TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/4 B5 410409-2/2013

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Veröffentlicht am 04.12.2013
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Spruch

Zl. B5 410.409-2/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013, Zl. 13 13.704 EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2013, Zl. 13 13.704 EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 i. d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 i. d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der paschtunischen Volksgruppe an, ist Muslim, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in einer Ortschaft in der Provinz Farah, reiste am 08.08.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der paschtunischen Volksgruppe an, ist Muslim, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in einer Ortschaft in der Provinz Farah, reiste am 08.08.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer begründete seine Antragstellung in einer Erstbefragung am 08.08.2009 sowie in einer Einvernahmen beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 07.04.2010 im Wesentlichen damit, dass er in seiner Heimatregion von den Taliban bedroht werde, weil er sich geweigert habe, Munition für sie zu transportieren bzw. sein Vater einen Taliban überfahren habe.

Mit Bescheid vom 12.04.2010, Zl. 11 09.479-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13) Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dartun habe können, dass ihm im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung drohe. Bezüglich der Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erscheine trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan eine Rückkehr dorthin im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsland die Möglichkeit mit seinen Eltern und vier Brüdern im Elternhaus zu leben. Zur Sicherheitslage in der Provinz Farah wurde lediglich festgestellt, dass laut Bericht des Auswärtigen Amtes vom Oktober 2009 eine Reinfiltration von Taliban/Islamisten zu verzeichnen sei.Mit Bescheid vom 12.04.2010, Zl. 11 09.479-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dartun habe können, dass ihm im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung drohe. Bezüglich der Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erscheine trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan eine Rückkehr dorthin im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsland die Möglichkeit mit seinen Eltern und vier Brüdern im Elternhaus zu leben. Zur Sicherheitslage in der Provinz Farah wurde lediglich festgestellt, dass laut Bericht des Auswärtigen Amtes vom Oktober 2009 eine Reinfiltration von Taliban/Islamisten zu verzeichnen sei.

Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer laut Übernahmebestätigung am 13.04.2010 persönlich übernommen und mangels Erhebung einer Beschwerde rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom Juni 2010 wegen des Verbrechens einer absichtlichen schweren Körperverletzung, die eine schwere Dauerfolge nach sich gezogen hat, gemäß § 87 Abs. 1 und 2 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Er wurde am 30.01.2013 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft übernommen. Am 31.05.2013 wurde er aus der Schubhaft entlassen, da kein Heimreisezertifikat erwirkt werden konnte.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom Juni 2010 wegen des Verbrechens einer absichtlichen schweren Körperverletzung, die eine schwere Dauerfolge nach sich gezogen hat, gemäß Paragraph 87, Absatz eins und 2 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Er wurde am 30.01.2013 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft übernommen. Am 31.05.2013 wurde er aus der Schubhaft entlassen, da kein Heimreisezertifikat erwirkt werden konnte.

1.2. Am 23.09.2013 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.09.2013 gab der Beschwerdeführer nach neuen Gründen befragt im Wesentlichen an, dass er seit 2009 in Österreich lebe, im Gefängnis gewesen sei und erst jetzt einen Asylantrag stellen habe könne. Er habe keine neuen Fluchtgründe (vgl. As 21). Er habe Angst, von den Taliban umgebracht zu werden.Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.09.2013 gab der Beschwerdeführer nach neuen Gründen befragt im Wesentlichen an, dass er seit 2009 in Österreich lebe, im Gefängnis gewesen sei und erst jetzt einen Asylantrag stellen habe könne. Er habe keine neuen Fluchtgründe vergleiche As 21). Er habe Angst, von den Taliban umgebracht zu werden.

Am 27.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.Am 27.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

Bei der Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 29.10.2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters zum Grund seiner neuerlichen Antragstellung befragt an, er habe in Afghanistan Probleme mit den Taliban. Er habe die Probleme bereits im ersten Verfahren angegeben. Sein Leben sei in Gefahr. Die Taliban hätten von ihm und seinem Vater verlangt, für sie Waffen und Drogen zu transportieren. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vater eine Straßensperre der Taliban durchbrochen. Ihnen sei nachgeschossen worden. Dies sei 2008 und 2009 gewesen. Der Beschwerdeführer glaube, dass der Dolmetscher diese Vorfälle (im ersten Verfahren) nicht wiedergegeben habe. Er wisse auch nicht, wo seine Eltern bzw. seine Familie sich aufhalten würden, da er seit langem keinen Kontakt mehr zu ihnen habe. Ein Onkel, der beim Militär sei, halte sich noch in Afghanistan auf.

Am 07.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom September 2013 ausgefolgt, die auch Feststellungen zu seiner Heimatprovinz Farah enthielten. Darin wurde ausgeführt: "Im Report des DOD (U.S. Departement of Defense) wird berichtet, dass eine "Regression" (Verlust der Sicherheit) in einigen Provinzen, inklusive Wardak, Faryab, Farah und Herat stattgefunden hat (CRS 8.8.2013). Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Farah im Vergleich zum Vorjahr um 37% erhöht (ANSO 4.2013). Im Zuge der Frühlingsoffensive der Taliban griffen im April 2013 neun Selbstmordattentäter der Taliban - verkleidet als afghanische Soldaten - ein Gerichtsgebäude in der Provinz Farah an. Bei diesem Angriff kamen mindestens 44 Menschen ums Leben und 100 weitere wurden verletzt. Die meisten von ihnen waren Zivilisten (AAN 2.6.2013). Der Trend bezüglich der Sicherheitslage geht in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Farah im Vergleich zum Vorjahr um 37% erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 97 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013)."

Dem Akt liegt weiters eine undatiertes, handschriftliches in Deutsch verfasstes Schreiben zur Lage in Afghanistan bei.

Mit dem nunmehr angefochtenen im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), und gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG eine Ausweisung nach Afghanistan ausgesprochen (Spruchpunkt II.). Im Bescheid wurde unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Die maßgebliche und den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert. Dazu wurde in der Beweiswürdigung ausgeführt: "Weder aus ihrem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu ihrem Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials ergeben sich Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage in ihrem Heimatland."Mit dem nunmehr angefochtenen im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG eine Ausweisung nach Afghanistan ausgesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Bescheid wurde unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Die maßgebliche und den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert. Dazu wurde in der Beweiswürdigung ausgeführt: "Weder aus ihrem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu ihrem Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials ergeben sich Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage in ihrem Heimatland."

Dagegen wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass sich die Sicherheitslage im Herkunftsland sowie der Heimatprovinz verschlechtert habe, weshalb sich die Situation des Beschwerdeführers seit seiner ersten Antragstellung im Jahr 2009 drastisch verändert habe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

2.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).2.1. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylG steht eine Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG steht eine Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

2.2. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.2. Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; 16. 7. 2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; 16. 7. 2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vergleiche weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu Paragraph 68, AVG).

Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsbescheid der Bescheid des Bundesasylamts vom 12.04.2010, Zl. 11 09.479-BAT, heranzuziehen.

2.3. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).2.3. Im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu Paragraph 68, AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vergleiche auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).

Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 09.11.2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend, sondern sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (vgl. dazu VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom 09.11.2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend, sondern sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen vergleiche dazu VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).

2.4. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.4. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG demnach ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsland ist unter Vergleich der vom Bundesasylamt im ersten sowie im aktuellen Asylverfahren herangezogenen Länderberichte festzustellen, dass in Afghanistan seit Abschluss des ersten Asylverfahrens in zahlreichen Provinzen - darunter auch die Heimatprovinz des Beschwerdeführers - eine Verschlechterung der Sicherheitslage eingetreten ist.

Dessen ungeachtet ging das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid von einer im Wesentlichen unveränderten Sicherheitslage im Herkunftsland aus. Mit den in der Entscheidung wiedergegebenen Länderberichten, wonach die sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz Farah im ersten Quartal des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahr um 37% angestiegen sind (vgl. S. 38 bekämpfter Bescheid), setzte sich das Bundesasylamt nicht auseinander. Feststellungen zum Heimatbezirk des Beschwerdeführers fehlen zur Gänze. Darüber hinaus wurden aber auch keine Feststellungen zu einem Reiseweg, über den der Beschwerdeführer seinen Heimatbezirk erreichen könnte, getroffen. Der Beschwerdeführer wurde zudem - weder im ersten noch im aktuellen Verfahren - zur Zumutbarkeit einer allfälligen "Ausweichsdestination" in der Stadt Kabul befragt (vgl. dazu VfGH vom 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12; VfGH vom 07.06.2013, Zl. U 2436/2012-13; VfGH vom 12.09.2013, U 1842/2012-14; VfGH vom 13.09.2013, Zl. U 1513/2012-18; VfGH vom 13.09.2013, Zl. U 2478/2012-17).Dessen ungeachtet ging das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid von einer im Wesentlichen unveränderten Sicherheitslage im Herkunftsland aus. Mit den in der Entscheidung wiedergegebenen Länderberichten, wonach die sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz Farah im ersten Quartal des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahr um 37% angestiegen sind vergleiche S. 38 bekämpfter Bescheid), setzte sich das Bundesasylamt nicht auseinander. Feststellungen zum Heimatbezirk des Beschwerdeführers fehlen zur Gänze. Darüber hinaus wurden aber auch keine Feststellungen zu einem Reiseweg, über den der Beschwerdeführer seinen Heimatbezirk erreichen könnte, getroffen. Der Beschwerdeführer wurde zudem - weder im ersten noch im aktuellen Verfahren - zur Zumutbarkeit einer allfälligen "Ausweichsdestination" in der Stadt Kabul befragt vergleiche dazu VfGH vom 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12; VfGH vom 07.06.2013, Zl. U 2436/2012-13; VfGH vom 12.09.2013, U 1842/2012-14; VfGH vom 13.09.2013, Zl. U 1513/2012-18; VfGH vom 13.09.2013, Zl. U 2478/2012-17).

Angesicht der Lageänderung im Herkunftsland seit April 2010 hat es das Bundesasylamt somit zur Gänze unterlassen, sich mit der für eine Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz im Hinblick auf die dortige - den Länderfeststellungen zufolge deutlich verschlechterte - Sicherheitslage und damit mit einem für die Begründung seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wesentlichen Aspekt auseinanderzusetzen.

2.5. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Verfahren somit mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, der Beschwerde im Zulassungsverfahren bei einem mangelhaften Sachverhalt stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Die damit verbundene Zulassung steht einer späteren Zurückweisung gemäß § 28 Abs. 1 AsylG nicht entgegen. Bei einer inhaltlichen Entscheidung wird zusätzlich allenfalls § 6 bzw. § 8 Abs. 3a AsylG zu prüfen sein.2.5. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Verfahren somit mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, der Beschwerde im Zulassungsverfahren bei einem mangelhaften Sachverhalt stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Die damit verbundene Zulassung steht einer späteren Zurückweisung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG nicht entgegen. Bei einer inhaltlichen Entscheidung wird zusätzlich allenfalls Paragraph 6, bzw. Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG zu prüfen sein.

3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 unterbleiben.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 unterbleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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