Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
Zahl C13 430.804-2/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit MONGOLEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2013, Zahl: 13 12.404-EASt WEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit MONGOLEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2013, Zahl: 13 12.404-EASt WEST, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Vorverfahren:
1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein mongolischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben erstmals am 10.07.2012 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein, wurde am selben Tag im Ortsgebiet von Traiskirchen einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und stellte dabei einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein mongolischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben erstmals am 10.07.2012 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein, wurde am selben Tag im Ortsgebiet von Traiskirchen einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und stellte dabei einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 10.07.2012 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.1.2. In seiner Erstbefragung am 10.07.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus Ulaanbaatar (Mongolei), XXXX, sei Angehöriger der Volksgruppe der Kalkh-Mongolen, Buddhist und ledig.Er stamme aus Ulaanbaatar (Mongolei), römisch 40 , sei Angehöriger der Volksgruppe der Kalkh-Mongolen, Buddhist und ledig.
Er habe am 28.06.2012 die Mongolei per Zug verlassen und sei nach Moskau gefahren, von wo er ab 06.07.2012 schlepperunterstützt auf der Ladefläche eines LKW bis nach Traiskirchen gebracht worden sei. Er habe gefälschte Papiere erhalten und für die Schleppung 3.000 Euro bezahlt. Er habe einen internationalen Reisepass gehabt, der mittlerweile abgelaufen sei, habe aber keine Ahnung, wo sich dieser nun befinde. Den Schlepper habe er durch ein Zeitungsinserat kennengelernt.
Als Fluchtgrund gab er an, dass ihm während seines Militärdienstes etwas angehängt worden sei, das er nicht gemacht habe, und er habe festgestellt, dass die Behörden und Vorgesetzten bzw. die gesamte Verwaltung der Korruption verfallen seien, aber die genaueren Gründe wolle er erst später bekanntgeben. Wenn er zurückkehren müsste, würde ihn ein unfaires Verfahren und eine Verurteilung durch ein Gericht erwarten.
1.1.3. Bei seiner Einvernahme am 16.07.2012 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er habe zehn Jahre lang die Grundschule und zwei Jahre die Universität in Ulaanbaatar besucht und sei vom 18.04.2011 bis Juni 2011 Rekrut beim Militär in XXXX gewesen. Es gebe einen aufrechten Haftbefehl gegen ihn.1.1.3. Bei seiner Einvernahme am 16.07.2012 vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er habe zehn Jahre lang die Grundschule und zwei Jahre die Universität in Ulaanbaatar besucht und sei vom 18.04.2011 bis Juni 2011 Rekrut beim Militär in römisch 40 gewesen. Es gebe einen aufrechten Haftbefehl gegen ihn.
Der BF gab an, dass die Umstände seines Militärdienstes sehr schlimm gewesen seien. Die jüngeren Soldaten seien von den älteren regelmäßig geschlagen und gequält worden. Er habe Schmerzen und Verletzungen am Kopf und an den Beinen und Füßen erlitten. Er hätte diese Schläge und Demütigungen nicht mehr aushalten können und würde, wenn er zurückkomme, sicherlich eine Haftstrafe bekommen, da die Polizei und das Militär korrupt seien. Er hätte wegen seiner Probleme "schon beim obersten im Militär", bei welchem er stationiert gewesen sei, vorgesprochen, aber dann seien seine Probleme nur noch mehr geworden. Die [wohl: Achtung der] Menschenrechte beim Militär seien gleich null. Deswegen sei sein Reiseziel Österreich gewesen. Er habe schon gehört, dass er nicht nachhause könne, da die Offiziere vom Militär bei ihm zuhause gewesen seien und eine Unordnung gemacht hätten. Weiters hätten sie gesagt, wenn er zurückkomme, würden sie ihn umbringen. Mitte Juni 2012 habe er das Militär verlassen. Ungefähr im August 2012 habe er sich entschlossen, sein Heimatland zu verlassen, da er nicht mehr gewusst habe, wo er sich hätte verstecken können. Er habe sich von Juni bis August 2012 in Ulaanbaatar aufgehalten und von seinen Eltern oder Freunden gelebt. Seine Eltern und seine Schwestern würden nach wie vor zuhause leben.
Zur Frage, ob er damit einverstanden sei, wenn seine Angaben in seinem Herkunftsstaat überprüft würden, sagte der BF: "Nein, das möchte ich nicht."
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.1.4. Der BF wurde mit 18.07.2012 wegen unentschuldigter Absenz von Einrichtungen der Grundversorgung abgemeldet und war ab 20.07.2012 an einer Adresse in XXXX (Tirol) angemeldet.1.1.4. Der BF wurde mit 18.07.2012 wegen unentschuldigter Absenz von Einrichtungen der Grundversorgung abgemeldet und war ab 20.07.2012 an einer Adresse in römisch 40 (Tirol) angemeldet.
1.1.5. Bei seiner Einvernahme am 06.11.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe keine psychischen Probleme, aber Probleme mit seinem rechten Knöchel, dieser rutsche immer aus dem Gelenk. In ärztlicher Behandlung sei er nicht, da er vom Flüchtlingsheim weg sei und privat wohne und gehört habe, dass er keine medizinische Behandlung bekomme. Der Einvernahmeleiter des Bundesasylamtes sagte dazu: "Das ist völliger Unsinn. Natürlich bekommen Sie medizinische Behandlungen in Österreich."
Der BF gab an, er habe die Mittelschule 2008 und ein Ingenieurstudium im Jahr 2010 abgeschlossen, habe dann drei Monate gearbeitet und sei anschließend sechs Monate zuhause gewesen. Sein Vater sei selbständiger Kaufmann und seine Mutter praktizierende Ärztin. Sie hätten eine Eigentumswohnung in Ulaanbaatar. Seine Schwester sei Bankangestellte. Zuhause habe er einen mongolischen Führerschein Gruppe B, Geburtsurkunde, Bürgerausweis und Schulzeugnisse und -bestätigungen. Vor zwei Monaten habe er zuletzt Kontakt nach Hause gehabt (telefonisch mit seiner Mutter).
Er bestätigte die Angaben bezüglich seiner Fluchtgründe und ergänzte sie in Details. Es seien ältere Soldaten und Unteroffiziere (Ausbildner) gewesen, die ihn so schlecht behandelt hätten, Offiziere seien nicht dabeigewesen. Die Polizei suche ihn. Ob es einen Haftbefehl gebe, wisse er nicht, könne es aber nicht ausschließen.
Auf den Vorhalt: "Sie haben vor zwei Monaten mit Ihrer Mutter telefoniert. Es ist daher in keinster Weise nachvollziehbar, dass Ihre Mutter, wenn ein Haftbefehl bestehen würde, Ihnen nichts gesagt hätte." sagte der BF: "Ich habe nur zweimal mit den Eltern telefoniert und mich sehr kurz gehalten. Ich habe dann nicht mehr telefoniert, weil ich Angst hatte, dass das Telefon abgehört wird."
Auf die Frage, was der BF im Falle einer eventuellen Rückkehr in seine Heimat konkret zu befürchten hätte, sagte er, er hätte Angst, dass er eine Haftstrafe bekomme, er werde sicherlich beschuldigt werden, dass er Militärdienstangehörige angegriffen habe und desertiert sei. Auf die Frage, welche Militärdienstangehörige er angegriffen habe, sagte der BF: "Ich und andere Rekruten haben Unteroffiziere, die uns immer gedemütigt und geschlagen haben, angegriffen. Wir haben sie zusammengeschlagen. Dann sind ich und die anderen sofort desertiert." Es habe sich um junge Burschen aus dem ganzen Land gehandelt, er wisse nur die Vornamen. Auf die Frage, warum er diesen Vorfall weder bei der Erstbefragung noch bei der Einvernahme angeführt habe, sagte der BF: "Es tut mir leid, dass ich das nicht angeführt habe."
Bezüglich seines Knöchels habe er nur im Mai 2012 im Militärkrankenhaus medizinische Hilfe in Anspruch genommen. Er hätte dann keine Möglichkeit mehr dazu gehabt, weil er auf der Flucht gewesen wäre. Auf die Frage: "Aber Ihre Mutter ist praktizierende Ärztin, warum sind Sie nicht zu ihr gegangen?" sagte der BF: "Meine Mutter hätte mir nicht helfen können, weil sie mit Knochen nichts zu tun hat."
Auf die Frage: "Bei der Erstbefragung durch die Polizei haben Sie angegeben, dass Ihnen etwas ¿angehängt' wurde, das Sie nicht gemacht hätten. Sie wollten dies später konkret anführen. Was wurde Ihnen nun ¿angehängt'?" sagte der BF: "Das wurde nicht richtig angeführt. Es wurde mir nichts ¿angehängt', das ich nicht gemacht habe. Es ist vielmehr so, dass ich eine Beschwerde einbrachte, diese aber nicht beachtet wurde." Er hätte Meldung über diese Schikanen eher gegen Ende seines kurzen Militärdienstes bei einem namentlich angeführten Hauptmann gemacht, er sei "noch ungefähr 10 beim Militär" gewesen [Anmerkung: worauf sich die Zahl 10 bezieht, bleibt offen, gemeint waren möglicherweise 10 Tage oder 10 Wochen]. Daraufhin sei nichts gemacht worden, sondern es sei noch strenger geworden.
Dem BF wurde vorgehalten, dass laut Berichten zur Mongolei für Wehrpflichtige die Möglichkeit bestehe, einen alternativen Dienst zu absolvieren (Rettung, Katastrophenmanagement, humanitäre Organisationen), und er wurde gefragt, warum er diesen nicht abgeleistet hätte. Der BF gab dazu an, dass er, als er zum Militärdienst gegangen sei, keine Ahnung gehabt habe, wie es da zugehe.
Dem BF wurde die Möglichkeit gegeben, Feststellungen zur aktuellen Situation zu seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis zu nehmen, wozu er sagte: "Nein, ich verzichte ausdrücklich darauf, weil ich die Situation in meiner Heimat sehr gut kenne."
Auf die Frage nach seinen Lebensumständen in Österreich sagte der BF, er bekomme keine Sozialunterstützung. Er habe ein Mädchen, das er aus der Mongolei kenne, hier ganz zufällig im Internet gefunden und wiedergetroffen. Er wohne seit 20.07.2012 bei ihr in XXXX und sie seien seit Anfang September 2012 ein Paar. Sie finanziere seinen Lebensunterhalt. Sie heiße XXXX, den Familiennamen und das Geburtsdatum wisse er aber nicht.Auf die Frage nach seinen Lebensumständen in Österreich sagte der BF, er bekomme keine Sozialunterstützung. Er habe ein Mädchen, das er aus der Mongolei kenne, hier ganz zufällig im Internet gefunden und wiedergetroffen. Er wohne seit 20.07.2012 bei ihr in römisch 40 und sie seien seit Anfang September 2012 ein Paar. Sie finanziere seinen Lebensunterhalt. Sie heiße römisch 40 , den Familiennamen und das Geburtsdatum wisse er aber nicht.
Die Frage, ob er dem Bundesasylamt die Vollmacht erteile, Erhebungen zu seiner Person im Herkunftsstaat durchzuführen, bejahte der BF nun.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 06.11.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.07.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung in die Mongolei (Spruchpunkt III.).1.1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 06.11.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 10.07.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung in die Mongolei (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF in die Mongolei. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in der Mongolei wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Nicht glaubhaft seien die Angaben des BF bezüglich seines (ihm angeblich unbekannten) Reisewegs durch Europa, sondern es sei davon auszugehen, dass er danach getrachtet habe, diesen bewusst zu verschleiern.
Dass der BF vom Militär desertiert sei, werde ihm geglaubt, dieses Vorbringen sei jedoch nicht asylrelevant. Desertion sei ein strafrechtliches Delikt und von staatlicher Seite aus auch zu verfolgen.
Zur Refoulementprüfung wurde ausgeführt, dass aus den herangezogenen Länderfeststellungen zusammengefasst der Schluss gezogen werden könne, dass das eventuell gegen den BF durchgeführte Strafverfahren rechtstaatlichen Grundsätzen entsprechen werde. Wenngleich nicht verkannt werde, dass es nach wie vor zu vereinzelten Fällen von Korruption in der Justiz komme und auch die Haftbedingungen aufgrund der stellenweisen Überbelegung der Haftanstalten mitunter verbesserungswürdig erscheinen würden, könne anhand der Länderberichte jedoch davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um Einzelfälle handle, jedoch in keinem Fall von einer durchgängigen Praxis der Begehung von Menschenrechtsverletzungen gesprochen werden könne.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.1.7. Gegen diesen Bescheid richtete sich das mit Schreiben vom 19.11.2012 erhobene, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid angefochten wurde.
Beantragt wurde,
den angefochtenen negativen Bescheid zu beheben
dem BF gemäß § 7 AsylG [Anmerkung: gemeint wohl statt § 7 AsylG 1997 der aktuelle § 8 AsylG 2005] in Österreich Asyl zu gewährendem BF gemäß Paragraph 7, AsylG [Anmerkung: gemeint wohl statt Paragraph 7, AsylG 1997 der aktuelle Paragraph 8, AsylG 2005] in Österreich Asyl zu gewähren
festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückführung des BF in die Mongolei unzulässig sei
ihm im Zweifelsfall den "Subsiedärenschutz" zu erteilen
eine mündliche Verhandlung "im" Asylgerichtshof durchzuführen.
Beigelegt war der Beschwerde die Kopie eines Personalausweises, mit der der BF auch seine Daten korrigierte. Er hätte seinen Familien- und Vornamen bisher nur in Kurzform angegeben und heiße richtig
XXXX.römisch 40 .
In der Beschwerdebegründung wurde lediglich das bisherige Vorbringen wiederholt und versucht, die "Glaubwürdigkeit zu beweisen", dass der BF in seiner Heimat Verfolgung durch die militärischen Machthaber und die korrumpierte Justiz ausgesetzt gewesen sei. Die Beschwerde war eine Aneinanderreihung von unbelegten Behauptungen, wie schlimm die Verhältnisse in der Mongolei beim Militär seien (und enthielt eine Vielzahl von sprachlichen und Schreibfehlern, die den Text schwer lesbar machten). Ein Auszug daraus (zitiert): "Die Offiziere zeigen mich wegen Widerstand gegen die Militärführung, wegen Körperattacke gegen ranghohen Offizier und wegen der Demoralisierung des Militärdisziplines in der Einheit an".
Den BF erwarte bei seiner Rückkehr deshalb eine Gefängnisstrafe, weil es kein faires Verfahren gebe. Die Entscheidung über seinen Asylantrag verletzte seine Rechte willkürlich. Die Nichtgewährung von Schutz gefährde sein Leben, und die Ausweisung verletze sein Recht auf Privat- und Familienleben. Neue Aspekte wurden in das Verfahren in der Beschwerde - mit Ausnahme der Korrektur seiner Personaldaten - nicht eingeführt.
1.1.8. Mit Erkenntnis vom 22.01.2013, Zahl: C13 430.804-1/2012/2E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab. Der BF habe weder asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates glaubhaft gemacht, noch glaubhaft vermittelt, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat drohe diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK).1.1.8. Mit Erkenntnis vom 22.01.2013, Zahl: C13 430.804-1/2012/2E, wies der Asylgerichtshof diese Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab. Der BF habe weder asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates glaubhaft gemacht, noch glaubhaft vermittelt, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat drohe diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK).
Beweiswürdigend wurde unter anderem ausgeführt (Auszug aus der Erkenntnisbegründung):
"4.1.2. ... Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF
aus der Mongolei stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da die Angaben für das Fluchtvorbringen lediglich insofern relevant waren, als sie indizieren, dass der BF offenbar nicht gewillt ist, am Verfahren ausreichend mitzuwirken und einen realen asylrelevanten Fluchtgrund nachvollziehbar und glaubhaft darzulegen.
4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem Bundesasylamt sowie in der Beschwerde getroffenen Aussagen.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor, dass er beim Militär von älteren Soldaten regelmäßig geschlagen und gequält worden sei. Er habe Schmerzen und Verletzungen am Kopf und an den Beinen und Füßen erlitten. Er hätte diese Schläge und Demütigungen nicht mehr aushalten können, sei daher desertiert und würde, wenn er zurückkomme, sicherlich eine Haftstrafe bekommen, da die Polizei und das Militär korrupt seien. Diese Angaben ergänzte er bei seiner zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt mit der Behauptung, dass er sicherlich bestraft werde, da er Militärdienstangehörige angegriffen habe und desertiert sei. Auf die Frage, warum er diesen Vorfall weder bei der Erstbefragung noch bei der Einvernahme angeführt habe, sagte der BF: ¿Es tut mir leid, dass ich das nicht angeführt habe.' Er habe sich auch bei einem Offizier beschwert, diese Beschwerde habe ihm aber nicht genützt, sondern im Gegenteil noch mehr geschadet.
Aus folgenden Gründen konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Die vom BF behaupteten Fluchtgründe entsprechen nicht den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, da seinen Aussagen kein Vorbringen entnommen werden kann, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde ....
Dies noch ganz abgesehen davon, dass auch die Glaubwürdigkeit seiner Angaben dadurch beeinträchtigt wäre, dass der BF im Verlauf des mehrere Monate laufenden Verfahrens bis zum heutigen Tag keinen einzigen Beleg für seine Vorbringen vorgelegt hat und sogar der von ihm vorgelegte Personalausweis indiziert, dass er nicht einmal seine Personaldaten richtig angegeben hätte (siehe dazu auch oben Punkt 4.1.1.). Seine persönliche Glaubwürdigkeit wird auch durch mehrere weitere Aussagen, wie etwa, dass seine als Ärztin praktizierende Mutter ihm nicht helfen hätte können, da sie ¿nicht mit Knochen zu tun' hätte, in Zweifel gezogen. Sein Vorbringen erst in seiner dritten offiziellen Befragung (ohne nachvollziehbar erklären zu können, warum er dies bis dahin noch nicht dargetan hatte), dass er einen (¿ranghohen') Offizier angegriffen hätte und daher jedenfalls eine Bestrafung zu erwarten hätte, erscheint als unglaubwürdiges (nachträgliches) gesteigertes Vorbringen, um allenfalls Asylrelevanz zu erreichen. Ein weiteres fragwürdiges Verhalten des BF war darin zu erblicken, dass er bei seiner ersten Einvernahme noch angab, es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn, was er aber bei seiner zweiten Einvernahme dahingehend zurücknahm, als er angab, er wisse es nicht, ein solcher könnte bestehen oder auch nicht. Auch seine Antwort auf den Vorhalt, dass ihm seine Mutter bei ihrem telefonischen Kontakt doch vom Bestehen eines allfälligen Haftbefehles erzählt hätte, war nicht geeignet, sein Vorbringen glaubhafter zu machen (er hätte sich kurz halten müssen, sie hätten keine Zeit gehabt und er hätte Angst vor einer Telefonüberwachung gehabt).
Auch die Ausführungen in der Beschwerde waren - aus den angeführten Gründen - nicht geeignet, den BF bei der Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung zu unterstützen, zumal sie keine neuen Aspekte in das Verfahren einbrachten.
Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach bzw. nicht asylrelevant ist, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden."
Bezüglich Refoulement seien keinerlei Umstände erkennbar, die für eine Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK im Falle einer Überstellung des BF in seinen Herkunftsstaat sprächen.Bezüglich Refoulement seien keinerlei Umstände erkennbar, die für eine Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK im Falle einer Überstellung des BF in seinen Herkunftsstaat sprächen.
Zur Prüfung allfälliger Fragestellungen betreffend Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) führte der Asylgerichtshof unter anderem aus:Zur Prüfung allfälliger Fragestellungen betreffend Artikel 8, EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) führte der Asylgerichtshof unter anderem aus:
"Im Gegenstande liegen familiäre Anknüpfungspunkte vor, da der BF laut seiner Aussage seit wenigen Monaten in Lebensgemeinschaft mit einer ihm von früher bekannten Mongolin lebt, [Anmerkung: wobei er aber nicht einmal deren vollständigen Namen oder deren Geburtsdatum angeben konnte]. Diese Lebensgemeinschaft wurde jedoch erst zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem sein Asylverfahren nach Antragstellung anhängig war. Infolge dessen war der aufenthaltsrechtliche Status des BF zu diesem Zeitpunkt völlig ungewiss und konnte er bei Eingehen der Lebensgemeinschaft nicht davon ausgehen, auch bei negativem Ausgang seines Asylverfahrens gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin weiterhin in Österreich leben zu können. Unter Berücksichtigung der Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), die eine Inlandsantragstellung (vgl. § 21 NAG) im Fall einer illegalen Einreise nicht vorsehen, darf ein unrechtmäßig eingereister Asylwerber selbst bei Eingehen einer Ehe während des laufenden Asylverfahrens nicht auf eine Perpetuierung seines (rechtmäßigen) Aufenthaltes vertrauen (...) [vgl. Schrefler-König-Gruber, Kommentar zum Asylrecht]. Dies bestätigte auch der EGMR mit seinem Urteil vom 31.07.2008-265/97 (Omoregie) zu Art. 8 EMRK, wonach für den Fall, dass ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des ausländerrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst war, eine Ausreiseaufforderung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeutet.""Im Gegenstande liegen familiäre Anknüpfungspunkte vor, da der BF laut seiner Aussage seit wenigen Monaten in Lebensgemeinschaft mit einer ihm von früher bekannten Mongolin lebt, [Anmerkung: wobei er aber nicht einmal deren vollständigen Namen oder deren Geburtsdatum angeben konnte]. Diese Lebensgemeinschaft wurde jedoch erst zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem sein Asylverfahren nach Antragstellung anhängig war. Infolge dessen war der aufenthaltsrechtliche Status des BF zu diesem Zeitpunkt völlig ungewiss und konnte er bei Eingehen der Lebensgemeinschaft nicht davon ausgehen, auch bei negativem Ausgang seines Asylverfahrens gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin weiterhin in Österreich leben zu können. Unter Berücksichtigung der Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), die eine Inlandsantragstellung vergleiche Paragraph 21, NAG) im Fall einer illegalen Einreise nicht vorsehen, darf ein unrechtmäßig eingereister Asylwerber selbst bei Eingehen einer Ehe während des laufenden Asylverfahrens nicht auf eine Perpetuierung seines (rechtmäßigen) Aufenthaltes vertrauen (...) [vgl. Schrefler-König-Gruber, Kommentar zum Asylrecht]. Dies bestätigte auch der EGMR mit seinem Urteil vom 31.07.2008-265/97 (Omoregie) zu Artikel 8, EMRK, wonach für den Fall, dass ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des ausländerrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst war, eine Ausreiseaufforderung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeutet."
Die Abweisung des Antrages des BF auf internationalen Schutz sowie seine Ausweisung erwuchsen mit Zustellung dieser Entscheidung in Rechtskraft. Der Verfassungsgerichthof wurde zwar angerufen, wies aber mit Beschluss vom 12.06.2013, Zahl U 377/2013-4, den Antrag des BF auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes ab. Die Einbringung einer Beschwerde erfolgte in weiterer Folge nicht.
1.2. Aktuelles Verfahren:
1.2.1. Am 26.08.2013 brachte der BF gegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Dem Akt liegt eine Vollmacht des BF vom 05.08.2013 ein, derzufolge er Herrn XXXX (MAS), Berater und Betreuer der Beratungsstelle UNAKO, Vollmacht unter anderem zur Vertretung "im Asylverfahren und fremdenrechtlichen Angelegenheiten" erteilte.Dem Akt liegt eine Vollmacht des BF vom 05.08.2013 ein, derzufolge er Herrn römisch 40 (MAS), Berater und Betreuer der Beratungsstelle UNAKO, Vollmacht unter anderem zur Vertretung "im Asylverfahren und fremdenrechtlichen Angelegenheiten" erteilte.
1.2.2. In seiner Erstbefragung am 28.08.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, EAST, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei verheiratet. Ansonsten gab er dieselben Daten wie zuletzt in seinem ersten Verfahren an. Er habe sich zuletzt durchgehend in XXXX aufgehalten.Er sei verheiratet. Ansonsten gab er dieselben Daten wie zuletzt in seinem ersten Verfahren an. Er habe sich zuletzt durchgehend in römisch 40 aufgehalten.
Den Folgeantrag stelle er, da er erfahren habe, dass er in der Mongolei von einer Behörde gesucht werde und bei Rückkehr in die Mongolei zwischen fünf und zehn Jahren Haft bekäme. Seine Angehörigen in der Mongolei hätten ihm erst vor ca. einer Woche Kopien dieser Schreiben geschickt. Er sei in der Mongolei Rekrut gewesen und von den älteren Soldaten und den Offizieren geschlagen und missbraucht worden. Er sei damit nicht einverstanden gewesen und geflüchtet. So werde er in der Mongolei wegen seiner Flucht von den zuständigen Behörden gesucht.
Die Erstbehörde nahm die vorgelegten Kopien zum Akt.
Weiters gab der BF an, dass er am 26.02.2013 in Österreich bei der mongolischen Botschaft Frau XXXX, geheiratet habe. Seine Frau arbeite in einem Hotel in Innsbruck (Tirol). Sie sei früher Asylwerberin gewesen und dürfe sich jetzt in Österreich aufhalten, sie habe eine rosa Aufenthaltskarte. Die Wohnung, in der sie beide lebten, gehöre ihrer Mutter.Weiters gab der BF an, dass er am 26.02.2013 in Österreich bei der mongolischen Botschaft Frau römisch 40 , geheiratet habe. Seine Frau arbeite in einem Hotel in Innsbruck (Tirol). Sie sei früher Asylwerberin gewesen und dürfe sich jetzt in Österreich aufhalten, sie habe eine rosa Aufenthaltskarte. Die Wohnung, in der sie beide lebten, gehöre ihrer Mutter.
1.2.3. Mit Verfahrensanordnung vom 09.09.2013 wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.1.2.3. Mit Verfahrensanordnung vom 09.09.2013 wurde dem BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.
1.2.4. Bei seiner Einvernahme am 24.09.2013 vor dem Bundesasylamt, EAST West in Thalham, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch ("Hr MMag. XXXX"), bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Auf die Frage, ob er im Verfahren vertreten werde, sagte der BF: "Vom Verein UMACO, aber da kommt heute niemand".
Der BF gab an, er habe von seinen Eltern per Fax nun seinen mongolischen Personalausweis erhalten und die Ladungen zur Polizei. Er habe sein nunmehriges Vorbringen im Jahr 2012 in seinem Vorverfahren deswegen verschwiegen, weil er überhaupt keine Beweismittel gehabt hätte.
Der BF legte seine Heiratsurkunde vor und beantwortete weitere kurze Fragen zu seinen Fluchtgründen und zu seiner persönlichen Situation.
Eine Übersetzung der beiden in Kopie vorgelegten zwei Schriftstücke (angeblich mongolischer Behörden) veranlasste die Erstbehörde nicht.
1.2.5. Mit Bescheid vom 04.11.2013, Zahl: 13 12.404-EASt-WEST, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 26.08.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG mit einer Ausweisung des BF in die Mongolei.1.2.5. Mit Bescheid vom 04.11.2013, Zahl: 13 12.404-EASt-WEST, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 26.08.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG mit einer Ausweisung des BF in die Mongolei.
In der Begründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF, zu seinen Fluchtgründen, zu seiner Situation im Fall der Rückkehr, zu seinem Privat- und Familienleben und zur Lage im Herkunftsland.
Sie stellte fest, dass das erste Asylverfahren am 30.01.2013 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne nicht festgestellt werden.
Zum Privat- und Familienleben des BF wurde festgestellt:
"Berücksichtigungswürdige Abänderungen zu ihrem Privat- u. Familienleben sind nicht gegeben. ..."
Auch in der rechtlichen Beurteilung wurde auf den Umstand der inzwischen geschlossenen Ehe des BF nicht näher eingegangen.
Ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anderslautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, liege nicht vor.
1.2.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben des Vertreters des BF (Beratungsstelle UMAKO Kolping) vom 12.11.2013 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der angeführte Bescheid angefochten wurde.
Beantragt wurde,
den angefochtenen Bescheid zu beheben;
den BF zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu laden;
ihm den internationalen Schutz in Österreich zu gewähren;
festzustellen, dass die Abschiebung seiner Person in seinen Heimatstaat Mongolei unzulässig sei, und den Ausweisungsbescheid aufzuheben;
festzustellen, dass ihm "auch der subsidiäre Schutz anerkannt werden" könne;
festzustellen, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei;
ihm die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen [Anmerkung: gemeint wohl:
der Beschwerde).
In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass der Bescheid aufgrund von Verfahrensfehlern und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung rechtswidrig sei. Im Wesentlichen wurde (wiederholt) moniert, in der Mongolei gebe es wegen Korruption keine Demokratie, Gerechtigkeit, Menschenrechte, kein faires Verfahren und keinen staatlichen Schutz vor Verfolgung.
Das Bundesasylamt habe die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF fehlerhaft begründet.
Der BF verwies auf seine Ehe mit einer Mongolin, die seit acht Jahren in Österreich rechtmäßig lebe und arbeite. Sie habe bereits ein Kind durch eine Fehlgeburt verloren und benötige die Hilfe und Unterstützung des BF dringend. Weiters hätte das Bundesasylamt den BF "durch einen Psychotherapeuten untersuchen und die Ursache, Herkunft" seiner Traumatisierung feststellen lassen können, leider hätte es das nicht für notwendig gehalten.
1.2.7. Die gegenständliche Beschwerde samt erstbehördlichem Verwaltungsakt langte am 18.11.2013 beim Asylgerichtshof ein.
1.2.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.11.2013, Zahl: C13 430.804-2/2013/3Z, wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 4 AsylG abgesehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG abgesehen.
1.3. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Akt samt Vorakt des Bundesasylamtes (beinhaltend Niederschriften über Einvernahmen des BF, die von ihm vorgelegten Urkunden, aktenkundliche Dokumentationsquellen des Bundesasylamtes betreffend die Mongolei im Vorverfahren sowie die Beschwerde vom 12.11.2013
Einsicht in den Akt des Asylgerichtshofes.
1.4. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt bezüglich der Person des BF aus:
Der BF führt den Namen XXXX, ist mongolischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Khalk-Mongolen an, bekennt sich zur buddhistischen Religionsgemeinschaft und ist verheiratet. Er hat nach seinen - unbelegten - Angaben die Mittelschule und ein Ingenieurstudium abgeschlossen.Der BF führt den Namen römisch 40 , ist mongolischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Khalk-Mongolen an, bekennt sich zur buddhistischen Religionsgemeinschaft und ist verheiratet. Er hat nach seinen - unbelegten - Angaben die Mittelschule und ein Ingenieurstudium abgeschlossen.
Der BF hat während des Verfahrens zu Namen und Geburtsdatum annähernd gleiche Angaben gemacht (wenngleich er seinen Namen anfangs sowohl bezüglich des Vor- als auch des Nachnamens nur unvollständig angegeben hatte). Seine Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
Dem BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und den vorliegenden Verwaltungsakten in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den Akten und Vorakten der Erstbehörde und des Asylgerichtshofes.
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009).Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,).
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (§ 38), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 37,) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (Paragraph 38,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 26.08.2013 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 04.11.2013 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 26.08.2013 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 04.11.2013 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.
Die Zuständigkeit des Einzelrichters im vorliegenden Verfahren nach § 68 AVG ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG.Die Zuständigkeit des Einzelrichters im vorliegenden Verfahren nach Paragraph 68, AVG ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG.
2.2.2. Eine zurückweisende Entscheidung über den gegenständlichen Antrag gemäß § 68 AVG ist aus folgenden Gründen nicht rechtmäßig:2.2.2. Eine zurückweisende Entscheidung über den gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 68, AVG ist aus folgenden Gründen nicht rechtmäßig:
2.2.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, Zahl 94/08/0183; VwGH vom 30.05.1995, Zahl 93/08/0207; VwGH vom 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; VwGH vom 07.06.2000, Zahl 99/01/0321). "Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; VwGH vom 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; VwGH vom 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH vom 10.06.1998, Zahl 96/20/0266).2.2.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, Zahl 94/08/0183; VwGH vom 30.05.1995, Zahl 93/08/0207; VwGH vom 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; VwGH vom 07.06.2000, Zahl 99/01/0321). "Entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; VwGH vom 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; VwGH vom 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH vom 10.06.1998, Zahl 96/20/0266).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt, und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zahl 99/20/0173-6).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH vom 30.05.1995, Zahl 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Die in der Beschwerde aufgelisteten Anträge (etwa, dem BF den internationalen Schutz zu gewähren) gehen daher zum Teil ins Leere.
2.2.2.2. Der BF brachte im gegenständlichen (zweiten) Asylverfahren vor, dass seine im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien, und legte zum Beleg dafür Urkunden vor. Damit erstattet er ein Vorbringen, dass grundsätzlich nicht geeignet ist, eine (neuerliche) materielle Prüfung seines Vorbringens zu bewirken.
Abgesehen davon, dass die Erstbehörde es aber unterlassen hat, diese vorgelegten Urkunden wenigstens überblicksmäßig zu würdigen (und dafür zuerst aus dem Mongolischen ins Deutsche übersetzen zu lassen sowie weiters zu ermitteln, wie der BF zu diesen neuen Beweismitteln gekommen ist), zumal ja auch im Folgeantragsverfahren nach der Rechtsprechung des VfGH jedenfalls auch immer zu prüfen ist, ob allenfalls inzwischen Umstände eingetreten sind, die die Gewährung von subsidiärem Schutz nahelegen würden, hat die Erstbehörde - abgesehen von einer auffälligen Vielzahl von Schreibfehlern (Orthografie, Grammatik) in ihren Schriftstücken, die das Lesen erschweren - weitere schwerwiegende Verfahrensfehler begangen und ihre Entscheidung damit mit Rechtswidrigkeit belastet.
Mag auch die persönliche Glaubwürdigkeit des BF angesichts seines bisherigen Vorbringens und Verhaltens in seinem Verfahren beeinträchtigt sein und mag er auch die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe im Ergebnis (nach zumindest überblicksmäßiger Würdigung seines Vorbringens unter Beachtung der von ihm neu vorgelegten Urkunden) nicht glaubhaft gemacht haben (wie auch schon der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis zum Vorverfahren ausgesprochen hat), so war doch jedenfalls die von ihm belegte Eheschließung mit einer mongolischen Staatsangehörigen, die in Österreich aufenthaltsberechtigt ist, zu berücksichtigen.
Die Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides:
"Berücksichtigungswürdige Abänderungen zu ihrem Privat- u. Familienleben sind nicht gegeben. ..."
erscheint daher aktenwidrig. Dazu kommt, dass die Erstbehörde auch in der rechtlichen Beurteilung auf den Umstand der inzwischen geschlossenen Ehe des BF nicht näher eingegangen ist.
Ein weiterer Punkt, der fragwürdig erscheint, ist der Umstand, dass dem Akt eine Vertretungsvollmacht für eine Person einliegt (siehe oben Punkt 1.2.1.), die möglicherweise bei der Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt, EAST West in Thalham am 24.09.2013, als Dolmetscher tätig geworden ist (siehe oben Punkt 1.2.4.), sodass die Frage der allfälligen Befangenheit dieser Person bei dieser Tätigkeit zu klären wäre.
2.2.2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde ein ergänztes Beweisverfahren durchzuführen haben. Auf die Notwendigkeit der Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ist zu verweisen.
Die Behörde wird wie oben dargelegt das neue Vorbringen des BF wenigstens überblicksmäßig zu überprüfen haben (wozu die Übersetzung der vorgelegten Schriftstücke und die Ermittlung der Art und Weise des Empfanges derselben durch den BF erforderlich sein wird), wird die Frage der allfälligen Befangenheit des eingesetzten Dolmetschers zu prüfen und im Falle deren Vorliegen diesen Verfahrensfehler zu sanieren haben und jedenfalls die Umstände der Eheschließung, der Führung eines Ehelebens und die Frage, ob eine Ausweisung des BF nach Berücksichtigung aller Umstände auszusprechen ist, ausreichend zu klären haben.
2.2.2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.2.2.2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.
Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß § 41 Abs. 3 AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.
Die Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig war daher zu beheben.Die Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig war daher zu beheben.
2.2.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.2.2.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.
Schlagworte
bestehendes Familienleben, Beweiswürdigung, Ehe, Ermittlungspflicht, Identität der Sache, Kassation, non-refoulement Prüfung, UrkundeZuletzt aktualisiert am
03.03.2014