenmeldung abzugeben, zumal es sich hiebei nicht um eine zustellfähige Adresse handle, was dem Beschwerdeführer ebenso nachweislich im Zuge der Erstbefragung mit dem Informationsblatt über seine Rechte und Pflichten mitgeteilt worden wäre. Da der Beschwerdeführer die Bekanntgabe einer zustellfähigen Adresse somit ohne nachvollziehbare Gründe unterlassen habe, sei davon auszugehen, dass er im gegenständlichen Fall aufgrund auffallender Sorglosigkeit keine Beschwerde eingebracht habe und der von ihm ins Treffen geführte Sachverhalt keine geeignete Begründung für gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag darstelle. Ein minderer Grad des Versehens in Bezug auf die Versäumung der Rechtsmittelfrist könne sohin nicht erkannt werden und wäre der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen.

6. Dagegen wurde am 06.11.2013 rechtzeitig Beschwerde erhoben, womit der Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013 angefochten wurde. Hierin wird ausgeführt, die Voraussetzungen, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2013 durch Hinterlegung im Akt zuzustellen, wären nicht gegeben gewesen. Es hätte über die Adresse des Vereines XXXX, die der Beschwerdeführer bekannt gegeben habe, die Zustellung ordnungsgemäß vorgenommen werden können. Die Zustellung durch Hinterlegung im Akt sei generell rechtswidrig und stehe in Widerspruch zu Art. 47 der Grundrechtscharta.6. Dagegen wurde am 06.11.2013 rechtzeitig Beschwerde erhoben, womit der Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013 angefochten wurde. Hierin wird ausgeführt, die Voraussetzungen, den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2013 durch Hinterlegung im Akt zuzustellen, wären nicht gegeben gewesen. Es hätte über die Adresse des Vereines römisch 40 , die der Beschwerdeführer bekannt gegeben habe, die Zustellung ordnungsgemäß vorgenommen werden können. Die Zustellung durch Hinterlegung im Akt sei generell rechtswidrig und stehe in Widerspruch zu Artikel 47, der Grundrechtscharta.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor; beide nunmehr beim erkennenden Gerichtshof anhängige Beschwerden betreffen Verfahren in engem Bezug zu einer abweisenden inhaltlichen Asylentscheidung.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor; beide nunmehr beim erkennenden Gerichtshof anhängige Beschwerden betreffen Verfahren in engem Bezug zu einer abweisenden inhaltlichen Asylentscheidung.

2. Zu Spruchpunkt I. - Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:2. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.

2.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ereignisse können daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 Abs.1 Z. 1 AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.). Das Verschulden des Vertreters einer Partei ist dieser nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuzurechnen.2.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ereignisse können daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.). Das Verschulden des Vertreters einer Partei ist dieser nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuzurechnen.

Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

2.3. Gemäß Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua). Den Antragsteller trifft diesbezüglich eine Behauptungspflicht und ist er gehalten, die diesbezüglichen Behauptungen zu belegen. Der Antrag hat bereits alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben zu enthalten, um so bereits die Überprüfung der Rechtzeitigkeit zu ermöglichen (vgl. VwGH 17.05.1999, Zl. 99/05/0018, 18.07.2002, Zl. 2001/16/0482). Mängel hinsichtlich der Rechtzeitigkeit sind einer Verbesserung iSd § 13 Abs 3 AVG zugänglich, sofern die Behörde auf die Mitwirkung der Partei tatsächlich angewiesen ist, um die Rechtzeitigkeit ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilen zu können (VwSlg 15.935 A/2002). Nach Ablauf der Frist des § 71 Abs 2 AVG ist ein Austausch oder das Nachschieben von Gründen betreffend die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsbegehrens nicht mehr zulässig; dies gilt umso mehr für das Rechtsmittelverfahren (vgl VwGH 21.05.1997, Zl. 96/21/0574).2.3. Gemäß Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua). Den Antragsteller trifft diesbezüglich eine Behauptungspflicht und ist er gehalten, die diesbezüglichen Behauptungen zu belegen. Der Antrag hat bereits alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben zu enthalten, um so bereits die Überprüfung der Rechtzeitigkeit zu ermöglichen vergleiche VwGH 17.05.1999, Zl. 99/05/0018, 18.07.2002, Zl. 2001/16/0482). Mängel hinsichtlich der Rechtzeitigkeit sind einer Verbesserung iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich, sofern die Behörde auf die Mitwirkung der Partei tatsächlich angewiesen ist, um die Rechtzeitigkeit ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilen zu können (VwSlg 15.935 A/2002). Nach Ablauf der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist ein Austausch oder das Nachschieben von Gründen betreffend die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsbegehrens nicht mehr zulässig; dies gilt umso mehr für das Rechtsmittelverfahren vergleiche VwGH 21.05.1997, Zl. 96/21/0574).

Von einer Kenntnis von der Verspätung eines Rechtsmittels ist dann auszugehen, wenn dieselbige bei gehöriger Aufmerksamkeit (auch des Vertreters) zu erkennen gewesen wäre; vgl VwGH 18.09.1996, Zl. 96/03/0140, 26.07.2002, Zl. 99/02/0314, 30.03.2004, Zl. 2003/06/0070, 21.04.2006, Zl. 2006/02/0073). Die bloße Kenntnis von der Existenz eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall eines Hindernisses iSd § 71 Abs 2 AVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen (VwGH 15.09.1994, 94/19/0393).Von einer Kenntnis von der Verspätung eines Rechtsmittels ist dann auszugehen, wenn dieselbige bei gehöriger Aufmerksamkeit (auch des Vertreters) zu erkennen gewesen wäre; vergleiche VwGH 18.09.1996, Zl. 96/03/0140, 26.07.2002, Zl. 99/02/0314, 30.03.2004, Zl. 2003/06/0070, 21.04.2006, Zl. 2006/02/0073). Die bloße Kenntnis von der Existenz eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall eines Hindernisses iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen (VwGH 15.09.1994, 94/19/0393).

2.4. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.2.4. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Gemäß Absatz 4, leg.cit. ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

2.5. In casu begehrt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung gegen die versäumte Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2013. Dass diese (nach der Aktenlage offenkundig) abgelaufen ist und demzufolge die vorangegangene Zustellung des Bescheides am 23.09.2013 keinen Bedenken begegnet, hat der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht substantiiert bestritten.

2.6. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer am 02.09.2013 nachweislich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und Dublin-Konsultationen mit Ungarn geführt würden. Am 11.09.2013 hat der Beschwerdeführer seine Unterkunft in der BS XXXX unabgemeldet verlassen (siehe Aktenseite 89 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Die in der Folge vorgenommene Hinterlegung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.09.2013 erfolgte somit zutreffend, da die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen hiefür gegeben waren. Wie oben dargestellt erfolgte erst am 04.10.2013 eine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit dem Bundesasylamt durch die Vollmachtsvorlage des XXXX, wobei in diesem Schreiben keine Anschrift des Beschwerdeführers angegeben ist. Erst nach Mitteilung an diesen, dass das Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden wäre und eine durchsetzbare Ausweisung nach Ungarn vorliege, wurde mit Schreiben vom 08.10.2013, am 11.10.2013 beim Bundesasylamt EAST West eingelangt, mitgeteilt, dass "in Kürze" ein Meldezettel für die Anschrift XXXX "Flüchtlingsprojekt XXXX" einlangen werde. Tatsächlich wurde erst mit Fax vom 22.10.2013 durch den XXXX eine Hauptwohnsitzbestätigung für diese Adresse, welche allerdings nur die Unterschrift des Betroffenen, nicht jedoch eine Amtsstampiglie oder die Unterschrift eines Beamten der Meldestelle enthält, vorgelegt. Gleichzeitig wurde eine Bestätigung vom 12.09.2013 des Flüchtlingsprojektes XXXX der Beschwerde beigelegt, wonach bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer in Kürze einen Meldezettel für die Anschrift XXXX erhalten werde. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 23.09.2013 durch die erstinstanzliche Behörde keine Zustelladresse des Beschwerdeführers bekannt war und sich aus dem Akt eine solche auch nicht ergibt. Der Beschwerdeführer hat sämtliche Rechtsmittelbelehrungen erhalten und muss ihm bewusst gewesen sein, dass er demnächst mit einer Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde zu rechnen hätte. Er hat sich unabgemeldet einfach von seiner Unterbringungsstelle entfernt. In seinem Verhalten kann weder ein unvorhergesehenes noch unabwendbares Ereignis gesehen werden, das ihn daran gehindert hätte, die Beschwerdefrist fristgerecht einzuhalten. Er hätte jedenfalls in der ihm zugewiesenen Unterkunft verbleiben müssen, jedenfalls eine neue Anschrift unverzüglich bekannt geben können und müssen und sich zumindest regelmäßig bei der Behörde erkundigen können, wie es um sein Verfahren steht. Den Beschwerdeführer treffen im Asylverfahren Mitwirkungspflichten, über die er auch aufgeklärt wurde. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers ist nicht geeignet darzulegen, dass ein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 Abs. 1 AVG vorliegt und hat die erstinstanzliche Behörde den diesbezüglichen Antrag ebenso wie den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung somit zutreffend abgewiesen.2.6. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer am 02.09.2013 nachweislich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und Dublin-Konsultationen mit Ungarn geführt würden. Am 11.09.2013 hat der Beschwerdeführer seine Unterkunft in der BS römisch 40 unabgemeldet verlassen (siehe Aktenseite 89 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Die in der Folge vorgenommene Hinterlegung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.09.2013 erfolgte somit zutreffend, da die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen hiefür gegeben waren. Wie oben dargestellt erfolgte erst am 04.10.2013 eine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit dem Bundesasylamt durch die Vollmachtsvorlage des römisch 40 , wobei in diesem Schreiben keine Anschrift des Beschwerdeführers angegeben ist. Erst nach Mitteilung an diesen, dass das Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden wäre und eine durchsetzbare Ausweisung nach Ungarn vorliege, wurde mit Schreiben vom 08.10.2013, am 11.10.2013 beim Bundesasylamt EAST West eingelangt, mitgeteilt, dass "in Kürze" ein Meldezettel für die Anschrift römisch 40 "Flüchtlingsprojekt XXXX" einlangen werde. Tatsächlich wurde erst mit Fax vom 22.10.2013 durch den römisch 40 eine Hauptwohnsitzbestätigung für diese Adresse, welche allerdings nur die Unterschrift des Betroffenen, nicht jedoch eine Amtsstampiglie oder die Unterschrift eines Beamten der Meldestelle enthält, vorgelegt. Gleichzeitig wurde eine Bestätigung vom 12.09.2013 des Flüchtlingsprojektes römisch 40 der Beschwerde beigelegt, wonach bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer in Kürze einen Meldezettel für die Anschrift römisch 40 erhalten werde. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 23.09.2013 durch die erstinstanzliche Behörde keine Zustelladresse des Beschwerdeführers bekannt war und sich aus dem Akt eine solche auch nicht ergibt. Der Beschwerdeführer hat sämtliche Rechtsmittelbelehrungen erhalten und muss ihm bewusst gewesen sein, dass er demnächst mit einer Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde zu rechnen hätte. Er hat sich unabgemeldet einfach von seiner Unterbringungsstelle entfernt. In seinem Verhalten kann weder ein unvorhergesehenes noch unabwendbares Ereignis gesehen werden, das ihn daran gehindert hätte, die Beschwerdefrist fristgerecht einzuhalten. Er hätte jedenfalls in der ihm zugewiesenen Unterkunft verbleiben müssen, jedenfalls eine neue Anschrift unverzüglich bekannt geben können und müssen und sich zumindest regelmäßig bei der Behörde erkundigen können, wie es um sein Verfahren steht. Den Beschwerdeführer treffen im Asylverfahren Mitwirkungspflichten, über die er auch aufgeklärt wurde. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers ist nicht geeignet darzulegen, dass ein Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, Absatz eins, AVG vorliegt und hat die erstinstanzliche Behörde den diesbezüglichen Antrag ebenso wie den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung somit zutreffend abgewiesen.

3. Zu Spruchpunkt II - Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz3. Zu Spruchpunkt römisch zwei - Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 22 Abs.12 AsylG 2005 ist die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung von der Partei binnen einer Woche bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 ist die Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung von der Partei binnen einer Woche bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Entsprechend obigen Bestimmungen ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 23.09.2013, bereits am 30.09.2013 abgelaufen. Die am 22.10.2013 im Postwege eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.

Die im Antrag auf Wiedereinsetzung genannten Gründe für die verspätete Einbringung der Beschwerde sind aus den oben zu Punkt II.Die im Antrag auf Wiedereinsetzung genannten Gründe für die verspätete Einbringung der Beschwerde sind aus den oben zu Punkt römisch zwei.

2. genannten Gründen ohne Relevanz.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Schlagworte

Fristversäumung

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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