TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/4 C11 413544-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C11 413.544-1/2010/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. MONGOLEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2010, FZ. 09 04.754-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2013, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. MONGOLEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2010, FZ. 09 04.754-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2013, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, idF. BGBl. I Nr. 38/2011, auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 , aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

Am 21.04.2009 ist der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Dazu brachte er bei der Erstbefragung vor, das Leben in der Mongolei sei sehr schwierig gewesen. Er habe gemeinsam mit seiner Schwester und anderen Kindern in der Kanalisation gelebt. Er sei von diesen Kindern unterdrückt worden und hätten sie Geld von ihm verlangt. Auch seien sie gewalttätig gewesen.

Am 16.03.2010 führte der Beschwerdeführer bei seiner Befragung durch das Bundesasylamt zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst aus, er sei am XXXX in Ulaanbaatar geboren. Seinen Vater kenne er nicht und sei er bei seiner Mutter in der Hauptstadt aufgewachsen. Seine Mutter sei im Winter 2006 verstorben; das genaue Datum wisse er nicht. Er habe keine Schule besucht und auch keinen Beruf erlernt. Ungefähr ein Jahr nach dem Tode seiner Mutter habe er gelegentlich als Hilfsarbeiter auf dem Markt von Ulaanbaatar gearbeitet. Nach dem Tode seiner Mutter habe er gemeinsam mit seiner Schwester ca. einen halben Monat in verschiedenen Treppenhäusern übernachtet und dann mit anderen Leuten in Heizungsschächten. Seine Schwester sei vergewaltigt worden. Er habe versucht, seine Schwester zu verteidigen und sei geschlagen worden. Er sei von einem Mann namens XXXX und zwei Frauen unterdrückt worden; diese hätten viel getrunken und immer Geld von ihm verlangt. Er habe als Hilfsarbeiter auf dem Markt gearbeitet, habe aber nicht immer genügend Geld auftreiben können. Wenn er dann zurückgekommen sei, habe er seine Schwester geschlagen und misshandelt vorgefunden. XXXX habe dann seine Schwester mitgenommen und sie verkaufen wollen. Auch er sei von XXXX sexuell genötigt und von diesem schwer misshandelt worden. Er und seine Schwester hätten auch versucht, sich selbst zu töten. Ein Freier seiner Schwester habe ihnen dann geholfen, aus dem Land zu fliehen.Am 16.03.2010 führte der Beschwerdeführer bei seiner Befragung durch das Bundesasylamt zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst aus, er sei am römisch 40 in Ulaanbaatar geboren. Seinen Vater kenne er nicht und sei er bei seiner Mutter in der Hauptstadt aufgewachsen. Seine Mutter sei im Winter 2006 verstorben; das genaue Datum wisse er nicht. Er habe keine Schule besucht und auch keinen Beruf erlernt. Ungefähr ein Jahr nach dem Tode seiner Mutter habe er gelegentlich als Hilfsarbeiter auf dem Markt von Ulaanbaatar gearbeitet. Nach dem Tode seiner Mutter habe er gemeinsam mit seiner Schwester ca. einen halben Monat in verschiedenen Treppenhäusern übernachtet und dann mit anderen Leuten in Heizungsschächten. Seine Schwester sei vergewaltigt worden. Er habe versucht, seine Schwester zu verteidigen und sei geschlagen worden. Er sei von einem Mann namens römisch 40 und zwei Frauen unterdrückt worden; diese hätten viel getrunken und immer Geld von ihm verlangt. Er habe als Hilfsarbeiter auf dem Markt gearbeitet, habe aber nicht immer genügend Geld auftreiben können. Wenn er dann zurückgekommen sei, habe er seine Schwester geschlagen und misshandelt vorgefunden. römisch 40 habe dann seine Schwester mitgenommen und sie verkaufen wollen. Auch er sei von römisch 40 sexuell genötigt und von diesem schwer misshandelt worden. Er und seine Schwester hätten auch versucht, sich selbst zu töten. Ein Freier seiner Schwester habe ihnen dann geholfen, aus dem Land zu fliehen.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er sei mongolischer Staatsbürger und gehöre der mongolischen Volksgruppe an. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er spreche Mongolisch, könne jedoch nicht schreiben und lesen. Er sei vermutlich Buddhist. In der Mongolei habe er keine Verwandten mehr, seine Schwester sei ebenfalls in Österreich und habe einen Asylantrag gestellt. Diese sei seine einzige Angehörige.

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:

Mit dem beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Im Falle seiner Rückkehr sei der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) gefährdet. Er habe sich in verschiedene näher aufgezeigte Widersprüche verwickelt und sei unglaubwürdig. Weiters stehe ihm in seinem Heimatland die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative offen. Aus den Länderfeststellungen gehe klar hervor, dass die allgemeine Situation in seinem Heimatland keine ernsthafte Bedrohung für sein Leben im Fall seiner Rückkehr darstelle. Er habe keine glaubwürdige asylrelevante Verfolgung vorbringen können. Er werde auch weiters nicht in seinem Recht auf subsidiären Schutz verletzt. Auch liege in Österreich kein schützenswertes Familienleben zu dauernd Aufenthaltsberechtigten vor; ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben sei gerechtfertigt. Es gebe insgesamt keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK.Mit dem beim Asylgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Im Falle seiner Rückkehr sei der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) gefährdet. Er habe sich in verschiedene näher aufgezeigte Widersprüche verwickelt und sei unglaubwürdig. Weiters stehe ihm in seinem Heimatland die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative offen. Aus den Länderfeststellungen gehe klar hervor, dass die allgemeine Situation in seinem Heimatland keine ernsthafte Bedrohung für sein Leben im Fall seiner Rückkehr darstelle. Er habe keine glaubwürdige asylrelevante Verfolgung vorbringen können. Er werde auch weiters nicht in seinem Recht auf subsidiären Schutz verletzt. Auch liege in Österreich kein schützenswertes Familienleben zu dauernd Aufenthaltsberechtigten vor; ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben sei gerechtfertigt. Es gebe insgesamt keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK.

3. Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:

3.1. Mit Schreiben vom 25.05.2010 wird von der Bezirkshauptmannschaft XXXXals Jugendwohlfahrtbehörde in Vertretung für den zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen Beschwerdeführer in der fristgerecht eingebrachten Beschwerde nach einer teilweisen Wiederholung des Fluchtvorbringens ausgeführt, die belangte Behörde habe trotz Zustimmung des Beschwerdeführers keine amtswegigen Ermittlungen in der Mongolei veranlasst. Es liege deshalb ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor. Weiters wurde auf die Situation von Waisenkindern in der Mongolei und die Themen Frauenhandel und Zwangsprostitution hingewiesen. Im Falle des Beschwerdeführers liege eine asylrechtlich relevante nichtstaatliche Verfolgung vor, da die Polizei ihm und seiner Schwester nicht geholfen hätte. Auch hätte geprüft werden müssen, ob bei dem Beschwerdeführer aufgrund des sehr jungen Alters, des familiären Status und der drohenden Verfolgung nicht der Asylauffangtatbestand der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vorliege. Ferner wäre dem Beschwerdeführer in der Mongolei die Lebensgrundlage entzogen worden, weshalb er nicht zurückkehren könne. In diesem Zusammenhang werde auch die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens beantragt, zum Beweis für eine dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr drohende, aussichtlose und existenzbedrohende Lebenssituation.

3.2. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 11.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater beigegeben.3.2. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 11.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 15, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater beigegeben.

Mit Schreiben vom 14.02.2012 führte der Beschwerdeführer aus, er lebe seit 2009 in Österreich und habe sich in die österreichische Gesellschaft sehr gut integriert. Dies gehe auch aus den übermittelten beigelegten Unterlagen hervor. Er spreche gut Deutsch und habe bereits drei Kurse der AK Vorarlberg erfolgreich besucht und besuche seit 10.01.2012 einen Kurs der Caritas und wolle demnächst die Prüfung für die Niveaustufe A2 ablegen. Er habe ein Jahr lang freiwillig das pädagogische Förderzentrum XXXXbesucht, allerdings habe er das Schuljahr wegen seiner gesundheitlichen Situation nicht zu Ende besuchen können. Er sei schwer traumatisiert und habe deshalb die Schule nicht besuchen können. Er beabsichtige den Hauptschulabschluss nach zu holen. In den drei Jahren, die er nun schon in Österreich lebe, hätten sich er und seine Schwester eine neue Existenz aufgebaut und würden sich hier sicher und wohl fühlen. Österreich sei ihre neue Heimat. Sie hätten schon viele Freunde in Österreich gefunden. Sie hätten sich nichts zu Schulden kommen lassen. Seit September 2009 habe er sich auch in der Nachbarschaftshilfe nützlich gemacht. Er und seine Schwester seien vollständig integriert und hätten ihren Lebensmittelpunkt seit langem in Österreich, sodass eine Ausweisung gegen ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens gem. Art. 8 EMRK verstoßen würde.Mit Schreiben vom 14.02.2012 führte der Beschwerdeführer aus, er lebe seit 2009 in Österreich und habe sich in die österreichische Gesellschaft sehr gut integriert. Dies gehe auch aus den übermittelten beigelegten Unterlagen hervor. Er spreche gut Deutsch und habe bereits drei Kurse der AK Vorarlberg erfolgreich besucht und besuche seit 10.01.2012 einen Kurs der Caritas und wolle demnächst die Prüfung für die Niveaustufe A2 ablegen. Er habe ein Jahr lang freiwillig das pädagogische Förderzentrum XXXXbesucht, allerdings habe er das Schuljahr wegen seiner gesundheitlichen Situation nicht zu Ende besuchen können. Er sei schwer traumatisiert und habe deshalb die Schule nicht besuchen können. Er beabsichtige den Hauptschulabschluss nach zu holen. In den drei Jahren, die er nun schon in Österreich lebe, hätten sich er und seine Schwester eine neue Existenz aufgebaut und würden sich hier sicher und wohl fühlen. Österreich sei ihre neue Heimat. Sie hätten schon viele Freunde in Österreich gefunden. Sie hätten sich nichts zu Schulden kommen lassen. Seit September 2009 habe er sich auch in der Nachbarschaftshilfe nützlich gemacht. Er und seine Schwester seien vollständig integriert und hätten ihren Lebensmittelpunkt seit langem in Österreich, sodass eine Ausweisung gegen ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens gem. Artikel 8, EMRK verstoßen würde.

Weiters legte er folgende Dokumente vor:

Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2009/2010;Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2009 aus 2010,;

Ärztliches Attest vom 26.03.2010;

Kursbesuchsbestätigung ÖSD Zertifikatskurs II;Kursbesuchsbestätigung ÖSD Zertifikatskurs römisch zwei;

Kursbestätigung Deutsch als Fremdsprache;

Kursbestätigung Lesen & Schreiben III Flüchtlings- und Migrantenhilfe Caritas;Kursbestätigung Lesen & Schreiben römisch drei Flüchtlings- und Migrantenhilfe Caritas;

Kursbestätigung ÖSD Zertifikatskurs IV;Kursbestätigung ÖSD Zertifikatskurs römisch vier;

Bestätigung der Caritas Vorarlberg Nachbarschaftshilfe.

Mit Schreiben vom 07.12.2012 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in der Mongolei zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:Mit Schreiben vom 07.12.2012 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in der Mongolei zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:

Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011;

Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom März 2012;

Konrad Adenauer Stiftung, "Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei am 24. Mai 2009, vom 01.06.2009;

U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights

Practices: Mongolia", 8.4.2011;

U.K. Home Office, Border Agency," Country of Origin Information Key

Document: Mongolia", 4.2.2010;

Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 7.2011;

Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, Zusatzfragen", 17.4.2009;

U.K., Home Office, Border Agency, "Operational Guidance Note:

Mongolia", 12.4.2007;

U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 11.3.2010;

Deutsches Auswärtiges Amt "Mongolei, Wirtschaftspolitik", 2.2011;

ACCORD, Anfragebeantwortung, a-7601, 5.5.2011;

Barkmann, Udo Prof. Dr., Universität Ulaanbaatar - "Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei", Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes, 2.2010;

Amnesty International, Amnesty International Report 2010 - "Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Mongolei", 28.5.2010;

Amnesty International, Amnesty International Report 2011 - "Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Mongolei", 13.5.2011.

Der Asylgerichtshof gehe vorläufig nach der bei ihm vorliegenden Aktenlage davon aus, dass er abgesehen von seiner Schwester über keine verwandtschaftlichen Bindungen an Österreich verfüge.

Mit Schreiben vom 10.01.2013 führte der Beschwerdeführer aus, seitdem er sich in Österreich befinde, habe er die Deutsche Sprache gelernt und beherrsche diese inzwischen schon gut (dazu wurde auf Unterlagen im Anhang verwiesen). Dies zeige auch, dass er ein Jahr lang in XXXXdas pädagogische Förderzentrum besucht habe. Er sei stets im Rahmen des Möglichen einer Arbeit nachgegangen, eine Bestätigung für seine Tätigkeit bei der Nachbarschaftshilfe finde sich im Anhang der Stellungnahme. Auch werde er noch eine Einstellungszusage eines Restaurants in XXXXvorlegen. Weiters habe er in Österreich bereits einen großen Freundeskreis und werde dazu noch Schreiben vorlegen. In der Mongolei verfüge er über keinerlei Familienkontakte, er habe keine Anknüpfungspunkte oder ein soziales Netz. Er weise darauf hin, dass sich in den Länderfeststellungen keinerlei Informationen zur Situation im Falle seiner Rückkehr befinden. Er würde im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose und unmenschliche Lage geraten, da es keine staatliche Unterstützung für ihn gebe.

Bestätigungsschreiben zur Integration der Caritas Flüchtlings- und Migrantenhilfe vom 09.01.2013;

Kursbesuchsbestätigung der Flüchtlings- und Migrantenhilfe Caritas vom 09.01.2013;

Kursbesuchsbestätigung der AK Vorarlberg vom 09.01.2013;

Kursbesuchsbestätigung der Caritas Flüchtlings- und Migrantenhilfe vom 03.07.2012;

Kursbesuchsbestätigung der Flüchtlings- und Migrantenhilfe Caritas vom 02.02.2012.

Am 26.06.2013 führte der Asylgerichtshof mit dem Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab an, er sei gesund. Weiters gab der Beschwerdeführer auf Befragen an:

"VR: Schildern Sie mir, warum Sie die Mongolei verlassen haben?

BF: Ich habe mit meiner Schwester in der Mongolei zusammengelebt. Mein Leben ging dort nicht weiter. Meine Mutter ist dann im Jahre 2006 gestorben. Damals haben wir in einer Mietwohnung gewohnt. Nach dem Tod meiner Mutter mussten wir die Wohnung verlassen und seit dieser Zeit lebten wir in einer Kanalisation und wir konnten dort nicht mehr leben.

VR: Was war mit ihrem Vater?

BF: Ich kenne ihn nicht.

VR: Was war der auslösende Moment, dass sie die Mongolei verlassen haben?

BF: Wir lebten in der Kanalisation mit XXXX und den Frauen XXXX und XXXX. Der XXXX hat meine Schwester vergewaltigt und von mir Geld verlangt. Ich wurde auch misshandelt, auf meinem Gesäß wurde ich verbrannt. Und dann später hat er sie zur Prostitution gezwungen. Er war auch Alkoholiker und hat mich auch vergewaltigt und auch geschlagen.BF: Wir lebten in der Kanalisation mit römisch 40 und den Frauen römisch 40 und römisch 40 . Der römisch 40 hat meine Schwester vergewaltigt und von mir Geld verlangt. Ich wurde auch misshandelt, auf meinem Gesäß wurde ich verbrannt. Und dann später hat er sie zur Prostitution gezwungen. Er war auch Alkoholiker und hat mich auch vergewaltigt und auch geschlagen.

VR: Von was haben Sie gelebt?

BF: Auf dem Markt habe ich Gepäck getragen und teilweise auch gebettelt.

VR: Wie haben Sie dann die Ausreise finanziert?

BF: Davon weiß ich leider gar nichts, das weiß meine Schwester.

VR: Haben Sie mit ihrer Schwester darüber gesprochen?

BF: Natürlich habe ich mit ihr gesprochen, während ihrer Prostitution hat sie einen Mann kennengelernt mit dem Namen XXXX und er hat gesagt, dass er ihnen hilft.BF: Natürlich habe ich mit ihr gesprochen, während ihrer Prostitution hat sie einen Mann kennengelernt mit dem Namen römisch 40 und er hat gesagt, dass er ihnen hilft.

VR: Das war ein Freier von ihrer Schwester?

BF: Ja.

BR: Wo ist ihre Schwester.Bundesrat:, Wo ist ihre Schwester.

BF: In Vorarlberg.

VR: Leben Sie mit Ihrer Schwester in der gleichen Wohnung?

BF: Nein. Ich habe eine Freundin, die ist schwanger und mit der lebe ich zusammen.

VR: Aber sie haben regelmäßigen Kontakt mit ihrer Schwester?

BF: Meine Schwester wohnt in XXXX und ich wohne in XXXX.BF: Meine Schwester wohnt in römisch 40 und ich wohne in römisch 40 .

VR: Sie sind gesund und haben keine Krankheiten?

BF: Ja, ich bin gesund.

VR: Was befürchten sie, wenn sie jetzt in die Mongolei zurück müssten?

BF: In der Mongolei habe ich kein Zuhause und ich werde wieder mein altes Leben haben. Ich kann nicht lesen und hier habe ich Deutsch gelernt. Ich kann Mongolisch weder lesen, noch schreiben. Ich habe alle Bestätigungen für Deutschkurse.

VR: Die Mongolei, ist ein aufstrebendes Land, sie könnten dort in der Bergbauindustrie arbeiten?

BF: Dort habe ich keine Dokumente und kein Zuhause, es würde dort sehr schwierig sein.

VR: Wir kommen zu ihrer Situation in Österreich. Mit wem leben Sie zusammen?

BF: Mit meiner Freundin. Sie ist Mongolin und ist auch Asylwerberin und wartet auch auf ihren Bescheid.

VR: Ich brauche ihre Daten.

BF gibt an, dass es XXXX ist, sie ist ebenfalls Staatsangehörige der Mongolei. Sie ist im 7. Monat schwanger, vorläufiger Geburtstermin ist der XXXX.BF gibt an, dass es römisch 40 ist, sie ist ebenfalls Staatsangehörige der Mongolei. Sie ist im 7. Monat schwanger, vorläufiger Geburtstermin ist der römisch 40 .

Anmerkung aus dem EvA: Es geht hervor, dass das Beschwerdeverfahren der Lebensgefährtin zur Zl. XXXX seit XXXX anhängig ist.Anmerkung aus dem EvA: Es geht hervor, dass das Beschwerdeverfahren der Lebensgefährtin zur Zl. römisch 40 seit römisch 40 anhängig ist.

VR: Erzählen Sie mir, was sie den Tag über machen auf Deutsch?

BF schildert auf Deutsch: Ich stehe morgens auf um 08.00, dann gehe ich zu einem Deutschkurs am Montag, Mittwoch und Freitag. Ich komme wieder nach Hause, dann Essen und ein bisschen arbeiten.

VR: Was ist das für eine Arbeit?

BF: Nachbarschaftshilfe.

VR: Haben Sie schon jemand kennengelernt in XXXX.VR: Haben Sie schon jemand kennengelernt in römisch 40 .

BF: Ich habe Freunde, ich bin jetzt seit 4 Monaten in XXXX, aber in XXXXhabe ich noch Freunde, meine Schulfreunde. Ich habe ein paar Monate auch die Hauptschule besucht. Weil die Hauptschule schwer war, besuche ich einen Deutschkurs. Wenn ich Deutsch kann, kann ich die Schule wieder weiterbesuchen.BF: Ich habe Freunde, ich bin jetzt seit 4 Monaten in römisch 40 , aber in XXXXhabe ich noch Freunde, meine Schulfreunde. Ich habe ein paar Monate auch die Hauptschule besucht. Weil die Hauptschule schwer war, besuche ich einen Deutschkurs. Wenn ich Deutsch kann, kann ich die Schule wieder weiterbesuchen.

BR: Seit wann kennen Sie ihre Lebensgefährtin?Bundesrat:, Seit wann kennen Sie ihre Lebensgefährtin?

BF: Seit über einem Jahr.

BR: Seit wann leben Sie zusammen?Bundesrat:, Seit wann leben Sie zusammen?

BF: Sie wohnte vorher in XXXX, und schon bevor sie schwanger war, waren wir zusammen.BF: Sie wohnte vorher in römisch 40 , und schon bevor sie schwanger war, waren wir zusammen.

BR: Wenn Sie da bleiben dürften, wie können Sie ihren Lebensunterhalt bestreiten?Bundesrat:, Wenn Sie da bleiben dürften, wie können Sie ihren Lebensunterhalt bestreiten?

BF: Wenn ich hier weiter bleibe, könnte ich als Kellner in einem Restaurant arbeiten, es wurde mir zugesagt, auch könnte ich Deutsch lernen und die Schule besuchen. Das Restaurant befindet sich in Feldkirch, Club und Restaurant XXXX. Ich möchte einen Beruf lernen und in der Gastronomie arbeiten.BF: Wenn ich hier weiter bleibe, könnte ich als Kellner in einem Restaurant arbeiten, es wurde mir zugesagt, auch könnte ich Deutsch lernen und die Schule besuchen. Das Restaurant befindet sich in Feldkirch, Club und Restaurant römisch 40 . Ich möchte einen Beruf lernen und in der Gastronomie arbeiten.

VR: Ich habe hier eine Anzeige vom September 2012 beim Gericht. Was ist da passiert?

BF: Ein bekannter älterer Mongole hat mich angerufen und gesagt, wir trinken Bier. Der Mann wollte mich einladen, dann bin ich mitgekommen. Er braucht Tinte für den Drucker. Dann sind wir gemeinsam in dieses Geschäft hineingegangen und ich wusste nicht, dass er etwas mitgenommen hat. Dann waren wir am Bahnhof und es kam die Polizei.

VR: Sie haben nichts mitgenommen?

BF: Nein. Ich musste 40 Stunden als Strafe arbeiten, weil ich mit ihm zusammen war.

VR: Wo ist das passiert?

BF: In der Nähe von XXXX und von dort sind wir mit dem Bus zum Bahnhof XXXXgefahren.BF: In der Nähe von römisch 40 und von dort sind wir mit dem Bus zum Bahnhof XXXXgefahren.

VR: Was ist in XXXXpassiert?

BF: Weiß ich nicht.

VR: Wie heißt ihr Freund?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Sie müssen sich ihre Freunde gut aussuchen?

BF: Er war nicht mein Freund, er war viel älter und hat mich nur eingeladen.

VR: Sie müssen aufpassen, dass nichts mehr passiert.

BF: Ich habe jetzt vor, nicht mehr mit den Mongolen befreundet zu sein, weil dann reden wir Mongolisch und Deutsch geht langsamer.

VR: Wenn wir sie hier lassen, müssen sie aufpassen, dass sie gut Deutsch sprechen und nicht in falsche Kreise kommen.

BF: Ich bitte sie sehr darum, dass ich hier weiter bleiben kann und meine Sprachkenntnisse zu verbessern, ich möchte ein guter Vater sein.

BR: Was würde sie machen, wenn ihre Gefährtin und ihr Kind in die Mongolei ausreisen müssen?Bundesrat:, Was würde sie machen, wenn ihre Gefährtin und ihr Kind in die Mongolei ausreisen müssen?

BF: Daran habe ich nicht gedacht.

VR: Sie haben Länderfeststellungen zur Lage in der Mongolei bekommen, wollen Sie dazu etwas sagen?

BF: Ich habe das gar nicht verstanden.

VR: Schauen Sie, dass sie jemanden finden, dass ihnen das jemand übersetzt, sie haben noch 2 Wochen Zeit, um einen Kommentar dazu abzugeben.

BF: Muss ich einen Kommentar dazugeben?

VR: Nur wenn sie wollen.

Auf Befragen des VR, ob der BF alles verstanden und alles vorgebracht habe, gibt er an:

Ich bitte Sie um Verständnis, ich habe in der Mongolei kein Leben und möchte mit meiner Familie in eine Zukunft schauen. Ich verspreche Ihnen, wenn ich das Bleiberecht erhalte, werde ich arbeiten und die Schule besuche. Sie werden von mir nur Positives hören."

Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

Mutter-Kind-Pass

Konvolut zur Integrationsverfestigung

Einstellungszusage

Schulbesuchsbestätigungen

verschiedene Sprachkursbestätigungen

Mit Schreiben vom 09.08.2013 führte die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers aus, dieser wohne mit seiner namentlich näher bezeichneten Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haus einer Sozialbetreuungseinrichtung. Weiters wurden folgende Unterlagen übermittelt:

ein Konvolut an Schreiben zur Integrationsverfestigung;

persönliches Schreiben des Beschwerdeführers;

Situationsbericht aus sozialarbeiterischer Sicht der Caritas Flüchtlings- und Migrantenhilfe vom 05.07.2013;

Kursbesuchsbestätigungen sowie eine Schulbesuchsbestätigung.

Mit Schreiben vom 13.08.2013 übermittelte die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers die Bestätigung zu den geleisteten Sozialstunden.

Mit Schreiben vom 19.09.2013 teilte die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers mit, dass dieser am 10.09.2013 Vater geworden sei. Weiters wurde die Geburtsurkunde sowie das Vaterschaftsanerkenntnis übermittelt.

Mit E-Mail vom 09.10.2013 der Bezirkshauptmannschaft XXXXwurde der Beschluss des Bezirksgerichts XXXXvom 17.08.2013 zur Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer übermittelt.

Aus dem Strafregisterauszug vom 27.11.2013 zum Beschwerdeführer geht hervor, dass dieser strafrechtlich unbescholten ist.

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1.1. Der - nunmehr volljährige - Beschwerdeführer ist mongolischer Staatsangehöriger. Seine nähere Identität kann nicht festgestellt werden. Er leidet weder an einer lebensbedrohenden Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Der Beschwerdeführer ist erwerbsfähig. Er ist unbescholten.

Den Feststellungen wird das Vorbringen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers zugrunde gelegt, wonach er die Mongolei verlassen hat, weil er sowie seine Schwester schwer misshandelt und vergewaltigt worden sind. Bei der Zugrundelegung seines Vorbringens zum Fluchtgrund führt dies weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich einen soliden Freundeskreis aufgebaut und beherrscht die deutsche Sprache alltagstauglich.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat Mongolei stellt der Asylgerichtshof fest:

Überblick über die politische Lage:

Unter allen Transformationsländern des ehemaligen Ostblocks schneidet die als parlamentarische Demokratie in Bezug auf Demokratisierung und Aufbau marktwirtschaftlicher Verhältnisse besonders gut ab. Die Verfassung von 1992 sieht die Gewaltenteilung zwischen Legislative (sogenannte "Große Staatskhural", Einkammerparlament), Regierung und Rechtsprechung vor. Staatsoberhaupt ist seit dem 24.05.2009 Staatspräsident Tsachiagiin Elbegdorj (Demokratische Partei - DP). Die Wahlbeteiligung lag bei 73,5%. Die Wahlen verliefen größtenteils frei und fair. Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder sind der Premierminister und der Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann. In der Folge der Parlamentswahlen vom 29.06.2008 kam es trotz absoluter Mehrheit der Mongolisch Revolutionären Volkspartei - MRVP zur Bildung einer Großen Koalition aus MRVP und DP. Aufgrund der von Anfang an umstrittenen Bildung einer Großen Koalition waren bis Ende 2011 nur 3 von 76 Abgeordneten in der Opposition. Am 05.01.2012 trat die DP aus der Großen Koalition aus. Seitdem die DP in der Opposition ist, findet eine deutlich stärkere Kontrolle der Regierung im Parlament statt. Die MRVP hat sich im November 2010 in MVP (Mongolische Volkspartei) umbenannt. Die nächsten Parlamentswahlen sind für den 24.06.2012 vorgesehen. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S. 1; Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom März 2012; Konrad Adenauer Stiftung, "Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei am 24. Mai 2009, vom 01.06.2009, S.1; U.S., Department of State, "Country Reports on

Human Rights Practices: Mongolia", 08.04.2011)

Menschenrechte:

Das Gesetz garantiert den Schutz der wichtigsten Menschenrechte. Allerdings wird von folgenden Problemen in Bereichen von Polizeimissbrauch gegenüber Häftlingen, ungleiche Durchsetzung des Rechts und Straflosigkeit, schlechte Haftbedingungen, Korruption, Einflussnahme der Regierung bei Medien, in einigen Provinzen Weigerungen der Provinzverwaltung christliche Kirchen zu registrieren, Staatsgeheimnisgesetze und ein Mangel an Transparenz in Regierungsangelegenheiten, unzureichende Maßnahmen gegen häusliche Gewalt gegen Frauen und Menschenhandel berichtet. Es sind keine Fälle von politisch motivierten Entführungen bekannt. Artikel 251 definiert den Strafbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von 5 Jahren Haft fest. (U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 08.04.2011, S.1; Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.6)

Menschenrechtsorganisationen:

Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei eine Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission, NHRC) eingerichtet. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. In der Mongolei existieren staatliche Menschenrechtskommissionen, die sich unter Beteiligung von internationalen Nichtregierungsorganisationen für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte einsetzen. Stark vertreten sind Amnesty International, NGO Freedom House und die nationale "Human Rights Commission of Mongolia". MenschenrechtsverteidigerInnen sind in der Mongolei keinen Belästigungen ausgesetzt. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.4; U.K. Home Office, Border Agency," Country of Origin Information Key

Document: Mongolia", 04.02.2010, S.16; Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 7.2011, S.5)

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die Presse ist generell frei, das Gesetz garantiert Rede- und Pressefreiheit und wird von der Regierung im Großen und Ganzen respektiert. Die Medien werden zu Gewaltlosigkeit und zur Unterlassung der Publikation pornographischer oder alkoholismusfördernder Inhalte angehalten. Journalisten, insbesondere jene die Korruptionsfälle und Machtmissbrauch aufdecken, müssen damit rechnen, dass gegen sie strafrechtliche Ermittlungen wegen übler Nachrede eingeleitet werden können. Das Internet wird nicht zensiert. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.7; U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 8.4.2011)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Das Grundrecht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung großteils respektiert. Das Recht zu streiken ist ebenfalls im Gesetz verankert. (U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 8.4.2011, S.6 und 13)

Religionsfreiheit:

Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, die von der Regierung in der Praxis auch respektiert wird. Das Gesetz verbietet den Einwohnern der Mongolei nicht, zu konvertieren. Das Bildungsministerium hat Verbote über die Vermischung von Fremdsprachenlehre mit Religionen verhängt. Eine "Staatsreligion" gibt es in der Mongolei nicht, jedoch bekennt sich die Mehrheit der Mongolen zum tibetischen Lamaismus (50%). Etwa 40% gehören keiner Religion an. Christen gibt es etwa 6%, Muslime 4% (meist ethnische Kasachen). (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.7; U.K. Home Office, Border Agency," Country of Origin Information Key Document: Mongolia", 4.2.2010, S.33)

Justiz:

Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewalteinteilung vor, die Justiz ist unabhängig. Im Jahr 2010 wurden bei der Special Investigations Unit (SIU) insgesamt 210 Bürgerbeschwerden eingebracht. Zehn Bürgerbeschwerden wurden gegen Polizisten und Gefängniswachebeamte wegen behaupteter Folter eingebracht, wobei in drei Fällen die Beschwerde abgewiesen wurde und es in fünf Fällen zu Verurteilungen der betroffenen Polizisten kam. Nach Angaben der National Human Rights Commission (NHCR) sind keine Fälle von Misshandlungen im Zuge von Inhaftierungen gemeldet worden. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, 12.2011, S.2; U.S., Department of State, "Country Reports on Human

Rights Practices: Mongolia", 8.4.2011, S.2)

Sicherheitsbehörden:

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit untersteht das Milizbüro (Polizei). Diesem ist ein Netz von Polizeiämtern unterstellt. Nämlich die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, 12.2011, S.3)

Grundversorgung:

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut und teilweise enormer Einkommensunterschiede im Allgemeinen gewährleistet.

Als Vasallenstaat der Sowjetunion bis 1990 stand auch die Mongolei mit der Auflösung des Ostblocks vor einer radikal veränderten Situation. Die Einstellung der Moskauer Wirtschaftshilfe, der Wegfall der Absatz- und Beschaffungsmärkte des "Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW)", der Abzug aller osteuropäischen Experten und das Fehlen jeglicher marktwirtschaftlicher Strukturen führten zunächst zur offenen Krise. Das Volkseinkommen schrumpfte von 1991-93 um 20%, die Exporte fielen um die Hälfte, die Investitionen um 70%. Seit Anfang des neuen Jahrtausends hat sich das Blatt gewendet. Aufgrund des Rohstoffbooms wuchs die Wirtschaft in den vergangenen Jahren mit jährlich bis zu 10%. Allein 2009 ergab sich aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise ein Minuswachstum von -1,6%. In den kommenden Jahren wird die Mongolei aufgrund ihres enormen Rohstoffreichtums zu den schnellst wachsenden Volkswirtschaften der Welt gehören. Die Regierung ist bemüht, mehr Verteilungsgerechtigkeit bei den Einnahmen aus dem Bergbau durchzusetzen. Derzeit leben aber trotz eines statistischen Pro-Kopf-Einkommens von 2.470 USD noch 35 % der Bevölkerung in Armut.

In Folge der Finanz- und Wirtschaftskrise brach das BSP 2009 um 1,6% ein. In 2010 wird jedoch wieder ein Wirtschaftswachstum von mehr als 8% erreicht werden. Die Mongolei wird in den kommenden Jahren zu den schnellst wachsenden Volkswirtschaften der Welt zählen. (Deutsches Auswärtiges Amt "Mongolei, Wirtschaftspolitik", 2.2011; Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.8)

Medizinische Versorgung:

Primäre Gesundheitsversorgung (Grundversorgung) wird großteils von Familienpraxen in Ulaanbaatar und in den Zentren der Aimags, sowie in Bezirks- und Bezirksübergreifenden Krankenhäusern in den Aimags angeboten. Die Sekundärversorgung wird in allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar und Allgemeinkrankenhäusern der Aimags zur Verfügung gestellt. Tertiärversorgung bieten die großen Krankenhäuser sowie spezialisierte Zentren in Ulaanbaatar an. Im Jahr 2009 habe es unter anderem 16 spezialisierte Krankenhäuser, vier regionale Diagnostik- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Aimag-Krankenhäuser, zwölf allgemeine Bezirkskrankenhäuser, 35 bezirksübergreifende Krankenhäuser, 277 Bezirkskrankenhäuser und 1082 private Krankenhäuser und Kliniken gegeben. Im Jahr 2009 habe die Krankenversicherung 77,6 Prozent der Bevölkerung erfasst, 5,6 Prozent weniger als im Jahr 2008. (ACCORD, Anfragebeantwortung, a-7601, 5.5.2011)

Die Mongolei verfügt nach offiziellen Angaben über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5000 Ärzte. Der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten liegt seit der Anfang 2002 in Kraft getretenen Gesundheitsreform bei ca. 60%, der Anteil des Staates bei 40%. Statistisch gerechnet kommen auf 10.000 Einwohner derzeit 27 Ärzte und 75 Krankenhausbetten. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, 12.2011, S.9)

Innerstaatliche Fluchtalternative für Opfer häuslicher Gewalt:

Generell lässt sich feststellen, dass für eine Frau, die Opfer häuslicher Gewalt in ländlichen Gebieten geworden ist, die Alternative durchaus darin bestehen könnte, in der Stadt unterzutauchen, während eine Frau aus der Stadt aufgrund der Spezifik des ländlichen Lebens in der Mongolei niemals den umgekehrten Weg als Alternative auch nur andenken würde.

Dagegen sprechen die Lebensbedingungen auf dem Land und die absolute Unmöglichkeit, dort irgendeine Erwerbsarbeit oder auch Unterkunft zu bekommen. Beiden gemeinsam jedoch wäre, dass sie in jedem Fall versuchen würden, bei nahen oder ferneren Verwandten (weniger bei Freunden) vorübergehend Unterschlupf zu suchen. Der Schutz durch die Familie gewährleistet in der Regel auch im ausreichenden Maße, dass der Gewalttäter von ihnen ferngehalten würde. Der Unterschlupf bei Verwandten hat auch den Vorteil, dass die betreffenden Frauen sich damit unter den sozialen Schild der Familie begeben. Die Flucht einer mongolischen Frau unter Zurücklassung ihrer Kinder ist nur in den seltensten Fällen denkbar. Allein aus diesem Grunde würde sie in jedem Fall den Unterschlupf bei Verwandten vorziehen, da nur dieser die notwendige Infrastruktur für die Pflege der Kinder bieten würde. Zudem ist in Ulaanbaatar, der einzigen wirklich größeren Stadt der Mongolei, die in Europa zu beobachtende großstädtische Anonymität kaum gegeben. Die Gesellschaft ist in sich stark vernetzt (verwandtschaftliche und landsmannschaftliche Netzwerke, Netzwerke von ehemaligen Klassenkameraden und Studienkollegen etc.) würden es dem Mann bei systematischer und nachhaltiger Suche relativ schnell ermöglichen, seine Frau aufzufinden. Der Schild der Familie aber schützt vor den Zugriffen des Mannes. In Konfliktfällen reicht es jedoch häufig aus, einfach die Mobiltelefonnummern zu wechseln, da mongolische Männer in ihrem Bestreben, denen ehemaligen Partner zu suchen, nicht sehr nachhaltig sind und relativ schnell aufgeben. Die Frau würde sich in den seltensten Fällen in der Zeit, da sie sich bei ihrer Familie aufhält, behördlich unter dieser Adresse registrieren lassen. Die Rache als Institution existiert in der modernen mongolischen Gesellschaft nicht. Sie war in Vorzeiten historisch präsent, dürfte sich aber vor allem unter dem Einfluss des sich ab dem 16. Jahrhundert unter den Mongolen verbreiteten Buddhismus (Lamaismus) verloren haben.

Die Frage, ob ein gesellschaftlicher Druck bestünde, eine geflohene Frau zu verfolgen oder zu verachten, kann damit klar verneint werden. Eine Frau, die sich - zumal mit ihren Kindern - von ihrem Mann aus Gründen der häuslichen Gewalt getrennt hat, kann in der Regel auf das Mitleid ihrer Verwandten und ihres gesellschaftlichen Umfeldes rechnen. (Barkmann, Udo Prof. Dr., Universität Ulaanbaatar - "Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei", Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes, 2.2010, S. 17)

Rückkehrfragen:

Probleme im Fall der Rückkehr wegen oppositioneller Betätigung im Ausland und wegen Asylantragstellung im Ausland bestehen nicht. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.8 und 9)

Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.9)

Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und fünf Jahren Haft (Art. 240 StGB). (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.8)Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und fünf Jahren Haft (Artikel 240, StGB). (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 12.2011, S.8)

Die Reise und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben. (Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, Zusatzfragen", 17.4.2009, S.5)

Polizeiliche Festnahmen und Anhaltungen:

Das Gesetz sieht vor, dass keine Person ohne spezielles Verfahren festgenommen oder angehalten werden darf. Dennoch gibt es Fälle willkürlicher Verhaftungen und Anhaltungen. (U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 08.04.2011, S.3)

Nach dem mongolischen Strafgesetzbuch hat die Polizei für die Aufrechterhaltung einer Anhaltung nach 24 Stunden eine gerichtliche Genehmigung einzuholen. Wenn diese gerichtliche Genehmigung erteilt wird, kann die Polizei Verdächtige bis zu 72 Stunden weiter anhalten, bevor eine Entscheidung über eine förmliche Anklageerhebung oder die Freilassung ergeht. Wird die gerichtliche Verfügung nicht innerhalb von 72 Stunden erlassen, so ist der Verdächtige sofort freizulassen. (U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 08.04.2011, S.4)

Von der Polizei festgenommene Personen werden grundsätzlich sofort über die Vorwürfe, welche gegen sie erhoben werden informiert. Die zulässige Höchstdauer einer Anhaltung zu einer Vorverhandlung beträgt 24 Monate. Bei besonders schweren Verbrechen, wie etwa Mord, kann diese Frist um weitere sechs Monate verlängert werden. Angehaltene Personen haben das Recht auf einen Verteidiger während der Vorverhandlung und in allen darauffolgenden Stadien des Verfahrens. Mit Genehmigung des Staatsanwaltes können angehaltene Personen auf Kaution freigelassen werden. Wenn sich ein Beschuldigter keinen Verteidiger leisten kann, wird ihm von Amts wegen ein Verteidiger beigegeben. Die Regierung hat die Zusammenarbeit mit einem UN-Entwicklungsprogramm in jeder Provinzhauptstadt und in jedem Stadtbezirk von Ulaanbaatar einen Anwalt zur freien und kostenlosen Rechtsberatung eingerichtet. (U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 8.4.2011, S.4)

2. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie der weiters vorgelegten Stellungnahmen Beweis erhoben. Weiters hat der Asylgerichtshof mit dem Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Der Beschwerdeführer stammt nach seiner eigenen Angabe aus der Mongolei; dass diese stimmt, davon war auch aufgrund der Kenntnis der Landessprache und einer gewissen geographischen Orientiertheit des Beschwerdeführers auszugehen. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten dagegen in Ermangelung von glaubhaften Dokumenten nicht erfolgen. Es wurden bislang keine Urkunden im Original vorgelegt, welche diese zweifelsfrei bestätigen würden. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Die zitierten Unterlagen, auf denen die landeskundlichen Feststellungen der belangten Behörde beruhen, stammen von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Das Bundesasylamt hat sich zu den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes nicht geäußert.

Eine Beweiswürdigung im Hinblick auf das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich seine körperlichen Misshandlungen durch die näher bezeichneten Personen kann mangels rechtlicher Relevanz dieses Vorbringens unterbleiben (siehe dazu die rechtliche Beurteilung dieses Vorbringens unter Punkt II.3.1.2. und II.3.2.2.).Eine Beweiswürdigung im Hinblick auf das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich seine körperlichen Misshandlungen durch die näher bezeichneten Personen kann mangels rechtlicher Relevanz dieses Vorbringens unterbleiben (siehe dazu die rechtliche Beurteilung dieses Vorbringens unter Punkt römisch zwei.3.1.2. und römisch zwei.3.2.2.).

Dass sich der Beschwerdeführer in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut hat und Freunde ihn unterstützen, ergibt sich aus seinen Angaben sowie aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen, den vorgelegten Unterstützungserklärungen von namentlich genannten Freunden bzw. Bekannten. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich darüber hinaus aus den vorgelegten Bestätigungen und Zeugnissen bzw. aus der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Senates bei der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Zur Abweisung des Asylantrags (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Asylantrags (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie], verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005: Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie], verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539, 17.03.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539, 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

3.1.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylantrages beziehen sich im Wesentlichen darauf, dass er von namentlich näher bezeichneten Personen geschlagen und vergewaltigt worden ist. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor diesen bzw. keine Lebensgrundlage.

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG 2005; Seite 56f; das Erfordernis der "wohlbegründeten Furcht" entspricht jenem nach dem AsylG 1997, weshalb die das AsylG 2005 betreffenden diesbezüglichen Ausführungen übertragbar sind). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K8 zu § 3 AsylG). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280).Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch Tatsachen begründet sein muss vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 4. Auflage, K7 zu Paragraph 3, AsylG 2005; Seite 56f; das Erfordernis der "wohlbegründeten Furcht" entspricht jenem nach dem AsylG 1997, weshalb die das AsylG 2005 betreffenden diesbezüglichen Ausführungen übertragbar sind). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K8 zu Paragraph 3, AsylG). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280).

Aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt ergeben sich keinerlei konkrete, stichhaltige Hinweise darauf, dass bei einer Rückkehr in die Mongolei eine Gefährdung des Beschwerdeführers vonseiten der von ihm bezeichneten Personen noch mit maßgebender Wahrscheinlichkeit noch heute möglich wäre. Der Beschwerdeführer steht aktuell - anders als zum Zeitpunkt seiner Flucht - in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen. Es steht ihm frei, nicht zu diesen zurückzukehren bzw. keinen Kontakt zu diesen aufzunehmen. Ferner muss der Beschwerdeführer nicht nach Ulaanbaatar (wo seine früheren Peiniger leben) ziehen, sondern kann in der Mongolei einen anderen Wohnort wählen. Die Beschwerdebehauptung, dem Beschwerdeführer drohe bei seiner Rückkehr die Gefahr, dass er als Straßenkind leben müsse, kann- zumindest aus heutiger Sicht - nicht geteilt werden. Er ist mittlerweile volljährig und selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung durch eine Privatperson, nämlich näher bezeichnete Personen aus dem Obdachlosenmilieu, vorgebracht; eine Verfolgung von staatlicher Seite hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet. Eine Verfolgungsgefahr, die von Dritten - im Sinne nichtstaatlicher Organe - ausgeht, ist dann asylrelevant, wenn der Staat oder die einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschenden Mächte nicht in der Lage oder nicht gewillt sind, die Verfolgung hintanzuhalten. Beachtlich kann also auch ein Unterlassen des Staates oder der herrschenden Macht sein (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K28 zu § 3 AsylG; da die Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung keine Änderung durch das AsylG 2005 erfuhr, sind die diesbezüglichen Ausführungen [zum AsylG 2005] auf die hier anzuwendende Rechtslage [AsylG 1997] übertragbar). Es kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat und ob die Verfolgung durch Dritte oder die mangelnde Schutzgewährung an einen GFK-Grund anknüpft (vgl. dazu die unter Punkt II.3.1. angegebene Judikaturhinweise). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140).Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung durch eine Privatperson, nämlich näher bezeichnete Personen aus dem Obdachlosenmilieu, vorgebracht; eine Verfolgung von staatlicher Seite hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet. Eine Verfolgungsgefahr, die von Dritten - im Sinne nichtstaatlicher Organe - ausgeht, ist dann asylrelevant, wenn der Staat oder die einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschenden Mächte nicht in der Lage oder nicht gewillt sind, die Verfolgung hintanzuhalten. Beachtlich kann also auch ein Unterlassen des Staates oder der herrschenden Macht sein vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K28 zu Paragraph 3, AsylG; da die Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung keine Änderung durch das AsylG 2005 erfuhr, sind die diesbezüglichen Ausführungen [zum AsylG 2005] auf die hier anzuwendende Rechtslage [AsylG 1997] übertragbar). Es kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat und ob die Verfolgung durch Dritte oder die mangelnde Schutzgewährung an einen GFK-Grund anknüpft vergleiche dazu die unter Punkt römisch zwei.3.1. angegebene Judikaturhinweise). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140).

Im Übrigen lässt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt keine Rückschlüsse dahingehend zu, dass die mongolischen Behörden - insbesondere die Polizei - nicht schutzfähig oder schutzwillig sind.

Auch aufgrund der allgemeinen Lage in der Mongolei ergeben sich die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, die in der Mongolei ohnehin nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Dass dies beim Beschwerdeführer zumindest heute der Fall ist oder generell in der Mongolei der Fall wäre, kann nicht erkannt werden. Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.Auch aufgrund der allgemeinen Lage in der Mongolei ergeben sich die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, die in der Mongolei ohnehin nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Dass dies beim Beschwerdeführer zumindest heute der Fall ist oder generell in der Mongolei der Fall wäre, kann nicht erkannt werden. Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

3.2. Zur Abweisung des Antrages auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. des ange-fochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung des Antrages auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des ange-fochtenen Bescheides):

3.2.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:

Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3, 3a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131;

17.09.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104;

10.05.2000, 97/18/0251; 05.10.2000, 98/21/0369; 22.03.2002, 98/21/0004; 14.01.2003, 2001/01/0432). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588).10.05.2000, 97/18/0251; 05.10.2000, 98/21/0369; 22.03.2002, 98/21/0004; 14.01.2003, 2001/01/0432). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588).

Die Abschiebung eines Kranken kann in "sehr außergewöhnlichen" Fällen gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.03.2010, 2008/01/0312; 26.04.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl. VfSlg. 19.086/2010).Die Abschiebung eines Kranken kann in "sehr außergewöhnlichen" Fällen gegen Artikel 3, EMRK verstoßen vergleiche VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809; 16.12.2009, 2007/01/0918; 31.03.2010, 2008/01/0312; 26.04.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände", glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände", glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

3.2.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in der Mongolei nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.3.2.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in der Mongolei nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Wie bereits oben (vgl. oben Punkt II.3.1.2.) im Rahmen der unter Zugrundelegung ihres Vorbringens erfolgten Asylprüfung ausgeführt wurde, besteht für den Beschwerdeführer im Fall des tatsächlichen Vorliegens einer Bedrohung durch die namentlich näher bezeichneten Peiniger - was für sich nicht wahrscheinlich ist - die Möglichkeit des Schutzes durch die mongolischen Behörden bzw. Institutionen. Es besteht somit nicht die reale Gefahr, dass er neuerlich Opfer dieser Person wird.Wie bereits oben vergleiche oben Punkt römisch zwei.3.1.2.) im Rahmen der unter Zugrundelegung ihres Vorbringens erfolgten Asylprüfung ausgeführt wurde, besteht für den Beschwerdeführer im Fall des tatsächlichen Vorliegens einer Bedrohung durch die namentlich näher bezeichneten Peiniger - was für sich nicht wahrscheinlich ist - die Möglichkeit des Schutzes durch die mongolischen Behörden bzw. Institutionen. Es besteht somit nicht die reale Gefahr, dass er neuerlich Opfer dieser Person wird.

Schließlich vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) in eine lebensbedrohende Situation geraten würde: Dem selbsterhaltungsfähigen und inzwischen auch volljährigen Beschwerdeführer kann heute grundsätzlich zugemutet werden, in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er die dortige Sprache spricht. Im Hinblick auf die übermittelten Unterlagen zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers, wonach er durch die Misshandlungen traumatisiert ist, ist nach den Länderfeststellungen davon auszugehen, dass diese auch in der Mongolei behandelbar sind und auch nicht die Schwere einer Erkrankung iS der Judikatur des EGMR zur Art. 3 EMRK erlangen.Schließlich vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) in eine lebensbedrohende Situation geraten würde: Dem selbsterhaltungsfähigen und inzwischen auch volljährigen Beschwerdeführer kann heute grundsätzlich zugemutet werden, in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er die dortige Sprache spricht. Im Hinblick auf die übermittelten Unterlagen zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers, wonach er durch die Misshandlungen traumatisiert ist, ist nach den Länderfeststellungen davon auszugehen, dass diese auch in der Mongolei behandelbar sind und auch nicht die Schwere einer Erkrankung iS der Judikatur des EGMR zur Artikel 3, EMRK erlangen.

In Bezug auf das Beschwerdevorbringen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).In Bezug auf das Beschwerdevorbringen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Zur anzuwenden Ausweisungsregelung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005:3.3.1. Zur anzuwenden Ausweisungsregelung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde, und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Satz 1 AsylG 2005 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde, und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK).Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.851/2006, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern grundsätzlich auch Beziehungen zumindest zwischen nahen Verwandten, zB die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern oder den Geschwistern sowie Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen. Hier kann es allerdings erforderlich sein, die tatsächlich bestehenden Bindungen daraufhin zu untersuchen, ob sie hinreichend intensiv für die Annahme einer familiären Beziehung im Sinne von Artikel 8, EMRK sind. So verlangt der EGMR diesbezüglich das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.851 aus 2006,, ausgeführt, eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen falle nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen.

Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfSlg 18.832, 18.846, 19.044). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken (vgl. EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann (vgl. zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).Hinsichtlich der Beurteilung einer Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft sind insbesondere auch die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, die familiäre Situation des Beschwerdeführers und die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, zu berücksichtigen (VfSlg 18.832, 18.846, 19.044). Jeder Staat hat das Recht, den Zuzug von Nicht-Staatsangehörigen zu beschränken vergleiche EGMR 19.02.1996, Fall Gül). Ein derartiger Eingriff muss allerdings verhältnismäßig sein. Dabei spielt ua. die Dauer der Ehe bzw. unehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Anzahl und das Alter der Kinder eine Rolle vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann sich auch daraus ergeben, dass der familiäre Kontakt durch regelmäßige gegenseitige Besuche im Heimat- oder Aufenthaltsstaat aufrechterhalten werden und in der Folge eine Familienzusammenführung nach den allgemeinen niederlassungsrechtlichen Vorschriften erwirkt werden kann vergleiche zB EGMR 5. 9. 2006, 26832/02, Fall Angelov). Nach Ansicht des EGMR können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Artikel 8, EMRK erlangen vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (vgl. Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455, 14.547 und 15.400).Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt (unabhängig davon, ob der Fremde im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt) grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen vergleiche Sisojeva EGMR vom 16.06.2005, Nr. 60.654/00 sowie VfSlg. 10.737, 11.455, 14.547 und 15.400).

Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;Der EGMR hat unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562;

16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vgl. auch § 10 Abs. 2 idF. BGBl. I Nr. 29/2009). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet (VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07; vergleiche auch Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0300 mwN; VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0509).

3.3.2. Der Beschwerdeführer war bisher nur aufgrund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224/2007 - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.3.3.2. Der Beschwerdeführer war bisher nur aufgrund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vergleiche auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224 aus 2007, - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde. Mit Erkenntnis VfSlg. 19.203/2010 sprach er weiters aus, "dass es die Verantwortung des Staates sei, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen." Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist von einem einzigen Asylantrag abgedeckt (sein Verfahren ist somit anders gelagert als die Fälle, die der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg. 19.086/2010, beurteilt hatte). Dieser Aufenthalt war daher auch rechtmäßig. Überdies kann nicht gesagt werden, dass die Dauer des Asylverfahrens auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch den Beschwerdeführer zurückzuführen wäre (vgl. VfSlg. 19.203/2010).Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde. Mit Erkenntnis VfSlg. 19.203 aus 2010, sprach er weiters aus, "dass es die Verantwortung des Staates sei, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen." Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist von einem einzigen Asylantrag abgedeckt (sein Verfahren ist somit anders gelagert als die Fälle, die der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg. 19.086 aus 2010,, beurteilt hatte). Dieser Aufenthalt war daher auch rechtmäßig. Überdies kann nicht gesagt werden, dass die Dauer des Asylverfahrens auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch den Beschwerdeführer zurückzuführen wäre vergleiche VfSlg. 19.203 aus 2010,).

Auch im gegenständlichen Fall ist die über viereinhalbjährige Verfahrensdauer bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag nicht auf schuldhafte Verzögerungen durch den Beschwerdeführer zurückzuführen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Zeitraums ausschließlich aufgrund des von ihm gestellten und letztlich unbegründeten Asylantrags zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war und sich daher seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, vermag daher den Effekt des dabei erreichten Grades seiner Integration nicht maßgeblich zu mindern.

Wie sich aus dem Verfahren des Beschwerdeführers ergibt, hat er bereits ausreichend Deutsch gelernt und kann sich so im Alltagsleben verständigen. Dadurch konnte er Kontakte knüpfen und einen eigenen Freundes- und Bekanntenkreis aufbauen. Dies wird auch durch die Unterstützungsschreiben bestätigt. Weiters fällt beim Beschwerdeführer besonders ins Gewicht, dass er ein Viertel seines bisherigen Lebensalters in Österreich verbracht hat und maßgeblich als Jugendliche hier geprägt wurde. Er hat keinerlei Bindungen mehr zu seinem Heimatland. Weiters lebt er mit seiner Lebensgefährtin sowie seinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, zu denen mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes gemäß § 34 AsylG 2005 ebenfalls ausgesprochen wurde, dass sie zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Auch zu seiner in Österreich lebenden Schwester hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass sie zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt ist. Er ist damit in einem besonders hohen Maß auf seine sozialen Kontakte in Österreich angewiesen. Hingegen hat der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keinen familiären Kontakt. Aus dem aktuellen Strafregisterauszug geht hervor, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist.Wie sich aus dem Verfahren des Beschwerdeführers ergibt, hat er bereits ausreichend Deutsch gelernt und kann sich so im Alltagsleben verständigen. Dadurch konnte er Kontakte knüpfen und einen eigenen Freundes- und Bekanntenkreis aufbauen. Dies wird auch durch die Unterstützungsschreiben bestätigt. Weiters fällt beim Beschwerdeführer besonders ins Gewicht, dass er ein Viertel seines bisherigen Lebensalters in Österreich verbracht hat und maßgeblich als Jugendliche hier geprägt wurde. Er hat keinerlei Bindungen mehr zu seinem Heimatland. Weiters lebt er mit seiner Lebensgefährtin sowie seinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, zu denen mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 ebenfalls ausgesprochen wurde, dass sie zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Auch zu seiner in Österreich lebenden Schwester hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass sie zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt ist. Er ist damit in einem besonders hohen Maß auf seine sozialen Kontakte in Österreich angewiesen. Hingegen hat der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keinen familiären Kontakt. Aus dem aktuellen Strafregisterauszug geht hervor, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits gut integriert ist.

Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Der Asylgerichtshof kommt daher beim Beschwerdeführer insgesamt zum Ergebnis, dass seine persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse bei Weitem überwiegen und dass seine Ausweisung gegen Art. 8 EMRK verstieße.Bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK fallen die oben angeführten Umstände zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Der Asylgerichtshof kommt daher beim Beschwerdeführer insgesamt zum Ergebnis, dass seine persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse bei Weitem überwiegen und dass seine Ausweisung gegen Artikel 8, EMRK verstieße.

Der Asylgerichtshof stellt daher gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.Der Asylgerichtshof stellt daher gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.

Schlagworte

aktuelle Bedrohung, Ausweisung dauernd unzulässig, Deutschkenntnisse, Integration, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, staatlicher Schutz, Verfahrensdauer

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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