TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/3 C2 423081-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C2 423081-1/2011/20E

Schriftliche Ausfertigung des am 26.11.2013 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2011, FZ. 11 03.378-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2011, FZ. 11 03.378-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2013 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde von XXXX vom 5.12.2011 betreffend Spruchteil II. wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde von römisch 40 vom 5.12.2011 betreffend Spruchteil römisch zwei. wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.11.2014 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.11.2014 erteilt.

III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Spruchpunkt III gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 7.4.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Einvernahmen im Administrativverfahren gab der Beschwerdeführer sinngemäß an, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger zu sein, der aus der Provinz Wardak stamme und Afghanistan 2007 verlassen habe, da er in den Jahren 2005 und 2006 für die UNAMA bzw. für die afghanische Wahlkommission gearbeitet habe und deshalb von den Taliban bzw. von für die Taliban arbeitenden Verwandten bedroht worden sei. Die Eltern des Beschwerdeführers seien verstorben und würden sein Bruder und seine (verheiratete) Schwester noch im Herkunftsgebiet leben. Der Beschwerdeführer habe auch vier Jahre in Griechenland gelebt, dort aber keinen Asylantrag gestellt.

Vom Beschwerdeführer wurden eine Bestätigung der Unabhängigen Wahlkommission Afghanistans über die Tätigkeit des Beschwerdeführers, ein Drohbrief der Taliban und eine afghanische Geburtsurkunde, die nach einem Untersuchungsbericht der Polizeiinspektion Traiskirchen authentisch und unverfälscht sei, vorgelegt.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 23.11.2011, erlassen am 25.11.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspreche und diesem in Afghanistan keine Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan familiäre Anknüpfungspunkte und könne zu seinen Angehörigen zurückkehren. Auch stehe das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einer Ausweisung nicht entgegen.

Mittels Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 23.11.2011, FZ. 11 03.378-BAL, wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

Mit am 6.12.2011 zur Post gegebenem Schriftsatz vom 05.12.2011 wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers der Wahrheit entspreche und dieser daher wegen seiner politischen Gesinnung von den Taliban verfolgt werden würde, wobei dem Beschwerdeführer kein hinreichender staatlicher Schutz zukomme. Weiters sei die Lage in Afghanistan so schlecht, dass eine Rückkehr ausgeschlossen sei; dies sehe man auch an der vom österreichischen Außenministerium verhängten Reisewarnung.

Daher wurde beantragt, der Asylgerichtshof möge dem Beschwerdeführer "Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren", in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen und feststellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig sei. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Daher wurde beantragt, der Asylgerichtshof möge dem Beschwerdeführer "Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG gewähren", in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen und feststellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig sei. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurde einerseits amtswegig - nach entsprechender Zustimmung des Beschwerdeführers - der auf den Beschwerdeführer bezugnehmende griechische Asylakt eingeholt und wurden andererseits vom Beschwerdeführer verschiedene Integrationsnachweise vorgelegt; insbesondere wurde auch ein Auszug aus dem Gewerberegister vorgelegt, nach dem der Beschwerdeführer Mitinhaber eines Güterbeförderungsunternehmens sei. Laut dem griechischen Asylakt habe der Beschwerdeführer in Griechenland angegeben, lediglich aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein. Der griechische Asylakt wurde allerdings an keiner Stelle vom Beschwerdeführer unterschrieben und gab der Beschwerdeführer an, dass er in Griechenland mit einer anderen Person verwechselt worden sei; auch ist die Befragung in Griechenland nur sehr kursorisch erfolgt.

Eine vom Asylgerichtshof veranlasste kriminaltechnische Untersuchung des vorgelegten Drohbriefs brachte kein Ergebnis; allerdings wurde dem Asylgerichtshof vom Bundeskriminalamt mitgeteilt, dass dieses den afghanischen Führerschein des Beschwerdeführers über Ersuchen der BH Schärding untersucht habe; der Führerschein sei im Wesentlichen als echt und unverfälscht zu beurteilen gewesen.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 10.10.2013 und am 26.11.2013 jeweils eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin abgehalten. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen das vor dem Bundesasylamt Vorgebrachte, war jedoch nicht in der Lage, die Parlaments- oder Präsidentschaftswahlen in Afghanistan zeitlich in ihre Anstellung bei UNAMA bzw. die Wahlkommission einzuordnen.

Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder 2011 verstorben sei.

In der zweiten Verhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides zurück und wurde das nunmehr auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.In der zweiten Verhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides zurück und wurde das nunmehr auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand März 2013), 4.6.2013;

Human Rights Watch: World Report 2013; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2012, 31.1.2013;

Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 1 2013, April 2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.2.2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, Juni 2013 und

International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012.

Darüber hinaus wurden im Verfahren keine im Verfahrensgang nicht erwähnten Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger ist, dessen Identität feststeht. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist. Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.

2. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan kein soziales Netz hat, das ihn mit hinreichender Sicherheit aufnehmen wird. Weiters wird festgestellt, dass die Sicherheitslage in der Provinz Wardak zwar nicht so schlecht ist, dass jedermann eine reale Gefahr einer Verletzung seiner körperlichen Integrität droht, diese jedoch hinreichend schlecht ist, um alleinstehende Personen einem realen Risiko einer Verletzung ihres Rechts, nicht der Folter oder unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, auszusetzen. Schließlich wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gegen diese Gefährdung hinreichender staatlicher Schutz nicht zukommt.

3. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder in Kabul noch in einer anderen hinreichend sicheren Stadt in Afghanistan ein soziales Netz hat und weder über hinreichende "Kabul-Erfahrung" (im Sinne einer Erfahrung in Bezug auf die Befriedigung der Grundbedürfnisse in einer afghanischen Großstadt wie Kabul, Jalalabad oder Mazar-e Sharif) noch über eine in einer solchen afghanischen Großstadt nachgefragte Berufs- oder Schulausbildung verfügt. Daher steht dem Beschwerdeführer eine zumutbare inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung.

4. Festgestellt wird, dass Asylausschlussgründe hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht zu erkennen sind.

Zu 1.: Die Staatsangehörigkeit und die Identität des Beschwerdeführers stehen auf Grund der vorgelegten und als unbedenklich beurteilten Geburtsurkunde fest, die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer am 26.11.2013 durchgeführten Strafregisteranfrage und das Fehlen der genannten Angehörigen im Bundesgebiet aus den Angaben des Beschwerdeführers.

Zu 2.: Einleitend ist anzuführen, dass Wardak laut dem letzten verfügbaren ANSO-Bericht (der allerdings das 1. Quartal 2013 behandelt) zwar nicht grundsätzlich als absolut unsicher zu sehen ist, jedoch bestehen in Hinblick auf den Umstand, dass einerseits eine verstärkte Tätigkeit der aufständischen Kräfte in Wardak zu bemerken ist (siehe etwa:

http://freebeacon.com/foreign-fighters-moving-in-to-afghan-province-near-kabul/, Bericht vom 14.6.2013, abgefragt am 26.11.2013) und andererseits auf Grund des (glaubhaft gemachten) Todes des Bruders des Beschwerdeführers das reale Risiko, dass dieser in Wardak kein sicheres Rückzugsgebiet hat sowie eine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Wardak seine Grundbedürfnisse nicht wird befriedigen können, insbesondere in Hinblick auf die Möglichkeit eines sicheren Schlafplatzes. Aber auch die Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers sind keine so hinreichende, dass ein reales Risiko ausgeschlossen werden könnte, dass der Beschwerdeführer in eine aussichtslose Lage kommen würde; dies ist vor allem in Hinblick auf die nunmehr schon siebenjährige Abwesenheit des Beschwerdeführers aus Afghanistan und die somit verlorengegangenen Beziehungen zu einflussreichen Personen entscheidend. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Haushalt seiner verheirateten Schwester unterkommen kann, da im Verfahren eine entsprechende Nahebeziehung zum entsprechenden Haushaltsvorstand (Ehemann der Schwester) nicht hervorgekommen ist.

Zu 3.: Das ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und aus dem Umstand, dass dieser bereits seit sieben Jahren aus Afghanistan ausgereist ist.

Zu 4.: Diesbezüglich finden sich keine Hinweise.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 7.4.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 25.11.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 6.12.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A

Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruchs bezeichneten Bescheides wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 26.11.2013 zurückgezogen und ist dieser somit in Rechtskraft erwachsen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruchs bezeichneten Bescheides wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 26.11.2013 zurückgezogen und ist dieser somit in Rechtskraft erwachsen.

3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

In der Heimatprovinz des Beschwerdeführers besteht - wie oben festgestellt wurde - das reale Risiko, dass dieser in eine hoffnungslose Lage gerät. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative - für diese käme im vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf die Sicherheitslage insbesondere nur Kabul oder eine andere sichere afghanische Stadt in Betracht - ist für den Beschwerdeführer nicht zu sehen, da er weder über eine entsprechende Ausbildung oder Berufserfahrung noch über "Kabul-Erfahrung" noch über ein soziales Netz in einer solchen Stadt verfügt. Daher ist die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig.In der Heimatprovinz des Beschwerdeführers besteht - wie oben festgestellt wurde - das reale Risiko, dass dieser in eine hoffnungslose Lage gerät. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative - für diese käme im vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf die Sicherheitslage insbesondere nur Kabul oder eine andere sichere afghanische Stadt in Betracht - ist für den Beschwerdeführer nicht zu sehen, da er weder über eine entsprechende Ausbildung oder Berufserfahrung noch über "Kabul-Erfahrung" noch über ein soziales Netz in einer solchen Stadt verfügt. Daher ist die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig.

Auch ist nicht zu sehen, dass ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Dies wäre der Fall, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt, der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Auch ist nicht zu sehen, dass ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Dies wäre der Fall, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt, der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Daher ist dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden.Daher ist dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde - hier vom Asylgerichtshof - gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr.4. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde - hier vom Asylgerichtshof - gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr.

Hinsichtlich Spruchpunkt III des gegenständlichen Erkenntnisses war daher spruchgemäß zu entscheiden.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei des gegenständlichen Erkenntnisses war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen zu beheben.Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen zu beheben.

6. Es war daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abwesenheit, befristete Aufenthaltsberechtigung, gesamte Staatsgebiet, individuelle Verhältnisse, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten