Norm
AVG §69 Abs1Spruch
E4 416581-2/2013/7E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Gabriel als Vorsitzende und die Richterin Dr. Herzog als Beisitzerin über den Antrag des XXXX, geb. XXXX, StA. IRAN, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2013, Zl. E4 416581-1/2010/16E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Gabriel als Vorsitzende und die Richterin Dr. Herzog als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAN, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2013, Zl. E4 416581-1/2010/16E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht beschlossen:
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Wiederaufnahmewerber (nachfolgend kurz WW), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 19.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab anlässlich seiner Erstbefragung am 19.05.2010 vor der Polizeiinspektion XXXX zu seinen Ausreisegründen an, er sei Kurde und habe bei Demonstrationen gegen die iranische Regierung mitgemacht, da sie Autonomie gewollt hätten. Er sei bereits zweimal in Haft gewesen und auch gefoltert worden, wovon er auch eine Verletzung an der linken Schulter davongetragen habe; die Narbe stamme von Schlägen mit einer Stange. Sein Freund habe ihm geraten, den Iran zu verlassen, da er ansonsten wahrscheinlich getötet werden würde.1. Der Wiederaufnahmewerber (nachfolgend kurz WW), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 19.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab anlässlich seiner Erstbefragung am 19.05.2010 vor der Polizeiinspektion römisch 40 zu seinen Ausreisegründen an, er sei Kurde und habe bei Demonstrationen gegen die iranische Regierung mitgemacht, da sie Autonomie gewollt hätten. Er sei bereits zweimal in Haft gewesen und auch gefoltert worden, wovon er auch eine Verletzung an der linken Schulter davongetragen habe; die Narbe stamme von Schlägen mit einer Stange. Sein Freund habe ihm geraten, den Iran zu verlassen, da er ansonsten wahrscheinlich getötet werden würde.
Im Rückkehrfall befürchte er, von der Regierung eingesperrt und umgebracht zu werden.
2. Der WW wurde für 03.08.2010 zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt geladen. Die Ladung wurde vom Unterkunftgeber des WW übernommen, jedoch kam dieser der Ladung nicht nach.
3. Am 17.09.2010 wurde der WW aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates von Frankreich nach Österreich rücküberstellt.3. Am 17.09.2010 wurde der WW aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates von Frankreich nach Österreich rücküberstellt.
4. In weiterer Folge erging eine Ladung an den WW für 12.10.2010 und wurde dieser vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einvernommen und gab an, eine Geburtsurkunde und ein Urteil der polizeilichen Militärbehörde zu besitzen. Er habe diese Unterlagen aus dem Iran jedoch noch nicht angefordert, da ihm sein Bruder diese bislang nicht geschickt habe.
Da sein Bruder auch wegen ihm Probleme bekommen habe, halte sich dieser bei einem Cousin im kurdischen Teil des Irak - der Name des kleinen Dorfes sei ihm jedoch entfallen - auf, weshalb er die Dokumente nunmehr nicht schicken könne.
Seine Mutter, mit der er im selben Haus gelebt habe, sei alt und kenne sich nicht aus, weshalb sie ihm die Unterlagen nicht übermitteln könne. Seine Mutter sei 60 Jahre alt.
Er gehöre keiner politischen Partei an und sei gegen ihn kein Gerichtsverfahren anhängig; sie hätten ihn jedoch ein oder zwei Nächte festgehalten.
Über Vorhalt seiner Angabe, im Besitze einer Urkunde der Militärbehörde zu sein, gab der WW an, das mache die Behörde selbst und sei dies nicht von einem Gericht.
Gefragt, ob nach ihm gefahndet werde, bejahte dies der WW und erklärte, sein Bruder habe angerufen und gesagt, man habe ein oder zweimal bei ihm nach dem WW gefragt, weshalb auch der Bruder den Iran verlassen habe.
Er sei auch insgesamt zweimal festgenommen und geschlagen worden.
Die Bassidjis und die Sicherheitsbehörden hätten die Kurden nicht in Ruhe gelassen, wovon fast alle Kurden betroffen seien.
Über Aufforderung, die ihn persönlich betreffenden Vorfälle zu schildern, erklärte der WW, die allgemeinen Probleme hätten ihn auch betroffen und sei er immer Rechenschaft schuldig gewesen.
Über Befragen, welche persönlichen Probleme er gehabt habe, gab der WW an, er sei zu einem Fest einer demokratischen Partei als Gast gegangen und sei er nach seiner Rückkehr zweimal festgenommen und geschlagen worden. Zu einem seiner Freunde und zu seinem Bruder hätten sie gesagt, dass sie nach ihm suchen würden, weshalb er das Land verlassen habe.
Er sei bei der Hisbh Demokratie eingeladen gewesen; es habe sich nicht wirklich um ein Fest gehandelt und sei dies vor acht Monaten gewesen.
Er habe einfach Lust gehabt, dorthin zu gehen und halte sich dort auch der Cousin seiner Mutter auf; viele würden dorthin gehen. Über Nachfragen gab der WW an, es habe sich um keine Einladung gehandelt, sondern habe er einfach hingehen und seinen Cousin besuchen wollen.
Er habe das Parteigebäude in der Stadt XXXX im Irak in der Nähe von XXXX aufgesucht; die Partei sei im Iran verboten und befinde sich nun im Irak; er sei nur einmal dort gewesen.Er habe das Parteigebäude in der Stadt römisch 40 im Irak in der Nähe von römisch 40 aufgesucht; die Partei sei im Iran verboten und befinde sich nun im Irak; er sei nur einmal dort gewesen.
Seine Festnahmen seien etwa vier Monate vor seiner Ankunft in Österreich erfolgt.
Nach seiner Rückkehr aus dem Irak hätten sie ihn das erste mal festgenommen und etwa drei bis vier Monate später das zweite mal. Da sie viele Leute bei den Sicherheitsbehörden hätten, hätten sie dies irgendwie erfahren.
Über Aufforderung, die Details seiner ersten Festnahme zu schildern, erklärte der WW, er sei von zu Hause von zwei Personen in Zivilkleidung festgenommen worden; er sei in keine Polizeistation gebracht worden und habe man seine Hände an einen Stuhl gefesselt.
Er sei gefragt worden, ob er dieser Partei angehöre und habe er verneint, woraufhin er geschlagen worden sei. Sie hätten ihm nicht geglaubt, dass er nur den Cousin seiner Mutter besucht habe. Nach ein oder zwei Nächten sei er wieder freigelassen worden und habe man ihm angedroht, dass er beim nächsten Mal nicht so leicht wieder freikommen werde.
Über Aufforderung, seine zweite Festnahme zu schildern, erklärte der WW, er habe gearbeitet und habe man ihn wieder beschuldigt, bei der Partei gewesen zu sein; sie sagten, dass sie dies von seinem Freund erfahren hätten. Er hätte geschworen, nicht bei der Partei gewesen zu sein, sie hätten ihm jedoch keine Ruhe gelassen.
Da er gewusst habe, dass dies kein Ende nehmen werde, habe er das Land verlassen; viele Kurden seien jetzt im Evin-Gefängnis. Über Befragen gab der WW an, fünf Tage lang in Haft gewesen zu sein.
Über Vorhalt, dass sich seine vagen Angaben nicht glaubhaft darstellen würden, entgegnete der WW, er habe die Wahrheit gesagt.
Gefragt, ob er anlässlich der ersten Haft eine oder zwei Nächte inhaftiert gewesen sei, erklärte der WW, er glaube, zwei Nächte.
Über weiteren Vorhalt, dass man dies nach so kurzer Zeit wissen müsste, gab der WW an, es seien eine, zwei oder drei Nächte gewesen; er glaube aber zwei.
Gefragt, ob er durch die Misshandlungen Verletzungen erlitten habe, antwortete der WW, er sei mit einem Metallstab geschlagen worden, wovon man noch einen kleinen Fleck am linken Oberarm sehe.
Gefragt, unter welchen Bedingungen er aus der zweiten Haft freigekommen sei, erklärte der WW, man habe ihm mitgeteilt, dass dies das letzte mal sei, dass er freikomme; sollte man erfahren, dass er bei der Partei gewesen sei, gäbe es kein Entkommen mehr.
Etwa zwei Monate nach der Freilassung sei er ausgereist.
Sein Bruder habe ein Schreiben der Behörde erhalten, nachdem er bereits in Österreich gewesen sei; es stehe drinnen, er solle hinkommen, da man ihn festnehmen wolle. Er solle zu dieser Sicherheitsbehörde kommen; er wisse nicht genau, wohin. Er wisse den Ort, wo er sich hätte einfinden sollen, nicht.
Er sei an einem privaten Ort inhaftiert gewesen; man habe ihn in ein Auto gesetzt und einfach mitgenommen; es sei nicht in XXXX, sondern weit weg gewesen; anlässlich der Freilassung habe man ihn irgendwo aus dem Auto steigen lassen und gesagt, er könne jetzt gehen.Er sei an einem privaten Ort inhaftiert gewesen; man habe ihn in ein Auto gesetzt und einfach mitgenommen; es sei nicht in römisch 40 , sondern weit weg gewesen; anlässlich der Freilassung habe man ihn irgendwo aus dem Auto steigen lassen und gesagt, er könne jetzt gehen.
Über Vorhalt, dass er Angaben zur Fahrstrecke machen können müsse, wenn er mit dem Auto weggebracht worden sei, gab der WW an, er habe aus dem Auto nicht hinaussehen können; man habe ihn dann irgendwo noch vor der Stadt XXXX aussteigen lassen.Über Vorhalt, dass er Angaben zur Fahrstrecke machen können müsse, wenn er mit dem Auto weggebracht worden sei, gab der WW an, er habe aus dem Auto nicht hinaussehen können; man habe ihn dann irgendwo noch vor der Stadt römisch 40 aussteigen lassen.
Nach der Freilassung hätten seine Freunde gemeint, dass man sicher nach ihm suchen würde und nach seiner Ausreise hätte ihm sein Bruder gesagt, dass man tatsächlich nach ihm suche.
Gefragt, ob er weitere Angaben machen oder die gemachten Angaben präzisieren könne, verneinte dies der WW beide male.
Er würde sicher nicht mehr in den Iran zurückkehren, da er dort ein Problem habe; er wisse nicht, was man mit ihm machen werde; vielleicht dasselbe wie mit anderen Gefangenen.
Er habe niemanden in Österreich, sei nicht erwerbstätig und in keiner Ausbildung.
5. Am 30.11.2010 langte beim Bundesasylamt der Personalausweis des WW ein.
6. Mit Bescheid vom 19.11.2011, Zl. 10 04.302-BAW, wurde der Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der WW gem. § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).6. Mit Bescheid vom 19.11.2011, Zl. 10 04.302-BAW, wurde der Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der WW gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das BAA stellte fest, dass der WW iranischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung sei und nicht festgestellt werden könne, dass dieser sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe.
Es könne nicht festgestellt werden, dass der WW nach einer Rückkehr in seinem Herkunftsland in eine bedrohliche Situation geraten werde.
Er habe in Österreich keine verwandtschaftlichen Bindungen und sei nicht erwerbstätig und stehe in keinem Ausbildungsverhältnis. Integrationsmerkmale wie z.B. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, Vereinsmitgliedschaften etc. hätten nicht festgestellt werden können.
Das BAA traf zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des WW.
In der Beweiswürdigung führte das BAA aus, die Feststellungen zur Person des WW würden auf den von ihm vorgelegten Dokumenten beruhen.
Die seitens des WW geltend gemachten ausreisekausalen Gründe seien jedoch aus folgenden Gründen nicht glaubhaft:
Vor der Polizei habe der WW angegeben, wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen zweimal festgenommen worden zu sein.
Im Zuge der Einvernahme am 12.10.2010 sei von einer solchen Demonstrationsteilnahme keine Rede mehr gewesen, sondern habe der WW seine beiden Festnahmen damit begründet, dass er zu einer Parteiveranstaltung eingeladen gewesen sei.
Abgesehen davon, dass schon diese widersprüchlichen Darlegungen gegen einen wahren Sachverhalt sprechen, habe der WW auch zum Grund des angeblichen Parteibesuches keine klaren Angaben zu treffen vermocht.
Zuerst habe der WW angegeben, bei der Partei zu einem Fest eingeladen gewesen zu sein, dann habe er abgeschwächt, dass es sich eigentlich um kein Fest gehandelt habe, sondern habe man ihn einfach nur so eingeladen und habe der WW schließlich ausgeführt, überhaupt nicht eingeladen gewesen, sondern von sich aus hingegangen zu sein, um seinen Cousin dort zu besuchen. Auch diese unterschiedlichen Darstellungen würden nicht für einen wahren Sachverhalt sprechen.
Der WW sei aufgefordert worden, alle Details seiner Festnahme zu schildern und habe sich die Darstellung des WW in einer Aneinanderreihung weniger Sätze, welche das BAA folglich zitierte, erschöpft.
Auch die Aufforderung, seine zweite Festnahme zu schildern, habe zu keinem besseren Ergebnis geführt; das BAA zitierte wiederum die wenigen Sätze, mit denen der WW seine zweite Festnahme schilderte.
Das BAA folgerte daraus, dass diese kurzen Schildrungen klar erkennen ließen, dass es sich bei der erzählten Geschichte nicht um einen wahren Sachverhalt handle.
Obwohl dem WW vorgehalten worden sei, dass der Wahrheitsgehalt seiner vagen Aussagen angezweifelt werde, habe dieser keinen Versuch einer detaillierteren Schilderung unternommen, sondern sich mit der lapidaren Behauptung, dass er die Wahrheit gesagt habe, begnügt.
Da der WW zu keiner detaillierteren Darstellung fähig gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die behauptete Verfolgung tatsächlich nicht stattgefunden habe.
Letztendlich habe der WW nicht einmal angeben können, wie lange er tatsächlich in Haft gewesen sei. Der WW habe nur angegeben, zu glauben, beim ersten Mal ein oder zwei Nächte in Haft gewesen zu sein. Über Vorhalt, dass man sich nach einem so kurzen Zeitraum doch daran erinnern können muss, habe der WW den Zeitraum sogar auf ein, zwei oder drei Nächte erweitert.
Im Verfahren nach dem Asylgesetz sei es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringe, ohne dies durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhafter Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen".
Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstelle, reiche es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstelle, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder "Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich seien.
Vielmehr seien die Ausführungen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zu seinem Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichne sich doch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlege, sondern entspreche es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten würden. Weiters sei die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte derart einbaue, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versuche, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeige bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlege.
Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handle, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztlich dazu veranlasst sehe, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.
Der WW sei eingangs der Einvernahme zu seinen Ausreisegründen aufgefordert, worden, alle Gründe anzuführen, weshalb er sein Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt habe.
Der WW habe jedoch nicht vermocht, den Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes zu entsprechen.
Vor dem Hintergrund dieser Prämissen sei die vom WW präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.
Das angeblich den WW betreffende Schreiben einer iranischen Behörde, das dem Bruder des WW zugestellt worden sein soll, habe dieser nicht vorzulegen vermocht, obwohl er Kontakt in die Heimat gehabt habe, zumal er auch sein Personaldokument nachgereicht habe.
Das Nichtvorhandensein dieses Schreibens bekräftige ebenfalls den Verdacht einer unwahren Aussage des WW. Darüber hinaus stelle es sich auch als unlogisch dar, dass man jemanden schriftlich zu einer Behörde bestelle, und gleichzeitig in diesem Schreiben den Grund mitteile, nämlich, dass man die Person dort festnehmen wolle.
Weiters habe der WW nicht vermocht, anzugeben, zu welcher Behörde man ihn überhaupt bestellt haben will.
Dem Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers fehle somit jeglicher glaubhafte Hintergrund.
Auch die Hautverfärbung am Oberarm des WW könne nicht mit einer Vorsatztat in Einklang gebracht werden; derartige Hautverfärbungen seien kein typisches Merkmal für Misshandlungen und stellen auch keine Verletzung dar; die Ursachen hiefür könnten der unterschiedlichsten Art sein. Da die vom WW vorgewiesene Hautschädigung nur in Zusammenhang mit einem schlüssigen und wahren Vorbringen als Indiz einer erlittenen Misshandlung gewertet werden und könne daher von einer ärztlichen Untersuchung Abstand genommen werden.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass das BAA die vorgebrachten Ausreisegründe als unglaubwürdig erachte, weshalb diese nicht als Feststellung der rechtlichen Würdigung zugrundegelegt werden würden und sei deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht nicht näher zu beurteilen.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass das BAA die vorgebrachten Ausreisegründe als unglaubwürdig erachte, weshalb diese nicht als Feststellung der rechtlichen Würdigung zugrundegelegt werden würden und sei deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht nicht näher zu beurteilen.
Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass der WW weder auf der Basis der Sachverhaltsdarstellungen noch aufgrund der allgemeinen Lage im Iran einer Rückkehrgefährdung ausgesetzt sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass der WW weder auf der Basis der Sachverhaltsdarstellungen noch aufgrund der allgemeinen Lage im Iran einer Rückkehrgefährdung ausgesetzt sei.
Hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides führte das BAA aus, dass in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des WW bestehe.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides führte das BAA aus, dass in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des WW bestehe.
7. Mit Schriftsatz vom 29.11.2010 erhob der WW fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Der WW verwies dabei auf sein handschriftliches beigelegtes Vorbringen, welches seitens des Asylgerichtshofes einer Übersetzung zugeführt wurde.
Der WW führte in seinem handschriftlichen Vorbringen aus, er sei Mitglied der Demokratischen Kurdischen Partei Irans und als solches wegen der Ausübung seiner politischen Aktivitäten mit Problemen konfrontiert. Er habe kein Recht seine politischen Aktivitäten auszuüben.
Neben den Aktivitäten in der demokratischen Partei Irans habe er im Iran auch Probleme hinsichtlich der Auswahl seiner Religion. Die freie Wahl einer Religion sei sein Wunsch und brauche er daher die Hilfe Österreichs. Wegen der Teilnahme an Straßendemonstrationen sei er von den Sicherheitskräften wieder erkannt worden und habe sich die schlechte Lage seines Lebens und die Bedrohungen vervielfacht. Ein anderer Grund sei, dass seine Familie wegen seines Glaubens bzw. seiner Gedanken unter Druck des iranischen Staates gerate, was dazu geführt habe, dass ein Familienmitglied aus dem Land geflohen sei.
8. Am 12.08.2013 langte hg. eine Beschwerdeergänzung ein und führte der WW darin aus, der Cousin seiner Mutter sei im Iran wegen seiner politischen Aktivitäten verfolgt und lebe daher seit vielen Jahren in XXXX/Irak in der Parteizentrale der PDK; dieser bekleide auch eine Funktion in der Partei.
Im Jahr 2009 habe er seinen Cousin in der Parteizentrale besucht, was viele Menschen tun würden. Ein paar Tage nach seiner Rückkehr sei er jedoch von der Polizei vorgeladen worden; die Beamten hätten genau gewusst, dass er seinen Cousin im Irak besucht habe. Man habe ihn gefragt, ob er für die Partei tätig sei; nach den üblichen Misshandlungen und Drohungen habe man ihn jedoch gehen lassen.
Ein paar Tage später sei er jedoch neuerlich verhaftet worden; man habe ihn direkt aus dem Geschäft abgeholt und nach XXXX gebracht, wo er in einem kleinen Haus in einem kleinen Raum in Haft gewesen sei, dies offensichtlich im Auftrag des "Sepah ve Paseran". In dieser Zelle sei er auch verhört und gefoltert worden; er habe Narben von Schlägen mit einer Eisenstange und sei schlussendlich auf die Straße "entlassen" worden.Ein paar Tage später sei er jedoch neuerlich verhaftet worden; man habe ihn direkt aus dem Geschäft abgeholt und nach römisch 40 gebracht, wo er in einem kleinen Haus in einem kleinen Raum in Haft gewesen sei, dies offensichtlich im Auftrag des "Sepah ve Paseran". In dieser Zelle sei er auch verhört und gefoltert worden; er habe Narben von Schlägen mit einer Eisenstange und sei schlussendlich auf die Straße "entlassen" worden.
Obwohl die Sicherheitskräfte nichts gegen ihn in der Hand gehabt hätten, sei ihm klar gewesen, dass er nicht länger riskieren könne, im Iran zu bleiben.
Nachdem er bereits den Iran verlassen habe, habe er von seinem Bruder erfahren, dass noch eine Ladung für ihn gekommen sei, welche er den Behörden bereits vorgelegt habe.
Sein Bruder sei von den Sicherheitskräften noch mehrmals nach dem Verbleib des WW befragt worden und habe letztlich auch den Iran verlassen müssen. Der WW führte ferner aus, mit seinem Bruder bzw. seinem Cousin eine Kontaktaufnahme versucht zu haben, damit er eine Bestätigung der Parteizentrale in XXXX erhalten könne.Sein Bruder sei von den Sicherheitskräften noch mehrmals nach dem Verbleib des WW befragt worden und habe letztlich auch den Iran verlassen müssen. Der WW führte ferner aus, mit seinem Bruder bzw. seinem Cousin eine Kontaktaufnahme versucht zu haben, damit er eine Bestätigung der Parteizentrale in römisch 40 erhalten könne.
Er sei als vermeintliches Mitglied der PDK und wegen seiner Kontakte zu seinem Cousin, der ein Parteifunktionär sei, von den iranischen Behörden verfolgt, verhaftet und gefoltert worden; weshalb er aus dem Iran habe flüchten müssen. Er sei illegal ausgereist.
9. Da der erstinstanzliche Bescheid bereits vor knapp drei Jahren erlassen wurde, wurden den Parteien des Verfahrens seitens des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 13.08.2013 gem. § 45 Abs 3 AVG Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Iran zugestellt und ihnen die Möglichkeit gegeben, binnen 14 Tagen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Darüber hinaus wurde der WW ersucht, binnen selbiger Frist bekanntzugeben, ob hinsichtlich seines Privat- oder Familienlebens in Österreich bzw. seines Gesundheitszustandes seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eine Änderung eingetreten ist und wurde er aufgefordert, seine nähere derzeitige Lebenssituation in Österreich darzustellen.9. Da der erstinstanzliche Bescheid bereits vor knapp drei Jahren erlassen wurde, wurden den Parteien des Verfahrens seitens des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 13.08.2013 gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Iran zugestellt und ihnen die Möglichkeit gegeben, binnen 14 Tagen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Darüber hinaus wurde der WW ersucht, binnen selbiger Frist bekanntzugeben, ob hinsichtlich seines Privat- oder Familienlebens in Österreich bzw. seines Gesundheitszustandes seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eine Änderung eingetreten ist und wurde er aufgefordert, seine nähere derzeitige Lebenssituation in Österreich darzustellen.
Eine solche Stellungnahme langte jedoch bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht ein.
10. Mit hg. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2013 GZ E4 416581-1/2010 wurde die Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z1 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.10. Mit hg. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2013 GZ E4 416581-1/2010 wurde die Beschwerde des Wiederaufnahmewerbers gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Z1 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Der Asylgerichtshof führte beweiswürdigend aus wie folgt:
Der Asylgerichtshof geht daher wie bereits das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat und schließt sich der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, welche in das hg. Erkenntnis aufgenommen wurde (vgl. Pkt. I.6), vollinhaltlich an und erhebt sie zum Gegenstand des hg. Erkenntnisses.Der Asylgerichtshof geht daher wie bereits das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat und schließt sich der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, welche in das hg. Erkenntnis aufgenommen wurde vergleiche Pkt. römisch eins.6), vollinhaltlich an und erhebt sie zum Gegenstand des hg. Erkenntnisses.
Dem Bundesasylamt ist beizupflichten, wenn es die Divergenz in der Erstbefragung im Vergleich zu den weiteren im Asylverfahren gemachten Angaben des BF betont, da der BF in der Erstbefragung hinsichtlich seiner Aktivitäten ausschließlich die Teilnahme an Demonstrationen ins Treffen führte. Erst in den späteren Einvernahmen nannte der BF eine Reise in den Iran zu "dieser demokratischen Partei" (wörtl. Zitat) als Ursache für seine ausreisekausalen Probleme.
Die Teilnahme an Demonstrationen erwähnte der BF umgekehrt im Zuge seiner Einvernahme vor dem BAA jedoch mit keinem Wort.
Nun ist zwar grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend, zumal die Erstbefragung - wie in der Beschwerde ausgeführt - lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat.Nun ist zwar grundsätzlich eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend, zumal die Erstbefragung - wie in der Beschwerde ausgeführt - lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat.
Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme jedoch kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen, sondern ein in einem nicht unwesentlichen, zumal den unmittelbar fluchtauslösenden Vorfall betreffenden, Teilbereich völlig anderes Geschehen dar, als in der Erstbefragung.
Während der BF in der Einvernahme vor dem BAA vorerst erklärte, bei der Partei im Irak nur als Gast bei einem Fest eingeladen gewesen zu sein, revidierte der BF kurz darauf diese Aussage und gab an, es sei nicht wirklich ein Fest gewesen, sondern sei er einfach eingeladen gewesen, um auf die Frage nach dem Grund der Einladung befragt, schließlich auszuführen, er habe einfach Lust gehabt, dorthin zu gehen, zumal sich auch der Cousin seiner Mutter dort aufhalte; es habe sich um keine Einladung gehandelt, sondern habe er lediglich seinen Cousin dort besuchen wollen.
Der Beschwerdeführer traf in seinen Ausführungen vor dem BAA auch mit keinem einzigen Wort, abgesehen davon dass sich der Cousin seiner Mutter dort aufhalte, weitere Angaben zu seinem Cousin, sondern erklärte erst in seiner Beschwerdeergänzung vom 12.08.2013 -sohin sehr spät im Verfahren- , dass sein Cousin Parteifunktionär der PDK gewesen und als solcher von den iranischen Behörden verfolgt worden sei, worin eine klare Steigerung im Vorbringen des BF zu erblicken ist.
Während der BF die Frage nach der Zugehörigkeit zu einer politischen Partei in seiner Einvernahme vor dem BAA am 12.10.2010 dezidiert verneinte, führte er in klarem Widerspruch dazu in seiner Beschwerde aus, ein Mitglied der Demokratischen Kurdischen Partei Irans zu sein und erwähnt auch erstmals, in dieser Partei aktiv gewesen zu sein, worin ebenfalls eine deutliche Steigerung des Vorbringens zu erblicken ist.
Der erkennende Senat geht im Lichte dessen, dass der Beschwerdeführer am Ende seiner Einvernahme vor dem BAA angab, seinen Ausführungen nichts hinzuzufügen zu haben, davon aus, dass diese neue Angabe dem Vorbringen des BF deshalb hinzugefügt wurde, um diesem mehr Substanz zu verleihen, was dem BF jedoch damit nicht gelungen ist; vielmehr wird darin die Ansicht des erkennenden Senates, welcher die beweiswürdigenden Ausführungen des BAA, welche die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zum Ergebnis haben, vollinhaltlich teilt, einmal mehr bestätigt.
Erstmals erwähnt der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz auch, Probleme bei der Auswahl seiner Religion gehabt zu haben; seine Familie gerate wegen seines Glaubens unter Druck des iranischen Staates. Konkretere diesbezügliche Ausführungen sind dem Beschwerdeschriftsatz jedoch nicht zu entnehmen und ging auch der BF in seiner Beschwerdeergänzung nicht näher darauf ein, sondern ließ diese Thematik gänzlich unerwähnt.
Dass der Beschwerdeführer wegen seiner Religionswahl oder Religionszugehörigkeit Probleme im Iran hatte, wurde von diesem im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt.
Dort gab der Beschwerdeführer im Zuge der Aufnahme seiner Daten vielmehr an, Moslem zu sein (AS29), konkrete, ihn betreffende Probleme religiöser Natur führte der Beschwerdeführer jedoch nicht ins Treffen.
Dies auch nicht, obwohl dem Beschwerdeführer vorgehalten wurde, dass seine Angaben sehr vage und daher wenig glaubwürdig seien. Auch nach Rückübersetzung der Niederschrift erklärte der Beschwerdeführer, er habe seinen Angaben nichts hinzuzufügen. Der Beschwerdeführer ließ sohin jegliche Andeutung ausreisekausaler religiöser Probleme völlig unerwähnt, weshalb die diesbezüglichen Andeutungen in der Beschwerdeschrift seitens des erkennenden Senates ebenso wie die bereits erwähnten neuen Ausführungen des BF als Steigerung in seinem Vorbringen und in weiterer Folge als unglaubwürdig zu qualifizieren sind.
Dazu ist letztlich auch anzumerken, dass sich die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevanten Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vgl auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445).Dazu ist letztlich auch anzumerken, dass sich die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevanten Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat vergleiche hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vergleiche auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445).
Divergierend zu seinen bisherigen Angaben führt der BF in seiner Beschwerdeergänzung vom 12.08.2013 auch aus, ein paar Tage nach seiner Rückkehr von der Polizei vorgeladen worden zu sein, obwohl er in seinen Ausführungen in der Einvernahme vor dem BAA erklärt hatte, nach seiner Rückkehr festgenommen worden zu sein, ohne eine Ladung jedweder Art zu erwähnen. Eine Ladung erwähnte der BF hingegen lediglich dahingehend, dass sein Bruder eine solche nach seiner Ausreise erhalten habe.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049), was in den Angaben des BF hinsichtlich der oben erörterten Punkte der Fall war, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers in weiterer Folge als unglaubwürdig zu qualifizieren ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vergleiche auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049), was in den Angaben des BF hinsichtlich der oben erörterten Punkte der Fall war, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers in weiterer Folge als unglaubwürdig zu qualifizieren ist.
Dem Bundesasylamt ist auch vollinhaltlich in seiner Ansicht, wonach die Angaben des BF als vage und oberflächlich qualifiziert werden, beizupflichten, beschränkt sich doch die eigeninitiative Erzählung des Beschwerdeführers auf einige wenige kurze Sätze und ist die gesamte erstinstanzliche Einvernahme gekennzeichnet von zahlreichen Fragen des einvernehmenden Referenten, jedoch nicht von einer detailreichen Schilderung der Geschehnisse durch dem BF aus eigenem. Die Frage, ob er seine Angaben präzisieren könne, verneinte der Beschwerdeführer dezidiert.
Eine solche Art der Darlegung der Ausreisegründe vermag naturgemäß per se nicht dazu führen, die Angaben des BF als unglaubwürdig werten zu können, jedoch wird dadurch im vorliegenden Fall die Ansicht des erkennenden Senates zusätzlich untermauert.
Es kann nämlich grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei tatsächlicher Existenz der seitens des BF geschilderten Geschehnisse es dem BF ein Anliegen gewesen wäre, diese von sich aus darzulegen. Eine derartige Vorgangsweise entspricht auch den Erfahrungswerten des erkennenden Senates und werden gerade freie Erzählungen unter Nennung zahlreicher Details sowie in Begleitung von Emotionen auch als sog. "Realkennzeichen" einer glaubwürdigen Darlegung in einschlägiger Literatur und Fortbildungsveranstaltungen zur Thematik "Glaubwürdigkeitsprüfung", welche die vorsitzende Richterin besuchte, genannt.
Zu erwähnen ist in diesem Konnex auch das Faktum, dass der Beschwerdeführer der Ladung zur Einvernahme vor das BAA für den 03.08.2010 nicht nachgekommen ist, sondern am 17.09.2010 im Rahmen der Dublin II VO von Frankreich nach Österreich rücküberstellt wurde, was einmal mehr die Ansicht des erkennenden Senates untermauert, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen nicht glaubwürdig sind.Zu erwähnen ist in diesem Konnex auch das Faktum, dass der Beschwerdeführer der Ladung zur Einvernahme vor das BAA für den 03.08.2010 nicht nachgekommen ist, sondern am 17.09.2010 im Rahmen der Dublin römisch zwei VO von Frankreich nach Österreich rücküberstellt wurde, was einmal mehr die Ansicht des erkennenden Senates untermauert, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen nicht glaubwürdig sind.
Hätte dieser tatsächlich seinen Herkunftsstaat aus Furcht vor Verfolgung verlassen, so erscheint es wenig plausibel, dass der BF trotz seines anhängigen Asylverfahrens in Österreich an diesem nicht aktiv mitwirkt, sondern ohne eine Einvernahme im Verfahren zu seinen Ausreisegründen abzuwarten, sich ohne Angabe von nachvollziehbaren Gründen in einen anderen Staat begibt, was sein mangelndes Interesse am Asylverfahren in Österreich evident macht.
Für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF spricht daher auch, dass davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205); dies hat der BF jedoch nicht getan, sondern ist ohne die Ladung zur Einvernahme vor dem BAA abzuwarten, nach Frankreich weitergereist.Für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF spricht daher auch, dass davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205); dies hat der BF jedoch nicht getan, sondern ist ohne die Ladung zur Einvernahme vor dem BAA abzuwarten, nach Frankreich weitergereist.
Nach Ansicht des erkennenden Senates hat der BF durch diese Verhaltensweisen auch seine ihm im Verfahren obliegende Mitwirkungspflicht, hinsichtlich derer er auch zu Verfahrensbeginn in Kenntnis gesetzt wurde, verletzt, was sich bei der Glaubwürdigkeitsprüfung hinsichtlich seines Vorbringens zu Lasten des Beschwerdeführers auswirkt.
Wirkt eine Partei im Ermittlungsverfahren nicht mit, steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß § 45 Abs 2 und 46 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung negative Schlüsse zu ziehen. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Daher ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (vgl die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 300 f, wiedergegebene hg Rechtsprechung). (VwGH 12. 5. 1999, 98/01/0467)Wirkt eine Partei im Ermittlungsverfahren nicht mit, steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß Paragraph 45, Absatz 2 und 46 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung negative Schlüsse zu ziehen. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Daher ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat vergleiche die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 300 f, wiedergegebene hg Rechtsprechung). (VwGH 12. 5. 1999, 98/01/0467)
Eine "erhöhte Mitwirkungspflicht" (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279) besteht wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78).Eine "erhöhte Mitwirkungspflicht" (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279) besteht wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78).
Der Verwaltungsgerichtshof hält eine erhöhte Mitwirkungspflicht eines Antragstellers im Ermittlungsverfahren dann für gegeben, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand (wie beispielsweise ihre familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation) handelt, von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann. Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).
Der Asylgerichtshof übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 28 Asylgesetz 1997 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Berufungswerbers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 28 Asylgesetz nicht (VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).Der Asylgerichtshof übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 28, Asylgesetz 1997 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Berufungswerbers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 28, Asylgesetz nicht (VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).
Abseits der nationalen Rechtsprechung sind aber auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: (1) Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.
Der erkennende Senat hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht, wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgte, nicht per se den Schluss auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zulässig macht, doch ist diese sehr wohl dazu geeignet, die seitens des BAA ins Treffen geführten und vom erkennenden Senat bestätigten Argumente für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zu erhärten respektive zu untermauern.
Letztlich sei erwähnt, dass der BF weder in der Lage war, weder das von ihm erwähnte Urteil der polizeilichen Militärbehörde noch die an seinen Bruder zugestellte Ladung, wonach er zur Festnahme erscheinen solle, im Verfahren in Vorlage zu bringen; einen Personalausweis forderte der BF hingegen sehr wohl bei seinen Angehörigen im Heimatstaat an und legte diese dem Bundesasylamt vor.
Angemerkt sei letztlich der Vollständigkeit halber, dass der BF in der Einvernahme vor dem BAA (AS 105) angab, sein Vater sei bereits verstorben, hingegen in seiner schriftlichen Eingabe vom 14.01.2013 an den Asylgerichtshof hinsichtlich seines Personalausweises wörtlich erklärte: "Leider habe ich das Original danach wieder meinen Eltern geschickt, die im Iran leben, da ich es in ihren Händen für sicher wähnte." und lässt diese Ausführung sehr wohl den Schluss zu, dass der Vater des BF nicht verstorben ist, was jedoch nur am Rande erwähnt sei. Die Tatsache, dass der BF jedoch nicht einmal hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse widerspruchsfreie Angaben macht, stärkt die Ansicht des erkennenden Senates hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben zusätzlich.
11. Die rechtswirksame Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses an den Wiederaufnahmewerber erfolgte am 17.10.2013 und erwuchs das hg. Erkenntnis mit diesem Datum in Rechtskraft.
12. Am 04.11.2013 langte der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag gem. § 69 AVG beim Bundesasylamt ein und wurde am selben Tag dem Asylgerichtshof, bei dem sich noch der Akt des Asylverfahrens befand, vorgelegt.12. Am 04.11.2013 langte der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag gem. Paragraph 69, AVG beim Bundesasylamt ein und wurde am selben Tag dem Asylgerichtshof, bei dem sich noch der Akt des Asylverfahrens befand, vorgelegt.
Im Antrag wird darauf verwiesen, dass im Asylverfahren im Schriftsatz vom 12.08.2013 darauf verwiesen worden sei, dass der Wiederaufnahmewerber Kontakt zu seinem Cousin aufgenommen habe, um eine Bestätigung der Partei zugeschickt zu erhalten. Ohne die Übersendung dieser Bestätigung abzuwarten habe der Asylgerichtshof jedoch das Erkenntnis verfasst.
Mittlerweile habe am XXXX2013 die Zentrale der europäischen Exilpartei in Paris diese Bestätigung ausgestellt und noch am selben Tag an den Antragsteller übermittelt und werde diese als neues Beweismittel, das dem Antragsteller ohne sein Verschulden erst jetzt zur Kenntnis gelangt sei, dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag zugrundegelegt.
Diese Bestätigung beweise eindeutig, dass der Antragsteller Sympathisant der PDKI sei, was im Verfahren als zentraler Punkt des Vorbringens des WW bezweifelt worden sei.
Zum Beweis legte der WW eine entsprechende Bestätigung der Demokratischen Partei Kurdistans im Iran, datiert mit XXXX2013, vor.
Es sei nicht auszuschließen, dass die vorgebrachte Neuerung, bei der es sich aus dargelegten Gründen um eine nova reperta handle, welche ohne das Verschulden des Antragstellers nicht habe geltendgemacht werden können, alleine oder in Verbindung mit den sonstigen Verhandlungsergebnissen eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätte.
Aufgrund der Tatsache, dass diese Ladung (Anm.: gemeint wohl Bestätigung) dem Antragsteller erst am 24.10.2013 zur Kenntnis gelangt sei, sei dieser Antrag auch rechtzeitig, weshalb beantragt werde, das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wieder aufzunehmen und Asyl zu gewähren.Aufgrund der Tatsache, dass diese Ladung Anmerkung, gemeint wohl Bestätigung) dem Antragsteller erst am 24.10.2013 zur Kenntnis gelangt sei, sei dieser Antrag auch rechtzeitig, weshalb beantragt werde, das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wieder aufzunehmen und Asyl zu gewähren.
13. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
14. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der do. niederschriftlichen Angaben des Wiederaufnahmewerbers, des hg. Beschwerdeverfahrens sowie des Inhaltes des Wiederaufnahmeantrages.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden war gemäß § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 67/2012 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 75 Absatz 8 AsylG 2005 idF 38/2011 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8 AsylG 2005 in der Fassung 38 aus 2011, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Zuständigkeit des erkennenden Senates
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Aufgrund der Geschäftsverteilung wurde gegenständlicher Verfahrensakt dem erkennenden Senat zugewiesen, woraus sich dessen Zuständigkeit ergibt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Wiederaufnahme
3.1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z 1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Z 2), oder der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3).3.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Ziffer eins,) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Ziffer 2,), oder der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Ziffer 3,).
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
3.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung).3.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung).
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105).
Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts [2003] Rz 589).Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts [2003] Rz 589).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).
Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).
Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
Sämtliche Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens sind vom Wiederaufnahmswerber aus eigenem Antrieb in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (VwGH 26.04.2013, 2011/11/0051; Hinweis E 19.2.1992, 92/14/0014).
3.3. Vorerst ist die Rechtzeitigkeit des verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrages zu prüfen.
Der betreffende Antrag langte am 04.11.2013 beim Bundesasylamt ein; lt. der Faxkennung auf der mit XXXX2013 datierten Bestätigung der PDKI, welche ebenfalls XXXX2013 lautet, wurde die Bestätigung eben mit 24.10.2013 dem Wiederaufnahmewerber übermittelt und ist ihm sohin mit diesem Datum zur Kenntnis gelangt, weshalb jedenfalls von der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages vom 04.11.2013 auszugehen ist.
Der Wiederaufnahmeantrag wurde mit 04.11.2013 (Datum der Faxkennung) sohin fristgerecht gestellt und ist daher zulässig.
3.4. Nunmehr, von der Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages ausgehend, ist zu den darin enthaltenen Ausführungen festzuhalten wie folgt:
Der Wiederaufnahmewerber stützt seinen Wiederaufnahmeantrag ausschließlich auf die Bestätigung der PDKI, wonach er Sympathisant der Partei sei und aufgrund der seitens des iranischen Regimes ausgeübten Unterdrückung gezwungen war, den Iran zu verlassen und eine Rückkehr sein Leben gefährden würde.
In der Beschwerdeergänzung vom 12.08.2013 hatte dieser bereits angekündigt, seinen Cousin kontaktiert zu haben, um eine solche Bestätigung übermittelt zu erhalten und wurde eine solche nunmehr am XXXX2013 ausgestellt.
Der Stattgebung der Wiederaufnahme steht sohin schon die Tatsache entgegen, dass das Beweismittel, nämlich die Bestätigung der PDKI, datiert mit XXXX2013 erst nach der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden hg. Erkenntnisses, welche mit 17.10.2013 eintrat, entstanden ist, womit es sich daher um sogenannte "nova causa superveniens"
bzw. "nova producta" handelt, welche von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind und daher auch keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen (dazu Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, RZ 28 zu § 69 mmwN), weshalb von keiner Existenz eines Wiederaufnahmegrundes auszugehen ist.bzw. "nova producta" handelt, welche von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind und daher auch keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen (dazu Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, RZ 28 zu Paragraph 69, mmwN), weshalb von keiner Existenz eines Wiederaufnahmegrundes auszugehen ist.
Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltendgemacht werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (nova reperta).Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltendgemacht werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (nova reperta).
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung).
Auch geht der erkennende Senat davon aus, dass den Wiederaufnahmewerber ein Verschulden an der unterlassenen Geltendmachung des nunmehr vorgelegten (und nach Verfahrensabschluss entstandenen) Beweismittels während des laufenden Asylverfahrens trifft.
Der Wiederaufnahmewerber hat in seiner Beschwerdeergänzung vom 12.08.2013 erstmals angeführt, er habe versucht, mit seinem Bruder bzw. seinem Cousin Kontakt aufzunehmen, damit er eine Bestätigung der Parteizentrale in XXXX erhalten könne und werde diese dem Asylgerichtshof direkt übermittelt werden.Der Wiederaufnahmewerber hat in seiner Beschwerdeergänzung vom 12.08.2013 erstmals angeführt, er habe versucht, mit seinem Bruder bzw. seinem Cousin Kontakt aufzunehmen, damit er eine Bestätigung der Parteizentrale in römisch 40 erhalten könne und werde diese dem Asylgerichtshof direkt übermittelt werden.
Dazu ist zu bemerken, dass dem Wiederaufnahmewerber bereits anlässlich seiner Einvernahme vor dem BAA am 12.10.2010 durch den einvernehmenden Referenten mitgeteilt wurde, dass die Glaubwürdigkeit seiner vagen Angaben in Zweifel gezogen werde (AS109), was in der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Bescheides, welcher dem WW am 23.11.2010 zugestellt wurde, in der Folge ausführlich erörtert wurde.
Dem Wiederaufnahmewerber musste sohin spätestens mit der Bescheidzustellung klar sein, dass seinen Angaben die Glaubwürdigkeit durch das Bundesasylamt abgesprochen wurde und es an ihm gelegen war, die Glaubwürdigkeit seiner Angaben durch die Vorlage von Beweis- bzw. Bescheinigungsmitteln zu erhöhen, was der Wiederaufnahmewerber jedoch unterlassen hat, sondern erst sehr spät im Verfahren, nämlich in der bereits zitierten Beschwerdeergänzung vom 12.08.2013 erstmals den Versuch der Beibringung einer Bestätigung der PDKI, wie er sie nunmehr nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss vorlegte, erwähnte bzw. ankündigte.
Dass er bereits zuvor einen solchen Versuch in seinem nunmehr dreieinhalb Jahre andauernden Asylverfahren unternommen hätte bzw. Gründe, die einem solchen Versuch entgegengestanden hätten, hat der Wiederaufnahmewerber nicht ins Treffen geführt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sich der Wiederaufnahmewerber eine solche Bestätigung bei gebotener Aufmerksamkeit schon früher zusenden hätte lassen können, wie dies auch bei seinem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Personalausweis der Fall war, was jedoch nicht geschehen ist.
Unter Verschulden iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB zu verstehen (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106; 22.6. 1995, 95/06/0087; 24.2.2004, 2002/01/0458).Unter Verschulden iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB zu verstehen (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106; 22.6. 1995, 95/06/0087; 24.2.2004, 2002/01/0458).
Es kommt nicht auf den Grad des Verschuldens an - auch leichte Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105) - und es ist ohne Belang, ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft (VwGH 30.4.1991, 89/08/0188; vgl. auch Hellbling 456; Walter/Mayer RZ 589). Richtmaß für die Beurteilung des Verschuldens ist der Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (VwGH 25.11.1994, 94/19/0126; 10.10. 2001, 98/03/0259).Verschulden setzt Vorwerfbarkeit voraus, dh es stellt auf die persönliche Eigenart jener Person ab, die das zu beurteilende Verhalten gesetzt hat. Dieser kann nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie nach ihren subjektiven Fähigkeiten in der Alge war, die Tragweite ihres Verhaltens zu erkennen und dementsprechend zu handeln (vgl Apathy/Riedler III RZ 13/31; Koziol/Welser II 318f; Reischauer in RRummel ABGB § 1294 RZ 20ff).Es kommt nicht auf den Grad des Verschuldens an - auch leichte Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105) - und es ist ohne Belang, ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft (VwGH 30.4.1991, 89/08/0188; vergleiche auch Hellbling 456; Walter/Mayer RZ 589). Richtmaß für die Beurteilung des Verschuldens ist der Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (VwGH 25.11.1994, 94/19/0126; 10.10. 2001, 98/03/0259).Verschulden setzt Vorwerfbarkeit voraus, dh es stellt auf die persönliche Eigenart jener Person ab, die das zu beurteilende Verhalten gesetzt hat. Dieser kann nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie nach ihren subjektiven Fähigkeiten in der Alge war, die Tragweite ihres Verhaltens zu erkennen und dementsprechend zu handeln vergleiche Apathy/Riedler römisch drei RZ 13/31; Koziol/Welser römisch zwei 318f; Reischauer in RRummel ABGB Paragraph 1294, RZ 20ff).
Hat die Parteieine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 21.09.1995, 95/07/0117; 9.10.2001, 2001/05/0138; 22.12.2005, 2004/07/0209). Diesbezügliche Versäumnisse der Parteisind ihr als Verschulden zuzurechnen und schließen daher eine Wiederaufnahme gem. § 69 Abs 1 Z2 AVG aus (VwSlg 15.218 A/1928).Hat die Parteieine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 21.09.1995, 95/07/0117; 9.10.2001, 2001/05/0138; 22.12.2005, 2004/07/0209). Diesbezügliche Versäumnisse der Parteisind ihr als Verschulden zuzurechnen und schließen daher eine Wiederaufnahme gem. Paragraph 69, Absatz eins, Z2 AVG aus (VwSlg 15.218 A/1928).
Wurde von der Partei die Vorlage eines bestimmten Beweismittels innerhalb einer von ihr selbst vorgeschlagenen Frist angeboten und entscheidet die Behörde nach erfolglosem Verstreichen der durch die Partei vorgegebenen First, so hat die Partei die Nichtberücksichtigung dieses Beweismittels selbst verschuldet. Ein auf diesen Grund gestützter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt die Voraussetzungen des § 69 Abs 1 Z 2 AVG nicht (VwSlg 8748A/1975).Wurde von der Partei die Vorlage eines bestimmten Beweismittels innerhalb einer von ihr selbst vorgeschlagenen Frist angeboten und entscheidet die Behörde nach erfolglosem Verstreichen der durch die Partei vorgegebenen First, so hat die Partei die Nichtberücksichtigung dieses Beweismittels selbst verschuldet. Ein auf diesen Grund gestützter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht (VwSlg 8748A/1975).
Es ist auch Sache des Wiederaufnahmewerbers darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verwaltungsverfahren ohne sein Verschulden nicht geltendgemacht werden konnten (VwGH 23.3.1977, 1341/75; Hengstschläger RZ 583), was jedoch seitens des WW unterlassen wurde.
Der WW hat zwar in seiner Beschwerdeergänzung vom 12.08.2013 keine Frist benannt, innerhalb derer er die Bestätigung vorzulegen gedachte und wurde diesem seitens des Asylgerichtshofes angesichts der in der Beweiswürdigung genannten mehrfach vorliegenden gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des WW sprechenden gravierenden Faktoren keine solche eingeräumt, jedoch ist bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 14.10.2013, dh über einen Zeitraum von zwei Monaten keine solche Bestätigung eingelangt, weshalb die obzitierte Judikatur zum Verschulden des WW bezüglich der Nichtberücksichtigung eines Beweismittels durchaus auch auf den vorliegenden Fall umgelegt werden kann.
Die Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG dient nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren (VwGH 16.2.1994, 90/13/0003; 22.12.2005, 2004/07/0209) zu sanieren.Die Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dient nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren (VwGH 16.2.1994, 90/13/0003; 22.12.2005, 2004/07/0209) zu sanieren.
Eine solche Versäumnis ist dem WW aufgrund seiner Vorgehensweise jedoch nach hg. Ansicht anzulasten.
Im Lichte der bereits zitierten einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur ist es sohin Sache des Wiederaufnahmewerbers, darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verwaltungsverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten, was der Wiederaufnahmewerber im konkreten Fall jedoch nicht dargetan hat und ist in diesem Zusammenhang nochmals auf die obzitierte Vorgehensweise des WW (Ankündigung der Vorlage einer Bestätigung nach dreijährigem Asylverfahren trotz Kenntnis der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde bzgl. der Unglaubwürdigkeit der Angaben des WW) hinzuweisen, aus der sehr wohl auf ein Verschulden des WW an der unterlassenen Vorlage der genannten Parteibestätigung während des laufenden Asylverfahrens geschlossen werden kann, weshalb der Wiederaufnahmeantrag auch aus diesem Grund abzuweisen ist.
Letztendlich wird auf die hg. Beweiswürdigung des erkennenden Senates in seinem Erkenntnis, welche in den gegenständlichen Beschluss aufgenommen wurde und die Unglaubwürdigkeit der Angaben der WW zum Resultat hat, verwiesen, sodass durch das nunmehr vorgelegte Beweismittel (zu dessen Beweiswert siehe nachfolgende Ausführungen) für den Wiederaufnahmewerber keine eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt werden kann.
Das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweise allein genügt nämlich nicht, sondern ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nur gerechtfertigt, wenn die nova reperta voraussichtlich zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden ( VwGH 14.6.1993, 91/10/0107; 27.9.1994, 92/07/0074; 22.2.2001, 2000/04/0195), was im vorliegenden Fall jedoch aus folgenden Gründen zu verneinen ist:
Zum seitens des WW vorgelegten Bestätigungsschreiben der PDKI ist nämlich zu bemerken, dass aus diesem nicht hervorgeht, ob vor der Unterschriftenleistung, welche im übrigen unleserlich ist und der auch kein leserlicher Name beigefügt ist, Ermittlungen hinsichtlich der Angaben des WW erfolgt oder ob die Ausführungen des WW einfach so bezeugt worden sind.
Gegenständliches Schreiben ist auch deshalb nicht geeignet, die persönliche Glaubwürdigkeit des WW wiederherzustellen, zumal nicht erklärbar ist, weshalb der WW erst nach mehr als dreieinhalb Jahren der von ihm geltendgemachten Vorfälle ein derartiges Schreiben erhielt.
Zusätzlich erlaubt sich der erkennende Senat in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es eine gängige Praxis darstellt, dass Asylwerber oftmals nicht amtlich ausgestellte Bestätigungen eines Vereins oder einer Partei nachträglich zum Beweis ihres Vorbringens vorlegen. Zu der in Vorlage gebrachten Bestätigung ist zu ergänzen, dass davon ausgegangen werden muss, dass es sich dabei um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt; dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in diesen Schreiben festgehalten wird, dass der WW aufgrund der Unterdrückung des iranischen Regimes gezwungen war, den Iran zu verlassen und eine Rückkehr in den Iran sein Leben gefährde und nicht erklärt wird, in welcher konkreten, näher definierten Beziehung der WW zur Partei steht und wie diese Organisation zu den hierin - wohl auf Ersuchen des WW - bestätigten Informationen hinsichtlich seiner Eigenschaft des WW als Sympathisant der Partei und der daraus resultierenden "Unterdrückung" kam. Im Ergebnis erblickt der AsylGH in diesem Schriftstück daher ein Gefälligkeitsschreiben, welches nicht geeignet ist, einen Beitrag für die Glaubhaftmachung der vom Wiederaufnahmewerber dargelegten Gefährdung zu liefern.
Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass der Wiederaufnahmewerber in der nunmehr vorgelegten Bestätigung der PDKI lediglich als "Sympathisant" der Partei bezeichnet wird, was wiederum seinen eigenen handschriftlichen Ausführungen in der Beschwerde (AS 165), welche hg. einer Übersetzung zugeführt wurden, deutlich widerspricht, da er sich dort dezidiert als aktives Mitglied der PDKI bezeichnet. Dieser weitere Widerspruch im Gesamtvorbringen des WW untermauert einmal mehr die Ansicht des erkennenden Senates, wonach den Angaben des WW insgesamt die Glaubwürdigkeit zu entziehen ist.
Das nunmehr vorgelegte Bestätigungsschreiben ist sohin auch nicht geeignet, einen im Ergebnis anders lautenden Spruch der rechtskräftigen Entscheidung erwirken können, weshalb der Wiederaufnahmeantrag einmal mehr abzuweisen ist.
Zusammengefasst war sohin der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens aus mehreren Gründen abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes allerdings zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3).Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes allerdings zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung vergleiche dazu auch VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3).
Schlagworte
Bescheinigungsmittel, Gefälligkeitsschreiben, Glaubwürdigkeit, Verschulden, Wiederaufnahme, WiederaufnahmsantragZuletzt aktualisiert am
03.03.2014