TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/26 D11 431386-1/2012

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Veröffentlicht am 26.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D11 431386-1/2012/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter Mag. AUTTRIT als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. November 2012, FZ. 11 14.436-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31. Jänner 2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter Mag. AUTTRIT als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. November 2012, FZ. 11 14.436-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31. Jänner 2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge BF2 genannt), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste nach eigenen Aussagen am 29.11.2011 illegal in Begleitung ihres Bruders (in weiterer Folge BF1 genannt) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf Internationalen Schutz.

BF1 begründete seinen am selben Tag durchgeführten Antrag bei der Erstbefragung wie folgt: Ende Juli 2009 sei sein Freund XXXX und davor dessen Bruder XXXX von maskierten Leuten festgenommen worden. Als er (BF1) auf der Universität in Grosny studiert habe, habe er manchmal ein Praktikum bei einigen wichtigen Behörden gemacht. Dort habe er einige Kontakte geknüpft. Er habe versucht, durch diese Kontakte seinen Freund zu finden bzw. festzustellen, wo er sich befindet, da er ihn nirgendwo in einer Haft befunden habe. Innerhalb einer Woche sei er in diesem Zusammenhang auch festgenommen worden. Er wisse nicht, wo er 3 Tage lang festgehalten worden sei. Dabei sei er zusammengeschlagen und mit kaltem Wasser überschüttet worden. Als er zu sich gekommen sei, sei er in der Nähe der Fahrstraße im Vorort von Grosny gelegen, wo am Wochenende ein Automarkt stattfinde. Am nächsten Morgen sei er dann mit seinem Freund nach XXXX gefahren, um dann die Heimat zu verlassen.BF1 begründete seinen am selben Tag durchgeführten Antrag bei der Erstbefragung wie folgt: Ende Juli 2009 sei sein Freund römisch 40 und davor dessen Bruder römisch 40 von maskierten Leuten festgenommen worden. Als er (BF1) auf der Universität in Grosny studiert habe, habe er manchmal ein Praktikum bei einigen wichtigen Behörden gemacht. Dort habe er einige Kontakte geknüpft. Er habe versucht, durch diese Kontakte seinen Freund zu finden bzw. festzustellen, wo er sich befindet, da er ihn nirgendwo in einer Haft befunden habe. Innerhalb einer Woche sei er in diesem Zusammenhang auch festgenommen worden. Er wisse nicht, wo er 3 Tage lang festgehalten worden sei. Dabei sei er zusammengeschlagen und mit kaltem Wasser überschüttet worden. Als er zu sich gekommen sei, sei er in der Nähe der Fahrstraße im Vorort von Grosny gelegen, wo am Wochenende ein Automarkt stattfinde. Am nächsten Morgen sei er dann mit seinem Freund nach römisch 40 gefahren, um dann die Heimat zu verlassen.

Er sei 2009 illegal nach Polen eingereist, habe dort um Asyl angesucht und bis März 2011 in Warschau gelebt, dann habe er freiwillig Polen verlassen und habe in der Ukraine gelebt, wo er im November 2011 seine Schwester (BF2) getroffen habe.

1.2. Auch BF2 stellte am 29.11.2011 einen Antrag auf Internationalen Schutz, welchen sie zusammengefasst bei der ebenfalls am selben Tag durchgeführten Erstbefragung wie folgt begründete: Sie sei Anfang November dieses Jahres vom Militär festgenommen worden. Eine Nacht zuvor habe der Bruder nach 2,5 Jahren endlich telefonisch angerufen. Er habe nur ein paar Worte gesagt, wonach es ihm gut gehe, aber er sagte nicht, wo er sei. Am nächsten Tag sei das Militär bei ihnen gewesen und habe nach dem Bruder gesucht. Man habe gesagt, dass der Telefonanruf aus der Ukraine gekommen sei. Sie sei konkret gefragt worden, von wem und woher der nächtliche Anruf gekommen sei. Sie habe darauf geantwortet, dass dies ihre persönliche Sache sei, wer sie angerufen habe. Wenn man es genau wissen wolle, müsse man mit einem Durchsuchungsbefehl kommen. Zwei Tage später seien maskierte Männer zu ihr gekommen. Diese hätten beinahe dieselben Stimmen gehabt wie jene Personen, mit denen sie zwei Tage früher gesprochen habe. Danach sei sie von ihnen festgenommen worden. Sie könne nicht sagen, wo sie festgehalten worden sei, außer dass es in Grosny gewesen sei. Am dritten Tag in der Nacht sei sie freigelassen worden. Während der Anhaltung sei sie über den Aufenthaltsort des Bruders befragt worden, man habe mit Wasser gefüllte Flaschen auf sie geworfen. Man habe sie dann zu einer Brücke gebracht und aus dem Auto geworfen. Man habe gesagt, dass dies nicht das letzte Mal gewesen sei. Aus diesem Grund habe sie jetzt das Land verlassen.

1.3. Am 19.03.2012 wurde BF1 niederschriftlich vor der belangten Behörde befragt. Dabei gab er in Gegenwart einer Dolmetscherin an, dass in der Russischen Föderation noch seine Eltern und eine in Moskau lebende Schwester habe. Auch lebe seine Ex-Frau mit seiner etwa vierjährigen Tochter XXXX in der Russischen Föderation, seines Wissens in Grosny. Er habe Gelegenheitsjobs auf der Baustelle und als Taxifahrer ausgeübt, jedoch nur inoffiziell. Auch hätten die Eltern - falls notwendig - zu seinem Lebensunterhalt beigetragen. Er habe ein Jus-Studium 2008 in Grosny abgeschlossen. Von 2009 bis März 2011 habe er in Polen ein Asylverfahren geführt, danach habe er bis November 2011 in XXXX gelebt.1.3. Am 19.03.2012 wurde BF1 niederschriftlich vor der belangten Behörde befragt. Dabei gab er in Gegenwart einer Dolmetscherin an, dass in der Russischen Föderation noch seine Eltern und eine in Moskau lebende Schwester habe. Auch lebe seine Ex-Frau mit seiner etwa vierjährigen Tochter römisch 40 in der Russischen Föderation, seines Wissens in Grosny. Er habe Gelegenheitsjobs auf der Baustelle und als Taxifahrer ausgeübt, jedoch nur inoffiziell. Auch hätten die Eltern - falls notwendig - zu seinem Lebensunterhalt beigetragen. Er habe ein Jus-Studium 2008 in Grosny abgeschlossen. Von 2009 bis März 2011 habe er in Polen ein Asylverfahren geführt, danach habe er bis November 2011 in römisch 40 gelebt.

Er habe in Polen seine Familie nicht angerufen, erst von der Ukraine aus. Er habe seine jüngere Schwester XXXX (BF2) angerufen. Die Telefone seien aber abgehört worden. Zwei Tage später habe er seine Schwester nicht mehr erreichen können, über einen Studienfreund habe er erfahren, dass seine Schwester mitgenommen worden sei und dass man sie befragt habe, wer sie von der ukrainischen Nummer aus angerufen habe. Seine Schwester habe dazu aber nichts aussagen können, da sie ja nicht gewusst habe, dass er aus der Ukraine angerufen habe. Er habe seinen Freund gebeten, seine Schwester zu ihm nach XXXX zu bringen. Mit seinen Eltern hätte er nicht reden können. Tatsächlich habe dann sein Freund seine Schwester nach XXXX gebracht.Er habe in Polen seine Familie nicht angerufen, erst von der Ukraine aus. Er habe seine jüngere Schwester römisch 40 (BF2) angerufen. Die Telefone seien aber abgehört worden. Zwei Tage später habe er seine Schwester nicht mehr erreichen können, über einen Studienfreund habe er erfahren, dass seine Schwester mitgenommen worden sei und dass man sie befragt habe, wer sie von der ukrainischen Nummer aus angerufen habe. Seine Schwester habe dazu aber nichts aussagen können, da sie ja nicht gewusst habe, dass er aus der Ukraine angerufen habe. Er habe seinen Freund gebeten, seine Schwester zu ihm nach römisch 40 zu bringen. Mit seinen Eltern hätte er nicht reden können. Tatsächlich habe dann sein Freund seine Schwester nach römisch 40 gebracht.

Er habe etwa Mitte November 2011 mit seiner Schwester telefoniert, das genaue Datum wisse er nicht mehr. Zuvor habe er keinen telefonischen Kontakt mit seiner Schwester gehabt. Er habe sie auf ihrem Telefon angerufen.

Sein eigener Grund der Ausreise war folgender: Im Juli 2009 sei der jüngere Bruder seines Freundes verschleppt worden, niemand habe gewusst, wo er sich aufhalte. Als er an der Uni studiert habe, habe er ein Praktikum bei verschiedenen Behörden absolvieren müssen. Er sei bei der Staatsanwaltschaft gewesen und auch bei der Polizei, als er das Praktikum absolviert habe. Ein Jahr lang sei er bei der Staatsanwaltschaft in XXXX gewesen. Als der Bruder seines Freundes verschleppt worden sei, habe er Leute angerufen, um herauszufinden, wo sich der Bruder seines Freundes befinde.Sein eigener Grund der Ausreise war folgender: Im Juli 2009 sei der jüngere Bruder seines Freundes verschleppt worden, niemand habe gewusst, wo er sich aufhalte. Als er an der Uni studiert habe, habe er ein Praktikum bei verschiedenen Behörden absolvieren müssen. Er sei bei der Staatsanwaltschaft gewesen und auch bei der Polizei, als er das Praktikum absolviert habe. Ein Jahr lang sei er bei der Staatsanwaltschaft in römisch 40 gewesen. Als der Bruder seines Freundes verschleppt worden sei, habe er Leute angerufen, um herauszufinden, wo sich der Bruder seines Freundes befinde.

Es habe sich herausgestellt, dass der Bruder seines Freundes bei der Behörde RUBOP gewesen sei. Dann sei auch sein Freund selbst festgenommen worden, danach habe man dessen jüngeren Bruder an die XXXXStaatsanwaltschaft übergeben und schließlich habe man auch den Beschwerdeführer selbst aufgesucht.

Zuvor sei folgendes geschehen: Als sein Freund mitgenommen worden sei, seien sie gerade bei ihm zu Hause im Hof gesessen. Es seien maskierte Uniformierte in den Hof gekommen und hätten den Freund mitgenommen. Die Verwandten des Freundes hätten zu BF1 gesagt, er solle besser gehen. Während der Suchaktion nach dem jüngeren Bruder des Freundes habe er den Tag bei seinem Freund verbracht und sei er nur zum Schlafen nach Hause gegangen.

Als er dann einmal alleine zu Hause gewesen sei, habe er ein Geräusch gehört. Er sei dann in den Hof hinausgegangen, wo bewaffnete uniformierte und maskierte Männer gewesen seien. Zuerst habe er sich nicht gewundert, weil es im Umkreis viele Häuser mit Ölquellen gebe und die Behörden häufig kassieren würden. Er habe nichts gesagt und sei bereits von einem Gewehrlauf ins Gesicht geschlagen worden. Er habe sofort Nasenbluten erlitten und eine Verletzung an der Nase, wo immer noch eine Narbe sichtbar sei.

Er habe sich hingehockt, da habe man von hinten das T-Shirt über den Kopf gezogen, damit er nichts mehr sehen könne. Dann hätten sie ihn am gesamten Körper geschlagen und in den Wagen geworfen. Das T-Shirt habe er immer noch über das Gesicht gezogen gehabt. Er sei im Fahrzeug dagelegen, zusammengekrümmt und mit den Händen vor dem Gesicht. Er glaube, dass zwei Männer auf ihm gesessen seien, er habe nichts mit den Leuten reden können. Nach der Fahrt habe man ihn aus dem Auto gezerrt und irgendwo hineingeführt. Das T-Shirt habe man nicht weggezogen. Er glaube, es sei eine Art "Grube" gewesen, wohin man ihn gebracht habe. Er glaube weiters, dass er einige Zeit lang weggetreten gewesen sei, wisse aber nicht wie lange. Er sei davon aufgewacht, dass man ihn mit kaltem Wasser übergossen habe. Dann habe man ihn in ein Zimmer gesetzt und ihm verschiedene Fotos mit bewaffneten und im Wald befindlichen Personen gezeigt. Man habe gemeint, er habe jemanden gewarnt. Er habe sie so verstanden, dass diese Personen jemanden hätten festnehmen wollen und nun ihn verdächtigt hätten, denjenigen rechtzeitig gewarnt zu haben.

Er habe ausgesagt, dass er auf den Fotos niemanden erkenne oder kenne. Dann habe man ihn geschlagen und ihn zwingen wollen, Dokumente zu unterschreiben. Auf diese Weise habe man ihn drei Tage lang festgehalten. Am Schluss habe er während der Schläge gar nichts mehr gefühlt, obwohl er gewusst habe, dass er geschlagen werde.

Spät in der Nacht zu unbekannter Uhrzeit sei er in einen Wagen gesetzt worden und lange unterwegs gewesen. Dann sei hinten die Tür geöffnet worden und er sei hinaus gestoßen worden. Am Anfang habe er sich gar nicht bewegen können. Er sei eine Zeitlang dort gelegen, dann sei es ihm ein wenig besser gegangen und er habe nicht gewusst, wo er sich befunden habe. Er habe dann Lichter von vorbeifahrenden Autos gesehen und habe sich auf allen Vieren zur Straße geschleppt und habe ein Auto angehalten.

Er habe den Lenker, der stehen geblieben sei, gebeten, ihn in die Siedlung XXXX zu bringen, in der seine Wohnadresse liege. Der Mann habe ihn nach Hause gebracht. Er sei dann gleich von seinem Vater ins Krankenhaus gebracht worden, wo er einen Tag lang gewesen sei. Er habe mehrere Injektionen erhalten. Jedoch sei kein Arzt bereit gewesen, ihm eine Bescheinigung auszustellen.Er habe den Lenker, der stehen geblieben sei, gebeten, ihn in die Siedlung römisch 40 zu bringen, in der seine Wohnadresse liege. Der Mann habe ihn nach Hause gebracht. Er sei dann gleich von seinem Vater ins Krankenhaus gebracht worden, wo er einen Tag lang gewesen sei. Er habe mehrere Injektionen erhalten. Jedoch sei kein Arzt bereit gewesen, ihm eine Bescheinigung auszustellen.

Seine Verwandten hätten sich dann um seine Ausreise gekümmert, wenngleich er eigentlich nicht hätte fliehen wollen, doch wären anderenfalls die Männer wieder gekommen.

Er habe keine Probleme, jedenfalls keine offiziellen, mit Behörden gehabt, doch seien die fremden Männer von einer Behörde gewesen.

Sein Freund heiße XXXX und dessen Bruder heiße XXXX. Sein Freund sei wegen seines jüngeren Bruders mitgenommen worden, den Grund für die Mitnehme des jüngeren Bruders wisse er nicht.Sein Freund heiße römisch 40 und dessen Bruder heiße römisch 40 . Sein Freund sei wegen seines jüngeren Bruders mitgenommen worden, den Grund für die Mitnehme des jüngeren Bruders wisse er nicht.

XXXX sei im selben Monat mitgenommen worden, in dem auch er (BF1) mitgenommen worden sei. Das Datum wisse er nicht, er habe seit der Schulzeit mit Ziffern Probleme.römisch 40 sei im selben Monat mitgenommen worden, in dem auch er (BF1) mitgenommen worden sei. Das Datum wisse er nicht, er habe seit der Schulzeit mit Ziffern Probleme.

Von der Mitnahme des XXXX habe er noch am selben Tag von Nachbarn erfahren. XXXX habe ganz in der Nähe gewohnt. Vielleicht vier oder fünf Tage später sei XXXX verschleppt worden, genau könne er es aber nicht sagen. Er (BF1) selbst sei bei der Verschleppung anwesend gewesen. Es seien sechs oder sieben Männer in den Hof gekommen, auf der Straße seien auch noch einige gewesen.Von der Mitnahme des römisch 40 habe er noch am selben Tag von Nachbarn erfahren. römisch 40 habe ganz in der Nähe gewohnt. Vielleicht vier oder fünf Tage später sei römisch 40 verschleppt worden, genau könne er es aber nicht sagen. Er (BF1) selbst sei bei der Verschleppung anwesend gewesen. Es seien sechs oder sieben Männer in den Hof gekommen, auf der Straße seien auch noch einige gewesen.

XXXX seien nun beide irgendwo in Europa, genau wisse er es nicht.römisch 40 seien nun beide irgendwo in Europa, genau wisse er es nicht.

Während der Suche nach XXXX habe er alle gefragt, die er noch von seiner Arbeit her gekannt habe. Dann habe man von der XXXXStaatsanwaltschaft mitgeteilt, dass ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft eingeleitet worden sei. Er habe von einem Freund, der bei den Behörden gearbeitet habe, eine SMS bekommen, dass er wisse, wo der XXXX angehalten worden sei, dass er aber nichts unternehmen könne und dass BF1 niemandem sagen solle, dass er ihm diese Information gegeben habe.Während der Suche nach römisch 40 habe er alle gefragt, die er noch von seiner Arbeit her gekannt habe. Dann habe man von der XXXXStaatsanwaltschaft mitgeteilt, dass ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft eingeleitet worden sei. Er habe von einem Freund, der bei den Behörden gearbeitet habe, eine SMS bekommen, dass er wisse, wo der römisch 40 angehalten worden sei, dass er aber nichts unternehmen könne und dass BF1 niemandem sagen solle, dass er ihm diese Information gegeben habe.

Zu seiner Mitnahme gebe er folgendes an: Er sei gerade zu Hause gewesen, er könne nicht sagen, wie viele ihn mitgenommen hätten. Er sei in der Küche gesessen und habe ein Geräusch gehört. Er sei in den Hof hinausgegangen und habe maskierte, uniformierte und bewaffnete Männer gesehen. Diese hätten gar nichts gesagt, er habe auch keine Möglichkeit gehabt etwas zu sagen, denn da habe ihm gleich einer mit dem Gewehrlauf ins Gesicht geschlagen. Dann habe er sich hingehockt, weil er im Gesicht geblutet habe. In diesem Moment habe man ihm das T-Shirt über den Kopf gezogen. Er habe versucht, mit den Händen und Armen sein Gesicht und die Lunge zu schützen. Dann hätten sie begonnen, ihn am ganzen Körper zu schlagen. Er wisse nicht, ob er mit den Händen geschlagen worden sei. Er nehme an, dass man ihn mit Füßen getreten und mit den Gewehrläufen geschlagen habe. Dann habe man ihn in einen Wagen geworfen. Er glaube, dass zwei Leute auf ihm gesessen seien. Dann sei er weggebracht worden. Er sei in eine Art Grube gebracht worden, welche sich in einem Gebäude befunden habe.

In dieser Grube sei es sehr finster gewesen, er habe das T-Shirt über dem Kopf gehabt, als er dorthin gebracht worden sei. Er sei dann deswegen aufgewacht, weil man ihm kaltes Wasser über den Körper geschüttet habe. Als man ihn mit Wasser übergossen habe, habe er sich in einem Betonraum befunden. Als man ihn in die Grube geworfen habe, habe er bemerken können, dass er tief hinunter gefallen sei. Daher gehe er davon aus, dass es eine Grube gewesen sei.

Später sei er wieder geschlagen worden. Man habe ihm Fotos von Personen mit Bärten und Waffen gezeigt. Es seien offensichtlich Widerstandskämpfer gewesen. Man habe ihn gefragt, wen er von diesen Leuten kenne und wo sich diese Leute aufhalten würden. Er habe ausgesagt, dass er niemanden von diesen Leuten kenne. Er habe aus den Fragen heraus gehört, dass man ihn verdächtigt habe, jemanden vorgewarnt zu haben. Diese Person sei knapp vor der geplanten Festnahme entkommen.

Man habe ihn dann wieder in ein Zimmer gebracht, nach einiger Zeit habe man ihn herausgezerrt, ihn wieder geschlagen und zu den Fotos befragt.

Er habe sein Zeitgefühl verloren, sei jedoch drei Tage lang angehalten worden. Er sei tagsüber mitgenommen worden und am frühen Morgen habe man ihn gehen lassen. Seine Verwandten hätten ihm gesagt, dass er drei Tage lang weggewesen sei.

Er sei jeden Tag befragt worden, könne aber nicht angeben, wie oft er pro Tag befragt worden sei, weil er das Zeitgefühl dafür verloren habe. Die Nächte habe er in dem Betonzimmer verbracht. In der "Grube" sei er nur ganz am Anfang gewesen, später jedoch nicht mehr. Mit "Anfang" meine er kurz nach seiner Festnahme.

Auf die Frage, woher er wisse, dass man ihn in eine Art "Grube" geworfen habe, zumal er zuvor ausgeführt habe, dass er erst wieder in dem Betonraum zu sich gekommen sei, als er mit Wasser übergossen worden sei, erklärte BF1, er erinnere sich, dass er von den Leuten irgendwo hineingestoßen worden sei und dass der Fall lange gedauert habe. Daher denke er, dass es eine Grube gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er gerade das T-Shirt über den Kopf gezogen gehabt.

Er wisse nicht, warum man ihn am dritten Tage wieder habe gehen lassen.

Man habe ihn hinausgezerrt und in einen Wagen gesetzt. Dann seien sie lange gefahren und es sei der Wagen stehen geblieben. Dann habe man ihn aus dem Wagen hinausgestoßen. Während der Fahrt habe er nur mitbekommen, was man gesprochen habe. Man habe ihm wieder das T-Shirt über den Kopf gezogen. Die Personen hätten sich teils auf Russisch, teils auf Tschetschenisch unterhalten. Man habe einander gesagt, dass BF1 Glück gehabt habe. Er habe auch dem Gespräch entnommen, dass es ein weiteres Mal geben würde.

Jeder Tag der Anhaltung sei gleich verlaufen. Man habe ihn befragt, Fotos gezeigt und geschlagen. Man habe ihn nach Kämpfern gefragt, die bei ihnen jeder kenne. Man habe nach Doku Umarov gefragt und habe wissen wollen, wo er sich aufhalte und wo sein Stab sei. Er sei auch nach anderen, ihm dem Namen nach unbekannten Kämpfern befragt worden.

Er wisse nicht, ob er immer wieder durch dieselben Personen einvernommen worden sei. Man habe eine starke Lichtquelle auf ihn gerichtet und er habe nichts sehen können. Die Leute, welche näher an ihn heran getreten seien, hätten Masken getragen.

Er sei mit Füßen getreten und mit Gewehrläufen und Knüppeln geschlagen worden.

Das genaue Datum seiner Mitnahme könne er nicht nennen, außer dass es in der zweiten Julihälfte gewesen sei, eher gegen Ende Juli.

Er sei vom Lenker des angehaltenen Fahrzeuges nach Hause gebracht worden. Anschließend habe ihn sein Vater sofort in das XXXX gebracht. Dort habe er mehrere Injektionen und eine Infusion erhalten. Dies sei eigentlich alles gewesen. Sein Vater habe um eine Bescheinigung ersucht, jedoch habe der Arzt dies abgelehnt. Er sei den ganzen Tag über im Spital gewesen, von der Früh bis zum Abend. Man habe ihn nur erstversorgt und habe ihn nicht dort behalten wollen. Nach der Erstversorgung habe man ihn nach Hause geschickt.Er sei vom Lenker des angehaltenen Fahrzeuges nach Hause gebracht worden. Anschließend habe ihn sein Vater sofort in das römisch 40 gebracht. Dort habe er mehrere Injektionen und eine Infusion erhalten. Dies sei eigentlich alles gewesen. Sein Vater habe um eine Bescheinigung ersucht, jedoch habe der Arzt dies abgelehnt. Er sei den ganzen Tag über im Spital gewesen, von der Früh bis zum Abend. Man habe ihn nur erstversorgt und habe ihn nicht dort behalten wollen. Nach der Erstversorgung habe man ihn nach Hause geschickt.

Die Eltern hätten gefordert, dass er das Land verlasse. Die Nacht habe er beim Onkel mütterlicherseits verbracht. Dieser heiße XXXX und wohne in Grosny. Er sei bis zur Früh dort geblieben und dann weggefahren. Sein Onkel habe ihn mit seinem Auto nach XXXX gebracht.Die Eltern hätten gefordert, dass er das Land verlasse. Die Nacht habe er beim Onkel mütterlicherseits verbracht. Dieser heiße römisch 40 und wohne in Grosny. Er sei bis zur Früh dort geblieben und dann weggefahren. Sein Onkel habe ihn mit seinem Auto nach römisch 40 gebracht.

Es gebe viele Fälle, wo jemand beim ersten Mal (nur) mitgenommen und geschlagen werde, jedoch beim nächsten Mal nicht mehr zurückkomme. Offensichtlich habe der Bruder seines Freundes etwas mit den Widerstandskämpfern zu tun gehabt. Wenn er sich für ihn einsetze, bekomme er auch Probleme.

Sogar seine Eltern würden derzeit nicht zu Hause übernachten. Er habe Glück gehabt, dass es ihm gelungen sei, seine Schwester von dort wegzuholen. Seine Eltern seien bereits in einem Alter, wo man ihnen nichts mehr antun werde. Sie würden auch bei seinem Onkel übernachten, tagsüber seien sie aber schon zu Hause. Davon wisse er durch seine andere Schwester XXXX, die in Österreich lebe und über Skype Kontakt mit den Eltern habe.Sogar seine Eltern würden derzeit nicht zu Hause übernachten. Er habe Glück gehabt, dass es ihm gelungen sei, seine Schwester von dort wegzuholen. Seine Eltern seien bereits in einem Alter, wo man ihnen nichts mehr antun werde. Sie würden auch bei seinem Onkel übernachten, tagsüber seien sie aber schon zu Hause. Davon wisse er durch seine andere Schwester römisch 40 , die in Österreich lebe und über Skype Kontakt mit den Eltern habe.

Es seien mehrmals Leute bei seinen Eltern gewesen und hätten offenkundig nach BF1 gesucht und seien wieder gegangen.

Befragt, warum man nach wie vor nach ihm suche, erklärte BF1, er verfüge durch seine Arbeit bei der Staatsanwaltschaft viel über deren Arbeit und deren Arbeitsmethoden.

Die Wunde auf seiner Nase sei nicht tief gewesen, doch sei seine Nase gebrochen gewesen. Dies sei jedoch nicht behandelt worden. Ein österreichischer Arzt habe vorgeschlagen, dass die Nase operiert werde, da BF1 nicht gut durch die Nase atmen und daher nicht gut schlafen könne.

Auf die Frage, warum er trotz seiner guten Kontakte zu diversen Behörde seine Festnahme nicht habe vermeiden können, gab BF1 an, es habe ihn niemand gewarnt, es hätte sich aber auch niemand für ihn eingesetzt.

Er sei nur Praktikant gewesen, zunächst im Parlament, dann bei der Kriminalpolizei und dann bei der Staatsanwaltschaft. Dort habe man gesehen, dass er gut arbeite und habe ihn als Assistenten des Ermittlungsbeamten behalten. Dies sei jedoch mehr oder weniger unbezahlt gewesen. Er habe zB Einvernahmen von Verdächtigen und Beschuldigten sowie auch Lokalaugenscheine vorgenommen, der Vorgesetzte habe nur noch unterschreiben müssen.

Im zweiten Studienjahr sei er für zwei Monate beim Parlament gewesen, dies sei im Jahr 2004 gewesen. Im Jahr 2005 sei er für ca. 2 oder 3 Monate bei der Kriminalpolizei gewesen. Im Jahr 2006 im vierten Studienjahr habe er zuerst als Praktikant bei der Staatsanwaltschaft gearbeitet und im selben Jahr als Assistent des Ermittlungsbeamten. Der russische Staatsanwalt habe akzeptiert, dass er dort arbeite. Nachdem dieser in Pension gegangen sei, sei ein tschetschenischer Staatsanwalt gekommen, der dies nicht akzeptiert habe, sodass er gegangen sei.

2008 habe er sein Studium abgeschlossen, er sei sogar in Moskau gewesen, um einen Job zu finden, sei jedoch wegen seines Äußeren abgelehnt worden. 2009 habe er ausreisen müssen.

Auf Vorhalt, er habe zu Beginn ausgeführt, er lebe seit 2007 von seiner Frau getrennt, eine Scheidung sei sich jedoch zeitlich nicht mehr ausgegangen, BF1 sei aber erst 2009 ausreist, gab BF1 an, er wisse nicht, was er dazu sagen solle. Als sie sich getrennt hätten, habe er nicht an das Standesamtliche gedacht.

Man werde nicht so leicht aus den Augen gelassen, wenn man einmal für die Behörden gearbeitet habe. Man müsse weiter für diese Behörden arbeiten, sonst werde man umgebracht. Er habe alles über ihre Methoden gewusst.

Er habe alles zu seinen Fluchtgründen angegeben.

Er sei gesund, doch müsse seine Nase behandelt werden.

Seine Schwester XXXX lebe seit 2002 oder 2003 in Österreich. Er besuche sie mit seiner (anderen) Schwester, die mit ihm geflohen sei (BF2). Zu XXXX habe er indirekten telefonischen Kontakt gehabt, diese habe nämlich die in Moskau lebende (dritte) Schwester angerufen und letztere habe ihnen dann alles erzählt.Seine Schwester römisch 40 lebe seit 2002 oder 2003 in Österreich. Er besuche sie mit seiner (anderen) Schwester, die mit ihm geflohen sei (BF2). Zu römisch 40 habe er indirekten telefonischen Kontakt gehabt, diese habe nämlich die in Moskau lebende (dritte) Schwester angerufen und letztere habe ihnen dann alles erzählt.

Er habe keine Bindung zu Österreich, wolle aber einen Deutschkurs besuchen.

1.4. Ebenfalls am 19.03.2012 wurde BF2 niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen.

Auf die Aufforderung, die Probleme, welche zur Ausreise geführt hätten, zu schildern, gab BF2 an: "Ich wurde bedroht".

Auf erneute Aufforderung, dies konkret darzulegen, führte BF2 aus, dies hänge alles mit ihrem Bruder zusammen, welcher bereits 2009 ausgereist sei. Von 2009 an habe es keinen Kontakt zum Bruder gegeben, dieser habe die ganze Zeit über nicht angerufen, doch habe sie im November 2011 in der Nacht einen Anruf von ihrem Bruder erhalten. Er habe gesagt, es sei alles in Ordnung bei ihm, man müsse sich keine Sorgen machen. Sie hätten nur kurz miteinander gesprochen, aber ihr Bruder habe nicht gesagt, wo er sei. Im Wesentlichen habe er nur mitgeteilt, dass alles bei ihm "OK" sei.

In der Früh seien dann Soldaten gekommen, diese hätten sie nach der Telefonnummer gefragt, aber sie habe nichts darüber gewusst. Danach sei sie über ihren Bruder befragt worden. Sie habe gesagt, dass sie das nicht wüsste, wo er sei und woher das Telefonat gekommen sei. Dann seien sie wieder gefahren.

Zwei Tage später sei sie zu Hause gewesen, Ihre Eltern seien beruflich unterwegs gewesen. Dann seien Maskierte gekommen, diese hätten sie mitgenommen. Sie seien nicht lange unterwegs gewesen, weswegen sie wüsste, dass sie nicht aus Grosny hinausgefahren seien. Sie sei in einem dunklen Raum festgehalten worden, man habe sie mit Wasser gefüllten Plastikflaschen geschlagen, weshalb sie auch keine Blutergüsse gehabt habe. Sie sei dort etwa zwei oder drei Tage geblieben. Man habe sie in der Nacht weggebracht und auf einer Brücke unweit ihres Wohnhauses freigelassen. Sie sei dann zu Fuß nach Hause gegangen. Am nächsten Tag sei der Freund des Bruders zu ihnen gekommen, sie glaube, dass die beiden im selben Studienjahr gewesen seien. Er habe mit den Eltern gesprochen und sei dann wieder gegangen. Einige Tage später sei der Freund wieder gekommen und ihre Eltern hätten gesagt, dass sie packen und mitfahren solle. Dieser Mann würde sie zu ihrem Bruder bringen und tatsächlich habe er sie auch zu ihrem Bruder nach XXXX gebracht.Zwei Tage später sei sie zu Hause gewesen, Ihre Eltern seien beruflich unterwegs gewesen. Dann seien Maskierte gekommen, diese hätten sie mitgenommen. Sie seien nicht lange unterwegs gewesen, weswegen sie wüsste, dass sie nicht aus Grosny hinausgefahren seien. Sie sei in einem dunklen Raum festgehalten worden, man habe sie mit Wasser gefüllten Plastikflaschen geschlagen, weshalb sie auch keine Blutergüsse gehabt habe. Sie sei dort etwa zwei oder drei Tage geblieben. Man habe sie in der Nacht weggebracht und auf einer Brücke unweit ihres Wohnhauses freigelassen. Sie sei dann zu Fuß nach Hause gegangen. Am nächsten Tag sei der Freund des Bruders zu ihnen gekommen, sie glaube, dass die beiden im selben Studienjahr gewesen seien. Er habe mit den Eltern gesprochen und sei dann wieder gegangen. Einige Tage später sei der Freund wieder gekommen und ihre Eltern hätten gesagt, dass sie packen und mitfahren solle. Dieser Mann würde sie zu ihrem Bruder bringen und tatsächlich habe er sie auch zu ihrem Bruder nach römisch 40 gebracht.

Sie wolle noch ergänzen, dass die maskierten Männer, die sie verschleppt hätten, ihr den Inlandspass abgenommen hätten. Sie wisse nicht, von welcher Organisationseinheit oder Behörde diese Leute gekommen seien. Vorher habe sie keine Probleme mit der Polizei gehabt, sie habe sich bei ihnen zu Hause im Wohnzimmer befunden. Die Eltern seien zu diesem Zeitpunkt bereits zur Arbeit gegangen. Das Gespräch mit den Soldaten habe etwa eine halbe Stunde gedauert, sie habe zuvor niemals mit ihrem Bruder telefoniert.

Die Mitnahme habe sich wie folgt abgespielt: Sie sei am Wohnzimmer auf dem Sofa gesessen und habe ferngesehen, dann seien diese Leute einfach hereingekommen, ohne anzuklopfen. Man habe sie dann einfach mitgenommen. Man habe sie hochgezogen und sie zu dem Wagen gebracht. Man habe ihr im Auto einen Sack übergestülpt. Sie habe laut geschrien. Die Fahrt habe nicht lange gedauert, sie habe sich dann in einem dunklen Raum befunden. Sie sei gefragt worden, wo der Bruder sei, und man habe sie angeschrien. Man habe weiters damit gedroht, sie zu vergewaltigen. Als man bemerkt habe, dass sie keine Antwort gebe, habe man damit begonnen, sie mit den Wasserflaschen zu schlagen. Sie sei immer wieder nach dem Bruder gefragt worden, habe aber nicht gewusst, wo sich dieser aufhält. So sei sie zwei oder drei Tage dort angehalten worden, schließlich sei sie weggebracht und abgesetzt worden. Sie sei in einem leeren Raum angehalten worden, auch die Einvernahmen hätten dort stattgefunden. Sie habe auf dem Boden schlafen müssen. Es habe keine Möbelstücke dort gegeben. Sie wisse auch nicht, ob es womöglich ein Kellerraum gewesen sei.

Sie habe während der Anhaltung zwar etwas zu trinken, aber nichts zu essen erhalten. Im Raum habe es kein Fenster gegeben. Jeden Tag sei sie mehrere Male befragt worden, die ganze Zeit habe man sich nach dem Aufenthaltsort des Bruders befragt.

Man habe sie dann gehen lassen und einfach aus dem Fahrzeug hinausgestoßen und habe noch hinzugefügt, dass es damit nicht zu Ende wäre. Die Leute, die sie befragt hätten, seien maskiert gewesen, daher könne sie nicht sagen, ob sie immer von den gleichen befragt worden sei. Sonst habe man keine Maßnahmen während der Anhaltung ergriffen, es sei auch nicht zu einem sexuellen Übergriff gekommen. Sie habe dann zu Hause alles den Eltern erzählt, diese seien schockiert gewesen.

Ihr Bruder habe sie auf ihrem Mobiltelefon erreicht.

Sie wisse noch, dass ihre Eltern ihrer Erinnerung nach im Nachhinein gesagt hätten, dass sie drei Tage nicht zu Hause gewesen sei.

Sie wisse nicht, warum ihr Bruder gesucht worden sei, sie sei zu diesem Zeitpunkt, als ihr Bruder das Land verlassen habe, verheiratet gewesen. Damit wolle sie sagen, dass sie nicht bei den Eltern gewohnt habe und deswegen nicht mitbekommen habe, welche Probleme der Bruder gehabt habe.

Jetzt sei sie geschieden. Geheiratet habe sie Ende Oktober 2010 und sie sei ein Jahr verheiratet gewesen, im Oktober 2011 habe sie sich scheiden lassen. Sie sei mehrere Male verheiratet gewesen. Sie sei einmal - im Alter von 16 Jahren - als Braut geraubt worden, danach sei sie sofort wieder zu den Eltern zurückgekehrt. Mit 17 Jahren habe sie geheiratet und zwei Jahre lang mit dem Mann zusammengelebt, auch da sei sie zuvor geraubt worden, erst im Jahr 2010 habe sie auf eigenen Wunsch geheiratet.

Sie habe ihre Eltern nach den Problemen des Bruders gefragt, diese hätten gesagt, dass ihr Bruder Probleme mit dem Staat bzw. der Regierung habe, mehr hätten sie nicht gesagt.

Auf die Frage, warum die Behörden gerade die jüngere Schwester mitgenommen, nicht aber die Eltern zum Verbleib deren Sohnes befragt hätten, erklärte BF2, ihre Eltern seien bereits etwas älter.

Im Falle einer etwaigen Rückkehr wisse sie nicht, was sie zu befürchten hätte, sie sei sich sicher, dass man sie nicht in Ruhe lassen würde, bis man ihnen gesagt habe, wo ihr Bruder sei.

Der Studienfreund ihres Bruders heiße mit Vornamen XXXX, den Familiennamen wisse sie nicht.Der Studienfreund ihres Bruders heiße mit Vornamen römisch 40 , den Familiennamen wisse sie nicht.

Die Behörden hätten ein Interesse an ihrer Person, da man den Aufenthaltsort des Bruders in Erfahrung bringen wolle. Sie habe ihren Bruder in XXXX getroffen, ihre Eltern seien weiterhin an der alten Heimatadresse wohnhaft.Die Behörden hätten ein Interesse an ihrer Person, da man den Aufenthaltsort des Bruders in Erfahrung bringen wolle. Sie habe ihren Bruder in römisch 40 getroffen, ihre Eltern seien weiterhin an der alten Heimatadresse wohnhaft.

Sie habe alles zu ihren Fluchtgründen angegeben.

Sie wohne gemeinsam mit ihrem Bruder in einer Pension in der Nähe von XXXX. Sie sei gesund. Ihre Schwester wohne bereits seit 9 oder 10 Jahren in Österreich. Sie würden miteinander telefonieren, die Schwester besuche ihre Geschwister auch in der Pension. Als sie (BF2) selbst noch in Tschetschenien gewesen sei, habe sie keinen Kontakt zu ihrer Schwester in Österreich gehabt, diese habe aber telefonischen Kontakt zu den Eltern gehabt. Sonst habe sie keine Bindung zu Österreich.Sie wohne gemeinsam mit ihrem Bruder in einer Pension in der Nähe von römisch 40 . Sie sei gesund. Ihre Schwester wohne bereits seit 9 oder 10 Jahren in Österreich. Sie würden miteinander telefonieren, die Schwester besuche ihre Geschwister auch in der Pension. Als sie (BF2) selbst noch in Tschetschenien gewesen sei, habe sie keinen Kontakt zu ihrer Schwester in Österreich gehabt, diese habe aber telefonischen Kontakt zu den Eltern gehabt. Sonst habe sie keine Bindung zu Österreich.

1.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21.11.2012, FZ. 11 14.433-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt ausführliche Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und stellte die Identität und die Nationalität des Beschwerdeführers fest. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus einem GFK-relevanten Grund verfolgt worden sei. Der vorgebrachte Asylgrund sei unglaubwürdig. Beweiswürdigend ging die belangte Behörde auf eine Reihe von unplausiblen Punkten sowie Widersprüchen ein. Der Beschwerdeführer sei nicht refoulement-relevant gefährdet, es bestehe keine lebensgefährliche Erkrankung, er habe Familienangehörige und weitere Verwandte in der Russischen Föderation. Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.1.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21.11.2012, FZ. 11 14.433-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt ausführliche Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und stellte die Identität und die Nationalität des Beschwerdeführers fest. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer nicht aus einem GFK-relevanten Grund verfolgt worden sei. Der vorgebrachte Asylgrund sei unglaubwürdig. Beweiswürdigend ging die belangte Behörde auf eine Reihe von unplausiblen Punkten sowie Widersprüchen ein. Der Beschwerdeführer sei nicht refoulement-relevant gefährdet, es bestehe keine lebensgefährliche Erkrankung, er habe Familienangehörige und weitere Verwandte in der Russischen Föderation. Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.

Mit persönlicher Übernahme vom 28.11.2012 wurde der Bescheid an BF1 zugestellt.

1.6. Das Bundesasylamt wies den Antrag der BF2 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21.11.2012, FZ. 11 14.436-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt ausführliche Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und stellte die Identität und die Nationalität der Beschwerdeführerin fest. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin nicht aus einem GFK-relevanten Grund verfolgt worden sei. Der vorgebrachte Asylgrund sei unglaubwürdig. Beweiswürdigend ging die belangte Behörde auf eine Reihe von unplausiblen Punkten sowie Widersprüchen ein. Die Beschwerdeführerin sei nicht refoulement-relevant gefährdet, es bestehe keine lebensgefährliche Erkrankung, sie habe Familienangehörige und weitere Verwandte in der Russischen Föderation. Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.1.6. Das Bundesasylamt wies den Antrag der BF2 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21.11.2012, FZ. 11 14.436-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt ausführliche Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und stellte die Identität und die Nationalität der Beschwerdeführerin fest. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin nicht aus einem GFK-relevanten Grund verfolgt worden sei. Der vorgebrachte Asylgrund sei unglaubwürdig. Beweiswürdigend ging die belangte Behörde auf eine Reihe von unplausiblen Punkten sowie Widersprüchen ein. Die Beschwerdeführerin sei nicht refoulement-relevant gefährdet, es bestehe keine lebensgefährliche Erkrankung, sie habe Familienangehörige und weitere Verwandte in der Russischen Föderation. Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.

Mit persönlicher Übernahme vom 28.11.2012 wurde der Bescheid an BF2 zugestellt.

I.7. In der fristgerecht gegen den jeweiligen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde sinngemäß und zusammengefasst erneut auf das bisherige Vorbringen verwiesen und insbesondere die mangelnde ganzheitliche Beweiswürdigung der belangten Behörde gerügt. BF1 und BF2 hätten gleichbleibende und widerspruchsfreie Angaben getätigt. Auch habe die Behörde die refoulement-relevante Gefährdung der beiden Beschwerdeführer falsch beurteilt. Zudem liege ein schützenswertes Familienleben mit der Schwester der beiden Beschwerdeführer vor.römisch eins.7. In der fristgerecht gegen den jeweiligen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde sinngemäß und zusammengefasst erneut auf das bisherige Vorbringen verwiesen und insbesondere die mangelnde ganzheitliche Beweiswürdigung der belangten Behörde gerügt. BF1 und BF2 hätten gleichbleibende und widerspruchsfreie Angaben getätigt. Auch habe die Behörde die refoulement-relevante Gefährdung der beiden Beschwerdeführer falsch beurteilt. Zudem liege ein schützenswertes Familienleben mit der Schwester der beiden Beschwerdeführer vor.

Beide Beschwerden wurden durch handschriftliche Äußerungen ergänzt, in der Beschwerde der BF2 findet sich ua. die Darstellung des Verlaufs der Beziehungen zu ihren (Ehe-)Partnern. Sie sei mit 16 Jahren ein erstes Mal geraubt worden, sie habe nach den Traditionen ein Jahr dort [scil. beim sie entführt habenden Mann] bleiben müssen. Nach einem Jahr habe sie sich scheiden lassen. Das zweite Mal sei es eine Zwangsheirat gewesen. Da habe niemand gefragt, ob sie es wolle oder nicht, da sie gezwungen gewesen sei, einen Angehörigen der Armee Kadyrovs zu heiraten. Sie habe ihr Schicksal akzeptiert und mit diesem Mann gelebt, bis er bei einem Unfall gestorben sei. Nach seinem Tod sei sie von den Eltern nach Hause gebracht worden. Danach habe sie ein Junge geraubt, mit welchem sie sich einmal unterhalten habe. Sie habe gedacht, sie würde mit diesem Jungen glücklich werden, doch sei er ein Drogenabhängiger gewesen. Unter Drogen habe er sie geschlagen und gezwungen, Alkohol zu trinken. Sie sei von ihm geflüchtet.

1.8. Am 17.04.2013 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des BF1 und der BF2 sowie ihrer Vertreterin (BFV) eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, darüber nahm die in Österreich lebende Schwester der beiden Beschwerdeführer als Zeugin (Z) an der Verhandlung teil. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Bereits mit der Ladung wurden BF1 und BF2 aktuelle Länderberichte zur asylrelevanten Situation in Tschetschenien übermittelt und eine vierzehntägige Stellungnahmefrist eingeräumt. Eine Stellungnahme traf jedoch nicht ein.

In weiterer Folge wird der Verlauf dieser mündlichen Beschwerdeverhandlung in ihren wesentlichen Teilen ungekürzt wiedergegeben.

VR: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute aus, physisch und psychisch?

BF1: Ich habe eine Behandlung wegen meiner Nase. Sie wurde gebrochen und ich bin diesbezüglich in Behandlung.

BF2: Bei mir ist alles in Ordnung.

BFV: Weiters lege ich vor eine psychotherapeutische Stellungnahme, wonach XXXX an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet (Anlage. /2).BFV: Weiters lege ich vor eine psychotherapeutische Stellungnahme, wonach römisch 40 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet (Anlage. /2).

VR: Sind Sie damit einverstanden, dass Sie durch XXXX gutachterlich untersucht werden?VR: Sind Sie damit einverstanden, dass Sie durch römisch 40 gutachterlich untersucht werden?

BF1: Ja.

VR: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

BF1: Ich nehme Tabletten, allerdings für meine Nase.

VR: Nehmen Sie irgendwelche Psychopharmaka?

BF1: Der Psychiater hat mir etwas verschrieben, aber ich nehme sie nicht, da sie aus sind. Ich bekomme einen neuen Termin, der wird am 13. März sein.

VR trägt die Vorlage entsprechender ärztlicher Unterlagen zu diesem Termin binnen Frist von zwei Wochen ab 13. März auf.

(...)

VR beginnt mit der Befragung des BF1. BF2 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.

VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen? Das gilt auch für die letzten ein, zwei Monate nach Erhalt des erstinstanzlichen Bescheides. Vielleicht gab es da ja etwas Neues?

BF1: Ich kann auch etwas ergänzen.

VR: Welche wesentlichen Punkte fehlen in Ihrem asylrelevanten Vorbringen? Oder gab es in den letzten Wochen Neuigkeiten?

BF1: Ich habe alles gesagt, es gibt keine Neuigkeiten. Aber falls Sie etwas bei meinen bisherigen Aussagen nicht verstehen, kann ich das heute natürlich erklären.

VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF1: Alles, was ich vorgebracht habe, entspricht der Wahrheit.

VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und seinem Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

BF1: XXXX geboren. Ich bin standesamtlich verheiratet, ich lebe aber getrennt von meiner Frau, das heißt, dass ich nach muslemischen Gebräuchen geschieden bin.BF1: römisch 40 geboren. Ich bin standesamtlich verheiratet, ich lebe aber getrennt von meiner Frau, das heißt, dass ich nach muslemischen Gebräuchen geschieden bin.

VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF1: Nein.

VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

BF1: Nein.

VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

BF1: Ich habe eine fünfjährige Tochter. Sie heißt XXXX und lebt bei meiner Exfrau in Tschetschenien.BF1: Ich habe eine fünfjährige Tochter. Sie heißt römisch 40 und lebt bei meiner Exfrau in Tschetschenien.

VR: Ist das typisch, dass ein Kind aus einer geschiedenen Ehe bei der Ex-Frau lebt?

BF1: Nach unseren religiösen Gebräuchen ist es so, dass ein Kind bis zu seinem siebenten Lebensjahr bei der Mutter leben muss.

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?

BF1: Meine Eltern und eine Schwester leben in Tschetschenien, eine weitere Schwester lebt in Moskau, Brüder habe ich keine und zwei Schwestern leben in Österreich, eine davon ist XXXX (BF2).BF1: Meine Eltern und eine Schwester leben in Tschetschenien, eine weitere Schwester lebt in Moskau, Brüder habe ich keine und zwei Schwestern leben in Österreich, eine davon ist römisch 40 (BF2).

VR: Wie oft war Ihre Schwester XXXX verheiratet?VR: Wie oft war Ihre Schwester römisch 40 verheiratet?

BF1: Zwei Mal.

VR: Wann und mit wem?

BF1: Das erste Mal nach muslemischem Recht. An die Jahreszahlen kann

ich mich nicht erinnern. Der Name des ersten Mannes lautet ... (BF1

denkt nach)... ich kann mich nicht mehr erinnern.

VR: Das ist ein wenig seltsam, oder?

BF1: Seitdem ich die Heimat verlassen habe, habe ich sogar die Namen meiner Freunde vergessen.

VR: Und der zweite Ehemann Ihrer Frau?

BF1: Auch nach muslemischem Recht, da war ich aber schon in Polen. Der Mann hieß XXXX.BF1: Auch nach muslemischem Recht, da war ich aber schon in Polen. Der Mann hieß römisch 40 .

VR: Und obwohl Sie den Mann nie gesehen haben, kennen Sie seinen Namen, während Sie den Namen des ersten Ehemann nicht kennen?

BF1: Ich war mit XXXX entfernt befreundet und kannte ihn gut.BF1: Ich war mit römisch 40 entfernt befreundet und kannte ihn gut.

VR: Von einer dritten Eheschließung Ihrer Schwester wissen Sie nichts?

BF1 (denkt nach): Was soll ich sagen...

VR: Das ist doch nicht so schwer zu beantworten.

BF1: Sie wurde entführt. Sie war aber nicht lange bei ihm.

VR: Wie lange?

BF1: Da war ich schon in Polen. Diese Entführung war glaube ich zwischen der ersten und der zweiten Ehe.

VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?

BF1: Zwei Schwestern, wie bereits gesagt, sonst niemand. Meine zweite Schwester lebt mit meinem Schwager seit etwa 10 Jahren hier. Sie ist asylberechtigt.

VR: Aufgrund eigener Gründe?

BF1: Nein, aufgrund der Gründe ihres Mannes.

VR: Welche Fluchtgründe hatte Ihr Schwager?

BF1: Das weiß ich nicht. Damals war ich klein. Es gab bei uns ein Hochwasser und ich war beschäftigt damit, auf die Uni zu kommen.

VR: Dann waren Sie dann doch nicht so klein.

BF1: Ich weiß, dass sie irgendwelche Probleme hatten, aber ich habe mich da nicht reingemischt. Meine Fluchtgründe haben absolut nichts mit jenen meines Schwagers oder meiner älteren Schwester zu tun.

VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF1: Russische Föderation.

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF1: Ich bin Tschetschene.

VR: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF1: Islam.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF1: Ich habe 11 Jahr lang die Grundschule besucht, 6 Jahre lang die Universität. Am Anfang habe ich tagsüber die Uni besucht, ab dem zweiten Studienjahr war ich Fernstudent. Ich habe Jus studiert und habe auch das Diplom erworben. Das habe ich heute auch mit.

VR: Welche Prüfungsfächer hatten Sie denn?

BF1: Zum Großteil war das Recht.

VR: Wenn Sie Jus wirklich studiert haben, können Sie mir sämtliche Prüfungsfächer Ihres Studiums von der ersten bis zur letzten Prüfung auflisten.

BF1: Kriminalrecht, ... Familienrecht.... Zivilrecht,

Verwaltungsrecht, Kriminalistik, Logik, Philosophie.

VR: haben Sie eine Diplomarbeit verfassen müssen?

BF1 (denkt nach): Ja.

VR: Mit welchem Thema?

BF1: Einverständnis und Erklärung eines Rechtsstaates.

VR: Worum geht es da konkret?

BF1 (lacht): da muss ich mich jetzt erinnern. (BF1 schweigt).

VR: So schwer kann das doch nicht sein, wenn das Ihre Diplomarbeit ist.

BF1 (schweigt):

VR: Auf welchen Rechtsgrundlagen aus welchen Jahren beruht die russische Verfassung?

BF1: ... Soziale Arbeit... mit den Staatsbürgern... Verfassung der

russischen Föderation.

VR: Aus welchem Jahr?

BF1: Ich kann mich nicht erinnern. Ich habe mit Jahreszahlen und Daten Probleme.

VR: Können Sie mir irgendwie auf irgendeine Weise glaubhaft machen, dass Sie Jus studiert haben?

BF1 (schweigt).

VR: Auf welchen Rechtsgrundlagen beruht das russische Strafrecht?

BF1 (wirkt extrem angespannt): Alles, was Kriminalistik betrifft ist mit Verbrechen verbunden.

VR: Mir ist klar, dass Sie nie in Ihrem Leben eine Universität von innen gesehen haben.

BF1: Es ist schon so viel Zeit vergangen.

VR: Ihr Studium liegt vielleicht fünf Jahre zurück und ich habe bis dato in keinster Weise den Eindruck, dass Sie die rechtswissenschaftliche Fakultät von innen kennengelernt haben. Können Sie mir alle Ihre Professorinnen und Professoren nennen bzw. diese Professorinnen und Professoren auch dem jeweiligen Unterrichtsfach zuordnen.

BF1: Ich werde versuchen, mich zu erinnern. Der Dekan der Fakultät hieß XXXX, der Kurator hieß XXXX. (BF denkt lange nach). Ich muss nachdenken.... BF denkt nach. Ich kann Familiennamen nennen. Es gab einen XXXX, seine Gattin und ein gewisser XXXX.BF1: Ich werde versuchen, mich zu erinnern. Der Dekan der Fakultät hieß römisch 40 , der Kurator hieß römisch 40 . (BF denkt lange nach). Ich muss nachdenken.... BF denkt nach. Ich kann Familiennamen nennen. Es gab einen römisch 40 , seine Gattin und ein gewisser römisch 40 .

VR: Bitte den Prüfungsfächern auch zuordnen.

BF1: Der Dekan hat Kriminalistik vorgetragen. XXXX hat PhilosophieBF1: Der Dekan hat Kriminalistik vorgetragen. römisch 40 hat Philosophie

und Logik unterrichtet und XXXX ... (denkt nach) ich kann mich nichtund Logik unterrichtet und römisch 40 ... (denkt nach) ich kann mich nicht

erinnern.

VR: Unter welchem Paragraphen ist der Mord im russ. Strafrecht geregelt?

BF1: Mord? 105.

VR: Welche weiteren Tötungsdelikte kennen Sie aus dem russischen Strafrecht?

BF1: Das sind verschiedene Stufen des Schwerverbrechens, zum Beispiel, Randalieren.

VR: Was hat Randalieren mit Mord oder mit einer Tötung zu tun?

BF1: Wenn das ein vollendetes Verbrechen ist, dann führt es zu einem Tod. (BF1 lacht). Ich möchte sagen, dass man nur dann, wenn man als Jurist weiterhin nach Abschluss des Studiums tätig ist, sich solche Dinge merken kann.

VR: Das heißt, Sie haben niemals in Ihrem Leben mit den Ausbildungsinhalten Ihres Studiums zu tun gehabt?

BF1 (denkt nach und schweigt).

VR: So schwer ist die Frage nicht.

BF1: Ich habe an der Uni studiert, aber mir kommt jetzt nichts in den Kopf, wie ich das beweisen kann.

VR: Sie haben noch immer nicht meine Frage beantwortet. Haben Sie jemals in Ihrem Leben mit den Ausbildungsinhalten zu tun gehabt?

BF1: Ich habe ein Praktikum gemacht.

VR: Listen Sie mir sämtliche Behörden oder Einrichtungen auf, bei welchen Sie ein Praktikum absolviert haben?

BF1: Ich war bei der Staatsanwaltschaft und im Parlament. Das war aber im ersten Semester.

VR: Bei der Staatsanwalt waren Sie nach dem Abschluss des Studiums?

BF1: Nein, nur während des Studiums. Das habe ich 2008 abgeschlossen.

VR: Wann genau 2008?

BF1 (denkt nach und schweigt).

VR: Jetzt wird es ein bisschen absurd.

BF1: Ich glaube am Anfang des Jahres ... April... genau weiß ich es

nicht.

VR: Was genau haben Sie bei der Staatsanwaltschaft gemacht?

BF1: Ich habe ein Aktenstudium gemacht, das was der untersuchende Beamte und der Staatsanwalt gemacht haben. Ich habe es einfach gelesen. Ich habe den Staatsanwalt beobachtet, wie er arbeitet.

VR: Was können Sie mir da konkret im Detail erzählen?

BF1: Ich habe das Praktikum abgeschlossen. Das war im 3. Jahr des Studiums. Der untersuchende Beamte hat mich angerufen und hat mich eingeladen, "gesellschaftlicher Helfer" zu sein. Das ist so eine Art Probezeit, ein Praktikum bei der Staatsanwaltschaft.

VR: An welcher Adresse liegt diese Staatsanwaltschaft?

BF1: XXXX, an mehr kann ich mich nicht erinnern.BF1: römisch 40 , an mehr kann ich mich nicht erinnern.

VR: Im Parlament waren Sie also auch?

BF1: Ja, aber von dort wurde ich schnell weggeschickt.

VR: Wann haben Sie mit Ihrem Studium begonnen?

BF1: 2002.

VR: Das heißt, bei der Staatsanwaltschaft waren Sie 2005, ist das richtig?

BF1: Ja.

VR: Wie lange?

BF1 (denkt nach).

VR: Wochen, Monate?

BF1: Ein halbes Jahr. 2008 war ich dann auch noch dort. Ich wurde ersucht, dort zu helfen. Es war noch ein halbes Jahr, immer wieder mit Unterbrechungen. Das war aber inoffiziell.

VR: Welche weiteren Praktika haben Sie absolviert?

BF1: Nur bei Parlament und Staatsanwaltschaft.

VR: Wie heißt denn der Staatsanwalt, den Sie da beobachtet haben?

BF1: Das war ein Russe aus XXXX.BF1: Das war ein Russe aus römisch 40 .

VR: Als Jurist können Sie mir doch sicher erklären, was Asyl ist.

BF1: Asyl, das ist ein so Antrag um eine Zuflucht.

VR: Wo ist das geregelt und was sind die Voraussetzungen für Asyl?

BF1 (schweigt).

VR: Jetzt leben Sie doch schon seit einigen Jahren als Asylwerber in Europa, haben Sie sich da als Jurist nie mit den internationalen Rechtsgrundlagen auseinandergesetzt?

BF1 (schweigt.)

BR: Haben Sie sich mit dem österreichischen Asylrecht auseinandergesetzt?Bundesrat:, Haben Sie sich mit dem österreichischen Asylrecht auseinandergesetzt?

BF1: Asyl bekommen die Personen, die Angst um das Leben in Ihrer Heimat haben.

BFV: Für welche Rechtsgebiete haben Sie sich besonders interessiert?

BF1: Kriminalität und Strafrecht. Ich wollte bei der Staatsanwaltschaft arbeiten. Aus diesem Grund habe ich mich besonders dafür interessiert.

BFV: Können Sie sich erinnern, was in der Gegend der Staatsanwaltschaft liegt?

BF1: 200 m entfernt von der Staatsanwaltschaft befand sich das Gemeindeamt.

VR: Was hat Sie denn besonders am Strafrecht interessiert? Welche Voraussetzungen gibt es im russischen Strafrecht überhaupt für die Strafbarkeit eines Täters?

BF1: Im Gesetz steht etwas anderes wie es dann auch gelebt wird.

VR: Ich will aber wissen, wie es im Gesetz steht.

BF1: Ich kann mich an nichts erinnern.

BFV: Sagt Ihnen die Europäische Menschenrechtskonvention etwas?

BF1 (zuckt die Achseln). Ich verstehe die Frage nicht.

BFV: Können Sie den Tagesablauf beschreiben, während Sie bei der Staatsanwaltschaft waren.

BF1: Ich kam in der Früh zur Arbeit. Falls in unserem Rayon etwas vorgefallen ist, was gegen das Recht verstieß, dann fuhr eine operative Gruppe der Staatsanwaltschaft zusammen mit dem untersuchenden Beamten dorthin. Wenn das den Fakten entsprach, dann wurde ein Strafverfahren geführt.

VR: Wenn also im nächsten Supermarkt eine Flasche Vodka entwendet wurde, fährt also eine operative Gruppe der Staatsanwaltschaft zusammen mit dem untersuchenden Beamten zu diesem Supermarkt?

BF1: In solchen Fällen wurden wir nicht angerufen.

VR: Wann wurden Sie denn angerufen?

BF1: Zum Beispiel wenn irgendjemand getötet wurde, wenn ein Verbrechen begangen wurde.

VR: Wann spricht man im russischen Strafrecht von einem Verbrechen?

BF1: Wenn eine Tat gegen das Gesetz verstößt.

VR: Das gilt doch auch für den Vodkadiebstahl!

BF1: Das ist nicht kriminell.

VR: Ich stelle jetzt sämtliche Fragen hinsichtlich Ihres behaupteten Studienabschlusses ein und muss leider in Übereinstimmung mit dem BR feststellen, dass der behauptete Studiumabschluss nicht glaubwürdig ist.

BFV: Wir legen die Urkunde vor (wird im Original vorgelegt) Mein Mandant hat grundlegende Fakten und ein grundlegendes Wissen zu Protokoll gegeben. Es gibt sehr gute und weniger gute Studierende. Er kannte die Namen seiner Professoren, konnte einzelne Rechtsgebiete abgrenzen, konnte den Tagesablauf während des Praktikums nennen bzw. die Gegend beschreiben, in welcher die Staatsanwaltschaft gelegen ist. Darüber hinaus leidet er aktenkundig an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es ist bekannt, dass für das Krankheitsbild auch Erinnerungslücken typisch sind, vor allem in Stresssituationen.

VR: Sind Sie einverstanden, dass wir die Echtheit und Richtigkeit der Urkunde gegebenenfalls bei Ihrer Heimatuniversität recherchieren?

BF: Ja.

VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?

BF1: Ich habe nur bei der Staatsanwaltschaft gearbeitet, inoffiziell habe ich noch auf Baustellen oder als Taxifahrer gearbeitet.

VR: Davon konnten Sie sich von 2002 bis zu Ihrer Ausreise auch ernähren?

BF1: Ja.

VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.

BF1: Nein.

VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF1: 1990 übersiedelten wir nach Tschetschenien. Dort lebten wir in einem Dorf namens XXXX. 1993 übersiedelten wir nach Grosny. Dann lebten wir in Grosny im XXXX. Dort war ich gemeldet. Im Jahre 2002 wurde unser Haus aufgrund eines Hochwassers zerstört. Wir übersiedelten dann in das XXXX. Dort haben wir ein neues Haus gekauft, ich bin aber noch immer auf XXXX gemeldet.BF1: 1990 übersiedelten wir nach Tschetschenien. Dort lebten wir in einem Dorf namens römisch 40 . 1993 übersiedelten wir nach Grosny. Dann lebten wir in Grosny im römisch 40 . Dort war ich gemeldet. Im Jahre 2002 wurde unser Haus aufgrund eines Hochwassers zerstört. Wir übersiedelten dann in das römisch 40 . Dort haben wir ein neues Haus gekauft, ich bin aber noch immer auf römisch 40 gemeldet.

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF1: Diese zwei Häuser und ein Grundstück in einem Dorf. Das gehört mir. Dort leben derzeit meine Eltern.

VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF1: Nein.

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF1: Ja, in Polen. Mein Status ist negativ.

VR: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Polen Recherchen zu Ihrem dortigen Vorbringen führen?

BF1: Ja.

VR: Sie haben dort auch dieselben Fluchtgründe vorgebracht wie in Österreich?

BF1: Ja.

VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF1: Nein, nie.

VR: Laut Aktenlage habe ich aber etwas ganz Anderes hier.

BF1: Ich bin nie angehalten worden, außer als ich mitgenommen wurde.

VR: Das ist ja eine Anhaltung.

D bestätigt auch ausdrücklich, bei der vorletzten Fragestellung ihm es mehrfach und ausführlich erklärt zu haben.

BF1: Das ist ja mein Fluchtgrund.

VR: Gerade dann erwarte ich mir doch, dass Sie bei dieser drittletzten Frage sofort und umgehend bejahen, dass Sie angehalten worden sind.

BF1: Ich habe es falsch verstanden. Ich dachte es geht nur bis zu diesem Vorfall.

D widerspricht dem BF1: Sie habe es ihm wortwörtlich ("jemals" sowie "irgendwann einmal" übersetzt.

VR: Wann und wie lange wurden Sie da angehalten?

BF1: 2009. Ende Juli. An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern, ca. 3 Tage so.

VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF1: Nein.

VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF1: Nein.

VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF1: Nein.

VR: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht?

(Der BF1 wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.)

BF1: Ende Juli 2009 wurde ich mitgenommen, ich weiß aber nicht von wem und warum. Maskiert und bewaffnet stürmten sie das Haus. Ich war alleine Zuhause. Sie nahmen mich mit. Sie haben mich etwa 3 Tage festgehalten. Dann haben sie mich außerhalb der Stadt Grosny rausgeschmissen. Im Laufe der 3 Tage haben sie mich geprügelt, gequält, Fragen gestellt, verhört, über Widerstandskämpfer befragt, Fotos gezeigt. Nach drei Tagen haben sie mich ganz einfach hinausgeworfen. Dann kroch ich zur Straße und habe ein Auto gestoppt. Ich ersuchte, mich nach Hause zu bringen. Ich wurde nach Hause gebracht. Der Vater brachte mich ins Krankenhaus und dann kam ich nach Österreich.

VR: Sie wissen also nicht, warum Sie mitgenommen wurden?

BF1: Später habe ich es erfahren.

VR: Wann und von wem?

BF1: Als man mir Fragen gestellt hat, hat man es mir gesagt.

VR: Hat man Ihnen auch gesagt, warum?

BF1: Anfangs nicht, dann verstand ich warum.

VR: Und warum?

BF1: Sie haben meinen Freund und seinen Bruder mitgenommen. Ich habe Bekannte angerufen, als ich mein Praktikum machte. Da fragte man mich, mit wem ich in Verbindung stehe.

VR: Erzählen Sie, wie verschwand Ihr Freund und wie heißt er überhaupt?

BF1: Er heißt XXXX. Sein Bruder heißt XXXX. Der Bruder wurde als erster mitgenommen.BF1: Er heißt römisch 40 . Sein Bruder heißt römisch 40 . Der Bruder wurde als erster mitgenommen.

VR: Wann?

BF1: Im Juli 2009, genau weiß ich es nicht mehr.

VR: Wann verschwand XXXX?

BF1: Ca. 2, 3 Tage danach, genau weiß ich es nicht, ein paar Tage später eben. Wir haben zunächst nach XXXX gesucht, gemeinsam mit allen Verwandten und Bekannten und dann wurde der XXXX mitgenommen.BF1: Ca. 2, 3 Tage danach, genau weiß ich es nicht, ein paar Tage später eben. Wir haben zunächst nach römisch 40 gesucht, gemeinsam mit allen Verwandten und Bekannten und dann wurde der römisch 40 mitgenommen.

VR: Wann und wie geschah denn das, als XXXX mitgenommen wurde?VR: Wann und wie geschah denn das, als römisch 40 mitgenommen wurde?

BF1: Wir saßen im Hof seines Hauses, tranken Tee, da stürmten maskierte Männer herein. Alle im Hof wurden zur Wand gestellt. Dann wurde XXXX mitgenommen und sie sind weggefahren.BF1: Wir saßen im Hof seines Hauses, tranken Tee, da stürmten maskierte Männer herein. Alle im Hof wurden zur Wand gestellt. Dann wurde römisch 40 mitgenommen und sie sind weggefahren.

VR: Wie ging es weiter?

BF1: Man hat sich Sorgen gemacht. Alle haben telefoniert und gesucht. Die Verwandten sagten mir dann, weil ich ein guter Freund von XXXX war, ich solle nicht mehr kommen. Ich könnte ja auch mitgenommen werden. Ich ging nach Hause und besuchte diese Leute nicht mehr. Nach einigen Tagen, genau weiß ich es nicht, war ich alleine Zuhause. Ich habe Lärm im Hof gehört, ich ging hinaus und da standen maskierte Männer. Ich hatte nicht einmal Zeit gehabt, etwas zu fragen. Sie haben mit Gewehrkolben auf meine Nase geschlagen. Da erlitt ich einen Nasenbruch und ich wurde bewusstlos. An weiteres kann ich mich nur noch ungefähr erinnern. Sie haben mich, um mich munter zu machen, mit kaltem Wasser begossen. Sie haben mir Fragen gestellt, Fotos gezeigt und fragten, ob ich diese Personen kenne.BF1: Man hat sich Sorgen gemacht. Alle haben telefoniert und gesucht. Die Verwandten sagten mir dann, weil ich ein guter Freund von römisch 40 war, ich solle nicht mehr kommen. Ich könnte ja auch mitgenommen werden. Ich ging nach Hause und besuchte diese Leute nicht mehr. Nach einigen Tagen, genau weiß ich es nicht, war ich alleine Zuhause. Ich habe Lärm im Hof gehört, ich ging hinaus und da standen maskierte Männer. Ich hatte nicht einmal Zeit gehabt, etwas zu fragen. Sie haben mit Gewehrkolben auf meine Nase geschlagen. Da erlitt ich einen Nasenbruch und ich wurde bewusstlos. An weiteres kann ich mich nur noch ungefähr erinnern. Sie haben mich, um mich munter zu machen, mit kaltem Wasser begossen. Sie haben mir Fragen gestellt, Fotos gezeigt und fragten, ob ich diese Personen kenne.

VR: Das heißt, zwischen dem Schlag in Ihr Gesicht und dem Begießen mit kaltem Wasser können Sie sich an nichts mehr erinnern.

BF1: Ja, ich war bewusstlos. Man hat mich in das Auto hineingeworfen.

VR: Obwohl Sie bewusstlos waren, haben Sie mitbekommen, dass man Sie in ein Auto hineingeworfen hat.

BF1: Ich kam zu mir, da war ich am Boden des Fahrzeuges. Sie haben mich nicht freundlich hineingesetzt.

VR: Vorhalt Seite 91: Hier schildern Sie, dass Sie den Schlag ins Gesicht bekommen haben, sich anschließend hingehockt hätten, dann habe man Ihnen von hinten das T-Shirt über den Kopf gezogen, damit Sie nichts mehr sehen können... Wie kann es sein, dass Sie damals etwas völlig anderes zu Protokoll geben als heute?

BF1: Ja, als ich den Schlag ins Gesicht bekam, habe ich mich hingehockt. Als sie mich dann schlugen, war ich zeitweise bewusstlos und dann kam ich wieder zu mir.

VR: Sie haben heute weder das hinhocken noch das überziehen des T-Shirts noch das Schlagen am ganzen Körper zu Protokoll gegeben, obwohl ich Sie ausdrücklich gefragt habe, ob Sie sich noch an irgendetwas zwischen dem Schlag in das Gesicht und dem Begießen mit kalten Wasser erinnern können. Wo haben Sie sich bei der Anhaltung befunden?

BF1: In irgendeinem Raum.

VR: Beschreiben Sie diesen Raum!

BF1: Man hat mich zunächst in einen Graben hineingeworfen.

VR: Was verstehen Sie unter einem "Graben"?

BF1: Das ist ein Erdgraben der ausgehoben wurde.

VR: Wie tief war denn diese Grube?

BF1: Ich weiß es nicht, es war dunkel, ich habe fast nichts gesehen.

VR: Wie lange waren Sie in dieser Grube?

BF1: Ich weiß es nicht.

VR: Nicht einmal ungefähr?

BF1: Im Laufe der ganzen Zeit der Anhaltung war ich in diesem Graben.

VR: Dann muss doch mindestens zweimal ein Tageslicht gewesen sein.

BF1: Ja.

VR: Dann kann ich nicht nachvollziehen dass es (a) nicht möglich ist, die Höhe oder Tiefe dieser Grube zu schätzen und (b), dass es angeblich dauernd finster war, sodass Sie nichts hätten sehen können.

BF1: Es waren 2 m oder etwas mehr.

VR: 2 m können Sie locker mit Ihrer athletischen Konstitution überwinden.

BF1: Zu fliehen oder springen gab es keinen Sinn. Außerdem befand sich diese Grube in einem Raum und ich habe nichts gesehen. Die Grube war in einem geschlossenen Raum. Tageslicht habe ich keines gesehen.

VR: Wie hat man Sie aus dieser Grube herausgeholt?

BF1: Sie hatten irgendeine Möglichkeit nach unten zu kommen und mich herauszuholen.

VR: Das ist extrem unglaubwürdig. Die fremden Personen müssen Licht gemacht haben, allein schon aus Gründen der eigenen Sicherheit. Das bedeutet, dass Sie mitbekommen haben müssen, erstens einmal wie hoch die Grube ist, wo sich die Grube befunden hat und in welcher Weise man zu Ihnen hinuntergekommen ist.

BF1: Es waren innerhalb der Grube, Stufen, die in die Erde geschlagen waren.

VR: Dann muss es doch ein leichtes für Sie sein die Tiefe der Grube abzuschätzen.

BF1: Sie haben mich hinaufgezogen. Ich bin nicht hinaufgeklettert.

VR: Wie hat man Sie hinaufgezogen?

BF1: Als ich wieder gehen konnte, schlugen sie mich von hinten und forderten mich auf, hinaufzuklettern.

VR: Das ist unglaubwürdig, dass die Soldaten extra zu Ihnen hinunterklettern, das wäre ein enormes Sicherheitsrisiko für diese Soldaten. Außerdem möchte ich immer noch wissen, wie man Sie hinausgezogen hat, als Sie noch nicht gehen konnten und man Sie noch hinaufziehen musste.

BF1: Folgendes habe ich unter Hinaufziehen verstanden. Sie kamen ohne Waffen, zu zweit oder dritt und holten mich. Es war völlig finster, ich habe nichts gesehen. Wir kletterten die Stufen hinauf.

VR: Noch einmal, das halte ich für extrem unglaubwürdig, dass drei unbewaffnete Personen in völliger Finsternis zu Ihnen in eine Grube klettern.

BFV: Ich halte das für sehr glaubwürdig, dass drei gut trainierte körperlich fitte Personen zu dem körperlich schwer angeschlagenen BF1 in die Grube klettern bzw. ihn daraus befreien.

Anmerkung der BFV: Der BF hat wiederholt ausgeführt, dass er wiederholt misshandelt wurde, er hat jedenfalls einen Nasenbruch erlitten. Er hat vermutlich massive Schädelverletzungen davongetragen sowie weitere Verletzungen. Es ist notorisch, dass bei starken Schlägen regelmäßig auch das Bewusstsein verloren geht und man auch das Gefühl für Zeit und Raum verliert. Dem BF war auch bewusst, dass er in Gewahrsam mehrerer bewaffneter Personen war. Er war in großer Angst. Auch aus der Stellungnahme der Psychotherapeutin geht hervor, dass es dem BF schwer fällt, Angaben zu diesen Misshandlungen zu machen. Dies ist bekannt bei schweren Misshandlungsfällen. Darüber hinaus hat er noch keine konkreten Angaben dazu gemacht, wie die sogenannten Einvernahmen durchgeführt wurden.

VR: Welche Verletzungen haben Sie denn aufgewiesen?

BF1: Als erstes war meine Nase gebrochen. Sie haben sehr viel auf meinen Körper geschlagen. Meine Rippen waren gebrochen (BF zeigt auf die Rippen links unterhalb seiner Schulter): Es waren zwei Rippen. Ich hatte Muskelverletzungen und Blutergüsse.

VR: Hat man Sie ins Gesicht geschlagen?

BF1: Nein nur das eine Mal bei der Anhaltung.

VR: Sind Sie mit einer gerichtsmedizinischen Befundung durch XXXX einverstanden.VR: Sind Sie mit einer gerichtsmedizinischen Befundung durch römisch 40 einverstanden.

BF1: Ja.

BR: Wonach wurde bei den Verhören gefragt?Bundesrat:, Wonach wurde bei den Verhören gefragt?

BF1: Sie fragten mich nach irgendwelchen Widerstandskämpfern und wo sich diese aufhalten. Sie nannten irgendwelche Namen und zeigten Fotos. Nur das gab es dort.

VR: Wenn es "nur das" dort gab, wie konnten Sie dann den Konnex herstellen, dass Sie wegen Ihrem Freund befragt werden?

BF1: Sie haben mich auch zu XXXX befragt, etwa mit wem XXXX und XXXX in Verbindungen standen, etwa mit Widerstandskämpfern oder nicht.BF1: Sie haben mich auch zu römisch 40 befragt, etwa mit wem römisch 40 und römisch 40 in Verbindungen standen, etwa mit Widerstandskämpfern oder nicht.

VR: Warum sagen Sie dann bei der vorletzten Frage, man habe nach irgendwelchen Widerstandskämpfern gefragt, man habe irgendwelche Namen und Fotos gezeigt, wenn jetzt doch auf einmal ein konkreter Konnex zu einer konkreten Person besteht?

BF1: Vielleicht habe ich die Frage falsch verstanden.

VR: Was ist an der Frage, "Wonach wurde gefragt" missverständlich?

BF1: Ich wurde befragt, mit wem XXXX und XXXX in Verbindung stehen und auch nach irgendwelchen Widerstandskämpfer gefragt. Es wurden auch Fotos gezeigt.BF1: Ich wurde befragt, mit wem römisch 40 und römisch 40 in Verbindung stehen und auch nach irgendwelchen Widerstandskämpfer gefragt. Es wurden auch Fotos gezeigt.

VR: Wann wurden Sie denn freigelassen?

BF1: Nach ungefähr drei Tagen.

BR: Was spielte sich beim letzten Verhör ab, warum hat man Sie so einfach freigelassen?Bundesrat:, Was spielte sich beim letzten Verhör ab, warum hat man Sie so einfach freigelassen?

BF1: Man hat mich ohne Begründung freigelassen. Ich habe gesagt ich kenne niemanden und weiß nichts.

BR: Warum nehmen Sie an, dass man Sie wieder festnehmen könnte, wenn man Sie ohnehin freigelassen hat?Bundesrat:, Warum nehmen Sie an, dass man Sie wieder festnehmen könnte, wenn man Sie ohnehin freigelassen hat?

BF1: Als sie mich freiließen, damit meine ich, noch bevor sie mich aus dem Auto warfen, kam ich aus der Bewusstlosigkeit zu mir. Irgendjemand hat die Füße auf mich im Auto gestellt. Als ich dort im Auto lag, ich versuche mich jetzt zu erinnern, da redeten diese Leute miteinander ungefähr so: Diesmal hatte er Glück, das nächste Mal wird er es nicht haben. Sie sprachen Russisch und Tschetschenisch miteinander. Tschetschenen und Russen arbeiten miteinander.

VR: Um wie viel Uhr hat man Sie aus dem Auto geworfen?

BF1: Es war schon dunkel, als man mich hinauswarf.

VR: Also 22 oder 23 Uhr im Sommer, es war ja Juli oder August.

BF1: Ja.

VR: Wie lange waren Sie in dem Auto unterwegs, bevor Sie hinausgeworfen wurden?

BF1: Ich weiß es nicht, als ich zu mir kam, fuhren wir bereits. Ich wurde bewusstlos ins Auto gesetzt. Während des Letztverhörs wurde ich bewusstlos.

VR: Wie wurden Sie überhaupt bewusstlos?

BF1: Sie haben mich am Körper geschlagen.

VR: Aber nicht ins Gesicht?

BF1: Nein, am Oberkörper. Ich hatte überall Schmerzen.

VR: Wie hat man Sie geschlagen?

BF1 (äußerst zögerlich, denkt nach): Mit Fäusten und mit einer Flasche, die mit Wasser gefüllt ist.

VR: Wie ging es weiter nachdem man Sie hinausgeworfen hat?

BF1: Ich kroch auf allen vieren auf einem gewölbten, hügeligen Feld zur Straße. Ich habe das erste Auto gestoppt und ersuchte, mich nach Hause zu bringen.

VR: Wie weit sind Sie denn gekrochen?

BF1: Das weiß ich nicht, ca. 200 m.

VR: Wenn man Sie aus dem Auto hinausgeworfen hat, sind 200 m zurück zur Straße ziemlich weit.

BF1: Sie sind von der Straße auf das Feld abgebogen.

VR: Man biegt mit einem Auto auf ein gewölbtes hügeliges Feld ab?

BF1: Dort sind die Straßen nicht so wie hier in Österreich.

VR: Wie ging es weiter?

BF1: Ich stoppte ein Auto. Ich sagte zu dem Fahrer, er möge mich zum Dorf XXXX bringen. Dort wo ich wohne. Er brachte mich auch noch Hause. Der Vater brachte mich ins Krankenhaus.BF1: Ich stoppte ein Auto. Ich sagte zu dem Fahrer, er möge mich zum Dorf römisch 40 bringen. Dort wo ich wohne. Er brachte mich auch noch Hause. Der Vater brachte mich ins Krankenhaus.

VR: In welches?

BF1 (zögerlich): XXXXBF1 (zögerlich): römisch 40

VR: Warum gerade in dieses?

BF1: Es ist ein normales Krankenhaus.

VR: Warum gerade in das Krankenhaus XXXX?

BF1: Das ist das beste Krankenhaus. Es gibt noch ein Krankenhaus in der Nähe unserer Adresse. Wir gehen immer in das XXXX.BF1: Das ist das beste Krankenhaus. Es gibt noch ein Krankenhaus in der Nähe unserer Adresse. Wir gehen immer in das römisch 40 .

BR: Haben Sie eine Bestätigung von dort?Bundesrat:, Haben Sie eine Bestätigung von dort?

BF1: Nein.

VR: Warum nicht?

BF1: Ich wurde nicht stationär aufgenommen, ich wurde nur untersucht. Der Arzt sagte auf Anfrage meines Vaters, er könne keine Bestätigungen ausstellen.

VR: In den letzten fünf Jahren war es für Asylwerber nie ein Problem, Bestätigungen dieses oder anderer Krankenhäuser zu bringen!

BF1. Ich weiß nicht, warum man es mir nicht gegeben hat.

VR: Wie wurden Sie denn behandelt?

BF1. Ich habe ein paar Spritzen bekommen in die Venen meines linken Armes, ich bekam ein paar Tabletten und das war's.

VR und BR. Weder die Nase wurde eingerichtet noch ein Röntgen angefertigt?

BF1: Mit der Nase wurde nichts gemacht. Ein Röntgen wurde auch nicht angefertigt. Ich spüre, dass meine Nase gebrochen ist. Ich weiß es nicht sicher. Ich habe einmal die Rippen gebrochen gehabt, das war eine Rippe, das geschah während meiner Schulzeit, ich weiß nicht, auf welcher Seite.

VR: Wie ging es dann weiter? Um wie viel Uhr haben Sie das Krankenhaus verlassen?

BF1: Wir waren maximal eine Stunde dort.

Vorhalt AS 93. Sie haben gesagt, dass Sie einen Tag lang im Spital waren.

BF1: Nein, das habe ich nicht gesagt. Ich war maximal eine Stunde dort.

VR: Um wie viel Uhr haben Sie das Spital verlassen?

BF1: Ich weiß nicht, wie spät es war. Es war noch immer dunkel, noch in derselben Nacht meiner Freilassung.

VR (Vorhalt AS 105): Auch ein zweites Mal haben Sie gesagt, einen ganzen Tag im Spital gewesen zu sein, Sie sagen sogar wörtlich "... also von der Früh bis am Abend."

BF1: Soviel ich mich erinnern kann, war ich eine Stunde dort.

VR: Wie ging es dann weiter?

BF1: Dann kamen wir nach Hause. Mein Vater brachte mich zum Onkel, damit ich nicht Zuhause bleiben muss.

VR: Wie lang blieben Sie noch Zuhause, bevor Sie zu Ihrem Onkel gebracht wurden?

BF1 (denkt nach): Wir gingen nur rein und praktisch sofort wieder hinaus. Ich habe nichts gepackt. Meine Mutter hat inzwischen gepackt gehabt.

VR: Wo war Ihre heute anwesende Schwester XXXX?

BF1: Sie war damals verheiratet und nicht Zuhause.

VR: Zu welchem Onkel wurden Sie gebracht?

BF1: Zum Bruder meiner Mutter namens XXXX.BF1: Zum Bruder meiner Mutter namens römisch 40 .

VR: Als Sie sich vor Ihrer eigenen Festnahme für den Verbleib des XXXX interessierten bzw. Recherchen durchführten, was haben Sie denn da erfahren?VR: Als Sie sich vor Ihrer eigenen Festnahme für den Verbleib des römisch 40 interessierten bzw. Recherchen durchführten, was haben Sie denn da erfahren?

BF1: Wir haben erfahren, dass er bei RUBOP angehalten wird, das ist eine Abteilung für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität.

VR: Wie oder wer hat das erfahren?

BF1: Bei RUBOP arbeitete ein Studienkollege. Er hat mir eine SMS geschickt, jedoch nicht von seiner Telefonnummer, dass XXXX bei denen ist und er überhaupt nicht helfen kann.BF1: Bei RUBOP arbeitete ein Studienkollege. Er hat mir eine SMS geschickt, jedoch nicht von seiner Telefonnummer, dass römisch 40 bei denen ist und er überhaupt nicht helfen kann.

VR: (Vorhalt AS 101) Nach heutiger Darstellung wurden Sie zu Beginn der Nacht in das Auto verfrachtet, bevor man Sie später freigelassen hat, es sei auch noch dunkel gewesen, als sie das Spital verlassen hätten, damals sagten Sie aber, man habe Sie am frühen Morgen gehen lassen.

BF1: Am Morgen früh? Es war in der Nacht.

VR: Bevor Sie wieder in den Wagen zum Rücktransport gesetzt wurden, wurden Sie ja bewusstlos geschlagen, das war Ihre Angabe heute.

BF1 Ja, das ist korrekt.

VR: Wo genau wurden Sie da bewusstlos geschlagen?

BF1: Im Zimmer, wo ich verhört wurde.

VR: Das heißt, Sie wurden im Zimmer bewusstlos und wachten im Auto wieder auf?

BF1: Ja.

VR: Warum sagen Sie dann vor dem BAA, man habe Sie herausgezerrt und in den Wagen gesetzt. Dann seien Sie sehr lange gefahren und der Wagen sei stehengeblieben. Das können Sie ja bei Bewusstlosigkeit alles nicht mitbekommen haben.

BF1: So habe ich es nicht erzählt. Das muss damals unrichtig protokolliert worden sein.

VR: Wie lange waren Sie beim Onkel?

BF1: Eine Nacht glaube ich. Am nächsten Tag wurde ich von ihm aus der Republik weggebracht nach XXXX, die Stadt weiß ich jedoch nicht mehr.BF1: Eine Nacht glaube ich. Am nächsten Tag wurde ich von ihm aus der Republik weggebracht nach römisch 40 , die Stadt weiß ich jedoch nicht mehr.

Vorhalt AS 105/107. Kann das XXXX sein?Vorhalt AS 105/107. Kann das römisch 40 sein?

BF1: Ja.

VR: Wie ging es von dort weiter?

BF1: Der Onkel setzte mich in einen Zug nach XXXX.BF1: Der Onkel setzte mich in einen Zug nach römisch 40 .

VR: Von XXXX direkt nach XXXX?VR: Von römisch 40 direkt nach XXXX?

BF1: Das weiß ich nicht.

VR: Sie werden doch mitbekommen haben, ob Sie umsteigen mussten oder nicht?

BF1: Ich fuhr mit direktem Zug von XXXX nach XXXX.BF1: Ich fuhr mit direktem Zug von römisch 40 nach römisch 40 .

VR: Sie mussten also nicht umsteigen?

BF1. Ich kann mich nicht erinnern.

VR: Das halte ich leider für völlig unglaubwürdig. Wie ging es weiter?

BF1: Ich lebte dann zwei Jahre in Polen, fuhr dann in die Ukraine.

VR: Warum gerade in die Ukraine?

BF1: Ich kannte dort ein Mädchen. Ich war acht oder neun Monate bei ihr und dann kam ich nach Österreich.

VR: Vorhalt AS 111: Sie haben heute ein Praktikum beim Parlament und eines bei der Staatsanwaltschaft genannt, können Sie nochmals sagen, in welchen Studienjahren diese Praktika waren?

BF1 (denkt nach): Im ersten Jahr des Studiums war das Parlamentspraktikum und das bei der Staatsanwaltschaft war im 3. Jahr.

VR: Ein weiteres Praktikum haben Sie während Ihrer Studienzeit nicht absolviert?

BF1: Ich hatte noch weitere Praktika, alle bei der Staatsanwaltschaft im 4. oder 5. Jahr.

VR: Sie waren also nur im Parlament und bei der Staatsanwaltschaft?

BF1: Ja.

VR: Ich habe hier einen Befundbericht, wo ausgeführt ist, Sie hätten in Tschetschenien als Rechtsanwalt gearbeitet.

BF1: Nein, das ist nicht richtig.

BFV: Das kann ein Übersetzungsfehler sein, dass das Wort Advokat als Anwalt übersetzt wurde.

VR: Vorhalt AS 111. Hier habe ich auch ein Praktikum bei der Kriminalpolizei.

BF1: Kriminalpolizei?

VR: Ja, Kriminalpolizei!

BF1: Der damalige Referent wusste nicht, was Staatsanwaltschaft bedeutet.

VR: Er hat ausdrücklich zwischen Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft unterschieden. Andere Frage: Wie lange waren Sie beim Parlament? Können Sie das in Tagen, Wochen, Monaten beziffern?

BF1: Ca. zwei Wochen.

VR: Damals sagten Sie nämlich, zwei Monate.

BF1: Das Gesamtpraktikum dauerte zwei Monate. Ich habe eine Bestätigung über zwei Monate bekommen, obwohl ich nur zwei Wochen dort war.

VR: Haben Sie jemals Ihre Familie in Tschetschenien kontaktiert, nachdem Sie die Russische Föderation verlassen haben?

BF1: Nur einmal habe ich aus der Ukraine meine Schwester angerufen.

VR: Wann war das?

BF1: Das war 2011 im November.

VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält somit auch wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird. 1. Frage:

Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)

BF1: (schüttelt energisch den Kopf) und sagt deutlich: Nein.

VR: Gerade bei Ihnen als Jurist mit Ihren angeblich so guten Kontakten zur Staatsanwaltschaft uns sonstigen Behörden, kann ich nicht einmal annähernd nachvollziehen, warum Sie das so vehement verneinen.

BF1: Bei uns ist das System so, wenn der leiseste Verdacht besteht, dass ich mit Widerstandskämpfern in Kontakt bin, kein einziger Angestellter wird für mich ein Wort einlegen.

VR: Wer ist die Oberbehörde zu der Staatsanwaltschaft, wo Sie gearbeitet haben?

BF1 (denkt lange nach): Das Parlament, (nach einer längeren Pause)... und die staatsanwaltschaftliche Beobachtung.

VR: Was ist die "staatsanwaltschaftliche Beobachtung"?

BF1: Das sind diejenigen, die die Arbeit der Staatsanwaltschaft beobachten.

VR: Wer ist das?

BF1: Das Justizministerium.

VR: Wie kommen Sie darauf, dass das Parlament die Oberbehörde der Staatsanwaltschaft ist?

BF1: Das ist mir nur so hinausgerutscht.

VR: Was wissen Sie eigentlich über die Gewaltenteilung?

BF1 (schweigt).

VR: Also keine Ahnung?

BF1 (schweigt).

VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF1: Sie bringen mich um.

VR: Was wissen Sie eigentlich über die Verfolgung Ihrer heute anwesenden Schwester XXXX (BF2).VR: Was wissen Sie eigentlich über die Verfolgung Ihrer heute anwesenden Schwester römisch 40 (BF2).

BF1: Ich habe sie nicht gefragt. Ich wollte nicht, dass sie sich erinnert. Sie ist deswegen hier, weil ich sie damals in der Ukraine angerufen habe. Ich habe es nicht mehr ausgehalten und habe XXXX angerufen. Ich habe ihr nicht gesagt, wo ich bin.BF1: Ich habe sie nicht gefragt. Ich wollte nicht, dass sie sich erinnert. Sie ist deswegen hier, weil ich sie damals in der Ukraine angerufen habe. Ich habe es nicht mehr ausgehalten und habe römisch 40 angerufen. Ich habe ihr nicht gesagt, wo ich bin.

VR: Warum haben sie ausgerechnet XXXX angerufen?VR: Warum haben sie ausgerechnet römisch 40 angerufen?

BF1: Ich dachte, dass das Telefon meiner Eltern abgehört wird und XXXX war damals verheiratet und ich habe sie am Handy angerufen.BF1: Ich dachte, dass das Telefon meiner Eltern abgehört wird und römisch 40 war damals verheiratet und ich habe sie am Handy angerufen.

VR: Wie haben Sie Ihre Schwester angerufen?

BF1: Am Telefon.

VR: Handy oder Festnetz?

BF1. Von einer Telefonzelle in der Ukraine. Sie hatte eine Handynummer.

VR: Um wie viel Uhr haben Sie ihre Schwester angerufen?

BF1: Es war spät, gegen Mitternacht.

VR: Woher wussten Sie die Handynummer Ihrer Schwester?

BF1. Ich hatte alle Telefonnummern, aber ich habe niemanden angerufen. Als ich in Polen war, hatte ich Kontakt zu meiner Schwester in Österreich aufgenommen. Über sie wusste ich, was in meiner Heimat geschieht. Die Handynummer hatte ich von meiner Schwester aus Österreich.

VR: Was haben Sie da alles erfahren?

BF1: Ich erfuhr, wie es den Eltern geht, aber als ich in der Ukraine war, habe ich keinen Kontakt mehr zu meiner Schwester in Österreich gehabt.

Zeugin XXXX wird für eine kurze Befragung in den Saal gerufen. VR wiederholt die rechtlichen Belehrungen.Zeugin römisch 40 wird für eine kurze Befragung in den Saal gerufen. VR wiederholt die rechtlichen Belehrungen.

VR: Welchen Kontakt hatten Sie zu Ihrem Bruder in den Jahren 2009 bis 2012?

Z: Ich Kontakt mit Telefon. Als er Probleme bekam, fuhr er nach Polen und suchte dort um Asyl an. Ich habe ihm dann in Polen angerufen und ich war auch in Polen, ich reiste persönlich zu ihm.

VR: Was haben Sie ihm alles aus der Heimat (Tschetschenien) erzählt oder gegeben?

Z: Zum Großteil hat er mir erzählt, was dort passiert.

VR: Er hat Ihnen das erzählt?

Z: (sehr unruhig). Die Geschehnisse aus Tschetschenien kannte ich nur aus Gerüchten. Im Jahr 2003 verließ ich bereits Tschetschenien.

VR: Warum eigentlich?

Z: Weil dort Krieg herrschte und mein Mann Probleme hatte.

VR: Welche Probleme hatte denn Ihr Mann?

Z (extrem zögerlich): Damals..., (Z denkt nach). Damals flüchteten alle, der Krieg tötete die Menschen.

VR: Welche konkreten asylrelevanten Probleme hatte Ihr Mann?

Z: Mein Mann wurde mit seinem Leben bedroht.

VR: Was geschah konkret?

Z: Ich lebe bereits seit 10 Jahren in Österreich. Ich habe jetzt andere Probleme.

VR: Ich möchte genau wissen, was Ihrem Mann geschehen ist.

Z: Damals wurde mein Mann von russischen Militärs mitgenommen, zwei drei Mal war es, einmal erinnere ich mich, war es für ein paar Tage. Genau weiß ich es nicht, vier fünf Tage. Das zweite Mal war er sieben, acht oder zehn Tage angehalten. Das dritte Mal haben sie es nicht mehr geschafft, ihn mitzunehmen, weil mein Schwiegervater sofort Geld gezahlt hat. Sie haben ihn bis zur Kreuzung gebracht und dort hat mein Schwiegervater ihnen Geld gegeben und man hat ihn freigelassen.

VR: Wie viel Zeit lag zwischen diesen drei Anhaltungen?

Z: Ich erinnere mich jetzt so, dass ich schwanger war mit meiner älteren Tochter. Es war im 5. Monat der Schwangerschaft. Das war die erste Mitnahme. Die zweite Mitnahme war nach der Geburt des Kindes, genau weiß ich es nicht mehr. An das dritte Mal kann ich mich genau erinnern, das war vor unserer Ausreise im Jahr 2003, zwei Monate vor unserer Ausreise.

BFV: Ich möchte hiemit im Protokoll festgehalten wissen, dass diese Befragung in keinem Zusammenhang mit den Fluchtgründen des BF1 steht, wie dieser bereits ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat. Relevant sind lediglich Fragen, die mit dem Telefonat in Zusammenhang stehen. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass die Flucht der älteren Schwester des BF1 nunmehr über 10 Jahre zurückliegt und hauptsächlich abgeleitet vom Ehegatten Asyl gewährt wurde.

VR: Aus dem Grundsatz der arbiträren Ordnung und der materiellen Wahrheit heraus, möchte ich die Behauptung des BF1 selbst verifizieren.

VR: Kommen wir nun erneut zu den Jahren 2009 bis 2012, was haben Sie da alles aus der Heimat erfahren und wie haben Sie es erfahren?

Z: Damals und jetzt erfahre ich alles über Internet.

VR: Per E-Mail oder Internet?

Z: Von meinen Eltern per Telefon. Ich rufe sie an, aber nach seiner Ausreise habe ich keinen telefonischen Kontakt mehr zu meinen Eltern. Ich kontaktiere sie per Skype. Sie haben mich ersucht, dass sie nichts per Telefon erfahren wollen. Nach seiner Ausreise haben sie einen Computer gekauft, Skype installiert und jetzt kommunizieren wir nur per Skype.

VR: Was haben Sie da alles so erfahren?

Z: Vieles, etwa, was mein Bruder erlebt hat und meine Eltern darüber erzählen.

VR: Was haben Sie denn da von Ihren Eltern erfahren, was Ihr Bruder erlebt haben soll?

Z: Dass er abgeholt wurde, dass das alles falsch war. Als ich mein Haus 2003 verließ, war er erst 18 Jahre alt. Damals herrschte Krieg bei uns. (Z bricht in Tränen aus). Das ist der einzige Sohn meiner Eltern.

VR: Welche Ausbildung hat Ihr Bruder denn bekommen?

Z: Er hat die juristische Ausbildung abgeschlossen.

VR: Woher wissen Sie das überhaupt?

Z: Als ich ausgereist bin, hat er gerade den Schulabschluss gemacht und sein Traum war, das juristische Studium abzuschließen. Vom Telefon her weiß ich, dass er abgeschlossen hat und studiert hat. Wir haben in Moskau noch eine Schwester. Anfangs hatte ich großteils nur Kontakt zu dieser Schwester. Ich habe damals meine Mutter ersucht, meinen Bruder mitzunehmen. Es war Krieg.

VR: Haben Sie 2009 bis 2012 mit Ihrem Bruder Kontakt gehabt?

Z: Ja, als er in Polen war.

VR: Welche Informationen aus Tschetschenien haben Sie Ihrem Bruder alle gegeben?

Z: Ich hatte weniger Informationen von den Jahren 2009 bis 2012. Mein Bruder hatte mehr Informationen aus der Heimat als ich selbst.

VR: Ihr Bruder sagt das Gegenteil.

Z: Ich weiß aus dem Internet und aus dem Kontakt mit meinen Eltern, was erzählt wurde.

VR: Ihr Bruder sagt, er hat nichts aus der Heimat gehört in den Jahren 2009 bis 2012. Er habe sich über Ihre Person die Informationen besorgt.

Z: Natürlich weiß er das nicht. Er verließ die Heimat 2009.

VR: Sie haben die Heimat ja auch 2003 verlassen und wissen Bescheid.

Z: Ich weiß es nur aus den Gerüchten und aus dem Internet.

VR: Kannten oder kennen Sie die Handynummern Ihrer Verwandten aus der Russischen Föderation und wenn ja, von wem?

Z: Ich kenne die Handynummer meiner Schwester in Moskau. Sonst kann ich nicht sagen, ob ich von jemandem die Handynummer hatte oder habe. Wenn solche Vorfälle, wie mit meinem Bruder vorkommen, dann ändern die Eltern die Telefonnummer. Sie schicken nur ein Signal, lassen es also einmal läuten und dann rufen wir zurück.

VR: Haben Sie Ihrem Bruder in den letzten fünf Jahren irgendwelche Telefonnummern gegeben?

Z: Nein (schüttelt energisch den Kopf).

VR: Behauptet er aber.

Z: In Polen habe ich ihm das gegeben.

VR: Zuerst nein, dann Ja, was soll ich jetzt glauben?

Z: 2009 Ende September hatte ich Kontakt zu ihm nach Polen. Damals, vor drei Jahren gab ihm meine Nummer. Ich gab ihm sonst keine anderen Nummern.

VR: Ihr Bruder sagt aber das Gegenteil. Er habe auch die Nummer von der Schwester von Ihnen bekommen.

BF1: Ja, das stimmt auch. Ich habe die Frage falsch verstanden. Offenbar ist schlecht gedolmetscht worden.

D stellt dies entschieden in Abrede.

VR: Welche Telefonnummer hat Ihre Schwester XXXX gehabt?VR: Welche Telefonnummer hat Ihre Schwester römisch 40 gehabt?

Z: Diese Nummer ist bei mir Zuhause aufgeschrieben. Die Nummern von Zuhause habe ich alle in meinem Notizblock. Ich habe diese Nummer selbstverständlich auch meinem Bruder gegeben. Ich habe nur im Kopf, was ich aus Österreich weitergegeben habe.

Z: Ich möchte abschließend noch zu Protokoll geben, dass meine Mutter meinen Bruder deswegen nicht mit mir fahren hat lassen, weil es der einzige Sohn war und sie sich nicht von ihm trennen konnte. Seine Ausreise aus Tschetschenien verträgt meine Mutter sehr schlecht. Wenn es keine ernsten Gründe gegeben hätte, dass er ausgereist ist, hätte sie ihn nie im Leben gehen lassen.

Z verlässt auf Aufforderung des VR den Verhandlungssaal.

VR zu BF1: Was wissen Sie aus den letzten Monaten bzw. drei Jahren aus der Heimat, insbesondere Ihre Familie betreffend?

BF1: Das, was derzeit dort passiert, weiß ich nicht. Ich weiß nur, dass die Eltern nicht ständig Zuhause wohnen, sondern bei verschiedenen Verwandten.

VR: Ich habe bei der Belehrung ausdrücklich gesagt, dass ich vage Angaben wie "verschiedene Verwandte" nicht hören möchte".

BF1. Sie können nur bei Familie XXXX und Familie XXXX wohnen. XXXX sind die Verwandten meiner Mutter. Derzeit sind sie normal Zuhause.BF1. Sie können nur bei Familie römisch 40 und Familie römisch 40 wohnen. römisch 40 sind die Verwandten meiner Mutter. Derzeit sind sie normal Zuhause.

VR: Warum eigentlich?

BF1: Weil... (BF macht ein ächzendes Geräusch). Die Eltern erzählen, sie kommen und fragen nach mir und deswegen haben sie Angst.

VR: Jetzt verstehe ich nicht, warum Sie mir das nicht zu Beginn der Verhandlung gesagt haben, obwohl ich ausdrücklich die Frage gestellt habe, ob Sie etwas ergänzen wollen.

(BF schweigt)

BFV: Im Bescheid auf Seite 14 ist angeführt, dass Leute nach ihm suchen und den Eltern Fragen gestellt werden.

VR: Wann wurde zum letzten Mal nach Ihnen gefragt?

BF1: Genau weiß ich es nicht.

VR: Wenn Sie nicht genau wissen, wann es das letzte Mal war, gehe ich davon aus, dass es in den letzten eineinhalb Jahren nicht mehr der Fall war.

BF1: Die Eltern haben erzählt, dass sie vor einigen Tagen gekommen sind, vor einigen Wochen und auch vorgestern gekommen sind. Das erzählen sie immer, wenn wir telefonieren.

VR: Wann haben Sie zuletzt telefoniert?

BF1: Vor ein paar Tagen, aber nicht telefoniert, sondern geskyped.

VR: Dann müssen Sie doch wissen, wann das letzte Mal nach Ihnen gefragt wurde.

BF1: Nein, das weiß ich nicht.

BR: Finden Sie es logisch, dass man Sie damals freigelassen hat und jetzt andauernd nach Ihnen sucht?Bundesrat:, Finden Sie es logisch, dass man Sie damals freigelassen hat und jetzt andauernd nach Ihnen sucht?

BF1: Nach dem Gesetz ist es natürlich nicht logisch, aber wenn man eine Ahnung hat, wie es dort in der Republik zugeht, man macht dort was man will. Es herrscht völlige Willkür. Diese Leute werden nicht belangt.

Z wird erneut für eine Befragung in den Saal gerufen.

VR: Was wissen von Ihren Eltern, was derzeit bzw. in den letzten zwei Jahren mit Ihren Familienangehörigen, die noch in Tschetschenien oder der RUF leben, geschieht.

Z: Sie erzählen mir was dort passiert. Es leben dort meine Eltern und meine Schwester, meine Schwester ist verheiratet.

VR: Was geschieht mit Ihren Eltern und mit Ihrer in Tschetschenien lebenden Schwester? Leben die normal zuhause oder gibt es irgendwelche besondere Ereignisse?

Z: Nach Erzählungen der Eltern, dass nach seiner Ausreise im Jahr 2009 es ihnen nicht möglich war zuhause zu wohnen. Ich weiß nicht wo sie jetzt leben.

VR: Sie wissen also bis zum heutigen Tag nicht, wo Ihre Eltern leben?

Z: Vielleicht im Dorf beim Bruder. Jetzt wohnen sie zuhause.

VR: Seit wann ist "jetzt"?

Z denkt lange nach: Ich kann es nicht genau sagen. Nach seiner Ausreise hatten meine Eltern ernste Probleme.

VR: Welche denn?

Z: Die staatlichen Behörden haben Fragen gestellt, wohin er gefahren ist und warum er weggefahren ist und das er zurückkommen solle. Als sich dann alles beruhigt hat, gab es ein Problem mit der jüngsten Schwester.

VR: Wann hat es ungefähr aufgehört, dass man nach Ihren Bruder gefragt hat?

Z: Ich glaube, sie haben nie aufgehört zu fragen.

VR: Wieso glauben Sie das nur?

Z: Sonst hätten sie meine Schwester(BF2) nicht auch mitgenommen.

VR: Das ist schon 1 1/2 Jahre her. Welche Probleme hatten Ihre Eltern in den letzten 1 1/2 Jahren?

Z: Sie stellten Fragen: "Wo sind die Kinder?"

VR: Bis wann stellte man diese Fragen?

Z: Das kann ich Ihnen nicht sagen. Bei diesem Vorfall war ich ja nicht dort. Nachdem man sich dort beruhigt, hatten wir wieder Kontakt. Dann erzählen sie mir alles.

VR: Wann haben Sie zum letzten Mal erfahren, dass man sich nach Ihnen oder Ihrer Schwester erkundigt hat?

Z denkt lange nach: Vor dem Neujahr 2012, damit meine ich den Jahreswechsel von 2012 auf 2013.

VR: Woher wissen Sie das auf einmal?

Z: Meine Eltern haben Verbindung per Skype mit mir.

VR: Haben Sie mit Ihrem Bruder (BF1) oder Schwester (BF2) darüber gesprochen?

Z: Ja, mit beiden.

VR an BF1: Warum haben Sie mir zu Beginn der VH nicht nachgetragen, obwohl ich ausdrücklich danach gefragt habe, ob es in den letzten Wochen oder Monaten noch immer Ereignisse gibt die mit asylrelevanter Verfolgung verbunden sind?

BF1: Es ist derselbe Grund.

Z; Ich möchte etwas sagen. Es gibt nichts Neues, es ist alles alt. Es geht ja immer wieder so weiter.

BFV: Er hat ausdrücklich gesagt, er könne etwas ergänzen.

VR: Ich habe aber auch ausdrücklich nachgefragt, was er ergänzen möchte.

BFV: Er hat bereits vor dem BAA dargelegt, dass nach ihm gefragt wird, daher ist es nichts Neues.

Z und BF1 verlassen den Verhandlungssaal und BF2 betritt diesen.

VR zu BF2: Haben Sie in den letzten Monaten oder eineinhalb Jahren irgendeinen Kontakt zu Ihren Eltern gehabt?

BF2: Ja, über Skype habe ich bei meiner Schwester mit meinen Eltern gesprochen, sogar erst gestern.

VR: Wo wohnen Ihre Eltern?

BF2: In Grosny.

VR: Seit wann?

BF2: Schon lange.

VR: Gab es in den letzten drei oder vier Jahren einen Zeitraum, wo sie nicht zuhause gelebt haben oder sich versteckt hätten?

BF2: Nein. Sie haben immer zu Hause gewohnt.

VR: Warum behaupten dann alle anderen, dass sich Ihre Eltern irgendwo versteckt haben?

BF2: Wer sagt das?

VR: Die Schwester und Bruder (Z und BF1).

BF2: Sie verstecken sich, zu ihnen kommen Leute. Sie wohnen dort, wo wir früher gewohnt haben, ich kann nicht sagen, ob sie weggehen.

BFV: Halten sich die Eltern teilweise wo anders auf?

BF2: Ja, sie fahren in das Dorf, zu Verwandten, zu Verwandten mütterlicherseits und väterlicherseits. Sie heißen XXXX, in den Reisepässen stehen andere Vornamen.BF2: Ja, sie fahren in das Dorf, zu Verwandten, zu Verwandten mütterlicherseits und väterlicherseits. Sie heißen römisch 40 , in den Reisepässen stehen andere Vornamen.

VR: Haben Sie von Ihren Eltern von irgendwelche negative Ereignisse gehört?

BF2: Ich bin erst ein Jahr hier.

VR: Haben Sie da etwas Negatives gehört? Wurden Ihre Eltern oder Schwester mitgenommen worden?

BF2: Nein, aber sie kommen oft zu den Eltern und kontrollieren und fragen oft über uns.

VR: Was heißt "oft"?

BF2: Das weiß ich nicht, ich bin ja nicht zuhause.

VR: Jetzt wissen Sie es nicht mehr?

BF2: Sie kommen periodisch.

VR: Wann zum letzten Mal?

BF2: Meine Eltern haben mir nichts darüber erzählt.

VR: Ja, oder nein? Ich dachte, Ihre Eltern hätten doch etwas erzählt!?

BF2: Doch, es war vor einem Monat.

VR: Was haben die Eltern erzählt?

BF2: Die Eltern sagten, sie kamen, aber wahrscheinlich kamen sie nachher auch, aber das wurde mir nicht mitgeteilt.

VR: Warum nicht? Man hat es Ihnen vorher auch mitgeteilt?

BF2: Ich weiß es nicht. Ich sage ja nur "möglicherweise".

VR: Welche Ausbildung hat Ihr Bruder?

BF2: Eine juristische.

VR: Wann hat er studiert?

BF2: Ich kann mich nicht erinnern.

BR: Waren Sie bei seiner Sponsionsfeier dabei?Bundesrat:, Waren Sie bei seiner Sponsionsfeier dabei?

BF2: Bei uns wird das nicht gefeiert. Ich weiß es aber nicht.

BR: Wissen Sie, ob Ihr Bruder Praktika gemacht hat?Bundesrat:, Wissen Sie, ob Ihr Bruder Praktika gemacht hat?

BF2: Ja, er hatte ein Praktikum bei der Staatsanwaltschaft gemacht, wie lange das weiß ich nicht.

VR: Ungefähr? Ein Tag? Ein Monat? Ein Jahr?

BF2: Das weiß ich nicht.

VR: Woher wissen Sie, dass er ein Praktikum gemacht hat?

BF2: Er ist mein Bruder.

Die VH wird von 13.30 Uhr bis 14.15 Uhr für eine Mittagspause unterbrochen.

VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?

BF1: In XXXX gab es eine Nationalfeier, da habe ich teilgenommen, gearbeitet habe ich aber nicht.BF1: In römisch 40 gab es eine Nationalfeier, da habe ich teilgenommen, gearbeitet habe ich aber nicht.

VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

BF1: Ja.

VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF1: Von der GVS.

VR: Wie verbringen Sie den Alltag?

BF1: Man kann sagen, ich sitze den ganzen Tag Zuhause.

VR: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?

BF1: Nein, ich habe leider nie einen bewilligt erhalten, obwohl ich danach ersucht habe.

VR: Sprechen Sie Deutsch? (Der BF 1 wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten)

BF1 (auf Russisch): Ich kenne einige Worte, ich versuche die Sprache zu erlernen, aber ich habe keine Praxis (sagt auf Deutsch: Was ist das das?).

VR und BR kommen überein, dass der BF1 vorläufig keine Deutschkenntnisse aufweist.

VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik?

BF1: Ich weiß, dass es 9 Bundesländer gibt. Sonst weiß ich nicht viel.

VR: Aber wenn Sie den ganzen Tag Zuhause sitzen könnten Sie doch sehr viele Bücher lesen, auch wenn diese auf Russisch sind.

BF1: Wenn diese Bücher auf Russisch sind, kann ich sie lesen.

BFV: Wissen Sie etwas zur österreichischen Kulinarik?

BF1: Es gibt in Österreich ein Schnitzel.

VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.

BF1: Jetzt habe ich welche.

VR: Bitte nennen Sie den Vor- und Familiennamen und die Adresse.

BF1: Ich kenne nur den Vornamen XXXX, das sind zwei tschetschenische Brüder. Ich habe sie hier kennengelernt. Ich glaube der Familienname ist XXXX. Ich habe auch viele Bekannte, die stammen sogar aus unserem Dorf, sonst habe ich keine Bekannten.BF1: Ich kenne nur den Vornamen römisch 40 , das sind zwei tschetschenische Brüder. Ich habe sie hier kennengelernt. Ich glaube der Familienname ist römisch 40 . Ich habe auch viele Bekannte, die stammen sogar aus unserem Dorf, sonst habe ich keine Bekannten.

(VR trägt die Vorlage entsprechender Befürwortungsschreiben binnen Frist von 14 Tagen auf.)

VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF1: Nein, dafür müsste ich bezahlen, ich habe aber kein Geld.

VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?

BF1: In Polen, aber "nur" wegen illegalen Grenzübertritts. Die Pobyt habe ich nicht bekommen, ich hätte aber arbeiten dürfen.

BFV: Unterstützt Sie Ihre (asylberechtigte) Schwester beim Deutsch lernen?

BF1: Ja.

BFV: Wie viel Kontakt haben Sie mit Ihrer Familie?

BF1. Zum Großteil wohnen wir bei meiner (asylberechtigten) Schwester.

VR und BR weisen den BF1 auf die Konsequenzen dieser Übernachtung im Bezug auf den möglichen Verlust der GVS hin.

BFV: Kennen Sie den Namen des Bundespräsidenten?

BF1: Ja, Heinz Fischer.

BFV: Was unternehmen Sie mit Ihrer Familie in Österreich?

BF1: Wir besuchen unsere Landsleute.

BFV: Hat Ihr Schwager schon die österreichische Staatsbürgerschaft?

BF1: Er nimmt mich des Öfteren mit zu seinen österreichischen Freunden, der Familienamen ist irgendetwas mit "XXXX" (phonetisch). Seine Firma heißt auch XXXX.BF1: Er nimmt mich des Öfteren mit zu seinen österreichischen Freunden, der Familienamen ist irgendetwas mit "XXXX" (phonetisch). Seine Firma heißt auch römisch 40 .

BFV: Hätten Sie die Möglichkeit in dieser Firma zu arbeiten, sollte das Asylverfahren positiv ausgehen?

BF1: Ja.

VR: Wie entsteht denn in Russland ein Arbeitsvertrag?

BF1: Ich schreibe ein Ansuchen. Dann bekomme ich einen Termin für ein Gespräch. So entsteht juristisch ein Arbeitsvertrag.

VR: Wie sieht es rein vertragsrechtlich aus? Wie kommt im russ. Privatrecht ein Arbeitsvertrag zustande?

BF1: Ich schreibe ein Resümee und schicke es einer Firma. Sie rufen mich an und machen einen Termin zwecks Gespräch.

VR: Gab es eine Abschlussfeier?

BF1: Ja.

VR: Mit Ihrer Familie auch?

BF1: Nein, nur Studenten.

VR: Warum nicht mit Ihrer Familie?

BF1: Bei uns gab es so etwas nicht.

VR: Angesichts der ca. 15-20 massiven Unplausibilitäten: Wollen Sie immer noch behaupten, dass Sie Jurist sind?

BF1: Ich habe bis zum Schluss studiert, wir haben Prüfungen geschafft und dann haben wir gefeiert. Die Eltern waren nicht mit uns. Das waren nur Studenten. Ich habe ein Diplom, das habe ich aber nicht gekauft, auch wenn man es in Moskau an jeder U-Bahn-Station kaufen könnte.

VR: Haben Sie Völkerrecht auch absolviert?

BF1 (nickt).

VR: Was haben Sie im Völkerrecht gelernt?

BF1. Unsere eigene Geschichte haben wir gelernt.

VR: Können Sie mir irgendetwas über völkerrechtliche Ansichten mitteilen, die sich noch aus der Zeit der Sowjetunion bzw. aus der sowjetischen Lehre ergeben haben und somit gewissermaßen Teil Ihrer eigenen Rechtsgeschichte sind?

BF1: Nein.

VR: Über Monismus und Dualismus haben Sie da nichts gehört?

BF1: Nein.

VR und BFV: Können oder wollen Sie noch irgendetwas aus Ihrem Spezialgebiet Kriminalistik oder Strafrecht zu Protokoll geben, woraus wir schließen könnten, dass Sie doch etwas Juristisches wissen.

BF1: Im zweiten Studienjahr habe ich mich in ein Fernstudium eintragen lassen und so wie andere Studenten studierte ich. Das Studium musste ich mir finanzieren.

BFV: Wie haben Sie Lernunterlagen erhalten?

BF1: Zum Großteil habe ich diese kaufen müssen. Es waren Schulbücher für die Uni. In der Bibliothek der Universität gab es so etwas nicht.

VR: Nennen Sie mir die wichtigsten 3 bis 5 Lehrbücher für das russische Strafrecht.

BF1: "Über die Konstitution" (wörtlich).

VR: Das ist doch Verfassungsrecht, ich wollte aber zum Strafrecht die wichtigsten Lehrbücher wissen.

BF1 (schweigt).

VR: Wie kamen Sie zu Ihrem Diplom, das heute im Original von Ihrer Vertreterin vorgelegt wurde?

BF1: Das wurde mir in der Uni überreicht. Das Original hat mir meine Mutter über meine Schwester geschickt.

BR: Haben Sie nicht versucht, bei der Schwester in Moskau leben zu können?Bundesrat:, Haben Sie nicht versucht, bei der Schwester in Moskau leben zu können?

BF1: Sie wohnt schon 10, 11 oder 12 Jahre dort.

BR: Warum haben Sie das nicht auch probiert?Bundesrat:, Warum haben Sie das nicht auch probiert?

BF1: Das könnte ich natürlich. Ich kann ja nur dort Zuhause sitzen und nicht arbeiten.

VR: Warum?

BF1: Weil diejenigen, die mich abgeholt haben sich innerhalb Russland frei bewegen können.

BR: Sie waren ja nicht landesweit zur Fahndung ausgeschrieben.Bundesrat:, Sie waren ja nicht landesweit zur Fahndung ausgeschrieben.

BF1:Wäre es möglich dort zu leben, dann wäre ich nicht nach Österreich gekommen.

BF2 XXXXBF2 römisch 40

VR setzt mit der Befragung der BF2 fort. BF1 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.

VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen? Gab es in den letzten Tagen und Wochen irgendetwas Neues?

BF2: Nein, alles was es gab und was zu Protokoll genommen ist, ist auch so richtig. Es gibt nichts zu ergänzen oder richtig zu stellen.

BFV: Sie haben zwei Mal zu Protokoll gegeben, als Braut geraubt worden zu sein. Haben Sie noch Kontakt zu Ihrem letzten Ehemann?

BF2: Nein, jetzt habe ich keinen Kontakt.

BFV: Wenn Sie jetzt in Ihre Heimat zurückkehren würden, was könnte Ihnen denn passieren als junge hübsche und alleinstehende Frau?

BF2: Ich habe Angst, dass mein letzter Ehemann mich zurückholen wird.

VR: Warum hat er sich denn von Ihnen getrennt?

BF2: Er war einer der Kadyrowzy. Es gab Zeiten, wo er mich schlug. Diese Leute sind aggressiv. Wenn du irgendetwas nicht richtig sagst, dann schlug er mich gleich.

VR wiederholt die Frage.

BF2: Ich habe ihn verlassen, da ich es nicht ausgehalten habe.

VR: Wann war das?

BF2: Das war Ende 2011 ganz knapp vor meiner Flucht.

VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF2: Ja.

VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

BF2: XXXX geboren. Standesamtlich habe ich nie geheiratet. Nach moslemischem Recht bin ich geschieden.BF2: römisch 40 geboren. Standesamtlich habe ich nie geheiratet. Nach moslemischem Recht bin ich geschieden.

VR: Ich habe hier den XXXX.VR: Ich habe hier den römisch 40 .

BF2: Das Geburtsdatum wurde falsch protokolliert, korrekt ist es der XXXX.BF2: Das Geburtsdatum wurde falsch protokolliert, korrekt ist es der römisch 40 .

VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF2: Nein.

VR: Kommen wir zu den im Akt vorliegenden Eheschließungen. Wie viele Ehemänner im weiteren Sinne gab es hier?

BF2. Nach muslemischem Recht habe ich zweimal geheiratet und einmal wurde ich entführt. Das erste Mal habe ich geheiratet. Dann wurde ich entführt, aber zurückgebracht und dann habe ich wieder geheiratet.

VR: Wann haben Sie wen geheiratet?

BF2: Im Alter von 16 habe ich XXXX geheiratet. Wir waren ein Jahr verheiratet. Als ich 17 wurde, kehrte ich zurück. Mit XXXX war ich 2009 zusammen. Wir haben drei Jahre lang zusammen gelebt.BF2: Im Alter von 16 habe ich römisch 40 geheiratet. Wir waren ein Jahr verheiratet. Als ich 17 wurde, kehrte ich zurück. Mit römisch 40 war ich 2009 zusammen. Wir haben drei Jahre lang zusammen gelebt.

VR: Warum sagen Sie dann "Als ich 17 wurde, kehrte ich zurück?

BF2: Das weiß ich nicht, richtig ist, dass ich drei Jahre mit ihm verheiratet war. Von 2006 bis 2009 war ich mit ihm verheiratet. Wir trennten uns, ich wurde zuvor von ihm schwanger, seine Mutter hat befunden, dass das nicht notwendig ist. Seine Mutter hat angefangen, meinem Mann einzureden, er soll sich scheiden lassen. Sie haben mich gezwungen, das Kind abzutreiben. Das war in Tschetschenien.

VR: Was war dann bei der Entführung?

BF2: Nach der Scheidung wurde ich entführt von XXXX, seinen Familiennamen kenne ich nicht. Meine Eltern haben mich nach einem Tag wieder zurückgeholt, das zählt bei uns nicht als Heirat. Das war Ende 2009.BF2: Nach der Scheidung wurde ich entführt von römisch 40 , seinen Familiennamen kenne ich nicht. Meine Eltern haben mich nach einem Tag wieder zurückgeholt, das zählt bei uns nicht als Heirat. Das war Ende 2009.

VR: Kommen wir nun zur zweiten Heirat bzw. zum dritten Mann?

BF2: Er war einer der Kadyrowzy. Die Ältesten aus seiner Familie kamen zu meinen Eltern und baten um die Heirat. Ich wollte natürlich nicht, aber da konnten meine Eltern nicht nein sagen. Ich war dann gezwungen, ja zu sagen. Sonst hätten sie mich so wie so abgeholt.

Vorhalt AS 91 oben. Dort habe ich eine völlig andere Reihenfolge und Abfolge der Ereignisse. Da habe ich zuerst die Entführung, wo Sie sofort wieder zu den Eltern zurückgekehrt sind und danach die zwei Eheschließungen. Bei der ersten Eheschließung hätten Sie außerdem zwei Jahre (und nicht 3 Jahre) zusammen mit Ihrem Mann gelebt und der erheblichste Widerspruch liegt darin, dass Sie damals gemeint hätten, beim letzten Mal auf eigenen Wunschgeheiratet zu haben.

BF2: Ich stand damals unter starkem Stress und die Wahrheit ist das, was ich heute sage.

VR: Es wurde Ihnen aber rückübersetzt und Sie haben es auch unterschrieben.

BF2: Nein, das ist nicht richtig.

VR: So wurde es aber protokolliert.

BF2: Ich kann mich nicht erinnern, es wurde aber nicht so von mir zu Protokoll gegeben.

VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

BF2: Nur meinen Bruder, aber kein Partner.

VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

BF2: Nein.

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?

BF2: Meine Eltern und eine Schwester in Tschetschenien und eine weitere Schwester in Moskau.

VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?

BF2: Meine Schwester (Z) und mein Bruder (BF1).

VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF2: Russische Föderation.

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF2: Tschetschenin.

VR: Gehören Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF2: Islam.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF2: Ich habe 11 Jahre lang die Grundschule besucht. Ich wurde dann auf ein juristisches Fernstudium aufgenommen, habe es aber nicht studiert. Damals war ich 18. Die Eltern haben sich bemüht, dass ich dort eingetragen werde.

VR und BR: Da waren Sie doch schon verheiratet. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Ihr Ehemann damit einverstanden war, wenn er Sie sich gefügig machen wollte.VR und Bundesrat:, Da waren Sie doch schon verheiratet. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Ihr Ehemann damit einverstanden war, wenn er Sie sich gefügig machen wollte.

BF2: Ich weiß es nicht, ich ging aus diesem Grund jedenfalls nicht auf die Hochschule. Es war die tschetschenische Universität in Tschetschenien.

VR: Beschreiben Sie einmal das Zulassungsverfahren für das Studium?

BF2: Bei uns spielt nur Geld die Rolle. Die Eltern haben das Geld bezahlt.

VR: Die Eltern, die Sie vor einigen Minuten noch unbedingt loswerden und mit einem dritten Mann zwangsverheiraten wollten, bezahlen ein Geld, damit Sie studieren können?

BF2: Ja, ich war verheiratet, aber meine Eltern haben trotzdem für die Aufnahme in das Studium bezahlt, obwohl sie wussten, dass ich nicht studieren werde. Sie wollten gerne, dass ich ein Diplom habe.

VR und BR: Dann hätten die Eltern ja auch gleich ein Diplom kaufen können.VR und Bundesrat:, Dann hätten die Eltern ja auch gleich ein Diplom kaufen können.

BF2: Meine Eltern haben trotzdem gezahlt, damit ich in das Studium eingetragen, also zugelassen werde.

VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?

BF2: Keine.

VR: Übten Sie irgendwann eine andere berufliche Tätigkeit aus?

BF2: Nein.

VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF2: Ich lebte immer in meinem Elternhaus bis zur ersten Ehe.

VR: Wie viele Tage, Wochen oder Monate verstrichen zwischen der Trennung vom letzten Ehemann und Ihrer Ausreise?

BF2: Es war Anfang November 2011, als ich mich scheiden ließ. Dann kehrte ich nach Hause zurück. Ende November war ich bereits in Österreich.

VR: Wie viele Tage lebten Sie wieder Zuhause, bevor Sie ausreisten?

BF2: Ca. einen Monat.

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF2: Nein.

VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF2: Nein.

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF2: Nein.

VR: Bitte konzentrieren Sie sich ausdrücklich auf folgende

Fragestellung: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF2: Nein.

VR: Ich habe aber etwas Gegenteiliges im Akt.

BF: Nachdem mein Bruder mich angerufen hat, ich kann mich an diesen Moment oder Datum nicht erinnern.

VR: Warum haben Sie bei der vorletzten Frage nicht ausdrücklich ja gesagt.

D bestätigt auch, dass sie diese Frage auch ausführlich erläutert hat.

BF2: Ja, ich wurde angehalten.

VR: Wie lange wurden Sie angehalten?

BF2: Ich weiß es nicht, ich glaube zwei oder drei Tage. Ich war in einem dunklen Raum.

VR: Spätestens bei Ihrer Rückkehr muss man Ihnen doch mitgeteilt haben, wie lange Sie weg waren?

BF2: Ich war nicht in der Lage, etwas mir zu merken, auch nachdem ich zurückkehrte und mir irgendjemand etwas gesagt hatte.

VR: Sie haben gesagt, Sie waren nicht in der Lage, sich irgendetwas zu merken, jetzt sagen Sie aber vor dem BAA (AS 131 oben), dass Ihnen die Eltern nachträglich gesagt hätten, dass Sie 3 Tage lang nicht Zuhause waren. Im März 2012 konnten Sie sich also noch ziemlich gut erinnern.

BF2: Hören Sie mal, in diesem Protokoll, ich habe es nachher bekommen, steht sehr viel, was ich gar nicht gesagt habe. Mein Geburtsdatum wurde nicht richtig aufgeschrieben.

VR: Ich habe zu Beginn der Verhandlung ausdrücklich gefragt, ob Sie etwas ausbessern wollen.

BFV: Sie hat mich vor Beginn der Verhandlung auf das falsche Geburtsdatum aufmerksam gemacht.

VR zu BF2. Wenn so viel falsch ist, warum haben Sie Ihre Vertreterin dann nicht auf die anderen Punkte aufmerksam gemacht?

BF2: Dort steht, was passiert mit Ihnen falls Sie in die Heimat zurückkehren müssten und dann steht, es passiert mir nicht. Das ist im Protokoll nicht richtig.

VR: Warum ist das nicht spätestens in der Beschwerde richtig gestellt worden, es wurden ja seitenweise handschriftliche Ergänzungen beigelegt.

BF2: Ich weiß es nicht. Als ich um Asyl angesucht habe, war ich in Trance.

VR: Die Einvernahme vom 14.03. war fast ein halbes Jahr später

BF2. Das, was ich heute sage, entspricht der Wahrheit.

VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF2: Nein.

VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF2: Ich werde wegen meines Bruders verfolgt.

VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF2: Nein.

VR: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für Ihre Flucht?

(Der BF wird aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen.)

BF2: Ich bin wegen meines Bruders geflüchtet. Wenn nicht die Probleme meines Bruders gewesen wären, hätte ich nie meine Heimat verlassen. (Ende der freien Erzählung).

VR: Was ist jetzt genau geschehen damals im November? Jetzt können Sie es im Detail erzählen.

BF2: Im November wurde ich angerufen. Ich habe damals geschlafen. Mein Bruder, welcher geflüchtet ist, hat mich angerufen und hat zu mir gesagt, bei ihm ist alles in Ordnung, es solle sich niemand Sorgen machen und er fragte mich, wie es mir geht. Wir haben ein kurzes Telefonat geführt und sagten uns gegenseitig, dass alles in Ordnung ist und dann haben wir den Hörer aufgelegt.

VR: Das klingt wie ein Telefonat, das man mit einem Geschwisterteil führt, welchen man vielleicht zwei drei Wochen nicht mehr gesehen hat.

BF2: Ich habe natürlich gefragt was los war, aber er hat nichts gesagt.

VR: Wie lange hat das Telefonat gedauert?

BF2: Maximum eineinhalb Minuten.

VR: Er hat Ihnen auch nicht gesagt, wo er ist?

BF2: Nein.

VR: Wo hat er Sie denn angerufen, am Festnetz oder am Mobiltelefon?

BF2: Am Handy.

VR: Woher hatte er die Nummer?

BF2: das weiß ich nicht.

VR: Seit wann hatten Sie ein Handy?

BF2: Schon lange Zeit.

VR: Trotz Ihrer Ehemänner haben Sie das immer haben dürfen?

BF2: Wieso sollten sie mir das wegnehmen?

VR: Wann war das in der Nacht?

BF2: Ich weiß es nicht. Ich wurde danach munter.

VR: Wie ging es unmittelbar und sofort nach diesem Telefonat weiter?

BF2: Ich habe gezittert. Bis in der Früh bin ich gesessen und habe gewartet.

VR: Haben Sie noch irgendwie anders reagiert außer dazusitzen und zu warten?

BF2: Ich bin einfach nur verwundert da gesessen.

VR: Ihr Bruder ist verschollen und meldet sich nach drei Jahren das erste Mal und dann rufen Sie nicht gleich Ihre Eltern an?

BF2: Ich saß da und war ganz verblüfft und habe innerlich gezittert und nicht gewusst, was ich tun soll.

VR wiederholt die Frage.

BF2: Ich war da schon bei den Eltern wohnhaft. Natürlich habe ich es ihnen dann am Morgen erzählt.

VR: Ihr Bruder ruft in der Nacht an und Sie gehen nicht einmal in das nächste Zimmer, um die Eltern zu wecken.

BF2: Warum sollte ich sie wecken?

VR: Weil Ihr Bruder ja drei Jahre ohne Lebenszeichen weg ist.

BF2: Ich weiß nicht, warum ich nicht geschrien und nicht gerufen habe. Ich habe ihnen in der Früh erzählt, dass der Bruder in der Nacht angerufen hat.

VR: Wie ging es dann weiter?

BF2: in der Früh erzählte ich den Eltern, dass mein Bruder angerufen hat. Wir haben lange miteinander gesprochen und sind da gesessen. Ich erzählte, dass er nicht gesagt hat, wo er war und wo er sich aufhält. Vater und Mutter gingen dann arbeiten. Nachdem sie weg waren, ca. eine halbe Stunde später, das war in der Früh, kamen Leute und fragten, was das für eine Telefonnummer sei und wer angerufen hat.

VR: Wie kamen die Leute überhaupt herein?

BF2: Sie haben das Tor geöffnet und sind hineingegangen. Das Tor schließen wir nicht ab. Ich sagte nicht, von wo der Anruf gekommen sei, ich wusste nicht, wo er sich aufhält. Sie gingen dann an diesem Tag weg. Nach zwei Tagen, glaube ich, die Eltern waren in der Arbeit, ich saß im Wohnzimmer und habe ferngesehen, stürmten maskierte Personen hinein und nahmen mich mit.

VR: Wie kamen sie dieses Mal herein?

BF2: Durch das Tor und die Türe. Es ist wie immer völlig unversperrt gewesen.

VR: Sie werden einmal von wildfremden Personen belästigt und haben ein, zwei Nächte später schon wieder alle Türen offen?

BF2: Ich dachte auch nicht, dass sie noch einmal kommen. An Zusperren habe ich gar nicht gedacht. Sie brachten mich dann irgendwo hin und haben mich in ein Zimmer hineingeschmissen.

VR: ich will jetzt im kleinsten Detail wissen, was sich bei dieser Festnahme zugetragen hat. Gehen Sie bitte auf alle Details wie Uhrzeit, Anzahl der Personen, Abläufe und Orte ein.

BF2: Es waren maskierte Personen. Wie viele weiß ich nicht. Sie haben mich ins Auto geschmissen und mitgenommen.

VR: Da fehlt noch immer einiges an Details, fangen wir einmal mit der Uhrzeit an.

BF2: Es war am Vormittag. Sie sprachen nichts, Sie schnappten mich an meinen Händen, zwei maskierte Personen, sie haben mich geführt und ins Auto hineingeschmissen.

VR: Spätestens beim Hinausführen hätten Sie wissen müssen, wie viel Personen es insgesamt waren?

BF2: Nein, da hatte ich schon etwas über meinem Kopf.

VR: Gehen wir nochmals zum ersten Vorfall nach dem Anruf. Was haben Sie diesen Leuten mitgeteilt?

BF2: Sie fragten, von wo der Anruf kam, wer angerufen habe, von wo und warum telefoniert worden sei.

VR: Und was war Ihre Antwort?

BF2: Ich habe zu denen Folgendes gesagt: Ich sage gar nichts, wenn sie etwas brauchen, dann sollen sie mit einem Durchsuchungsbefehl kommen.

VR: Waren das andere Leute als beim zweiten Mal oder dieselben?

BF2: Ich weiß es nicht, sie warenbeide Male maskiert.

Vorhalt AS 19. Damals sagten Sie, es wären dieselben Leute, denn sie hätten dieselbe Stimme gehabt.

BF2: Ich sage es so, wie es war.

VR: Was ist bei der Anhaltung geschehen?

BF2: Wie ich bereits gesagt habe, wurde ich in ein Zimmer hineingestoßen oder in einem Kellerraum. Sie haben geschrien und mit Vergewaltigung gedroht und dass sie mich umbringen werden. So vergingen dann zwei oder drei Tage. Sie haben mir Wasser gegeben, damit ich nicht an Hunger sterbe.

VR: Kommen wir wieder zum ersten Vorfall. Sind Sie nur zur Telefonnummer befragt worden?

BF2: Ja, von wo der Anruf kam und warum. Diese Personen wussten nicht, dass es mein Bruder war.

VR: Sie wurden auch nicht zu Ihrem Bruder befragt?

BF2: Nein, ich habe gesagt, wenn sie etwas wissen wollen, sollen sie mit einem Befehl kommen.

Vorhalt AS 121. Vor dem BAA sagten Sie ausdrücklich, man habe sie zuerst über das Telefonat und dann nach ihrem Bruder befragt.

BF2: Nein, ich sagte dann ausdrücklich, sie sollen erst mit einem Durchsuchungsbefehl kommen.

BR: Haben Sie außer Ihren Eltern sonst noch jemandem über das Telefonat mit Ihrem Bruder erzählt?Bundesrat:, Haben Sie außer Ihren Eltern sonst noch jemandem über das Telefonat mit Ihrem Bruder erzählt?

BF2: Nein.

BR: Woher glauben Sie könnten diese Leute dann wissen, dass es dieses Telefonat gegeben hat?Bundesrat:, Woher glauben Sie könnten diese Leute dann wissen, dass es dieses Telefonat gegeben hat?

BF2: Offenkundig wurde mein Telefon abgehört.

BR: Wenn Ihr Telefonat abgehört wurde, dann hätten die Personen doch mitbekommen, dass Ihr Bruder trotz Ihrer Frage nichts zu seinem Aufenthaltsort sagt.Bundesrat:, Wenn Ihr Telefonat abgehört wurde, dann hätten die Personen doch mitbekommen, dass Ihr Bruder trotz Ihrer Frage nichts zu seinem Aufenthaltsort sagt.

BF2: Ich weiß nur, dass sie gekommen sind und gefragt haben.

BR: Warum sollte jemand kommen und Sie mitnehmen, wenn man ohnehin mit elektronischen Hilfsmitteln mitbekommen haben muss, woher der Anruf kommt.Bundesrat:, Warum sollte jemand kommen und Sie mitnehmen, wenn man ohnehin mit elektronischen Hilfsmitteln mitbekommen haben muss, woher der Anruf kommt.

BF2: Das weiß ich nicht.

BFV: Sie haben erwähnt, dass einer Ihrer Ehemänner Kontakte zu den Leuten von Kadyrow hatte.

BF2: Dieser letzte Ehemann hieß XXXX.BF2: Dieser letzte Ehemann hieß römisch 40 .

BFV: Was wissen Sie zu seinen Kontakten?

BF2: Ich weiß gar nichts über seinen Zusammenhang mit Kadyrowzy.

VR: Halten Sie das für eine asylrelevante Information, dass er Kadyrowzy ist?

BF2: Ja, es droht mir deswegen Gefahr ... , ja, ...nein, ... nein

doch nicht, das ist mein Leben. Das hat mit meinem Bruder keinen Zusammenhang.

BFV: Können Sie beschreiben wie die Ehen abgelaufen sind? Erklären Sie, wie Ihre Situation war.

BF2: Ich habe so gelebt, wie eine verheiratete Frau. Ich verstehe nicht ganz was Sie meinen. Ich habe mit diesem Mann zusammengelebt, ca. 3 Jahre lang.

BFV: Wie hat Ihr Mann Sie behandelt?

BF2: Zuerst normal, aber dann hat es nicht mehr gepasst bei uns. Als ich schwanger wurde, hat er mich zur Abtreibung gezwungen und dann war die Beziehung zwischen und kaputt und danach gingen wir auseinander.

BFV: Hat es danach noch Kontakt zwischen Ihrem Ex-Mann und Ihrer Familie gegeben?

BF2: Nein.

VR: Was macht dieser Kadyrow-Mann heute?

BF2: Das weiß ich nicht. Ich habe keinen Kontakt mehr zu ihm. Wahrscheinlich lebt er noch.

Vorhalt AS 253: Ich habe hier in der Beschwerde die Information, dass er bei einem Unfall verstorben sei.

BF2: Falls ich diese Ergänzung eingebracht habe, warum sollte ich heute etwas anderes erzählen.

VR und BR: Das wissen wir eben nicht.VR und Bundesrat:, Das wissen wir eben nicht.

BF2: Ich weiß nicht, ob er lebt oder nicht. Ich weiß nicht, wie das in die Beschwerde kommt.

BFV: Was würde Ihnen im Hinblick auf Ihre Situation als Frau drohen?

BF2: Wissen Sie, ich weiß nicht, was mir passieren kann. Ich habe Angst, dass sie mich wieder abholen, damit meine ich den letzten Mann. Was die Männer betrifft, habe ich Angst, dass mein letzter Mann mich zurückholt. Damit meine ich den Kadyrowzy. Was den Bruder betrifft, vermute ich, dass sie wiederkommen werden.

VR: ist irgendeiner dieser drei Männer mit einem Familienmitglied von Ihnen befreundet oder zumindest bekannt gewesen?

BF2: Das weiß ich nicht. Ich glaube, mein Bruder hat den XXXX früher gekannt. XXXX war der letzte, der Kadyrowzy.BF2: Das weiß ich nicht. Ich glaube, mein Bruder hat den römisch 40 früher gekannt. römisch 40 war der letzte, der Kadyrowzy.

BFV: Können Sie beschreiben, was XXXX Hintergrund war, welche Tätigkeit er ausgeübt hat?BFV: Können Sie beschreiben, was römisch 40 Hintergrund war, welche Tätigkeit er ausgeübt hat?

BF2: Das kann ich nicht erzählen, das weiß ich nicht. Bei meiner Eheschließung war er bereits dort.

BFV: Wie war Ihr Kontakt zu dessen Familie?

BF2: Er hatte eine Mutter und wir fuhren zu ihr.

BFV: Wie hat er Sie behandelt? War er nett zu Ihnen?

BF2: So wie ich gesagt habe, das waren aggressive Leute.

BFV: Wie hat sich das geäußert?

BF: Er hat mich angeschrien und manchmal auch geschlagen.

BFV: Wie kam es zur Trennung?

BF2: Als wir das letzte Mal gestritten haben, sind sie dort gesessen. Sie sind dort gesessen und waren nicht nüchtern.

VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält somit auch wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird. 1. Frage:

Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)

BF2: Nein, das hätte keinen Sinn gehabt.

VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF2: Ich habe Angst, dass ich dort umgebracht werde, weil dort Willkür herrscht.

VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt?

BF2: Nein.

VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?

BF2: Ja, ja natürlich.

VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF2: Von der GVS.

VR: Wie verbringen Sie den Alltag?

BF2: Ich sitze Zuhause, was soll ich denn machen?

VR: Haben Sie in Österreich Deutschkurse besucht?

BF2: Nein.

VR: Sprechen Sie Deutsch? (Die BF2 wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten)

BF2 (auf Russisch): Nein.

VR und BR kommen überein, dass die BF2 keine Deutschkenntnisse aufweist.

VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik?

BF2: Ich habe ein bisschen erfahren. Ich weiß, dass es 9 Bundesländer gibt, Wien, Niederösterreich, Oberösterreich..... Ich weiß, dass es einen Mozart gibt. Ich weiß, dass es den Skisport in Österreich gibt.

VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.

BF2: Ich habe Kontakt zu meiner Schwester, aber sonst nicht.

VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF2: Nein.

VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?

BF2: Nein.

Über Befragen durch den BFV:

BFV: Zumindest die Identität des Brauträubers wüsste ich gerne. Wer hat Sie da entführt?

BF2: Das weiß ich nicht.

BFV: Wenn Sie zurückkehren müssten, bestünde wieder die Gefahr, dass Sie heiraten müssten?

BF2: Wenn meine Eltern das sagen, dann müsste ich es tun.

BFV: Was würde Ihnen sonst noch passieren, wenn Sie zurückkehren müssten?

BF2: Natürlich werde ich in meinem Zimmer sitzen in meinem Haus und ich werde befürchten, dass man mich zwangsverheiraten kann.

BFV: Werden Frauen, die alleinstehend und jung, aber geschieden sind speziell behandelt? Gibt es Gefahren?

BF2 (denkt lange nach): Das einzige, was passieren kann, dass die eigenen Verwandten einen nicht rauslassen. Man kann auch nicht arbeiten. Es kann sein, dass ich Zuhause leben muss, dort wo meine Eltern leben.

VR: Sehen Sie wirklich diese Gefahr, obwohl Ihre Eltern Sie für ein Studium angemeldet haben, als Sie noch mit jemand anderem verheiratet waren?

BF2: Ja.

VR: Erklären Sie mir das bitte.

BF2. Als ich verheiratet war, haben meine Eltern mich an der Hochschule eingetragen, nicht deswegen, damit ich studiere, sondern damit ich etwas habe.

VR: Dann haben Sie ja doch Eltern, die sich um Sie kümmern und für Sie sorgen, obwohl Sie bereits verheiratet waren.

BF2: Bei uns ist das so Zwangsverheiratung und Studium sind zwei paar Schuhe. Wenn meine Eltern sagen, du musst heiraten, dann muss ich heiraten.

BFV: Unterstützt Ihre Schwester Sie beim Deutsch lernen?

BF2: Ja, sie versucht es. Ich pflege einen intensiven Kontakt zu meiner Schwester.

VR: Gibt es ein Abhängigkeitsverhältnis zu Ihrer Schwester?

BF2: Nein, nur weil sie uns hilft, heißt es auch nicht, dass ich von ihr abhängig bin.

BFV: Abschließend möchte ich Folgendes vorbringen, dass die BF2 eine junge alleinstehende Frau ist, die einerseits konkrete Gefahr durch Verfolgung Ihrem ehemaligen Mann (Kadyrowzy) nahestehenden Angehörigen sowie durch diesen selbst verfolgt zu werden. Darüber hinaus wird dem BF1 Kontakt zu Widerstandskämpfern vorgeworfen. Die BF2 hat bereits mehrfach Gewaltsituationen erlebt und wurde angehalten. Im Falle ihrer Rückkehr m üsste sie somit jedenfalls konkrete Furcht vor Verfolgung einerseits durch Angehörige der Kadyrovzy fürchten, darüber hinaus, müsste Verfolgung durch die Verfolger Ihres Bruders befürchtet werden. Dies vor dem Hintergrund, dass sie als junge geschiedene Frau gesellschaftlich jedenfalls massiver struktureller Diskriminierung ausgesetzt wäre und somit als Mitglied einer Sozialgruppe im Sinne des GFK angesehen werden müsste. Ich verweise auf die Judikatur des AsylGH D15 407.855-1/2009 sowie D11 311.802-1/2008

VR zu BF2: Nochmals: Wer hat den handschriftlichen Zusatz zur Beschwerde verfasst?

BF2: Ich habe es zuerst auf Russisch geschrieben, dann hat es jemand in die deutsche Sprache übertragen.

VR: Wer war das?

BF2: Das weiß ich nicht.

1.9. Nach Durchführung der Verhandlung wurden in weiterer Folge seitens des vorsitzenden Richters Recherchen hinsichtlich der Tötungsdelikte im Russischen Strafrecht durchgeführt. Art. 105 des russ. Strafgesetzbuches regelt die "Tötung" (vorsätzliche Herbeiführung des Todes bei anderen Menschen), Art. 106 die "Tötung eines neugeborenen Kindes durch die Mutter", Art.107 die "Tötung, die im Zustand des Affekts begangen wurde", Art.108 die "Tötung, die in Überschreitung der Grenzen der notwendigen Abwehr oder in Überschreitung der für die Festnahme einer Person, die eine Straftat begangen hat, notwendigen Maßnahmen begangen wurde", Art 109 die "Verursachung des Todes aus Fahrlässigkeit" und Art 110. die "Veranlassung zum Selbstmord".1.9. Nach Durchführung der Verhandlung wurden in weiterer Folge seitens des vorsitzenden Richters Recherchen hinsichtlich der Tötungsdelikte im Russischen Strafrecht durchgeführt. Artikel 105, des russ. Strafgesetzbuches regelt die "Tötung" (vorsätzliche Herbeiführung des Todes bei anderen Menschen), Artikel 106, die "Tötung eines neugeborenen Kindes durch die Mutter", Artikel 107, die "Tötung, die im Zustand des Affekts begangen wurde", Artikel 108, die "Tötung, die in Überschreitung der Grenzen der notwendigen Abwehr oder in Überschreitung der für die Festnahme einer Person, die eine Straftat begangen hat, notwendigen Maßnahmen begangen wurde", Artikel 109, die "Verursachung des Todes aus Fahrlässigkeit" und Artikel 110, die "Veranlassung zum Selbstmord".

1.10. Die Übersetzung des vorgelegten Diplomes der XXXX ergab unter anderem folgenden Inhalt:1.10. Die Übersetzung des vorgelegten Diplomes der römisch 40 ergab unter anderem folgenden Inhalt:

BF1 sei 2002 immatrikuliert worden und habe 2008 das Studium beendet. Die vorgesehene Studiendauer betrage 6 Jahre. Der Beschwerdeführer habe Rechtswissenschaften studiert, mit Spezialisierung auf Zivilrecht. Er habe (unter anderem) fünf Jahresarbeiten verfasst, zwei Praktika absolviert (Berufspraktikum 4 Wochen, Diplomarbeitspraktikum 2 Monate). Die beiden staatlichen Abschlussprüfungen hätten zum Thema gehabt "Theorie des Staates und des Rechts" sowie "Zusammengesetzte Prüfung aus Strafrecht und Strafprozessrecht der Russischen Föderation, Arbeitsrecht der Russischen Föderation".

Die Abschlussdiplomarbeit habe zum Thema "Mietvertrag für Fahrzeuge".

1.11. Am 14.02.2013 erfolgte eine schriftliche Stellungnahme des BF1, wonach er an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit extremen Schlafstörungen leide. Die Befragung vor dem Asylgerichtshof habe ihn in eine Stresssituation versetzt. Er weise darauf hin, dass es Quellen zu den "Gruben" gebe, in welchen russische Sicherheitskräfte tschetschenische Gefangene verwahrt hätten. Auch beantrage er die zeugenschaftliche Einvernahme des Untersuchungsrichters XXXX, unter dessen Aufsicht der Beschwerdeführer tätig gewesen sei, sowie des pensionierten Staatsanwaltes XXXX. Er lege weiters ein Zertifikat über einen Deutschkurs aus dem Februar 2013, ein Unterstützungsschreiben des XXXX sowie des XXXX sowie Bestätigungsschreiben zu seiner andauernden psychiatrischen Behandlung vor.1.11. Am 14.02.2013 erfolgte eine schriftliche Stellungnahme des BF1, wonach er an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit extremen Schlafstörungen leide. Die Befragung vor dem Asylgerichtshof habe ihn in eine Stresssituation versetzt. Er weise darauf hin, dass es Quellen zu den "Gruben" gebe, in welchen russische Sicherheitskräfte tschetschenische Gefangene verwahrt hätten. Auch beantrage er die zeugenschaftliche Einvernahme des Untersuchungsrichters römisch 40 , unter dessen Aufsicht der Beschwerdeführer tätig gewesen sei, sowie des pensionierten Staatsanwaltes römisch 40 . Er lege weiters ein Zertifikat über einen Deutschkurs aus dem Februar 2013, ein Unterstützungsschreiben des römisch 40 sowie des römisch 40 sowie Bestätigungsschreiben zu seiner andauernden psychiatrischen Behandlung vor.

1.12. Mit Schreiben vom 22.02.2013 bestätigte die Österreichische Botschaft, dass der Großteil der von BF1 genannten Universitätsangehörigen tatsächlich an der "XXXX" tätig sei, lediglich zu Frau XXXX habe man trotz telefonischer Nachfrage keine Informationen erhalten.1.12. Mit Schreiben vom 22.02.2013 bestätigte die Österreichische Botschaft, dass der Großteil der von BF1 genannten Universitätsangehörigen tatsächlich an der "XXXX" tätig sei, lediglich zu Frau römisch 40 habe man trotz telefonischer Nachfrage keine Informationen erhalten.

1.13. Am 11.03.2013 erging ein fachärztliches Gutachten des XXXX zu den behaupteten Verletzungen und Misshandlungen des BF1.1.13. Am 11.03.2013 erging ein fachärztliches Gutachten des römisch 40 zu den behaupteten Verletzungen und Misshandlungen des BF1.

Darin wird - unter anderem - festgehalten, dass die Angaben des BF1 zu seiner Festnahme nicht nachvollzogen werden könnten. Hätte er nach einem Schlag mit dem Gewehrkolben das Bewusstsein verloren, wäre es ihm unmöglich gewesen, sich hinzuhocken, und [heute] angeben zu können, dass ihm das T-Shirt über den Kopf gezogen worden und dass er in einen Kleinbus oder Geländewagen gezerrt worden sei, da er angeblich erst im Erdloch wieder zu sich gekommen sei. Auf den Röntgenbildern komme kein ehemaliger Bruch der Nase zum Vorschein. Die Narbe am Nasenrücken lasse sich nicht auf einen Gewehrkolbenschlag zurückführen, diese müsste wesentlich breiter und dicker sein. Zudem sei die Narbe aufgrund ihrer Struktur und dem Aussehen nach wesentlich älter als der behauptete Misshandlungszeitpunkt. Es finde sich darüber hinaus kein Hinweis, dass BF1 durch Folterung Rippenbrüche erlitten habe.

Im Rahmen des Parteiengehörs nahm BF1 dazu zusammengefasst und sinngemäß wie folgt Stellung: Der Beschwerdeführer sei zu Details der Fluchtgründen gefragt worden, welche aus medizinischer Sicht unerheblich seien. Auch sei es seitens des Gutachters unzulässig gewesen, den Beschwerdeführer aufzufordern die Wahrheit zu sagen, dies bringe eine Voreingenommenheit zum Ausdruck. Der Beschwerdeführer sei medizinischer Laie und habe offenbar (schmerzhafte) Rippenprellungen mit Rippenbrüchen verwechselt. Die Ausführungen zur Bewusstlosigkeit seien unvollständig, der Gutachter habe es verabsäumt, an bestimmten Stellen nachzufragen, zudem habe er auch hier subjektive Wertungen ("unglaubwürdig") in sein Gutachten einfließen lassen. Der Beschwerdeführer leide, wie ein nachgereichtes Gutachten zeige, an erschwerter Atmung. Es sei naheliegend, dass die erschwerte Atmung Folge der im Zuge der Misshandlungen erlittenen Nasenverletzung sei. Das Gutachten müsse auch hinsichtlich dieser Nasenverletzung ergänzt werden.

1.13. Am 26.03.2013 übermittelte eine Dolmetscherin für die polnische Sprache die Übersetzung des negativen polnischen Asylbescheides. In diesem Bescheid wird unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Antragstellung auf die Frage nach erlittener Gewalt ausgeführt, er sei "psychischer Gewalt" ausgesetzt gewesen. Er habe auf einer Baustelle gearbeitet, dann sei es zu einer Explosion gekommen, dann sei der föderale Dienst gekommen. Es seien Tschetschenen gewesen, die versucht hätten, sie ["uns"] einzuschüchtern. Bei einer am 21.05.2010 durchgeführten Einvernahme habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe im Jahr 2008 das Hochschulstudium der Studienrichtung Jus abgeschlossen und sei Mitte Juli 2009 verschleppt worden. Man habe auf seine Beine und seinen Körper eingeschlagen, man habe ihm verschiedene Fotos gezeigt und verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Er sei von Personen in Polizeiuniformen weggebracht worden und nach einer Lösegeldzahlung freigelassen worden. Er habe erfahren, dass er freigelassen worden sei, weil sein Onkel mit jemandem eine Vereinbarung getroffen und Geld gezahlt habe. Auf die Frage, ob er sich für eine verfolgte Person halte, habe BF1 wörtlich angegeben:

"Ich bin ehrlich, wenn ich könnte, dann wäre ich schon heute nach Tschetschenien gefahren", seine Eltern hätten jedoch auf die Ausreise bzw. Nicht-Rückkehr bestanden.

1.14. Am 02.04.2013 langte das psychiatrisch-neurologische Gutachten des XXXX zum psychiatrisch-neurologischen Gesundheitszustand des BF1 ein. Zusammengefasst wird festgestellt, dass sich beim Untersuchten eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) finde. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung könne "nicht mit Sicherheit" ausgeschlossen werden. Die Fortführung der Behandlung des BF1 sei empfehlenswert. Es sei kein Krankheitsbild feststellbar, dass BF1 außer Lage setzen würde, gleichbleibende Angaben zu den Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen.1.14. Am 02.04.2013 langte das psychiatrisch-neurologische Gutachten des römisch 40 zum psychiatrisch-neurologischen Gesundheitszustand des BF1 ein. Zusammengefasst wird festgestellt, dass sich beim Untersuchten eine Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) finde. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung könne "nicht mit Sicherheit" ausgeschlossen werden. Die Fortführung der Behandlung des BF1 sei empfehlenswert. Es sei kein Krankheitsbild feststellbar, dass BF1 außer Lage setzen würde, gleichbleibende Angaben zu den Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen.

Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs nahm der Beschwerdeführer dazu zusammengefasst und sinngemäß wie folgt Stellung: Der Beschwerdeführer leide an den im Gutachten angeführten Krankheitsbildern und werde medizinisch behandelt. Die Fortführung der Behandlung sei empfehlenswert. Die Behandlungsmöglichkeiten seien in Tschetschenien jedenfalls nicht adäquat gegeben.

1.15. Am 17.10.2013 ging eine Bestätigung der XXXX Unterradlberg ein, wonach BF1 seit 29.07.2013 Mitglied sei.1.15. Am 17.10.2013 ging eine Bestätigung der römisch 40 Unterradlberg ein, wonach BF1 seit 29.07.2013 Mitglied sei.

II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

2.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, durch Einvernahme der beschwerdeführenden Partei in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 31.01.2013 sowie durch Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.

2.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

2.2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:

Die Beschwerdeführerin, deren Identität zweifelsfrei feststeht, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie gelangte am 29.11.2011 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin ist ledig und lebt in Österreich alleine mit ihrem mit ihr eingereisten Bruder (BF2), dessen Beschwerde gegen seinen negativen Bescheid (inkl. Ausweisungsentscheidung) des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag (zu GZ D11 431387-1/2013) abgewiesen wurde. Es besteht ein durch wechselseitige Besuche geprägter Kontakt der Beschwerdeführerin zu einer in Österreich asylberechtigt lebenden Schwester.

Die Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin konnten nicht festgestellt werden.

Es kann weiters weder festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und bei Rückkehr in die Russische Föderation droht ihr weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Die Beschwerdeführerin ist prinzipiell gesund und leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich derzeit nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Sie ist von keiner in Österreich lebenden Person abhängig. Die Beschwerdeführerin versteht und spricht die deutsche Sprache kaum. Die Beschwerdeführerin ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Die Beschwerdeführerin hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.

Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin leben die Eltern und zwei Schwestern der Beschwerdeführerin.

2.2.2 Zur aktuellen Lage in der russischen Teilrepublik Tschetschenien wird, wie vorgehalten, festgestellt:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

1. Allgemeine Sicherheitssituation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)

2. Verfolgungsgefahr

UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten.

(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)

Dick Marty, Sonderberichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, bezeichnet in seinem Bericht den Nordkaukasus als die "europäische Region, in der seit Jahren die gravierendsten und umfangreichsten Menschenrechtsverletzungen stattfinden" und spricht von "systematischen Menschenrechtsverletzungen". Willkürliche Festnahmen und Haft, bei denen es in den meisten Fällen zu Folter kommt, sind im Nordkaukasus alltäglich. Das Ziel ist meistens, Informationen über mutmaßliche Widerstandskämpfer oder Geständnisse sowie die Beschuldigung anderer Personen zu erhalten, welche später in einem Gerichtsverfahren verwendet werden können. Willkürliche Festnahmen werden aber auch eingesetzt, um Menschenrechtsaktivisten, Kritiker und andere Zivilpersonen unter Druck zu setzen und zum Schweigen zu bringen.

Folter und Misshandlung muss aber nicht nur die gesamte Zivilbevölkerung befürchten. Sie drohen auch aus dem Ausland zurückkehrenden Tschetschenen. Das erzwungene Verschwinden von Personen gehört wie Folter und Tötungen zum Alltag im Nordkaukasus.

Kadyrow versprach zudem 100.000 Dollar für jeden getöteten und 50.000 Dollar für jeden lebend gefangen genommenen "Aufständischen". Diese Strategie wird auch von Moskau öffentlich unterstützt. Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 10-14, sowie 17)

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2.1. Zivilbevölkerung

Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

2.2. Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Andererseits werden führende Posten in der Verwaltung von ehem. Rebellenkommandanten, die zu Kadyrow übergewechselt sind, eingenommen. Bei Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.

(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14

COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Schwächung der Rebellenbewegung

Es kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Doku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde, ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt.

Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)

Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des tschetschenischen Innenministers Ruslan Alchanow seit dem Jahresbeginn (2011) 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."

(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)

2.2.3. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

2.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

3. Versorgungslage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)

3.1. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.

(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

3.2. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

23)

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,

-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

48)

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

46)

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.

Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)

3.5.2. Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandte zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 37)

4. Frauen und Kinder

4.1. Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv, staatlichen Schutz gegen häusliche Gewalt gibt es kaum. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv, staatlichen Schutz gegen häusliche Gewalt gibt es kaum. Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18

COI Workshop "Frauen in Tschetschenien am 17.02.012)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)

4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß-)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

4.3. Soziale Lage der Kinder

Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)

In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden. (Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)

Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.

(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)

5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:

Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes

Die Bedingungen des Wehrdienstes sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 07.03.2011, Seite 15, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:

Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Artikel 10, des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Artikel 328, des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.

(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).

5.3. Wehrersatzdienst

Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.

(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit

UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgelöst von allen anderen zu prüfen ist und dass das Konzept der inländischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Prüfung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).

Die Prüfung, ob eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob für den jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche

tatsächlich in Frage kommt (= Klärung der Relevanz) und

bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Klärung der

Zumutbarkeit). Dabei ist zunächst zu klären, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilität und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu klären, ob ein solches risikofreies Gebiet für den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von außerhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist

(= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).(= Möglichkeit einer sicheren Rückkehr) und ob das Leben dort für den Asylwerber ohne unangemessene Härten oder Gefahren geführt werden kann. Wenn eine solche inländische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht sämtlicher persönlicher Umstände zumutbar wäre, dort Zuflucht zu finden, um nicht länger begründete Furcht vor Verfolgung zu haben vergleiche hierzu auch die o.a. diesbezüglichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).

Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)

Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.

Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.

Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.

Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.

Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen

Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)

8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:

Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)

8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:

Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.

Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.

Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.

(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

9. Inguschetien:

Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.

Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.

(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)

Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Präsidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Präsident Jewkurow, der auch Generalmajor der Russischen Armee ist, hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Von internationalen Organisationen (u.a. den Vereinten Nationen) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt immer wieder zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten sowie zu einer Häufung von Terroranschlägen. Die Sicherheitssituation scheint sich jedoch im ersten Halbjahr 2012 signifikant gebessert zu haben. Lokale Behörden können die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung trifft, war einer der Hauptgründe für das Entstehen der inguschetischen Opposition.

Präsident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gelöst werden könnten. Für die schlechte sozioökonomische Lage in der Republik seien die Schwäche und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption ursächlich. Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem Rückgang der Rebellenaktivität gekommen, auch wenden die Sicherheitskräfte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen Tötungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. Der Haltung Jewkurows ist es möglicherweise geschuldet, dass die Anzahl der Entführungen in Inguschetien im Jahr 2009 stark zurückging - laut Memorial auf 13 gegenüber 31 im Vorjahr 2008. 2010 wurden nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen jedoch erneut mindestens zwölf Entführungen registriert, wobei davon sieben Personen ohne erneutes Lebenszeichen verschwunden sein sollen. Für die zweite Hälfte 2010 ist die Zahl der Terroranschläge in Inguschetien etwas zurückgegangen. Jewkurow selbst stellte Ende 2010 jedoch fest, dass es bezüglich der Rebellenaktivitäten keine Entwarnung geben könnte. Am 10.06.2009 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorgänger erschossen worden war.

Der inguschetische Präsident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskräfte" und "Korruption" als Hauptgründe für die schwierige Lage in Inguschetien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nasran ermordet. Am 22.06.09 wurde Präsident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der führende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der Rückfahrt nach Inguschetien erschossen. Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten Übergriffen gegen russischstämmige Bewohner (Tötung russischer Familien in ihrem häuslichen Umfeld; Übergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erhöht werden sollte.

Die Wirtschaftslage Inguschetiens ist prekär. Der Anteil der föderalen Mittel am Haushalt der Republik ist mit 89,2 % sogar noch höher als in Tschetschenien (dort 80,6%), die Arbeitslosigkeit ist nach Schätzungen der Vereinten Nationen ähnlich hoch wie in Tschetschenien. Die gesundheitliche Versorgung ist im Vergleich zu Gesamtrussland auf einem niedrigeren Niveau. Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Flüchtlinge (überwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst für die einheimische Bevölkerung nicht ausreichend sei, zusätzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen Föderation sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zurückzuführen sind, genannt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 26 und 27; Amnesty International, Annual Report 2012)

10. Dagestan:

Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 3 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.

Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012)

Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich in den Jahren 2009 und 2010 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000 vermischt mit Clan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen.

Seit dem 15. März 2012 sind mindestens 30.000 Soldaten des russischen Innenministeriums aus Tschetschenien und anderen Gebieten Russlands nach Dagestan verlegt worden.

In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25 und 26)

Anfang Mai 2011 ernannte Umarow persönlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-jährigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anführer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gemäß Schätzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungefähr 2500 Männer aktiv. Das ist mindestens die Hälfte aller bewaffneten Widerstandskämpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 kämpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation Russische Föderation Mai 2012)

11. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

11.1. Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

11.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine detaillierten Erkenntnisse über die Ausreisewege von Asylwerbern vor, die aus Tschetschenien nach Deutschland gelangen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 38-39)

2.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.3.1. Die Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin wurden bereits von der belangten Behörde festgestellt. Die Feststellungen zur Identität, zur familiären (mit Ausnahme der Eheschließungen) und privaten Situation ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin und des Bruders im Verlauf der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wonach an diesen Angaben zu zweifeln wäre.

Hinsichtlich des Familienstandes geht der erkennende Senat angesichts der - wie weiter unten genauer zu erörtern sein wird - massiv widersprüchlichen und unglaubwürdigen Angaben der BF2 zu den drei behaupteten ehelichen oder eheähnlichen Beziehungen davon aus, dass BF2 nicht verheiratet war und somit ledig ist.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach bei ihr alles in Ordnung sei.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Verhandlung noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation bzw. der russischen Teilrepublik Tschetschenien zugrunde gelegt werden konnten.

2.3.2. Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).

Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen aufgrund der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu dem Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin (BF2) sowie ihres Bruders (BF1) im Hinblick auf die von ihnen behauptete Verfolgung und die Fluchtgründe unglaubwürdig ist und nicht den Tatsachen entspricht.

Bereits die Angaben des BF1 zu seinem Studienabschluss der Studienrichtung Rechtswissenschaften erwiesen sich trotz zahlreicher Fragestellungen als auffallend ausweichend, vage, unplausibel und letztlich auch widersprüchlich. Zwar konnte BF1 ein Originaldiplom der "XXXX" vorlegen, weiters fünf Professoren nennen, von denen vier tatsächlich an der von BF1 angegebenen Universität unterrichten, und darüber hinaus auch das Delikt Mord dem richtigen Paragraphen zuordnen (§ 105, wenngleich ohne Nennung eines Gesetzes), auf der anderen Seite erweckten praktisch alle anderen Antworten und Angaben des Beschwerdeführers massive Zweifel an einem Studienabschluss. In der Verhandlung behauptete BF1 seine Diplomarbeit zum Thema "Einverständnis und Erklärung des Rechtsstaates" verfasst zu haben, konnte jedoch nicht einmal einen einzigen Satz zur Erklärung des Inhaltes dieser Arbeit zu Protokoll geben. Darüber hinaus ist im vorgelegten Diplom als Thema der Diplomarbeit "Mietvertrag für Fahrzeuge" angeführt. Es liegt auf der Hand, dass jemand, der tatsächlich ein Studium abschlossen hat, nicht nur das richtige Thema seiner Diplomarbeit nennen, sondern auch zumindest in einigen Sätzen den Inhalt der Arbeit darlegen können sollte. Auch wenn BF1 den richtigen Paragraphen des Morddeliktes benennen konnte, war er nicht in der Lage, die generellen Rechtsgrundlagen des Strafrechts oder andere Tötungsdelikte aus dem russischen Strafrecht anzugeben. Auch die Angaben zu seinen Praktika fielen höchst vage und zudem widersprüchlich aus. Behauptete der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch, dass er unter anderem auch zwei bis drei Monate bei der Kriminalpolizei ein Praktikum absolviert habe, bestritt er dies in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und behauptete einen Protokollierungsfehler des einvernehmenden Referenten (der Referent habe nicht gewusst, was das Wort "Staatsanwalt" bedeute), der jedoch auf AS 111 eindeutig sowohl ein Praktikum bei der Staatsanwaltschaft als auch ein Praktikum bei der Kriminalpolizei niederschreiben ließ, weswegen naturgemäß keine Verwechslung dieser beiden Begriffe (etwa aufgrund eines Translationsfehlers) vorliegen kann. Die Angaben des BF1 zu seiner Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft fielen darüber hinaus höchst vage aus. Auch die Frage der eigenen Vertreterin nach der Europäischen Menschenrechtskonvention konnte nicht beantwortet werden. Die zweifache Frage des vorsitzenden Richters nach der Gewaltenteilung wurde mit zweifachem Schweigen quittiert. Das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages (im vorgelegten Diplom wird als vorletztes Prüfungsgebiet "Arbeitsvertrag" angegeben) konnte nicht juristisch, sondern lediglich aus Sicht des Personalmanagements (sinngemäß: man bewirbt sich und erhält telefonisch die Einladung zum Bewerbungsgespräch, so entstehe der Arbeitsvertrag) beschrieben werden. Völkerrechtliche Positionen, welche sich aus früheren Ansichten der Sowjetunion ergeben hätten, waren BF1 ebenso unbekannt wie die wichtigsten drei bis fünf Lehrbücher für das russische Strafrecht, somit für jenes Rechtsgebiet, für welches sich der Beschwerdeführer am meisten interessiert haben will.Bereits die Angaben des BF1 zu seinem Studienabschluss der Studienrichtung Rechtswissenschaften erwiesen sich trotz zahlreicher Fragestellungen als auffallend ausweichend, vage, unplausibel und letztlich auch widersprüchlich. Zwar konnte BF1 ein Originaldiplom der "XXXX" vorlegen, weiters fünf Professoren nennen, von denen vier tatsächlich an der von BF1 angegebenen Universität unterrichten, und darüber hinaus auch das Delikt Mord dem richtigen Paragraphen zuordnen (Paragraph 105,, wenngleich ohne Nennung eines Gesetzes), auf der anderen Seite erweckten praktisch alle anderen Antworten und Angaben des Beschwerdeführers massive Zweifel an einem Studienabschluss. In der Verhandlung behauptete BF1 seine Diplomarbeit zum Thema "Einverständnis und Erklärung des Rechtsstaates" verfasst zu haben, konnte jedoch nicht einmal einen einzigen Satz zur Erklärung des Inhaltes dieser Arbeit zu Protokoll geben. Darüber hinaus ist im vorgelegten Diplom als Thema der Diplomarbeit "Mietvertrag für Fahrzeuge" angeführt. Es liegt auf der Hand, dass jemand, der tatsächlich ein Studium abschlossen hat, nicht nur das richtige Thema seiner Diplomarbeit nennen, sondern auch zumindest in einigen Sätzen den Inhalt der Arbeit darlegen können sollte. Auch wenn BF1 den richtigen Paragraphen des Morddeliktes benennen konnte, war er nicht in der Lage, die generellen Rechtsgrundlagen des Strafrechts oder andere Tötungsdelikte aus dem russischen Strafrecht anzugeben. Auch die Angaben zu seinen Praktika fielen höchst vage und zudem widersprüchlich aus. Behauptete der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch, dass er unter anderem auch zwei bis drei Monate bei der Kriminalpolizei ein Praktikum absolviert habe, bestritt er dies in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und behauptete einen Protokollierungsfehler des einvernehmenden Referenten (der Referent habe nicht gewusst, was das Wort "Staatsanwalt" bedeute), der jedoch auf AS 111 eindeutig sowohl ein Praktikum bei der Staatsanwaltschaft als auch ein Praktikum bei der Kriminalpolizei niederschreiben ließ, weswegen naturgemäß keine Verwechslung dieser beiden Begriffe (etwa aufgrund eines Translationsfehlers) vorliegen kann. Die Angaben des BF1 zu seiner Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft fielen darüber hinaus höchst vage aus. Auch die Frage der eigenen Vertreterin nach der Europäischen Menschenrechtskonvention konnte nicht beantwortet werden. Die zweifache Frage des vorsitzenden Richters nach der Gewaltenteilung wurde mit zweifachem Schweigen quittiert. Das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages (im vorgelegten Diplom wird als vorletztes Prüfungsgebiet "Arbeitsvertrag" angegeben) konnte nicht juristisch, sondern lediglich aus Sicht des Personalmanagements (sinngemäß: man bewirbt sich und erhält telefonisch die Einladung zum Bewerbungsgespräch, so entstehe der Arbeitsvertrag) beschrieben werden. Völkerrechtliche Positionen, welche sich aus früheren Ansichten der Sowjetunion ergeben hätten, waren BF1 ebenso unbekannt wie die wichtigsten drei bis fünf Lehrbücher für das russische Strafrecht, somit für jenes Rechtsgebiet, für welches sich der Beschwerdeführer am meisten interessiert haben will.

Angesichts dieser zahlreichen und massiven Lücken konnte der erkennende Senat auch aus den wenigen und rudimentären richtigen Angaben des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit hinsichtlich des behaupteten Studienabschlusses gewinnen.

Somit musste konsequenterweise auch den Behauptungen zu den absolvierten Praktika des BF1 und in weiterer Folge auch den Angaben des BF1 zu seinen Recherchen in seinem ehemaligen Arbeitsumfeld hinsichtlich des Verschwindens seiner Freunde jegliche Glaubwürdigkeit versagt werden.

Doch auch im eigentlichen Kern des Fluchtvorbringens finden sich zahlreiche weitere Widersprüche und Unplausibilitäten.

So gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, er sei während seiner Anhaltung nur am Anfang in einer Grube festgehalten worden, später nicht mehr, während er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptete, er habe die gesamte Zeit der Anhaltung in der Grube verbracht. Darüber hinaus erwiesen sich auch die Angaben des Beschwerdeführers zur Grube selbst als höchst unglaubwürdig. So gab der Beschwerdeführer zunächst an, die Grube sei etwa 2 Meter tief gewesen, eine Höhe, die zumindest für etwas athletischere Gefangene sogar ohne Hilfsmittel zu überwinden wäre. Weiters behauptete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zunächst, man habe ihn aus dieser Grube hinaufgezogen ("Sie haben mich hinaufgezogen. Ich bin nicht geklettert."), man habe "irgendeine Möglichkeit [gehabt] nach unten zu kommen und ihn herauszuholen", um wenige Minuten später anzugeben, er habe unter "Hinaufziehen" verstanden, dass zwei, drei Personen ohne Waffen hinuntergeklettert seien und gemeinsam mit dem Beschwerdeführer wieder die Stufen (!) hinaufgeklettert seien.

Der Asylgerichtshof verkennt keineswegs, dass zahlreichen übereinstimmenden Quellenberichten zufolge die Anhaltung einiger politischer Gefangener tatsächlich (auch) in tieferen Gruben erfolgte; aus diesen allgemeinem Umstand lässt sich jedoch angesichts der höchst unplausiblen und widersprüchlichen Darstellung des BF1 wenig für die Glaubwürdigkeit dieses individuellen Einzelfalles gewinnen.

Der nächste Widerspruch findet sich in der (sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof getätigten) Behauptung des BF1, er wisse nicht, warum man ihn am Ende der Anhaltung habe gehen lassen, während er in seinem Asylverfahren in Polen angab, seine Familie habe Lösegeld für ihn entrichtet.

Widersprüchlich wurde auch die Dauer des Krankenhausaufenthaltes unmittelbar nach der Anhaltung geschildert. Gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch an, er sei "den ganzen Tag über dort [gewesen] - also von der Früh bis zum Abend" (AS 105, ähnlich auch AS 93), behauptete BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof hingegen, er sei "maximal eine Stunde" dort gewesen und habe das Spital noch in der Nacht der Freilassung verlassen.

BF1 gab sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof an, man habe ihm die Nase und die Rippen gebrochen. Gemäß dem eingeholten Gutachten des XXXX können diese behaupteten Verletzungen jedoch nicht verifiziert werden. Die angeblich auf den Gewehrschlag zurückgehende Narbe auf der Nase des BF1 entspricht darüber hinaus aufgrund ihrer (schmalen) Beschaffenheit und des Alters nicht den Angaben des Beschwerdeführers. Die im Rahmen des Parteiengehörs getätigte Erklärung des BF1, (sinngemäß) er habe die starken Schmerzen eben einem Bruch der Rippen und eder Nase zugeordnet, sei aber ein medizinischer Laie, vermochte den erkennenden Senat nicht zu überzeugen, zumal es für die offenkundig ebenso unrichtige Zuordnung der Narbe zum behaupteten Gewehrkolbenschlag keine Erklärung des BF1 gibt.BF1 gab sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof an, man habe ihm die Nase und die Rippen gebrochen. Gemäß dem eingeholten Gutachten des römisch 40 können diese behaupteten Verletzungen jedoch nicht verifiziert werden. Die angeblich auf den Gewehrschlag zurückgehende Narbe auf der Nase des BF1 entspricht darüber hinaus aufgrund ihrer (schmalen) Beschaffenheit und des Alters nicht den Angaben des Beschwerdeführers. Die im Rahmen des Parteiengehörs getätigte Erklärung des BF1, (sinngemäß) er habe die starken Schmerzen eben einem Bruch der Rippen und eder Nase zugeordnet, sei aber ein medizinischer Laie, vermochte den erkennenden Senat nicht zu überzeugen, zumal es für die offenkundig ebenso unrichtige Zuordnung der Narbe zum behaupteten Gewehrkolbenschlag keine Erklärung des BF1 gibt.

BF1 gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf die Frage "Wonach wurde bei den Verhören gefragt" an, man habe ihm "irgendwelche" Bilder von Widerstandskämpfern gezeigt und habe "irgendwelche" Namen genannt, "nur das" habe es gegeben. Erst auf Vorhalt, er habe an anderer Stelle auch behautet, er sei auch zu seinen beiden Freunden befragt worden, gab er an, man habe ihn auch zu diesen beiden Freunden befragt. Es liegt auf der Hand, dass sich ein glaubwürdiger Asylwerber bei der Frage "Wonach wurde bei den Verhören gefragt" gerade an die sicherheitsbehördliche Befragung nach seinen eigenen Freunden erinnern müsste.

BF1 gab weiters vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, man habe ihn anlässlich der Verhaftung durch den Schlag auf die Nase bewusstlos geschlagen, er sei erst in der Grube bzw. beim Fall in die Grube zu sich gekommen. allerdings konnte er vor dem Bundesasylamt einige Details schildern, etwa dass er sich nach dem Schlag hingehockt oder dass man ihm von hinten das T-Shirt über den Kopf gezogen habe (AS 91). Der erkennende Senat bezweifelte daher bereits in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und findet auch an der Wortwahl ("unglaubwürdig") des Gutachters, welcher die Zweifel des Senates vollinhaltlich bestätigte, relativ wenig auszusetzen. Selbst wenn BF1, wie im Rahmen des Parteiengehörs zum genannten Gutachten behauptet, gewissermaßen nur "weggetreten", aber nicht völlig bewusstlos war, erklärt dies nicht, warum er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung trotz ausdrücklicher Befragung nichts über das Hinhocken oder das Überziehen des T-Shirts über den Kopf erzählen konnte.

Alles in allem entstand beim erkennenden Senat der Eindruck, dass nicht nur die Vorgeschichte (Abschluss eines Jus-Studiums sowie Absolvieren mehrerer Praktika bei staatlichen Behörden) sondern auch der eigentliche Kern der Fluchtgeschichte (Recherchen im ehemaligen Arbeitsumfeld dieser Praktika, Festnahme und Anhaltung) aufgrund der massiven Widersprüche und Unglaubwürdigkeiten lediglich ein erfundenes Konstrukt zur Asylerlangung darstellt. Soweit BF1 sein Aussageverhalten mit seiner behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung erklärt, ist ihm zu entgegnen, dass Gutachter XXXX das Vorliegen einer solchen posttraumatrischen Belastungsstörung lediglich nur nicht mit Bestimmheit auszuschließen vermochte, insbesondere aber ausdrücklich festhielt, dass bei BF1 kein Krankheitsbild fassbar sei, "das ihn außer Lage versetzen würde, gleichbleibende Angaben zu den Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen."Alles in allem entstand beim erkennenden Senat der Eindruck, dass nicht nur die Vorgeschichte (Abschluss eines Jus-Studiums sowie Absolvieren mehrerer Praktika bei staatlichen Behörden) sondern auch der eigentliche Kern der Fluchtgeschichte (Recherchen im ehemaligen Arbeitsumfeld dieser Praktika, Festnahme und Anhaltung) aufgrund der massiven Widersprüche und Unglaubwürdigkeiten lediglich ein erfundenes Konstrukt zur Asylerlangung darstellt. Soweit BF1 sein Aussageverhalten mit seiner behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung erklärt, ist ihm zu entgegnen, dass Gutachter römisch 40 das Vorliegen einer solchen posttraumatrischen Belastungsstörung lediglich nur nicht mit Bestimmheit auszuschließen vermochte, insbesondere aber ausdrücklich festhielt, dass bei BF1 kein Krankheitsbild fassbar sei, "das ihn außer Lage versetzen würde, gleichbleibende Angaben zu den Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen."

Doch auch in der Darstellung der BF2 selbst finden sich mehrere Widersprüche und Unplausibilitäten.

Auch hier beginnt es bereits bei der Darstellung der unmittelbaren privaten Lebensgeschichte, konkret bei der Behauptung, in drei teils massiv unglücklich verlaufenden, teils von Gewalt geprägten (vor-)ehelichen Beziehungen gelebt zu haben. Vor dem Bundesasylamt gab BF2 an, sie sei im Alter von 16 Jahren geraubt worden, aber sofort wieder zu den Eltern zurückgekehrt. Mit 17 habe sie nach ihrer Entführung geheiratet und mit dem Mann zwei Jahre zusammengelebt. Erst im Jahr 2010 habe sie auf eigenen Wunsch geheiratet.

In der Beschwerde der BF2 findet sich ua. die handschriftlich verfasste Darstellung des Verlaufs der Beziehungen zu ihren (Ehe-)Partnern. Sie sei mit 16 Jahren ein erstes Mal geraubt worden, sie habe nach den Traditionen ein Jahr dort [scil. beim sie entführt habenden Mann] bleiben müssen. Nach einem Jahr habe sie sich scheiden lassen. Das zweite Mal sei es eine Zwangsheirat gewesen. Da habe niemand gefragt, ob sie es wolle oder nicht, da sie gezwungen gewesen sei, einen Angehörigen der Armee Kadyrovs zu heiraten. Sie habe ihr Schicksal akzeptiert und mit diesem Mann gelebt, bis er bei einem Unfall gestorben sei. Nach seinem Tod sei sie von den Eltern nach Hause gebracht worden. Danach habe sie ein Junge geraubt, mit welchem sie sich einmal unterhalten habe. Sie habe gedacht, sie würde mit diesem Jungen glücklich werden, doch sei er ein Drogenabhängiger gewesen. Unter Drogen habe er sie geschlagen und gezwungen, Alkohol zu trinken. Sie sei von ihm geflüchtet.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung findet sich jedoch eine dritte Darstellung des Ablaufs dieser Beziehungen: BF2 gab hier gleich zu Beginn widersprüchlich an, mit dem ersten Mann ein Jahr oder drei Jahre zusammen gewesen zu sein. Auf Vorhalt des Widerspruches gab sie zu Protokoll, die drei Jahre seien richtig. Die zweite Beziehung - nach Scheidung der ersten Ehe - habe lediglich einen Tag (sic!) gedauert, nach ihrer Entführung hätten ihre Eltern sie wieder zurückgeholt. Die dritte Beziehung sei eine Zwangsheirat mit einem Angehörigen der Armee Kadyrovs gewesen. Später ergänzte BF2 noch, dass dieser dritte Mann wahrscheinlich noch lebe.

Es liegt auf der Hand, dass diese drei in ihrer Reihenfolge und ihrem Verlauf zum Teil massiv widersprüchlich geschilderten Beziehungen seitens des erkennenden Senates als äußerst unglaubwürdig gewertet werden mussten.

Auch konnte der erkennende Senat den Ablauf der Ereignisse bei der ersten Befragung der BF2 durch die Sicherheitsbehörden rund um den Anruf des BF1 in seiner Heimat nicht nachvollziehen.

Dies beginnt bereits mit der Behauptung der BF2 und des BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof, dass dieser erste Anruf nach Jahren sinngemäß das erste Lebenszeichen des BF1 für BF2 und die gemeinsamen Eltern dargestellt habe. Die in Österreich lebende Schwester des BF1 und des BF2 gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zeugenschaftlich an, dass sie zu BF1 in den Jahren 2009-2012 (während seines Aufenthaltes in Polen) telefonischen Kontakt gehabt habe, dabei habe dieser mehr Informationen aus der Heimat gehabt habe als sie selbst. Sie selbst habe auch mit den Eltern telefoniert.

Es liegt auf der Hand, dass dies bedeutet, dass BF1 in den Jahren 2009 bis Ende 2011 somit von Polen aus auch einen telefonischen Kontakt zu seiner in Tschetschenien lebenden Familie gehabt haben muss, wenn er mehr Informationen aus der Heimat gehabt haben soll als die Zeugin.

Selbst wenn es diesen Kontakt doch nicht gegeben haben sollte, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Sicherheitsbehörden nach Eingang des Telefonates nur die Schwester des BF1, nicht aber die gemeinsamen Eltern oder die in Moskau lebende Schwester über den Verbleib des BF1 befragen. Die Begründung, die Eltern seien bereits älter, vermag hinsichtlich des Alters (der Vater war im Jahr 2012 etwa 65 Jahre alt, die Mutter 59) nicht völlig zu überzeugen, da eine etwaige Befragung zu Hause nicht mit den körperlichen Strapazen einer Anhaltung gleichzusetzen ist - wobei auch in Frage zu stellen ist, warum gerade jene Angehörigen der Sicherheitsbehörden, denen seitens der Beschwerdeführer ja unerbittliche Brutalität und Gewalt unterstellt wurde, tatsächlich eine solche Rücksicht auf das Alter der Eltern genommen haben und eben selbst auf eine "einfache" Befragung verzichtet haben, zumal auf die in Moskau lebende Schwester das Argument des fortgeschrittenen Alters nicht zutrifft.

BF2 behauptete weiters vor dem Bundesasylamt, sie sei von den gleichen Personen nach dem Anruf befragt und einige Tage später mitgenommen worden. Diese Leute hätten dieselbe Stimme gehabt. Vor dem Asylgerichtshof meinte BF2 hingegen, sie könne nicht sagen, ob es dieselben Leute gewesen wären, sie seien beide Male maskiert gewesen. Nach Vorhalt der beim Bundesasylamt erfolgten Protokollierung derselben Stimmen, wiederholte sie erneut sinngemäß, es nicht sicher zu wissen. Auch hier ist dieser nicht unerhebliche Widerspruch als Beeinträchtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF2 zu werten.

Ein noch massiverer Widerspruch findet sich in der Darstellung rund um die erste Befragung der BF2 kurz nach dem Eingang des Anrufes des BF1. Gab BF2 vor dem Bundesasylamt noch ausdrücklich an, sie sei am nächsten Tag aufgesucht und zu ihrem Bruder befragt worden, so behauptete sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hingegen, man habe nicht einmal gewusst, dass es ihr Bruder gewesen sei, der angerufen habe.

In einer Gesamtbetrachtung kommt der erkennende Senat angesichts der aufgezeigten Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten zu dem Schluss, dass das gesamte Vorbringen des BF1 und der BF2 als erfundenes Konstrukt zwecks Asylerlangung zu werten ist und dass keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen besteht.

Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auf die zugrunde liegenden Länderfeststellungen zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in einem gewissem Ausmaß stabilisiert hat, wenngleich nicht verkannt wird, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus dennoch zumindest teilweise weiterhin problematisch ist und dass mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und in Einzelfällen auch schwere Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien sind jedoch individuell glaubhaft zu machen und führen im Falle ihrer individuellen Glaubhaftmachung auch konsequenterweise zur Gewährung von Asyl.

Im Ergebnis konnten BF1 und BF2 jedoch keine individuellen konkreten Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit glaubhaft machen, ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gelangte aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks in Verbindung mit der oben angeführten Begründung zur Überzeugung, dass die von BF1 und BF2 behaupteten Gründe für die Ausreise aus der Russischen Föderation lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, frei erfunden sind. Aus den Länderberichten lässt sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ableiten. Darüber hinaus leben Verwandte der Beschwerdeführer (insbesondere die Eltern sowie eine in Moskau wohnhafte Schwester) trotz der behaupteten (jedoch, wie gezeigt wurde, unglaubwürdigen) Verfolgungshandlungen gegen die Familie der Beschwerdeführer weiterhin in der Russischen Föderation bzw. in der Teilrepublik Tschetschenien.

Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen.

2.4. Rechtlich folgt daraus:

2.4.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.2.4.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 (WV) idF BGBl. I 2/2008, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 29.11.2011 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 29.11.2011 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.

2.4.2. Zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides:2.4.2. Zu Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I 100 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins 100 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der von BF1 und BF2 vorgebrachte Sachverhalt erweist sich, wie beweiswürdigend dargelegt, als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführer ist nicht ableitbar, dass sie in der Russischen Föderation konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten, da sich aus dem vorgetragenen Fluchtgrund eine glaubwürdige individuelle Verfolgung der Beschwerdeführer nicht ergeben hat. Die beschwerdeführende Partei konnte somit nicht glaubhaft darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen somit nicht erfüllt.Der von BF1 und BF2 vorgebrachte Sachverhalt erweist sich, wie beweiswürdigend dargelegt, als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, glaubhaft zu machen. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführer ist nicht ableitbar, dass sie in der Russischen Föderation konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätten, da sich aus dem vorgetragenen Fluchtgrund eine glaubwürdige individuelle Verfolgung der Beschwerdeführer nicht ergeben hat. Die beschwerdeführende Partei konnte somit nicht glaubhaft darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen somit nicht erfüllt.

Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.

2.4.3. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides:2.4.3. Zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die beschwerdeführende Partei keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in der Russischen Föderation eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die beschwerdeführende Partei keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in der Russischen Föderation eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle der beschwerdeführenden Partei nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die beschwerdeführende Partei vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer akut lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei unzulässig machen könnten, vor. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die beschwerdeführende Partei hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle der beschwerdeführenden Partei nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die beschwerdeführende Partei vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer akut lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei unzulässig machen könnten, vor. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die beschwerdeführende Partei hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.

Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die beschwerdeführende Partei bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefen, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der beschwerdeführenden Parteien im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen.Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die beschwerdeführende Partei bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefen, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der beschwerdeführenden Parteien im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die beiden beschwerdeführenden Parteien nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten. BF1 ist ein zumindest in physischer Hinsicht gesunder, junger und erwerbsfähiger Mann, er gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Protokoll, er fühle sich in der Lage auch körperlich anstrengende Tätigkeiten zu übernehmen. BF2 ist eine junge, gesunde und erwerbsfähige Frau. Beide haben in Tschetschenien den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht, beherrschen die russische und tschetschenische Sprache und sind mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Es kann ihnen zugemutet werden, auch nach ihrer Rückkehr das für ihr Überleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es der beschwerdeführenden Partei deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für den Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Auch der Umstand einer mangelnden Berufsausbildung oder Berufserfahrung und der damit einhergehenden Benachteiligung am Arbeitsmarkt führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal die beschwerdeführenden Partei angesichts des bestehenden familiären und sozialen Netzwerkes nicht völlig auf sich alleine gestellt ist und entsprechende Unterstützung erhalten kann bzw. wird. Insbesondere haben die Eltern der beiden beschwerdeführenden Parteien auch in der Vergangenheit beide unterstützt. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die beschwerdeführende Partei kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Wie erwähnt verfügt die beschwerdeführende Partei in Tschetschenien nach wie vor über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. In Tschetschenien leben Verwandte der beiden Beschwerdeführer, es ist daher davon auszugehen, dass die Verwandten bzw. Familienangehörigen dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr zumindest anfänglich unterstützend zur Seite stehen werden und das vorhandene familiäre und soziale Umfeld dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung in die russisch-tschetschenische Gesellschaft - welche nach einer nicht überlangen Ortsabwesenheit keine Probleme bereiten sollte - erleichtern wird.

Ergänzend ist hinsichtlich der Situation der BF2 auszuführen, dass dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gezeichneten Bedrohungsszenario (zB "neuerliche" Zwangsheirat) angesichts der - wie schon in der Beweiswürdigung gezeigt wurde - unglaubwürdigen Behauptung, bereits öfters Opfer einer (auf faktische Zwangsheirat gerichteten) Entführung geworden zu sein, kein Glauben geschenkt werden konnte. Auch BF2 wurde von ihren Eltern unterstützt, sogar dahingehend, dass von ihnen ein Bestechungsgeld für die Aufnahme der BF2 für ein Studium an einer Universität entrichtet wurde.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.

Der beschwerdeführenden Partei ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Der beschwerdeführenden Partei ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzt würden. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.

2.4.4. Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides:2.4.4. Zu Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.

Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 8 AsylG 2005 nach § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).

In Österreich lebt die asylberechtigte Schwester des BF1 und der BF2, jedoch in einem eigenen Haushalt. Es finden wechselseitige Besuche statt. Das Bestehen wechselseitiger Abhängigkeiten der beiden Beschwerdeführers (zB Pflege oder sonstige Betreuungspflichten) wurde nicht behauptet, auch hat bereits in der Russischen Föderation durch mehrere Jahre hindurch kein Kontakt des BF1 und der BF2 zu ihrer Schwester bestanden. Der erkennende Senat sieht in der verfügten Ausweisung daher keinen Eingriff in das Familienleben des BF1 oder der BF2.

Darüber hinaus ist zu prüfen, ob mit der Ausweisung auch in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob auch dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Darüber hinaus ist zu prüfen, ob mit der Ausweisung auch in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob auch dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Die beiden Beschwerdeführer reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich und stellten am 29.11.2011 einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Sie verfügen über keine intensiven Bindungen, worauf schon ihre kurze Aufenthaltsdauer in Österreich hindeutet (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen...".).Die beiden Beschwerdeführer reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich und stellten am 29.11.2011 einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Sie verfügen über keine intensiven Bindungen, worauf schon ihre kurze Aufenthaltsdauer in Österreich hindeutet vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen...".).

Darüber hinaus entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Die Beschwerdeführer mussten gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz im Jänner 2013 ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; sie konnten somit bereits etwa neun Monate nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).Darüber hinaus entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Die Beschwerdeführer mussten gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz im Jänner 2013 ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; sie konnten somit bereits etwa neun Monate nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).

Im gegenständlichen Fall sind keine Umstände erkennbar, die auf eine während des knapp zwei Jahre währenden Aufenthaltes im Bundesgebiet entstandene außergewöhnliche Integration der beschwerdeführenden Partei schließen lassen: Die beiden Beschwerdeführer sind am Arbeitsmarkt nicht integriert, haben während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und sind auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Weiters besuchen die Beschwerdeführer in Österreich keine Bildungseinrichtungen und sind - abgesehen von der Mitgliedschaft des BF1 bei der XXXX - auch nicht Mitglied in (weiteren) Vereinen bzw. sonstigen Organisationen oder leisten gemeinnützige Arbeit. Die Beschwerdeführer weisen praktisch keine Kenntnisse der deutschen Sprache auf - doch selbst wenn, wäre anzumerken, dass aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden kann, und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil der beschwerdeführenden Partei die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).Im gegenständlichen Fall sind keine Umstände erkennbar, die auf eine während des knapp zwei Jahre währenden Aufenthaltes im Bundesgebiet entstandene außergewöhnliche Integration der beschwerdeführenden Partei schließen lassen: Die beiden Beschwerdeführer sind am Arbeitsmarkt nicht integriert, haben während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und sind auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Weiters besuchen die Beschwerdeführer in Österreich keine Bildungseinrichtungen und sind - abgesehen von der Mitgliedschaft des BF1 bei der römisch 40 - auch nicht Mitglied in (weiteren) Vereinen bzw. sonstigen Organisationen oder leisten gemeinnützige Arbeit. Die Beschwerdeführer weisen praktisch keine Kenntnisse der deutschen Sprache auf - doch selbst wenn, wäre anzumerken, dass aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden kann, und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil der beschwerdeführenden Partei die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).

Beide Beschwerdeführer sind zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein weder die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029) noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).Beide Beschwerdeführer sind zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein weder die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029) noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).

Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der beiden Beschwerdeführer nach Tschetschenien erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Tschetschenien zu dem Schluss, dass die beschwerdeführende Partei ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den weit überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht hat, noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, da sich dort nach wie vor zahlreiche Verwandte befinden. Die Beschwerdeführer sprechen sowohl die tschetschenische als auch die russische Sprache, sodass auch ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen. Weiters sind die Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten der russischen bzw. der tschetschenischen Gesellschaft vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würden.

Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen Föderation - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Unter den angeführten Aspekten erweist sich ein Eingriff in das Privatleben der beschwerdeführenden Partei als gerechtfertigt.

Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte. Die vorliegende Ausweisungsentscheidung steht zudem einem legalen Aufenthalt unter Beachtung der allgemeinen aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen bzw. einem humanitären Aufenthalt nicht entgegen (siehe idS VfGH 12.6.2010, U 614/10).Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte. Die vorliegende Ausweisungsentscheidung steht zudem einem legalen Aufenthalt unter Beachtung der allgemeinen aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen bzw. einem humanitären Aufenthalt nicht entgegen (siehe idS VfGH 12.6.2010, U 614/10).

Im vorliegenden Verfahren wurde hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt, dass diese an einer akut lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass sie an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Art. 3 EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund seiner Rückkehr in die Russische Föderation ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Im vorliegenden Verfahren wurde hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt, dass diese an einer akut lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass sie an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Artikel 3, EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund seiner Rückkehr in die Russische Föderation ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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