TE Vfgh Erkenntnis 2013/9/13 U1407/2013

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Veröffentlicht am 13.09.2013
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Kamerun mangels Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen, der Familiensituation und den aktuellen Länderberichten

Spruch

I.              Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit ihr damit der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun nicht zuerkannt wird (Spruchpunkt II.) und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen wird (Spruchpunkt III.), in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.              

Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.

II.              Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kamerun, stellte am 1. Juni 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen ihrer Einvernahmen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Kamerun als Prostituierte tätig gewesen sei. Wegen ihrer Tätigkeit sei sie von den Nachbarn im Dorf gemieden worden, nur Leute von außerhalb hätten mit ihr gesprochen. Sie habe mit ihrer Mutter, ihren Geschwistern und ihren vier Kindern, die unterschiedliche Väter hätten und der Prostitution entstammten, im gemeinsamen Haushalt gelebt. Keiner gehe einer geregelten Arbeit nach; im Dorf würden sie als nutzlose Familie bezeichnet. Die Beschwerdeführerin habe Kamerun verlassen, weil sie seit der Geburt einer Tochter bei ihrer Tätigkeit als Prostituierte große Schmerzen gehabt habe. In Österreich sei eine Gebärmuttersenkung festgestellt und der Beschwerdeführerin seien Beckenbodenübungen verschrieben worden. Im Falle ihre Rückkehr fürchte die Beschwerdeführerin, von der Bevölkerung erneut gemieden zu werden und wieder der gleichen Tätigkeit nachgehen zu müssen.

1.1. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 135/2009 (im Folgenden: AsylG 2005), ab, gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 leg.cit. nicht zuerkannt und diese gemäß §10 Abs1 Z2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen.

1.2. Der Asylgerichtshof wies mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom 6. Mai 2013 die dagegen erhobene Beschwerde gemäß §3 Abs1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte der Beschwerdeführerin gemäß §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kamerun nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß §10 Abs1 Z2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun aus (Spruchpunkt III.).

Zur Begründung der Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten führt der Asylgerichtshof aus:

"[...]

Es ist während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt hervorgekommen, der die Rückführung der Beschwerdeführerin aus einem der genannten Gründe unzulässig erscheinen ließe.

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Bedrohung durch den Herkunftsstaat Kamerun im Sinne von §8 Abs1 AsylG iVm §50 FPG vor. Es ist festzuhalten, dass in Kamerun keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde betont, dass Frauen wirtschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt wären und Prostitution von der Gesellschaft geächtet würde, so verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass das Leben in Kamerun für Frauen mitunter Schwierigkeiten birgt. Demgemäß ist auch den vorgelegten Länderberichten nichts entgegenzusetzen. Dennoch kann in ihrem Fall nicht davon ausgegangen werden, dass keine reale Möglichkeit zum wirtschaftlichen Überleben existierte. Bei der volljährigen Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und arbeitsfähige Frau und ist von ihr zu erwarten, dass sie sich in Kamerun eine eigene, wenn auch mit österreichischen Verhältnissen vergleichsweise bescheidene Existenz – etwa durch die Verrichtung von Hilfsarbeiten – aufbauen kann. Hinweise darauf, dass sie solche bzw. gleichwertige Arbeiten nicht in Kamerun durchführen könnte, bestehen nicht. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin somit in der Lage ist, für sich und ihre bei ihrer Mutter in Kamerun verbliebenen Kinder, wenn auch lediglich auf bescheidenem Niveau, zu sorgen. Es spricht auch nichts gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den bisherigen sozialen Familienverband (konkret zu ihrer Mutter, ihren Kindern und Geschwistern), sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin quasi unversorgt auf der Straße 'landen' würde. Es ist demnach zu erwarten, dass sie durch eigene Arbeit oder anfänglich durch Zuwendungen von dritter Seite, wenn auch nach der Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art3 EMRK bedeuten würde.

Die Beschwerdeführerin behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen, auf ihre Person bezogenen 'außergewöhnlichen Umstand', der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art3 EMRK iVm §8 Abs1 AsylG darstellen könnte.

Soweit sie geltend macht, an Unterleibsschmerzen zu leiden, ist festzuhalten, dass es sich hiebei um keine lebensbedrohliche Erkrankung handelt. So wurde die Beschwerdeführerin von einer gynäkologischen Fachärztin untersucht, die bei ihr eine Gebärmuttersenkung diagnostizierte. Ebenso wie das Bundeasylamt spricht auch für den Asylgerichtshof nichts gegen die Durchführung der ihr verordneten Beckenbodenübungen in Kamerun. Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, die belangte Behörde hätte es verabsäumt, Ermittlungen zur Möglichkeit von Operationen betreffend Gebärmuttersenkungen durchzuführen, so ist ihr zu entgegnen, dass keine Hinweise darauf vorliegen, dass eine solche Operation in ihrem Fall indiziert wäre. Es besteht somit diesbezüglich gar kein Ermittlungsbedarf.

Auch in Bezug auf die geltend gemachte Hepatitis B-Erkrankung ist dem Bundesasylamt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – kein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen. Denn, wie sie selbst behauptet hat, nähme sie keine Medikation dagegen ein und spricht auch der Blutbefund lediglich von einer 'abgelaufenen Hepatitis B'. Andere ärztliche Atteste, die die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung in diesem Bezug bescheinigten, hat sie nicht vorgelegt.

In einer Gesamtbetrachtung ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einer Erkrankung von besonderer Schwere leidet, die eine Rückschiebung aus Gründen des Art3 EMRK unzulässig erscheinen ließe. Zudem ist in Kamerun das Bestehen einer medizinischen Grundversorgung zu bejahen, sodass davon auszugehen ist, dass, sollte eine medizinische Therapie vonnöten sein, diese der Beschwerdeführerin auch in ihrem Herkunftsstaat zugänglich ist. Dass es bei der Inanspruchnahme derselben unter Umständen zu höheren Kosten (als in Österreich) kommt, stellt im Lichte der Judikatur des EGMR (EGMR vom 22.6.2004, Ndangoya gegen Schweden) ebenso wenig ein Abschiebehindernis gemäß Art3 EMRK dar wie der Umstand, dass der medizinische Standard unter Umständen nicht jenem von Mitteleuropa oder Österreich entsprechen könnte.

Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Fall der Beschwerdeführerin somit als nicht erfüllt anzusehen.

[...]"

2. In ihrer gemäß Art144a B-VG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten und gegen ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun behauptet die Beschwerdeführerin die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.

2.1. Die "Behauptung" des Asylgerichtshofes, die Beschwerdeführerin sei durchaus in der Lage, für sich und ihre Kinder zumindest auf bescheidenem Niveau zu sorgen, übergehe das Vorbringen der Beschwerdeführerin: Demzufolge sei sie bereits zur Finanzierung ihres Schulbesuches gezwungen gewesen, der Prostitution nachzugehen. Nachdem dies jeder im Dorf gewusst habe, sei sie gemieden und nicht mehr mit ihr gesprochen worden. Seit der Geburt ihrer zweitjüngsten Tochter habe sie an Unterleibsschmerzen gelitten und bei der Ausübung der Prostitution große Schmerzen verspürt, weshalb sie in Österreich Schutz habe suchen wollen. Es liege auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Ausweisung nach Kamerun wiederum nur mit dieser Tätigkeit wenigstens so viel verdienen könne, dass sie und ihre Kinder überleben würden.

2.2. Die Beurteilung, wonach die der Beschwerdeführerin verordneten Beckenbodenübungen von ihr auch in Kamerun gemacht werden könnten und eine Operation nicht notwendig sei, weswegen auch kein Ermittlungsbedarf zur Möglichkeit von Operationen von Gebärmuttersenkungen in Kamerun bestanden habe, sei als Willkür der Behörde zu werten. Der gleiche Fehler sei dem Asylgerichtshof in Bezug auf die ohne Mitwirkung eines Facharztes gezogenen Schlussfolgerungen im Zusammenhang mit der attestierten Hepatitis Bvorzuwerfen.

3. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II. Erwägungen

1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s. etwa VfSlg 13.302/1992 mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Derartige in die Verfassungssphäre reichende Fehler sind dem Asylgerichtshof unterlaufen:

2.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat können unter dem Gesichtspunkt des Art3 EMRK relevant sein (VfSlg 19.602/2011 mwN).

2.2. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin "in Kamerun eine eigene, wenn auch mit österreichischen Verhältnissen vergleichsweise bescheidene Existenz – etwa durch die Verrichtung von Hilfsarbeiten – aufbauen kann". Soweit der Asylgerichtshof jedoch keine "Hinweise darauf, dass sie solche bzw. gleichwertige Arbeiten nicht in Kamerun durchführen könnte" erkennen kann, setzt er sich nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander.

2.3. Der Asylgerichtshof unterlässt es auch, seine Auffassung, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, für sich und ihre Kinder zu sorgen, mit aktuellen Länderberichten insbesondere zur wirtschaftlichen Situation von unverheirateten Frauen in Kamerun in Bezug zu setzen. Der Asylgerichtshof trifft in der angefochtenen Entscheidung keine Feststellungen zur Situation in Kamerun; den im Bescheid des Bundesasylamtes abgedruckten Länderberichten ist lediglich zu entnehmen, dass Frauen gesetzlich und – besonders in ländlichen Gebieten – gesellschaftlich benachteiligt werden.

2.4. Auch soweit der Asylgerichtshof vermeint, es spreche nichts gegen die Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Familienverband und es sei zu erwarten, dass sie "durch eigene Arbeit oder anfänglich durch Zuwendungen von dritter Seite" das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen könne, unterlässt er es in Willkür gleichzuhaltender Weise, auf die konkrete, von der Beschwerdeführerin geschilderte prekäre Familiensituation einzugehen.

III. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden. Da die Ausweisung aus dem Bundesgebiet die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten voraussetzt, ist die angefochtene Entscheidung auch aufzuheben, soweit damit die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen wird.

2. Die angefochtene Entscheidung ist daher insoweit aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§88a iVm 88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 240,– enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:U1407.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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