Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
Zl. C19 435650-1/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, Zl. 1306.373-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, Zl. 1306.373-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.05.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.05.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.05.2013 brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen vor, seine Familie, die der politischen Partei "Congress" angehöre, und er selbst seien von der gegnerischen Partei "Akalidal" verfolgt und unter Druck gesetzt worden. Sein Vater und er seien von der Polizei auf Weisung der "Akalidhal" mehrmals unschuldig festgenommen und zusammengeschlagen worden, wobei der Beschwerdeführer am Kopf, Auge und Fuß schwer verletzt worden sei. Weiters sei er von den Mitgliedern der "Akalidhal" mit dem Umbringen bedroht worden, weshalb seine Familie beschlossen habe, der Beschwerdeführer solle das Land verlassen.
3. Am 22.05.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Über Nachfrage, ob der Beschwerdeführer in Indien Probleme mit den Behörden, Gerichten oder Sicherheitsbehörden wie Polizei, Militär gehabt habe, führte er Probleme mit der Polizei an; diese habe ihn auf Aufforderung der Alkalidal - Partei drei bis vier Tage lang angehalten, das letzte Mal im November 2012. Außer mit der Polizei habe der Beschwerdeführer in Indien noch mit einem Ringkampfverein Probleme gehabt, worauf er nach Aufforderung, konkret und detailgenau Auskunft über seine Fluchtgründe zu erteilen, eingegangen ist. Er gab an, Ringkämpfe seitens eines Vereins bestritten zu haben. Er habe einen Vertrag unterschrieben und diesen Verein somit nicht verlassen können. Ein anderer Verein habe unbedingt gewollt, dass der Beschwerdeführer für ihn kämpfe, was er abgelehnt habe. Deshalb sei er zwei bis drei Mal von jenem Verein angegriffen worden. Einmal sei ihm Säure auf seinen Fuß geschüttet worden, sodass er drei Monate lang nicht kämpfen habe können. Bei einem weiteren Angriff sei er auf dem Motorrad unterwegs gewesen, habe durch den Angriff Verletzungen am Knöchel erlitten und operiert werden müssen. Aufgefordert, konkret von jenem Angriff zu berichten, habe er angegeben, von zwei bis drei Männern angehalten und verprügelt worden zu sein. Danach hätten sie ihn mit dem Umbringen bedroht. Er sei bewusstlos geworden und von Dorfbewohnern ins Spital gebracht worden. 15 bis 20 Tage lang sei der Beschwerdeführer in Spitalsbehandlung gewesen. Gegen die Mitglieder des gegnerischen Vereins sei Anzeige erstattet und seitens der Polizei mit Erhebungen begonnen worden. Wegen diesem Vorfall habe seine Familie beschlossen, dass der Beschwerdeführer das Land verlasse. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von Anhängern des Ringerclubs umgebracht zu werden.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, Zl. 1306.373-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt, und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund widersprüchlichen Vorbringens und mangels konkreter und detailgenauer Schilderung seiner fluchtauslösenden Vorgänge nicht gelungen sei, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, Zl. 1306.373-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt, und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund widersprüchlichen Vorbringens und mangels konkreter und detailgenauer Schilderung seiner fluchtauslösenden Vorgänge nicht gelungen sei, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.
5. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer brachte ua vor, entgegen der Ansicht des Bundesasylamts drohe ihm in Indien sehr wohl asylrelevante Verfolgung. Er habe Indien aufgrund Verfolgung durch die Polizei und Mitglieder eines Ringkampfvereins verlassen. Er habe für einen anderen Verein gekämpft und der besagte Verein habe ihn gewaltsam dazu zu bewegen versucht, für ihn zu kämpfen. Der Beschwerdeführer sei von den Mitgliedern des gegnerischen Vereins angegriffen und wegen dabei erlittenen Verletzungen im Spital gewesen. Sein Vater habe bei der Polizei Anzeige erstattet. Dass die Polizei zum Schutz des Beschwerdeführers nichts unternommen habe, habe die gegnerische Partei "Akali Dal" veranlasst. Der Beschwerdeführer sei zweimal festgenommen und geschlagen worden, weil seine Familie und er der "Congress" - Partei angehören würden. Der indische Staat und die Behörden seien sehr korrupt und würden nicht rechtsstaatlich arbeiten. Er stamme aus einfachen Verhältnissen und habe sich deshalb keinen persönlichen Schutz von der indischen Polizei erwarten können. Aus diesen Gründen sei er gezwungen gewesen, sein Heimatland zu verlassen. Die belangte Behörde halte seine Fluchtgründe für unglaubhaft, weil er bei seinen Einvernahmen undetaillierte und widersprüchliche Angaben gemacht hätte. Doch die belangte Behörde hätte die Pflicht gehabt, mittels geeigneter Fragestellungen den materiellen Sachverhalt zu ermitteln, sie habe in der Beweiswürdigung lediglich Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt und kein ausreichendes Ermittlungsverfahren eingeleitet. Auf seine Fluchtgründe werde nur sehr oberflächlich und einseitig eingegangen. Die Befragungen seien äußerst kurz und oberflächlich verlaufen. Während seiner Einvernahmen habe der Beschwerdeführer keine Gelegenheit bekommen, zu Ungereimtheiten und Widersprüchen Stellung zu nehmen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.07.2008 hat der Gesetzgeber den Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Art. 129 c ff. B-VG. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 1 B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Z. 4 leg. cit. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.1. Mit 01.07.2008 hat der Gesetzgeber den Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Artikel 129, c ff. B-VG. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wird mit 01.07.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Laut Ziffer 4, leg. cit. sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nachGemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abzuändern.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.05.2013 gestellt, weswegen auf vorliegendes Verfahren das Asylgesetz 2005 idF BGBl I Nr. 67/2012 anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.05.2013 gestellt, weswegen auf vorliegendes Verfahren das Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, anzuwenden ist.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, so dass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen." Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.
3. Was die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe betrifft, hat das Bundesasylamt diesbezüglich die Glaubwürdigkeit versagt. Aus den beweiswürdigenden Überlegungen ergibt sich jedoch, dass sich das Bundesasylamt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend auseinandergesetzt hat.
Das Bundesasylamt stützte die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf das widersprüchliche Vorbringen in seinem Fluchtgrund. Diesbezüglich hat die erstinstanzliche Behörde in ihrer Beweiswürdigung die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner politischen Verfolgung in der Erstbefragung wörtlich wiedergegeben. Dem gegenüber wurde das Vorbringen vor dem Bundesasylamt, wonach der Beschwerdeführer sein Heimatland wegen Übergriffen und Bedrohungen durch einen Ringkampfverein verlassen habe, gestellt. Dabei hat die erstinstanzliche Behörde jedoch außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt mitgeteilt hat, dass er mit der Polizei Probleme gehabt habe. Diese habe ihn nämlich auf Sagen der Alkalidal Partei auf das Wachzimmer mitgenommen. Das letzte Mal sei er im November 2012 auf das Wachzimmer mitgenommen worden. Da das Bundesasylamt diese Aussage nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen hat, kann nicht von einem völlig widersprüchlichen Vorbringen zu den Fluchtgründen ausgegangen werden.
Hinsichtlich der Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist jedoch zu beachten, dass diese gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Aus diesem Grund kann dem Beschwerdeführer auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er in der Erstbefragung keine detaillierten Angaben gemacht habe.Hinsichtlich der Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist jedoch zu beachten, dass diese gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Aus diesem Grund kann dem Beschwerdeführer auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er in der Erstbefragung keine detaillierten Angaben gemacht habe.
Die belangte Behörde sah in den vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründen in der Erstbefragung zu den vor dem Bundesasylamt angeführten einen groben Widerspruch. Entgegen dieser isolierten Betrachtungsweise ist jedoch eine zusammenhängende nicht von vornherein auszuschließen. Dass der Beschwerdeführer von der durch die Akali Dal - Partei beeinflussten Polizei nach erfolgten Angriffen durch besagte Vereinsmitglieder und einer Anzeigeerstattung gegen diese keinen Schutz erwarten habe können bzw. von dieser verfolgt worden sei, ist denkmöglich, hat der Beschwerdeführer doch vor dem Bundesasylamt von Angriffen durch Vereinsmitglieder im Jänner oder Februar 2012 und Juni 2012 und seiner angeblich zuletzt im November 2012 erfolgten polizeilichen Anhaltung auf Aufforderung der Akali Dal - Partei gesprochen und erklärt, dass er Probleme mit der Polizei gehabt habe, diese habe nämlich auf Sagen der Akali Dal - Partei ihn auf das Wachzimmer mitgenommen.
Das Bundesasylamt wäre verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer bezüglich eines etwaigen Zusammenhangs zwischen seinem Fluchtvorbringen in der Erstbefragung und jenem in seiner erstinstanzlichen Einvernahme näher zu befragen, zumal das Bundesasylamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden.Das Bundesasylamt wäre verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer bezüglich eines etwaigen Zusammenhangs zwischen seinem Fluchtvorbringen in der Erstbefragung und jenem in seiner erstinstanzlichen Einvernahme näher zu befragen, zumal das Bundesasylamt gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden.
Die dargestellten Erwägungen des Bundesasylamtes reichen insgesamt jedenfalls nicht aus, um von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgehen zu können.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 02.10.2001, B 2136/00, davon aus, dass die Asylbehörde auch dann nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, entbunden wird, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und irreal erscheint. Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt nicht feststellen konnte. Um die Situation des Beschwerdeführers daher korrekt beurteilen zu können, ist es erforderlich, den Beschwerdeführer neuerlich einzuvernehmen und ihm etwaige Widersprüche in seinem Vorbringen vorzuhalten. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung zugrunde zu legen sein.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG notwendig ist, wobei unerheblich ist, ob eine kontradiktatorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0079).
Von der durch § 66 Abs 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67 b Z. 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH vom 29.01.1987, 86/08/0243).Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67, b Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51, a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesstellen erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Berufungsbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH vom 21.11.2002, 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH vom 29.01.1987, 86/08/0243).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH vom 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind. vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH vom 08.07.2004, 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH vom 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
03.03.2014