TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/4 C1 422064-1/2011

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Veröffentlicht am 04.12.2013
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
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  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C1 422064-1/2011/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vom 05.10.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2011, Zl. 11 06.231-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2013 und 19.11.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 05.10.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2011, Zl. 11 06.231-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2013 und 19.11.2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.12.2014 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.12.2014 erteilt.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 24.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.06.2011 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, er habe als Hirte gearbeitet und eines seiner Schäfchen sei auf das Grundstück des Nachbarn gelaufen. Daraufhin habe der Nachbarssohn mit ihm gestritten und der Beschwerdeführer habe diesen mit dem Hirtenstock, der an der Spitze eine Klinge gehabt habe, geschlagen und dabei am Auge verletzt. Der Beschwerdeführer habe erfahren, dass der Verletzte das Augenlicht verloren habe. Dessen Vater habe daraufhin gesagt, dass dem Beschwerdeführer dasselbe widerfahren müsse. Aus diesem Grund habe der Bruder des Beschwerdeführers dessen Ausreise organisiert.

Am 05.07.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen und insbesondere zu seiner Identität, seinem Alter und der Reise nach Österreich befragt. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass das Alter des Beschwerdeführers vorerst als nicht feststehend angenommen werden könne und zur Altersschätzung eine ärztliche Untersuchung vorgenommen werden solle.

Der Beschwerdeführer gab über Befragen nach ergänzendem Vorbringen an, dass es in seiner Herkunftsregion in Afghanistan "ganz schlimm" gewesen sei und dort "die Bomben und die Taliban" sowie auch "die Amerikaner" seien, die miteinander Streit hätten.

In dem vom Bundesasylamt eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachten zur forensischen Altersschätzung vom 28.07.2011 wird nach physischer, radiologischer und zahnärztlicher Untersuchung des Beschwerdeführers zusammenfassend festgehalten, dass sich beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 15.07.2011 ein wahrscheinliches Lebensalter von etwa 18 Jahren ergebe. Die Beurteilung sei allerdings aufgrund fehlender Weisheitszähne "eingeschränkt" gewesen. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 16 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter (15 Jahre und 6 Monate zum Untersuchungszeitpunkt) könne aufgrund der erhobenen Befunde daher aus gerichtsmedizinischer Sicht "nicht belegt werden". Im konkreten Fall könne zum Alter des Beschwerdeführers "zum Asylantragszeitpunkt vom 15.07.2011" keine Stellung genommen werden.

Am 29.07.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt.Am 29.07.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgefolgt.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.08.2011 bestätigte der Beschwerdeführer die Wahrheit seiner bisherigen Angaben, die korrekt protokolliert und rückübersetzt worden seien. Zu seinen Lebensumständen in Afghanistan führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus der Provinz Nangarhar und sein Vater sei bereits verstorben. Er habe zusammen mit seiner Mutter, einer Schwester und zwei Brüdern in einem Dorf gelebt. Sonst habe er in Afghanistan noch einen Onkel mütterlicherseits, von dem er aber nicht wisse, wo er wohne.

Befragt zu seinen Gründen für die Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, seine Ziegen seien eines Tages auf ein fremdes Grundstück gegangen. Der Sohn des Besitzers dieses Grundstücks habe deshalb mit dem Beschwerdeführer gestritten und ihm einen Faustschlag versetzt. Der Beschwerdeführer habe einen Holzstab gehabt, der an der Spitze etwas Ähnliches wie ein Messer gehabt habe. Damit habe er den Nachbarssohn geschlagen und diesen dabei am Auge verletzt. Die Nachbarn hätten daraufhin Rache nehmen wollen und seien mit der einberufenen Jirga nicht einverstanden gewesen. Da der Sohn des Nachbarn auf dem verletzten Auge erblindet sei, hätten sie auch ein Auge des Beschwerdeführers blenden wollen. Der Beschwerdeführer habe daher sein Dorf verlassen müssen. Außerdem sei "immer Krieg" und es gebe die Taliban. Persönlich bedroht sei der Beschwerdeführer von den Taliban aber nicht worden.

Mit Schreiben vom 22.09.2011 übermittelte die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes und wies insbesondere auf die schwierige Versorgungslage für minderjährige, mittellose Rückkehrer hin, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen würden. Der Beschwerdeführer gehöre als unbegleiteter minderjähriger Asylwerber einer besonders schutzwürdigen Gruppe an, die besonders von Übergriffen seitens Privater betroffen sei und Opfer von Gewalt würde.

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchteil II.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.).

Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid zur Gänze angefochten. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen und sei daher Flüchtling im Sinne der Genfer [Flüchtlings-]Konvention. Hinsichtlich der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers wurde darauf hingewiesen, dass dieser der besonders schutzwürdigen Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Asylwerber angehöre. Kinder seien in Afghanistan sehr stark von den Kriegshandlungen betroffen und würden oft Opfer diverser Übergriffe. Der Umstand, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, sei im gegenständlichen Bescheid nicht gewürdigt worden. Nach Ausführungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan führte die beschwerdeführende Partei aus, das Bundesasylamt hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass eine Rückführung nach Afghanistan den Beschwerdeführer einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK aussetzen würde.

Mit Schriftsatz vom 19.10.2011 erstattete die beschwerdeführende Partei ergänzendes Vorbringen betreffend die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid.

In dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 09.08.2013 betreffend eine über Ersuchen des Asylgerichtshofes durchgeführte urkundentechnische Untersuchung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Taskira wurde festgehalten, dass unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes über die Authentizität des vorgelegten Formularvordrucks nicht entschieden werden könne und auch eine Beurteilung der Ausstellungmodalitäten nicht möglich sei.

Das Formular unterscheide sich im Bedruckstoff und in der Drucktechnik von bereits untersuchten und für unbedenklich befundenen Formularen und weise Reproduktionsspuren auf. Da es sich bei dem Formularvordruck um eine Reproduktion im xerografischen Verfahren handle, wäre das Formular aus urkundentechnischer Sicht als Totalfälschung zu werten. Inwieweit die Ausstellung von kopierten Dokumenten in Afghanistan gängig oder zulässig sei, könne aber nicht beurteilt werden.

Der Beschwerdeführer wurde ordnungsgemäß für die mündliche Beschwerdeverhandlung am 03.09.2013 geladen. Die Ladung wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 03.07.2013 zugestellt.

Der Asylgerichthof hat am 03.09.2013 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Bei telefonischer Anfrage während der Verhandlung gab der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers - entgegen dem im hg. Akt aufliegenden Rückschein - an, keine Ladung zur Verhandlung erhalten zu haben und ersuchte um Vertagung der Verhandlung.

Mit Schriftsatz vom 03.09.2013, hg. eingelangt am 09.09.2013, beantragte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers gegen die Versäumung der Verhandlung vom 03.09.2013 gemäß § 71 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.Mit Schriftsatz vom 03.09.2013, hg. eingelangt am 09.09.2013, beantragte der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers gegen die Versäumung der Verhandlung vom 03.09.2013 gemäß Paragraph 71, AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Mit hg. Erkenntnis vom 15.10.2013, Zl. C1 422064-2/2013/2E, wurde dieser Antrag gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, abgewiesen.Mit hg. Erkenntnis vom 15.10.2013, Zl. C1 422064-2/2013/2E, wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, abgewiesen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, am XXXX das Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB begangen zu haben. Gemäß § 13 JGG wurde der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, am römisch 40 das Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB begangen zu haben. Gemäß Paragraph 13, JGG wurde der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten.

Am 19.11.2013 wurde vor dem Asylgerichtshof eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab im Beisein seines gesetzlichen Vertreters über Befragen zu seinem Gesundheitszustand an, dass er vollkommen gesund und nicht in ärztlicher Behandlung sei und auch keine Medikamente einnehme. Er habe in seiner Heimat keine Schule besucht und könne weder lesen noch schreiben. Auch sein genaues Geburtsdatum könne er nicht angeben. Er habe sich von seiner Geburt bis zur Ausreise im Heimatdorf aufgehalten. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter und seine Geschwister seien noch am Leben. Er habe aber seit etwa eineinhalb Jahren keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen und wisse daher nicht, ob sie noch im Heimatdorf bzw. ob sie aktuell noch am Leben seien. Sonst kenne er nur einen Onkel mütterlicherseits, dessen Aufenthaltsort ihm aber nicht bekannt sei.

In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Seine Freundin stamme aus Bulgarien und unterstütze ihn beim Lernen. Er habe sehr viele Freunde und spreche bereits Deutsch. Nach gerichtlichen Verurteilungen befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei an einer Schlägerei beteiligt gewesen, aber "nicht verurteilt" worden. Es habe sich um einen verbalen Streit, keine handgreifliche Auseinandersetzung gehandelt.

Über Befragen zu seinem Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer an, er sei in seinem Heimatdorf als Hirte tätig gewesen. Eines Tages, als er mit dem Vieh unterwegs gewesen sei, habe das Vieh auf den Feldern anderer Dorfbewohner Weizen gefressen. Als Hirte habe er immer einen Stock dabei gehabt. Dieser sei mit einem spitzen Metallstück am Ende versehen gewesen. Als der andere Junge von einem benachbarten Feld gesehen habe, dass die Schafe auf seinen Feldern Weizen gefressen hätten, sei der Junge gekommen und habe den Beschwerdeführer geschlagen. In dem Moment habe er sich mit dem Holzstock verteidigt. Er habe dabei den Jungen mit der Spitze am Auge getroffen. Später habe er von Dorfbewohnern erfahren, dass der Junge an dem verletzten Auge blind geworden sei. Es habe immer wieder Dorf- und Ältestenversammlungen gegeben, bei denen er das Opfer und dessen Familie um Verzeihung gebeten habe. Sie hätten aber keine Entschuldigung angenommen und Rache geschworen. Der Beschwerdeführer sei daher in Gefahr gewesen und sein Bruder habe ihn weggeschickt.

Über Vorhalt, dass im Protokoll der Einvernahme vom 31.08.2011 Ziegen aufscheinen würden, erklärte der Beschwerdeführer, es habe sich um Schafe gehandelt, er habe aber sowohl Schafe als auch Ziegen gehütet. Zwischen den beiden gebe es grundsätzlich keine großen Unterschiede.

Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob es vor dem angegebenen Vorfall schon Probleme mit der Familie des Nachbarjungen gegeben habe und bestätigte, dass seine Probleme in Afghanistan daraus resultieren würden, dass er einen anderen Jungen am Auge verletzt habe.

Nach Belehrung über die in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe gab der Beschwerdeführer an, das zu verstehen. Auf Grund des genannten Problems habe er seine Familie verloren. Er wisse von ihnen nichts. Er sei in Gefahr gewesen und habe sich deswegen in Sicherheit bringen müssen. In seiner Heimat würden durch so etwas Feindschaften entstehen und würde gemordet. Dort sei es ein großes Problem. Er gehe auch davon aus, dass für seine Familie ein Problem entstanden sei. Er wisse nicht, ob seine Familie mit den Amerikanern, den Taliban oder dieser Nachbarsfamilie ein Problem gehabt habe. Etwa vier Wochen nach seiner Einreise in Österreich habe der Beschwerdeführer mit seiner Mutter telefoniert, und mit ihr über seine Taskira gesprochen. Seither sei ihm eine Kontaktaufnahme nicht mehr gelungen.

Über Vorhalt des Berichtes vom 09.08.2013 zur Untersuchung der Taskira gab der Beschwerdeführer an, er gehe davon aus, eine "Original-Taskira" bekommen zu haben. Seine Mutter habe sie ihm geschickt. Er selbst habe nie gewusst, was eine Taskira sei. Erst in Österreich habe er davon erfahren und auch davon, dass sie gefälscht sein könnte.

Befragt nach seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan fragte der Beschwerdeführer, wohin er zurückkehren solle und vor allem, zu wem. Er habe niemanden. Auf die Frage, warum er nicht nach Kabul gehen und dort versuchen könnte, auf eigenen Beinen zu stehen, gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Schule besucht und sei Analphabet. Sein Problem sei, dass er sich beim Lernen sehr schwer tue. Er könne nicht so gut und schnell lernen und habe auch keinen Beruf erlernt. Es wäre für ihn nicht möglich, in Afghanistan zu überleben. Der Beschwerdeführer führte aus, er wolle hier in Österreich arbeiten und selbständig werden. In Afghanistan sei es nicht möglich, eine Arbeit zu finden. Hier in Österreich könnte er als Reinigungskraft oder am Fließband arbeiten.

Die Beschwerdeführervertreterin wies auf die mangelnde "Kabul-Erfahrung" des Beschwerdeführers, seinen Analphabetismus und diesbezügliche Rechtsprechung des Asylgerichtshofes hin.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden folgende Länderberichte in das Verfahren eingebracht und der beschwerdeführende Partei eine Frist von 14 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt:

Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012 und 04.06.2013;

Länderdokumentation des Asylgerichtshofes, Afghanistan - Allgemeiner Vorhalt, Stand Mai 2013;

Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Länderinformationsblatt Afghanistan, September 2013;

ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul, Stand 03.10.2013;

Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report Q.4 2012, Jänner 2013, und ANSO Quarterly Data Report, Q.1 2013, April 2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.02.2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, Juni 2013;

US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 19.04.2013;

UNAMA-UNHCR, Mid-Year Report 2013, Juli 2013;

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013;

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013;

Human Rights Watch: World Report 2013 - Afghanistan, 31.01.2013;

International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012;

tagesaktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan.

Mit Schreiben vom 21.11.2013 nahm die beschwerdeführende Partei Stellung zu den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2013 ins Verfahren eingebrachten Länderberichten und erstattete Vorbringen zu der allgemeinen Lage in Afghanistan, der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen innerstaatlicher Fluchtalternativen.

Im Zuge des Asylverfahrens des Beschwerdeführers wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

Taskira vom XXXX;Taskira vom römisch 40 ;

Kursbesuchsbestätigung vom 18.11.2013.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und der paschtunischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 24.06.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge minderjährig, sein genaues Alter und seine Identität können aufgrund von Unschlüssigkeiten in dem vom Bundesasylamt eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachten zur forensischen Altersschätzung vom 28.07.2011 (vgl. unzureichende Ausführungen betreffend die "eingeschränkt[e]" Beurteilung aufgrund fehlender Weisheitszähne; keine Begründung, warum zum Alter des Beschwerdeführers zum "Asylantragszeitpunkt" keine Stellung genommen werden könne; falsche Datierung des "Asylantragszeitpunkt[s]") sowie aufgrund zweifelhafter Echtheit der vorgelegten Taskira (vgl. Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 09.08.2013; Ausführungen zu echten Dokumenten unwahren Inhalts Zugang zu gefälschten Dokumenten im Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 04.06.2013) nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge minderjährig, sein genaues Alter und seine Identität können aufgrund von Unschlüssigkeiten in dem vom Bundesasylamt eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachten zur forensischen Altersschätzung vom 28.07.2011 vergleiche unzureichende Ausführungen betreffend die "eingeschränkt[e]" Beurteilung aufgrund fehlender Weisheitszähne; keine Begründung, warum zum Alter des Beschwerdeführers zum "Asylantragszeitpunkt" keine Stellung genommen werden könne; falsche Datierung des "Asylantragszeitpunkt[s]") sowie aufgrund zweifelhafter Echtheit der vorgelegten Taskira vergleiche Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 09.08.2013; Ausführungen zu echten Dokumenten unwahren Inhalts Zugang zu gefälschten Dokumenten im Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 04.06.2013) nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer stammt aus der afghanischen Provinz Nangarhar und hat sich dort sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise aufgehalten. Auch seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester haben sich zuletzt in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers aufgehalten, deren aktueller Aufenthaltsort ist jedoch nicht feststellbar, da der Beschwerdeführer seit über einem Jahr keinen Kontakt zu seinen Verwandten mehr hat. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers lebt überdies noch ein Onkel mütterlicherseits, dessen Aufenthaltsort dem Beschwerdeführer allerdings ebenfalls nicht bekannt ist.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen oder sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, dessen Sprach- und Landeskenntnissen sowie aus dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß §§ 15, 105 StGB verurteilt und ist daher straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Bei der strafbaren Handlung, aufgrund derer der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde, handelt es sich demnach nicht um ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG) und es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen würde (§ 9 Abs. 2 Z 2 AsylG).Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß Paragraphen 15, 105, StGB verurteilt und ist daher straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Bei der strafbaren Handlung, aufgrund derer der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde, handelt es sich demnach nicht um ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG) und es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen würde (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG).

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Wenngleich sich im Vorbringen des Beschwerdeführers Ungereimtheiten (etwa hinsichtlich der angeblich beaufsichtigten Tiere) ergeben haben, kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die damit in Zusammenhang stehenden Angaben des Beschwerdeführers (allenfalls teilweise) zutreffen. Auch wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu der angeblichen Bedrohungssituation durch die Familie des ins Treffen geführten Nachbars folgt, ergibt sich letztlich, dass ihm keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - insbesondere zur aktuellen Sicherheitslage in dessen Heimatprovinz Nangarhar - wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen, deren Plausibilität die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich konkret entgegengetreten ist und deren Kernaussagen auch mit den im Rahmen der Stellungnahme vom 21.11.2013 angeführten Länderberichte in Einklang zu bringen sind, Folgendes festgestellt:

Die an die Landesgrenzen anliegenden Provinzen im Süden, Osten und Westen Afghanistans haben im Frühjahr 2013 eine Eskalation der Gewalt erfahren. Insbesondere das Grenzgebiet zu Pakistan weist weiterhin ein hohes Bedrohungsrisiko auf. Generell kann beobachtet werden, dass die regierungsfeindlichen Gruppierungen versuchen, in ländlichen Gebieten besser Fuß zu fassen, während die afghanischen Sicherheitskräfte um die Kontrolle der Bevölkerung in den urbanen Zentren kämpfen. Die UNO hatte Ende 2012 zu weniger als der Hälfte des Landes Zugang zur Zivilbevölkerung.

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Wie oben ausgeführt hat der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht dargetan, zumal es der behaupteten Bedrohungssituation mangels Zusammenhang mit einem Konventionsgrund sogar bei Wahrunterstellung an Asylrelevanz mangelt. Diese angeblich drohende, nicht dem Herkunftsstaat zuzurechnende Verfolgung wurde vom Beschwerdeführer nicht als ethnisch, politisch oder religiös motiviert dargestellt bzw. sonst mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund in Verbindung gebracht. Auch der Begründung der gegenständlichen Rechtsmittelschrift ist diesbezüglich kein konkretes Vorbringen zu entnehmen, zumal auch mit der Zugehörigkeit zu einer "besonders schutzwürdigen Gruppe" noch keine hierauf gründende Verfolgungsgefahr dargetan wird.

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 04.06.2013, S. 9 f). Auch hat sich weder aus den Länderberichten (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff) noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung war sohin nicht erkennbar.Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den Länderberichten ergeben vergleiche etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 04.06.2013, S. 9 f). Auch hat sich weder aus den Länderberichten vergleiche Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff) noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Eine subjektive, objektiv erkennbare Verfolgung war sohin nicht erkennbar.

Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels

3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers zählt zu den am meisten umkämpften Provinzen Afghanistans (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013; Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report Q.1 2013, April 2013) und die Sicherheitslage ist als sehr schlecht zu beschreiben. In der steigenden Zahl von Zwischenfällen mit zivilen Opfern zeigt sich eine zunehmende Verfestigung der Gewaltsituation im alltäglichen Leben. Die Ausweitung des Konflikts zwischen afghanischen und internationalen Sicherheitskräften einerseits und den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen andererseits trägt auch zu einer Einschränkung des Zugangs zu Gesundheitsversorgung und Bildungseinrichtungen bei.Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers zählt zu den am meisten umkämpften Provinzen Afghanistans vergleiche Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013; Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report Q.1 2013, April 2013) und die Sicherheitslage ist als sehr schlecht zu beschreiben. In der steigenden Zahl von Zwischenfällen mit zivilen Opfern zeigt sich eine zunehmende Verfestigung der Gewaltsituation im alltäglichen Leben. Die Ausweitung des Konflikts zwischen afghanischen und internationalen Sicherheitskräften einerseits und den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen andererseits trägt auch zu einer Einschränkung des Zugangs zu Gesundheitsversorgung und Bildungseinrichtungen bei.

Als interne Fluchtalternative könnte insbesondere Kabul in Betracht kommen. Einer Neuansiedlung des Beschwerdeführers in der Stadt Kabul steht allerdings neben seiner familiären Situation auch seine fehlende Kenntnis der dortigen örtlichen Gegebenheiten entgegen, zumal er sich bis zu seiner Ausreise sein ganzes Leben nur in seiner Herkunftsprovinz - überwiegend in seinem Heimatdorf - aufgehalten hat.

Aus den ins Verfahren eingebrachten internationalen Berichten ergibt sich sohin, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse nicht zumutbar ist, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist. Auch ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG liegt beim Beschwerdeführer nicht vor.Aus den ins Verfahren eingebrachten internationalen Berichten ergibt sich sohin, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse nicht zumutbar ist, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist. Auch ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG liegt beim Beschwerdeführer nicht vor.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.

Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" der Asylgerichtshof ist, ist dieser gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. des Bescheides pro forma zu beheben.Da der Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil römisch drei. des Bescheides pro forma zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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