Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S1 437.948-1/2013/8E
S1 437.949-1/2013/5E
S1 437.950-1/2013/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerden
1.) der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2013, Zahl 13 10.700 - EAST West,1.) der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2013, Zahl 13 10.700 - EAST West,
2.) des XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2013, Zahl 132.) des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2013, Zahl 13
10.701 - EAST West,
3.) der XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2013, Zahl 133.) der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2013, Zahl 13
10.702 - EAST West, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter der minderjährigen 2.- und 3.-Beschwerdeführer. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig.
Die 1.-Beschwerdeführerin reiste erstmals, damals gemeinsam mit ihrem Gatten (XXXX) und drei minderjährigen Kindern, darunter auch die nunmehrigen 2.- und 3.- Beschwerdeführer, am 11.11.2010 in das österreichische Bundesgebiet und brachte einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Beschwerdeführer hatten laut EURODAC-Treffer am 24.10.2010 in Polen einen Asylantrag gestellt. Polen hat am 17.11.2010 seine Zustimmung zur (gemeinsamen) Wiederaufnahme der damaligen Beschwerdeführer gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 erklärt. In der Folge wurde das Verfahren der Beschwerdeführer (der Eltern und der drei minderjährigen Kinder) aufgrund ihrer freiwilligen Rückkehr am 20.01.2011 in Herkunftsstaat durch das Bundesasylamt gemäß § 25 Abs 1 Z 3 AsylG als gegenstandslos abgelegt.Die 1.-Beschwerdeführerin reiste erstmals, damals gemeinsam mit ihrem Gatten (römisch 40 ) und drei minderjährigen Kindern, darunter auch die nunmehrigen 2.- und 3.- Beschwerdeführer, am 11.11.2010 in das österreichische Bundesgebiet und brachte einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Beschwerdeführer hatten laut EURODAC-Treffer am 24.10.2010 in Polen einen Asylantrag gestellt. Polen hat am 17.11.2010 seine Zustimmung zur (gemeinsamen) Wiederaufnahme der damaligen Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt. In der Folge wurde das Verfahren der Beschwerdeführer (der Eltern und der drei minderjährigen Kinder) aufgrund ihrer freiwilligen Rückkehr am 20.01.2011 in Herkunftsstaat durch das Bundesasylamt gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als gegenstandslos abgelegt.
2. Am 22.07.2013 stellte die 1.-Beschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährigen Kinder, die 2.- und 3.-Beschwerdeführer, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
3. Die nunmehrigen Beschwerdeführer hatten laut EURODAC-Treffer bereits am 13.07.2013 in Polen Asylanträge gestellt. Polen hat am 26.08.2013 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur (gemeinsamen) Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 an Österreich ausgesprochen.3. Die nunmehrigen Beschwerdeführer hatten laut EURODAC-Treffer bereits am 13.07.2013 in Polen Asylanträge gestellt. Polen hat am 26.08.2013 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur (gemeinsamen) Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, an Österreich ausgesprochen.
4. Die 1.-Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren in Österreich am 23.07.2013 (As. 21-31 BAA, Akt der 1.-Beschwerdeführerin), sie hätte gemeinsam mit den 2.- und 3.-Beschwerdeführern, für welche sie auch spreche, am 09.07.2013 ihren Heimatort verlassen und wäre mit einem Pkw bis nach Dagestan und von dort mit diversen Zügen über XXXX und XXXX nach XXXX gefahren. Nach ihrer Ankunft in Polen wären ihre Fingerabdrücke abgenommen worden und sie hätte einen Asylantrag gestellt. Danach wären sie mit einem Taxi zu ihrer Tante nach XXXX gefahren, wo sie zirka acht Tage aufhältig gewesen wären. Anschließend wären sie mit dem Zug nach XXXX gereist.4. Die 1.-Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren in Österreich am 23.07.2013 (As. 21-31 BAA, Akt der 1.-Beschwerdeführerin), sie hätte gemeinsam mit den 2.- und 3.-Beschwerdeführern, für welche sie auch spreche, am 09.07.2013 ihren Heimatort verlassen und wäre mit einem Pkw bis nach Dagestan und von dort mit diversen Zügen über römisch 40 und römisch 40 nach römisch 40 gefahren. Nach ihrer Ankunft in Polen wären ihre Fingerabdrücke abgenommen worden und sie hätte einen Asylantrag gestellt. Danach wären sie mit einem Taxi zu ihrer Tante nach römisch 40 gefahren, wo sie zirka acht Tage aufhältig gewesen wären. Anschließend wären sie mit dem Zug nach römisch 40 gereist.
Die Mutter der 1.-Beschwerdeführerin hätte sie abgeholt und am nächsten Tag nach XXXX gebracht.Die Mutter der 1.-Beschwerdeführerin hätte sie abgeholt und am nächsten Tag nach römisch 40 gebracht.
Über ihren Aufenthalt in Polen könne sie nicht viel sagen, da sie nur sehr kurz dort gewesen wären. Sie wolle aber nach Polen nicht zurück, da ihre Eltern und ihr Bruder in Österreich leben. Außerdem glaube sie, dass Polen nicht "so sicher" wäre wie Österreich.
Zu ihrem Fluchtgrund erklärte sie, dass sie und ihr Ehemann wegen ihres Vaters von unbekannten Männern des tschetschenischen Militärs verschleppt und festgehalten worden wären. Dabei wären sie geschlagen und schikaniert worden, weil sie Informationen über ihren Vater haben hätten wollen. Sie habe Angst, dass diese Männer ihr wieder etwas antun.
Ihr Mann hätte sie weggeschickt und ihr die Kinder weggenommen, da er "damit nichts zu tun haben hätte wollen". Daraufhin hätte sie zwei ihrer drei Kinder wieder abgeholt und das Land verlassen, ihr Ehemann wisse nichts davon. Im Falle ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könnte sie erneut von ihren Verfolgern bedroht werden.
5. Im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt am 04.09.2013 erklärte die 1.-Beschwerdeführerin, dass ihre Angaben auch für ihre Kinder, die 2.- und 3.-Beschwerdeführer, gelten sollten.
Zum Gesundheitszustand der 2.- und 3.-Beschwerdeführer gab sie an, dass ihre Kinder Würmer hätten und dagegen Medikamente bekämen, sonstige gravierende Krankheiten lägen nicht vor. Bis Dezember 2012 hätten ihre Kinder bei ihr gelebt, danach hätte ihr Mann sie ihr gewaltsam weggenommen. Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat hätte sie mit ihrer Tante und ihrem Onkel zusammengelebt
Zu ihrem eigenen Gesundheitszustand führte sie an, dass sie derzeit keine Medikamente einnehme.
Sie habe jedoch eine MRT-Untersuchung ihrer Wirbelsäule gehabt, weswegen sie zur Kontrolle gehen müsse. Die Beschwerden hätte sie seit Dezember 2012.
Nach einer medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat befragt, erklärte sie, dass sie keine ernsthaften Erkrankungen gehabt hätte, sie hätte sich nur etwa zehnmal einer Physiotherapie unterzogen.
Die 1.-Beschwerdeführerin legte in der Folge diverse medizinische Unterlagen aus Österreich vor, so eine ambulante Wiedervorstellung des (XXXX) Landeskrankenhaus XXXX vom 20.08.2013 (Diagnose:Die 1.-Beschwerdeführerin legte in der Folge diverse medizinische Unterlagen aus Österreich vor, so eine ambulante Wiedervorstellung des (römisch 40 ) Landeskrankenhaus römisch 40 vom 20.08.2013 (Diagnose:
Lumboischialgie rechtsseitig bei Spondylolisthese L5/S1 Grad III nach Meyerding, Therapie: Zur genaueren Beurteilung Durchführung einer MRT der LWS), die entsprechende Überweisung an ein MR Institut vom 29.08.2013, medizinische Behandlungsbegleitblätter für Asylwerber in der Grundversorgung betreffend alle Beschwerdeführer, einen Termin für die 2.- und 3.-Beschwerdeführer für den 11.09.2012 beim Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, die allesamt in Kopie zum Akt genommen wurden.Lumboischialgie rechtsseitig bei Spondylolisthese L5/S1 Grad römisch drei nach Meyerding, Therapie: Zur genaueren Beurteilung Durchführung einer MRT der LWS), die entsprechende Überweisung an ein MR Institut vom 29.08.2013, medizinische Behandlungsbegleitblätter für Asylwerber in der Grundversorgung betreffend alle Beschwerdeführer, einen Termin für die 2.- und 3.-Beschwerdeführer für den 11.09.2012 beim Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, die allesamt in Kopie zum Akt genommen wurden.
Zu ihren Verwandten in Österreich führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Eltern, ein leiblicher und drei Halbbrüder hier lebten. Sie selbst lebe seit ihrer Heirat im Jahr 2004 von ihren Eltern getrennt. Ihre Mutter und ihr leiblicher Bruder wären in XXXX wohnhaft.Zu ihren Verwandten in Österreich führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Eltern, ein leiblicher und drei Halbbrüder hier lebten. Sie selbst lebe seit ihrer Heirat im Jahr 2004 von ihren Eltern getrennt. Ihre Mutter und ihr leiblicher Bruder wären in römisch 40 wohnhaft.
Der Letztgenannte wäre verheiratet und hätte eine eigene Familie. Ihr Vater wäre mit einer anderen Frau verheiratet und wohne in XXXX. Sie glaube, dass ihr Vater im Jahre 2003 nach Österreich gekommen wäre. Ihre Mutter wäre später nachgekommen.Der Letztgenannte wäre verheiratet und hätte eine eigene Familie. Ihr Vater wäre mit einer anderen Frau verheiratet und wohne in römisch 40 . Sie glaube, dass ihr Vater im Jahre 2003 nach Österreich gekommen wäre. Ihre Mutter wäre später nachgekommen.
Nachgefragt führte die Erstbeschwerdeführerin weiter aus, dass sie im Jahr 2011 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgereist sei, da ihr gesagt worden wäre, dass sie "so oder so" nach Haue abgeschoben werden würde. Daher habe sie sich zur freiwilligen Rückkehr entschieden. Damals hätte sie wenigstens gewusst, wohin sie zurückkehren könne, nun werde ihr Mann, der mit ihrem jüngster Sohn in XXXX zuhause wäre, sie nicht mehr aufnehmen.Nachgefragt führte die Erstbeschwerdeführerin weiter aus, dass sie im Jahr 2011 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgereist sei, da ihr gesagt worden wäre, dass sie "so oder so" nach Haue abgeschoben werden würde. Daher habe sie sich zur freiwilligen Rückkehr entschieden. Damals hätte sie wenigstens gewusst, wohin sie zurückkehren könne, nun werde ihr Mann, der mit ihrem jüngster Sohn in römisch 40 zuhause wäre, sie nicht mehr aufnehmen.
Befragt, wie sie sich nach ihrer freiwilligen Rückkehr im Herkunftsstaat im Jahr 2011 ihren Lebensunterhalt finanziert hätte, gab die 1.-Beschwedeführerin an, dass sie Hausfrau wäre beziehungsweise keiner Beschäftigung nachgegangen wäre. Ihre Familienangehörigen, Eltern und Bruder, hätten sie unterstützt. Ihre Reise nach Österreich wäre von ihrer Tante und ihrem Onkel, die in Tschetschenien lebten, finanziert worden.
Sie habe ihre Eltern und ihren Bruder von ihrer beabsichtigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat telefonisch benachrichtigt. Sie hätte nicht gewollt, dass sich jemand von ihrer Familie einem Risiko aussetzt, um sie von dort abzuholen. Sie wäre zu ihrer Tante, der Schwester ihres Vaters, die in XXXX wohne und den "Pobyt"-Status habe, gegangen und wäre von dort nach einer Woche mit dem Zug direkt nach XXXX gefahren.Sie habe ihre Eltern und ihren Bruder von ihrer beabsichtigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat telefonisch benachrichtigt. Sie hätte nicht gewollt, dass sich jemand von ihrer Familie einem Risiko aussetzt, um sie von dort abzuholen. Sie wäre zu ihrer Tante, der Schwester ihres Vaters, die in römisch 40 wohne und den "Pobyt"-Status habe, gegangen und wäre von dort nach einer Woche mit dem Zug direkt nach römisch 40 gefahren.
Befragt, wie über ihren Asylantrag in Polen entschieden worden sei, gab sie an, dass sie gar nicht in dem Flüchtlingslager aufhältig gewesen sei. Sie wäre direkt zu ihrer Tante nach XXXX gefahren.Befragt, wie über ihren Asylantrag in Polen entschieden worden sei, gab sie an, dass sie gar nicht in dem Flüchtlingslager aufhältig gewesen sei. Sie wäre direkt zu ihrer Tante nach römisch 40 gefahren.
Bei ihrer ersten Asylantragstellung in Polen hätte sie im Flüchtlingslager gelebt. Aber jetzt wäre Polen für sie gefährlich, weil ihr Mann sie dort jederzeit finden und ihr die Kinder wegnehmen könnte. Sie sei sich zu 100 Prozent sicher, dass ihr Mann sie in Polen fände. Die Frage, ob es im Herkunftsstaat eine Verhandlung bezüglich der Obsorge gegeben hätte, verneinte die 1.-Beschwerdeführerin, so etwas gebe es in Tschetschenien nicht.
Nachgefragt, führte sie an, dass sie sich in Polen keiner medizinischen Behandlung unterzogen hätten, weil sie nicht lange dort gewesen wären.
Befragt, ob sie oder ihre Kinder in Polen jemals verfolgt oder bedroht worden wären, meinte sie, dass sie es nicht wisse, sie aber jeden verdächtigt hätte. Die Tschetschenen würden sich untereinander kennen, daher würden Informationen schnell weitergeleitet werden. Sie hätte keine Anzeige bei der Polizei erstattet, da sie keine Beweismittel betreffend die Verfolgung durch ihren Mann gehabt hätte. Deshalb habe sie Polen auch schnell verlassen, um zu ihrer Familie zu kommen; denn es wäre egal, welche Gesetze in Polen existierten, ihr Mann werde ihr dort die Kinder wegenehmen.
Die 1.-Beschwerdeführerin verneinte das Vorliegen von gesundheitlichen, finanziellen oder organisatorischen Problemen bei ihrer Reise vom Herkunftsstaat nach Polen, während ihres Aufenthaltes in Polen und der Weiterreise nach Österreich.
Ihr Reiseziel wäre Österreich gewesen, da nahe Verwandte hier wären. Sie wäre zwar in Polen gefragt worden, ob sie weiterreisen wolle, aber sie hätte ihre diesbezügliche Absicht verschwiegen. Sie wäre sehr gern legal hierhergekommen, aber ein Visum wäre nicht zu finanzieren gewesen.
Sie wäre von ihren Eltern und ihrem Bruder immer unterstützt worden, egal ob finanziell oder moralisch. Sie hätten ihr ¿ 100,- bis 200,-
monatlich geschickt. Welchem Beruf ihr Bruder nachgehe, wisse sie nicht. Er hätte bei der Caritas gearbeitet, was genau, wisse nicht. Ihre Mutter besuche derzeit einen Deutschkurs. Ihre Mutter hätte angeblich gearbeitet, aber sie habe diese nicht gefragt.
Der als Vertrauensperson anwesende Bruder der 1.-Beschwerdeführerin gab auf Befragen an, dass er bei der XXXX im Rahmen eines Sozialprojektes für 6 Monate gearbeitet hätte, er wäre nun auf Arbeitssuche.Der als Vertrauensperson anwesende Bruder der 1.-Beschwerdeführerin gab auf Befragen an, dass er bei der römisch 40 im Rahmen eines Sozialprojektes für 6 Monate gearbeitet hätte, er wäre nun auf Arbeitssuche.
Auf Hinweis, dass ihr nun die Länderfeststellungen der Verwaltungsbehörde zu Polen ausgefolgt werden, sie sich dazu schriftlich oder mündlich äußern könne, entgegnete die 1.-Beschwerdeführerin, dass sie nichts vorbereitet hätte. Sie wolle sich dazu mündlich auch nicht äußern. Sie wisse jedoch, dass sie nicht nach Polen zurückkehren möchte; und sie werde, falls sie überstellt werden sollte, immer wieder nach Österreich zurückkehren.
Auf Frage, warum sie glaube, dass ihr Ehemann von ihrem Aufenthalt in Polen Bescheid wisse, erklärte sie, dass es ihm bewusst sei, dass sie sich eine legale Einreise in Österreich nicht leisten könne. Er vermute, dass sie über Polen hierher kommen werde. In Polen lebten weit entfernte Verwandte, die ihm ihren Aufenthalt mitteilten könnten. Auf Vorhalt, dass ihr Mann wohl auch über ihre in Österreich aufhältige Familie Bescheid wisse, erklärte sie, dass sie verstehe, dass man ihr nicht glaube, aber sie könne leider nichts beweisen. Sie wiederholte, dass sie immer wieder nach Österreich zurückkehren werde.
Die anwesende Rechtsberaterin brachte unter Vorlage mehrerer Artikel (Pro Asyl, Fachpolitischer Newsletter 192 vom 13.06.2013; UNHCR, Drohende Obdachlosigkeit von Asylsuchenden in Polen, Bulgarien und der Slowakei vom 10.06.2013, Flüchtlingsrat Niedersachsen, "Tschetschenische Flüchtlinge sind gefährdet, nicht gefährlich!" vom 20.08.2013, Abschrift einer Entscheidung des VG Meiningen, Beschluss vom 26.04.2013, Zl. 8 E 20075/13, Helsinki Komitee, "Migration Is Not a Crime", 2013) vor, dass daraus hervorgehe, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen in Polen nicht den europaweit vereinbarten Mindeststandards entsprechen. Dies betreffe vor allem die Unterbringung, den sozialen Schutz und die medizinische Versorgung der Schutzsuchenden. Asylwerber würden häufig inhaftiert, ohne dass Sicherheitsaspekte hierfür maßgeblich wären. Es fänden nächtliche Raumdurchsuchungen in den Haftzentren statt, teilweise "Morgenappelle" und unangemeldetes Eintreten von Grenzschützern.Die anwesende Rechtsberaterin brachte unter Vorlage mehrerer Artikel (Pro Asyl, Fachpolitischer Newsletter 192 vom 13.06.2013; UNHCR, Drohende Obdachlosigkeit von Asylsuchenden in Polen, Bulgarien und der Slowakei vom 10.06.2013, Flüchtlingsrat Niedersachsen, "Tschetschenische Flüchtlinge sind gefährdet, nicht gefährlich!" vom 20.08.2013, Abschrift einer Entscheidung des VG Meiningen, Beschluss vom 26.04.2013, Zl. 8 E 20075/13, Helsinki Komitee, "Migration römisch eins s Not a Crime", 2013) vor, dass daraus hervorgehe, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen in Polen nicht den europaweit vereinbarten Mindeststandards entsprechen. Dies betreffe vor allem die Unterbringung, den sozialen Schutz und die medizinische Versorgung der Schutzsuchenden. Asylwerber würden häufig inhaftiert, ohne dass Sicherheitsaspekte hierfür maßgeblich wären. Es fänden nächtliche Raumdurchsuchungen in den Haftzentren statt, teilweise "Morgenappelle" und unangemeldetes Eintreten von Grenzschützern.
Auf die Frage der Rechtsberaterin hin, erklärte die 1.-Beschwerdeführerin, dass ihre Mutter während ihres eintägigen Krankenhausaufenthaltes in Österreich für die 2.- und 3.-Beschwerdeführer gesorgt hätte. Des Weiteren wäre ihre Mutter eine Woche bei ihr in der Unterkunftsstelle geblieben und hätte ihr geholfen, finanziell und mit Lebensmitteln. Sie hätte für sie auch gekocht. Das Taschengeld, Euro 40,-, welches sie bekämen, reiche nicht aus, und ihr Bruder hätte sie ins Krankenhaus gebracht und sie zweimal besucht. Sie könnte bei ihrer Mutter oder bei ihrem Bruder in XXXX auch wohnen, aber es wäre ihr nicht erlaubt worden.Auf die Frage der Rechtsberaterin hin, erklärte die 1.-Beschwerdeführerin, dass ihre Mutter während ihres eintägigen Krankenhausaufenthaltes in Österreich für die 2.- und 3.-Beschwerdeführer gesorgt hätte. Des Weiteren wäre ihre Mutter eine Woche bei ihr in der Unterkunftsstelle geblieben und hätte ihr geholfen, finanziell und mit Lebensmitteln. Sie hätte für sie auch gekocht. Das Taschengeld, Euro 40,-, welches sie bekämen, reiche nicht aus, und ihr Bruder hätte sie ins Krankenhaus gebracht und sie zweimal besucht. Sie könnte bei ihrer Mutter oder bei ihrem Bruder in römisch 40 auch wohnen, aber es wäre ihr nicht erlaubt worden.
In der Folge stellte die Rechtsberaterin den Antrag auf Durchführung einer Einvernahme der Mutter und des Bruders der 1.-Beschwerdefürherin zum Beweis einer engen Familienbeziehung und eines intensiven, beziehungsweise besonderen Naheverhältnisses.
Des Weiteren werde ersucht, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch mache, da die Überstellung der Asylwerber nach Polen einen unzulässigen gravierenden Eingriff in ihr Privat- und Familienleben darstellen würde. Außerdem bestehe in Polen für die Antragsteller die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Tschetschenien. Es bestehe aber auch ein Risiko, dass die Beschwerdeführer von ihrem Ehemann/Vater in Polen gefunden werden.Des Weiteren werde ersucht, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3 Absatz 2, Dublin-II-VO Gebrauch mache, da die Überstellung der Asylwerber nach Polen einen unzulässigen gravierenden Eingriff in ihr Privat- und Familienleben darstellen würde. Außerdem bestehe in Polen für die Antragsteller die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Tschetschenien. Es bestehe aber auch ein Risiko, dass die Beschwerdeführer von ihrem Ehemann/Vater in Polen gefunden werden.
6. Das Bundesasylamt hat in der Foge mit, im Spruch bezeichneten, angefochtenen Bescheiden vom 10.09.2013 die Anträge auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Polen zulässig seien.6. Das Bundesasylamt hat in der Foge mit, im Spruch bezeichneten, angefochtenen Bescheiden vom 10.09.2013 die Anträge auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Polen zulässig seien.
Den Bescheiden sind Feststellungen zu Polen zu entnehmen, zunächst allgemeine Feststellungen, aus denen hervorgeht, dass ein mehrinstanzliches Asylverfahren besteht. Es gebe Beschwerdemöglichkeiten beim Rat für Flüchtlingsfragen, schließlich beim Verwaltungsgericht und letztendlich eine Kassationsbeschwerde an das Oberste Verwaltungsgericht. Eine allfällige Inhaftierung gründe sich immer auf eine richterliche Anordnung und müsse auf einen besonderen Grund gestützt seien. Grundsätzlich soll ein Fremder, der um internationalen Schutz ansuche, nicht inhaftiert werden. In Polen gebe es Unterkünfte der Asylbehörde und bewachte Flüchtlingszentren sowie Schubhaftanstalten. Asylbewerber, die im Rahmen der Dublin-II-VO nach Polen zurückkehrten, hätten Zugang zum normalen Asylverfahren sowie zu denselben Versorgungsleistungen wie alle anderen Asylbewerber auch. Bei Rücküberstellung aus Polen nach Ausreise während des Asylverfahrens könne es zu einer Inhaftierung kommen, wobei aber "Milderungsgründe wie Schwangerschaft oder Mutter mit Kindern berücksichtigt" würden. In einer Konstellation wie vorliegend würde das Asylverfahren fortgesetzt werden. Wenn Familien inhaftiert werden müsste, gebe es speziell bewachte Einrichtungen mit spezieller Infrastruktur.
Festgehalten wurde unter Berufung auf einen Bericht des amerikanischen Außenministeriums, dass die polnische Regierung das Refoulementgebot achte.
Aus den Feststellungen geht ferner hervor, dass ausreichende Versorgung einschließlich medizinischer für Asylbewerber gewährleistet ist. Wichtigste Quellen dieser Aussagen sind Auskünfte der Österreichischen Botschaft Warschau sowie von UNHCR Polen und anderer staatlicher, sowie nicht-staatlicher Stellen (insbesondere US State Department, österreichischer Verbindungsbeamter bei der ÖB Warschau, ECRE, belgisches Comité d'aide aux réfugiés, Queen Mary University of London, polnische Asylbehörde).
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Antragsteller nicht in der Lage gewesen wären, ihre Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Antragsteller nicht in der Lage gewesen wären, ihre Sicherheit in Polen in Zweifel zu ziehen. Die Grundversorgung für Asylwerber sei in Polen in jeder Hinsicht gewährleistet. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben.
Bezüglich der von der Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren vorgelegten Quellen wurde angeführt, dass sich der Bericht von Helsinki Foundation for Human Rights auf den Zeitraum Oktober 2012 beziehe und allgemeiner Natur wäre, ohne speziell das Vorbringen der Asylwerberin zu betreffen. Hingegen bestünden die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Polen sowohl aus staatlichen als auch nichtstaatlichen Berichten und müssten als überaus objektiv angesehen werden, denen meist andere einseitig geschilderte Berichte mit geringerem Wahrheitsgehalt entgegenstünden. So liege auch der Organisationszweck von Helsinki Foundation for Human Rights und Pro Asyl mitunter gerade darin, vermeintliche Defizite in der Menschenrechtslage aufzudecken, weshalb mit diesen Berichten den Feststellungen des Bundesasylamtes, welche auf staatlichen als auch auf nichtstaatlichen Quellen basierten, nicht hinreichend entgegengetreten werden könne.
Beim Beschluss des VG Meiningen handle es sich um eine einstweilige Anordnung, welcher keine Bindungswirkung zugesprochen werden könne. Die aufgezeigten schlechten Bedingungen in Polen stellten zweifellos Missstände dar, diese würden jedoch - selbst im Falle ihres Zutreffens - in ihrer Intensität nicht die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK überschreiten.Beim Beschluss des VG Meiningen handle es sich um eine einstweilige Anordnung, welcher keine Bindungswirkung zugesprochen werden könne. Die aufgezeigten schlechten Bedingungen in Polen stellten zweifellos Missstände dar, diese würden jedoch - selbst im Falle ihres Zutreffens - in ihrer Intensität nicht die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK überschreiten.
Die Beschwerdeführer wären in Polen auch nicht von Obdachlosigkeit betroffen gewesen, da sie während ihres dortigen Aufenthaltes bei Ihrer Tante gewohnt hätten. Sie hätten somit freiwillig auf Unterkunft in dem ihnen zugewiesenen Flüchtlingslager in Polen verzichtet. Zur befürchteten Bedrohung in Polen wurde festgehalten, dass die Behörden von Polen strafrechtlich illegale Aktivitäten von Privatpersonen verfolgten, konkrete Schritte zur Strafverfolgung solcher Straftaten setzten, was eindeutig auf die Schutzwilligkeit und Schutzmöglichkeit des Staates, Bürger vor Übergriffen von Privatpersonen zu schützen, hinweise. Die bloß in den Raum gestellte Behauptung der Erstbeschwerdeführerin, dass ihr Mann/Vater sie in Polen finden könnte, wäre als "subjektive Schutzbehauptung" zu werten, welche mit den allgemeinen Feststellungen zur Lage in Polen unvereinbar wäre. Sie hätten auch niemals um Hilfe und Unterstützung bei Menschenrechtsorganisationen in Polen angesucht.
Aus ihren Angaben seien somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnten.Aus ihren Angaben seien somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnten.
Es hätten sich auch keine Hindernisse aufgrund des psychischen oder physischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Polen ergeben:
Hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden der 1.-Beschwerdeführerin wurde näherhin ausgeführt, dass sie erst einen Monat nach ihrer Einreise in Österreich einen Arzt konsultiert hätte und vom Krankenhaus mit einer Überweisung zur Durchführung einer MRT der LWS nach Hause entlassen worden wäre, woraus sich rückschließen ließe, dass keiner der behandelnden Ärzte eine lebensbedrohliche Erkrankung feststellen hätte können, denn ansonsten hätte sie nicht "lediglich" einen Termin erhalten, sondern wäre stationär aufgenommen worden. Darüber hinaus ergebe sich aus den Feststellungen zu Polen, dass Asylwerber in Polen im Hinblick auf die medizinische Versorgung polnischen Staatsbürgern gleichgestellt wären, sodass eine Behandlung in Polen ebenso erfolgen könne. Somit lägen keine exzeptionellen körperlichen oder psychischen Erkrankungen, welche sich bei Überstellung unzumutbar verschlechtern würden, vor.
Zum Familienleben der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass zu den in Österreich aufhältigen Eltern/Großeltern und Brüdern/Onkeln keine enges Familienleben bestehe. So hätten die Antragsteller während ihres Aufenthaltes im Herkunftsstaat finanzielle Unterstützung von den genannten Familienangehörigen erhalten, womit erkennbar wäre, dass die finanzielle Unterstützung auch länderübergreifend möglich wäre. Die finanzielle Unterstützung durch die genannten Verwandten werde auch dadurch relativiert, dass die Reisekosten von ihrer Tante und ihrem Onkel finanziert worden wären, welche sich im Herkunftsstaat befänden. Somit wäre auch erkennbar, dass sie größere Geldsummen von ihren Verwandten im Herkunftsstaat erhalten haben, und nicht von ihren Familienmitgliedern in Österreich. Auch wären der 1.-Beschwerdeführerin die genauen Wohnsitze ihrer Familienmitglieder in Österreich unbekannt gewesen, sie hätte lediglich Ortsnamen genannt, nicht jedoch die konkrete Straßenbezeichnung. Gegen ein intensives Familienleben spräche auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer während des Aufenthaltes von 10.11.2010 bis 20.01.2011 in Österreich von ihren genannten Verwandten getrennt gelebt hätten. Letztendlich hätten sie, obwohl ihre Familienangehörige in Österreich gelebt hätten, die freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat angetreten. Auch jetzt lebten die Beschwerdeführer mit ihren Familienmitgliedern nicht in einem gemeinsamen Haushalt, sondern befänden sie sich in Grundversorgung.
Während ihres Aufenthaltes in Polen wären sie von den hiesigen Familienangehörigen auch nicht besucht worden. Somit liege kein intensives Naheverhältnis vor. Auch hätten sie niemals versucht, legal nach Österreich einzureisen.
Auf Grund der dargelegten Umstände gehe der Antrag der Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren bezüglich Einvernahme der Mutter/Großmutter und des Bruders/Onkel der Beschwerdeführer ins Leere; denn aus den oben angeführten Fakten sei erkennbar, dass die Erstbeschwerdeführerin bereits einmal auf ein Zusammenleben mit ihren Angehörigen verzichtet hätte und in den Herkunftsstaat zurückgekehrt wären. Hinsichtlich einer möglichen Erhaltungsfähigkeit des Bruders/Onkels der Beschwerdeführer wurde festgehalten, dass dessen Dienstverhältnis geendet hätte. Dass die Mutter/Großmutter der Beschwerdeführer einer Beschäftigung nachgehe, wäre nicht behauptet worden. Daher könne auch hier nicht erkannt werden, dass die Familienangehörige der Beschwerdeführer deren Grundversorgung übernehmen könnten. Schließlich könnten die Beschwerdeführer auch in Polen von ihren Familienangehörigen besucht werden, da diese in Österreich anerkannte Flüchtlinge wären.
Zusammenfassend könne daher kein gravierender Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben erkannt werden.
Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer sowie fehlender sonstiger Anknüpfungspunkte wäre auch kein schützenswertes Privatleben entstanden. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer ein. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes der Durchführung der Ausweisungen hätten sich nicht ergeben.
7. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde (gleichlautend für alle Beschwerdeführer) erhoben und inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die belangte Behörde wäre ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen.
Sie habe sich mit der Situation der vulnerablen Gruppe der alleinstehenden tschetschenischen Frauen mit minderjährigen Kindern nicht ausreichend auseinandergesetzt, obwohl dies im konkreten Fall dringend geboten gewesen wäre, um insbesondere die Zurückschiebung nach Polen unter dem Blinkwinkel des Art. 3 EMRK umfassend beurteilen zu können.Sie habe sich mit der Situation der vulnerablen Gruppe der alleinstehenden tschetschenischen Frauen mit minderjährigen Kindern nicht ausreichend auseinandergesetzt, obwohl dies im konkreten Fall dringend geboten gewesen wäre, um insbesondere die Zurückschiebung nach Polen unter dem Blinkwinkel des Artikel 3, EMRK umfassend beurteilen zu können.
In diesem Zusammenhang wurde auf die deutschsprachige Zusammenfassung von Pro Asyl: "Polen: Entrechtung von Ausländern in den Haftzentren muss beendet werden", auf den bereits in der Einvernahme genannten Bericht des Helsinki Komitees, "Migration Is Not a Crime", den Bericht des Flüchtlingsrat Niedersachsen, "Tschetschenische Flüchtlinge sind gefährdet, nicht gefährlich!" sowie auf das Urteil des EuGH vom 21.12.2011, Rechtssache C-411/10 N.S. verwiesen. Auch aus dem schon vorgelegten Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 26.04.2013, Zl. 8E 2007/13 Me, hervor, dass ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen in Polen nicht den europaweit vereinbarten Mindeststandards entsprächen, beziehungsweise könnten die vom EuGH bezeichneten systemischen Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen in Polen vorliegen.In diesem Zusammenhang wurde auf die deutschsprachige Zusammenfassung von Pro Asyl: "Polen: Entrechtung von Ausländern in den Haftzentren muss beendet werden", auf den bereits in der Einvernahme genannten Bericht des Helsinki Komitees, "Migration römisch eins s Not a Crime", den Bericht des Flüchtlingsrat Niedersachsen, "Tschetschenische Flüchtlinge sind gefährdet, nicht gefährlich!" sowie auf das Urteil des EuGH vom 21.12.2011, Rechtssache C-411/10 N.S. verwiesen. Auch aus dem schon vorgelegten Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 26.04.2013, Zl. 8E 2007/13 Me, hervor, dass ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen in Polen nicht den europaweit vereinbarten Mindeststandards entsprächen, beziehungsweise könnten die vom EuGH bezeichneten systemischen Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen in Polen vorliegen.
Das Bundesasylamt habe es auch unterlassen, die Sicherheitslage für tschetschenische Asylsuchende in Polen hinreichend zu überprüfen. Eine mögliche Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat wäre ebenfalls nicht geprüft worden, zumal in Polen nicht nur die Asylgewährung für tschetschenische Flüchtlinge sehr unwahrscheinlich sei, sondern auch die Gewährung des sekundären Schutzes nicht in allen Fällen tatsächlich gewährleistet wäre.
Das Bundesasylamt habe zudem seine Ermittlungspflicht auch hinsichtlich der familiären Beziehungen den der Beschwerdeführer verletzt. Es hätte zum Beweis der Intensität des Familienlebens der Beschwerdeführer, die Mutter und den Bruder der 1.-Beschwerdeführerin einzuvernehmen gehabt, wie dies in der Einvernahme beantragt worden wäre.
Auch wäre es geboten gewesen, den Vater der 1.-Beschwerdeführerin einzuvernehmen. Hätte die belangte Behörde das Vorbringen der 1.-Beschwerdeführerin richtig gewürdigt und die besagten Familienangehörigen einvernommen, hätte sie richtigerweise feststellen müssen, dass eine starke und enge familiäre Bindung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses vorliege und dass eine Ausweisung der Beschwerdeführer aus Österreich einen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens bedeuten würde.
So hätten die Mutter und der Bruder der 1.-Beschwerdeführerin sie in Tschetschenien in regelmäßigen Abständen finanziell unterstützt und so ihren Lebensunterhalt gesichert. Außerdem wäre sie immer moralisch unterstützt worden. In Österreich hätte sich das Familienleben in intensivem Ausmaß fortgesetzt, indem sie weiterhin moralisch, psychisch und finanziell (auch mit Lebensmitteln) sehr intensiv unterstützt worden wäre. Auch würden ihre Mutter und ihr Bruder die Beschwerdeführer sobald als möglich, bei sich zuhause in Wien aufnehmen, was derzeit aufgrund der Verhängung des gelinderen Mittels nicht möglich sei.
Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin hätte sich diesbezüglich bereits öfters mit der zuständigen Fremdenpolizei in Verbindung gesetzt, jedoch stets eine negative Antwort erhalten.
Die Familie der 1.-Beschwerdeführerin kümmere sich um sie und ihre Kinder in vielfacher Hinsicht und in allen Belangen. Sie würden sie häufig besuchen, bei der Kinderbetreuung und Hausarbeiten sowie psychisch (wegen des unsicheren Ausgangs des Asylverfahrens und den gesundheitlichen Beschwerden der 1.-Beschwerdeführerin) und bei der Begleitung zu den ärztlichen Terminen unterstützen.
Die Mutter der 1.-Beschwerdeführerin hätte sich eine Woche in der Betreuungsstelle aufgehalten, um den Beschwerdeführern zu helfen, da es der 1.-Beschwerdeführerin gesundheitlich nicht gut gegangen wäre. Der Bruder 1.-Beschwerdeführerin hätte außer den Besuchen in der Betreuungsstelle, sie ins Krankenhaus begleitet und ihr Beistand bei ihrer Einvernahme geleistet.
Zum Argument der belangten Behörde, dass die 1.-Beschwerdeführerin die Adresse ihrer Mutter nicht auswendig angeben hätte können, sei anzumerken, dass sie der deutschen Sprache nicht mächtig wäre, was ihr keinesfalls zum Vorwurf gemacht werden könne. Die Mutter der 1.-Beschwerdeführerin hätte sie mit ihren Kindern in Polen nicht besucht, da ihr klar gewesen sei, dass die Beschwerdeführer nach kurzer Zeit nach Österreich kommen würden.
Hinsichtlich des weiteren Argumentes des Bundesasylamtes, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 trotz des Umstandes, dass ihre Verwandten in Österreich aufhältig gewesen wären, von der freiwilligen Rückkehr Gebrauch gemacht hätten, sei anzumerken, dass seit damals sich ihre persönlichen Umstände gravierend geändert hätten, die Hand in Hand mit der Intensivierung der familiären Beziehung zu den Verwandten in Österreich einhergegangen wäre beziehungsweise einhergingen. Aufgrund der dargelegten intensiven familiären Beziehungen hätte die belangte Behörde auch aus besonderen humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.
8. Die Beschwerdevorlagen an den erkennenden Gerichtshof erfolgten am 24.09.2013.
9. Am 25.09.2013 langten weitere Unterlagen zu den Beschwerdeführern beim Asylgerichtshof ein. Darunter befinden sich zwei Unterstützungsschreiben der Mutter und des Bruders der 1.-Beschwerdeführerin, worin ausgeführt wird, dass der 1.-Beschwerdeführerin in Russland Todesgefahr drohe und ihr daher politisches Asyl zu gewähren wäre. Des Weiteren wurde eine Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche des Bruders der 1.-Beschwerdeführerin von 19.09.2013 bis laufend, eine Kursbesuchsbestätigung vom XXXX betreffend die Mutter der 1.-Beschwerdeführerin sowie die bereits in der Einvernahme vorgelegte Terminbestätigung sowie Zuweisung zum MR-Institut vorgelegt.9. Am 25.09.2013 langten weitere Unterlagen zu den Beschwerdeführern beim Asylgerichtshof ein. Darunter befinden sich zwei Unterstützungsschreiben der Mutter und des Bruders der 1.-Beschwerdeführerin, worin ausgeführt wird, dass der 1.-Beschwerdeführerin in Russland Todesgefahr drohe und ihr daher politisches Asyl zu gewähren wäre. Des Weiteren wurde eine Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche des Bruders der 1.-Beschwerdeführerin von 19.09.2013 bis laufend, eine Kursbesuchsbestätigung vom römisch 40 betreffend die Mutter der 1.-Beschwerdeführerin sowie die bereits in der Einvernahme vorgelegte Terminbestätigung sowie Zuweisung zum MR-Institut vorgelegt.
10. Am 07.10.2013 langte ein Arztbrief des allgemeinen und orthopädischen Landeskrankenhauses XXXX vom 02.10.2013 ein, worin zur bekannten Diagnose der 1.-Beschwerdeführerin eine dreimonatige intensive Schmerzphysiotherapie zur Stabilisierung der tiefen LWS und bei Ausbleiben einer Beschwerdeverbesserung oder Zunahme des sensomotorischen Defizites, eine Operation empfohlen wurde. Absolute Beschwerdefreiheit könne nicht garantiert werden. Bei Befundverschlechterung sei Wiedervorstellung erwünscht.10. Am 07.10.2013 langte ein Arztbrief des allgemeinen und orthopädischen Landeskrankenhauses römisch 40 vom 02.10.2013 ein, worin zur bekannten Diagnose der 1.-Beschwerdeführerin eine dreimonatige intensive Schmerzphysiotherapie zur Stabilisierung der tiefen LWS und bei Ausbleiben einer Beschwerdeverbesserung oder Zunahme des sensomotorischen Defizites, eine Operation empfohlen wurde. Absolute Beschwerdefreiheit könne nicht garantiert werden. Bei Befundverschlechterung sei Wiedervorstellung erwünscht.
11. Die BH XXXX teilte am 30.10.2013 schriftlich mit, dass die Beschwerdeführer am selben Tag nach Polen überstellt worden wären.11. Die BH römisch 40 teilte am 30.10.2013 schriftlich mit, dass die Beschwerdeführer am selben Tag nach Polen überstellt worden wären.
12. Einsichtnahmen in das Grundversorgungssystem des Bundes am 28.11.2013 ergaben keine (weiteren) stationären Krankenhausaufenthalte der Beschwerdeführer in Österreich. Es besteht keine Adresse der Beschwerdeführer in Österreich und wurde (Einsicht in das AIS wurde am 28.11.2013 genommen) bis zum Entscheidungszeitpunkt auch eine Adressenbekanntgabe, Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten oder sonstige Kontaktaufnahme mit den Asylinstanzen unterlassen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 38/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG, sowie in Verfahren gemäß § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG, sowie in Verfahren gemäß Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1. In den vorliegenden Fällen gründet sich die Zuständigkeit der Republik Polen auf Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO, das heißt materiell gestützt jedenfalls auf die vorangegangenen ersten Asylantragstellungen in der Europäischen Union in Polen (ohne dass Polen ein Konsultationsverfahren mit einem anderem EU-Staat eingeleitet hätte; dazu hätte für Polen auch kein Anlass bestanden, als durch die von den Antragstellern vorgebrachte illegale Einreise [sie wurde ja nur wegen der Asylantragstellungen gewährt] aus einem Drittstaat, nämlich Weißrussland kommend, das Zuständigkeitskriterium des Art. 10 Abs 1 VO 343/2003 verwirklicht war), somit auf Art 13 VO 343/2003. Die Beschwerdeführer haben ferner vorgetragen, von Polen direkt am Landweg (sohin ohne Verlassen der EU) nach Österreich gereist zu sein, weshalb auch die Endigungstatbestände des Art. 16 Abs 3 oder 4 VO 343/2003 jedenfalls nicht eingetreten sind.2.1.1. In den vorliegenden Fällen gründet sich die Zuständigkeit der Republik Polen auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO, das heißt materiell gestützt jedenfalls auf die vorangegangenen ersten Asylantragstellungen in der Europäischen Union in Polen (ohne dass Polen ein Konsultationsverfahren mit einem anderem EU-Staat eingeleitet hätte; dazu hätte für Polen auch kein Anlass bestanden, als durch die von den Antragstellern vorgebrachte illegale Einreise [sie wurde ja nur wegen der Asylantragstellungen gewährt] aus einem Drittstaat, nämlich Weißrussland kommend, das Zuständigkeitskriterium des Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, verwirklicht war), somit auf Artikel 13, VO 343 aus 2003,. Die Beschwerdeführer haben ferner vorgetragen, von Polen direkt am Landweg (sohin ohne Verlassen der EU) nach Österreich gereist zu sein, weshalb auch die Endigungstatbestände des Artikel 16, Absatz 3, oder 4 VO 343 aus 2003, jedenfalls nicht eingetreten sind.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben und ist diese in der Beschwerde nicht mehr substantiiert bestritten worden.
2.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen in den gegenständlichen Fällen derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergab/ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergab/ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufwiese.
2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder anderer Gründe zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Polen nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Zunächst ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass die in Österreich aufhältige Mutter/Großmutter und Bruder/Onkel der Beschwerdeführer keine Familienangehörige im Sinne des Art. 2 lit. i Dublin II VO sind. Zum Verhältnis der Beschwerdeführer zu ihrem Vater/Großvater und ihren Halbbrüdern/Onkeln ist einleitend auszuführen, dass ein besonders naher Kontakt nicht geltend gemacht wurde.Zunächst ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass die in Österreich aufhältige Mutter/Großmutter und Bruder/Onkel der Beschwerdeführer keine Familienangehörige im Sinne des Artikel 2, Litera i, Dublin römisch zwei VO sind. Zum Verhältnis der Beschwerdeführer zu ihrem Vater/Großvater und ihren Halbbrüdern/Onkeln ist einleitend auszuführen, dass ein besonders naher Kontakt nicht geltend gemacht wurde.
Dem Bundesasylamt ist auch dahingehend Recht zu geben, dass jedenfalls ein intensives Familienleben aus dem Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen ist. So lag im vorliegenden Verfahren mindestens seit 2004 kein gemeinsamer Haushalt vor.
In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt konnte auch keine existentiell notwendige finanzielle Unterstützung erkannt werden. Insoweit erstmals in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer in der Heimat durch die Unterstützung der in Österreich aufhältigen Verwandten gesichert gewesen wäre, wird dies einerseits als unglaubwürdige Steigerung sowie unzulässige Neuerung gewertet, andererseits widerspricht dies auch den Angaben der 1.-Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, wonach diese nach der Trennung von ihrem Mann Ende 2012 bei ihrer Tante und ihrem Onkel in Tschetschenien gelebt hätte, welche auch ihre Reise finanziert hätten. Darüber hinaus verfügen weder die Mutter, noch der Bruder der 1.-Beschwerdführerin über ein ausreichendes beziehungsweise regelmäßiges Einkommen (beide gehen keiner Beschäftigung nach, die Mutter besucht lediglich einen Sprachkurs und der Bruder ist derzeit arbeitssuchend), als dass eine derart große finanzielle Unterstützung zu erwarten wäre, um den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer sichern zu können. Dem Bundesasylamt ist auch beizupflichten, dass die finanzielle Unterstützung weiterhin länderübergreifend erfolgen könnte, wie dies behauptetermaßen bisher geschehen sei. Darüber hinaus kann auch nicht erkannt werden, dass bei Unterlassung der finanziellen Unterstützung die Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Situation gerieten, zumal die Beschwerdeführer auch in Polen Anspruch auf stattliche Versorgung haben.
Der persönliche Kontakt durch wechselseitige Besuche/Dolmetschungen bei Ambulanzbesuchen vermag ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände im Sinne einer intensive Nahebeziehung beziehungsweise eines Abhängigkeitsverhältnisses (wie etwa in der Rechtssache K; EuGH 06.11.2012, Rs C-245/11; somit liegt auch kein unmittelbarer Anwendungsfall des Art. 15 Abs 2 VO 343/2003 vor) kein schützenswertes Familienleben zu begründen.Der persönliche Kontakt durch wechselseitige Besuche/Dolmetschungen bei Ambulanzbesuchen vermag ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände im Sinne einer intensive Nahebeziehung beziehungsweise eines Abhängigkeitsverhältnisses (wie etwa in der Rechtssache K; EuGH 06.11.2012, Rs C-245/11; somit liegt auch kein unmittelbarer Anwendungsfall des Artikel 15, Absatz 2, VO 343 aus 2003, vor) kein schützenswertes Familienleben zu begründen.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass eine gegenseitige seelische Unterstützung für die Beschwerdeführer und ihre Mutter/Großmutter und ihren Bruder/Onkel für diese eine Erleichterung darstellen kann, jedoch sind solche Hilfestellungen unter Familienangehörigen üblich, könnten - in abgeschwächter Form (etwa durch Telefonate oder Besuche) - auch zwischen Österreich und Polen erfolgen.
Auch ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht erkannt werden kann, dass die 1.- Beschwerdeführerin dermaßen auf gerade die Unterstützung ihrer Familienangehörigen angewiesen wäre oder dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliegt, dass sie ohne ihre Hilfe in eine lebensbedrohliche Lage geraten würden. Die 1.-Beschwerdeführerin leidet zwar an den in der Verfahrenserzählung dargestellten chronischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, doch stellen dies weder eine akut pflegebedürftige schwere Erkrankung dar, noch erfordern sie aktuell - außer einer derzeitigen Schmerzphysiotherapie - eine dringende stationäre Behandlung. Bei den 2.- und 3.-Beschwerdeführer sind ebenso keine schwerwiegenden Krankheiten erkennbar, die eine Pflegebedürftigkeit erforderten. Somit war dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass zwischen allen Familienmitgliedern aufgrund der Leiden der Beschwerdeführer ein Abhängigkeitsverhältnis (im Sinne des oben erwähnten Urteils des EuGH in der Rechtssache K) bestehe, nicht gefolgt werden.
Zu beachten sind auf der anderen Seite jedenfalls die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass, die gegenständlichen Anträge (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden sind. Es ist kein Versuch aus der Aktenlage (siehe Verfahrenserzählung) nachvollziehbar, etwa über die niederlassungsrechtlichen Bestimmungen ein Visum für Österreich zu erlangen. Die Beschwerdeführer gestehen selbst ein, dass sie gerade nach Österreich hätten reisen wollen, um mit den Familienangehörigen zusammen zu leben. Würde der Asylgerichtshof also in den gegenständlichen Fällen Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht im Bezug auf die Beschwerdeführer zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Art. 8 EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch rechtlich gesehen nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt bestärkt.Zu beachten sind auf der anderen Seite jedenfalls die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass, die gegenständlichen Anträge (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden sind. Es ist kein Versuch aus der Aktenlage (siehe Verfahrenserzählung) nachvollziehbar, etwa über die niederlassungsrechtlichen Bestimmungen ein Visum für Österreich zu erlangen. Die Beschwerdeführer gestehen selbst ein, dass sie gerade nach Österreich hätten reisen wollen, um mit den Familienangehörigen zusammen zu leben. Würde der Asylgerichtshof also in den gegenständlichen Fällen Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht im Bezug auf die Beschwerdeführer zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Artikel 8, EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch rechtlich gesehen nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt bestärkt.
Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen volljährigen Familienangehörigen (etwa im Sinne der in VwGH, 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 einschlägigen Konstellation) wurde gegenständlich also nicht glaubhaft gemacht und wurde dem in der Beschwerde nichts Entscheidendes konkret entgegengesetzt. An diesem Befund ändert sich nichts, wenn man alle Ausführungen über die tatsächlichen Umstände der familiären Beziehungen der Beschwerdeführer vollinhaltlich übernimmt; welche zusätzlichen Informationen sich aus einer zeugenschaftlichen Einvernahme der erwähnten Familienangehörigen ergeben hätten, wurde seitens der Beschwerdeführer nicht dargelegt, das Bundesasylamt war daher berechtigt, den in diesem Sinne unzulässigen Erkundungsbeweisen nahe kommenden, Anträgen in den vorliegenden Verfahren nicht nachzukommen.
Demgegenüber stehen die erörterten öffentlichen Interessen an der Umsetzung der Zuständigkeitsordnung der Dublin II VO verbunden mit der Vermeidung der Umgehung anderer für das geordnete Fremdenwesen wichtiger gesetzlicher Regelungen. Zudem bestehen durch die von ihr erwähnte Tante der Erstbeschwerdeführerin in Polen auch dort familiäre Bezüge.Demgegenüber stehen die erörterten öffentlichen Interessen an der Umsetzung der Zuständigkeitsordnung der Dublin römisch zwei VO verbunden mit der Vermeidung der Umgehung anderer für das geordnete Fremdenwesen wichtiger gesetzlicher Regelungen. Zudem bestehen durch die von ihr erwähnte Tante der Erstbeschwerdeführerin in Polen auch dort familiäre Bezüge.
Eine rechtliche Abwägung im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK fällt daher zum Entscheidungszeitpunkt zu Lasten der Beschwerdeführer aus.Eine rechtliche Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK fällt daher zum Entscheidungszeitpunkt zu Lasten der Beschwerdeführer aus.
Unbeschadet davon wäre es der Verwaltungsbehörde in diesem Fall jederzeit in ihrem Ermessen offen gestanden aus sonstigen humanitären Gründen wegen der Beziehung zu den Familienangehörigen das Selbsteintrittsrecht für die Beschwerdeführerin auszuüben; es besteht lediglich, wie ausgeführt, kein vom Asylgerichtshof zu sanktionierender rechtlicher Zwang dazu. Einen weiteren Prüfungsmaßstab kann der Asylgerichtshof als Organ der Rechtskontrolle nicht anlegen.
Zusammengefasst zeigt also das Verwaltungsverfahren (und ist dem wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich in der Beschwerde nichts Entscheidendes konkret entgegengesetzt worden), dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen volljährigen Familienangehörigen (etwa im Sinne der in VwGH, 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 einschlägigen Konstellation) gegenständlich nicht glaubhaft gemacht wurde, weshalb insgesamt von weiteren Beweisaufnahmen mangels Relevanz und aufgrund der Spruchreife Abstand zu nehmen war. Darüber hinaus müssen sich die Beschwerdeführer die kurze Aufenthaltsdauer in Österreich anrechnen lassen. Eine Abwägung im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK fällt daher zum Entscheidungszeitpunkt zu Lasten der Beschwerdeführer aus.Zusammengefasst zeigt also das Verwaltungsverfahren (und ist dem wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich in der Beschwerde nichts Entscheidendes konkret entgegengesetzt worden), dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen volljährigen Familienangehörigen (etwa im Sinne der in VwGH, 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 einschlägigen Konstellation) gegenständlich nicht glaubhaft gemacht wurde, weshalb insgesamt von weiteren Beweisaufnahmen mangels Relevanz und aufgrund der Spruchreife Abstand zu nehmen war. Darüber hinaus müssen sich die Beschwerdeführer die kurze Aufenthaltsdauer in Österreich anrechnen lassen. Eine Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK fällt daher zum Entscheidungszeitpunkt zu Lasten der Beschwerdeführer aus.
2.2.2. Polnisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK2.2.2. Polnisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK
Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu § 4 AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).Hiezu ist einleitend festzuhalten, dass die seinerzeitige Judikatur zu Paragraph 4, AsylG 1997 und vor dem Beitritt zur Europäischen Union am 01.04.2006 nicht mehr unmittelbar relevant ist (VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673).
2.2.2.1. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Tschetschenien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht substantiiert erstattet worden. Aus der aktuellen EUROSTAT-Statistik geht hervor, dass im Jahr 2012 bereits in erster Instanz von den 695 Asylanträgen russischer Staatsangehöriger 110 positiv erledigt worden sind. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch in Österreich sachverhaltsbezogen negative Entscheidungen hinsichtlich tschetschenischer Asylwerber ergehen können.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in den Beschwerden nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Tschetschenien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht substantiiert erstattet worden. Aus der aktuellen EUROSTAT-Statistik geht hervor, dass im Jahr 2012 bereits in erster Instanz von den 695 Asylanträgen russischer Staatsangehöriger 110 positiv erledigt worden sind. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch in Österreich sachverhaltsbezogen negative Entscheidungen hinsichtlich tschetschenischer Asylwerber ergehen können.
Hinsichtlich der befürchteten Kettenabschiebung beziehungsweise der Verletzung des Non-Refoulementgebotes durch Polen in Bezug auf die Russische Föderation als Herkunftsstaat wird auf die Länderfeststellungen verwiesen. Nach der im Detail nicht bestrittenen Einschätzungen des US State Department und des Verbindungsbeamten des BMI bei der ÖB Warschau, finden kaum zwangsweisen Abschiebungen in die Russische Föderation statt (vgl. S. 18 des angefochtenen Bescheides), weshalb eine solche auch in Bezug auf die Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist.Hinsichtlich der befürchteten Kettenabschiebung beziehungsweise der Verletzung des Non-Refoulementgebotes durch Polen in Bezug auf die Russische Föderation als Herkunftsstaat wird auf die Länderfeststellungen verwiesen. Nach der im Detail nicht bestrittenen Einschätzungen des US State Department und des Verbindungsbeamten des BMI bei der ÖB Warschau, finden kaum zwangsweisen Abschiebungen in die Russische Föderation statt vergleiche S. 18 des angefochtenen Bescheides), weshalb eine solche auch in Bezug auf die Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist.
Sofern die Beschwerdeführer auf deutsche Rechtsprechung verweist, genügt es auszuführen, dass die entsprechende Entscheidungen solche erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte sind, die zudem zumeist im Provisionalverfahren ergangen sind und denen daher für den Asylgerichtshof keine besondere Bindungswirkung oder dergleichen zukommen kann. Zu dem zitierten Bericht der Helsinki Foundation for Human Rights zur Situation von Flüchtlingen in Polen, wonach es in Polen zur Inhaftierung von Asylwerbern unter schlechten Verhältnissen kommt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführer während ihres bisherigen Aufenthaltes in Polen nicht inhaftiert wurden. Auch kann den genannten Berichten nicht entnommen werden, dass es in Polen zu systematischen bzw. lückenlosen Inhaftierungen von Asylwerbern, bzw. in der Haft zu systematischen Misshandlungen käme und den Betroffenen kein wirksamer Rechtsbehelf offen stünde. Darüber hinaus ist bei gegebener Aktenlage (die 1.-Beschwerdeführerin ist alleinstehend und hat zwei kleine Kinder) auch eine Inhaftierung pro futuro (nach den Feststellungen, wonach auf Vulnerabilität Rücksicht genommen wird) prinzipiell unwahrscheinlich.
Auch ist die Wiedergabe von - allgemein gehaltener - Kritik an der Situation von Drittstaatsangehörigen in Polen nicht geeignet, angesichts der sonstigen (zeitlich nachfolgenden) Feststellungen des Bundesasylamtes, die von einem grundsätzlich rechtskonformen Zustand in Polen ausgehen, eine Situation systemisch mangelhafter beziehungsweise allgemein menschenrechtswidriger Bedingungen darzulegen. Wie ausgeführt fehlt es zudem an einem individuellen Konnex zur Situation der Beschwerdeführer, sodass sich daraus kein weiterer Abklärungsbedarf ergibt beziehungsweise keine Unzulässigkeit der Ausweisung nach Polen.
Die Beschwerde unternimmt ferner nicht einmal den Versuch, sich mit der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes in diesem Zusammenhang auseinanderzusetzen, welche nach Würdigung umfassender Berichtslage zu Polen Überstellungen zumeist (unter Beachtung des Einzelfalls) für zulässig erklärt. Aus den insofern unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG) folgt ferner, dass sowohl für Asylwerber, als auch für in Polen sonst - insbesondere nach (auch teilweise) positivem Abschluss eines Asylverfahrens - aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Polens nicht zu befürchten ist.Die Beschwerde unternimmt ferner nicht einmal den Versuch, sich mit der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes in diesem Zusammenhang auseinanderzusetzen, welche nach Würdigung umfassender Berichtslage zu Polen Überstellungen zumeist (unter Beachtung des Einzelfalls) für zulässig erklärt. Aus den insofern unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG) folgt ferner, dass sowohl für Asylwerber, als auch für in Polen sonst - insbesondere nach (auch teilweise) positivem Abschluss eines Asylverfahrens - aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Polens nicht zu befürchten ist.
2.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führte der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Hiezu ist zum einen auf die Erwägungen unter 2.2.1. zu verweisen. Im Übrigen zeigen die Feststellungen des angefochtenen Bescheides hinreichende medizinische Versorgungsmöglichkeiten von Asylwerbern, denen ja der gleiche Zugang zum Gesundheitswesen zusteht wie polnischen Staatsbürgern. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Art. 3 EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt. Somit ist plausibel anzunehmen, dass die Krankheitszustände der Erstbeschwerdeführerin, die sie zwar gesundheitlich insgesamt beeinträchtigen, aber für sich genommen (bisher) keiner exzeptionell komplexen Behandlungen bedurften, in Polen adäquat versorgt werden können. Zudem sind diese Krankheitszustände chronischer Natur, die Beschwerdeführerin hat bei ihrem ersten Aufenthalt in Österreich im Jänner 2011 noch von einem stationären Aufenthalt Abstand genommen (siehe den von ihr vorgelegten Befund des LKH XXXX anlässlich der Untersuchung am 20.08.2013); zudem ist im Verfahren nie substantiiert vorgebracht worden, eine entsprechende Behandlung sei gerade nur in Österreich möglich. Auch die im Verfahren angegebenen (temporären) Erkrankungen des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin tangieren Art 3 EMRK offenkundig nicht.Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Hiezu ist zum einen auf die Erwägungen unter 2.2.1. zu verweisen. Im Übrigen zeigen die Feststellungen des angefochtenen Bescheides hinreichende medizinische Versorgungsmöglichkeiten von Asylwerbern, denen ja der gleiche Zugang zum Gesundheitswesen zusteht wie polnischen Staatsbürgern. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es in der medizinischen Versorgung in Polen (wie in vielen anderen Staaten) Verbesserungsbedarf gibt, dies tangiert zum einen jedoch nicht per se den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, zum anderen ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass es jedenfalls keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt. Somit ist plausibel anzunehmen, dass die Krankheitszustände der Erstbeschwerdeführerin, die sie zwar gesundheitlich insgesamt beeinträchtigen, aber für sich genommen (bisher) keiner exzeptionell komplexen Behandlungen bedurften, in Polen adäquat versorgt werden können. Zudem sind diese Krankheitszustände chronischer Natur, die Beschwerdeführerin hat bei ihrem ersten Aufenthalt in Österreich im Jänner 2011 noch von einem stationären Aufenthalt Abstand genommen (siehe den von ihr vorgelegten Befund des LKH römisch 40 anlässlich der Untersuchung am 20.08.2013); zudem ist im Verfahren nie substantiiert vorgebracht worden, eine entsprechende Behandlung sei gerade nur in Österreich möglich. Auch die im Verfahren angegebenen (temporären) Erkrankungen des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin tangieren Artikel 3, EMRK offenkundig nicht.
Die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer wurde somit im Verwaltungsverfahren bereits in schlüssiger Form bejaht und ist dem nichts Entscheidendes entgegengesetzt worden und haben sich bis zum Entscheidungszeitpunkt auch keine aufzugreifenden entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben.
2.2.4. Mangelnde Sicherheit in Polen
Das Vorbringen der 1.-Beschwerdeführerin, wonach sie in Polen vor ihrem Mann nicht sicher wären, erweist sich als rein spekulativ, da es insgesamt sehr vage geblieben ist und sie keinerlei konkrete Angaben zu einer möglichen Bedrohung machen konnte. Selbst bei Androhung von Übergriffen Dritter hätten die Beschwerdeführer aber die Möglichkeit sich des Schutzes der polnischen Behörden zu bedienen, die grundsätzlich gewillt und in der Lage erscheinen, diesen im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung so effektiv zu gewähren, wie das etwa von den österreichischen Sicherheitsbehörden erwartet werden kann. Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin nicht konkret behauptet, respektive belegt oder zu belegen versucht.
Somit konnte der Asylgerichtshof im Einklang mit dem Bundesasylamt eine Verletzung der EMRK oder offenkundige Verletzung von Grundsätzen des Unionsrechts darstellende gehäufte, rechtswidrige Verhaltensweise polnischer Organe nicht erkennen. Auch sonst ist für den erkennenden Gerichtshof nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr nach Polen kein reales unzumutbares Risiko für die Beschwerdeführer erblickt werden.
2.2.5. Ergebnis
Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof - im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde - keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten. Dem Bundesasylamt wäre - wie schon ausgeführt - es als Verwaltungsbehörde in Ermessensübung freigestanden, aus humanitären Gründen dennoch vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen; dass es das nicht getan hat, ist aber vom Asylgerichtshof in den vorliegenden Beschwerdesachen rechtlich nicht aufgreifbar.Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof - im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Verwaltungsbehörde - keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder Verletzung sonstiger unionsrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten. Dem Bundesasylamt wäre - wie schon ausgeführt - es als Verwaltungsbehörde in Ermessensübung freigestanden, aus humanitären Gründen dennoch vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen; dass es das nicht getan hat, ist aber vom Asylgerichtshof in den vorliegenden Beschwerdesachen rechtlich nicht aufgreifbar.
2.3. Ausweisungsentscheidungen
Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern ebenso bekämpften gemeinsamen Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt jeweils eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I (die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs 2 AsylG 2005 entspricht) folgt hier jeweils die Zulässigkeit der Ausweisungen, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Art 10 Abs 3 AsylG sind nicht erkennbar.Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern ebenso bekämpften gemeinsamen Ausweisungen ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt jeweils eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins (die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht) folgt hier jeweils die Zulässigkeit der Ausweisungen, deren sofortiger Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG sind nicht erkennbar.
Die Beschwerdeführer haben (siehe oben 2.2.1. und 2.2.3.) keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Polen zu zweifeln, beziehungsweise - im gegenständlichen Zusammenhang - die Überstellung für eine bestimmte Zeit aufzuschieben. Etwaige anlässlich einer allfälligen Überstellung neu auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen wären von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen (gewesen).
Da die Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurden, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.Da die Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurden, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.
2.4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Beschwerdeführer haben auch nicht dargetan, welche Ausführungen sie in einer Verhandlung treffen hätten wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen (nicht angezeigt gewesenen) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Beschwerdeführer haben auch nicht dargetan, welche Ausführungen sie in einer Verhandlung treffen hätten wollen, die geeignet wären, ein anderes Verfahrensergebnis zu bewirken. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen (nicht angezeigt gewesenen) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kettenabschiebung, medizinische Versorgung, real risk, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
03.03.2014