TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/5 A6 430065-1/2012

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Veröffentlicht am 05.12.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A6 430.065-1/2012/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2012, Zl. 12 06.754-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2012, Zl. 12 06.754-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 23.10.2012 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 23.10.2012 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kamerun, reiste angeblich am 01.06.2012 per Flugzeug illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kamerun, reiste angeblich am 01.06.2012 per Flugzeug illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am 02.06.2012 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 19.09.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei legte die Beschwerdeführerin zwei Labor-Befunde vor, wobei im chemischen Befund vom XXXX Folgendes angeführt ist: Hepatitis B "Virus core AK" sowie "e AK" positiv; Befund wie bei abgelaufener Hepatitis B. Der zweite Befund betreffend eine mikrobiologische Abstrich-/ Sekretuntersuchung des Genitaltraktes vom XXXX war zusammengefasst unauffällig. Laut dem weiters vorgelegten Schreiben einer Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe leide die Beschwerdeführerin an "Descensus vag. et ut" sowie "Rectocele" und wurde ihr als Therapie Beckenbodentraining vorgeschlagen. Hiezu gab die Beschwerdeführerin ergänzend an, keine Medikamente zu nehmen und erklärte den Therapievorschlag damit, dass sich ihre Gebärmutter aufgrund der Geburt mehrerer Kinder gesenkt habe. Durch die Übungen sollte sich die Muskulatur stärken. Wegen der Hepatitis B nähme sie keine Medikamente. Zu ihren Lebensverhältnissen in Kamerun befragt, führte die Beschwerdeführerin an, sie habe sich ihren Lebensunterhalt durch Prostitution verdient, wobei ihre Kinder dabei entstanden wären. Als Ausreisegrund gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie hätte Kamerun verlassen, da sie Schmerzen in der Vagina gehabt habe. Zudem sei sie aufgrund ihrer Tätigkeit von allen gemieden worden. Die Beschwerdeführerin führte weiters an, dass sie ab dem Jahr 1996 heimlich der Prostitution nachgegangen sei, um sich ihren Schulbesuch zu finanzieren. Ab dem Jahr 2004 sei sie dieser Tätigkeit auch offiziell nachgegangen und hätte jeder im Dorf davon gewusst. Sie sei in der Folge von Nachbarn und der Stiefmutter insofern gemieden worden, als diese nicht mit ihr gesprochen hätten. Seit der Geburt ihrer zweitjüngsten Tochter habe sie Unterleibsschmerzen, jedoch hätte sie kein Geld zur Finanzierung eines Krankenhausbesuches gehabt. Die vom österreichischen Arzt verschriebenen Beckenbodenübungen würden ihr helfen, ansonsten nähme sie auch krampflösende Medikamente bzw. Schmerzmittel. Hätte sie die Schmerzen nicht gehabt, hätte sie Kamerun nicht verlassen. Bei einer Rückkehr würde sie wieder von der Bevölkerung gemieden werden und müsste sie der gleichen Tätigkeit nachgehen wie vorher. Zu ihrer privaten Situation in Österreich befragt, führte die Beschwerdeführerin an, dass sie keine familiären Beziehungen hier hätte und von der Grundversorgung lebe. Sie besuche einen Deutschkurs und sei kein Mitglied in einem politischen, kulturellen oder religiösen Verein.römisch eins.2. Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am 02.06.2012 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge am 19.09.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei legte die Beschwerdeführerin zwei Labor-Befunde vor, wobei im chemischen Befund vom römisch 40 Folgendes angeführt ist: Hepatitis B "Virus core AK" sowie "e AK" positiv; Befund wie bei abgelaufener Hepatitis B. Der zweite Befund betreffend eine mikrobiologische Abstrich-/ Sekretuntersuchung des Genitaltraktes vom römisch 40 war zusammengefasst unauffällig. Laut dem weiters vorgelegten Schreiben einer Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe leide die Beschwerdeführerin an "Descensus vag. et ut" sowie "Rectocele" und wurde ihr als Therapie Beckenbodentraining vorgeschlagen. Hiezu gab die Beschwerdeführerin ergänzend an, keine Medikamente zu nehmen und erklärte den Therapievorschlag damit, dass sich ihre Gebärmutter aufgrund der Geburt mehrerer Kinder gesenkt habe. Durch die Übungen sollte sich die Muskulatur stärken. Wegen der Hepatitis B nähme sie keine Medikamente. Zu ihren Lebensverhältnissen in Kamerun befragt, führte die Beschwerdeführerin an, sie habe sich ihren Lebensunterhalt durch Prostitution verdient, wobei ihre Kinder dabei entstanden wären. Als Ausreisegrund gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie hätte Kamerun verlassen, da sie Schmerzen in der Vagina gehabt habe. Zudem sei sie aufgrund ihrer Tätigkeit von allen gemieden worden. Die Beschwerdeführerin führte weiters an, dass sie ab dem Jahr 1996 heimlich der Prostitution nachgegangen sei, um sich ihren Schulbesuch zu finanzieren. Ab dem Jahr 2004 sei sie dieser Tätigkeit auch offiziell nachgegangen und hätte jeder im Dorf davon gewusst. Sie sei in der Folge von Nachbarn und der Stiefmutter insofern gemieden worden, als diese nicht mit ihr gesprochen hätten. Seit der Geburt ihrer zweitjüngsten Tochter habe sie Unterleibsschmerzen, jedoch hätte sie kein Geld zur Finanzierung eines Krankenhausbesuches gehabt. Die vom österreichischen Arzt verschriebenen Beckenbodenübungen würden ihr helfen, ansonsten nähme sie auch krampflösende Medikamente bzw. Schmerzmittel. Hätte sie die Schmerzen nicht gehabt, hätte sie Kamerun nicht verlassen. Bei einer Rückkehr würde sie wieder von der Bevölkerung gemieden werden und müsste sie der gleichen Tätigkeit nachgehen wie vorher. Zu ihrer privaten Situation in Österreich befragt, führte die Beschwerdeführerin an, dass sie keine familiären Beziehungen hier hätte und von der Grundversorgung lebe. Sie besuche einen Deutschkurs und sei kein Mitglied in einem politischen, kulturellen oder religiösen Verein.

I.3. Mit Bescheid vom 08.10.2012, Zl. 12 06.754-BAE wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun aus(Spruchpunkt III.).römisch eins.3. Mit Bescheid vom 08.10.2012, Zl. 12 06.754-BAE wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun aus(Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention fände. Medizinische Gründe alleine könnten nicht zur Asylgewährung führen. Dass die Beschwerdeführerin in Kamerun unmittelbaren und/oder mittelbar staatlichen Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder bei einer Rückkehr wäre, habe ihrem Vorbringen nicht entnommen werden können.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass es sich bei den geltend gemachten Unterleibsschmerzen nicht um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK handeln würde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Beckenbodenübungen nicht auch in Kamerun durchführen könnte. In Bezug auf die Hepatitis-B-Erkrankung hielt das Bundesasylamt fest, dass sie diesbezüglich nicht behandelt würde und ihr Blutbefund so wie bei einer abgelaufenen Hepatitis B wäre. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in der Lage sei, für ihre notwendigsten Lebensbedürfnisse zu sorgen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass es sich bei den geltend gemachten Unterleibsschmerzen nicht um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK handeln würde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Beckenbodenübungen nicht auch in Kamerun durchführen könnte. In Bezug auf die Hepatitis-B-Erkrankung hielt das Bundesasylamt fest, dass sie diesbezüglich nicht behandelt würde und ihr Blutbefund so wie bei einer abgelaufenen Hepatitis B wäre. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in der Lage sei, für ihre notwendigsten Lebensbedürfnisse zu sorgen.

Bezug nehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass im Fall der Beschwerdeführerin kein schützenwertes Familien- oder Privatleben in Österreich entstanden wäre und ihre Ausweisung somit gerechtfertigt sei.Bezug nehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde auf den Umstand, dass im Fall der Beschwerdeführerin kein schützenwertes Familien- oder Privatleben in Österreich entstanden wäre und ihre Ausweisung somit gerechtfertigt sei.

I.4. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes, welcher der Beschwerdeführerin am 09.10.2012 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt worden war, brachte diese am 23.10.2012 fristgerecht Beschwerde ein. Darin betonte sie, dass es ihr aufgrund der Stigmatisierung ihrer Tätigkeit und mangels finanzieller Mittel nicht möglich gewesen sei, notwendige medizinische Versorgung zu erhalten. Die belangte Behörde hätte, so die Beschwerdeführerin, das Vorliegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe sowie jenes der Erteilungserfordernisse für die Gewährung subsidiären Schutzes und in diesem Zusammenhang den Zugang zu notwendiger medizinscher Versorgung in Kamerun ermitteln müssen. Unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung und die UNHCR-Richtlinien betonte die Beschwerdeführerin, dass bei ihr jedenfalls ein Verfolgungsrisiko wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vorläge. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit gemieden worden wäre. Befragungen dahingehend, wie konkret sich die soziale Ächtung und Ausgrenzung in Kamerun dargestellt hätten, wären vollkommen verabsäumt worden. Die Beschwerdeführerin bemängelte weiters, dass keine Ermittlungen zur Behandelbarkeit von gynäkologischen Problemen durchgeführt worden wären. Insbesondere hätte es Ermittlungen geben müssen, ob Operationen bei Gebärmuttersenkungen in Kamerun möglich seien. Auch in Bezug auf ihre Hepatitis B-Erkrankung hätte es keine weiterführenden Befragungen gegeben. Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und legte sie ihrem Beschwerdeschriftsatz einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur sozioökonomischen Situation von alleinstehenden Frauen in Kamerun bei.römisch eins.4. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes, welcher der Beschwerdeführerin am 09.10.2012 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt worden war, brachte diese am 23.10.2012 fristgerecht Beschwerde ein. Darin betonte sie, dass es ihr aufgrund der Stigmatisierung ihrer Tätigkeit und mangels finanzieller Mittel nicht möglich gewesen sei, notwendige medizinische Versorgung zu erhalten. Die belangte Behörde hätte, so die Beschwerdeführerin, das Vorliegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe sowie jenes der Erteilungserfordernisse für die Gewährung subsidiären Schutzes und in diesem Zusammenhang den Zugang zu notwendiger medizinscher Versorgung in Kamerun ermitteln müssen. Unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung und die UNHCR-Richtlinien betonte die Beschwerdeführerin, dass bei ihr jedenfalls ein Verfolgungsrisiko wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vorläge. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit gemieden worden wäre. Befragungen dahingehend, wie konkret sich die soziale Ächtung und Ausgrenzung in Kamerun dargestellt hätten, wären vollkommen verabsäumt worden. Die Beschwerdeführerin bemängelte weiters, dass keine Ermittlungen zur Behandelbarkeit von gynäkologischen Problemen durchgeführt worden wären. Insbesondere hätte es Ermittlungen geben müssen, ob Operationen bei Gebärmuttersenkungen in Kamerun möglich seien. Auch in Bezug auf ihre Hepatitis B-Erkrankung hätte es keine weiterführenden Befragungen gegeben. Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und legte sie ihrem Beschwerdeschriftsatz einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur sozioökonomischen Situation von alleinstehenden Frauen in Kamerun bei.

I.5. Mit Erkenntnis vom 06.05.2013, Zl. A6 430.065-1/2012/4E, wies der Asylgerichtshof die erhobene Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kamerun nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun aus (Spruchpunkt III.).römisch eins.5. Mit Erkenntnis vom 06.05.2013, Zl. A6 430.065-1/2012/4E, wies der Asylgerichtshof die erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kamerun nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun aus (Spruchpunkt römisch drei.).

In seinen Entscheidungsgründen führte der Asylgerichtshof hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz aus, dass die Beschwerdeführerin eine konkrete asylrelevante Verfolgung in Bezug auf ihre Person stets verneint habe und gesundheitliche Beeinträchtigungen keineswegs Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention fänden.

Die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde zusammengefasst damit begründet, es würde zwar nicht verkannt, dass das Leben in Kamerun für Frauen mitunter Schwierigkeiten berge. Dennoch könne im Fall der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden, dass keine reale Möglichkeit zum wirtschaftlichen Überleben existiere. Es sei von der volljährigen, jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführerin zu erwarten, dass sie sich in Kamerun eine eigene, wenn auch mit österreichischen Verhältnissen vergleichsweise bescheidene Existenz - etwa durch die Verrichtung von Hilfsarbeiten - aufbauen könne. Hinweise darauf, dass sie solche bzw. gleichwertige Arbeiten nicht in Kamerun durchführen könnte, bestünden nicht. Der Asylgerichtshof ginge daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin somit in der Lage sei, für sich und ihre bei ihrer Mutter in Kamerun verbliebenen Kinder, wenn auch lediglich auf bescheidenem Niveau, zu sorgen. Es würde auch nichts gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den bisherigen sozialen Familienverband (konkret zu ihrer Mutter, ihren Kindern und Geschwistern) sprechen, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, die Beschwerdeführerin würde quasi unversorgt auf der Straße "landen".

Hinsichtlich der geltend gemachten Krankheiten führte der Asylgerichtshof aus, dass es sich bei besagten Unterleibsschmerzen um keine lebensbedrohliche Erkrankung handle. Weiters nähme die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Hepatitis B-Erkrankung keine Medikation ein. Ärztliche Atteste, die die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung in diesem Bezug bescheinigen würden, habe sie nicht vorgelegt.

In einer Gesamtbetrachtung sei daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einer Erkrankung von besonderer Schwere leiden würde, die eine Rückschiebung aus Gründen des Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen ließe. Zudem sei in Kamerun das Bestehen einer medizinischen Grundversorgung zu bejahen, sodass davon auszugehen sei, dass, sollte eine medizinische Therapie vonnöten sein, diese der Beschwerdeführerin auch in ihrem Herkunftsstaat zugänglich wäre.In einer Gesamtbetrachtung sei daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einer Erkrankung von besonderer Schwere leiden würde, die eine Rückschiebung aus Gründen des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen ließe. Zudem sei in Kamerun das Bestehen einer medizinischen Grundversorgung zu bejahen, sodass davon auszugehen sei, dass, sollte eine medizinische Therapie vonnöten sein, diese der Beschwerdeführerin auch in ihrem Herkunftsstaat zugänglich wäre.

Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung hielt der Asylgerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin bis dato keine besonderen Integrations- und Verfestigungstatbestände verwirklicht habe. Weiters sei die Beschwerdeführerin nur zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt gewesen und befänden sich noch ihre vier Kinder, ihre Mutter sowie vier Geschwister in Kamerun.

I.7. Die Beschwerdeführerin erhob gegen das letztzitierte Erkenntnis des Asylgerichtshofes Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 13.09.2013, U 1407/2013-9, die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufhob. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass sich der Asylgerichtshof nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und er die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, für sich und ihre Kinder zu sorgen, nicht mit aktuellen Länderberichten insbesondere zur wirtschaftlichen Situation von unverheirateten Frauen in Kamerun, in Bezug gesetzt habe. Schließlich sei nicht auf die konkrete, von der Beschwerdeführerin geschilderte prekäre Familiensituation eingegangen worden.römisch eins.7. Die Beschwerdeführerin erhob gegen das letztzitierte Erkenntnis des Asylgerichtshofes Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 13.09.2013, U 1407/2013-9, die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufhob. In seinen Entscheidungsgründen hielt der Verfassungsgerichtshof fest, dass sich der Asylgerichtshof nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und er die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, für sich und ihre Kinder zu sorgen, nicht mit aktuellen Länderberichten insbesondere zur wirtschaftlichen Situation von unverheirateten Frauen in Kamerun, in Bezug gesetzt habe. Schließlich sei nicht auf die konkrete, von der Beschwerdeführerin geschilderte prekäre Familiensituation eingegangen worden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die vorliegende Entscheidung auf Grund der rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz ausschließlich mit der Frage der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten sowie mit der Ausweisung der Beschwerdeführerin befasst.

Unbeschadet der im bekämpften Bescheid vollkommen zu Recht dargelegten Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die geltend gemachten Erkrankungen der Beschwerdeführerin keinen "außergewöhnlichen Umstand", welcher eine Abschiebung im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig machen könnte, darstellten, ist der belangten Behörde in Bezug auf die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatus ein gravierender Verfahrensmangel anzulasten.Unbeschadet der im bekämpften Bescheid vollkommen zu Recht dargelegten Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die geltend gemachten Erkrankungen der Beschwerdeführerin keinen "außergewöhnlichen Umstand", welcher eine Abschiebung im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig machen könnte, darstellten, ist der belangten Behörde in Bezug auf die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatus ein gravierender Verfahrensmangel anzulasten.

Konkret hat es das Bundesasylamt verabsäumt, spezielle - auf den Fall der Beschwerdeführerin, unter Berücksichtigung ihrer individuellen Verhältnisse, abgestellte - Länderfeststellungen zu treffen. Insbesondere fehlen im angefochtenen Bescheid jegliche Berichte darüber, ob und inwieweit es einer unverheirateten Frau in Kamerun überhaupt möglich ist, sich ebendort eine eigene Existenz aufzubauen. Der pauschale Verweis, wonach die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Kamerun in der Lage sein müsste, für ihre notwendigsten Lebensbedürfnisse aufzukommen, erweist sich daher als unzureichend.

In diesem Kontext hätte jedenfalls auch mitberücksichtigt werden müssen, dass die Beschwerdeführerin gemäß eigenen Angaben aufgrund ihrer Unterleibsschmerzen ihre bisherige Arbeit als Prostituierte nicht mehr ausüben könne und sie zudem von Seiten der anderen Dorfbewohner gemieden worden sei. Weiters hätte sich das Bundesasylamt mit der von ihr geschilderten prekären Familiensituation - so ginge kein Familienmitglied einer geregelten Arbeit nach und würde die Familie im Dorf als "nutzlos" bezeichnet - auseinandersetzen müssen.

II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführerin die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob tatsächlich kein "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne des Art. 3 EMRK vorliegt.Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführerin die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob tatsächlich kein "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne des Artikel 3, EMRK vorliegt.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Die Behebung des Spruchpunktes II. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) zur Folge.Die Behebung des Spruchpunktes römisch zwei. hatte notwendigerweise auch die Behebung der Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) zur Folge.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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