TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/4 E16 434493-1/2013

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Veröffentlicht am 04.12.2013
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Spruch

E16 434.493-1/2013-5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2013, Zl. 12 15.741-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und die Richterin Mag. GABRIEL als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2013, Zl. 12 15.741-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes.

2. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF), eine Staatsangehörige aus Armenien, reiste im Oktober 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 25).

3. Im Rahmen der Erstbefragung am 30.10.2012 (AS 23 - 35) gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen zu Protokoll, dass sie an keinen Beschwerden oder Krankheiten leide, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden.

Sie hätte am 12. oder 13. März 2012 den Entschluss zur Ausreise gefasst, nachdem während ihres Militärdienstes in Eriwan, wo sie Unteroffizier gewesen sei, einige Soldaten eine Schlägerei begonnen hätten. Sie habe diese Auseinandersetzung beenden wollen, sei aber von einem Soldaten gestoßen worden. Dessen Bruder habe sie bis zur Bewusstlosigkeit mit den Füßen gestoßen. Als sie aufgewacht sei, habe sie sich im Militärspital befunden und sei von der Militärpolizei befragt worden. Sie habe ihre Aussage gegen die beiden Brüder getätigt. Einige Zeit danach sei sie von den Verwandten der beiden Soldaten (Brüder) mehrmals massiv - mit dem Tod - bedroht worden, damit sie ihre Aussage zurückziehe. Die Bekannten der Brüder hätten Beziehungen zu ranghohen Offizieren beim Militär. Aufgrund dieser Drohungen habe sie sich um ihr Leben gefürchtet.

Bei einer Rückkehr fürchte sie sich vor dem System in Armenien und vor der Rache der beiden Brüder bzw. der Verwandten. Im Übrigen befürchte sie, dass sie als Feind ihres Landes angesehen werde, da sie das Militär verlassen hätte.

Die BF brachte die Kopie ihres Dienstausweises (AS 9 - 11) und vier Belobigungsurkunden (AS 13 - 19) sowie eine Gehaltsbestätigung des Militärs (AS 21) in Vorlage.

4. Die Zulassung des Verfahrens erfolgte mit 02.11.2012 (AS 39).

5. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.12.2012 (AS

57 - 69) korrigierte die Beschwerdeführerin ihre Angaben aus der

Erstbefragung. Demnach habe sie sich erst am 19.10.2012 entschlossen, Armenien zu verlassen. Die Ausreise sei dann am 23.10.2012 erfolgt. Der ausreiserelevante Vorfall sei am 12. oder 13. März gewesen.

Sie habe seit dem Vorfall Probleme mit dem linken Bein. In Armenien sei ihr vom Arzt im medizinischen Zentrum mitgeteilt worden, dass es eine Nervenentzündung sei. Sie habe deshalb auch Medikamente und Spritzen erhalten. In Österreich würde sie jedenfalls eine Ultrathermtherapie durchführen.

Vor der Ausreise sei sie bis 01. September 2012 beim Militär als Unteroffizierin beschäftigt und noch nicht in Pension gewesen. Normalerweise gehe man mit 45 in Pension. Wenn man behalten werde, komme es für die Qualifizierten jährlich zu einer Vertragsverlängerung. Dies sei auch bei ihr bis zum 05.08.2012 der Fall gewesen. In der Folge erklärte die BF dann hingegen, dass sie mit einem Schreiben ab 01. September 2012 pensioniert worden sei.

Zu ihrem Asylantrag befragt, gab die BF zu Protokoll, dass sie von den Verwandten jener Brüder, gegen die sie Anzeige erstattet habe und die deshalb von der Militärpolizei festgenommen worden seien, verfolgt werden würde. Die zwei Brüder seien auch beim Militär Wehrdienstpflichtige gewesen. Man sage, dass ein Freund von deren Mutter, General sei. Sonst wisse sie - außer den Namen - nichts über diese Leute.

Ferner bejahte die BF, wegen der Drohungen Anzeige erstattet zu haben. Man habe einen Beweis von ihr verlangt, welchen sie nicht liefern habe können. Es sei nicht alles bzw. nichts mitgeschrieben worden, weil von oben her Druck ausgeübt worden sei. Es sei ihr von ihrem Chef, dem Einvernehmenden und der Mutter der Betroffenen gesagt worden, dass sie ihren Bericht ändern und nicht reinschreiben solle, dass sie geschlagen worden sei.

Am 12. oder 13 März 2012 habe sie auf dem Weg zu ihrem Büro mehrere Wehrdiener gesehen, die untereinander gestritten haben. Sie sei dazwischen gegangen, um die Auseinandersetzung zu beenden. Diese beiden Brüder hätten sie geschlagen, auf den Boden geschmissen, misshandelt und getreten. Es seien sieben oder acht Personen - die Streitparteien - anwesend gewesen. Sie sei bewusstlos geworden und ins Spital gebracht worden. Als sie aufgewacht sei, seien zwei Militärpolizisten dort gewesen.

Bei einer Rückkehr würde man sie festnehmen, weil ihre Arbeit durch den KGB überwacht werde. Man werde sie beschuldigen, dass sie militärische Geheimnisse gelüftet hätte.

Im Übrigen wurden der BF zur Wahrung des Parteiengehörs die aktuellen Feststellungen des Bundeasylamtes zu Armenien vorgelegt und verzichtete die BF auf eine (schriftliche) Stellungnahme hierzu (AS 69).

Im Zuge des Verfahrens vor dem BAA brachte die BF auch einen Röntgenbefund vom 08.11.2012 (AS 53) in Vorlage.

6. Im Zuge der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.12.2012 (AS 83 - 87) hinsichtlich der Anfrage vom 04.12.2012 (AS 73 [AS 89]) wurde erläutert, dass ehemalige Militärangehörige in Armenien und im Ausland Reisefreiheit genießen würden. Selbiges gelte für aktive Mitglieder des Militärs, wobei es hier mitunter Einschränkungen gebe, welche durch militärische Statuten und Vorschriften geregelt seien.

Ehemalige militärische Mitglieder hätten bei einer Rückkehr nach Armenien keine Probleme oder Einschränkungen zu erwarten. Die gleiche Situation bestehe bei aktiven Militärangehörigen. Außer sie hätten das Land aufgrund eines Verstoßes gegen den Militärdienst verlassen.

Die militärische Einheit XXXX befinde sich in Eriwan und sei für XXXX etc. verantwortlich.Die militärische Einheit römisch 40 befinde sich in Eriwan und sei für römisch 40 etc. verantwortlich.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.04.2013 (AS 101 - 159) wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin bei Glaubhaftunterstellung ihres Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde und sie staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.04.2013 (AS 101 - 159) wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin bei Glaubhaftunterstellung ihres Vorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde und sie staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte.

8. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde (AS

167 - 169) an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der

Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

In der Beschwerde wurde zunächst das bisherige Vorbringen wiederholt und neu vorgebracht, dass die BF auch vergewaltigt worden sei. Im Übrigen hätte sie nach Bergkarabach - so weit wie möglich von ihrem bisherigen Arbeitsort Eriwan entfernt - versetzt werden sollen. Sie sei vermutlich mit 01.09.2012 pensioniert worden, was sie bislang lediglich vom Hörensagen mitbekommen hätte.

Im Falle ihrer Rückkehr könnte sie als Deserteurin bestraft und eingesperrt werden, zumal sie auch in einem geheimen Bereich tätig gewesen sei. Sicherlich würden die Drohungen zunehmen und würde sie bei einer Rückkehr jedenfalls Gefahr laufen als psychisch erkrankt eingestuft und weggesperrt zu werden.

Es werde nicht verkannt, dass sie anlässlich der Einvernahme vor dem BAA nur einen Teil der Geschehnisse offenbart hätte. Sie habe bei der Einvernahme Angst gehabt und auch nicht vor dem männlichen Mitarbeiter des BAA über die Vergewaltigung sprechen wollen. Das BAA hätte aber bereits wegen der vorgetragenen Gewalttaten eine weibliche Mitarbeiterin mit der Einvernahme beauftragen müssen, weil schon diese in der geschilderten Massivität auch einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung nahe legen.

Das Erlittene sei im Übrigen durchaus geeignet, dass ihr Asyl, jedenfalls aber subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei. Angesichts der in Armenien unbestrittenen vorherrschenden Korruption könne die wohlhabende und einflussreiche Familie eines (oder beider) angezeigter Soldaten sehr wohl eine Vernichtung ihrer Existenz erreichen, ohne dass sie davor in Armenien Schutz finden würde können.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 87/2012) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

3.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.1.1. Bei näherer Betrachtung der Begründung des bekämpften Bescheides offenbart sich, dass es vom BAA im gegenständlichen Fall in zentralen Punkten des Fluchtvorbringens verabsäumt wurde, Ungereimtheiten aufzuklären bzw. weitere Hintergrundinformationen zu erlangen. Der Sachverhalt wurde hier nicht ausreichend erforscht; das Bundesasylamt hätte jedenfalls eine nähere Befragung der Beschwerdeführerin vorzunehmen gehabt und wären die Angaben der Beschwerdeführerin anschließend auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen sowie entsprechend rechtlich zu würdigen gewesen.

So bedarf es beispielsweise einer genaueren Auseinandersetzung mit der von der BF erwähnten Tätigkeit bei der armenischen Armee und den damit einhergehenden Problemen wegen der Schlichtung eines Streites zwischen anderen Soldaten. Das Bundesasylamt wird diesbezüglich Ermittlungen zu tätigen und gegebenenfalls durch Befragung zu erheben haben, wann dieser Vorfall exakt stattfand (AS 65), um wen es sich bei den sonstigen an der Streiterei beteiligten Personen gehandelt hat (AS 65) und was der ursprüngliche Anlass für die Auseinandersetzung zwischen den Soldaten gewesen ist. Die Beschwerdeführerin wird ferner Auskunft darüber zu erteilen haben, was der Auslöser für ihren im Oktober 2012 gefassten Ausreiseentschluss (AS 59) gewesen ist. Der Sachverhalt wurde hier nicht entsprechend detailliert ermittelt; eine umfassende Befragung zu diesen Punkten wäre aus Sicht des Asylgerichtshofes daher erforderlich gewesen.

Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin hätte das Bundesasylamt auch konkrete Erhebungen anzustellen gehabt, etwa ob die BF tatsächlich eine Angehörige der armenischen Armee gewesen ist. Derartige Erhebungen (beispielsweise durch eine Botschaftsanfrage bzw. Einschaltung eines Vertrauensanwaltes) wären jedenfalls zu führen gewesen, zumal die BF im gegenständlichen Fall in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 03.12.2012 ihr ausdrückliches Einverständnis zu amtswegigen Erhebungen in ihrem Herkunftsstaat gab (AS 59). Die belangte Behörde hat es in der Folge jedoch unterlassen, die Angaben der Beschwerdeführerin durch Ermittlungen (im Herkunftsstaat) zu überprüfen und sich mit dem Ergebnis einer derartigen Recherche beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dem Verwaltungsakt ist auch kein nachvollziehbarer Grund zu entnehmen, der die belangte Behörde dazu veranlasst haben könnte, von derartigen Erhebungen Abstand zu nehmen.

Bei einer neuerlichen Befragung der Beschwerdeführerin wird überdies der Umstand zu berücksichtigen sein, dass diese in der Beschwerde neu behauptet hat, im Zuge des von ihr geschilderten Vorfalls vergewaltigt worden zu sein (AS 169), was gemäß § 20 AsylG einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin bedeutet. Gemäß dieser Bestimmung, die auch für das Verfahren vor dem Bundesasylamt gilt, ist ein Beschwerdeführer von einer Person des gleichen Geschlechts einzuvernehmen und wird daher die Beschwerdeführerin in weiterer Folge von einer Person weiblichen Geschlechts zu befragen sein.Bei einer neuerlichen Befragung der Beschwerdeführerin wird überdies der Umstand zu berücksichtigen sein, dass diese in der Beschwerde neu behauptet hat, im Zuge des von ihr geschilderten Vorfalls vergewaltigt worden zu sein (AS 169), was gemäß Paragraph 20, AsylG einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin bedeutet. Gemäß dieser Bestimmung, die auch für das Verfahren vor dem Bundesasylamt gilt, ist ein Beschwerdeführer von einer Person des gleichen Geschlechts einzuvernehmen und wird daher die Beschwerdeführerin in weiterer Folge von einer Person weiblichen Geschlechts zu befragen sein.

Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren schließlich mit der Authentizität, Echtheit und dem Inhalt der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel (AS 9 - 21) - so diese das Vorbringen der Beschwerdeführerin stützen - auseinanderzusetzen zu haben. Es wird daher auch Aufgabe des Bundesasylamts sein, objektiv durch entsprechende Ermittlungsschritte im Herkunftsstaat, etwa durch eine Vertrauensperson über die österreichische Botschaft, die Dokumente und Angaben der Beschwerdeführerin zu überprüfen.

3.1.2. Wie schon aus der Niederschrift der Einvernahme vor dem BAA am 03.12.2012 ersichtlich ist, legte die Beschwerdeführerin wiederholt ein Verhalten an den Tag, welches etwa ein Symptom einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung sein könnte. Dass die Beschwerdeführerin angab, (psychisch) gesund zu sein (AS 59 - 61), kann nicht als Beleg für ihre psychische Gesundheit angesehen werden, hält man sich bloß vor Augen, dass sie danach wiederum prima facie inkohärent scheinende bzw. teilweise wirre Angaben zu ihren Fluchtgründen tätigte (vgl. 63, 65, 67 - 69).3.1.2. Wie schon aus der Niederschrift der Einvernahme vor dem BAA am 03.12.2012 ersichtlich ist, legte die Beschwerdeführerin wiederholt ein Verhalten an den Tag, welches etwa ein Symptom einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung sein könnte. Dass die Beschwerdeführerin angab, (psychisch) gesund zu sein (AS 59 - 61), kann nicht als Beleg für ihre psychische Gesundheit angesehen werden, hält man sich bloß vor Augen, dass sie danach wiederum prima facie inkohärent scheinende bzw. teilweise wirre Angaben zu ihren Fluchtgründen tätigte vergleiche 63, 65, 67 - 69).

Die Abklärung des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung relevant. Gegebenenfalls wären das Verhalten und die Angaben der Beschwerdeführerin in einem anderen Licht zu betrachten gewesen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin hätte führen können. In der Beweiswürdigung wird die belangte Behörde - nach umfassender Erhebung - auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Bedacht nehmen müssen und zu prüfen haben, ob das Aussageverhalten und die im Bescheid konstatierten Unstimmigkeiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin auf eine Erkrankung zurückzuführen sein könnten (vgl. dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).Die Abklärung des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung relevant. Gegebenenfalls wären das Verhalten und die Angaben der Beschwerdeführerin in einem anderen Licht zu betrachten gewesen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin hätte führen können. In der Beweiswürdigung wird die belangte Behörde - nach umfassender Erhebung - auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Bedacht nehmen müssen und zu prüfen haben, ob das Aussageverhalten und die im Bescheid konstatierten Unstimmigkeiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin auf eine Erkrankung zurückzuführen sein könnten vergleiche dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer in geeigneter Weise zu überprüfen haben. So wäre durch das Bundesasylamt mittels entsprechender Fragestellungen zu erheben, ob die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Umständen wegen ihres Gesundheitszustandes beeinträchtigt und die Beschwerdeführerin in der Lage ist, gleichbleibende Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen oder ob dem ihr Gesundheitszustand entgegensteht und die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der Beweiswürdigung zu verwerten. Es lässt sich nicht erkennen, dass die belangte Behörde bei ihren beweiswürdigenden Erwägungen das Störungsbild der Beschwerdeführerin - wie nach obiger Judikatur geboten - in irgendeiner Weise berücksichtigt hätte (s. auch VwGH 16.04.2009, 2007/19/1193), was im fortgesetzten Verfahren nachzuholen ist. Eine Beweiswürdigung, die solche Überlegungen nicht enthält, ist mangelhaft.

3.1.3. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das Bundesasylamt somit - nach Beiziehung eines Facharztes/einer Fachärztin für Psychiatrie - im Rahmen einer eingehenden weiteren Befragung unter den soeben angeführten Gesichtspunkten nochmals mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hinreichend auseinanderzusetzen haben und werden sämtliche von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Unterlagen entsprechend zu würdigen sein. Jedenfalls wird das BAA eingehende Ermittlungen - eventuell auch durch Erhebungen vor Ort seitens eines Verbindungsbeamten oder Einbeziehung eines Vertrauensanwaltes im Wege der ÖB - zu tätigen haben.

Das Bundesasylamt wird zudem unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderfeststellungen unter nachvollziehbarer Nennung von Quellen zugrunde zu legen haben (zur Aktualität von Länderfeststellungen vgl. auch VwGH 09.03.1999, 89/01/0287; 11.11.1998, 98/01/0284, 07.06.2000, 99/01/0210), wobei zu beachten ist, dass diese auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerin Bezug zu nehmen haben.Das Bundesasylamt wird zudem unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderfeststellungen unter nachvollziehbarer Nennung von Quellen zugrunde zu legen haben (zur Aktualität von Länderfeststellungen vergleiche auch VwGH 09.03.1999, 89/01/0287; 11.11.1998, 98/01/0284, 07.06.2000, 99/01/0210), wobei zu beachten ist, dass diese auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerin Bezug zu nehmen haben.

3.1.4. Anzumerken ist abschließend nochmals, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes nunmehr Teil des vom Bundesasylamt zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde auch mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde - Frage der Vernehmungsfähigkeit bzw. des psychischen Zustandes der BF, fehlende Erhebungen und Feststellungen bezüglich des Fluchtvorbringens, mangelnde Würdigung von Beweismitteln - hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Absatz 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3 AVG.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstinstanz wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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