TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/15 E1 431729-1/2013

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Veröffentlicht am 15.11.2013
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Spruch

Zl. E1 431.729-1/2013/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012, Zl. 11 14.572-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012, Zl. 11 14.572-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 03.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde im Anschluss daran von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer dabei aus, dass er im August bzw. September diesen Jahres an Demonstrationen teilgenommen habe, bei denen es zu Auseinandersetzungen zwischen den Demonstranten und den Bassij gekommen sei. Es seien Schüsse gefallen und einige Menschen getötet bzw. verletzt worden. Der Beschwerdeführer selbst habe einen Bassij mit einem Holzknüppel geschlagen und diesem dabei die Hand gebrochen. Danach sei er nachhause gelaufen. Am nächsten Tag seien einige Männer zu ihm nachhause gekommen und hätten den Bruder des Beschwerdeführers mitgenommen, der seither verschollen sei. Danach seien sie noch einige Male gekommen, weswegen der Beschwerdeführer aus Angst um sein Leben schließlich geflohen sei.

2. Am 25.09.2012 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines Vertreters an der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes niederschriftlich befragt.

Seit der Beschwerdeführer in Österreich sei, habe er seine Religion gewechselt.

Im Iran habe er am XXXX (XXXX) an einer Demonstration teilgenommen.Im Iran habe er am römisch 40 (römisch 40 ) an einer Demonstration teilgenommen.

Die Einvernahme wurde schließlich aufgrund von Übersetzungsproblemen abgebrochen.

3. Am 23.10.2012 wurde der Beschwerdeführer erneut an der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes im Beisein seines Vertreters niederschriftlich befragt.

Am XXXXhabe keine Demonstration stattgefunden, sondern habe es sich dabei um eine XXXX-Versammlung gehandelt. Dies sei eine Zusammenkunft, um über Religion zu sprechen. An derartigen Zusammenkünften habe der Beschwerdeführer sei etwa 7 Monaten teilgenommen. Das erste Mal sei etwa im 12. Monat 1389 (Februar 2011) gewesen.

Bei den Zusammenkünften würde es sich um offizielle Versammlungen handeln, die jede Woche am Sonntag, Donnerstag und Freitag stattfinden würden. Bei den dort diskutierten religiösen Themen sei es immer um den Islam gegangen.

Am XXXX hätte die Versammlung in XXXX, etwa 25 km außerhalb von XXXX, stattfinden sollen. Bei der Stadteinfahrt habe es behördliche Kontrollen gegeben. Auch der Beschwerdeführer sei kontrolliert worden und habe man ihm und den anderen die Personalausweise weggenommen. Die Situation sei auch gefilmt worden. Ein XXXX habe dies verhindern wollen, indem er die Hand vor die Kamera gehalten habe. Dies habe eine Auseinandersetzung ausgelöst, bei der die Bassij auch geschossen hätten. Der Beschwerdeführer habe einen Bassij, der ihn geschlagen habe, geschubst, woraufhin dieser gefallen sei und sich die Hand gebrochen habe. Sie seien dann ins Auto gestiegen und davon gefahren.Am römisch 40 hätte die Versammlung in römisch 40 , etwa 25 km außerhalb von römisch 40 , stattfinden sollen. Bei der Stadteinfahrt habe es behördliche Kontrollen gegeben. Auch der Beschwerdeführer sei kontrolliert worden und habe man ihm und den anderen die Personalausweise weggenommen. Die Situation sei auch gefilmt worden. Ein römisch 40 habe dies verhindern wollen, indem er die Hand vor die Kamera gehalten habe. Dies habe eine Auseinandersetzung ausgelöst, bei der die Bassij auch geschossen hätten. Der Beschwerdeführer habe einen Bassij, der ihn geschlagen habe, geschubst, woraufhin dieser gefallen sei und sich die Hand gebrochen habe. Sie seien dann ins Auto gestiegen und davon gefahren.

Am nächsten Tag in der Früh hätten Beamte in Zivil den Bruder des Beschwerdeführers bzw. Unterlagen mitgenommen. Der Bruder sei festgenommen worden, um den Beschwerdeführer zu finden. Mittlerweile sei dieser wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben, weil er bei den XXXX dabei gewesen sei.Am nächsten Tag in der Früh hätten Beamte in Zivil den Bruder des Beschwerdeführers bzw. Unterlagen mitgenommen. Der Bruder sei festgenommen worden, um den Beschwerdeführer zu finden. Mittlerweile sei dieser wieder freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben, weil er bei den römisch 40 dabei gewesen sei.

Seit 6 oder 7 Monaten fühle er sich nunmehr dem Christentum zugehörig und gehe regelmäßig in die Kirche. Im Februar solle die Taufe stattfinden. In seiner Unterkunft finde zudem jeden Montag und Donnerstag eine Bibelstunde statt und sei er Mitglied der XXXX-XXXX Gemeinde XXXX.Seit 6 oder 7 Monaten fühle er sich nunmehr dem Christentum zugehörig und gehe regelmäßig in die Kirche. Im Februar solle die Taufe stattfinden. In seiner Unterkunft finde zudem jeden Montag und Donnerstag eine Bibelstunde statt und sei er Mitglied der XXXX-XXXX Gemeinde römisch 40 .

4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Ergebnis begründete das Bundesasylamt seinen abweisenden Bescheid damit, dass nur von einer Scheinkonvertierung zum Zwecke der Asylerlangung ausgegangen werden könne. Dies aus dem Grund, da der Beschwerdeführer schon generell zu seinen angegebenen Asylgründen unglaubwürdig sei und werde er bei daher bei seiner Rückkehr in den Iran mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keiner Bedrohungsgefahr ausgesetzt sein.

5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 31.12.2012 innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben.

6. Mit Schreiben vom 22.05.2013 wurden vom Beschwerdeführer 2 Schreiben der XXXX XXXX XXXX vorgelegt, wonach er sich auf die Taufe vorbereite bzw. am XXXXXXXX in XXXX getauft worden sei.6. Mit Schreiben vom 22.05.2013 wurden vom Beschwerdeführer 2 Schreiben der römisch 40 römisch 40 römisch 40 vorgelegt, wonach er sich auf die Taufe vorbereite bzw. am XXXXXXXX in römisch 40 getauft worden sei.

7. Mit Schreiben vom 07.11.2013 ersuchte der Beschwerdeführer um rasche Erledigung seines Asylverfahrens.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.2. Der Beschwerdeführer stützt sich in der Begründung seines Fluchtvorbringens zum einen darauf, dass er in seiner Heimat von den Bassij gesucht werde, da es bei einer Versammlung der XXXX, an der der Beschwerdeführer teilgenommen habe, zu einer Auseinandersetzung gekommen sei und er einen Bassij verletzt habe. Zum anderen habe er sich in Österreich dem christlichen Glauben angeschlossen und könne er auch aus diesem Grund nicht mehr zurück in den Iran, da Christen verfolgt würden.3.2. Der Beschwerdeführer stützt sich in der Begründung seines Fluchtvorbringens zum einen darauf, dass er in seiner Heimat von den Bassij gesucht werde, da es bei einer Versammlung der römisch 40 , an der der Beschwerdeführer teilgenommen habe, zu einer Auseinandersetzung gekommen sei und er einen Bassij verletzt habe. Zum anderen habe er sich in Österreich dem christlichen Glauben angeschlossen und könne er auch aus diesem Grund nicht mehr zurück in den Iran, da Christen verfolgt würden.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers umfasst sohin zwei voneinander unabhängige Themengebiete, die inhaltlich nichts miteinander zu tun haben. Diesen Umstand nahm das Bundesasylamt jedoch nicht zum Anlass, die beiden Sachverhaltskreise jeweils getrennt voneinander dahingehend zu überprüfen, ob eine asylrelevante Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers gegeben ist. Vielmehr beurteilte es die Verfolgungsbehauptung in Zusammenhang mit der Versammlung der XXXX als unglaubwürdig und schloss daraus, dass es sich auch bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Konversion "offensichtlich" nur um eine "Scheinkonversion" handeln könne, ohne jedoch genauer auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in Zusammenhang mit der Konversion einzugehen.Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers umfasst sohin zwei voneinander unabhängige Themengebiete, die inhaltlich nichts miteinander zu tun haben. Diesen Umstand nahm das Bundesasylamt jedoch nicht zum Anlass, die beiden Sachverhaltskreise jeweils getrennt voneinander dahingehend zu überprüfen, ob eine asylrelevante Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers gegeben ist. Vielmehr beurteilte es die Verfolgungsbehauptung in Zusammenhang mit der Versammlung der römisch 40 als unglaubwürdig und schloss daraus, dass es sich auch bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Konversion "offensichtlich" nur um eine "Scheinkonversion" handeln könne, ohne jedoch genauer auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in Zusammenhang mit der Konversion einzugehen.

Im Sinne der dem Bundesasylamt gemäß § 18 AsylG obliegenden Ermittlungspflicht ist das Bundesasylamt dazu angehalten, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Demgemäß wäre es am Bundesasylamt gelegen, im Rahmen dieser Ermittlungspflicht beide Sachverhalte getrennt voneinander zu beurteilen und zu erheben, ob dem Beschwerdeführer in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung droht.Im Sinne der dem Bundesasylamt gemäß Paragraph 18, AsylG obliegenden Ermittlungspflicht ist das Bundesasylamt dazu angehalten, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Demgemäß wäre es am Bundesasylamt gelegen, im Rahmen dieser Ermittlungspflicht beide Sachverhalte getrennt voneinander zu beurteilen und zu erheben, ob dem Beschwerdeführer in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung droht.

Wenn das Bundesasylamt derartige Umstände jedoch nicht weiter beachtet wird es damit der ihm nach § 18 AsylG obliegenden Ermittlungspflicht nicht gerecht und ergibt sich insofern ein Mangel, den das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zu verbessern haben wird.Wenn das Bundesasylamt derartige Umstände jedoch nicht weiter beachtet wird es damit der ihm nach Paragraph 18, AsylG obliegenden Ermittlungspflicht nicht gerecht und ergibt sich insofern ein Mangel, den das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zu verbessern haben wird.

3.2.1. Zu der nach Ansicht des Bundesasylamtes im Fall des Beschwerdeführers vorliegenden Scheinkonversion ist auszuführen, dass es nach der ständigen Judikatur des VwGH nicht darauf ankommt, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sei es auch ohne vollzogene Taufe, sondern, ob der behauptete Glaubenswechsel im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen wird.

Da die Feststellung der religiösen Einstellung von Antragstellern naturgemäß gewisse Schwierigkeiten bereiten kann, zumal es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind, erscheint es gerade deswegen unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben, wobei im gegenständlichen Fall vor allem eine detaillierte Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Kenntnisstand über das Christentum geboten erscheint, was jedoch vom Bundesasylamt unterlassen wurde.

Wenn das Bundesasylamt in seiner Argumentation vermeint, der Beschwerdeführer habe bei seiner Erstbefragung im Dezember 2011 nichts von einem ernstlichen Interesse am Christentum erwähnt, ist dem entgegenzuhalten, dass er angab, sich erst seit 6 Monaten (Anm. etwa April 2012) dem Christentum zugehörig zu fühlen und es daher nicht weiter verwunderliche ist, wenn er hiervon in der Erstbefragung nicht berichtet hat bzw. berichten konnte.Wenn das Bundesasylamt in seiner Argumentation vermeint, der Beschwerdeführer habe bei seiner Erstbefragung im Dezember 2011 nichts von einem ernstlichen Interesse am Christentum erwähnt, ist dem entgegenzuhalten, dass er angab, sich erst seit 6 Monaten Anmerkung etwa April 2012) dem Christentum zugehörig zu fühlen und es daher nicht weiter verwunderliche ist, wenn er hiervon in der Erstbefragung nicht berichtet hat bzw. berichten konnte.

Sofern in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer umfassend zu seinem (angeblichen) Glaubenswechsel befragt worden sei, so kann dem von Seiten des Asylgerichtshofes nicht zugestimmt werden.

So wurde dem Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt lediglich eine inhaltliche Frage zum Christentum gestellt (AS 75: "Welches große christliche Fest kommt auf Sie zu?"), die vom Beschwerdeführer auch richtig beantwortet wurde.

Weitere Ermittlungen in diese Richtung wurden vom Bundesasylamt nicht angestellt.

Die gegenständliche Beschwerde ist daher im Recht, wenn in ihr ausgeführt wird, dass die Behörde ihre Ermittlungspflicht nicht erfüllt habe.

Nachdem vom Bundesasylamt diesbezüglich keine Ermittlungsschritte getätigt wurden, wird im fortgesetzten Verfahren durch eine detaillierte Befragung des Beschwerdeführers zunächst dessen Kenntnisstand über das Christentum zu erheben sein (Welche Gebetet kennt er / kann er aufsagen? Welche Kenntnisse hat er von der Bibel? Welche christlichen Feiertage außer Weihnachten kennt er? etc.), weiters wird der Beschwerdeführer auch konkret zu seinen christlichen Aktivitäten in Österreich zu befragen sein (Welche Beobachtungen hat er bei den Kirchenbesuchen gemacht? Kennt er den Ablauf einer Messe? Welche Inhalte werden in den angegebenen Bibelstunden durchgenommen? etc.).

3.2.2. Ebenso wurde vom Beschwerdeführer eine Bestätigung der XXXX-XXXX Gemeinde XXXX XXXX in Vorlage gebracht, wonach er seit Anfang April (2012) regelmäßig die persische Gruppe der Gemeinde besuche und Interesse am Christentum zeige. Dieses Schreiben wurde vom Bundesasylamt jedoch nicht weiter in seine Beurteilung miteinbezogen, wodurch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides unschlüssig ist bzw. das Verfahren mit einem Mangel belastet wird.3.2.2. Ebenso wurde vom Beschwerdeführer eine Bestätigung der XXXX-XXXX Gemeinde römisch 40 römisch 40 in Vorlage gebracht, wonach er seit Anfang April (2012) regelmäßig die persische Gruppe der Gemeinde besuche und Interesse am Christentum zeige. Dieses Schreiben wurde vom Bundesasylamt jedoch nicht weiter in seine Beurteilung miteinbezogen, wodurch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides unschlüssig ist bzw. das Verfahren mit einem Mangel belastet wird.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt daher auch einen Vertreter dieser Gemeinde zeugenschaftlich zum Interesse bzw. Engagement des Beschwerdeführers für das Christentum einzuvernehmen haben.

Ohne derartige Ermittlungsschritte ist die Annahme des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer gebe die Konversion nur vor, um einen Asylgrund vorzutäuschen, nicht schlüssig begründet und wird dadurch das Verfahren mit einem Mangel belastet.

3.2.3. Weiters wurde vom Beschwerdeführer zwischenzeitig eine Bestätigung bzw. eine Taufbescheinigung der XXXX XXXX XXXX in Vorlage gebracht, wonach der Beschwerdeführer am XXXX in XXXX getauft worden sei3.2.3. Weiters wurde vom Beschwerdeführer zwischenzeitig eine Bestätigung bzw. eine Taufbescheinigung der römisch 40 römisch 40 römisch 40 in Vorlage gebracht, wonach der Beschwerdeführer am römisch 40 in römisch 40 getauft worden sei

Im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.Im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.

Daher wird sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch mit dem nunmehr vorgelegten Schreiben der XXXX bzw. der Taufbescheinigung in geeigneter Weise auseinandersetzen zu haben.Daher wird sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch mit dem nunmehr vorgelegten Schreiben der römisch 40 bzw. der Taufbescheinigung in geeigneter Weise auseinandersetzen zu haben.

3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus religiösen Gründen zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um § 18 AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus religiösen Gründen zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um Paragraph 18, AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.

Im Rahmen dieser erneuten Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Ausführungen und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge dem nunmehrigen Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden sein.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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