Norm
AsylG 2005 §3Spruch
Zl. C6 416.382-1/2010/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. PUTZER als Vorsitzende und die Richterin Dr. FILZWIESER-HAT als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.10.2010, FZ. 10 01.441-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9.10.2012 und am 22.10.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. PUTZER als Vorsitzende und die Richterin Dr. FILZWIESER-HAT als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.10.2010, FZ. 10 01.441-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9.10.2012 und am 22.10.2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und Frau XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und Frau römisch 40 gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, die der ethnischen Gruppe der Tadschiken angehört, stellte am 16.2.2010 den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab sie dazu bei ihrer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am selben Tag an, sie sei von Griechenland über Italien kommend in das Bundesgebiet eingereist. Auf Drängen des Dorfältesten habe sie als 15-jährige gegen den Willen ihrer Verwandten einen 55-jährigen Mann heiraten müssen. Dieser habe sie nach der Hochzeit vergewaltigt. Nach acht Jahren sei sie mit ihrem jetzigen Mann geflohen; diesen habe sie später geheiratet.
Eine Eurodac-Anfrage hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin bereits in Griechenland einen Asylantrag gestellt hat. In weiterer Folge wurden Konsultationsverhandlungen mit Griechenland geführt.
Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Wes in St. Georgen im Attergau) am 24.3.2010 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei noch ein Kleinkind gewesen als ihre Familie Afghanistan verlassen und in den Iran gegangen sei. Ihre Fluchtgründe wiederholte sie im Großen und Ganzen.
Am 26.3.2010 fand eine vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene Untersuchung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin statt. Dem Untersuchungsergebnis ist zu entnehmen, dass aufgrund einer stattgehabten Vergewaltigung eine gutachterliche Beurteilung betreffend die Anpassungsstörung/Depressio vor einer Überstellung der Beschwerdeführerin angeraten wird.
Am 14.4.2010 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Endoskopiebericht.
Am 27.4.2010 fand eine weitere vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene Untersuchung der Beschwerdeführerin durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin statt. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung im Anschluss an eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, gegenwärtig mittelschwer, die vor dem Hintergrund des Erlebten und des unentschiedenen Asylverfahrens zu sehen sei, leidet. Eine Überstellung der Beschwerdeführerin wird nicht empfohlen.
Mit Aktenvermerk vom 2.8.2010 wurde das Verfahren zugelassen.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Linz) am 1.9.2010 gab die Beschwerdeführerin an, der Vater ihres Kindes habe bei ihrem Mann gewohnt und gearbeitet und sie hätten eine Beziehung gehabt. Ihr Ehemann sei homosexuell (gemeint: bisexuell). Von ihrem Mann sei sie nicht geschieden. Ihr Ehemann habe einen Autounfall gehabt und dadurch sei im Krankenhaus herausgekommen, dass er zeugungsunfähig sei und das Kind folglich nicht von ihm sein könne. Aus Angst vor ihrem Mann sei sie geflohen. Zeit für eine Scheidung sei nicht gewesen. Betreffend die Gründe für das Stellen eines Asylantrages gab sie an, sie sei von ihrem Ehemann ein Jahr nach der Heirat vergewaltigt worden. Aufgrund der Verletzungen sei sie zu einem Arzt. Dieser habe die Polizei informiert und ihr Mann sei vor Gericht gestellt worden. Da er viel Geld besitze, habe er sich freigekauft. Nach diesem Vorfall habe er ihr nicht mehr erlaubt, zum Arzt zu gehen. Von diesem Zeitpunkt habe sie Probleme gehabt, habe aber mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt leben müssen. Ungefähr ein Jahr später habe er sie mit einem Teller an der Hand verletzt. Da er sie an der Ader erwischt habe, hätte sie sehr viel Blut verloren und sei bewusstlos gewesen. Sie sei ins Krankenhaus gebracht und operiert worden. Nach fünf Tagen sei sie aus dem Krankenhaus entlassen worden. Ihr Mann habe sie nur geheiratet, um Kinder zeugen zu können, da er von seiner ersten Ehefrau keine Kinder bekommen können; sie sei nur Mittel zum Zweck gewesen. Es habe sich aber herausgestellt, dass er zeugungsunfähig sei. Ihr Ehemann habe sehr viel Kontakt zu seiner ersten Ehefrau und dem jungen Mann gehabt. Irgendwann habe sie das Gefühl gehabt, dass alles hoffnungslos sei und habe einen Becher Putzmittel zu sich genommen. Nachdem sie es getrunken habe, hätte sie geschrien. Die erste Frau ihres Ehemannes sei gekommen, habe dann ihren Ehemann geholt. Dieser habe gesagt, dass sie sie nicht in Krankenhaus bringen würden, da er bereits einmal auffällig geworden sei und es bereits eine Akte "gegen ihn" im Krankenhaus gebe. Die erste Frau ihres Ehemannes habe ihr rohe Eier und Milch gegeben, damit sie sich übergebe. Dieser Vorfall habe sich vor ungefähr vor vier Jahren ereignet. Nach Afghanistan sei sie nicht geflohen, da ihr Ehemann ebenfalls aus Afghanistan stamme und er sie dort sicher finden würde. Er suche sie, da sie Schande über ihn gebracht habe. Im Iran habe sie ebenfalls nicht bleiben können, da ihr Ehemann sie entweder im Iran oder in Afghanistan umgebracht hätte.
Mit Schreiben vom 13.9.2010 wurden der Beschwerdeführerin die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen, mit der Möglichkeit innerhalb einer Frist von einer Woche Stellung zu nehmen, übermittelt; am 22.9.2010 gab sie eine Stellungnahme ab. Mit Schriftsatz vom 19.10.2010 legte sie weitere Beweismittel vor.
Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet) wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.10.2011 erteilt (Spruchpunkt III).Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt römisch eins angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet) wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.10.2011 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführer am 29.10.2010 persönlich zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 11.11.2010.
Am 9.10.2012 und am 22.10.2013 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An der Verhandlung am 9.10.2012 nahm nur der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin teil. Der Verhandlung wurde ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme verzichtet.
Da sich die Zusammensetzung des zur Entscheidung berufenen Senates geändert hatte, führte der Asylgerichtshof am 22.10.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung in neuer Zusammensetzung durch, an der nur die Beschwerdeführerin als Partei teilnahm und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis, indem er die Beschwerdeführerin als Partei vernahm und - außer den Akten der Verfahren - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung erörtert wurden:
The Constitution of Afghanistan. Year 1382
UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, July 2009
UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17 December 2010 (HRC/EG/AFG/10/04)
Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.1.2012, Stand Jänner 2012, Berlin
Home Office, UK Border Agency, Afghanistan. Country of Origin Information (COI) Report. 11 October 2011
Corinne Troxler Gulzar, Afghanistan, Update: Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 3. September 2012 (SFH)
UN Commission on Human Rights, Sub-Commission on the Promotion and Protection of Human Rights, Fifty-fourth session. Item 6 (a) of the provisional agenda. Other Human Rights Issues. Women and Human Rights. Report of the Secretary-General on the situation of women and girls in the territories occupied by Afghan armed groups, submitted in accordance with Sub-Commission resolution 2001/15. E/CN.4/Sub.2/2002/27. 12 July 2002
UN Commission on Human Rights, Sixty-second session. Item 12 (a) of the provisional agenda. Integration of the Human Rights of Women and a Gender Perspective: Violence against Women. Report of the Special Rapporteur on violence against women, its causes and consequences, Yakin Ertürk. Addendum. Mission to Afghanistan (9 to 19 July 2005). E/CN.4/2006/61/Add.5. 15 February 2006
Zwei Jahre Afghanistan-Pakt: Menschenrechte und Wiederaufbau in Gefahr. Menschenrechtsreport Nr. 53 der Gesellschaft für bedrohte Völker - Juni 2008
U.S. Department of State, 2011 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan (24. Mai 2012)
Weiters zog der Asylgerichtshof einen Sachverständigen für die aktuelle politische Lage in Afghanistan bei, welcher der Verhandlung beiwohnte.
In der Verhandlung am 22.10.2013 brachte die Beschwerdeführerin auszugsweise vor:
"VR [= vorsitzende Richterin]: Warum sind Sie aus dem Iran weggegangen?
BF [= Beschwerdeführerin]: Als ich ca. 15 Jahre alt war, wurde ich mit einem 50 bis 55-jährigem Mann verheiratet. Meine Eltern waren damit nicht einverstanden, doch in unserer Verwandtschaft war ein älterer Mann, er hat das so gewollt. Dieser Mann war auch bereits verheiratet, aber seine Frau konnte keine Kinder bekommen, deshalb hat er zum 2. Mal geheiratet. Finanziell ging es meinem Ehemann gut, aber es gab einige andere Sachen, die schlecht waren, z.B. dass er bereits verheiratet war und ein Junge wohnte bei ihm. Er sagte zwar, dass er sein Wahlsohn ist, aber in Wirklichkeit hat er mit ihm geschlafen. Ca. ein Jahr nach unserer Hochzeit hat er mich von hinten vergewaltigt. Ich habe deshalb eine Krankheit bekommen und diesbezüglich habe ich auch eine ärztliche Bestätigung. Sowohl aus dem Iran als auch von hier. Ich liebte ihn nicht und wollte mit ihm nicht schlafen. Er wollte immer Analverkehr haben, aber ich war sehr jung und konnte und wollte das nicht. Deshalb hat er mich mit einem Teller geschlagen und ich habe eine Schnittwunde am Handgelenk. Ich war gerade in der Küche und damit beschäftigt, das Geschirr abzuwaschen. Er kam sehr nervös in die Küche und wollte mich mit einem Teller schlagen. Ich wehrte mich und er schlug mich dann.
VR: Wo war das?
BF: Im Iran. In XXXX.BF: Im Iran. In römisch 40 .
VR: Das war, als Sie ungefähr 15 oder 16 Jahre alt waren?
BF: Ja, ein Jahr nach unserer Hochzeit.
VR: Wie ist es dann weitergegangen? Wie viele Jahre blieben Sie noch bei diesem Mann?
BF: Es war 1378 (= 1999/2000).BF: Es war 1378 (= 1999 aus 2000,).
VR: Wie ist es in den Jahren darauf weitergegangen?
BF: Ich war sehr unterdrückt und es kränkte mich sehr, dass er eine andere Ehefrau hatte. Andererseits schlief er mit einem Jungen. Das kränkte mich sehr. Deshalb habe ich dann Putzmittel eingenommen und wollte mich umbringen. Sie brachten mich nicht ins Krankenhaus. Seine 1. Ehefrau gab mir Eier und Milch, damit ich erbrechen kann. Mein jetziger Ehemann hat damals für meinen 1. Mann zu Hause gearbeitet. Ich habe mit ihm Kontakt aufgenommen und habe mich mit ihm angefreundet. Wir verliebten uns. Inzwischen wurde ich schwanger und meine Tochter kam zur Welt. Mein 1. Ehemann hatte dann einen Unfall und wurde ins Krankenhaus gebracht. Dort stellte sich heraus, dass er keine Kinder bekommen konnte. Sie verdächtigten mich dann, wieso ich das Kind bekommen habe. Ich habe dann auch erfahren, dass meine Tochter nicht von meinem 1. Ehemann ist, sondern von meinem Freund. Damit ich nicht verraten werde und viele Probleme bekomme, habe ich das Haus verlassen.
VR: Wo sind Sie dann hingegangen?
BF: Mein Freund und ich gingen zunächst in ein Dorf namens XXXX.BF: Mein Freund und ich gingen zunächst in ein Dorf namens römisch 40 .
VR: Wann war das, wie alt war Ihre Tochter damals?
BF: Sie war ca. 3 Jahre alt.
VR: Und dann von XXXX?
BF: Wir lebten dann ca. über ein Jahr versteckt in einem Obstgarten in XXXX.BF: Wir lebten dann ca. über ein Jahr versteckt in einem Obstgarten in römisch 40 .
VR: Zu Dritt?
BF: Ja. In diesem Obstgarten haben mein Freund und ich dann auch gearbeitet. Ich bekam kein Gehalt, aber mein Ehemann hat Geld erhalten.
VR: Wieso sagen Sie "Ehemann", sind Sie verheiratet mit XXXX?
BF: In XXXX hat ein Mullah dann unsere Ehe geschlossen.BF: In römisch 40 hat ein Mullah dann unsere Ehe geschlossen.
VR: Sind Sie geschieden von diesem älteren Mann?
BF: Nein. Ich bin nur davongelaufen.
VR: Dieser ältere Mann war Afghane?
BF: Ja.
VR unterbricht die Verhandlung um 10.15h und setzt sie um 10.35h fort.
VR: Haben Sie Verwandte in Afghanistan?
BF: Ja, schon.
VR: Wo und wer ist das?
BF: In Kabul leben meine Tanten väterlicherseits. Ich habe davon gehört, aber gesehen habe ich sie nicht.
VR: Wie ist es mit Ihrem Mann, Hrn. XXXX, hat er Verwandte in Afghanistan?VR: Wie ist es mit Ihrem Mann, Hrn. römisch 40 , hat er Verwandte in Afghanistan?
BF: Ja, seine Mutter.
VR: Wo lebt diese?
BF: Ich war selbst nicht in Afghanistan, aber ich habe gehört, dass sie in XXXX ist.BF: Ich war selbst nicht in Afghanistan, aber ich habe gehört, dass sie in römisch 40 ist.
VR: Wie viele Kinder haben Sie?
BF: 2 Töchter.
VR: Wie alt sind diese?
BF: Die ältere ist ca. 10 und die 2. Ist 2 einhalb Jahre.
VR: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie nach Afghanistan zurückgehen müssten?
BF: Mein 1. Ehemann ist Afghane und ich bin Afghanin. Hunderte von Leuten haben mich bei unserer Hochzeit gesehen und wissen, dass ich seine Ehefrau war. Er würde mich finden und töten.
VR: Wie heißt Ihr 1. Ehemann?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Wissen Sie, wo er jetzt ist?
BF: Ich habe keinen Kontakt zu ihm und er weiß auch nicht, dass ich jetzt in Österreich bin.
VR: Was machen Sie in Österreich?
BF: Ich kümmere mich um meine kleinere Tochter, sie ist zweieinhalb Jahre.
VR: Haben Sie Deutschkurse gemacht in Österreich?
BF: Ich habe mich schon darum bemüht, ich war beim AMS. Mir wurde dort gesagt, dass ich meine Tochter in den Kindergarten bringen soll, erst dann würde ich einen Kurs bekommen. Dann war ich auch im Kindergarten, dort hat meine Tochter keinen Platz bekommen, weil dafür eine Arbeitsbestätigung notwendig ist.
VR: Was macht die ältere Tochter?
BF: Sie besucht die Volksschule.
VR: Was würden Sie gerne machen, wenn die Kinder groß genug sind, dass Sie sich nicht immer ums sie kümmern müssen? Wie würden Sie Ihr Leben gestalten?
BF: Wenn meine Tochter 3 Jahre alt ist, würde ich sie dann in den Kindergarten schicken. Ich werde dann die deutsche Sprache lernen und arbeiten, also ein normales Leben führen.
VR: Haben Sie im Iran gearbeitet?
BF: Nein.
VR: Was macht ihr Ehemann in Österreich?
BF: Er arbeitet bei der Post.
VR: Haben Sie Kontakt zu Afghanen in Wien?
BF: Nein.
VR: Hat das einen bestimmten Grund?
BF: Ich habe gehört, wenn man viel Kontakt mit Afghanen hat, wird hinter einem geredet und das mag ich nicht.
VR: Wie ist es mit Ihrem Familienverband hier in Österreich?
BF: Mit diesen habe ich schon Kontakt. Meine Mutter ist hier und meine 4 Schwestern und 2 Brüder.
VR: Was ist mit den 4 Schwestern, welchen rechtlichen Status haben diese in Österreich?
BF: Sie haben alle einen Pass."
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Zur Lage in Afghanistan stellt der Asylgerichtshof fest:
2.1.1.1. Allgemeine Entwicklung
Ende 2001 wurde das Regime der Taliban gestürzt; seither wurden eine Sonderratsversammlung einberufen, eine Übergangsregierung eingesetzt, Präsident, Parlament und Provinzräte gewählt sowie eine Verfassung verabschiedet. Am 20.8.2009 fanden bereits die zweiten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen statt, am 18.9.2010 die zweiten Parlamentswahlen. Diese Wahlen waren von Gewalt und Betrugsvorwürfen überschattet; es gab jedoch weniger Anschläge als 2009.
Nach zwei Nominierungs- und Bestätigungsrunden blieben sieben Ministerposten unbesetzt, weil das alte Parlament 2010 die vorgeschlagenen Kandidaten abgelehnt hatte (allesamt Angehörige ethnischer Minderheiten). Die Kontroverse um die Zusammensetzung des Parlaments, die von der Regierung durch Einsetzung eines Sondergerichts mitverursacht wurde, hat Fortschritte in der Frage der Besetzung von Ministerposten in der Zwischenzeit unmöglich gemacht.
Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art.Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Artikel 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog ("Art".
22 - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates
zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Auf die Scharia wird dagegen nicht Bezug genommen, abgesehen davon, dass nach Art. 130 dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule anzuwenden sind. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Artikel 3, enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Auf die Scharia wird dagegen nicht Bezug genommen, abgesehen davon, dass nach Artikel 130, dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule anzuwenden sind. Staatsreligion ist der Islam (Artikel 2,); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)
Die 2002 eingerichtete Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission ist in der Verfassung (Art. 58) verankert. Die derzeitigen neun Kommissionsmitglieder wurden im Dezember 2006 für fünf Jahre ernannt, basierend auf einem 2005 in Kraft getretenen Gesetz. Im März 2010 verabschiedete die Menschenrechtskommission einen strategischen Vier-Jahres-Plan, in dem Schwerpunkte definiert werden. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weiterleiten und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten. Sie ist bei der Beurteilung von Einzelfällen zunehmend Kritik aus den Reihen der Regierung und hoher Vertreter des Justizsektors ausgesetzt; das führte dazu, dass sie nun bei öffentlichen Auftritten und Äußerungen stärkere Zurückhaltung übt. Sie ist zudem dem Misstrauen und ständigen Anfeindungen durch ehemalige warlords und lokale Machthaber ausgesetzt. Ihnen sind die Anstrengungen, Menschenrechtsverletzungen der Vergangenheit aufzuklären und aufzuarbeiten, ein Dorn im Auge. Sie haben eine starke Stellung im Parlament und versuchen von dort aus, den Einfluss der Kommission zu beschränken. Ihre Tätigkeit wird auch durch die schlechter werdende Sicherheitslage beeinträchtigt.Die 2002 eingerichtete Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission ist in der Verfassung (Artikel 58,) verankert. Die derzeitigen neun Kommissionsmitglieder wurden im Dezember 2006 für fünf Jahre ernannt, basierend auf einem 2005 in Kraft getretenen Gesetz. Im März 2010 verabschiedete die Menschenrechtskommission einen strategischen Vier-Jahres-Plan, in dem Schwerpunkte definiert werden. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weiterleiten und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten. Sie ist bei der Beurteilung von Einzelfällen zunehmend Kritik aus den Reihen der Regierung und hoher Vertreter des Justizsektors ausgesetzt; das führte dazu, dass sie nun bei öffentlichen Auftritten und Äußerungen stärkere Zurückhaltung übt. Sie ist zudem dem Misstrauen und ständigen Anfeindungen durch ehemalige warlords und lokale Machthaber ausgesetzt. Ihnen sind die Anstrengungen, Menschenrechtsverletzungen der Vergangenheit aufzuklären und aufzuarbeiten, ein Dorn im Auge. Sie haben eine starke Stellung im Parlament und versuchen von dort aus, den Einfluss der Kommission zu beschränken. Ihre Tätigkeit wird auch durch die schlechter werdende Sicherheitslage beeinträchtigt.
Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen, müssen aber das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Personen, die sich in der Vergangenheit Menschenrechtsverletzungen haben zuschulden kommen lassen, sitzen häufig in einflussreichen Positionen und verfügen über ein erhebliches Droh- und Druckpotential. Ein wirkungsvolles Instrument ist die Beschuldigung, bestimmte Verhaltensweisen verstießen gegen den islamischen oder paschtunischen Sitten- oder Wertekanon. Niemand widerspricht bis heute solchen Behauptungen offen oder hinterfragt ihre Motivation. Dass das Handeln der politischen Akteure laufend auf "Islamkonformität" beobachtet und bewertet wird, engt ihren Handlungsspielraum ein.
Politische Parteien im westlichen Sinn gibt es nicht. Das Parteiengesetz, das im Herbst 2007 beschlossen und im September 2009 verkündet worden ist, sieht vor, dass die Parteien beim Justizministerium registriert werden. Auf der Grundlage dieses Gesetzes müssen sich alle Parteien neu registrieren; dieser Prozess ist derzeit im Gang. Während sich die Ex-Mujaheddin-Parteien auf ihre etablierten Machtstrukturen sowie erhebliche - auch illegitime - finanzielle Ressourcen stützen können, sind neue demokratische Parteien erst im Aufbau. Sie sind oft erheblichem Druck lokaler Machthaber ausgesetzt. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren. Auch die traditionellen (Mujaheddin-) Parteien sind bisher eher Interessenvertretungen örtlicher Machthaber.
Das Parlament, das im Dezember 2005 erstmals zusammengetreten ist, etabliert sich langsam als kritischer Kontrolleur der Regierung.
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben, die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren daher schwierig. Politische Rivalitäten beruhen in der Regel nicht auf ideologisch-programmatischen Gegensätzen, sondern auf Rivalitäten um Macht und wirtschaftliche Vorteile; ethnische Konflikte sind eher die Ausnahme. Allianzen werden unter pragmatischen Gesichtspunkten eingegangen. Im April 2007 schlossen sich zahlreiche hochrangige Mitglieder der ehemaligen Nordallianz zur "Nationalen Front" (NF) zusammen; sie besteht mittlerweile nur noch auf dem Papier. Präsident Karzai gelang es im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2009, einen großen Teil der oppositionellen Kräfte in sein Lager zu ziehen, darunter auch hochrangige Mitglieder der NF. Auch dass in Kabul im Juni 2010 eine Loya Jirga ("Friedens-Jirga") abgehalten worden ist, hat dazu beigetragen, manche oppositionellen Kräfte einzubinden. Erneute Bemühungen, eine vereinte nationale Opposition zu bilden, ua. durch den ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Dr. Abdullah, haben im Dezember 2011 zur Gründung des Parteienbündnisses "Neue Koalition" geführt.
Häufig manifestiert sich politische Opposition in Afghanistan gewaltsam. Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die Taliban, die va. im Süden des Landes aktiv sind, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin, die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat.
Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Makhama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung). Es hat mit einem großen Rückstau an Fällen zu kämpfen.Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Artikel 116,) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Makhama; Artikel 116, der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Artikel 121, der Verfassung). Es hat mit einem großen Rückstau an Fällen zu kämpfen.
Das Justizsystem ist nur teilweise und keineswegs überall funktionsfähig. Auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Shuras) übernommen. Die Taliban haben in Afghanistan ein parallelstaatliches Rechtssystem aufgebaut. In den meisten afghanischen Provinzen setzen sie neben Schattengouverneuren auch Schattenrichter und Polizeichefs ein. Ein wachsender Teil der Bevölkerung sieht sich gezwungen, sich der harschen Justiz der Taliban oder lokaler Machthaber zu unterwerfen. Die Taliban haben auch 2010 eigene "Prozesse" abgehalten und unzählige Menschen, insbesondere im Süden und Osten des Landes, wegen Spionage für die Regierung oder die internationalen Truppen verurteilt, enthauptet oder gehängt.
Bei Gericht sind oft nicht einmal die Texte der wichtigsten afghanischen Gesetze vorhanden; meist besteht keine Einigkeit über die Gültigkeit und damit über die Anwendbarkeit kodifizierter Rechtssätze. Tatsächlich nehmen die Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts und auf die (oft willkürliche) Überzeugung des Richters als auf staatliche Gesetze Bezug. Korruption ist ein großes Problem im Justiz- und auch im Verwaltungsbereich. Die Verwaltung ist zudem wegen der verbreiteten Ämterpatronage ineffizient.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF (International Security Assistance Force) ist der Aufbau afghanischer Sicherheitskräfte. Sie sollen bis 2014 in die Lage versetzt werden, die Verantwortung für die Sicherheit des Landes zu übernehmen. Im März 2011 hat Präsident Karzai die Übergabe der Sicherheitsverantwortung in den drei Provinzen Panjshir, Bamiyan und Kabul und in den vier Städten Mazar e Sharif, Herat, Lashkar Gahr und Mehterlam beschlossen (erste Tranche). Ende November 2011 stimmte er der zweiten Tranche von Gebieten zu, in denen die "Transition" beginnen soll. Der Aufbau der Afghanischen Nationalarmee (ANA) verläuft schneller als geplant. Bis Ende Oktober 2012 sollen 195.000 Soldaten erreicht sein, bei der Afghanischen Nationalpolizei (ANP) 157.000 Polizisten. Da die Loyalität der neuaufgenommenen Soldaten nicht klar ist, besteht ein hohes Risiko, dass bewaffnete Sicherheitskräfte zu regierungsfeindlichen Gruppierungen überlaufen.
In der Praxis ist die Meinungs- und Pressefreiheit in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht. Neben der staatlichen Rundfunkanstalt RTA gibt es über 35 (in Kabul: über 25) private Fernseh- und zahlreiche (in Kabul: 25) Radiosender. Auch die Schriftpresse ist sehr bunt. Die politische Ausrichtung der Medien reicht von westlich orientierten, regierungskritischen Sendern und Zeitungen bis zu Unternehmen, die von lokalen Machthabern für die eigene Propaganda genutzt werden.
Trotz sehr positiven Tendenzen berichten Nicht-Regierungsorganisationen und Journalistenverbände immer wieder von Einschüchterungen (bis hin zu Todesdrohungen) gegenüber Journalisten, die von der Regierung, von lokalen Machthabern und von Aufständischen ausgehen. Der Druck auf die Medien führt zT zu einer Selbstzensur.
Das Mediengesetz von 2009 lässt Raum für einen Einfluss der Regierung auf die Medien. So können "unislamische" Sendungen verboten werden; die Entscheidung liegt nach dem Gesetz bei der Mass Media Commission, in der Realität wurden entsprechende Verbote jedoch vom Kabinett ausgesprochen. Eine Neufassung des Mediengesetzes wird angestrebt.
2.1.1.2. Ethnische und religiöse Zusammensetzung
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. Die vier größten ethnischen Gruppen sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. In der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass alle ethnischen Gruppen angemessen repräsentiert sind. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen zwischen den Ethnien in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. Etwa eine Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen. Ihre jährlich im Sommer wiederkehrende Wanderung in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen.Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. Die vier größten ethnischen Gruppen sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Artikel 4, weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Artikel 22, ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. In der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass alle ethnischen Gruppen angemessen repräsentiert sind. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen zwischen den Ethnien in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. Etwa eine Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen. Ihre jährlich im Sommer wiederkehrende Wanderung in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen.
Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Artikel 16, der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und 15 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie zB Sikhs, Hindus und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.
2.1.1.3. Sicherheitslage
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen der ISAF, sondern der ANA und der ANP. Die Aufstandsbewegung verübte seit Jänner 2011 auch in Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (auf ein Einkaufszentrum und auf einen besonders von Ausländern besuchten Supermarkt, auf das Krankenhaus der ANA, auf das Intercontinental Hotel, auf das Botschaftsviertel; Ex-Präsident Rabbani wurde ermordet). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast achtzehn Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch zwei Jahre zuvor.
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentrieren sich auch die militärischen Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April bis Juni 2011) der afghanischen Sicherheitskräfte und der ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu 2010 verlorenen Gebieten und den Gewinn neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden 2011 erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele der ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt. Zeitgleich distanziert sich die Bevölkerung überall dort zunehmend deutlicher von der Aufstandsbewegung, wo es der afghanischen Regierung gelingt, ihre Lebensverhältnisse spürbar zu verbessern.
Die ISAF-Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4 % der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle. Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord gingen sicherheitsrelevante Zwischenfälle nach einem signifikanten Anstieg 2009 und 2010 im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50 % zurück. Die Operationsführung der afghanischen Sicherheitskräfte und der ISAF in den Regionen Kunduz und Nord-Baghlan verdrängte die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen wie den Distrikten Chahar Darah oder Imam Sahib. Die Aufständischen antworteten auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie spektakulärer Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen (zB mit der Ermordung des Gouverneurs und des Polizeichefs und mit Anschlägen auf Rekrutierungsbüros). Es gelang ihnen jedoch nicht, auf diese Weise die Lage in der Provinz nachhaltig zu destabilisieren bzw. die im Vorjahr verlorengegangenen Gebiete zurückzugewinnen. Auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen (Farayab, Balkh) konnten militärische Fortschritte verzeichnet werden, allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um Kunduz.
Die oben (Pt. 2.1.1.1) erwähnten oppositionellen Kräfte, nämlich die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin, sind fragmentiert und bekämpfen einander gelegentlich auch. Ihre Gewalttaten, bei denen sie keine Rücksicht auf Zivilisten nehmen, richten sich va. gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nicht-Regierungsorganisationen. Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Zivilisten, die mit der ISAF zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird; der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge rechnet sie zu jenen Gruppen, die eine besonders sorgfältige Gefahrenprüfung durch die Asylbehörden erfordern. Diese Leute werden gewarnt und aufgefordert, ihre Tätigkeit aufzugeben, oft in der Form von "Nachtbriefen". Es gibt Berichte, wonach Leute, die verdächtigt wurden, für die internationalen oder die afghanischen Truppen "spioniert" zu haben, von regierungsfeindlichen Kräften getötet worden sind.
Das Haqqani-Netzwerk operiert entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze, gilt als stark pro-pakistanisch ausgerichtet und unterhält Verbindungen zu al-Qaida. Es ist hauptsächlich in Loya Paktia aktiv, verübte aber auch Anschläge in Kabul. Die Zahl seiner Kämpfer wird auf etwa 2500 geschätzt.
Den Taliban gelingt es immer wieder, trotz massivsten Sicherheitsvorkehrungen einschneidende und großangelegte Operationen in den Zentren der Macht auszuführen. Sie haben inzwischen in 33 der 34 Provinzen Untergrundstrukturen aufgebaut. 2010 folgte der Ankündigung der Operation Al Faath eine massive Kampagne, der zahlreiche Regierungsbeamte, Shura-Mitglieder, Dolmetscher, Entwicklungshelfer, Lastwagenfahrer und Angehörige der Sicherheitskräfte zum Opfer fielen. Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden 2011 vermehrt genau in jenen Gebieten verübt, die im Juli den afghanischen Sicherheitskräften übergeben wurden. Die Taliban und weitere regierungsfeindliche Gruppierungen verfügen über eigene Gefängnisse und sollen bei Verhören Folter angewandt haben.
Es gibt Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder und einflussreiche Parlamentsabgeordnete die Verfolgung, Repression und Tötung politischer Gegner billigen. Von einer organisierten, gezielten oder zentral gesteuerten Verfolgung kann dennoch nicht die Rede sein.
Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, meist Anführern von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele von ihnen keinen Einfluss, sie kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder sie vor Gericht bringen. Kriegsherren ("warlords"), Drogenbarone, Regionalkommandeure und Milizenführer unterdrücken in ihrem Machtbereich Opposition oft mit Waffengewalt. Auch in den Teilen des Landes, in denen keine regierungsfeindlichen Kräfte operieren, kommt es regelmäßig zu politisch motivierter Gewaltanwendung. Nach wie vor beherrschen örtliche Machthaber verschiedene Regionen. Sie bekämpfen die Regierung Karzai nicht mit kriegerischen Mitteln, wahren aber ihren Macht- und Einflussbereich vor Ort immer wieder gewaltsam gegenüber rivalisierenden Gruppen.
2.1.1.4. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist immer noch unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal mangelt. Die durchschnittliche Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung liegt bei etwa 50 Jahren für Frauen und bei 47 Jahren für Männer. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Afghanistan gibt, reicht die medizinische Versorgung für die Bevölkerung noch nicht.
Gesundheitseinrichtungen sowie Ärzte und Pflegepersonal gehören weiterhin zu den Zielen regierungsfeindlicher Gruppierungen. Personen wurden bedroht, eingeschüchtert und angegriffen. Zahlreiche Personen wurden entführt, um Lösegeld zu erpressen oder um Verletzte an der Front behandeln zu lassen.
2.1.1.5. Situation der Frauen
2.1.1.5.1. Menschenrechtslage allgemein
Die Menschenrechtslage afghanischer Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch orthodoxe Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrencodices geprägt. Die Geschlechterpolitik der Taliban war darauf ausgerichtet, den öffentlichen Raum von Frauen zu "säubern". Sie hatte vier Elemente:
Frauen aus der Beschäftigung - ausgenommen im Gesundheitssektor - auszuschließen, sie vom Schulbesuch auszuschließen, Bekleidungsvorschriften für Männer und Frauen einzuführen, welche die Frauen in die Burka zwangen, und die Bewegungsfreiheit der Frauen streng zu kontrollieren. Obwohl die Frauenrechte nun im staatlichen Recht gestärkt worden sind, werden sie für den größten Teil der Afghaninnen nicht verwirklicht. Die meisten Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten Rechte nicht bewusst. Diese Rechte zu verteidigen, ist in den seltensten Fällen möglich, da die Justiz konservativ-traditionell geprägt ist und von männlichen Richtern bestimmt wird und da kaum qualifizierte Anwälte zur Verfügung stehen. Shuras - die nach Schätzungen bis zu 80 % aller Streitigkeiten entscheiden - verletzen häufig die Rechte von Frauen. Staatliche Akteure sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen.
Viele Afghaninnen tragen die Burka noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Gesellschaftliche Konventionen beschränken die Freiheit der Frauen, sich ohne männliche Zustimmung oder Begleitung frei zu bewegen. Unbegleitete Frauen sind gesellschaftlich nicht akzeptiert. Der Oberste Gerichthof entschied 2010, dass das "Wegrennen von Zuhause" eine Straftat sei.
Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb- und Zivilverfahrenssowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt va. beim Straftatbestand des "Ehebruchs", wonach im Ergebnis selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen, hat auf Grund des Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet uU mit der Inhaftierung der Frau, sei es auf Grund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften, sei es zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben. Frauen werden aus solchen Gründen oft auf Ersuchen der Familienangehörigen in Haft genommen, weiters wenn sie versuchen, Verbrechen anzuzeigen, deren Opfer sie geworden sind, oder - dies betrifft auch Männer - "stellvertretend" für verurteilte männliche Angehörige, aber auch, um sie vor Gewalttaten zu schützen. Im Gefängnis sollen Frauen häufig vom Gefängnispersonal vergewaltigt werden.
Im Frühjahr 2009 verabschiedete das afghanische Parlament das Schiitische Personenstandsgesetz mit zahlreichen Bestimmungen, die Frauen diskriminieren. Nach Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19.7.2009 eine entschärfte Fassung, die er als Dekret in Kraft setzte. Gestrichen oder entschärft wurden Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute zu Geschlechtsverkehr verpflichtet seien, oder solche, welche die Ehe mit oder unter Minderjährigen betrafen (und sie damit implizit anerkannten) oder die das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes banden. Geblieben sind Bestimmungen, wonach die Frau nur zu "legalen Zwecken" und nur in dem Maße ausgehen darf, "wie örtliche Gewohnheit es zulässt", weiters Bestimmungen zur Einschränkung des Rechts der Frau, zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation von Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann, wenn die Frau die "ehelichen Rechte" verweigert, und zu Unterschieden im Erbrecht, va. bei Immobilien. -
Die Situation der Frau wird theoretisch durch das "Gesetz zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAW-Gesetz) verbessert, das Präsident Karzai auch am 19.7.2009 unterzeichnet hat. Das Gesetz sieht Strafen für Gewalt gegen Frauen vor, darunter für Vergewaltigung (außer durch den Ehegatten), für Schlagen, Zwangsverheiratung, Verheiratung Minderjähriger ua. Es hat nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen und enthält strafbewehrte Bestimmungen mit dem Ziel, Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Das Gesetz ist aber vielen Behörden gar nicht bekannt.
Auf Grund des langen Bürgerkrieges sind rund 1,5 Mio. Frauen zu Witwen geworden. Ihre Lage ist besonders schlimm, da sie keine finanzielle Unterstützung erhalten und sich und ihre Kinder oft nur mit Betteln ernähren können. 94 % von ihnen können weder lesen noch schreiben. Dabei sind sie noch jung, durchschnittlich 35 Jahre, und haben meist vier Kinder. In ihrer Not ernähren sich immer mehr junge Frauen durch Prostitution, die offiziell verboten ist.
2.1.1.5.2. Gewalt gegen Frauen
Eine große Zahl der Heiraten (geschätzt 70 %) sind Zwangsheiraten; in der Mehrzahl der Heiraten waren die Bräute jünger, als das Gesetz vorschreibt (16 Jahre oder 15, wenn ein Vormund und ein Gericht zustimmen). Viele der betroffenen Mädchen sollen als Entschädigung für ein Verbrechen oder zur Schuldentilgung angeboten worden sein. Nach Schätzungen waren 87 % der Frauen Opfer häuslicher Gewalt.
Das Gesetz stellt Vergewaltigung unter Strafe, dies erstreckt sich aber nicht auf die Vergewaltigung in der Ehe. Männer, die der Vergewaltigung angeklagt werden, behaupten oft, es habe sich um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt, dies führt oft zu einer Anklage der Frau wegen Ehebruchs. Polizei und Justiz sind sehr zögerlich bei der Verfolgung von Gewalt gegen Frauen, einschließlich Vergewaltigung.
Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der ganzen Familie aufgefasst.
Es gibt kaum Daten über die Gewalt gegen Frauen, aber Hinweise darauf, dass sie weit verbreitet ist und dass Frauen und Mädchen zu Hause und auf der Straße, in intimen Beziehungen und bei der Begegnung mit Fremden, im Zusammenhang mit der herrschenden Auslegung der Tradition und der Scharia und in jenem diskriminierender Gesetze und Gesetzesanwendung in Gefahr sind. Fälle von Vergewaltigung, Entführung und Zwangsverheiratung durch mächtige Kommandanten sind nicht selten.
In Gebieten, in denen die Taliban an Macht gewinnen, wird die Sharia streng interpretiert und werden die Rechte von Frauen massiv eingeschränkt.
Frauen, die in der privaten und in der öffentlichen Sphäre Gewalt erfahren, werden ein zweites Mal zu Opfern, weil die Behörden nicht in der Lage sind, sie zu schützen. Gewalt gegen Frauen wird toleriert, die Täter genießen Straffreiheit, weil das Strafverfolgungssystem und die Justiz schlecht funktionieren und stark gegen Frauen voreingenommen sind.
Frauen, die im öffentlichen Leben tätig sind, werden mit noch unverhältnismäßig mehr Drohungen und Gewalt konfrontiert.
Witwen werden als Eigentum ihrer Schwiegerfamilie betrachtet und können gezwungen werden, einen Schwager zu heiraten, der bereits verheiratet sein kann. Gibt es keinen Mann in der Familie, können sie in entwürdigender Weise an einen Familienfremden vergeben werden. Angesichts des niedrigen Heiratsalters und der niedrigen Lebenserwartung können Frauen schon in ihren 20ern und 30ern Witwen werden.
2.1.1.5.3. Bildung
Afghaninnen waren unter den Taliban seit 1996 von jeder Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt nach Schätzungen bei 10 %. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und die fehlende Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt.
Seit 2002 konnten zahlreiche Schulen (wieder) eröffnet werden. Es gibt jedoch immer wieder Meldungen von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte gegen Schulen, insbesondere Mädchenschulen, sowie gegen Schüler und Lehrer. Bewaffnete Gruppen und konservative Elemente, die gegen die Schulbildung von Mädchen sind, vermehren ihre Angriffe gegen Schulen, Lehrer und Schüler, va. Schülerinnen. Die Angriffe reichen von der Einschüchterung von Schülern und Lehrern, Brandanschlägen auf Schulen, der Entführung, dem Schlagen und der Tötung des Lehrpersonals bis zur Brandstiftung und anderen Angriffen auf Schulen. "Nachtbriefe" warnen Lehrer und Schüler davor, zur Schule zu gehen. Als Folge davon wurde eine erhebliche Zahl von Schulen zerstört oder zeitweise oder auf Dauer geschlossen.
Die Einschulungsrate gehört zu den niedrigsten der Welt, die der Mädchen ist halb so hoch wie jene der Knaben. Das gilt für das ganze Land, besonders niedrig ist der Anteil der Mädchen im Süden, wo nur 15 % der Schulkinder Mädchen sind.
2.1.1.5.4. Gesundheitswesen
Frauen und Mädchen sind ihr ganzes Leben lang Mangelernährung und unzureichender Gesundheitsversorgung ausgesetzt. Da das herrschende Wertesystem männliche vor weiblichen Kindern und Männer vor Frauen bevorzugt, ist der weibliche Teil der Bevölkerung unverhältnismäßig stark betroffen. Frauen wird häufig die Gesundheitsversorgung einfach verweigert, weil es etwa niemanden gibt, der sie ins Spital begleiten könnte, oder weil es an Geld mangelt. In ländlichen Gegenden kann es vorkommen, dass ein Spital weit entfernt ist oder dass Frauen - auch in Notsituationen - keine medizinische Hilfe suchen, weil es keine Ärztinnen gibt.
2.1.1.6. Sonstiges
Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Der Staat ist von Geberunterstützung abhängig: Nur 62 % der laufenden Ausgaben können durch eigene Einnahmen gedeckt werden, der Entwicklungs- und Investitionshaushalt ist zu 100 % geberfinanziert.
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung gibt es praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Rückkehrer, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in einem größeren Familienverband geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk fehlt und sie die örtlichen Verhältnisse nicht kennen. Sie können auf übersteigerte Erwartungen treffen, sodass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Solche Qualifikationen verschaffen ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Zudem ist die Mehrheit der gebildeten Schicht während der Kriegs- und Bürgerkriegsjahre überwiegend nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Die Fähigkeiten dieser Personen könnten eine erhebliche Ressource für das Land sein, denn es mangelt an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.
2.1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsangehörige und gehört der ethnischen Gruppe der Tadschiken an. Im Alter von ca. drei Jahren ist sie mit ihrer Familie in den Iran gezogen, wo sie im Alter von 15 Jahren mit einem 55-jährigen Mann verheiratet wurde. In der Ehe wurde die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann vergewaltigt. Während ihrer Ehe ist sie eine Beziehung mit Herrn XXXX eingegangen. Sie ist gemeinsam mit Herrn XXXX und der XXXX aus dem Iran aus Angst vor Repressalien seitens ihres Ehemannes geflohen.Die Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsangehörige und gehört der ethnischen Gruppe der Tadschiken an. Im Alter von ca. drei Jahren ist sie mit ihrer Familie in den Iran gezogen, wo sie im Alter von 15 Jahren mit einem 55-jährigen Mann verheiratet wurde. In der Ehe wurde die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann vergewaltigt. Während ihrer Ehe ist sie eine Beziehung mit Herrn römisch 40 eingegangen. Sie ist gemeinsam mit Herrn römisch 40 und der römisch 40 aus dem Iran aus Angst vor Repressalien seitens ihres Ehemannes geflohen.
Die Beschwerdeführerin hat mit Herrn XXXX (GZ 416.383) zwei gemeinsame Kinder, XXXX (GZ 428.929) und XXXX (GZ 416.384).Die Beschwerdeführerin hat mit Herrn römisch 40 (GZ 416.383) zwei gemeinsame Kinder, römisch 40 (GZ 428.929) und römisch 40 (GZ 416.384).
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hat die Beschwerdeführerin wegen ihrer Flucht und ihres Ehebruches mit Repressalien seitens ihres Ehemannes und der dort lebenden Bevölkerung zu rechnen.
2.2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.2.1. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.1.2012 (Stand Jänner 2012), der durch die Darstellung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan) vom Dezember 2010 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte Troxler Gulzars (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom August 2011 und des britischen Home Office vom 11.10.2011.
Die Feststellungen zum Inhalt der Verfassung beruhen auf dem Text der Verfassung (in englischer Übersetzung).
Die Feststellungen, welche Gruppen der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu jenen Gruppen rechnet, die eine besonders sorgfältige Gefahrenprüfung durch die Asylbehörden erfordern, beruhen auf den Einschätzungen in seinen Eligibility Guidelines von 2010.
Die Prozentzahlen zur Verteilung der ethnischen Gruppen und zur Stärke der Religionsgemeinschaften verstehen sich als Schätzungen; der Flüchtlings-Hochkommissär der Vereinten Nationen (Eligibility Guidelines von 2010, S 19 FN 111 und 29 FN 210) zB macht etwas abweichende Angaben (80 % Sunniten, 19 % Schiiten; 42 % Paschtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aymaq, 3 % Turkmenen, 2 % Balutschen).
Die Feststellungen zum alternativen Rechtssystem der Taliban beruhen auf dem Bericht Troxler Gulzars. Auf diesem Bericht beruhen auch die Feststellungen zum Risiko, dass Soldaten zu regierungsfeindlichen Gruppierungen überlaufen, zum Haqqani-Netzwerk, zu den Gesprächen mit den oppositionellen Gruppen und zu Anschlägen auf Gesundheitseinrichtungen.
Die Feststellungen zur Situation der Frauen (Pt. 2.1.1.6) beruhen iW auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes (S 20 - 22). Die Feststellungen zur Geschlechterpolitik der Taliban beruhen auf dem Bericht der Sonderberichterstatterin (UN Commission on Human Rights, Sixty-second session. Item 12 (a) of the provisional agenda.
Integration of the Human Rights of Women and a Gender Perspective:
Violence against Women. Report of the Special Rapporteur on violence against women, its causes and consequences, Yakin Ertürk. Addendum. Mission to Afghanistan [9 to 19 July 2005]. E/CN.4/2006/61/Add.5. 15 February 2006; Z 7), ebenso jene zur Verbreitung von Gewalt gegen Frauen (Z 21 dieses Berichtes, der wörtlich lautet: "There is a lack of data on violence against women, however, anecdotal evidence as well as documentation of cases in hospitals suggest that it is widespread and that girls and women are at risk in the home and on the street, in intimate relations, in an encounter with strangers, within the context of hegemonic interpretations of tradition and the sharia, and of discriminatory laws and administration of justice. Furthermore, cases of rape, abduction and forced marriage by powerful commanders are not rare."; dazu auch Troxler Gulzar) und zur Einschulungsrate (Z 18). Die Feststellung zu Anschlägen auf Schulen und zu ihrer Schließung beruht auf der Darstellung des Flüchtlings-Hochkommissärs der Vereinten Nationen (2010). Die Feststellungen zur Situation von Frauen, die sich im öffentlichen Leben betätigen, beruhen auf dem Bericht des U.S. Department of State, 2011 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan (24. Mai 2012; sect. 3; dazu auch die Richtlinien des Flüchtlings-Hochkommissärs), ebenso jene zum Anteil an Zwangsheiraten bzw. arrangierten Ehen und zur strafrechtlichen Konsequenz von Vergewaltigungen (ähnlich Sonderberichterstatterin Z 42). Die Feststellungen zur Situation von Witwen beruhen auf dem Bericht "Zwei Jahre Afghanistan-Pakt: Menschenrechte und Wiederaufbau in Gefahr", di. der Menschenrechtsreport Nr. 53 der Gesellschaft für bedrohte Völker (Juni 2008; 22), soweit sie die Möglichkeit der Zwangsverheiratung durch die Schwiegerfamilie betreffen, auf dem Bericht der Sonderberichterstatterin (Z 28). Die Feststellungen zum mangelnden staatlichen Schutz beruhen auf den Berichten der Sonderberichterstatterin (Z 33) und des U.S. Department of State. Die Feststellungen zum Gesundheitswesen (Pt. 2.1.1.6.4) beruhen auf dem Bericht der Sonderberichterstatterin (Z 31; zur Müttersterblichkeitsrate weiter der Bericht "Zwei Jahre Afghanistan-Pakt" 22 und Sonderberichterstatterin [Z 17]).Violence against Women. Report of the Special Rapporteur on violence against women, its causes and consequences, Yakin Ertürk. Addendum. Mission to Afghanistan [9 to 19 July 2005]. E/CN.4/2006/61/Add.5. 15 February 2006; Ziffer 7,), ebenso jene zur Verbreitung von Gewalt gegen Frauen (Ziffer 21, dieses Berichtes, der wörtlich lautet: "There is a lack of data on violence against women, however, anecdotal evidence as well as documentation of cases in hospitals suggest that it is widespread and that girls and women are at risk in the home and on the street, in intimate relations, in an encounter with strangers, within the context of hegemonic interpretations of tradition and the sharia, and of discriminatory laws and administration of justice. Furthermore, cases of rape, abduction and forced marriage by powerful commanders are not rare."; dazu auch Troxler Gulzar) und zur Einschulungsrate (Ziffer 18,). Die Feststellung zu Anschlägen auf Schulen und zu ihrer Schließung beruht auf der Darstellung des Flüchtlings-Hochkommissärs der Vereinten Nationen (2010). Die Feststellungen zur Situation von Frauen, die sich im öffentlichen Leben betätigen, beruhen auf dem Bericht des U.S. Department of State, 2011 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan (24. Mai 2012; sect. 3; dazu auch die Richtlinien des Flüchtlings-Hochkommissärs), ebenso jene zum Anteil an Zwangsheiraten bzw. arrangierten Ehen und zur strafrechtlichen Konsequenz von Vergewaltigungen (ähnlich Sonderberichterstatterin Ziffer 42,). Die Feststellungen zur Situation von Witwen beruhen auf dem Bericht "Zwei Jahre Afghanistan-Pakt: Menschenrechte und Wiederaufbau in Gefahr", di. der Menschenrechtsreport Nr. 53 der Gesellschaft für bedrohte Völker (Juni 2008; 22), soweit sie die Möglichkeit der Zwangsverheiratung durch die Schwiegerfamilie betreffen, auf dem Bericht der Sonderberichterstatterin (Ziffer 28,). Die Feststellungen zum mangelnden staatlichen Schutz beruhen auf den Berichten der Sonderberichterstatterin (Ziffer 33,) und des U.S. Department of State. Die Feststellungen zum Gesundheitswesen (Pt. 2.1.1.6.4) beruhen auf dem Bericht der Sonderberichterstatterin (Ziffer 31,; zur Müttersterblichkeitsrate weiter der Bericht "Zwei Jahre Afghanistan-Pakt" 22 und Sonderberichterstatterin [Z 17]).
Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.
2.2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur ethnischen Zugehörigkeit und zur Religion der Beschwerdeführerin stützen sich auf ihre insoweit glaubwürdigen Angaben. Dass sie die Sprache Dari beherrscht, die von afghanischen Tadschiken üblicherweise gesprochen wird, zeigte sich in der Verhandlung.
Die Feststellungen betreffend den Ehemann und die Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin beruhen ebenfalls auf ihren glaubwürdigen Angaben.
Der Asylgerichtshof folgt den Gründen der Beschwerdeführerin für das Verlassen der Heimat aus folgenden Gründen: Die Beschwerdeführerin tätigte diesbezüglich während des gesamten Verfahrens gleichbleibende Angaben.
2.3. Rechtlich folgt daraus:
2.3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.3.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2.3.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.3.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:
AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.6.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.6.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vergleiche VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793, 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793, 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
2.3.2.2. Es ist der Beschwerdeführerin gelungen, Verfolgung glaubhaft zu machen.
2.3.2.2.1. Aufgrund der Länderfeststellungen und dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin ist davon auzugehen, dass das Verlassen des Ehegatten, einen Verstoß gegen die traditionell-afghanisch-religiöse Gesellschaftsordnung darstellt. Den Feststellungen zufolge bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass derartige Frauen bei solchen Verstößen religiöser bzw. gesellschaftlicher Natur mit Bedrohungen und Diskriminierungen zu rechnen haben bzw. sie der Gefahr willkürlicher Gewalt ausgesetzt sind.
Durch die afghanische Regierung ist eine umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Dass die Beschwerdeführerin treffende Sicherheitsrisiko durch die angedrohten Verfolgungen ihres Ehemannes ist als nicht-staatliches Verfolgungsrisiko zu qualifizieren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu. Für die Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz ist dabei lediglich auf die Möglichkeit abzustellen, angesichts einer bestehenden Gefährdung ausreichenden Schutz im Herkunftsland in Anspruch zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen:
Im vorliegenden Fall ist es der Beschwerdeführerin angesichts des sie betreffenden Sicherheitsrisikos nicht möglich, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ist der Eintritt des zu befürchtenden Risikos wahrscheinlich. Eine solche Wahrscheinlichkeit ist schon deshalb zu bejahen, weil - den Feststellungen zu Folge - in Afghanistan Gewalt gegen Frauen weiterhin ein schwerwiegendes Problem ist, und kaum verfolgt wird. Häusliche Gewalt wird in vielen Fällen als Privatsache angesehen und nicht als Straftat verfolgt. Den Feststellungen zu Folge ist nicht davon auszugehen, dass effektive Mechanismen zur Verhinderung von angedrohten Übergriffen von Seiten der streng muslimisch gläubigen und traditionellen Grundsätzen verpflichteten Bevölkerung bestehen. Für die Beschwerdeführerin ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Verletzung betreffend Leib und Leben zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
2.3.2.2.2. Auch fällt noch erschwerend ins Gewicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau handelt, die aus dem "Westen" nach Afghanistan zurückkehren würde. Es ist in einem Fall wie dem vorliegenden davon auszugehen, dass eine "Anpassung" an die die Frauen betreffenden gesellschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan gar nicht mehr möglich wäre, unabhängig von der Frage, ob eine solche Anpassung überhaupt zumutbar wäre. Frauen, die angeblich oder tatsächlich gegen die vorherrschenden sozialen Normen verstoßen, unterliegen in Afghanistan immer mehr einer besonderen Gefährdung, wobei auch ein "westliches" Verhalten oder eine "westliche" Lebensführung bzw. ein weniger traditionell-konservativer Lebensstil von Frauen höchstwahrscheinlich als Verletzung der sozialen Normen und als Widerstand gegen wiedererstarkenden traditionelle Machtstrukturen in Afghanistan bewertet wird.
Für die Beschwerdeführerin bedeutet das, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat von den dargestellten, massiv diskriminierenden ("kulturell bedingten") Maßnahmen und Lebensbedingungen betroffen und dort einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkungen ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hätte mit der dafür maßgeblichen Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr massive Einschränkungen in ihren persönlichen Rechten und gravierende Menschenrechtsverletzungen zu gewärtigen und wäre als Frau einem erheblichen Sicherheitsrisiko ausgesetzt.
Die Situation, welche die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan bedroht, ist aus all diesen Gründen von asylrelevanter Intensität und steht jedenfalls mit einem der in der GFK genannten Gründen in kausalem Zusammenhang ("Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe").
Die Beschwerdeführerin hat somit glaubhaft machen können, dass ihr in ihrem Herkunftssaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK aktuell und intensiv droht. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigung- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.Die Beschwerdeführerin hat somit glaubhaft machen können, dass ihr in ihrem Herkunftssaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK aktuell und intensiv droht. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigung- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
Auf Grund der Situation in Afghanistan droht die Beschwerdeführerin (auch) in anderen Landesteilen in eine ausweglose Lage zu geraten, zumal da nicht davon auszugehen ist, dass sie in der Lage wäre, sich anderwärts eine auch nur notdürftige Lebensgrundlage zu schaffen; sie hat ja den Großteil ihres Lebens gar nicht in Afghanistan verbracht. Eine inländische Fluchtalternative kommt daher für sie nicht in Frage. Als junge Frau, die kaum je in Afghanistan gelebt hat, wäre ihre Situation besonders prekär.
2.3.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.2.3.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, häusliche Gewalt, Intensität, maßgebliche Wahrscheinlichkeit, private Verfolgung, Religion, Schutzunfähigkeit, soziale Gruppe, Verfolgungsgefahr, westliche OrientierungZuletzt aktualisiert am
04.12.2013