TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/20 D16 435608-2/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D16 435608-2/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2013, FZ. 13 14.997 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2013, FZ. 13 14.997 EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Erstverfahren:

Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Sohn am 15.07.2012 illegal und schlepperunterstützt in das in das österreichische Bundesgebiet ein, wo beide am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

Im Rahmen der Erstbefragung am 15.07.2012 gab der Sohn der Beschwerdeführerin an, dass er in Tschetschenien verfolgt worden sei. In Russland herrsche seit Jahren Krieg. Er sei bei einem Vorfall verletzt worden. Im Jahr 2004 seien er und einige Kollegen mit dem Auto in die Arbeit gefahren. Truppen der russischen Armee seien entgegen gekommen, hätten auf ihn zu schießen begonnen, er sei angeschossen und im Bereich des Oberkörpers schwer verletzt worden. Die russischen Truppen seien dann zum getroffenen Auto gekommen und hätten bei ihm und seinen Kollegen ihre Waffen abgelegt, um vorzutäuschen, dass sie die Russen zuerst angegriffen hätten. Ein Kollege sei bei dem Vorfall getötet, zwei weitere Kollegen und er seien verletzt worden. Er sei dann von Verwandten ins Krankenhaus gebracht worden. Nach seiner Genesung sei es zu einem Gerichtsverfahren gekommen, da die russischen Truppen seine Kollegen und ihn als Angreifer dargestellt hätten. Er hätte zu einer Verhandlung gehen sollen, es habe aber kein ordentliches Gerichtsverfahren gegeben. Er sei danach von russischen Truppen und russischen Militärpolizisten verfolgt, mehrmals festgenommen und misshandelt worden. Dabei seien ihm zum Beispiel die Hände mit einem Kabel hinter den Rücken verbunden und sei er danach mit einem Stromkabel gefoltert worden. Er habe große Angst um seine Mutter gehabt, welche mit der Situation nicht fertig geworden sei. Dadurch, dass die Polizei oft bei ihnen gewesen sei, habe seine Mutter Depressionen bekommen. Um sich selbst habe er keine Angst gehabt, sei aber immer in Sorge um seine Mutter gewesen. Er habe auch fast nie zu Hause übernachten bzw. sich dort aufhalten können, weil er dauernd von der russischen Militärpolizei verfolgt worden sei. Diese Vorfälle hätten sich meistens in Grozny ereignet. Den Entschluss zu fliehen, hätten die Beschwerdeführer Anfang 2012 gefasst, da es erneut zu einem Übergriff gegen ihn gekommen sei, bei welchem er erneut von der Militärpolizei festgenommen und misshandelt worden sei. Wegen der Misshandlungen sei er mehrfach verletzt worden und habe ins Krankenhaus gehen müssen. Dabei seien die Bestätigungen wegen seiner Behandlungen immer gefälscht worden. In den Bestätigungen sei nicht gestanden, dass er misshandelt worden sei.

Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung am 16.07.2012 vor, dass sie ihre Heimat verlassen habe, weil sie große Sorgen um ihren Sohn, welcher in der Heimat verfolgt worden sei, gehabt habe. Sie habe auch selbst aufgrund der Verfolgung große Unannehmlichkeiten erfahren, sie sei von der russischen Miliz als Terroristin bezeichnet und verfolgt worden. Ihr Sohn sei von der Militärpolizei verfolgt und misshandelt worden. Nach den Übergriffen auf ihren Sohn habe sie sich kaum noch auf die Straße getraut und habe dauernd Angst gehabt, dass ihr jemand etwas antun könnte. Nicht nur ihr Sohn und sie seien verfolgt worden, auch eine Cousine sei von der russischen Miliz verschleppt worden. Die Beschwerdeführerin selbst sei von der russischen Polizei nichts angetan worden, sie habe jedoch Angst gehabt, dass etwas passiere. Am meisten Sorgen mache sie sich um ihren Sohn, welcher in Grosny verfolgt worden sei. Begonnen habe alles mit einem Vorfall im Jahr 2003, als ihr Sohn angeschossen worden sei. Danach habe es durchgehend Schikanen gegen ihn gegeben. Er sei immer wieder von der Polizei abgeholt und verhört worden und habe sich immer wieder verstecken müssen. Auch habe er immer noch gesundheitliche Probleme seit er angeschossen worden sei, die Wunde sei immer noch nicht ausgeheilt.

Am XXXX wurde der Sohn der Beschwerdeführerin in Österreich wegen des Verdachtes der Begehung eines Raubes festgenommen und ist seit XXXX in der Justizanstalt XXXX inhaftiert.Am römisch 40 wurde der Sohn der Beschwerdeführerin in Österreich wegen des Verdachtes der Begehung eines Raubes festgenommen und ist seit römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 inhaftiert.

Die Beschwerdeführerin wurde am 17.04.2013 im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte sie - hier in anonymisierter Form wiedergegeben - im Wesentlichen Folgendes vor:

"[...]

Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.

AW legt folgende Beweismittel vor:

Auszug Krankengeschichte Grosny (Gebärmutterentfernung)

Bestätigung Onkologie R.

div. Befunde

handschriftliche Bestätigung Operation des Sohnes v. 13.2.2004 Krankenhaus ...

Röntgenbefund des Sohnes (ohne Datum, lt. Angaben der AW ist der Befund vor etwas mehr als einem Jahr gemacht worden.)

handschriftliche Untersuchungsbestätigung des Sohnes Grosny v. 23.11.2011

handschriftlicher Röntgenbefund des Sohnes v. 29.11.2011

Kopie einer Bestätigung der ärztlichen Kommission des Justizministeriums v. 8.5.2004

Original Epikrise des Sohnes vom 22. Juni 2007 (Entfernung einer Kugel aus dem Oberschenkel)

Auszug Krankengeschichte Moskau, ausgestellt vom Spital des XXXXohne Datum (betrifft Aufenthalt im Spital v.XXXX)

Dienstbefreiung wegen Aufenthalt im Spital v. XXXX(ausschließlich für Mitarbeiter des XXXX ausgestellt, die einen Sonderrang oder militärischen Rang haben)Dienstbefreiung wegen Aufenthalt im Spital v. XXXX(ausschließlich für Mitarbeiter des römisch 40 ausgestellt, die einen Sonderrang oder militärischen Rang haben)

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Ja sicher.

F: Wurden diese korrekt protokolliert und rückübersetzt?

A: Ja.

F: Schildern Sie mir bitte Ihre Lebensumstände in Tschetschenien.

A: Dort ist nichts Gutes. Nach der Verletzung meines Sohnes standen wir unter Stress. Ich konnte mich auch nirgends beklagen. Es gibt keine Gesetze. Alles was ich hatte, habe ich für die Operationen meines Sohnes ausgegeben. Wir sind nach K., J. im Kreis S., K. und nach Moskau. Dort haben wir uns überall aufgehalten. Sein Darm war nicht in Ordnung. Er hat ständig Durchfall, es wurde ihm ein Stück Darm entfernt. Ich habe als Köchin gearbeitet, habe etwas am Markt verkauft, habe mich auch verschuldet. Auch die Verwandten haben mir geholfen. Am Ende habe ich mich entschlossen, die Wohnung in Grosny zu verkaufen und herzukommen.

F: Wo haben Sie zuletzt gewohnt?

A: Bei einer Freundin in Grosny. Dort waren mein Sohn und ich ca. 4 Monate vor der Ausreise. Ich war immer mit meinem Sohn zusammen, ich habe ihn alleine aufgezogen. Mein Mann starb, als ich 25 war.

F: Wann haben Sie Ihre Wohnung verkauft?

A: Anfang 2012. Deshalb haben wir dann auch bei meiner Freundin gewohnt, bis ich mich auf die Ausreise vorbereitet habe.

F: Waren Sie an den Orten, die Sie genannt haben, gemeldet?

A: Nein. Wir haben bei Freunden und Bekannten gemeldet.

F: Bis wann haben Sie in Ihrer Wohnung in Grosny gewohnt?

A: Bis 2011. 7 Monate war ich in K., nach der Operation meines Sohnes, 2005 oder 2006 oder 2007. In Moskau war ich etwas mehr als ein Jahr. Das war wahrscheinlich 2007. Ich kann es nicht genau sagen. In J. war ich 8 Monate, ich glaube das war 2006.

F: Wann sind Sie wieder zurück nach Grosny gegangen?

A: 2008 bin ich wieder zurück nach Grosny und habe dann bis ich die Wohnung verkauft habe dort gelebt. Zwischendurch war ich bei meinen Schwestern auf dem Land.

F: Waren Ihre Aufenthalte in anderen Städten immer mit der Behandlung Ihres Sohnes verbunden?

A: Nein, ich wollte meinen Sohn herausbringen. Es waren zu der Zeit bei uns überall Soldaten und Posten, ich hatte Angst ihn hinauszulassen. Er sollte sich erholen.

F: Wie stellt sich zur Zeit Ihre gesundheitliche Situation dar?

A: Es wurde meine Brust punktiert. Meine Nieren sind nicht in Ordnung, meine Nerven haben gelitten. Meine Gebärmutter und Eierstöcke wurden schon in Russland entfernt. Ich habe keinen Krebs. Ich werde wegen meines hohen Blutdrucks behandelt. Zu Hause sagte man mir schon, dass ich Sand in der Niere habe. Ich habe noch einen Termin für meine Lunge, andere Untersuchungen stehen noch an. Meine Herzschmerzen kommen von der Wirbelsäule.

F: Mit welchem Verkehrsmittel sind Sie nach Rostow gereist?

A: Mit dem Zug. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ein Ticket gekauft habe. Man muss dafür den Inlandspass vorweisen.

F: Gab es eine Kontrolle bei der Ausreise aus Tschetschenien?

A: Nein.

F: Sie haben Ihren Reisepass dem Schlepper gegeben. Wann wurde der Reisepass ausgestellt?

A: Der Pass gilt 5 Jahre. Mein Sohn und ich haben unsere Pässe ca. Anfang 2012 ausstellen lassen.

F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt haben von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

A: Mein Sohn wurde verwundet. Er wurde auf dem Weg zur Arbeit geriet er unter Beschuss durch russische Soldaten. Meine Schwester wurde getötet, 2 Neffen wurden verwundet. Am schwersten verwundet war mein Sohn. Er verlor 2,5 l Blut. Er war fast tot. Das Auto wurde mit 72 Kugeln beschossen. Er kam ins Krankenhaus. Wir dachten er stirbt. Er wurde operiert. Bei er 2. Operation wurde ihm schon ein Darm entfernt, insgesamt wurden ihm mehr als 3 m vom Dünndarm entfernt. Er hatte einen Seitenausgang. 7 Monate lag er so zu Hause. Über M. wurde er nach Moskau gebracht, mit einem Militärhubschrauber. Dort wurde der Seitenausgang zurückoperiert. So lebten wir weiter. Nach all dem gibt es keine Stelle, wo ich mich über die russischen Soldaten beschweren kann. So sind wir hierhergekommen. Nach all dem kam nur einer für drei Jahre ins Gefängnis. Ständig kam der FSB zu uns. Alle haben mir geraten, dass in Österreich das Gesetz herrscht und dass der Mensch geschützt wird. Und jetzt ist er wieder in Gefängnis gekommen, nach all dem.

F: Wie ist es dazu gekommen, dass das Auto beschossen wurde.

A: Sie sind auf das Land zur Arbeit gefahren. Bei jedem Dorf waren Posten. Man forderte sie auf, umzukehren. Während sie umdrehten, wurden Sie von 4 Leuten mit Maschinengewehren beschossen. Mein Sohn und mein Neffe haben geschrien, dass sie Mitarbeiter der Miliz sind und dass sie nicht schießen sollen. Sie wollten sie umbringen. Als sie beschossen wurden, kam zufällig ein Auto des Fernsehsenders XXXX vorbei. Nur deshalb haben sie überlebt. Weitere Autos sind stehengeblieben und haben ihnen geholfen.A: Sie sind auf das Land zur Arbeit gefahren. Bei jedem Dorf waren Posten. Man forderte sie auf, umzukehren. Während sie umdrehten, wurden Sie von 4 Leuten mit Maschinengewehren beschossen. Mein Sohn und mein Neffe haben geschrien, dass sie Mitarbeiter der Miliz sind und dass sie nicht schießen sollen. Sie wollten sie umbringen. Als sie beschossen wurden, kam zufällig ein Auto des Fernsehsenders römisch 40 vorbei. Nur deshalb haben sie überlebt. Weitere Autos sind stehengeblieben und haben ihnen geholfen.

F: Sie sagten zuvor, dass ein Soldat 3 Jahre bekam. Heißt das, dass es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen?

A: Ja, in H.. Mich hat man aber nicht vorgelassen. Einer der Männer wurde zu 3 Jahren verurteilt. Das habe ich gehört.

F: Wo war Ihr Sohn beschäftigt?

A: In der Strafvollzugsverwaltung XXXX in Grosny.A: In der Strafvollzugsverwaltung römisch 40 in Grosny.

F: Ihr Sohn wurde offensichtlich sehr umfassend behandelt. Wer hat das veranlasst?

A: Das ist über Bekannte vom XXXX gegangen. Das ist wahrscheinlich offiziell veranlasst worden. Vielleicht auch wegen der Gerichtsverhandlung.A: Das ist über Bekannte vom römisch 40 gegangen. Das ist wahrscheinlich offiziell veranlasst worden. Vielleicht auch wegen der Gerichtsverhandlung.

F: Hat Ihr Sohn seit dem Vorfall wieder gearbeitet?

A: Nein. Er bekommt keine Unterstützung.

F: Haben Sie um eine Invaliditätspension angesucht?

A: Ich war beim Invalidenpensionsfonds in Grosny. Dort hätte ich aber eine Bestechungssumme zahlen müssen, dass alles in die Wege geleitet wird. Ich hätte ca. 180.000 Rubel zahlen sollen. Ich war 2005 schon dort.

F: Haben Sie es seither wieder einmal versucht?

A: Nein.

F: Was wollte der FSB von Ihnen?

A: Immer wenn ich mich beschwert hatte, sind sie gekommen. Sie fragten mich was ich will und wohin ich will.

F: Beschreiben Sie das bitte genauer.

A: Ich weiß auch nicht was sie wollen. Immer wenn ich in den Zug steige oder in ein Flugzeug, fischen sie mich heraus und sagen, ich sei eine Terroristin. Ich habe mich nie mit Politik beschäftig. Sie kennen meinen Familiennamen. Möglicherweise ist eine Frau mit dem gleichen Namen eine Terroristin. In Moskau hat man mich auch aufgegriffen.

F: Haben dann die Besuche des FSB mit Ihrem Vorgehen hinsichtlich Ihrer Beschwerden zu tun?

A: Das weiß ich ja nicht. Ich habe mich beim Obersten Gerichtshof beschwert. Dann sind sie gekommen. Sie waren maskiert, schwarz angezogen, bewaffnet. Sie stellen sich ja nicht vor.

F:Woher wissen Sie dann, dass die Männer vom FSB sind?

A: Ich vermute es. Normalerweise gehen sie so herum.

F: Wie oft war der FSB bei Ihnen?

A: Ich glaube so 3 oder 4 Mal.

F: Wann fanden diese FSB Besuche statt?

A: Ich erinnere mich nicht.

F: Wann war der letzte Besuch?

A: Anfang 2011, nach dem neuen Jahr.

F: Was genau ist dabei vorgefallen?

A: 9 oder 10 kommen herein. Du machst die Tür auf und sie rennen sofort herein. Sie sprechen Russisch. Sie fragen, wo ich hingegangen bin.

F: Wo sollen Sie hingegangen sein?

A: Wir wollten uns ja beim Obersten Gerichtshof beschweren. Seither werden wir überwacht.

F: Fahren Sie bitte mit der Schilderung des letzten Vorfalles fort.

A: Sie fragten wo mein Sohn ist. Er hat geschlafen. Sie haben die Dokumente kontrolliert. Dann sind sie weg.

F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

A: Ja.

V: Sie haben in der Erstbefragung angegeben, dass Ihr Sohn von der Militärpolizei verfolgt und misshandelt wurde. Was ist passiert?

A: Das war in der Nacht, Leute haben meinen Sohn nach Hause gebracht. Es war im Frühling 2011. Ich weiß nicht genau was passiert ist.

F: Wie kommen Sie darauf, dass er von der Militärpolizei misshandelt wurde.

A: Mein Sohn hat es mir erzählt.

F: Was genau hat Ihnen Ihr Sohn zu diesem Vorfall erzählt?

A: Er ist mit Freunden auf der Straße gestanden. Er wollte nach Hause gehen.

F: Was hat er erzählt?

A: Ich weiß nicht was passiert ist. Er wurde verprügelt und von Burschen aus unserem Hof nach Hause gebracht. Er sagte es waren russische Leute. Wir wohnten nicht weit vom Flughafen entfernt, wo eine Einheit stationiert war. Sie kontrollierten die Straße.

F: Wurde Ihr Sohn von der Polizei mitgenommen?

A: Nein.

V: Sie haben bei der Erstbefragung angegeben, dass Ihr Sohn immer wieder von der Polizei abgeholt und verhört wurde. Was sagen Sie dazu?

A: Ja, das ist passiert.

F: Sie verneinten das zuvor?

A: Ich habe so einen Stress seit er hier festgenommen wurde. Er wurde einige Male abgeholt und verhört. Zwei Mal aus unserer Wohnung in Grosny, auch aus dem Hof wurde er mitgenommen. Zwei Mal wurde er zusammen mit anderen aus der Moschee geholt.

F: Wann war das alles?

A: Aus der Mosche 2010, danach habe ich ihn nicht mehr zum Beten hingelassen.

F. Wann waren die anderen Male?

A: Ende 2011 wurde er zwei oder drei Mal mitgenommen. Das war von unserem Hof.

F: Zu welcher Tageszeit war es?

A: Ein Mal hat er geschlafen. Ich war nicht zu Hause.

F: Wann war das?

A: Alles 2011. Bei uns ist es so, wenn irgend etwas passiert, gehen sie zu denen, die sich beschwert haben oder auch zu anderen.

F: Welcher konkreten Verfolgung sind Sie unterlegen?

A: Man hat mir ständig Angst gemacht, mich im Zug und im Flugzeug herausgefischt und mir gesagt, ich sei eine Terroristin.

F: Möchten Sie die Erkenntnisse des Bundesasylamtes Ihr Heimatland betreffend von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt bekommen bzw. diese in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen dazu abgeben?

A: Ich brauche diese Informationen nicht, ich kenne alles in Tschetschenien.

F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?

A: Ich habe Angst um meinen Sohn

F: Haben Sie außer Ihrem Sohn familiäre Beziehungen in Österreich?

A: Nein. Es lebt ein Neffe meines Mannes hier in Salzburg.

F: Besteht irgend ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihm?

A: Nein. Er hat selber Familie.

F: Können Sie sich hier in Österreich selbst versorgen?

A: Nein. Ich bekomme 150 Euro.

F: Liegt eine anderweitige Integrationsverfestigung Ihrer Person vor bzw. inwieweit würde ihr Privat- und Familienleben durch eine Aufenthalts beendende Maßnahme beeinträchtigt werden. (Anmerkung: AW wird zu dieser Fragestellung manuduziert.)

A: Ich mache Deutschkurse. Sonst gibt es nichts.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

A: Ja.

F: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?

A: Ja."

Im Rahmen ihrer Einvernahme legte die Beschwerdeführerin eine Ambulanzkarte und einen Arztbrief einer österreichischen Landesnervenklinik jeweils vom 20.08.2012, einen Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.11.2012, einen Sonographie-Befund vom 13.03.2013, einen Befund eines Internisten vom 09.11.2012, einen Röntgenbefund vom 12.02.2013, eine Ambulanzkarte vom 04.10.2005 sowie eine Bestätigung "über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen" vom 25.02.2006 in Russisch, eine Bestätigung über eine Kursteilnahme bei XXXX sowie einen Psychiatrischen Befund von XXXX vom 28.03.2013, dem Bundesasylamt vor.Im Rahmen ihrer Einvernahme legte die Beschwerdeführerin eine Ambulanzkarte und einen Arztbrief einer österreichischen Landesnervenklinik jeweils vom 20.08.2012, einen Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.11.2012, einen Sonographie-Befund vom 13.03.2013, einen Befund eines Internisten vom 09.11.2012, einen Röntgenbefund vom 12.02.2013, eine Ambulanzkarte vom 04.10.2005 sowie eine Bestätigung "über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen" vom 25.02.2006 in Russisch, eine Bestätigung über eine Kursteilnahme bei römisch 40 sowie einen Psychiatrischen Befund von römisch 40 vom 28.03.2013, dem Bundesasylamt vor.

Der seit XXXX in der Justizanstalt XXXXaufhältige Sohn der Beschwerdeführerin wurde am 24.04.2013 seitens des Bundesasylamtes einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Diese gestaltete sich - hier in anonymisierter Form wiedergegeben - im Wesentlichen wie folgt:Der seit römisch 40 in der Justizanstalt XXXXaufhältige Sohn der Beschwerdeführerin wurde am 24.04.2013 seitens des Bundesasylamtes einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Diese gestaltete sich - hier in anonymisierter Form wiedergegeben - im Wesentlichen wie folgt:

"[...]

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Ja, es entspricht alles der Wahrheit.

F: Wurden diese Angaben so wie Sie es gesagt haben protokolliert und rückübersetzt?

A: Ja.

F: Hatten Sie schon die Hauptverhandlung?

A: Ja, ich habe ein Jahr bekommen. Es kommt noch eine Gerichtsverhandlung. Ich wurde wegen Raub verurteilt.

F: Schildern Sie mir bitte Ihre Lebensumstände in Tschetschenien.

A: Ich habe mit meiner Mutter gelebt. Bis 2007 habe ich gearbeitet. Ich war bei der Polizei. Ich habe die internen Wirtschaftsangelegenheiten überprüft. Das hat zum Strafvollzugsdienst der Tschetschenischen Republik gehört. Es ging auch um die Aufdeckung von Korruptionsfällen. Die Geschäfte unserer Organisation wurden auch überprüft. Ich habe dafür beim XXXX eine juristische Ausbildung absolviert. Ich habe auf eigenen Wunsch die Arbeit gekündigt. Danach habe ich nirgends mehr gearbeitet. Mein Gesundheitszustand war zu schlecht. Das war der Grund für die Kündigung.A: Ich habe mit meiner Mutter gelebt. Bis 2007 habe ich gearbeitet. Ich war bei der Polizei. Ich habe die internen Wirtschaftsangelegenheiten überprüft. Das hat zum Strafvollzugsdienst der Tschetschenischen Republik gehört. Es ging auch um die Aufdeckung von Korruptionsfällen. Die Geschäfte unserer Organisation wurden auch überprüft. Ich habe dafür beim römisch 40 eine juristische Ausbildung absolviert. Ich habe auf eigenen Wunsch die Arbeit gekündigt. Danach habe ich nirgends mehr gearbeitet. Mein Gesundheitszustand war zu schlecht. Das war der Grund für die Kündigung.

F: Wovon haben sie dann gelebt?

A: Die Verwandten haben mir geholfen und meine Mutter.

F: Wo haben Sie zuletzt gelebt!

A: In Grosny, im Bezirk XXXX, Ul. .... Wir haben dort seit 1988A: In Grosny, im Bezirk römisch 40 , Ul. .... Wir haben dort seit 1988

gelebt, bis zum Verkauf der Wohnung.

F: Haben Sie ohne Unterbrechungen dort gelebt?

A: Nein. Wir waren auch in Moskau, in K., in J., in J.. Nach meiner Verwundung war es problematisch. Die Verwandten der Soldaten, die mich verwundet hatten, haben mich ständing besucht. Zuerst bin ich allein weg, dann zusammen mit meiner Mutter.

F: Gab es für Ihre Aufenthalten in diesen Gebieten sonst noch einen Grund?

A: Nein. Ich wollte diesen Leuten aus dem Weg gehen. Sie haben mich geprügelt, mit Strom gefoltert.

F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt haben von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

A: Mein Leben war in Gefahr, auch das Leben meiner Mutter. Ich wurde verwundet. Seit dieser Zeit habe ich mit den Behörden seit der Gerichtsverhandlung Probleme. Seit ich gekündigt hatte, war es besonders schlimm. Ich habe einen Stick vorgelegt. Ich bin von Z. nach Grosny gefahren. Zwei Cousins, die Frau eines Cousins und die Cousine meiner Mutter waren auch im Auto. Um 8 Uhr am Abend, es war nebelig, hat uns ein russischer Soldat angehalten. Wir wurden aufgefordert, umzudrehen. Wir haben gerade umgedreht, wurden wir von drei Seiten beschossen. Am Ende der Kolonne sah, dass ein Unfall passiert war. Ein Panzer war in einen PKW gefahren. Man wollte uns umbringen. Ein Autobus blieb stehen, es gab einen Aufruhr. Die Cousine meiner Mutter wurde getötet. Ich kam ins Krankenhaus. 4 oder 5 Monate lag ich in U.. Ich hatte einen Seitenausgang. Einige Monate war ich zu Hause. Dann kam ich nach Moskau und wurde rückoperiert. Bis heute habe ich Probleme. In XXXX hat die Militärstaatsanwaltschaft den Fall untersucht. Die Soldaten wurden freigesprochen, weil komplizierte Bedingungen herrschten. Ein junger Soldat bekam 1 oder 2 Jahre bedingt. Es wurde so gemacht, dass wir nicht noch einmal vor Gericht gehen konnten. Dann habe ich weiter gearbeitet. Während ich gearbeitet gab es keine argen Bedrohungen. Erst als ich gekündigt hatte, kamen Russen und fragten, warum ich in die Mosche gehe. Mit denen kann man nicht verhandeln. Es waren Russen in schwarzen Uniformen vom FSB. Entweder es war einer von denen dabei, die uns damals beschossen haben oder ein Verwandter. Sie sind systematisch gekommen. Zuerst haben sie nur die Dokumente kontrolliert und sind wieder gegangen. Dann wurde es schlimmer. Sie haben alles kontrolliert und durchwühlt. Meine Mutter hat mich weggeschickt. Ich habe beim Onkel gelebt, dann bin ich nach J. gefahren. Meine Mutter wurde auch terrorisiert. Ich habe dann auch in der Umgebung von Moskau gelebt. Manchmal sind wir für 2 Wochen nach Hause gekommen. Als uns alles zuviel wurde, haben wir die Wohnung verkauft, nachdem es noch den letzten Vorfall gab. Sonst haben sie mich systematisch mitgenommen. Sie haben mich mit Strom gefoltert, damit keine Spuren bleiben. Wenn sie mich schlagen, könnte ich blaue Flecken haben und es der Polizei sagen. Im Jänner oder Februar 2012, es war kalt, kamen sie zu uns nach Hause und fragten nach mir. Sie haben das Haus kontrolliert. Meine Mutter sagte ich sei nicht in Tschetschenien. Ich war 300 m entfernt vom Haus in einem Geschäft. Sie haben gesehen, dass ich aus dem Geschäft kam. Sie waren mit 2 Autos unterwegs. Sie haben mich angefahren. Danach haben wir die Wohnung verkauft. Meine Mutter müsste eine Bestätigung vom Arzt abgegeben haben.A: Mein Leben war in Gefahr, auch das Leben meiner Mutter. Ich wurde verwundet. Seit dieser Zeit habe ich mit den Behörden seit der Gerichtsverhandlung Probleme. Seit ich gekündigt hatte, war es besonders schlimm. Ich habe einen Stick vorgelegt. Ich bin von Z. nach Grosny gefahren. Zwei Cousins, die Frau eines Cousins und die Cousine meiner Mutter waren auch im Auto. Um 8 Uhr am Abend, es war nebelig, hat uns ein russischer Soldat angehalten. Wir wurden aufgefordert, umzudrehen. Wir haben gerade umgedreht, wurden wir von drei Seiten beschossen. Am Ende der Kolonne sah, dass ein Unfall passiert war. Ein Panzer war in einen PKW gefahren. Man wollte uns umbringen. Ein Autobus blieb stehen, es gab einen Aufruhr. Die Cousine meiner Mutter wurde getötet. Ich kam ins Krankenhaus. 4 oder 5 Monate lag ich in U.. Ich hatte einen Seitenausgang. Einige Monate war ich zu Hause. Dann kam ich nach Moskau und wurde rückoperiert. Bis heute habe ich Probleme. In römisch 40 hat die Militärstaatsanwaltschaft den Fall untersucht. Die Soldaten wurden freigesprochen, weil komplizierte Bedingungen herrschten. Ein junger Soldat bekam 1 oder 2 Jahre bedingt. Es wurde so gemacht, dass wir nicht noch einmal vor Gericht gehen konnten. Dann habe ich weiter gearbeitet. Während ich gearbeitet gab es keine argen Bedrohungen. Erst als ich gekündigt hatte, kamen Russen und fragten, warum ich in die Mosche gehe. Mit denen kann man nicht verhandeln. Es waren Russen in schwarzen Uniformen vom FSB. Entweder es war einer von denen dabei, die uns damals beschossen haben oder ein Verwandter. Sie sind systematisch gekommen. Zuerst haben sie nur die Dokumente kontrolliert und sind wieder gegangen. Dann wurde es schlimmer. Sie haben alles kontrolliert und durchwühlt. Meine Mutter hat mich weggeschickt. Ich habe beim Onkel gelebt, dann bin ich nach J. gefahren. Meine Mutter wurde auch terrorisiert. Ich habe dann auch in der Umgebung von Moskau gelebt. Manchmal sind wir für 2 Wochen nach Hause gekommen. Als uns alles zuviel wurde, haben wir die Wohnung verkauft, nachdem es noch den letzten Vorfall gab. Sonst haben sie mich systematisch mitgenommen. Sie haben mich mit Strom gefoltert, damit keine Spuren bleiben. Wenn sie mich schlagen, könnte ich blaue Flecken haben und es der Polizei sagen. Im Jänner oder Februar 2012, es war kalt, kamen sie zu uns nach Hause und fragten nach mir. Sie haben das Haus kontrolliert. Meine Mutter sagte ich sei nicht in Tschetschenien. Ich war 300 m entfernt vom Haus in einem Geschäft. Sie haben gesehen, dass ich aus dem Geschäft kam. Sie waren mit 2 Autos unterwegs. Sie haben mich angefahren. Danach haben wir die Wohnung verkauft. Meine Mutter müsste eine Bestätigung vom Arzt abgegeben haben.

F: Heißt das, dass Sie erkannt und absichtlich angefahren wurden?

A: Ja. Als ich ins Krankenhaus ging, bekam ich eine Bestätigung. Dann bekam er einen Anruf. Dann hat er es so geschrieben, als ob ich nur hingefallen und nur blaue Flecken hätte. In Wirklichkeit wurden Rippen gebrochen. Er hat geschrieben, dass ich Abschürfungen hatte und am Kopf verletzt wurde.

F: Wie sind Sie ins Krankenhaus gekommen?

A: Nachbarn kamen aus den Häusern und haben mich in das Krankenhaus gebracht.

F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

A: Ja.

F: Wann hatten Sie hier in der Haft zum letzten Mal Besuch von Ihrer Mutter?

A: Gestern.

F: Aus welchem Grund sollten Sie verfolgt werden?

A: Wir wollten ja noch ein Mal vor Gericht gehen, deswegen.

V: Sie haben in der Erstbefragung angegeben, dass Sie mit Kollegen auf dem Weg zur Arbeit angeschossen wurden. Ein Kollege sei bei dem Vorfall getötet worden.

A: Das stimmt, das Maschinengewehr ist auf der Videoaufnahme zu sehen, das wurde auf das Feld geworfen haben, als ob sie beschossen worden wären. Darüber wurde bei der Verhandlung gesprochen. Wir haben gesagt, dass sie es selber hingeworfen haben. Der Richter hat uns nicht angehört. Wir wurden nachdem wir beschossen wurden, aus dem Auto gezerrt und auf den Boden gelegt. Sie wollten uns erschießen, erst als wir uns zu erkennen gegeben haben und sich die Menge versammelt hatte, hat man von uns abgelassen. Aber auf den Gerichtsunterlagen scheint nirgends auf, dass wir Waffen gehabt hätten.

F: Wo ist das Problem, Sie wurden nicht angeklagt.

A: Wir wollten noch ein Mal vor Gericht gehen, damit diese Leute ins Gefängnis kommen.

F: Gab es ein normales Gerichtsverfahren?

A: Ja, vor dem Militärgericht in H.. Wir durften nichts sagen, der Richter war zu uns sehr ungehalten. Sie haben es für ihre Soldaten so geregelt, dass es ein normaler Vorfall war.

F: Was ist im November 2011 passiert?

A: Ich kann mich nicht erinnern.

V: Die Bestätigung die Sie zuvor angesprochen haben, ist vom November 2011.

A: Dann war der letzte Vorfall im November, ich weiß nur, dass es kalt war.

F: Wie lange waren Sie im Krankenhaus?

A: Ich bin noch in der Nacht mit Bandagen nach Hause gekommen. Zum Verbandwechseln war ich noch 2 bis 3 Mal pro Woche einen Monat lang immer wieder ambulant im Krankenhaus.

F: Möchten Sie die Erkenntnisse des Bundesasylamtes Ihr Heimatland betreffend von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt bekommen bzw. diese in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen dazu abgeben?

A: Ich brauche diese Informationen nicht.

F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?

A: Ich habe nicht Angst um mein Leben, ich habe Angst um meine Mutter.

F: Was sollte Ihrer Mutter passieren?

A: Sie wurde auch bedroht und kontrolliert. Über sie wollte man auf mich Druck ausüben und über sie auf mich.

F: Haben Sie familiäre Beziehungen in Österreich?

A: Ich habe nur entfernt Verwandte.

F: Liegt eine anderweitige Integrationsverfestigung Ihrer Person vor bzw. inwieweit würde ihr Privat- und Familienleben durch eine Aufenthalts beendende Maßnahme beeinträchtigt werden. (Anmerkung: AW wird zu dieser Fragestellung manuduziert.)

A: Ich habe bei Isop einen Deutschkurs gemacht.

F: Warum ließen Sie am XXXX einen Führerschein ausstellen?F: Warum ließen Sie am römisch 40 einen Führerschein ausstellen?

A: Ich mussten meinen alten Führerschein nach 10 Jahren umtauschen. Man hat mir auch dazu geraten, weil der Führerschein international gilt.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

A: Ja.

F: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?

A: Ja."

Der Sohn der Beschwerdeführerin legte im Rahmen seiner Einvernahme einen USB-Stick mit Videoaufzeichnungen, welche in Anwesenheit der Dolmetscherin vom Organwalter des Bundesasylamtes gesichtet und aktenkundig beschrieben wurden sowie medizinische Unterlagen in russischer Sprache aus den Jahren 2004, 2007 und 2011, dem Bundesasylamt vor.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.05.2013 (betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin) bzw. 06.05.2013 (betreffend die Beschwerdeführerin) wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 15.07.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.05.2013 (betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin) bzw. 06.05.2013 (betreffend die Beschwerdeführerin) wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 15.07.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt führte im Bescheid des Sohnes der Beschwerdeführerin aus, dass sein Fluchtvorbringen, er sei in den Jahren nach seiner Kündigung verfolgt und bedroht worden, nicht glaubwürdig sei. Auch die Beschwerdeführerin habe mit ihren vagen und auf Gemeinplätze beschränkten Schilderungen eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können.

Gegen diese Bescheide wurde jeweils mit Schreiben vom 22.05.2013 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.08.2013 wurde die gegen die Bescheide erhobenen Beschwerden in allen drei Spruchpunkten abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

Folgendes wurde festgestellt:

"Die Beschwerdeführer reisten ihrem Vorbringen zufolge am 15.07.2012 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien und führen die im Spruch angeführten Namen. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Mutter des Erstbeschwerdeführers.

Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten,Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten,

Festgestellt wird, dass die etwa seit einem Jahr im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privatlebens verweisen können und weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht vorliegen."

Zur Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien) wurden unter anderem folgende Feststellungen getroffen:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Föderationssubjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten Republik Tschetschenien ernannt.

(BBC News: Chechnya profile - Timeline, Stand 24.5.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-18190473, Zugriff 3.12.2012 / CIA World Factbook: Russia, Stand 14.11.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 3.12.2012)

Im Februar 2011 wurde Ramsan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament betätigt.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 2.3.2011)

Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge.

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Im Mai 2012 entließ Kadyrow die gesamte tschetschenische Regierung, und ernannte Abubakar Edelgerijew zum neuen Premierminister. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt.

(RFE/RL: Chechen Leader Restructures His Government, 22.5.2012, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html, Zugriff 3.12.2012 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 103, 31.5.2012 / The Jamestown Foundation:

Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 113, 14.6.2012)

Anfang Oktober 2012 entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von Grosny, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege durchgeführt.

(RFE/RL: Chechen Leader Replaces Grozny Mayor, 9.10.2012, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.html, Zugriff 3.12.2012)

Mit den Parlamentswahlen im Oktober 2008 wurde das Zweikammerparlament durch ein Einkammerparlament, bestehend aus 41 Mitgliedern, die für fünf Jahre gewählt werden, ersetzt.

(Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

Der in Tschetschenien vorherrschende Personenkult um Ramsan Kadyrow ist für außen stehende Beobachter überraschend, wenn nicht geradezu empörend.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 4.6.2010)

Sowohl bei den gesamtrussischen Dumawahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.

(Die Welt: In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin, 5.3.2012,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 3.12.2012 / Ria Novosti: United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, 5.12.2012, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 3.12.2012)

Allgemeine Sicherheitssituation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Derzeit gibt es gemäß Angaben von Republiksoberhaupt Kadyrow in Tschetschenien noch 28 Polizeikontrollpunkte, die nicht unter der Kontrolle tschetschenischer Behörden sind. Diese seien von Personal aus russischen Regionen außerhalb des Nordkaukasus bemannt. 17 davon sollen nach Dagestan verlegt werden. Von den übrigen 11 größeren Kontrollpunkten seien einige an den administrativen Grenzen, einige in Grosny und einige in der Gebirgsregion.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 206, 9.11.2012)

2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).

2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)

Nach Angaben von Ramsan Kadyrow im Oktober 2012 seien noch rund 35 bis 40 Rebellen in Tschetschenien aktiv. Diese Zahl (bzw. bis maximal 70) wird von ihm seit rund sieben Jahren angegeben. Jedes Jahr wird jedoch ein drei bis viermal so hohe Anzahl an getöteten und festgenommenen Rebellen angegeben.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 196, 26.10.2012)

2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.

(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)

Gemäß Daten aus offenen Quellen wurden 2012 bei Sondereinsätzen zwischen Jänner und September 40 Soldaten getötet und 50 verletzt.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012)

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Den offiziellen Aussagen zufolge hat sich die Anzahl der Angriffe von Aufständischen im Nordkaukasus 2010 im Vergleich zu 2009 verdoppelt. 2011 war der islamistische Aufstand weiterhin im Anwachsen, insbesondere in der Teilrepublik Dagestan. Im Jänner 2011 tötete ein Selbstmordattentäter aus dem Nordkaukasus auf einem Moskauer Flughafen 37 Personen, mehr als 120 wurden verletzt. Der Tod von drei Touristen in Kabardino-Balkarien, vermutlich durch Aufständische, führte zur Schließung der dortigen Schiressorts.

Die Anwendung von Folter, Entführungen gleichkommenden Verhaftungen, erzwungenem "Verschwinden", und außergerichtlichen Tötungen durch Sicherheitskräfte im Rahmen ihrer Aufstandsbekämpfung, und damit einhergehend die Straffreiheit für diese Missbräuche, brachte die Bevölkerung des Nordkaukasus auf.

(Human Rights Watch: World Report 2012 - Russia, 22.01.2012)

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus war noch immer instabil. Bewaffnete Gruppen gingen weiter gezielt gegen Polizeibeamte und andere Staatsbedienstete vor. Dabei gerieten oft Zivilisten ins Kreuzfeuer oder wurden gezielt angegriffen. Sowohl bewaffnete Gruppen als auch die Sicherheitskräfte begingen gravierende Menschenrechtsverstöße. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte im gesamten Nordkaukasus ging oft mit schweren Menschenrechtsverletzungen einher. Es gingen Berichte über die Drangsalierung und Tötung von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern und Rechtsanwälten sowie über die Einschüchterung von Zeugen ein. Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück. (Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Rund 200 Terroristen wurden im ersten Halbjahr 2012 im Nordkaukasus "vernichtet", während die Verluste der bewaffneten Strukturen mehr als 100 Mann ausgemacht haben. Das teilte Sergej Tschentschik, Chef der Verwaltung des Innern im nordkaukasischen Föderationsbezirk mit. Zudem seien 235 Mitglieder von Terrorgruppen festgenommen worden. Als Folge von Aktionen der Terroristen seien 32 zivile Einwohner getötet und rund 130 weitere verletzt worden. Im ganzen Jahr 2011 seien 209 Terroristen getötet worden.

(Ria Novosti: Rund 200 Terroristen seit Jahresbeginn im Nordkaukasus getötet, 5.7.2012,

http://de.rian.ru/politics/20120705/263933440.html, Zugriff 1.8.2012)

Nach Schätzung des Bevollmächtigten für den Föderationskreis Nordkaukasus Alexander Chloponin, waren [mit Stand September 2011] rund 1.000 Rebellenkämpfer in diesem Föderationskreis aktiv.

(Ria Novosti: Some 1,000 militants 'still active' in North Caucasus, 30.9.2011, http://en.rian.ru/russia/20110930/167282370.html, Zugriff 1.8.2012)

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin schlecht, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z. T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören.

Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Gemäß den Aufzeichnungen des Caucasian Knot gab es 2011 mindestens

1.378 Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus (2010: 1.710), darunter 750 Tote und 628 Verletzte (2010: 754 und 956). Unter den 750 Toten waren 384 als Mitglieder des bewaffneten Untergrunds bezeichnete Personen, 190 Sicherheitskräfte und 176 Zivilisten. Zudem gab es weiterhin Entführungen, Fälle von Verschwindenlassen und ungesetzliche Festnahmen; 2011 wurden insgesamt 70 solcher Fälle registriert (2010: 50). Weiters wurden 370 mutmaßliche Mitglieder "illegaler bewaffneter Formatierungen" verhaftet (2010: 254).

Die meisten der über 1.300 Opfer, nämlich 824, davon 413 Tote, waren in Dagestan zu beklagen (2010: 685, davon 378 Tote), gefolgt von Tschetschenien mit 201 Opfern, davon 95 Tote (2010: 250, davon 127 Tote). Auf Platz drei lag 2011 Kabardino-Balkarien mit 173 Opfern, davon 129 Tote (2010: 161, davon 79 Tote). In Inguschetien gab es 108 Opfer, davon 70 Tote (2010: 326, davon 134 Tote); in Karatschajewo-Tscherkessien 34 Opfer, davon 22 Tote (2010: 4, davon 2 Tote); in Stawropol 24 Opfer, davon 17 Tote (2010: 89, davon 10 Tote); und in Nordossetien 14 Opfer, davon 4 Tote (2010: 195, davon 24 Tote).

2011 gab es in den Regionen des Föderationskreises Nordkaukasus mindestens 167 Explosionen und Terrorakte, 86 in Dagestan, 29 in Inguschetien, 26 in Tschetschenien, 21 in Kabardino-Balkarien, jeweils zwei in Nordossetien und Stawropol und einen in Karatschajewo-Tscherkessien. Sieben der Vorfälle waren Selbstmordattentate. 2010 hatte es noch mindestens 239 solcher Vorfälle gegeben.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 1.8.2012)

2010 waren 74% der Opfer im Nordkaukasus in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan zu beklagen, 2011 waren es 82%. Beinahe 60% aller Opfer waren 2011 in Dagestan zu verzeichnen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 18, 26.1.2012)

Teile des Landes, vor allem im Nordkaukasus, sind von hohem Gewaltniveau betroffen. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Der Bombenanschlag am Flughafen Domodedovo, bei dem mindestens 37 Personen starben, machte deutlich, dass der Kreml die Gewalt noch eindämmen muss.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

In Russland existiert eine Vielzahl von Sicherheitsdiensten. Es wird unterschieden zwischen den föderalen Sicherheitskräften, welche der Russischen Föderation unterstehen, und lokalen Abteilungen, welche den Behörden der einzelnen Republiken unterstellt sind. Die föderalen Streitkräfte im Nordkaukasus bestehen einerseits aus der russischen Armee, welche dem russischen Verteidigungsministerium MO RF angehört (am Kampf gegen den bewaffneten Widerstand sind auch viele Sondereinheiten des Geheimdienstes der russischen Armee (GRU) beteiligt), andererseits sind auch Polizeieinheiten des Innenministeriums MVD RF aktiv, um die lokalen Sicherheitskräfte zu verstärken und zu kontrollieren. Diese lokalen Sicherheitskräfte unterstehen ihrerseits den Innenministerien (MVD) der einzelnen Republiken. Innerhalb der Polizei gibt es zahlreiche Sondereinheiten, wie beispielsweise die OMON (Abteilung zur Aufstandsbekämpfung). Die Truppen der MVD sind hauptsächlich für die Kontrolle der Städte und Dörfer zuständig, sie beaufsichtigen Checkpoints und führen Säuberungsaktionen durch. Ebenfalls präsent im Nordkaukasus ist der Inlandgeheimdienst der Russischen Föderation (FSB). Dabei handelt es sich sowohl um den föderalen FSB als auch um lokale Abteilungen. Dieses komplizierte Geflecht erschwert es oft, die Verantwortlichen für Rechtsverletzungen zu finden, und erlaubt es den Behörden, sich gegenseitig die Schuld zuzuschieben. Die (sowohl lokalen als auch föderalen) Sicherheitskräfte nehmen in der Regel weder Rücksicht auf die Zivilbevölkerung noch auf Gesetzmäßigkeit, zumal sie weder mit Untersuchungen noch mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müssen. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)

Verfolgungsgefahr

UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten.

(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)

Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, )

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

Zivilbevölkerung

Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

Rebellen

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an.

(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)

Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbehilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)

Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des tschetschenischen Innenministers Ruslan Alchanow seit dem Jahresbeginn (2011) 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."

(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)

Menschenrechte/Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung.

Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der in der Region führenden NRO Memorial gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO zusammenzuarbeiten, die ihre Aktivitäten kritisierten. In Tschetschenien tätige Menschenrechts-NRO, darunter das Committee Against Torture, berichteten über Drohungen und Einschüchterungen durch Exekutivorgane.

Menschenrechtsgruppen warfen vor, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern. (U.S.

Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6).

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)

Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Fünf der Entführten "verschwanden". Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. Der Brief war die erste öffentliche Bekenntnis des Unvermögens der föderalen Untersuchungsbehörden, Missbräuche in Tschetschenien zu untersuchen.

(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)

Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. In einem Schreiben an die NGO Interregionales Komitee gegen Folter bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Für die Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien stellte der ungeklärte Mord an Natalja Estemirowa im Jahr 2009 nach wie vor eine schwere Belastung dar. Sie waren zudem weiterhin Einschüchterungsmaßnahmen und Schikanen ausgesetzt.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Laut NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind.

Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte. Er wird beschuldigt, an Morden, Folter und Verschwinden von politischen Opponenten und Menschenrechtsaktivisten in Russland und im Ausland beteiligt zu sein. (U.S. Commission on International Religious Freedom: Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, März 2012)

Versorgungslage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)

Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.

(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

23)

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,

-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

48)

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

46)

Ende 2010 begann MSF aufgrund der Unzulänglichkeit der diesbezüglichen Gesundheitsversorgung in einer Intensivstation im Notfallkrankenhaus in Grosny ein Kardiologie- und Intensivprogramm zur Behandlung von Herznotfällen in Grosny, und behandelte bereits in den ersten Monaten fast 700 Patienten.

(Médecins Sans Frontières: Chechnya: MSF treats cardiac emergencies, 25.1.2012,

http://www.msf.org/msf/articles/2012/01/chechnya-msf-treats-cardiac-emergencies.cfm, Zugriff 19.6.2012)

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Psychologische Betreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

PTSD mit psychotischen Symptomen und Depression sind in Tschetschenien ambulant und stationär behandelbar. Psychotherapien, wie etwa kognitive Verhaltenstherapie, mit Psychotherapeuten oder Psychiatern sind verfügbar.

(SOS International (via MedCOI): BMA BMA 3899, 24.2.2012)

Rückkehrer

Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.

Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)

Im März 2012 wurde eine neue Entminungskampagne in Tschetschenien gestartet. Geplant ist, die Entminung bis 2015 abgeschlossen zu haben. Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums sind rund 14.000 ha Land, nach Angaben des tschetschenischen Notfallministeriums rund 24.000 ha Land, und nach Angaben des russischen Militärs insgesamt rund 16.000 ha von Minen, Landminen und anderen Sprengkörpern zu räumen.

(Caucasian Knot: Sappers report demining 300 hectares in Chechnya, 11.6.2012, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/21275/, Zugriff 18.6.2012 / Caucasian Knot: Demining of Chechnya to be over in 2015, local MfE asserts, 13.4.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20736/, Zugriff 18.6.2012)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist im Nordkaukasus, darunter auch in Tschetschenien, aktiv. Seit 2005 unterstützt das IKRK mikroökonomische Projekte: Über ein Programm können Haushalte kleine Familienbetriebe in der Landwirtschaft, Viehzucht, im Handwerk, Handel oder anderen Dienstleistungen eröffnen, und über Berufsausbildung Fertigkeiten erlernen. Zudem führt das IKRK Programm durch, um - insbesondere in abgelegenen Dörfern - die Wasserversorgung und Kanalisation zu verbessern. Des Weiteren betreibt das IKRK Spielzimmer für Kinder.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC responds to long-lasting needs, 24.4.2012, http://reliefweb.int/node/492154, Zugriff 18.6.2012)

Die durch den Wiederaufbau herbeigeführten Veränderungen deuten Prosperität an, aber der Anschein kann irreführend sein. Die Wirtschaft im Nordkaukasus, darunter auch Tschetschenien, ist unterentwickelt und wird weitgehend von Moskau subventioniert. Die Produktivität liegt unter dem russischen Durchschnitt, die Gehälter sind niedrig und die Arbeitslosigkeit hoch. Zudem gibt es größere Investitionshindernisse, darunter die anhaltende niederschwellige Gewalt, vermintes Land und weit verbreitete Korruption.

Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbehilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.

Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem.

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

Es liegen der österr. Botschaft in Moskau keine Informationen darüber vor, dass Rückkehrern tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit nach Russland grundsätzlich besondere Aufmerksamkeit durch die russischen Behörden zuteilwird. Die Frage kann nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Es hängt auch davon ab, ob nach der Person eine innerstaatliche Fahndung läuft. Asylantragstellung im Ausland ist nicht strafbar. Diese Informationen betreffen freiwillige und zwangsweise rückgeführte Tschetschenen.

Nach aktuellem Kenntnisstand der Botschaft sind die Probleme bei Behördenkontakten von Rückkehrern dieselben, wie bei anderen Bürgern, wobei Rückkehrer in der Regel zwangsläufig mehr mit Behörden zu tun haben (z. Bsp. zur Beantragung eines neuen Reisepasses). Rückkehrer müssen nach ho. vorliegenden Informationen weder bei der Polizei, noch beim Migrationsdienst besondere Prozeduren durchlaufen.

(Österreichische Botschaft Moskau, Anfragebeantwortung vom 15.01.2013, GZ.: 0827)

Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

Frauen und Kinder

Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)

Die Wiederbelebung "tschetschenischer Traditionen", die vom tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow aktiv betrieben wurde, führte zu einer verstärkten Benachteiligung von Frauen. Für Mädchen und Frauen erhöhte sich das Risiko, Opfer von häuslicher und sexueller Gewalt zu werden.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen.

(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)

Human Rights Watch berichtete, dass Ehrenmorde im Nordkaukasus weiterhin ein Problem wären, wenngleich es schwer ist, die Anzahl der Opfer zu schätzen. Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert. Als Teil seiner "Anstandskampagne" gebot Kadyrow Frauen in der Öffentlichkeit Kopftuch zu tragen (darunter in Schulen, Universitäten und staatlichen Büros) und sprach sich unter anderem dafür aus, jungen Frauen das Mobiltelefon abzunehmen. In einigen Teilen des Nordkaukasus gab es Fälle, in denen Männer vorgaben in alter Tradition Bräute zu entführen, junge Frauen aber entführten und vergewaltigten und in einigen Fällen zu einer Heirat zwangen. In anderen Fällen waren Frauen für immer "befleckt", da sie keine Jungfrauen mehr waren und somit nicht in eine legitime Ehe eintreten konnten.

Sicherheitsdienste in Tschetschenien nahmen NRO ins Visier, deren Schwerpunkt auf Frauenrechten in Tschetschenien lag, und warnten diese, nicht mit ausländischen Gesprächspartnern zu sprechen, und insbesondere nicht einen Menschenrechtsworkshop in Stockholm zu besuchen.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß-)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

Tschetschenien hat nach wie vor Probleme Frauenrechte zu gewährleisten.

(International Crisis Group: The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, 19.10.2012)(International Crisis Group: The North Caucasus: The Challenges of Integration (römisch eins), Ethnicity and Conflict, 19.10.2012)

In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser.

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit

UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).

Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche

tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und

bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der

Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist

(= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).(= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben vergleiche hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).

Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)

Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.

Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.

Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.

Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.

Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine detaillierten Erkenntnisse über die Ausreisewege von Asylwerbern vor, die aus Tschetschenien nach Deutschland gelangen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 38-39)

Weiters wurde festgehalten, dass Feststellungen dieses Inhaltes im Wesentlichen bereits in den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes getroffen wurden. In den gegenständlichen Fällen bestünde in Zusammenschau der in Folge aufzuzeigenden Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer daher kein Anlass an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen, welche auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen, zu zweifeln.

Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation keine asylrelevante - oder sonstige - aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe, gründete sich auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukomme. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Sohn der Beschwerdeführerin unmittelbar vor seiner Ausreise einer Verfolgung oder Gefährdung in seiner Heimat ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre.

Der Sohn der Beschwerdeführerin hätte im Zusammenhang mit diesem Vorbringen dem Bundesasylamt einen USB-Stick vorgelegt, auf welchem sich Aufnahmen des XXXX zu Kriegsszenen und Aufnahmen im Bezirkskrankenhaus in XXXX, in welchem der Sohn der Beschwerdeführerin von einem Arzt, welcher sich zu dessen Gesundheitszustand äußere, namentlich erwähnt wird, befinden. Er hätte auch medizinische Unterlagen zu seiner Behandlung im Zentralen Bezirkskrankenhaus XXXXvorgelegt, aus welchen sein stationärer Aufenthalt von Jänner bis Februar 2004 ersichtlich sei.Der Sohn der Beschwerdeführerin hätte im Zusammenhang mit diesem Vorbringen dem Bundesasylamt einen USB-Stick vorgelegt, auf welchem sich Aufnahmen des römisch 40 zu Kriegsszenen und Aufnahmen im Bezirkskrankenhaus in römisch 40 , in welchem der Sohn der Beschwerdeführerin von einem Arzt, welcher sich zu dessen Gesundheitszustand äußere, namentlich erwähnt wird, befinden. Er hätte auch medizinische Unterlagen zu seiner Behandlung im Zentralen Bezirkskrankenhaus XXXXvorgelegt, aus welchen sein stationärer Aufenthalt von Jänner bis Februar 2004 ersichtlich sei.

Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie den Unterlagen hinsichtlich der nach dem Vorfall im Jänner 2004 erfolgten Dienstfreistellung des Sohnes der Beschwerdeführerin gehe weiters hervor, dass er als XXXXder Tschetschenischen Republik tätig gewesen sei, was sich auch mit seinen Angaben decke.

Der Asylgerichtshof ging davon aus, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im Jänner 2004 tatsächlich während seines Dienstes in einen Schusswechsel geraten und schwer verletzt worden sei, auch wenn seine Angaben vor dem Bundesasylamt nicht gänzlich im Einklang mit seinem Vorbringen im Rahmen der Erstbefragung stünden.

Warum er im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt den Vorfall im Jänner 2004 anders als in der Erstbefragung schildere, sei nicht nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen folgte der Asylgerichtshof seinen Ausführungen im Rahmen seiner Erstbefragung, wonach er im Jänner 2004, als er sich im Dienst befunden habe, in einen Schusswechsel geraten sei. Dies passe auch mit dem vorgelegten Bildmaterial zusammen, wonach sich der Vorfall um 8 Uhr in der Früh zugetragen habe und ein Fahrzeug mit Angehörigen des Justizministeriums - der Sohn der Beschwerdeführerin hätte allerdings angegeben, er sei für die XXXX tätig gewesen - unter Beschuss durch eine Pioniereinheit der Truppen geraten sei. Dieser Beschuss sei nicht konkret und gezielt gegen seine Person im Rahmen einer gegen diesen konkret gerichtete Verfolgungshandlung gerichtet gewesen.Warum er im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt den Vorfall im Jänner 2004 anders als in der Erstbefragung schildere, sei nicht nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen folgte der Asylgerichtshof seinen Ausführungen im Rahmen seiner Erstbefragung, wonach er im Jänner 2004, als er sich im Dienst befunden habe, in einen Schusswechsel geraten sei. Dies passe auch mit dem vorgelegten Bildmaterial zusammen, wonach sich der Vorfall um 8 Uhr in der Früh zugetragen habe und ein Fahrzeug mit Angehörigen des Justizministeriums - der Sohn der Beschwerdeführerin hätte allerdings angegeben, er sei für die römisch 40 tätig gewesen - unter Beschuss durch eine Pioniereinheit der Truppen geraten sei. Dieser Beschuss sei nicht konkret und gezielt gegen seine Person im Rahmen einer gegen diesen konkret gerichtete Verfolgungshandlung gerichtet gewesen.

Das diesbezügliche Vorbringen wurde - trotz der aufgetretenen Wiedersprüche - der gegenständlichen Entscheidung Grunde gelegt.

Dem darauf aufbauende Vorbringen, er sei nach seiner (aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden erfolgten) Kündigung beim XXXX im Jahr 2007 mehrmals festgenommen und misshandelt worden, weil er eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Vorfall im Jahr 2004 angestrebt habe, mit welchem die Beschwerdeführer eine aktuelle Verfolgung darzulegen versuchen, sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen:Dem darauf aufbauende Vorbringen, er sei nach seiner (aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden erfolgten) Kündigung beim römisch 40 im Jahr 2007 mehrmals festgenommen und misshandelt worden, weil er eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Vorfall im Jahr 2004 angestrebt habe, mit welchem die Beschwerdeführer eine aktuelle Verfolgung darzulegen versuchen, sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen:

Dieses Vorbringen zu den behaupteten Vorfällen nach seiner behaupteten Kündigung im Jahr 2007 sei dermaßen oberflächlich und vage gehalten, so dass es nicht geeignet sein könne, eine konkret und gezielt gegen die Person des Sohnes der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität darzutun. Unter der Annahme, dass er tatsächlich systematisch aufgesucht und mitgenommen worden sei, müsste er jedenfalls in der Lage sein, ein konkreteres Vorbringen als das erfolgte zu erstatten und sollte er die Zahl der Vorfälle und die ungefähren Daten konkretisieren können und die Vorfälle detaillierter schildern können. Ganz abgesehen von der Allgemeinheit des Vorbringens im Zusammenhang mit dem Vorfall im Jänner oder Februar 2012, bei welchem er angefahren worden sei, sei festzuhalten, dass der Sohn der Beschwerdeführerin zur Untermauerung dieses Vorbringens auf eine von der Beschwerdeführerin vorgelegte Krankenhausbestätigung verwiesen hätte, von ihr jedoch eine solche Bestätigung aus dem Jahr 2012 nicht vorgelegt wurde.

Hingegen hätte der Sohn der Beschwerdeführerin selbst eine Bestätigung vom XXXXvorgelegt, wonach er in der traumatologischen Abteilung eines Krankenhauses für Notfallmedizin mit der Diagnose einer Schlagverletzung im Haarbereich des Kopfes und des rechten oberen Augenlides, Prellungen, Unterhautblutungen am Hals, Rücken und linken Oberschenkel behandelt worden sei. Auch hätte er eine Bestätigung über eine Röntgenuntersuchung am XXXX vorgelegt. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei er befragt worden, was im November 2011 passiert sei, worauf er angegeben hätte, sich nicht erinnern zu können. Auf Vorhalt des Organwalters, dass die von ihm erwähnte Krankenhausbestätigung im November 2011 ausgestellt worden sei, hätte er angegeben: "Dann war der letzte Vorfall im November, ich weiß nur, dass es kalt war." Auch dieses Vorbringen hätte eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung, welche in zeitliche Nähe zu seiner Ausreise stünde, nicht glaubwürdig darzulegen vermocht.Hingegen hätte der Sohn der Beschwerdeführerin selbst eine Bestätigung vom XXXXvorgelegt, wonach er in der traumatologischen Abteilung eines Krankenhauses für Notfallmedizin mit der Diagnose einer Schlagverletzung im Haarbereich des Kopfes und des rechten oberen Augenlides, Prellungen, Unterhautblutungen am Hals, Rücken und linken Oberschenkel behandelt worden sei. Auch hätte er eine Bestätigung über eine Röntgenuntersuchung am römisch 40 vorgelegt. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei er befragt worden, was im November 2011 passiert sei, worauf er angegeben hätte, sich nicht erinnern zu können. Auf Vorhalt des Organwalters, dass die von ihm erwähnte Krankenhausbestätigung im November 2011 ausgestellt worden sei, hätte er angegeben: "Dann war der letzte Vorfall im November, ich weiß nur, dass es kalt war." Auch dieses Vorbringen hätte eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung, welche in zeitliche Nähe zu seiner Ausreise stünde, nicht glaubwürdig darzulegen vermocht.

Insbesondere aber der Umstand, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin am XXXX unmittelbar vor seiner im Juli 2012 erfolgten Ausreise einen Führerschein ausstellen bzw. verlängern ließ, hätte nicht eine von staatlichen Behörden ausgehende Verfolgung des Sohnes zu untermauern vermocht; dieser Umstand deute vielmehr auf eine von vornherein geplante Ausreise des Sohnes der Beschwerdeführerin hin, was insbesondere mit seinem eigenen Vorbringen in diesem Zusammenhang untermauert werde, wonach ihm geraten worden sei, seinen alten Führerschein einzutauschen, da der neue international gelte. Weiters sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass auch die Beschwerdeführerin angegeben hätte, dass sie sich Anfang 2012 Reisepässe ausstellen hätten lassen, welche ihnen vom Schlepper abgenommen worden seien. Auch die offensichtlich problemlose Reisepassausstellung an die Beschwerdeführerin und ihren Sohn lasse daher nicht auf das Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer dem Staat zurechenbare Verfolgung schließen, die die Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die Sicherheitskräfte hätten sie daran hindern wollen, das Strafverfahren aus dem Jahr 2004 gegen die Militärangehörigen neu aufrollen zu lassen, dies, weil sie die Verurteilung nur eines der Schützen (laut der Beschwerdeführerin zu drei Jahren Haft) als nicht ausreichend ansahen, aber behaupten.Insbesondere aber der Umstand, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin am römisch 40 unmittelbar vor seiner im Juli 2012 erfolgten Ausreise einen Führerschein ausstellen bzw. verlängern ließ, hätte nicht eine von staatlichen Behörden ausgehende Verfolgung des Sohnes zu untermauern vermocht; dieser Umstand deute vielmehr auf eine von vornherein geplante Ausreise des Sohnes der Beschwerdeführerin hin, was insbesondere mit seinem eigenen Vorbringen in diesem Zusammenhang untermauert werde, wonach ihm geraten worden sei, seinen alten Führerschein einzutauschen, da der neue international gelte. Weiters sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass auch die Beschwerdeführerin angegeben hätte, dass sie sich Anfang 2012 Reisepässe ausstellen hätten lassen, welche ihnen vom Schlepper abgenommen worden seien. Auch die offensichtlich problemlose Reisepassausstellung an die Beschwerdeführerin und ihren Sohn lasse daher nicht auf das Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer dem Staat zurechenbare Verfolgung schließen, die die Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die Sicherheitskräfte hätten sie daran hindern wollen, das Strafverfahren aus dem Jahr 2004 gegen die Militärangehörigen neu aufrollen zu lassen, dies, weil sie die Verurteilung nur eines der Schützen (laut der Beschwerdeführerin zu drei Jahren Haft) als nicht ausreichend ansahen, aber behaupten.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin sei festzuhalten gewesen, dass auch sie mit ihrem Vorbringen keine konkrete und gezielte aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubwürdig darzulegen vermochte:

Sie hätte im Wesentlichen angegeben, aus Angst um ihren Sohn Tschetschenien verlassen zu haben, sie habe aber auch selbst "Unannehmlichkeiten" erfahren, sie sei von der russischen Miliz als Terroristin bezeichnet und verfolgt worden. Auch sei eine Cousine von der russischen Polizei verschleppt worden.

Vor dem Bundesasylamt aufgefordert konkret ihre Fluchtgründe zu schildern, hätte die Beschwerdeführerin angegeben, dass ihr Sohn auf dem Weg zur Arbeit unter Beschuss durch russische Soldaten geraten sei, dabei sei auch ihre Schwester getötet und zwei Neffen verwundet worden. Danach sei der FSB "ständig" zu den Beschwerdeführern gekommen. Die Beschwerdeführerin hätte diesbezüglich vor dem Bundesasylamt wörtlich Folgendes angegeben:

"F: Was wollte der FSB von Ihnen? A: Immer wenn ich mich beschwert hatte, sind sie gekommen. Sie fragten mich was ich will und wohin ich will. F: Beschreiben Sie das bitte genauer. A: Ich weiß auch nicht was sie wollen. Immer wenn ich in den Zug steige oder in ein Flugzeug, fischen sie mich heraus und sagen, ich sei eine Terroristin. Ich habe mich nie mit Politik beschäftig. Sie kennen meinen Familiennamen. Möglicherweise ist eine Frau mit dem gleichen Namen eine Terroristin. In Moskau hat man mich auch aufgegriffen. F:

Haben dann die Besuche des FSB mit Ihrem Vorgehen hinsichtlich Ihrer Beschwerden zu tun? A: Das weiß ich ja nicht. Ich habe mich beim Obersten Gerichtshof beschwert. Dann sind sie gekommen. Sie waren maskiert, schwarz angezogen, bewaffnet. Sie stellen sich ja nicht vor. F:Woher wissen Sie dann, dass die Männer vom FSB sind? A: Ich vermute es. Normalerweise gehen sie so herum. F: Wie oft war der FSB bei Ihnen? A: Ich glaube so 3 oder 4 Mal. F: Wann fanden diese FSB Besuche statt? A: Ich erinnere mich nicht. F: Wann war der letzte Besuch? A: Anfang 2011, nach dem neuen Jahr. F: Was genau ist dabei vorgefallen? A: 9 oder 10 kommen herein. Du machst die Tür auf und sie rennen sofort herein. Sie sprechen Russisch. Sie fragen, wo ich hingegangen bin. F: Wo sollen Sie hingegangen sein? A: Wir wollten uns ja beim Obersten Gerichtshof beschweren. Seither werden wir überwacht. F: Fahren Sie bitte mit der Schilderung des letzten Vorfalles fort. A: Sie fragten wo mein Sohn ist. Er hat geschlafen. Sie haben die Dokumente kontrolliert. Dann sind sie weg."

Ganz abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin angegeben hätte, der letzte Vorfall sei Anfang 2011 gewesen, bei welchem lediglich die Dokumente der Beschwerdeführer kontrolliert worden seien, der Sohn der Beschwerdeführerin aber keinen Übergriffen ausgesetzt gewesen sein soll, er aber davon gesprochen hätte, dass er je nach Variante seines Vorbringens zuletzt im November 2011 bzw. im Jänner oder Februar 2012 angefahren und dabei schwer verletzt worden sei, was die Beschwerdeführerin aber mit keinem Wort erwähnt hätte, sei auch das auf Vermutungen basierende Vorbringen der Beschwerdeführerin dermaßen oberflächlich und allgemein gehalten, dass es schon aufgrund dieser Allgemeinheit nicht geeignet sein könne, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität darzutun. Ihr Vorbringen, sie sei "als Terroristin" mehrmals aufgegriffen worden, sei insbesondere vor dem Hintergrund ihrer eigenen Angaben, ihr sei Anfang 2012 ein russischer Reisepass ausgestellt worden, nicht als wahrscheinlich anzusehen.

Der Beschwerdeführerin sei, nachdem sie im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben hätte, sie sei von der Militärpolizei aufgesucht worden, dabei seien lediglich die Dokumente geprüft worden, ihr Sohn habe zu dem Zeitpunkt geschlafen, vorgehalten worden, dass sie im Rahmen ihrer Erstbefragung angegeben habe, dass ihr Sohn von der Militärpolizei verfolgt und misshandelt worden sei, woraufhin sie Folgendes vorgebracht hätte:

"A: Das war in der Nacht, Leute haben meinen Sohn nach Hause gebracht. Es war im Frühling 2011. Ich weiß nicht genau was passiert ist. F: Wie kommen Sie darauf, dass er von der Militärpolizei misshandelt wurde. A: Mein Sohn hat es mir erzählt. F: Was genau hat Ihnen Ihr Sohn zu diesem Vorfall erzählt? A: Er ist mit Freunden auf der Straße gestanden. Er wollte nach Hause gehen. F: Was hat er erzählt? A: Ich weiß nicht was passiert ist. Er wurde verprügelt und von Burschen aus unserem Hof nach Hause gebracht. Er sagte es waren russische Leute. Wir wohnten nicht weit vom Flughafen entfernt, wo eine Einheit stationiert war. Sie kontrollierten die Straße. F:

Wurde Ihr Sohn von der Polizei mitgenommen? A: Nein. V: Sie haben bei der Erstbefragung angegeben, dass Ihr Sohn immer wieder von der Polizei abgeholt und verhört wurde. Was sagen Sie dazu? A: Ja, das ist passiert. F: Sie verneinten das zuvor? A: Ich habe so einen Stress seit er hier festgenommen wurde. Er wurde einige Male abgeholt und verhört. Zwei Mal aus unserer Wohnung in Grosny, auch aus dem Hof wurde er mitgenommen. Zwei Mal wurde er zusammen mit anderen aus der Moschee geholt. F: Wann war das alles? A: Aus der Mosche 2010, danach habe ich ihn nicht mehr zum Beten hingelassen. F. Wann waren die anderen Male? A: Ende 2011 wurde er zwei oder drei Mal mitgenommen. Das war von unserem Hof. F: Zu welcher Tageszeit war es? A: Ein Mal hat er geschlafen. Ich war nicht zu Hause. F:

Wann war das? A: Alles 2011. Bei uns ist es so, wenn irgend etwas passiert, gehen sie zu denen, die sich beschwert haben oder auch zu anderen. F: Welcher konkreten Verfolgung sind Sie unterlegen? A: Man hat mir ständig Angst gemacht, mich im Zug und im Flugzeug herausgefischt und mir gesagt, ich sei eine Terroristin."

Auch dieses Vorbringen hätte den Asylgerichtshof nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Sohn der Beschwerdeführerin vor seiner Ausreise konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sein soll. Ihr Sohn hätte im Rahmen seiner Einvernahme einen Vorfall mit der Militärpolizei im Frühling 2011 nicht erwähnte. Er hätte auch angegeben im November 2011 oder Februar 2012 angefahren und anschließend im Krankenhaus behandelt worden zu sein, was die Beschwerdeführerin aber mit keinem Wort erwähnt hätte.

Zum Motiv für die behaupteten Vorfälle wurde vom Asylgerichtshof festgehalten, dass der Sohn der Beschwerdeführerin angegeben hätte, dass er eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu dem Vorfall im Jahr 2004 angestrebt hätte und auch die Beschwerdeführerin angegeben hätte, dass immer, wenn sie sich habe beschweren wollen, etwas passiert sei, jedoch in dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten psychiatrischen Befund von XXXX vom 16.05.2013 ausgeführt werde, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn aufgrund seiner Verletzung verdächtigt worden seien, bei den Rebellen gekämpft bzw. diese unterstützt zu haben, was jedoch beide zuvor mit keinem Wort erwähnt hätten, weshalb auch dieses Vorbringen daher nicht für die Glaubwürdigkeit deren Angaben spreche.Zum Motiv für die behaupteten Vorfälle wurde vom Asylgerichtshof festgehalten, dass der Sohn der Beschwerdeführerin angegeben hätte, dass er eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu dem Vorfall im Jahr 2004 angestrebt hätte und auch die Beschwerdeführerin angegeben hätte, dass immer, wenn sie sich habe beschweren wollen, etwas passiert sei, jedoch in dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten psychiatrischen Befund von römisch 40 vom 16.05.2013 ausgeführt werde, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn aufgrund seiner Verletzung verdächtigt worden seien, bei den Rebellen gekämpft bzw. diese unterstützt zu haben, was jedoch beide zuvor mit keinem Wort erwähnt hätten, weshalb auch dieses Vorbringen daher nicht für die Glaubwürdigkeit deren Angaben spreche.

In einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände kam der erkennende Gerichtshof daher zum Schluss, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes bezüglich der auf dem Vorfall im Jahr 2004, als der Sohn der Beschwerdeführerin in einen Schusswechsel geraten sei, aufbauenden Vorbingen nicht den Tatsachen entspreche.

Nicht ausgeschlossen werden könne allerdings, dass der Sohn der Beschwerdeführerin andere Probleme im Herkunftsstaat gehabt haben könnte als die von ihm geschilderten; mangels diesbezüglichem Vorbringen könne es der gegenständlichen Entscheidung auch nicht zu Grunde gelegt werden.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung stehe, basiere auf den zitierten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass sie ihren eigenen Angaben zu Folge auch vor ihrer Ausreise in der Lage waren, mit der Hilfe von Verwandten für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, auch habe die Beschwerdeführerin als Köchin gearbeitet und am Markt verkauft. Auch vor dem Hintergrund der familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat - wie den Schwestern der Beschwerdeführerin - sei nicht davon auszugehen, dass ihr in der Russischen Föderation, konkret in Tschetschenien, die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise ihre Wohnung verkauft hätten, sei davon auszugehen, dass im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien eine Unterkunftsmöglichkeit bei Verwandten zur Verfügung stehe, wobei die Beschwerdeführerin auch angegeben hätte, nach dem Verkauf der Wohnung bei einer Freundin gewohnt zu haben.

Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lasse sich nicht der Schluss ableiten, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leide, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründe sich auf den Umstand, dass sie das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem in Tschetschenien nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht hätten und nicht ersichtlich sei, dass sie von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leide, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründe sich auf den Umstand, dass sie das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem in Tschetschenien nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht hätten und nicht ersichtlich sei, dass sie von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK zu überschreiten.

Das Vorliegen eines Abschiebehindernisses hätte auch bei der Beschwerdeführerin nicht erkannt werde können: Sie hätte im Verfahren eine Ambulanzkarte und einen Arztbrief vom 20.08.2012 mit der Diagnose einer Medikamentenintoxikation vorgelegt. In der Anamnese werde ausgeführt, dass sie Tabletten genommen habe, um sich zu beruhigen. Sie habe nicht vermutet, dass die Einnahme mehrerer Tabletten gefährlich sein könnte, sie habe sich auf keinen Fall umbringen oder etwas antun wollen. Der Grund für die Tabletteneinnahme sei die "unklare" Verhaftung ihres Sohnes (in Österreich), das Grübeln und die unbekannten Umstände. Im Befund wurde festgehalten, dass sich die Patientin deutlich von Suizidalität distanziere. Eine spezifische psychiatrische Therapie werde nicht als erforderlich erachtet.

Weiters legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung eines Allgemeinmediziners vor, wonach sie an Depressionen leide. In dem jüngsten psychiatrischen Befund vom XXXX vom 16.05.2013 wurden als Diagnose eine Anpassungsstörung und ein Knoten in der linken Brust angeführt, wobei im psychiatrischen Befund angeführt wurde, dass die Punktion keine Anhaltpunkte für das Vorliegen von Brustkrebs ergeben habe. Als Behandlung wurde in dem Befund die Einnahme von pflanzlichen Beruhigungsmitteln vorgeschlagen.Weiters legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung eines Allgemeinmediziners vor, wonach sie an Depressionen leide. In dem jüngsten psychiatrischen Befund vom römisch 40 vom 16.05.2013 wurden als Diagnose eine Anpassungsstörung und ein Knoten in der linken Brust angeführt, wobei im psychiatrischen Befund angeführt wurde, dass die Punktion keine Anhaltpunkte für das Vorliegen von Brustkrebs ergeben habe. Als Behandlung wurde in dem Befund die Einnahme von pflanzlichen Beruhigungsmitteln vorgeschlagen.

Was die weiteren Ausführungen im Befund von XXXX betreffe, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Verurteilung ihres Sohnes zu einer Haftstrafe einen Selbstmordversuch mit ihren Medikamente vorgenommen, wurde auf die Ausführungen im Ambulanzbrief vom XXXX verwiesen, wonach sie Tabletten genommen habe, um sich zu beruhigen und sie nicht vermutet habe, dass die Einnahme mehrerer Tabletten gefährlich sein könnte, sie habe sich auf keinen Fall umbringen oder etwas antun wollen.Was die weiteren Ausführungen im Befund von römisch 40 betreffe, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Verurteilung ihres Sohnes zu einer Haftstrafe einen Selbstmordversuch mit ihren Medikamente vorgenommen, wurde auf die Ausführungen im Ambulanzbrief vom römisch 40 verwiesen, wonach sie Tabletten genommen habe, um sich zu beruhigen und sie nicht vermutet habe, dass die Einnahme mehrerer Tabletten gefährlich sein könnte, sie habe sich auf keinen Fall umbringen oder etwas antun wollen.

Wie den getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung entnommen werden könne, sei die - derzeit im Wesentlichen mit pflanzlichen Beruhigungsmitteln erfolgende - medizinische Behandlung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychischen Beschwerden im ausreichenden Maß gewährleistet. Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses im Fall der Beschwerdeführerin wurde weiters auf die unter Spruchpunkt II. angeführten rechtlichen Rahmenbedingungen zu Art. 3 EMRK verwiesen.Wie den getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung entnommen werden könne, sei die - derzeit im Wesentlichen mit pflanzlichen Beruhigungsmitteln erfolgende - medizinische Behandlung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychischen Beschwerden im ausreichenden Maß gewährleistet. Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses im Fall der Beschwerdeführerin wurde weiters auf die unter Spruchpunkt römisch zwei. angeführten rechtlichen Rahmenbedingungen zu Artikel 3, EMRK verwiesen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privatlebens verweisen könnte, gründe sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen sei; diesbezüglich wurde auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausführt, dass es mangels Glaubwürdigkeit nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausführt, dass es mangels Glaubwürdigkeit nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Es hätte nicht erkannt werden können, dass ihnen in ihrem Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohe, weshalb die Beschwerden gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen gewesen wären.Es hätte nicht erkannt werden können, dass ihnen in ihrem Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohe, weshalb die Beschwerden gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abzuweisen gewesen wären.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen sei, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen sei, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Folgendes wurde ausgeführt:

"Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028)."Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45)."Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45)."

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hätte die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht. Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, könne daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihr in der Russischen Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hätte die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht. Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde, könne daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihr in der Russischen Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe.

Weiters könne nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, zumal sie selbst angegeben hätten, über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien zu verfügen und nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die Unterkunftssituation im Zusammenhang mit den Unterstützungsmöglichkeiten durch ihre Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation als schlechter gesichert darstellen würde als die laut dem zitierten Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m². Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren angegeben hätte, dass ihr ihr wirtschaftliches Auskommen mit Hilfe von Verwandten möglich gewesen sei und sie als Köchin tätig gewesen zu sein und am Markt verkauft zu haben.Weiters könne nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, zumal sie selbst angegeben hätten, über familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien zu verfügen und nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die Unterkunftssituation im Zusammenhang mit den Unterstützungsmöglichkeiten durch ihre Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation als schlechter gesichert darstellen würde als die laut dem zitierten Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünf- bis sechsköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 m². Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren angegeben hätte, dass ihr ihr wirtschaftliches Auskommen mit Hilfe von Verwandten möglich gewesen sei und sie als Köchin tätig gewesen zu sein und am Markt verkauft zu haben.

Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären; dies sei von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet worden und sei auch aus den getroffenen Länderfeststellungen dergleichen nicht abzuleiten.

Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, sei von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht vorgebracht worden.Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, sei von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht vorgebracht worden.

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffe, sie leide unter Depressionen und einer Anpassungsstörung, sei neben der grundsätzlichen Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen in der Russischen Föderation, konkret Tschetschenien, auch auf die bisherige Rechtsprechung in diesem Zusammenhang hinzuweisen:

Der Verfassungsgerichtshof hätte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dargestellt:Der Verfassungsgerichtshof hätte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dargestellt:

"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997)."1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

... 2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit

der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst:

2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei:

'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of

Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which

would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.

Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:

'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the

United Kingdom as his illness is long term and requires constant

management. Removal will arguably increase the risk, as will the

differences in available personal support and accessibility of

treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the

applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in

Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the

United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3

of the Convention... The Court accepts the seriousness of the

applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:

'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'

2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an:

'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'

2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:

'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen:

'Here the Court would highlight that, according to established

case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle

claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting

State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in

exceptional circumstances the implementation of a decision to remove

an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court

observes that there is care and treatment available in the

applicant's home country, although not of the same standard as in

Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the

care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'

2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:

'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic

and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the

Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'

2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:

'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim

any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in

order to continue to benefit from medical, social or other forms of

assistance provided by the deporting State. However, in exceptional

circumstances the implementation of a decision to remove an alien

may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a

violation of Article 3 ... it observes that he has never been

committed to close psychiatric care or undergone specific

treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In

any event, the fact that the second applicant's circumstances in

Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in

Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of

Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second

applicant would try to commit suicide if the deportation order were

enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose

deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not

require the Contracting State to refrain from enforcing the

deportation, provided that concrete measures are taken to prevent

the threat from being realised... In the present case, the Court

observes that the second applicant has tried to commit suicide twice

... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of

suicide... The Court further takes note of the respondent

Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'

3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."

Derartige Umstände seien aber im Fall der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Der Umstand letztlich, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälliger Weise Kosten verursachen, sei im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht ausschlaggebend.

Vor dem Hintergrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes stelle die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte psychische Erkrankung - welche sich nach den vorgelegten Bestätigungen jedenfalls nicht so schwerwiegend darstellten wie beispielsweise im oben dargestellten Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04), in welchem der EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person, welche sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden hätte und teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt worden sei, gesehen hätte - kein Rückkehrhindernis dar, zumal psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelt werden könnten und ihr insbesondere die Möglichkeit eine Psychotherapie in ihrer Muttersprache in Anspruch zu nehmen, offen stehe.Vor dem Hintergrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes stelle die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte psychische Erkrankung - welche sich nach den vorgelegten Bestätigungen jedenfalls nicht so schwerwiegend darstellten wie beispielsweise im oben dargestellten Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04), in welchem der EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person, welche sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden hätte und teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt worden sei, gesehen hätte - kein Rückkehrhindernis dar, zumal psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelt werden könnten und ihr insbesondere die Möglichkeit eine Psychotherapie in ihrer Muttersprache in Anspruch zu nehmen, offen stehe.

Im Zusammenhang mit der in der Judikatur vom EGMR gesetzten hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK wurde vom erkennenden Senat auch auf die Entscheidung des EGMR vom 28.03.2013, I. K. gegen Österreich verwiesen, in welchem der EGMR hinsichtlich der Rückführung des an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an einer mittelschweren Depression leidenden Beschwerdeführers, welchem die behandelnden Ärzte eine medikamentöse sowie psychotherapeutische Behandlung empfahlen, in die Russische Föderation das Erreichen dieser hohen Schwelle verneinte.Im Zusammenhang mit der in der Judikatur vom EGMR gesetzten hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK wurde vom erkennenden Senat auch auf die Entscheidung des EGMR vom 28.03.2013, römisch eins. K. gegen Österreich verwiesen, in welchem der EGMR hinsichtlich der Rückführung des an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an einer mittelschweren Depression leidenden Beschwerdeführers, welchem die behandelnden Ärzte eine medikamentöse sowie psychotherapeutische Behandlung empfahlen, in die Russische Föderation das Erreichen dieser hohen Schwelle verneinte.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände könne daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände könne daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es seien weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, sei die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien sei aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.Es seien weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Tschetschenien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, sei die Situation in Tschetschenien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien sei aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Zur Ausweisung wurde nach Wiedergabe des § 10 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 bis 8 AsylG 2005 und Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK zur deren Verhältnismäßigkeit ausgeführt, dass diese dann gegeben sei, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hätte. Dabei variiere der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und müsse diese in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.Zur Ausweisung wurde nach Wiedergabe des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 bis 8 AsylG 2005 und Artikel 8, Absatz eins und 2 EMRK zur deren Verhältnismäßigkeit ausgeführt, dass diese dann gegeben sei, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hätte. Dabei variiere der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und müsse diese in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Die Anträge der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes vom 15.07.2012 hätten sich als unbegründet erwiesen. Es seien beide gleichermaßen von aufenthaltsbeendenden Ausweisungsentscheidungen betroffen, sodass kein Eingriff in das allenfalls bestehende Familienleben der Beschwerdeführerin vorliege. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Folge sei ihr Neffe in Österreich aufhältig, zu welchem kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht wurde.

Auch liege kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die am 15.07.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin ihren erst etwa einjährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf die verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Anträge auf internationalen Schutz stützen und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihrer Asylverfahren auch bewusst sein musste (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).Auch liege kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal die am 15.07.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführerin ihren erst etwa einjährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf die verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Anträge auf internationalen Schutz stützen und sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihrer Asylverfahren auch bewusst sein musste vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).

Eine besonders fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet hätte vom Asylgerichtshof schon vor dem Hintergrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer von etwa einem Jahr im Bundesgebiet nicht erkannt werden können, dies auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Bestätigung, wonach die Beschwerdeführerin seit 21.01.2013 bei XXXX an dem Kurs XXXX teilnimmt. Die Beschwerdeführerin hätte auch nicht vorgebracht, über besondere soziale Bindungen in Österreich zu verfügen. Hingegen sei sie in der Russischen Föderation, Tschetschenien, aufgewachsen und hätte dort auch fast den gesamten Teil ihres bisherigen Lebens verbracht und dort ihre Sozialisation erfahren. Es sei daher nicht erkennbar, inwiefern sich die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien - wo auch ihre Schwestern nach wie vor lebten - bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnten.Eine besonders fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet hätte vom Asylgerichtshof schon vor dem Hintergrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer von etwa einem Jahr im Bundesgebiet nicht erkannt werden können, dies auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Bestätigung, wonach die Beschwerdeführerin seit 21.01.2013 bei römisch 40 an dem Kurs römisch 40 teilnimmt. Die Beschwerdeführerin hätte auch nicht vorgebracht, über besondere soziale Bindungen in Österreich zu verfügen. Hingegen sei sie in der Russischen Föderation, Tschetschenien, aufgewachsen und hätte dort auch fast den gesamten Teil ihres bisherigen Lebens verbracht und dort ihre Sozialisation erfahren. Es sei daher nicht erkennbar, inwiefern sich die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien - wo auch ihre Schwestern nach wie vor lebten - bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnten.

Sie sei in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und werde seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während ihres einjährigen Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben sei, vermöge insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte; vielmehr stelle die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112); allenfalls wäre vorliegende (und rechtskräftig festgestellte) Straffälligkeit der Beschwerdeführerin zu ihren Lasten zu berücksichtigen.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangte der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin im Hinblick die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangte der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin im Hinblick die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

II. Folgeverfahren:römisch zwei. Folgeverfahren:

Am 17.10.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, wozu sie bei der Erstbefragung vorbrachte, dass ihr Bruder XXXX beim russischen Militär, XXXX, gewesen wäre. Dieser sei Ende 2004 aus unbekannten Gründen getötet worden. Ihr Cousin XXXX und ihre Cousine XXXX seien ebenfalls getötet worden. Ihr Sohn sei 2005 von russischen Soldaten in den Bauch geschossen und sehr schwer verletzt worden. Er hätte sich jahrelang in ärztlicher Behandlung befunden. Sie hätte ihn jahrelang gepflegt und zu Behandlungen in Tschetschenien und Russland begleitet. Nach diesem Vorfall seien sie bis zur Ausreise auf der Flucht gewesen. Sie selbst sei öfters von der russischen Polizei auf der Straße - z.B. in Moskau - kontrolliert und mitgenommen worden, mit der Begründung, dass sie eine Terroristin sei.Am 17.10.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, wozu sie bei der Erstbefragung vorbrachte, dass ihr Bruder römisch 40 beim russischen Militär, römisch 40 , gewesen wäre. Dieser sei Ende 2004 aus unbekannten Gründen getötet worden. Ihr Cousin römisch 40 und ihre Cousine römisch 40 seien ebenfalls getötet worden. Ihr Sohn sei 2005 von russischen Soldaten in den Bauch geschossen und sehr schwer verletzt worden. Er hätte sich jahrelang in ärztlicher Behandlung befunden. Sie hätte ihn jahrelang gepflegt und zu Behandlungen in Tschetschenien und Russland begleitet. Nach diesem Vorfall seien sie bis zur Ausreise auf der Flucht gewesen. Sie selbst sei öfters von der russischen Polizei auf der Straße - z.B. in Moskau - kontrolliert und mitgenommen worden, mit der Begründung, dass sie eine Terroristin sei.

Im Jahr 2008 sei sie von den russischen Soldaten in Tschetschenien, Grosny, fast vergewaltigt worden. Während der letzten Jahre ihres Lebens, die sie in Grosny verbracht hätte, hätte sie öfters um ihr Leben sowie um das ihres Sohnes zittern müssen. Maskierte seien öfters zu ihnen nach Haus gekommen und hätten sie bedroht. Sie und ihr Sohn seien öfters mitgenommen und festgenommen, geschlagen und ihr Sohn auch misshandelt worden. Letztmalig sei ihr Sohn Ende 2011 von diesen Leuten misshandelt worden und hätte dabei mehrere Rippenbrüche erlitten und seine Zähne verloren. Danach hätten sie Tschetschenien verlassen und sich an verschiedenen Orten bei Bekannten in Russland aufgehalten - dies ohne sich anzumelden.

Ihre in Tschetschenien wohnhafte Schwester hätte sie darüber informiert, dass ihr Sohn und sie von gewissen Leuten (Vertretern des Staates) gesucht würden. Die Schwester sei befragt worden und man hätte Informationen über ihren Aufenthaltsort erhalten wollen. Angeblich hätte sie an ihre Wohnadresse mehrere Vorladungen zugesendet bekommen. Sie hätte im Jahr 2012 aus Tschetschenien flüchten müssen, da sie ansonsten getötet worden wäre. Vor der Flucht hätte sie noch schnell ihre Wohnung verkauft, ihre Schulden für die Behandlung des Sohnes bezahlt und den Rest des Geldes für die Reise nach Österreich verwendet.

Ihre Fluchtgründe seien ihr schon bei der ersten Antragstellung bekannt gewesen, sie hätte jedoch keine Möglichkeit erhalten, diese ausführlich zu schildern. Von ihrer Schwester hätte sie vor ca. zwei bis drei Monaten erfahren, dass sie und ihr Sohn gesucht würden.

Am 29.10.2013 gab sie im Beisein des Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Russisch beim Bundesasylamt zur Sache folgendes an:

In Salzburg lebte noch eine Nichte und ein Neffe, deren genaue Wohnadresse sie nicht kenne, mit denen sie aber telefonisch in Kontakt stehe. Auch ihr Sohn sei in Österreich.

Ihr Sohn hätte mit den Burschen gerauft und befinde sich nun im Gefängnis.

Nach neuen Asylgründen befragt, gab sie an, dass ihr Bruder, ein XXXX der XXXX ebenso wie ein weiterer Cousin getötet worden sei. Sie und ihr Sohn seien dauernd bedroht worden. Man hätte ihn geprügelt und aus dem Auto geworfen. Sie hätten ihm am Hals nähen müssen und die Zähne seien ausgeschlagen worden und er hätte einen Sprung in den Rippen erlitten. Seit dieser Verletzung hätten sie nicht mehr zuhause bleiben können und seien hin und her gewandert. Die russischen Soldaten hätten sie vergewaltigen oder auch töten oder sonst was wollen. Wahrscheinlich eher töten. Sie hätte in Moskau Anzeige wegen der Verletzungen des Sohnes erstattet und seit damals belästigten sie sie und ihren Sohn. Sie wisse nicht, ob es die Russen oder die Wahabiten seien. Sie hätten ihren Sohn mitgenommen und hinaus geworfen. Sie hätten ihr vorgeworfen, eine Terroristin zu sein. Damit ihr Sohn nicht getötet werde, sei sie hierhergekommen. Seit 2008 quäle man sie.Nach neuen Asylgründen befragt, gab sie an, dass ihr Bruder, ein römisch 40 der römisch 40 ebenso wie ein weiterer Cousin getötet worden sei. Sie und ihr Sohn seien dauernd bedroht worden. Man hätte ihn geprügelt und aus dem Auto geworfen. Sie hätten ihm am Hals nähen müssen und die Zähne seien ausgeschlagen worden und er hätte einen Sprung in den Rippen erlitten. Seit dieser Verletzung hätten sie nicht mehr zuhause bleiben können und seien hin und her gewandert. Die russischen Soldaten hätten sie vergewaltigen oder auch töten oder sonst was wollen. Wahrscheinlich eher töten. Sie hätte in Moskau Anzeige wegen der Verletzungen des Sohnes erstattet und seit damals belästigten sie sie und ihren Sohn. Sie wisse nicht, ob es die Russen oder die Wahabiten seien. Sie hätten ihren Sohn mitgenommen und hinaus geworfen. Sie hätten ihr vorgeworfen, eine Terroristin zu sein. Damit ihr Sohn nicht getötet werde, sei sie hierhergekommen. Seit 2008 quäle man sie.

Befragt, was sich zwischen August 2013 und der neuen Antragstellung ereignet hätte, antwortete sie, dass das, was sie heute erzählt hätte, sie damals nicht erzählen hätte können, da sie psychisch nervös gewesen sei.

Die Gründe aus dem ersten Asylverfahren bestünden noch. Über Bekannte hätte sie Juni oder Juli dieses Jahres über die Schwester erfahren, dass man sie zuhause suche. Beweismittel habe sie nicht. Sie wolle nicht dort anrufen, damit sie nicht wüssten, wo sie sei. Nachhause zurück könne sie nicht. Sie sei 59 Jahre alt und nicht wegen eines besseren Lebens gekommen. Sie hätte ihre Wohnung verkauft.

Die Caritas zahle ihren Lebensunterhalt. Sie sei kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, habe einen Deutschkurs besucht.

Die Beschwerdeführerin legte eine Bestätigung vom Verein XXXX sowie ein psychiatrischer Befund von XXXXsei sie wegen "Herznerven und Blutdruck" in Behandlung. In der Brust habe sie einen Knoten. Befragt, ob sie Befunde darüber besitze, führte sie aus, nur die alten Befunde zu haben.Die Beschwerdeführerin legte eine Bestätigung vom Verein römisch 40 sowie ein psychiatrischer Befund von XXXXsei sie wegen "Herznerven und Blutdruck" in Behandlung. In der Brust habe sie einen Knoten. Befragt, ob sie Befunde darüber besitze, führte sie aus, nur die alten Befunde zu haben.

Nach drei Operationen ihres Sohnes hätte sie alles selbst zahlen müssen, obwohl es von russischen Soldaten verursacht worden wäre.

Sie hätte keine Versicherungskarten oder Bestätigungen, auch kein Geld erhalten. Bei der Gerichtsverhandlung hätte man sie nicht hinein gelassen. Ihre Cousine sei getötet, zwei Neffen seien verletzt worden. Ihr Sohn hätte drei Liter Blut verloren. Man hätte ihm dreieinhalb Meter vom Darm entfernt.

Sieben Monate lang hätte er im Spital verbrachte, der Magen sei "versperrt" gewesen. Bis jetzt hätte er eine Kugel im linken Oberschenkel Sie hätte weder Geld noch eine Versicherung erhalten. Ihre Genossenschaftswohnung hätte sie verkauft, sie hätte keine Arbeit gehabt. hatte ich nicht. Jene, die zurückgeschickt worden seien, seien auch fotografiert, die Fotos Kadyrow vorgelegt und nach Tschetschenien geschickt worden.

Dem psychiatrischen Befund vom 24.10.2013 von XXXX ist eine ausgeprägte Anpassungsstörung, Masthopathie in der linken Brust und Bluthochdruck zu entnehmen, als Behandlung werden pflanzliche Beruhigungsmittel vorgeschlagen. Das zweite vorgelegte Schreiben von XXXX bestätigt die Teilnahme der Beschwerdeführerin an XXXXseit 16.09.2013.Dem psychiatrischen Befund vom 24.10.2013 von römisch 40 ist eine ausgeprägte Anpassungsstörung, Masthopathie in der linken Brust und Bluthochdruck zu entnehmen, als Behandlung werden pflanzliche Beruhigungsmittel vorgeschlagen. Das zweite vorgelegte Schreiben von römisch 40 bestätigt die Teilnahme der Beschwerdeführerin an XXXXseit 16.09.2013.

Das Bundesasylamt stellte die Identität und Nationalität ebenso fest, wie dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rücküberstellung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation spreche. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass sie an exzeptionellen schweren körperlichen Krankheiten bzw. psychische Störungen leide, die einer Überstellung in die Russische Föderation entgegenstehen würden bzw. welche in der Russischen Föderation nicht behandelbar wären.

Zum Vorverfahren wurde ausgeführt, dass sie erstmalig am 15.07.2012 (illegal) in das Bundesgebiet eingereist sei und den ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. Ihr erstes Asylverfahren sei rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 FPG berücksichtigt worden.Zum Vorverfahren wurde ausgeführt, dass sie erstmalig am 15.07.2012 (illegal) in das Bundesgebiet eingereist sei und den ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. Ihr erstes Asylverfahren sei rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, FPG berücksichtigt worden.

Hinsichtlich des neuen Antrages auf internationalen Schutz könne das Bundesasylamt insgesamt keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Sie habe im gegenständlichen Verfahren einen neuen Sachverhalt präsentiert, den sie jetzt für asylrelevant erachte und welcher bereits vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsland entstanden sei, den sie aber bisher schuldhaft nicht vorgebracht habe.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen bestünden keine Umstände, welche einer Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Russische Föderation entgegenstünden.

Ihr Sohn XXXX befinde sich in Österreich in Strafhaft. Er hätte eine aufrechte Ausweisung.Ihr Sohn römisch 40 befinde sich in Österreich in Strafhaft. Er hätte eine aufrechte Ausweisung.

Die Feststellung zum Privatleben ergebe sich aus ihren niederschriftlichen Angaben sowie der Dauer ihres Aufenthalts in Österreich sowie dem Inhalt des Verwaltungsaktes.

Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden.

Im entscheidungsrelevanten Zeitraum seien keine wesentlichen Änderungen in der Lage in ihrem Heimatland eingetreten. Die sie betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland hätte sich seit dem rechtkräftigen Abschluss des Vorverfahrens ebenfalls nicht geändert.

Folgende Feststellungen zur Russischen Föderation/Republik Tschetschenien wurden getroffen:

Allgemeine Lage

Die vorliegende Feststellung zur Republik Tschetschenien ist eine Ergänzung zu den aktuellen Feststellungen "Russische Föderation"

Block 1: Politik / Wahlen

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Föderationssubjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Der zweite Tschetschenienkrieg wurde offiziell im April 2009 für beendet erklärt. 2006 wurde Ramsan Kadyrow zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten Republik Tschetschenien ernannt.

(BBC News: Chechnya profile - Timeline, Stand 24.5.2012, http://www.bbc.co.uk/news/world-europe-18190473, Zugriff 3.12.2012 / CIA World Factbook: Russia, Stand 14.11.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 3.12.2012)

Im Februar 2011 wurde Ramsan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt und in der Folge vom tschetschenischen Parlament betätigt.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 2.3.2011)

Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge.

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Im Mai 2012 entließ Kadyrow die gesamte tschetschenische Regierung, und ernannte Abubakar Edelgerijew zum neuen Premierminister. Zudem vereinte er die Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung, was die Verwaltung gegenüber der lokalen Regierung stärkte und dadurch die Macht Kadyrows weiter festigte. Zum Chef der Gemeinsamen Präsidentschafts- und Regierungsverwaltung wurde Kadyrows enger Vertrauter Magomed Daudov ernannt.

(RFE/RL: Chechen Leader Restructures His Government, 22.5.2012, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-restrucures-government/24588951.html, Zugriff 3.12.2012 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 103, 31.5.2012 / The Jamestown Foundation:

Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 113, 14.6.2012)

Anfang Oktober 2012 entließ Ramsan Kadyrow den Bürgermeister von Grosny, und ernannte einen seiner Verwandten, Islam Kadyrow, als neuen Bürgermeister. Zuvor hatte das Republiksoberhaupt in mehreren Bezirken der Republik Umbesetzungen in der Führungsriege durchgeführt.

(RFE/RL: Chechen Leader Replaces Grozny Mayor, 9.10.2012, http://www.rferl.org/content/chechen-leader-replaces-grozny-mayor/24733562.html, Zugriff 3.12.2012)

Mit den Parlamentswahlen im Oktober 2008 wurde das Zweikammerparlament durch ein Einkammerparlament, bestehend aus 41 Mitgliedern, die für fünf Jahre gewählt werden, ersetzt.

(Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

Der in Tschetschenien vorherrschende Personenkult um Ramsan Kadyrow ist für außen stehende Beobachter überraschend, wenn nicht geradezu empörend. (Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 4.6.2010)

Sowohl bei den gesamtrussischen Dumawahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.

(Die Welt: In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin, 5.3.2012,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 3.12.2012 / Ria Novosti: United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, 5.12.2012, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 3.12.2012)

Block 2: Allgemeine Sicherheitslage

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück. (Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Derzeit gibt es gemäß Angaben von Republiksoberhaupt Kadyrow in Tschetschenien noch 28 Polizeikontrollpunkte, die nicht unter der Kontrolle tschetschenischer Behörden sind. Diese seien von Personal aus russischen Regionen außerhalb des Nordkaukasus bemannt. 17 davon sollen nach Dagestan verlegt werden. Von den übrigen 11 größeren Kontrollpunkten seien einige an den administrativen Grenzen, einige in Grosny und einige in der Gebirgsregion.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 206, 9.11.2012)

2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).

2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)

Nach Angaben von Ramsan Kadyrow im Oktober 2012 seien noch rund 35 bis 40 Rebellen in Tschetschenien aktiv. Diese Zahl (bzw. bis maximal 70) wird von ihm seit rund sieben Jahren angegeben. Jedes Jahr wird jedoch ein drei bis viermal so hohe Anzahl an getöteten und festgenommenen Rebellen angegeben.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 196, 26.10.2012)

2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.

(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)

Gemäß Daten aus offenen Quellen wurden 2012 bei Sondereinsätzen zwischen Jänner und September 40 Soldaten getötet und 50 verletzt.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012)

Rückkehrfragen

Die vorliegende Feststellung zur Republik Tschetschenien ist eine Ergänzung zu den aktuellen Feststellungen "Russische Föderation"

Block 1: Grundversorgung/Wirtschaft

Dank einer hohen finanziellen Förderung durch die Russische Föderation kam der Wiederaufbau Tschetscheniens nach dem Krieg zügig voran. Die hohe Erwerbslosigkeitsrate stellte weiterhin ein Problem dar.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

Der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow führt die Republik weiterhin mit Hilfe umfangreicher föderaler Subventionen. Sein verschwenderischer Lebensstil und seine extravagante Geburtstagsfeier 2011 führten zu Protesten in anderen Teilen Russlands. Trotz seiner Abhängigkeit von föderalen Mitteln arbeitet Kadyrow mit größerer Autonomie als andere regionale Oberhäupter. Putin besuchte Tschetschenien im Dezember 2011 und machte klar, dass er seinen Verbündeten weiter zu unterstützen gedenkt.

(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Russia, 6.6.2012)

Die durch den Wiederaufbau herbeigeführten Veränderungen deuten Prosperität an, aber der Anschein kann irreführend sein. Die Wirtschaft im Nordkaukasus, darunter auch Tschetschenien, ist unterentwickelt und wird weitgehend von Moskau subventioniert. Die Produktivität liegt unter dem russischen Durchschnitt, die Gehälter sind niedrig und die Arbeitslosigkeit hoch. Zudem gibt es größere Investitionshindernisse, darunter die anhaltende niederschwellige Gewalt, vermintes Land und weit verbreitete Korruption.

Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbehilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.

Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im März 2012 wurde eine neue Entminungskampagne in Tschetschenien gestartet. Geplant ist, die Entminung bis 2015 abgeschlossen zu haben. Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums sind rund 14.000 ha Land, nach Angaben des tschetschenischen Notfallministeriums rund 24.000 ha Land, und nach Angaben des russischen Militärs insgesamt rund 16.000 ha von Minen, Landminen und anderen Sprengkörpern zu räumen.

(Caucasian Knot: Sappers report demining 300 hectares in Chechnya, 11.6.2012, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/21275/, Zugriff 4.12.2012 / Caucasian Knot: Demining of Chechnya to be over in 2015, local MfE asserts, 13.4.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20736/, Zugriff 4.12.2012 / Caucasian Knot: Over 500 hectares demined during six months in Chechnya, 22.9.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22312/, Zugriff 4.12.2012)

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem.

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

In Tschetschenien ist ein im Vergleich zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formellen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.

(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Die Arbeitslosigkeit in der Nord-Kaukasus-Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung. Die Arbeitslosenquote in Tschetschenien liegt bei 42%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%.

Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 33.358) und in den erdöl- und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert. Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundesdistrikten verzeichnet (RUB 13,275). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Durchschnittlich kostet ein Quadratmeter Wohnraum in Tschetschenien 41.489 RUB. Die Mietkosten in Grosny belaufen sich auf RUB 6.000 bis 10.000 für eine Ein- bis Dreizimmerwohnung.

(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).

Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR) (BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)

Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR). Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für einen kleinen Laden (ca. 15-20m²) in Grosny liegen, je nach Lage, Größe und Qualität des Ladenlokals, zwischen 7.000 und 15.000 RUB (ca. 168-360 EUR).

(BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist im Nordkaukasus, darunter auch in Tschetschenien, aktiv. Seit 2005 unterstützt das IKRK mikroökonomische Projekte: Über ein Programm können Haushalte kleine Familienbetriebe in der Landwirtschaft und der Viehzucht, im Handwerk, Handel oder anderen Dienstleistungen eröffnen, und über Berufsausbildung Fertigkeiten erlernen. Zudem führt das IKRK Programme durch, um - insbesondere in abgelegenen Dörfern - die Wasserversorgung und Kanalisation zu verbessern. Des Weiteren betreibt das IKRK Spielzimmer für Kinder.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC responds to long-lasting needs, 24.4.2012, http://reliefweb.int/node/492154, Zugriff 4.12.2012)

Heutzutage zeigt die Hauptstadt Grosny wenige Anzeichen fast 15 Jahre Krieg miterlebt zu haben. Großflächige Kampfhandlungen sind lange vorbei, das Militär ist weniger präsent und die Stadt wurde wieder aufgebaut. Firmen aus der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten bauten neue Parks, breite Alleen, mehrstöckige Wohnhausgruppen und Sportstadien. Zerstörte Infrastruktur wie Straßen, Wasserrohre, Schulen und medizinische Einrichtungen wurden wieder aufgebaut. Andere Regionen Tschetscheniens haben ebenfalls vom Wiederaufbau profitiert, wenngleich diese Pläne bescheidener waren. Dies ist eine beachtliche Leistung der tschetschenischen Regierung. Jedoch scheint es, dass viele Gelder in große Vorzeigeprojekte flossen.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Sozialstaatliche Leistungen

Laut einer Studie von IOM 2009 stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus.

Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel. Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:

68.200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.

(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Block 2: Medizinische Versorgung

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau, oder in andere russische Städte zu reisen. Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmaßnahmen, aber auch durch die Bewerbung einer Rückkehr von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern bemüht ist.

Es gibt insgesamt nach Auskunft des Gesundheitsministers ca. 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt in Tschetschenien unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe, sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen.

Es gibt mindestens drei Krankenhäuser für psychisch Kranke, sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Samaschki" beispielsweise hat 180 Betten, das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Darbanchi" 250 Betten. Das "Republikszentrum für medizinisch-psychologische Rehabilitation von Kindern" hat 120 Betten. Des Weiteren gibt es eine "Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie" mit 80 Betten. Im "Psychoneurologischen Kinderhaus Nr. 2 der Stadt Grosny" gibt es 120 Betten, behandelt werden dort Kinder bis zu zehn Jahren mit beispielsweise Down Syndrom, Zerebralparese oder Autismus. In der Klinik arbeiten neben Kinderärzten und Krankenschwestern auch Neurologen, Psychiater, Physiotherapeuten, Logotherapeuten oder Masseure.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Das russische Gesundheitswesen besteht aus ärztlicher Grundversorgung, Sekundärversorgung und spezialisierten Diensten. Der Krankenhaussektor ist sehr groß. Dem Gesetz nach sollte die Gesundheitsversorgung kostenlos sein und unabhängig davon, wo eine Person seine dauerhafte Registrierung hat. Jedoch sind in der Realität inoffizielle Zahlungen für medizinische Versorgung weit verbreitet und es kann schwierig werden, außerhalb des Ortes der dauerhaften Registrierung Behandlungen zu erhalten. Das Gesundheitswesen in Tschetschenien ist mittlerweile weitgehend wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausstattung ist modern, jedoch wird die Qualität der Versorgung als niedrig beschrieben. Dies liegt vor allem am Mangel an medizinischem Personal.

(Landinfo: Tsjetsjenia og Ingusjetia: Helsetjenester, 26.6.2012, http://www.landinfo.no/asset/2219/1/2219_1.pdf, Zugriff 4.12.2012)

Die Anzahl der Ärzte pro 10.000 Einwohner in Tschetschenien entwickelte sich von 17,7 im Jahr 2004 über 22,5 im Jahr 2007 auf 28,6 im Jahr 2010. Die Anzahl der Pflegekräfte ("weiteres medizinisches Personal") pro 10.000 Einwohner entwickelte sich von 56,5 im Jahr 2004 über 66,7 im Jahr 2007 auf 74,2 im Jahr 2010. Die Anzahl der Krankenhausbetten pro 10.000 Einwohner entwickelte sich von 61,3 im Jahr 2004 über 73,2 im Jahr 2007 auf 83,5 im Jahr 2010. 2010 gab es in Tschetschenien 81 ambulante Polykliniken (2004: 68, 2007: 73)

(Rosstat Tschetschenien/??????????????? ????? ??????????? ?????? ??????????????? ?????????? ?? ????????? ??????????: ???????? ?????????? ???????????????, ohne Datum, http://chechenstat.gks.ru/digital/region13/Lists/List/AllItems.aspx?PageView=Shared, Zugriff 3.12.2012)

Gemäß IOM Moskau ist de facto eine dauerhafte oder vorübergehende Registrierung notwendig, um sich legal in einem Gebiet aufzuhalten und Zugang u. a. zum Gesundheitswesen zu haben. Russische Bürger haben die gleichen Rechte auf Zugang zu medizinischer Hilfe in allen Regionen des Landes. Ist eine Person nicht registriert, so erhält sie medizinische Notfallhilfe, für andere Behandlungen muss man in das Gebiet gehen, in dem man registriert ist. Die Faustregel lautet, dass man kostenlose medizinische Hilfe dort bekommt, wo man registriert ist. Andererseits kann eine Person, wenn sie die Kosten selbst zahlen kann, unabhängig von der Registrierung überall die notwendige Hilfe bekommen. Die ethnische Zugehörigkeit spielt im Rahmen des Zugangs zur Gesundheitsfürsorge keine Rolle. Die Registrierung einer Person ist in Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung daher wichtig, weil Krankenhäuser die Kosten einer Behandlung nur bei registrierten Bürgern zurückerstattet bekommen.

Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) haben Krankenhäuser und Kliniken in Russland Quoten für bestimmte Behandlungen bei Bürgern aus anderen Regionen der Russischen Föderation. Um eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Klinik außerhalb der Region, in der man dauerhaft registriert ist, zu erhalten, benötigt die betreffende Person eine Garantie der Region in der sie registriert ist, dass die regionale Gesundheitsbehörde die Kosten der Behandlung rückerstatten wird. In Tschetschenien könnten hierfür Bestechungsgelder verlangt werden. In einigen seltenen Fällen wird eine Garantie ohne Bezahlung von Bestechungsgeldern gegeben. Medizinische Grundversorgung und Notfallhilfe wird unabhängig von einer solchen Garantie oder Versicherung gewährt.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Korruption ist u. a. auch im Gesundheitswesen verbreitet.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)

PTSD (PTBS) ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar, beispielsweise bei der Psychoneurologischen Republiksausgabestelle in Grosny oder im Psychiatrischen Republikskrankenhaus Samashki in Atschoj-Martan.

(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)

In Tschetschenien betreiben Ärzte ohne Grenzen (MSF) ein Programm für Psychosoziale Unterstützung für von Gewalt betroffene Einwohner und Binnenflüchtlinge. 2010 konzentrierte sich dieses Programm auf die Beratung von Personen, die in den Berggebieten wohnen, da dort gewalttätige Vorfälle häufiger sind.

Seit 2005 betreibt MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei Bezirken von Grosny. Diese konzentrieren sich auf die Fürsorge von besonders schutzbedürftigen Gruppen, wie etwa Mütter von großen Familien mit niedrigem Einkommen. Zudem stiftete MSF Medikamente und medizinische Vorräte an das Mutter-Kind-Zentrum in Grosny und an medizinische Einrichtungen in Schatoi, Scharoi und Itum-Kale. Im August 2010 eröffnete MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei ländlichen Orten im Norden Tschetscheniens (Bezirke Naur und Schelkow).

2010 spielte MSF eine starke Rolle dabei, die Entwicklung von Kapazitäten im tschetschenischen Tuberkuloseprogramm zu unterstützen. Der Fokus lag darauf, die Qualität der TB-Arzneiausgaben und -Laboratorien zu verbessern. 2010 entdeckte MSF unter seinen Patienten einen bedeutenden Anteil von multiresistenter TBC, weshalb 2011 das Programm auch auf die Behandlung dieser MDR-TB ausgeweitet werden sollte.

(Médecins Sans Frontières: IAR 2010 - Russian Federation, 2.8.2011, http://www.msf.org/msf/articles/2011/08/iar-2010---russian-federation.cfm, Zugriff 3.12.2012)

Ende 2010 begann MSF aufgrund der Unzulänglichkeit der diesbezüglichen Gesundheitsversorgung in einer Intensivstation im Notfallkrankenhaus in Grosny ein Kardiologie- und Intensivprogramm zur Behandlung von Herznotfällen in Grosny, und behandelte bereits in den ersten Monaten fast 700 Patienten.

(Médecins Sans Frontières: Chechnya: MSF treats cardiac emergencies, 25.1.2012,

http://www.msf.org/msf/articles/2012/01/chechnya-msf-treats-cardiac-emergencies.cfm, Zugriff 3.12.2012)

Block 3: Behandlung nach Rückkehr

Zur Lage von ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien siehe auch den gleichnamigen Block bei "IFA".

Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial berät und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählt. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.

Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum, http://www.iomvienna.at/index. php?option=com_content&view=article&id=545%3Aunterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetschenien&catid= 92%3Aunterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreich&Itemid=143&lang=de, Zugriff 4.12.2012)

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zum Gesundheitszustand aus, dass dieser einer Abschiebung nicht entgegenstehe. Bereits der AGH hätte in seinem Erkenntnis (Zl. D19 435608-1/2013 vom 08.08.2012) über ihren Zustand abgesprochen, dass in der Russischen Föderation alle gängigen Erkrankungen - insbesondere auch psychische Erkrankungen - behandelbar seien. Auch seien die erforderlichen Medikamente verfügbar. Dass die Behandlung möglicherweise nicht auf dem gleichen hohen Niveau wie in Österreich erfolge, spiele dabei nach der Rechtsprechung des EGMR keine Rolle. Ebenso gehe aus dem neuesten vorgelegten Befund von XXXX hervor, dass zur Behandlung pflanzliche Beruhigungsmittel vorgeschlagen seien.Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zum Gesundheitszustand aus, dass dieser einer Abschiebung nicht entgegenstehe. Bereits der AGH hätte in seinem Erkenntnis (Zl. D19 435608-1/2013 vom 08.08.2012) über ihren Zustand abgesprochen, dass in der Russischen Föderation alle gängigen Erkrankungen - insbesondere auch psychische Erkrankungen - behandelbar seien. Auch seien die erforderlichen Medikamente verfügbar. Dass die Behandlung möglicherweise nicht auf dem gleichen hohen Niveau wie in Österreich erfolge, spiele dabei nach der Rechtsprechung des EGMR keine Rolle. Ebenso gehe aus dem neuesten vorgelegten Befund von römisch 40 hervor, dass zur Behandlung pflanzliche Beruhigungsmittel vorgeschlagen seien.

Ihre Gründe, weswegen sie nicht mehr in die Russische Föderation zurückkehren könnte, stütze sie auf dieselben Beweggründe wie in dem bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahrensgang. Somit stütze sie sich zur Gänze auf ihre ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe, welche bereits von der Rechtskraft des Vorverfahrens erfasst seien. Eine wesentliche Änderung ihrer Gründe hätte sie auch selbst nicht dargestellt.

Ihre Angaben stellten somit einen unveränderten Sachverhalt dar, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russische Föderation ebenfalls keine Änderung ergeben hätte und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird.

Eine neue Sachentscheidung sei nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden hätten, ausgeschlossen.Eine neue Sachentscheidung sei nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden hätten, ausgeschlossen.

Weiters wurde ausgeführt:

"Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN)."Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich vor dem Hintergrund des Beweisverfahrens, dass kein Sachverhalt hervorkam, aus dessen glaubwürdigen Kern sich ein Hinweis ableiten ließe, dass sich nach dem Eintritt der Rechtskraft der o. a. Erkenntnisse ein neuer relevanter Sachverhalt ergeben hätte, welcher nicht von der Rechtskraft dieser Erkenntnisse mitumfasst wäre. Es liegt somit kein novum productum vor und ist aufgrund des Rechtsgrundsatzes "ne bis in idem" keine weitere inhaltliche Prüfung des Vorbringens vorzunehmen.

Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor. (...)Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor. (...)

Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor."Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor."

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben ergäben sich aus den durchgeführten Recherchen der erkennenden Behörde bzw. aufgrund der Angaben im Asylverfahren.

Weder aus dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren noch aus den in den Vorverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zum Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, gingen Hinweise auf eine seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage im Heimatland hervor.

Die Feststellungen zum Herkunftsland basierten auf einer Zusammenstellung der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation des BAA. Die Länderfeststellungen ergäben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsland sei festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen seien.

Im gegenständlichen Fall ergebe sich auch aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation kein neuer Sachverhalt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass - um von einer entschiedenen Sache iSd § 68 AVG sprechen zu können, es nicht ausreichend sei, dass nur der zugrunde liegende Sachverhalt und die Rechtslage im Wesentlichen unverändert geblieben sein, vielmehr sei auch darauf einzugehen, ob sich das ursprüngliche Parteibegehren des früheren mit jenem des späteren Antrags deckt (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens zu § 68, Anm.In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass - um von einer entschiedenen Sache iSd Paragraph 68, AVG sprechen zu können, es nicht ausreichend sei, dass nur der zugrunde liegende Sachverhalt und die Rechtslage im Wesentlichen unverändert geblieben sein, vielmehr sei auch darauf einzugehen, ob sich das ursprüngliche Parteibegehren des früheren mit jenem des späteren Antrags deckt vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens zu Paragraph 68,, Anm.

5a) und auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315 zur Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG verwiesen.5a) und auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315 zur Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG verwiesen.

Tatsächlich erhalte sie ihr Fluchtvorbringen vollinhaltlich aufrecht, da die Verfolgungsgefahr nach wie vor aktuell sei, jedoch sei die Neubeurteilung der Situation notwendig:

Sie hätte in Grosny eine Wohnung bewohnt, die durch von ihr bevollmächtigte Bekannte schlussendlich verkauft worden sei und nunmehr wiederum durch ihr Unbekannte bewohnt würden. Ihre Nachbarin hätte im Sommer 2013 bemerkt, dass Uniformierte ihre Wohnung aufsuchen würden. Sie hätten die neuen Bewohner nach ihrem Aufenthaltsort befragt. Die Nachbarin hätte ebenfalls die Tür geöffnet um mitzuhören und den Vorfall ihrer Schwester mitgeteilt, mit der sie befreundet gewesen sei. Die Nachbarin hätte der Schwester der Beschwerdeführerin erzählt, dass ihr Sohn und sie nicht zurückkehren könnten, da nach ihnen gesucht werde und sie nach wie vor in Gefahr seien. Sie selbst stehe nicht in Kontakt zu ihrer Schwester in Tschetschenien, keiner der Familie wisse, wo sie und ihr Sohn sich aufhalten würden. Nur von Seite des verstorbenen Ehemannes bestehe Kontakt zu in Österreich lebenden Familienangehörigen. So hätte sie vom Vorfall über den Neffen des verstorbenen Ehemannes in Österreich erfahren, der von seiner Mutter, die von der Schwester der Beschwerdeführerin informiert worden sei, dies erfahren hätte. Dieses Vorgehen zeige, dass sie und ihr Sohn nach wie vor im Heimatland einer Verfolgung ausgesetzt sein würden, die als asylrelevant zu bewerben sei.

Der AGH hätte im Erkenntnis D 14 435662 vom 01.10.2013 ausgeführt, dass dieser nicht verkenne, "dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl... Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vornherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird."

Die russischen Behörden seien nicht in der Lage ihr Schutz vor Verfolgung zu bieten, weshalb ihr im Heimatland unmenschliche Behandlung drohe. Die Behörde hätte es unterlassen sich mi diesem Vorbringen substantiiert auseinanderzusetzen.

Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde in Österreich mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen § 142 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und befindet sich derzeit in Strafhaft.Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde in Österreich mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 142, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und befindet sich derzeit in Strafhaft.

III. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch drei. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, geht in Österreich weder einer Erwerbstätigkeit nach noch verfügt sie über Eigentum.

Der volljährige Sohn befindet sich bereits seit XXXX in der JustizanstaltXXXX in Haft.Der volljährige Sohn befindet sich bereits seit römisch 40 in der JustizanstaltXXXX in Haft.

Die Beschwerdeführerin leidet nach vorgelegtem Befund aktuell an einer Anpassungsstörung, die mit pflanzlichen Beruhigungsmitteln behandelt wird, sowie an Bluthochdruck und einer Mastopathie in der linken Brust.

Die Beschwerdeführerin spricht nicht deutsch - entsprechende Zeugnisse über die Absolvierung eines Deutschkurses hat sie nicht beigebracht (seit 16.09.2013 besucht sie ein Sprachtraining) - und ist auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Ihren bisherigen Lebensunterhalt in Österreich hat sie aus staatlichen Zuwendungen bestritten.

Im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass ihr Vorbringen nicht glaubhaft war und der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation keine Verfolgung im Sinne der GFK droht sowie dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK bedeutet. Da nach den Länderfeststellungen in Russland ein medizinischer Grundstandard bzw. die medizinische Versorgung auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend, gegeben ist, wurde nicht davon ausgegangen, dass im Fall seiner Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa unzureichende medizinische Versorgung drohen würden.Im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass ihr Vorbringen nicht glaubhaft war und der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation keine Verfolgung im Sinne der GFK droht sowie dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK bedeutet. Da nach den Länderfeststellungen in Russland ein medizinischer Grundstandard bzw. die medizinische Versorgung auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend, gegeben ist, wurde nicht davon ausgegangen, dass im Fall seiner Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa unzureichende medizinische Versorgung drohen würden.

Der Inhalt des Vorbringens ergibt sich aus den unbedenklichen Verwaltungsakten.

In einer Gesamtbetrachtung ist nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin im Folgeverfahren vor dem Bundesasylamt etwas vorgebracht hätte, das nicht von der Rechtskraft des - das Vorverfahren erledigenden - Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bereits erfasst wäre. Sie gab an, ihre Fluchtgründe seien dieselben wie im Vorverfahren und führt darüber hinaus aus, dass sie und ihr Sohn aktuell gesucht würden - dies hätte sie - laut Beschwerde - über ihre frühere Nachbarin, die es ihrer Schwester erzählt hätte, die es wiederum einem Verwandten ihres verstorbenen Mannes erzählt hätte, der es dem in Österreich befindlichen Neffen ihres verstorbenen Mann erzählt hätte, der es wiederum ihr erzählt hätte, erfahren. Uniformierte hätten ihre frühere Wohnung aufgesucht und nach ihnen gefragt. Im Rahmen der Erstbefragung gab sie an, dass ihre Schwester selbst befragt worden sei. Zusammengefasst macht sie damit auch Gründe geltend, welche auf ihrem bereits als unglaubwürdig erachteten Vorbringen aufbauen, weshalb auch nicht von der Glaubwürdigkeit des nunmehrigen Vorbringens ausgegangen wird, zumal auch Widersprüche über die Art und Weise der Informationserhaltung der Schwester bestehen.

Auch bezüglich ihres Gesundheitszustandes erstattete sie kein neues Vorbringen.

Dies alles ergibt sich aus den Verwaltungsakten zum Erstverfahren und dem Folgeverfahren.

Der Beschwerdeführerin steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht zu. Die Beschwerdeführerin hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber nach illegaler Einreise. Eine Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ist nicht zu erkennen. Sie geht im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Dauer ihres bisherigen Aufenthaltes ergibt sich aus wiederholten Asylverfahren, indem die Beschwerdeführerin nach der bereits rechtskräftig ausgesprochenen Ausweisung einen weiteren, letztlich ebenfalls unberechtigten Asylantrag gestellt hat.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenZur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten

Bescheides:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe § 23 AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe Paragraph 23, AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden vergleiche VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.

Das AsylG 2005 sieht in einem Antrag auf internationalen Schutz vor, dass über die Stellung des Antragstellers als etwaiger Asylberechtigter, in eventu als subsidiär Schutzberechtigter abzusprechen ist.

Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.

Für den Asylgerichtshof ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Für den Asylgerichtshof ist Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Dazu ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich vorbrachte, dass bezüglich ihrer Fluchtgründe keine Änderung eingetreten sei, und auch dem Asylgerichtshof keine maßgeblichen Änderungen im Sinne einer Verschlechterung in der Russischen Föderation bekannt sind.

Ferner ist unter Hinweis auf die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen davon auszugehen, dass bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Erkrankungen, die mit denjenigen des Erstverfahrens ident sind, Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation gegeben sind

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend.

In der Entscheidung Hukic gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Entscheidung Ramadan & Ahjredini gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache Ovdienko gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

Wie in dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fall Hukic gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05, so bestehen auch im vorliegenden Fall nach den (angegebenen) Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid bzw. davor ergangenen Erkenntnis in der Russischen Föderation grundsätzlich Möglichkeiten zur Behandlung von Augenerkrankungen. Weiters wurde eine Behandlung vom Beschwerdeführer seit Beginn seines Aufenthaltes in Österreich nicht in Anspruch genommen, sodass nach der Judikatur des EGMR auch die Abschiebung Kranker möglich ist, sofern eine Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat gegeben ist.

Im gegenständlichen Verfahren ist - wie bereits ausgeführt - nichts entscheidungsrelevantes Neues vor dem Bundesasylamt vorgebracht worden, weder im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

Der Hinweis in der Beschwerde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 2002/20/0315 vom 21.11.2002, welches besage, dass eine Sachentscheidung zu fällen gewesen wäre, kann nicht nachvollzogen werden, da der Verwaltungsgerichtshof gerade im zitierten Erkenntnis darauf hinweist, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen müsse, dem Asylrelevanz zukomme und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen könne, und die Behörde sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen hätte.

Eine dementsprechende Prüfung und Beurteilung wurde bereits vom Bundesasylamt nachvollziehbar durchgeführt.

Gleiches ist zum Verweis auf das Erkenntnis des AGH auszuführen, der im Erkenntnis D 14 435662 vom 01.10.2013 ausgeführt hätte, dass dieser nicht verkenne, "dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl... Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vornherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird."

Die zitierte Passage ist aus dem Zusammenhang gerissen, die Beschwerdeführerin hat es wohl bewusst unterlassen, den unverzüglich daran anschließenden Satz "Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht." ebenfalls zu zitieren.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h), i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,), i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, welches zur Bestimmung des § 10 (in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005) erging und auf die nunmehr anzuwendende Fassung des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wegen des inhaltsgleichen Kriterienkataloges übertragbar ist, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art 8 MRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, welches zur Bestimmung des Paragraph 10, (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) erging und auf die nunmehr anzuwendende Fassung des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 wegen des inhaltsgleichen Kriterienkataloges übertragbar ist, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, MRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.

Der Asylantrag ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, zurückgewiesen worden. Es liegt aktuell kein sonstiger Aufenthaltstitel (nach einem anderen Bundesgesetz) vor, woraus sich nun der rechtswidrige Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergibt. Zur Beendigung seines nur vorläufigen Aufenthaltes, welcher sich auf die bisherigen Asylverfahren stützt, ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten.

Sie lebt mit ihrem volljährigen Sohn nicht im gemeinsamen Haushalt - er wurde zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt, befindet sich seit mehr als einem Jahr in Haft - sodass sie über kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMKR in Österreich verfügt, zumal auch ihr Neffe und ihre Nichte mit ihr in Österreich nicht in engem Kontakt stehen.Sie lebt mit ihrem volljährigen Sohn nicht im gemeinsamen Haushalt - er wurde zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt, befindet sich seit mehr als einem Jahr in Haft - sodass sie über kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMKR in Österreich verfügt, zumal auch ihr Neffe und ihre Nichte mit ihr in Österreich nicht in engem Kontakt stehen.

Angesichts des nunmehr etwa 16 Monate andauernden Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich ist jedoch auch ein Eingriff in ihr Privatleben zu prüfen. Die Beschwerdeführerin hat ihren bisherigen Aufenthalt seit ihrer illegalen Einreise im Juli 2012 nur auf das vorläufige Aufenthaltsrecht infolge zweier - letztlich unberechtigter - Asylanträge gestützt. Sie hatte nie einen auf einem anderen Bundesgesetz beruhenden Aufenthaltstitel. Die Dauer des bisherigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin ist keinesfalls in den Behörden zurechenbaren Verzögerungen begründet, sondern basiert auf ihrem wiederholten Antrag. Angesichts des bloß durch zwei letztlich unberechtigte Asylanträge legitimierten Aufenthalts und unter Bedachtnahme auf den bei der Beschwerdeführerin auch nicht sonderlich ausgeprägten Grad der Integration und die geringe Schutzwürdigkeit ihres in Österreich begründeten Privatlebens - sie verfügt kaum über Kenntnisse der deutschen Sprache, geht im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach und ist nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen- ist jedoch im Sinne der Rechtssprechung des EGMR und des VfGH nicht von einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin auszugehen, sodass die Ausweisung iSd § 10 Abs. 2 Z. 2 lit. a, c, d, f und g AsylG 2005 gerechtfertigt ist.Angesichts des nunmehr etwa 16 Monate andauernden Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich ist jedoch auch ein Eingriff in ihr Privatleben zu prüfen. Die Beschwerdeführerin hat ihren bisherigen Aufenthalt seit ihrer illegalen Einreise im Juli 2012 nur auf das vorläufige Aufenthaltsrecht infolge zweier - letztlich unberechtigter - Asylanträge gestützt. Sie hatte nie einen auf einem anderen Bundesgesetz beruhenden Aufenthaltstitel. Die Dauer des bisherigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin ist keinesfalls in den Behörden zurechenbaren Verzögerungen begründet, sondern basiert auf ihrem wiederholten Antrag. Angesichts des bloß durch zwei letztlich unberechtigte Asylanträge legitimierten Aufenthalts und unter Bedachtnahme auf den bei der Beschwerdeführerin auch nicht sonderlich ausgeprägten Grad der Integration und die geringe Schutzwürdigkeit ihres in Österreich begründeten Privatlebens - sie verfügt kaum über Kenntnisse der deutschen Sprache, geht im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach und ist nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen- ist jedoch im Sinne der Rechtssprechung des EGMR und des VfGH nicht von einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin auszugehen, sodass die Ausweisung iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, c, d, f und g AsylG 2005 gerechtfertigt ist.

Damit liegt kein ungerechtfertigter Eingriff in Art. 8 EMRK vor.Damit liegt kein ungerechtfertigter Eingriff in Artikel 8, EMRK vor.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Im Hinblick auf die Behandelbarkeit eines Augenleidens auch im Zielstaat kann keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Rahmen der Durchführung der Abschiebung erkannt werden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Im Hinblick auf die Behandelbarkeit eines Augenleidens auch im Zielstaat kann keine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Rahmen der Durchführung der Abschiebung erkannt werden.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Fremde im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG bei Durchsetzbarkeit der Ausweisung unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Fremde im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG bei Durchsetzbarkeit der Ausweisung unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 konnte angesichts des Spruchinhaltes unterbleiben.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 konnte angesichts des Spruchinhaltes unterbleiben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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