TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/9 B2 418884-1/2011

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Veröffentlicht am 09.12.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. B2 418.884-1/2011/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer ¿ber die Beschwerde des XXXX, StA.: ¿gypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2011, Zl. 11 02.781 - BAT, in nicht ¿ffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer ¿ber die Beschwerde des römisch 40 , StA.: ¿gypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2011, Zl. 11 02.781 - BAT, in nicht ¿ffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom 14.04.2011 wird gem¿¿ ¿¿ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz) als unbegr¿ndet abgewiesen.Die Beschwerde vom 14.04.2011 wird gem¿¿ ¿¿ 3 Absatz eins und 8 Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz) als unbegr¿ndet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ¿ n d e :

I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens

1. Der Beschwerdef¿hrer, ein Staatsangeh¿riger ¿gyptens, stellte am 22.03.2011 nach Festnahme gem¿¿ ¿ 39 FPG den verfahrensgegenst¿ndlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des ¿ffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdef¿hrer zun¿chst an, aus XXXX zu stammen, wo auch seine Mutter noch lebe. Der Vater sei bereits vor 20 Jahren im Irak verschollen. Er habe in seiner Heimatstadt die Grundschule und das Gymnasium sowie eine HTL besucht und zuletzt zwei Jahre lang in Russland studiert. Mit seinem 2008 ausgestellten Reisepass und einem Studentenvisum sei er im September 2011 (im Protokoll offenbar irrt¿mlich stets "2010") legal nach Russland gereist. Am 17.03.2011 sei er mit einem Freund von Moskau direkt nach ¿sterreich geflogen, wo er seinen Pass verloren habe.1. Der Beschwerdef¿hrer, ein Staatsangeh¿riger ¿gyptens, stellte am 22.03.2011 nach Festnahme gem¿¿ ¿ 39 FPG den verfahrensgegenst¿ndlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des ¿ffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdef¿hrer zun¿chst an, aus römisch 40 zu stammen, wo auch seine Mutter noch lebe. Der Vater sei bereits vor 20 Jahren im Irak verschollen. Er habe in seiner Heimatstadt die Grundschule und das Gymnasium sowie eine HTL besucht und zuletzt zwei Jahre lang in Russland studiert. Mit seinem 2008 ausgestellten Reisepass und einem Studentenvisum sei er im September 2011 (im Protokoll offenbar irrt¿mlich stets "2010") legal nach Russland gereist. Am 17.03.2011 sei er mit einem Freund von Moskau direkt nach ¿sterreich geflogen, wo er seinen Pass verloren habe.

In Russland habe er nicht bleiben k¿nnen, weil er der Universit¿t Geld schulde. In Kairo gebe es keine funktionierende Verwaltung. Er habe Angst um sein Leben, da der Polizeiapparat noch nicht funktioniere. Dies sei sein einziger Asylgrund. Er sei politisch nicht t¿tig gewesen und habe auch sonst keine Fluchtgr¿nde. Im Falle einer R¿ckkehr nach ¿gypten habe er "nichts zu bef¿rchten", er habe auch nie Probleme mit den Beh¿rden oder der Polizei gehabt. Verst¿ndigungsprobleme mit dem Dolmetscher habe es nicht gegeben.

2. Bei seiner niederschriftlichen Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.03.2011 gab der Beschwerdef¿hrer zun¿chst an, dass er "nicht alles" vorgebracht habe. Auch sei der Dolmetscher nicht kompetent gewesen und habe keine gute Arbeit geleistet. "Viele Sachen" seien nicht genau gesagt worden.

Er sei von seiner Religion abgefallen und zum Christentum konvertiert. Sein Onkel in ¿gypten - seit dem Verschwinden seines Vaters vor 22 Jahren das Familienoberhaupt - habe deshalb gedroht, ihn umzubringen, sollte er nach ¿gypten zur¿ckkehren. Seine Familie lebe in XXXX. Er habe auch viele Bekannte und Freunde in ¿gypten, darunter viele Kopten. Bis zu seinem 18. Lebensjahr habe er bei seiner Familie gelebt, danach vier Jahre lang in XXXX. Er habe dies getan, um zu arbeiten "und um von zu Hause wegzukommen". Er habe dort verschiedene Besch¿ftigungen gehabt. Die ¿brige Familie lebe von seinem Onkel, der Landwirt sei. Mit 22 Jahren sei er nach Russland geflogen und habe dort Geschichte studiert. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Schwarzarbeit gesichert.Er sei von seiner Religion abgefallen und zum Christentum konvertiert. Sein Onkel in ¿gypten - seit dem Verschwinden seines Vaters vor 22 Jahren das Familienoberhaupt - habe deshalb gedroht, ihn umzubringen, sollte er nach ¿gypten zur¿ckkehren. Seine Familie lebe in römisch 40 . Er habe auch viele Bekannte und Freunde in ¿gypten, darunter viele Kopten. Bis zu seinem 18. Lebensjahr habe er bei seiner Familie gelebt, danach vier Jahre lang in römisch 40 . Er habe dies getan, um zu arbeiten "und um von zu Hause wegzukommen". Er habe dort verschiedene Besch¿ftigungen gehabt. Die ¿brige Familie lebe von seinem Onkel, der Landwirt sei. Mit 22 Jahren sei er nach Russland geflogen und habe dort Geschichte studiert. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Schwarzarbeit gesichert.

Im Jahr 2009/2010 sei er f¿r etwa 15 Tage nach ¿gypten zur¿ckgekehrt und habe bei Freunden in XXXX gelebt. Im November 2010 habe er begonnen, sich intensiver mit dem Christentum zu besch¿ftigen, er sei auch noch nicht getauft. Wann Ostern sei, k¿nne er nicht angeben, er sei "noch ganz neu in dieser Religion". Er sei als Moslem geboren und erzogen worden, habe sich aber dann entschieden, "andere Wege zu gehen".Im Jahr 2009 aus 2010, sei er f¿r etwa 15 Tage nach ¿gypten zur¿ckgekehrt und habe bei Freunden in römisch 40 gelebt. Im November 2010 habe er begonnen, sich intensiver mit dem Christentum zu besch¿ftigen, er sei auch noch nicht getauft. Wann Ostern sei, k¿nne er nicht angeben, er sei "noch ganz neu in dieser Religion". Er sei als Moslem geboren und erzogen worden, habe sich aber dann entschieden, "andere Wege zu gehen".

Der Islam als Glaube st¿re ihn eigentlich nicht, mache aber zu viele begr¿ndungslose Vorschriften. Seine christlichen Freunde seien solidarischer und toleranter als die moslemischen. Als er 2006 nach einer Unterkunft gesucht habe, sei er in der Moschee abgewiesen und in der Kirche aufgenommen worden. Sogar einen Job habe man ihm verschafft. Er sei nach ¿sterreich gekommen, um seine Religion frei ausleben zu k¿nnen. Das Problem in ¿gypten bestehe im Wechsel der Religion, das Zusammenleben selbst sei "problemlos". Zu seinen engeren christlichen Freunden w¿rden etwa 15 Personen z¿hlen. Abgesehen von Problemen aufgrund des Glaubenswechsels habe er in ¿gypten nichts zu bef¿rchten. Er m¿sste allerdings seine Dokumente ¿ndern, um als Christ leben zu k¿nnen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2011 wurde der Antrag des Beschwerdef¿hrers auf internationalen Schutz bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem¿¿ ¿ 3 Abs. 1 iVm ¿ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat ¿gypten gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 iVm ¿ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdef¿hrer gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet nach ¿gypten ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2011 wurde der Antrag des Beschwerdef¿hrers auf internationalen Schutz bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem¿¿ ¿ 3 Absatz eins, in Verbindung mit ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat ¿gypten gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, in Verbindung mit ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdef¿hrer gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet nach ¿gypten ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begr¿ndend wurde im Wesentlichen ausgef¿hrt, dass der Beschwerdef¿hrer keine Gef¿hrdung und auch keine Konversion zum Christentum habe glaubhaft machen k¿nnen. Sein diesbez¿gliches Vorbringen sei vage und nicht nachvollziehbar gewesen. Dies mache es nicht m¿glich, der behaupteten R¿ckkehrgef¿hrdung Glauben zu schenken. Dar¿ber hinaus habe er seinen Antrag erst nach fremdenpolizeilicher Festnahme gestellt, obwohl ihm dies auch unmittelbar nach der Einreise problemlos m¿glich gewesen w¿re. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gef¿hrdung w¿rde im Fall des Beschwerdef¿hrers nicht vorliegen und seine Ausweisung aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet stelle keinen unzul¿ssigen Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK gesch¿tzte Recht auf Privat- und Familienleben dar.

4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdef¿hrer fristgerecht Beschwerde erhoben und unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Zudem beantragte er die Beigebung eines Rechtsberaters.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.05.2011 wurde dem Beschwerdef¿hrer ein Rechtsberater beigegeben.

Am 25.07.2012 langte beim Asylgerichtshof die Kopie des Taufscheines des Beschwerdef¿hrers ein, aus dem ersichtlich ist, dass er zum christlichen (katholischen) Glauben ¿bergetreten und am 08.07.2012 getauft worden ist.

Mit Schreiben vom 13.08.2012 erg¿nzte der Beschwerdef¿hrer seine Beschwerde dahingehend, dass er bereits im November 2010 beschlossen habe, zum christlichen Glauben zu konvertieren. Dies sei ihm allerdings erst in ¿sterreich m¿glich gewesen. Sein Onkel sei Salafist und die Abkehr vom Islam sei f¿r ihn nicht tolerierbar. Im J¿nner 2011 habe ihn der Onkel mit dem Tod bedroht, falls er "mache, wor¿ber ich nachdenken w¿rde". Er habe keine Ahnung, wie der Onkel von der beabsichtigten Konversion wissen habe k¿nnen. Allerdings habe er auf seiner "mittlerweile gel¿schten Facebook-Seite ein Lichtbild auf dem ich mit einer Kette mit Kreuz zu sehen war" gehabt. M¿glicherweise habe der Onkel davon erfahren. Insgesamt habe sich die Situation f¿r Konvertiten in ¿gypten "eher verschlechtert" und er m¿sse seitens des Staates und seitens seines Onkels mit "ernsten Konsequenzen, bis hin zur T¿tung" rechnen.

Am 04.07.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben der Lebensgef¿hrtin des Beschwerdef¿hrers - einer in ¿sterreich geborenen kroatischen Staatsb¿rgerin - ein, in dem diese bekanntgab, dass das gemeinsame Kind voraussichtlich am XXXX geboren werde.Am 04.07.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben der Lebensgef¿hrtin des Beschwerdef¿hrers - einer in ¿sterreich geborenen kroatischen Staatsb¿rgerin - ein, in dem diese bekanntgab, dass das gemeinsame Kind voraussichtlich am römisch 40 geboren werde.

5. Mit Schreiben vom 19.08.2013 stellte der Beschwerdef¿hrer einen Fristsetzungsantrag an den Pr¿sidenten des Asylgerichtshofes.

Mit Beschluss des Pr¿sidenten des Asylgerichtshofes vom 18.09.2013 wurde dem zust¿ndigen Senat aufgetragen, bis zum 30.11.2013 eine m¿ndliche Verhandlung durchzuf¿hren oder im gegenst¿ndlichen Verfahren bis zum 31.12.2013 eine Entscheidung zu erlassen.

Mit Schreiben vom 01.10.2013 ¿bermittelte der Asylgerichtshof eine Anfrage zu einer m¿glichen Gef¿hrdung des konvertierten Beschwerdef¿hrers im Falle einer R¿ckkehr in seinen Herkunftsstaat - durch staatliche Beh¿rden oder Privatpersonen - an die ¿sterreichische Botschaft in Kairo. ¿berdies wurde nachgefragt, ob der Beschwerdef¿hrer gegebenenfalls staatlichen Schutz in Anspruch nehmen k¿nnte.

Der Vertrauensanwalt der Botschaft teilte dazu mit Schreiben vom 07.10.2013 im Wesentlichen mit, dass die Glaubensfreiheit in der ¿gyptischen Verfassung verankert sei und es keine Strafbestimmungen hinsichtlich einer Konversion zum Christentum gebe. Auch die Notstandsgesetze w¿rden keine einschl¿gigen Bestimmungen enthalten. Auch sonst seien keine Diskriminierungen durch oder Schwierigkeiten mit ¿gyptischen Beh¿rden zu erwarten. Dar¿ber hinaus w¿rde dem Beschwerdef¿hrer im Falle einer Verfolgung durch Privatpersonen oder radikale religi¿se Gruppierungen auch staatlicher Schutz zu Teil werden.

Erg¿nzend teilte die ¿sterreichische Botschaft in Kairo mit, dass aufgrund der politischen Situation in ¿gypten - Absetzung des islamistischen Pr¿sidenten Morsi durch das s¿kular orientierte Milit¿r - ein Vorgehen gegen Apostaten jedoch nicht wahrscheinlich sei. Die Sharia werde in ¿gypten nur im Ehe-, Personenstands- und Erbrecht als Rechtsgrundlage herangezogen - f¿r das ¿gyptische Strafrecht habe sie keine Bedeutung. Probleme bei der ¿nderung von Personalpapieren w¿rden vorrangig in F¿llen eintreten, in denen Christen nach der Konversion zum Islam eine Rekonversion zum Christentum anstreben. Zu Problemen innerhalb der Bev¿lkerung komme es vorrangig in l¿ndlichen und ¿rmeren urbanen Gebieten des Landes.

6. Der Beschwerdef¿hrer sowie das Bundesasylamt wurden mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 05.11.2013 gem. ¿ 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof zur allgemeinen Lage in ¿gypten, zur Situation von Christen und Konvertiten (vom Islam zum Christentum) sowie zu den famili¿ren und pers¿nlichen Bindungen des Beschwerdef¿hrers zu ¿sterreich und zu ¿gypten in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einger¿umt.6. Der Beschwerdef¿hrer sowie das Bundesasylamt wurden mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 05.11.2013 gem. ¿ 45 Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof zur allgemeinen Lage in ¿gypten, zur Situation von Christen und Konvertiten (vom Islam zum Christentum) sowie zu den famili¿ren und pers¿nlichen Bindungen des Beschwerdef¿hrers zu ¿sterreich und zu ¿gypten in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einger¿umt.

Mit Schreiben vom 11.11.2013 ¿bermittelte der Beschwerdef¿hrer die Geburtsurkunde seines am XXXX in ¿sterreich geborenen Sohnes und f¿hrte bez¿glich des schriftlichen Parteiengeh¿rs aus, dass er die deutsche Sprache bereits gut beherrsche und sich "fl¿ssig mit jedem unterhalten" k¿nne. Eine Deutschpr¿fung habe er allerdings aus finanziellen Gr¿nden tats¿chlich nicht abgelegt. Er ersuche daher um eine m¿ndliche Verhandlung, um das Gericht von seinen Deutschkenntnissen zu ¿berzeugen. Unterlagen betreffend seine Integration in ¿sterreich werde er in den n¿chsten Tagen vorlegen.Mit Schreiben vom 11.11.2013 ¿bermittelte der Beschwerdef¿hrer die Geburtsurkunde seines am römisch 40 in ¿sterreich geborenen Sohnes und f¿hrte bez¿glich des schriftlichen Parteiengeh¿rs aus, dass er die deutsche Sprache bereits gut beherrsche und sich "fl¿ssig mit jedem unterhalten" k¿nne. Eine Deutschpr¿fung habe er allerdings aus finanziellen Gr¿nden tats¿chlich nicht abgelegt. Er ersuche daher um eine m¿ndliche Verhandlung, um das Gericht von seinen Deutschkenntnissen zu ¿berzeugen. Unterlagen betreffend seine Integration in ¿sterreich werde er in den n¿chsten Tagen vorlegen.

Mit Schreiben vom 25.11.2013 ¿bermittelte der Beschwerdef¿hrer mehrere Unterst¿tzungsschreiben von Privatpersonen - eines davon als "Besch¿ftigungszusage" bezeichnet - und zwei Artikel (von www.diepresse.com und religion.orf.at) ¿ber Anschl¿ge islamistischer Gruppen auf die koptische Gemeinde in ¿gypten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdef¿hrers und den amtswegigen Ermittlungen gelangt das Gericht nach unten angef¿hrter Beweisw¿rdigung zu folgenden Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdef¿hrer ist Staatsangeh¿riger der Republik ¿gypten und Angeh¿riger der arabischen Volksgruppe, reiste im M¿rz 2011 nach ¿sterreich ein, wo er am 22.03.2011 den gegenst¿ndlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdef¿hrer besuchte in ¿gypten die Grundschule, das Gymnasium und eine HTL. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres verlie¿ er seine Familie in XXXX und zog nach XXXX, wo er seine Existenz durch legale Arbeit selbst¿ndig sichern konnte. Vier Jahre sp¿ter ¿bersiedelte der Beschwerdef¿hrer nach Russland, wo er ein Geschichtsstudium begann. Schon in ¿gypten hatte er eine gr¿¿ere Zahl christlicher Freunde und Bekannte, ab 2010 begann er sich n¿her mit dem Christentum zu besch¿ftigen.Der Beschwerdef¿hrer besuchte in ¿gypten die Grundschule, das Gymnasium und eine HTL. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres verlie¿ er seine Familie in römisch 40 und zog nach römisch 40 , wo er seine Existenz durch legale Arbeit selbst¿ndig sichern konnte. Vier Jahre sp¿ter ¿bersiedelte der Beschwerdef¿hrer nach Russland, wo er ein Geschichtsstudium begann. Schon in ¿gypten hatte er eine gr¿¿ere Zahl christlicher Freunde und Bekannte, ab 2010 begann er sich n¿her mit dem Christentum zu besch¿ftigen.

Im Juli 2012 ist er in ¿sterreich vom Islam zum (katholischen) Christentum konvertiert.

Das Vorbringen des Beschwerdef¿hrers - Verfolgung durch den ¿gyptischen Staat und/oder durch islamistische Gruppierungen und/oder seinen Onkel - ist insgesamt nicht glaubw¿rdig. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht festgestellt werden, dass der Onkel des Beschwerdef¿hrers ein Salafist ist und diesen mit dem Umbringen bedroht hat. Umgekehrt steht fest, dass sich der Beschwerdef¿hrer von 2004 bis 2008 in XXXX aufgehalten und regelm¿¿ig mit Christen getroffen hat ohne in dieser Zeit von seinem Onkel bel¿stigt, verfolgt oder bedroht worden zu sein.Das Vorbringen des Beschwerdef¿hrers - Verfolgung durch den ¿gyptischen Staat und/oder durch islamistische Gruppierungen und/oder seinen Onkel - ist insgesamt nicht glaubw¿rdig. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht festgestellt werden, dass der Onkel des Beschwerdef¿hrers ein Salafist ist und diesen mit dem Umbringen bedroht hat. Umgekehrt steht fest, dass sich der Beschwerdef¿hrer von 2004 bis 2008 in römisch 40 aufgehalten und regelm¿¿ig mit Christen getroffen hat ohne in dieser Zeit von seinem Onkel bel¿stigt, verfolgt oder bedroht worden zu sein.

Im Herkunftsstaat leben die Mutter und der Onkel sowie weitere Verwandte des Beschwerdef¿hrers nach wie vor in XXXX, wobei das Verh¿ltnis zur Mutter distanziert und zum Onkel schlecht ist. Der Beschwerdef¿hrer hat sich allerdings bereits in den vier Jahren vor seiner Ausreise nach ¿gypten von seiner Familie distanziert, ist ins rund 400 Kilometer entfernte XXXX gezogen und konnte sich dort ohne gr¿¿ere Schwierigkeiten selbst erhalten. Der Beschwerdef¿hrer verf¿gt in ¿gypten, insbesondere in XXXX, ¿ber zahlreiche Bekannte und Freunde und es ist davon auszugehen, dass er bei diesen im Falle einer R¿ckkehr Unterst¿tzung und zumindest vor¿bergehend auch Unterkunft finden w¿rde. Zudem geh¿rt ein gro¿er Teil dieser Freunde auch dem christlichen Glauben an. Schlie¿lich k¿nnte der Beschwerdef¿hrer seine Existenz zumindest durch Gelegenheitsarbeiten sichern.Im Herkunftsstaat leben die Mutter und der Onkel sowie weitere Verwandte des Beschwerdef¿hrers nach wie vor in römisch 40 , wobei das Verh¿ltnis zur Mutter distanziert und zum Onkel schlecht ist. Der Beschwerdef¿hrer hat sich allerdings bereits in den vier Jahren vor seiner Ausreise nach ¿gypten von seiner Familie distanziert, ist ins rund 400 Kilometer entfernte römisch 40 gezogen und konnte sich dort ohne gr¿¿ere Schwierigkeiten selbst erhalten. Der Beschwerdef¿hrer verf¿gt in ¿gypten, insbesondere in römisch 40 , ¿ber zahlreiche Bekannte und Freunde und es ist davon auszugehen, dass er bei diesen im Falle einer R¿ckkehr Unterst¿tzung und zumindest vor¿bergehend auch Unterkunft finden w¿rde. Zudem geh¿rt ein gro¿er Teil dieser Freunde auch dem christlichen Glauben an. Schlie¿lich k¿nnte der Beschwerdef¿hrer seine Existenz zumindest durch Gelegenheitsarbeiten sichern.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdef¿hrer im Falle der Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung nach ¿gypten in seinem Recht auf das Leben gef¿hrdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen w¿rde oder von der Todesstrafe bedroht w¿re. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte daf¿r, dass er in der Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten w¿rde. Es funktioniert die Grundversorgung und es werden Nahrungsmittel subventioniert. Der Beschwerdef¿hrer verf¿gt ¿ber eine 12j¿hrige Schulbildung und ein begonnenes Studium und hat vor der Ausreise bereits vier Jahre lang seinen Lebensunterhalt durch legale Arbeit und ohne Unterst¿tzung seiner Familie erwirtschaftet.

Der Beschwerdef¿hrer wurde in ¿sterreich im M¿rz 2011 ohne g¿ltigen Aufenthaltstitel von der Fremdenpolizei aufgegriffen und stellte erst nach dieser Amtshandlung den gegenst¿ndlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seit J¿nner 2013 lebt er mit seiner Lebensgef¿hrtin und dem im XXXX geborenen gemeinsamen Sohn, beide Staatsb¿rger Kroatiens, in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdef¿hrer ging in ¿sterreich nie einer legalen Besch¿ftigung nach und lebt seit seiner Antragstellung von der Grundversorgung. Eine Selbsterhaltungsf¿higkeit in ¿sterreich war nie gegeben. Auch eine finanzielle Abh¿ngigkeit der Lebensgef¿hrtin und des Sohnes vom Beschwerdef¿hrer besteht nicht. Der Beschwerdef¿hrer ist grunds¿tzlich gesund und arbeitsf¿hig. Er spricht zumindest hinreichend gut Deutsch, um seinen Alltag problemlos bestreiten zu k¿nnen und ist strafgerichtlich unbescholten.Der Beschwerdef¿hrer wurde in ¿sterreich im M¿rz 2011 ohne g¿ltigen Aufenthaltstitel von der Fremdenpolizei aufgegriffen und stellte erst nach dieser Amtshandlung den gegenst¿ndlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seit J¿nner 2013 lebt er mit seiner Lebensgef¿hrtin und dem im römisch 40 geborenen gemeinsamen Sohn, beide Staatsb¿rger Kroatiens, in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdef¿hrer ging in ¿sterreich nie einer legalen Besch¿ftigung nach und lebt seit seiner Antragstellung von der Grundversorgung. Eine Selbsterhaltungsf¿higkeit in ¿sterreich war nie gegeben. Auch eine finanzielle Abh¿ngigkeit der Lebensgef¿hrtin und des Sohnes vom Beschwerdef¿hrer besteht nicht. Der Beschwerdef¿hrer ist grunds¿tzlich gesund und arbeitsf¿hig. Er spricht zumindest hinreichend gut Deutsch, um seinen Alltag problemlos bestreiten zu k¿nnen und ist strafgerichtlich unbescholten.

Abgesehen von der Lebensgef¿hrtin und seinem Sohn leben keine Verwandten oder sonstige Personen, zu denen der Beschwerdef¿hrer in einer besonders engen Beziehung steht, in ¿sterreich.

1.2. Zur Situation in ¿gypten wird Folgendes festgestellt:

Bev¿lkerung

Die Bev¿lkerung ¿gyptens umfasst 80,4 Millionen Menschen (Stand 2010) und geh¿rt ¿berwiegend dem islamischen Glauben an. 90% der Bev¿lkerung sind Muslime, davon 99% Sunniten und 1% Schiiten. Die christliche Bev¿lkerung umfasst zwischen 6 - 10 Millionen Gl¿ubige (8 -12% der Gesamtbev¿lkerung). Die gro¿e Mehrheit geh¿rt der koptischen Glaubensrichtung an (ca. 91% koptisch- orthodox und 4,5% koptisch-katholisch). Die Zahlen zu den Gl¿ubigen weiterer christlicher Kirchen wie die Armenischen Apostoliken, Katholiken (Armenische, Chald¿ische, Griechische, Melkitische, R¿mische und Syrische), Maroniten und Orthodoxe (Griechische und Syrische) variieren stark. Es werden zwischen mehreren Tausend bis Hunderttausende erw¿hnt. Zudem soll es protestantische Kirchen und Siebenten-Tags-Adventisten geben. Mormonen, Zeugen Jehovas sowie rund 2.000 in ¿gypten lebende Bahai erhalten von der Regierung nicht den Status einer anerkannten Religion. Die christliche Bev¿lkerung ist ¿ber das ganze Land verteilt. In Ober¿gypten sowie in einigen Vierteln von Kairo und Alexandria ist sie st¿rker vertreten. (Bundesamt f¿r Migration und Fl¿chtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgew¿hlten islamischen L¿ndern, August 2011, S. 11)

Allgemeine Lage/Innenpolitik

Mit dem R¿cktritt von Staatspr¿sident Hosni Mubarak am 11. Februar 2011 ging eine ¿ra zu Ende. Seine autorit¿re F¿hrung des Landes, die 1981 begonnen hatte, war in den letzten Jahren immer reformfeindlicher und starrer geworden. Das Regime st¿tzte sich auf Staatssicherheit und Polizei.

Strikte staatliche Kontrolle des ¿ffentlichen Lebens war oberste Maxime des innenpolitischen Handelns w¿hrend des fast 30 Jahre w¿hrenden Regimes unter Staatspr¿sident Mubarak. Es gab rund zwei Dutzend politischer Parteien, deren politische Arbeit jedoch strikt eingeschr¿nkt und nahezu bedeutungslos war. Die Ergebnisse von Wahlen wurden zugunsten der Regierungspartei "National Democratic Party" (NDP) manipuliert. (Ausw¿rtiges Amt: Innenpolitik ¿gypten, Stand: Januar 2012)

Am 25. Januar 2011 begannen - nach dem Vorbild Tunesiens - Proteste auf dem zentralen Tahrir-Platz in Kairo, getragen haupts¿chlich von der Jugend, von Bloggern und verschiedenen Protestbewegungen, die den R¿cktritt von Mubarak forderten. Nach wenigen Tagen nahmen ¿ber eine Million Menschen an den Protesten teil. Am 11. Februar trat Mubarak zur¿ck und der Oberste Rat der Streitkr¿fte mit Feldmarschall Tantawi an der Spitze ¿bernahm die Amtsbefugnisse des Staatspr¿sidenten und somit die oberste Regierungsgewalt. Am 8. M¿rz setzte der Oberste Milit¿rrat eine neue Regierung ein. Premierminister und Minister wurden in der Zwischenzeit mehrere Male ausgewechselt.

¿gypten befindet sich in einer ¿bergangsphase von einer Diktatur zu einem demokratischen System. Der Oberste Rat der Streitkr¿fte hat im M¿rz 2011 in einem Referendum von der Bev¿lkerung Zustimmung zu seinem Plan der Umgestaltung der Strukturen erhalten. F¿r die ¿bergangsphase bis zu den demokratischen Wahlen wurden in der "Verfassungserkl¿rung" vom 30.03.11 grundlegende Fragen geregelt. (Bundesamt f¿r Migration und Fl¿chtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgew¿hlten islamischen L¿ndern, August 2011)

Nach Abschluss der in drei Etappen abgewickelten Parlamentswahlen im Dezember 2011 und J¿nner 2012 erreichte nach dem amtlichen Endergebnis die "Freiheits-und Gerechtigkeitspartei" der Muslimbruderschaft 47 Prozent und verfehlte damit knapp die absolute Mehrheit. Die "Partei des Lichts" der Salafisten erreichte 24 Prozent. An dritter Stelle kam die liberale Wafd-Partei mit acht Prozent. Noch weiter zur¿ck blieben die s¿kularen Kandidaten der Protestbewegung, die die Revolution vor einem Jahr in Gang gebracht hatten. Sie kamen auf 3,4% der Stimmen incl. zweier Direktmandate in den Metropolen Kairo und Alexandria. (Bundesamt f¿r Migration und Fl¿chtlinge: Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, Aktuelle Lage und Entwicklung in den L¿ndern ¿gypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien vom Januar 2012, Seite 11)

Der langj¿hrige Staatschef Mubarak ist am 02. Juni 2012 wegen seiner Verantwortung f¿r die t¿dliche Gewalt gegen Demonstranten Anfang 2011 zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Ein Gericht in Kairo verurteilte auch Mubaraks fr¿heren Innenminister Habib al-Adli wegen der Vorf¿lle zu lebenslanger Haft. Sechs ebenfalls wegen der Gewalt angeklagte ehemalige Sicherheitschefs wurden dagegen freigesprochen. Dagegen sprach der den Vorsitz f¿hrende Richter Ahmed Refaat die S¿hne Mubaraks, Alaa und Gamal, vom Vorwurf der Korruption frei. Die beiden bleiben aber in Untersuchungshaft, weil sie noch in weiteren Verfahren angeklagt sind. Im Gerichtssaal und vor dem Geb¿ude kam es nach der Urteilsverk¿ndung zu Pr¿geleien und Tumulten. Die Polizei schritt ein, als Angeh¿rige get¿teter Demonstranten sowie Mubarak-Anh¿nger aufeinander losgingen. (derStandard.at: Proteste gegen Milit¿r nach Urteilen in Mubarak-Prozess vom 03. Juni 2012)

Mohammed Morsi von der Muslimbruderschaft wurde zum neuen Staatspr¿sidenten gew¿hlt. Morsi ging aus der Stichwahl vom 16./17. Juni 2012 gegen Ahmed Shafik, fr¿her Premier unter dem im Vorjahr gest¿rzten Langzeit-Pr¿sidenten Hosni Mubarak, als Sieger hervor.

(Muslimbruder Mursi zum neuen Staatschef ¿gyptens gew¿hlt, APA vom 24. Juni 2012)

Pr¿sident Morsi trat im August 2012 sein Amt auch mit der Unterst¿tzung vieler s¿kularer, die vorheriger Herrschaft der Armee ablehnenden, W¿hler an. Der relativ breite Konsens, der Pr¿sident Morsi an die Macht getragen hatte, bestand im Wesentlichen bis in den Sp¿therbst 2012 fort. Erste Risse zeigten sich, als die islamistische Mehrheit aus Moslembr¿dern und Salafisten im Rahmen des Verfassungsausschusses begann, den Verfassungstext ohne Zustimmung der s¿kularen und christlichen Ausschuss-Mitglieder zu gestalten. Morsi reagierte auf den sich abzeichnenden Boykott der oppositionellen Ausschuss-Mitglieder mit einem Dekret, das u.a. die Aufl¿sung des Verfassungsausschusses und des Shura-Rats, sowie die Pr¿fung aller von ihm erlassenen Normen durch die Justiz verhinderte.

Ab April 2013 bildete sich die Bewegung Tamarod (arab.: Rebell) mit dem Ziel der Absetzung Pr¿sident Morsis. Tamarod gelang es (angeblich) 15 Mio. Unterschriften zu sammeln. Am 30. Juni fanden Massendemonstrationen statt, zu denen Tamarod aufgerufen hatte, und an denen Millionen ¿gypter teilnahmen. Am 03. Juli setzte die Armeef¿hrung nach angeblich ergebnislosen Verhandlungsversuchen mit Pr¿s. Morsi die Verfassung au¿er Kraft und erkl¿rte den Pr¿sidenten f¿r abgesetzt. Am selben und in den folgenden Tagen wurden u.a. folgende Ma¿nahmen ergriffen: Bildung einer Interims-Regierung;

Aufl¿sung des Shura-Rates; Festsetzung einer 9-monatigen "Roadmap" (¿berarbeitung der Verfassung durch einen Ausschuss von von 10, dann von einem vom Kabinett einzusetzenden Ausschuss von 50 Personen;

Verfassungsreferendum mit Ende des Jahres; Parlamentswahlen und anschlie¿end Pr¿sidentenwahlen).

Der Umsturz Morsis hatte die massive Verfolgung von Kadern der MB und verb¿ndeter Parteien zur Folge. Die Zahl der Verhafteten wird auf 2.000 bis 3.500 gesch¿tzt, wobei nur teilweise strafrechtliche Vorw¿rfe erhoben wurden und einige der Verhafteten einige Wochen hindurch an unbekannten Orten festgehalten wurden.

Die Mehrheit der vor allem st¿dtischen Bev¿lkerung scheint den Sturz Morsis zu unterst¿tzen und auch das Vorgehen der Sicherheitskr¿fte gutzuhei¿en. Das teils brutale Vorgehen wurde von einem medialen Diskurs begleitet, der die MB mit einer Terrororganisation gleichsetzt.

Der Umsturz Pr¿sident Morsis am 03.07.2013 hat zu einer Verschiebung der Lage, vor allem in Bezug auf die Opfer von Menschenrechts-Verletzungen, gef¿hrt. Waren davor meist Sympathisanten von s¿kularen Parteien im Rahmen von Demonstrationen misshandelt und verhaftet worden, sind es jetzt vor allem F¿hrungspers¿nlichkeiten der Moslembruderschaft, die teils in Missachtung der international g¿ltigen Garantien f¿r Strafgefangene festgehalten werden. Die Sicherheitskr¿fte setzen sich beim Umgang mit islamistischen Demonstranten, von denen rund 1.000 seit dem Umsturz get¿tet und mehrere tausend verletzt wurden, dem Vorwurf der unverh¿ltnism¿¿igen Gewaltanwendung aus. Bestehende Ressentiments und die offene Unterst¿tzung des koptischen Papstes f¿r das neue Interims-Regime hat unterdessen zu einer Welle von Rache-Angriffen vor allem gegen koptische Einrichtungen und in etwas geringerem Ma¿ gegen die koptische Bev¿lkerung selbst gef¿hrt. (¿B Kairo:

Asyll¿nderbericht ¿gypten, September 2013)

Sicherheitslage

Das Innenministerium kontrolliert die nationale Polizei, die von dem Nationalen Sicherheitsrat (NSS) in den gro¿en St¿dten und Provinzen eingerichtet wurde. Am 15. M¿rz 2011 k¿ndigte die Regierung die Aufl¿sung der Staatssicherheit an und etablierte die zentralen Sicherheitskr¿fte (CSF), die f¿r die Aufrechterhaltung der ¿ffentlichen Ordnung zust¿ndig sind. NSS und CSF Offiziere sind verantwortlich f¿r die Strafverfolgungsbeh¿rden auf nationaler Ebene und gew¿hrleisten die Sicherheit f¿r wichtige in- und ausl¿ndische Beamte. W¿hrend der Revolution hat das Innenministerium erheblich an organisatorischer Leistungsf¿higkeit verloren. Die Polizei, die NSS und CSF konnten Straftaten nicht verhindern und die Aufrechterhaltung der ¿ffentlichen Ordnung nicht gew¿hrleisten. Die ¿gyptischen Streitkr¿fte, die in erster Linie nur f¿r die ¿u¿ere Sicherheit zust¿ndig waren, wurden nun f¿r die innere Sicherheit in den St¿dten herangezogen. Im Laufe des Jahres 2011 begann die nationale Polizei langsam die grundlegenden Aufgaben, wie Verkehr regeln, wieder aufzunehmen. Die NSS nahm wieder Ermittlungen auf, aber die H¿ufigkeit von Verbrechen hat trotzdem zugenommen. Bei Demonstrationen, die w¿hrend des ganzen Jahres stattgefunden haben, waren die CSF, das Milit¿r und die Polizei f¿r die Aufrechterhaltung der ¿ffentlichen Ordnung verantwortlich. (U.S. Department of State, 2011 Human Rights Report: Egypt, vom 24.05.2012, Seite 5)

Durch die Entmachtung Morsis hat sich die Polarisierung der Gesellschaft weiter verst¿rkt. In Kairo, Alexandrien und Ballungszentren im Delta und Ober¿gypten kam es zu mehrfachen Ausschreitungen mit Todesfolge. Im Sinai versch¿rfte sich die Konfrontation zwischen Milit¿r und bewaffneten Islamisten. Koptische Staatsb¿rger wurden aufgrund der Parteinahme des Koptenpapstes f¿r den Staatsstreich im Sinai und in Ober¿gypten mehrfach zur Zielscheibe von Extremisten. Die politischen Spannungen betreffen im Normalfall den durchschnittlichen Staatsb¿rger nicht, solange er sich Demonstrationen und Kundgebungen fernh¿lt. Unruhen und Zwischenf¿lle sind zwar weit verbreitet, aber ¿berwiegend ¿rtlich fixiert. Es ist allerdings nicht auszuschlie¿en, dass im Ausnahmefall Unbeteiligte durch Demonstrationsz¿ge und spontane Auseinandersetzungen betroffen sein k¿nnen. Auch Anrainer der Sit-Ins bzw. an den Routen der Demonstrationsz¿ge wurden mehrfach in Mitleidenschaft gezogen. Eine verst¿rkte Gef¿hrdung ist f¿r den Durchschnittsb¿rger nicht gegeben. F¿hrende Mitglieder der Moslembruderschaft und der mit ihr verb¿ndeten Parteien sind seit Anfang Juli allerdings Opfer der Verfolgung durch den Staatsapparat. Syrische Staatsb¿rger sind aufgrund vermuteter N¿he zu den Moslembr¿dern verst¿rkt Gegenstand von Anfeindungen. (¿B Kairo:

Erhebungsbericht vom 08. August 2013)

Milit¿r

Die Wehrpflicht ist obligatorisch und gilt f¿r ¿gyptische M¿nner zwischen 18 und 30 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes variiert von 1 Jahr (plus 3 monatiger Ausbildung) f¿r Hochschulabsolventen und bis drei Jahre f¿r diejenigen mit elementarer Bildung.

Jeder m¿nnliche ¿gyptische Staatsb¿rger bekommt w¿hrend des Wehrdienstes eine nationale ID Nummer. M¿nner, die eine doppelte Staatsb¿rgerschaft besitzen sind vom Wehrdienst befreit. Weiters kann der Wehrdienst in folgenden F¿llen aufgeschoben werden:

Studierenden an Hochschulen oder Universit¿ten wird in der Regel ein Aufschub gew¿hrt, bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben.

F¿r den einzigen Sohn eines verstorbenen Vaters, oder eines Sohnes dessen Vater mehr als 60 Jahre alt ist.

F¿r den einzigen ¿ber 30 Jahre alten Sohn einer geschiedenen Mutter.

Jeder m¿nnliche ¿gyptische Staatsb¿rger der nach dem 30. Lebensjahr seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat und keinen Grund f¿r eine Befreiung vom Wehrdienst angeben konnte, wird als verschwunden oder vermisst betrachtet. Personen, die das 30. Lebensjahr ¿berschritten haben, m¿ssen Bu¿geld f¿r den fehlenden Wehrdienst zahlen. (Refugee Review Tribunal Australia: RRT Research Response vom 18. Juni 2009)

Das ¿gyptische Milit¿r agiert professionell und weitgehend nach dem Leistungsprinzip, obwohl Vettern- und G¿nstlingswirtschaft in den h¿chsten Ebenen in den letzten Jahren weit verbreitet gewesen ist. Die Streitkr¿fte sind eine sehr angesehene Institution in ¿gypten. Traditionell hat das Milit¿r einen gro¿en Einfluss auf die Politik. (DCAF- The Geneva Centre for the Democratic Control of Armed Forces:

Arab Uprisings and Armed Forces: Between Openness and Resistance von Derek Lutterbeck von 2011)

NGO¿s

Es ist nicht erwiesen, dass die Regierung eine Strategie gegen die Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen oder Menschrechtsgruppierungen verfolgt oder ihre Aktivit¿ten einschr¿nkt. In einigen wenigen F¿llen wurde die Abhaltung von Veranstaltungen verhindert. Regierungsvertreter zeigten sich gegen¿ber Aussagen von NGO¿s kooperativ. Die Regierung traf sich wiederholt mit Menschrechtsgruppierungen und dem UN-Menschenrechtsrat f¿r universelle periodische Bewertung (UPR) um rechtliche Angelegenheiten zu besprechen. Im Allgemeinen ist die Anwesenheit von internationalen Hilfsorganisationen erlaubt. (U.S.

Department of State, 2011 Human Rights Report: Egypt, vom 24.05.2012, Seite 16)

Religion

Der Islam ist seit 1971 gem¿¿ Art. 2 der ¿gyptischen Verfassung Staatsreligion und die islamische Rechtsprechung (Scharia) laut Verfassungszusatz von 1980 die Grundlage der Gesetzgebung. Dies wurde im Verfassungsreferendum vom 20.03.2011 best¿tigt und in die ¿bergangsverfassung vom 23.03.2011 aufgenommen. Gem¿¿ Artikel 7 der ¿bergangsverfassung sind alle B¿rger vor dem Gesetz gleich, unabh¿ngig von der Religion. Artikel 12 gew¿hrleistet das Recht der freien Religionsaus¿bung sowie das Recht, religi¿se Handlungen frei vorzunehmen. Gem¿¿ Gesetz Nr. 15 von 1927 muss jede Religionsgemeinschaft die Anerkennung beim Department f¿r religi¿se Angelegenheiten beim Ministerium f¿r Inneres beantragen. Die ma¿geblichen Religionsf¿hrer werden vor einer Entscheidung ¿ber die Zulassung konsultiert, dies gilt insbesondere f¿r den Scheich der al-Azhar Universit¿t und den Papst der Koptisch-Orthodoxen Kirche. Die Anerkennung als Religionsgemeinschaft erfolgt durch den Staatspr¿sidenten. Wird der Antrag abgelehnt, bleibt die Religionsgemeinschaft und deren Handeln illegal und kann gem¿¿Der Islam ist seit 1971 gem¿¿ Artikel 2, der ¿gyptischen Verfassung Staatsreligion und die islamische Rechtsprechung (Scharia) laut Verfassungszusatz von 1980 die Grundlage der Gesetzgebung. Dies wurde im Verfassungsreferendum vom 20.03.2011 best¿tigt und in die ¿bergangsverfassung vom 23.03.2011 aufgenommen. Gem¿¿ Artikel 7 der ¿bergangsverfassung sind alle B¿rger vor dem Gesetz gleich, unabh¿ngig von der Religion. Artikel 12 gew¿hrleistet das Recht der freien Religionsaus¿bung sowie das Recht, religi¿se Handlungen frei vorzunehmen. Gem¿¿ Gesetz Nr. 15 von 1927 muss jede Religionsgemeinschaft die Anerkennung beim Department f¿r religi¿se Angelegenheiten beim Ministerium f¿r Inneres beantragen. Die ma¿geblichen Religionsf¿hrer werden vor einer Entscheidung ¿ber die Zulassung konsultiert, dies gilt insbesondere f¿r den Scheich der al-Azhar Universit¿t und den Papst der Koptisch-Orthodoxen Kirche. Die Anerkennung als Religionsgemeinschaft erfolgt durch den Staatspr¿sidenten. Wird der Antrag abgelehnt, bleibt die Religionsgemeinschaft und deren Handeln illegal und kann gem¿¿

Artikel 98 des ¿gyptischen Strafgesetzbuches mit Inhaftierung der Betreffenden sowie einer eventuellen Strafverfolgung geahndet werden. Die Beh¿rden erkennen nur die drei "himmlischen Religionen" Islam, Christentum und Judentum an. Mormonen, Zeugen Jehovas und Bahai sind nicht anerkannt. Im Familienrecht, einschlie¿lich Eheschlie¿ung, Scheidung, Unterhaltsrecht, Sorgerecht und Beerdigung, hat jede der drei registrierten Religionen eigene Gesetze. Das muslimische Familienrecht richtet sich nach der Scharia, das christliche nach dem kanonischen Recht und das j¿dische nach j¿dischem Recht.

Am 15.04.2008 trat das Ministerial Dekret Nr. 520/2009 in Kraft. Es weist die Beh¿rden an, bei der Ausstellung von Identit¿tskarten (ID-Karten), in denen die Religionszugeh¿rigkeit zwingend anzugeben ist, an der Stelle der Religionszugeh¿rigkeit einen Strich zu machen, wenn der Antragsteller nicht einer der drei registrierten Religionen angeh¿rt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich auch B¿rger, die einer nicht registrierten Religionsgemeinschaft angeh¿ren, ein Identit¿tsdokument ausstellen lassen k¿nnen. Dies war vorher nicht m¿glich. Ohne Angabe einer der drei registrierten Religionen wurde kein Dokument ausgestellt, was viele Betroffene dazu veranlasste, falsche Angaben zu ihrer Religion zu machen. Die ID-Karte wird zum Bezug staatlicher Leistungen, bei der Arbeitsplatzsuche, beim Erwerb von Eigentum, bei der Er¿ffnung eines Bankkontos, bei der Inanspruchnahme des Gesundheitswesens, bei der Registrierung von Eheschlie¿ungen, im Familien und Erbrecht und bei der Anmeldung von Kindern in Schulen zwingend ben¿tigt, weil gesetzlich vorgeschrieben. Bei den nicht seltenen Personenkontrollen kann das Fehlen einer ID-Karte, die mitgef¿hrt werden muss, zur Festnahme f¿hren.Am 15.04.2008 trat das Ministerial Dekret Nr. 520 aus 2009, in Kraft. Es weist die Beh¿rden an, bei der Ausstellung von Identit¿tskarten (ID-Karten), in denen die Religionszugeh¿rigkeit zwingend anzugeben ist, an der Stelle der Religionszugeh¿rigkeit einen Strich zu machen, wenn der Antragsteller nicht einer der drei registrierten Religionen angeh¿rt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich auch B¿rger, die einer nicht registrierten Religionsgemeinschaft angeh¿ren, ein Identit¿tsdokument ausstellen lassen k¿nnen. Dies war vorher nicht m¿glich. Ohne Angabe einer der drei registrierten Religionen wurde kein Dokument ausgestellt, was viele Betroffene dazu veranlasste, falsche Angaben zu ihrer Religion zu machen. Die ID-Karte wird zum Bezug staatlicher Leistungen, bei der Arbeitsplatzsuche, beim Erwerb von Eigentum, bei der Er¿ffnung eines Bankkontos, bei der Inanspruchnahme des Gesundheitswesens, bei der Registrierung von Eheschlie¿ungen, im Familien und Erbrecht und bei der Anmeldung von Kindern in Schulen zwingend ben¿tigt, weil gesetzlich vorgeschrieben. Bei den nicht seltenen Personenkontrollen kann das Fehlen einer ID-Karte, die mitgef¿hrt werden muss, zur Festnahme f¿hren.

Missionierung ist weder durch die Verfassung noch durch andere gesetzliche Bestimmungen verboten, in der Praxis werden Missionswerke nur dann geduldet, wenn sie sich nicht an Muslime richten. Ansonsten kommt es zu Konflikten mit den Beh¿rden, die den Vorwurf erheben, eine der drei "himmlischen Religionen" zu beleidigen, die ¿ffentliche Ordnung zu st¿ren oder Spannungen zwischen den Religionen zu verursachen. Auch die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht illegal, wird aber von den Beh¿rden nicht anerkannt und f¿hrt zu Konflikten mit den lokalen Beh¿rden. Konvertiten werden von den Beh¿rden ¿berwacht und schikaniert, h¿ufig kommen ernstzunehmende Todesdrohungen aus dem gesellschaftlichen und famili¿ren Umfeld dazu. Im Januar 2008 verf¿gte der Oberste Gerichtshof, dass das Recht auf Religionswechsel, einem inh¿renten Bestandteil der Religionsfreiheit, sich nicht auf muslimische B¿rger bezieht. Weiter wurde festgestellt, dass dem Recht auf freie Religionsaus¿bung Grenzen gesetzt sind, insbesondere hinsichtlich der ¿ffentlichen Ordnung, der ¿ffentlichen Moral und den Grunds¿tzen des Islams. Das Gericht bezog sich dabei auf Gesetze gegen die Beleidigung der Religion und gegen die St¿rung der ¿ffentlichen Ordnung. Die Ehe zwischen einem Nicht-Muslim und einer Muslimin ist nicht erlaubt. Dieses Verbot wird manchmal mit einer Heirat im Ausland umgangen. Diese Ehe kann in ¿gypten nicht legalisiert werden, Kinder aus dieser Verbindung k¿nnen den Eltern entzogen und einem muslimischen Vormund unterstellt werden. Christliche Witwen von Muslimen sind nicht erbberechtigt, es sei denn ein anderslautendes Testament wird nicht angefochten. Muslime, die zu einer anderen Religion konvertieren, verlieren ebenfalls alle Erbrechte. Sie verlieren auch das Sorgerecht f¿r ihre minderj¿hrigen Kinder, die weiterhin als Muslime gelten. (Bundesamt f¿r Migration und Fl¿chtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgew¿hlten islamischen L¿ndern, August 2011, Seiten 11-15)

Die christliche Minderheit in ¿gypten wird weithin als Kopten bezeichnet. Die Kopten bilden insgesamt die gr¿¿te christliche Minderheit im Nahen Osten und z¿hlen zu den ¿ltesten christlichen Gemeinden ¿berhaupt. In ¿gypten begreifen sie sich selbst als die ¿lteste Bev¿lkerungsgruppe. ¿ber Jahrhunderte hinweg bildeten Kopten die Mehrheit in der Bev¿lkerung ¿gyptens. Seit der Eroberung durch die Araber im 7. Jahrhundert ¿nderte sich dies jedoch zunehmend und die Kopten wurden bis zur Entstehung des modernen Nationalstaates offiziell als B¿rger zweiter Klasse behandelt. Im heutigen ¿gypten sind die Kopten zwar keine Schutzbefohlene mehr und m¿ssen auch keine Kopfsteuer mehr zahlen, dennoch sind sie de facto einem breiten Spektrum von Diskriminierungen in der muslimischen Mehrheitsbev¿lkerung ausgesetzt. Das seit langem sich verschlechternde Verh¿ltnis zwischen Muslimen und Christen ist von gegenseitiger Polemik gepr¿gt und scheint sich trotz des Sturzes des Regimes Mubarak in Zukunft nicht zu bessern. (Bundesamt f¿r Migration und Fl¿chtlinge: ¿gypten, Situation der Kopten, Oktober 2011, Seite 10)

Diskriminierungen und Menschenrechtsverletzungen gegen¿ber Angeh¿rigen von religi¿sen Minderheiten, nicht staatlich anerkannten Religionen und nonkonformistischen Muslimen sind in ¿gypten weit verbreitet. Berufliche Karrieren im ¿ffentlichen Dienst, im Justizsystem und an den Universit¿ten sind den christlichen Kopten verschlossen. Christen k¿nnen nicht an der staatlich finanzierten al-Azhar-Universit¿t studieren. Ein juristisches Vorgehen gegen beh¿rdliche Diskriminierungen und Schikanen sowie gerichtliche Auseinandersetzungen mit muslimischen Konfliktparteien werden verz¿gert oder verhindert. Dabei dienen "Vers¿hnungskommissionen" der Vermeidung von internationaler ¿ffentlichkeit und der Aus¿bung von Druck auf die christliche Konfliktpartei. Bei ¿bergriffen auf religi¿se Minderheiten reagieren die Beh¿rden nur z¿gernd. Die Lage hat sich nach dem Ende des Mubarak-Regimes nicht verbessert, vielmehr sind die ¿bergriffe weiter eskaliert. (Bundesamt f¿r Migration und Fl¿chtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgew¿hlten islamischen L¿ndern, August 2011, Seiten 12 und 13)

In Pr¿sident Morsis Amtszeit setzten sich Angriffe auf Kopten fort, wobei seitens der Pr¿sidentschaft, im Gegensatz zur Situation vor Morsis Amtsantritt, das Bem¿hen festzustellen war, zumindest die medial bekanntgewordenen F¿lle durch Mediation oder ¿ffentliche Erkl¿rungen zu entsch¿rfen (z.B. Pogrom gegen Kopten in Dahshour im August 2012; Drohungen gegen Kopten in El Arish, im September 2012). Seitens der Sicherheitskr¿fte, Staatsanwaltschaft und der Gerichte herrschte das auch bei anderen Formen von Nachbarschaftskonflikten gewohnte passive Verhalten (kaum Pr¿vention, kaum Festnahmen und Verfahren, Druck der Umgebung auf die Opfer, sich mit einer "Mediation" zufrieden zu geben). (¿B Kairo: Asyll¿nderbericht ¿gypten, September 2013)

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Reisen ins Ausland, Auswanderung und R¿ckkehr vor. In der Praxis werden diese Rechte, mit einigen Ausnahmen, von der Regierung geachtet. B¿rger und Ausl¿nder d¿rfen nicht in ausgewiesene milit¿rische Gebiete des Landes reisen. M¿nner, die noch keine Wehrpflicht abgeleistet haben, d¿rfen ohne Sondergenehmigung nicht ins Ausland reisen oder emigrieren. Der Wehrdienst ist in den nationalen Ausweisen vermerkt. Eine unverheiratete Frau, die j¿nger als 21 Jahre alt ist, kann ohne Genehmigung ihres Vaters keinen Pass beantragen. Diese Genehmigung ist laut Gesetz bei verheirateten Frauen nicht erforderlich, wird aber in der Praxis trotzdem verlangt. Die Verfassung von 1971 und die vorl¿ufige Verfassung verbietet erzwungenes Exil und die Regierung hat dieses auch nicht angewandt. Eine Reihe von Staatsb¿rgern sind nach dem R¿cktritt des Pr¿sidenten Mubarak aus dem selbst gew¿hlten Exil zur¿ckgekehrt. (U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Egypt, vom 24.05.2011, Seite 12)

Medizinische Versorgung

Durch den weiteren Ausbau des Gesundheitssystems setzte die Regierung die Reform des Gesundheitswesens fort. Das Ziel der Reform ist ein verbessertes Gesundheitswesen f¿r die gesamte Bev¿lkerung, die Anzahl der Gesundheitszentren soll vor allem in den Provinzen weiter ausgebaut werden. Im April 2009 verabschiedete das Parlament ein Gesetz f¿r die Betreuung von psychisch Kranken. (European Commission: Commission Staff Working Dokument Progress Report Egypt, vom 12.05.2010, Seite 20)

Medizinische Einrichtungen sind in den Gro¿st¿dten vorhanden, allerdings liegt das Niveau, insbesondere was Hygiene und Krankenpflege betrifft, oft unter europ¿ischen Anspr¿chen. Medikamente, die in Lizenz von europ¿ischen und amerikanischen Marken erzeugt werden, sind in der Regel ausreichend vorhanden. Importierte Medikamente sind teurer und nicht ¿berall erh¿ltlich. (Bundesministerium f¿r europ¿ische und internationale Angelegenheiten: Reiseinformation ¿gypten, Stand: 12.07.2012 unver¿ndert g¿ltig seit: 11.07.2012)

Die medizinische Versorgung au¿erhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor selbst in den Haupttouristenzentren oft nicht westeurop¿ischem Standard. (Ausw¿rtiges Amt: ¿gypten: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 10.07.2012 (unver¿ndert g¿ltig seit: 20.06.2012)

Grundversorgung/Wirtschaft

Unruhen und Pl¿nderungen haben zu wirtschaftlichen Einbr¿chen gef¿hrt. Insbesondere sind die fehlenden Einnahmen aus dem Tourismus sp¿rbar. Gleichzeitig wurde auf Streiks und soziale Unruhen mit Lohnerh¿hungen und zahlreichen Subventionen, insbesondere im sozialen Bereich, reagiert. Die Finanzierung des Staatshaushalts sowie der Subventionen im sozialen Bereich st¿tzt sich auf Kredite von Institutionen wie dem Internationalen W¿hrungsfonds, der europ¿ischen Bank f¿r Wiederaufbau und auf Zusch¿sse und Kredite aus arabischen ¿lstaaten. (Bundesamt f¿r Migration und Fl¿chtlinge:

Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, Aktuelle Lage und Entwicklung in den L¿ndern ¿gypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien vom Januar 2012)

Grundnahrungsmittel und Energie werden weiterhin staatlich subventioniert. (Konrad Adenauer Stiftung: L¿nderbericht ¿gypten vom 25.01.2012)

Einer der Gr¿nde f¿r die Revolution vom 25. Januar war die sehr ungleiche Verteilung von Verm¿gen und Einkommen im Lande. ¿gypten ist das nach S¿dafrika am st¿rksten industrialisierte Land Afrikas. Haupteinnahmequellen bleiben weiterhin die F¿rderung und der Export von fossilen Energietr¿gern (Erd¿l und Erdgas), der Tourismus, die R¿ck¿berweisungen der ¿gyptischen Arbeiter im Ausland, die krisenbedingt zeitweilig zur¿ckgegangen sind. Ferner ist der Suez-Kanal ein wichtiger Devisenbringer.

Als ganzj¿hriges Reiseziel hat ¿gypten seit Jahren einen festen Platz im weltweiten Tourismus. Der bis Dezember 2010 florierende Besucherstrom kam revolutionsbedingt zeitweilig v¿llig zum Erliegen. Seitdem haben sich die Zahlen wieder leicht erholt. (Ausw¿rtiges Amt: Wirtschaft ¿gypten, Stand: Oktober 2011)

Zur Situation der Christen und zum Christentum Konvertierter in ¿gypten wird ¿berdies Folgendes festgestellt:

Situation der Christen in ¿gypten

Die christliche Minderheit in ¿gypten wird weithin als Kopten bezeichnet. Die Kopten bilden insgesamt die gr¿¿te christliche Minderheit im Nahen Osten und z¿hlen zu den ¿ltesten christlichen Gemeinden ¿berhaupt. In ¿gypten begreifen sie sich selbst als die ¿lteste Bev¿lkerungsgruppe. ¿ber Jahrhunderte hinweg bildeten Kopten die Mehrheit in der Bev¿lkerung ¿gyptens. Seit der Eroberung durch die Araber im 7. Jahrhundert ¿nderte sich dies jedoch zunehmend und die Kopten wurden bis zur Entstehung des modernen Nationalstaates offiziell als B¿rger zweiter Klasse behandelt. Im heutigen ¿gypten sind die Kopten zwar keine Schutzbefohlene mehr und m¿ssen auch keine Kopfsteuer mehr zahlen, dennoch sind sie de facto einem breiten Spektrum von Diskriminierungen in der muslimischen Mehrheitsbev¿lkerung ausgesetzt. Das seit langem sich verschlechternde Verh¿ltnis zwischen Muslimen und Christen ist von gegenseitiger Polemik gepr¿gt und scheint sich trotz des Sturzes des Regimes Mubarak in Zukunft nicht zu bessern. (Bundesamt f¿r Migration und Fl¿chtlinge: ¿gypten, Situation der Kopten, Oktober 2011, Seite 10)

Der Anteil der Christen an der Bev¿lkerung wird mit 5 - 10 % angegeben. Davon seien 91 % koptisch-orthodox und 4,5 % koptisch-katholisch (hierzu wird bemerkt, dass die Zahlenangaben zu den Kopten erheblich differierten). 2 % geh¿rten sonstigen Religionsgemeinschaften an. Koptisch-orthodoxe Christen leben in allen Landesteilen ¿gyptens. ¿berdurchschnittlich sind sie in Ober¿gypten sowie einigen Stadtteilen von Kairo (v. a. in Shubra) und Alexandria vertreten. (Bundesamt f¿r Migration und Fl¿chtlinge:

¿gypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seiten 1 und 3)

Unter Pr¿sident Mubarak war die Lage der koptischen Christen im Allgemeinen "durch schwache Privilegien gekennzeichnet, nicht durch Rechtssicherheit."

Gegen Ende der Regierung von Pr¿sident Mubarak stellte ein Beobachter fest, dass auf die politische und religi¿se Abgrenzung die gesellschaftliche folgte. Muslime und Christen z¿gen sich trotz der offiziell verlautbarten Gleichheit aller ¿gypter zunehmend in parallele Gesellschaften zur¿ck.

Hintergrund und Begleitumst¿nde von Gewalttaten gegen Christen ver¿nderten sich. Seien sie zuvor von militanten Extremisten mit einer klaren politischen Agenda an exponierten Orten wie Kirchen und Kl¿stern ver¿bt worden, k¿men sie sie nun vermehrt aus der Mitte der muslimischen und auch christlichen Bev¿lkerung und entwickelten sich oft anl¿sslich nichtiger Streitigkeiten. Allein zwischen Januar 2008 und Januar 2010 seien (bei wahrscheinlich h¿herer Dunkelziffer) mehr als f¿nfzig gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Muslimen und Christen beh¿rdlich gemeldet worden. (Bundesamt f¿r Migration und Fl¿chtlinge: ¿gypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seiten 14 und 15)

Die Verfassung und Verfassungserkl¿rung von 2011 sieht zwar Religions- und Religionsaus¿bungsfreiheit vor, die Regierung schr¿nkte in der Praxis diese Rechte jedoch ein. Wenngleich Christen im Allgemeinen ihren Glauben ungehindert aus¿ben durften, sahen sie sich mit individueller und kollektiver Diskriminierung konfrontiert vor allem in Bezug auf Anstellungen beim Staat und die M¿glichkeit, Kirchengeb¿ude zu errichten, zu renovieren oder wieder aufzubauen. In manchen F¿llen wurden Konvertiten vom Islam zum Christentum in Gewahrsam genommen, verhaftet oder schikaniert. Ihnen wurden Ausweispapiere, die den neuen Glauben angeben, verweigert. Die Regierung vers¿umte es, Gewalt gegen Christen vorzubeugen oder die Zerst¿rung von Kirchen oder Eigentum von koptischen Christen zu unterbinden. Sie unternahm im Allgemeinen auch keine wirksamen Schritte, die T¿ter von Gewaltakten gegen koptische Christen zu ermitteln und strafrechtlich zu verfolgen. Vielmehr setzte sie auf "Vers¿hnungstreffen", durch die eine strafrechtliche Verfolgung von Straftaten gegen Christen ausgeschlossen wurde, und die zu einem Klima der Straflosigkeit beitrugen, das zu weiteren Angriffen ermutigte. (Bundesamt f¿r Migration und Fl¿chtlinge: ¿gypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seite 18)

Obwohl es weder ethnische, sprachliche noch sozio¿konomische Unterschiede zwischen Kopten und Muslimen gibt, bleibt die christliche Minderheit in vielen Bereichen strukturell unterrepr¿sentiert und ist zudem von verschiedenen Berufen und ¿mtern ausgeschlossen.

Leitende Positionen im ¿ffentlichen Dienst, in der Polizei, im Justizsystem und an den Universit¿ten bleiben den ¿gyptischen Christen bis heute jedoch meist verschlossen, auch wenn sie in der freien Wirtschaft und in selbst¿ndigen Berufen ¿u¿erst erfolgreich sind - so sind im Jahr 2003 etwa 25% der ¿rzte, Tier¿rzte, Apotheker, Rechtsanw¿lte und Journalisten Kopten. Christen k¿nnen nicht an der staatlich finanzierten al-Azhar-Universit¿t studieren und koptisch Hochschulen erhalten auch keinerlei staatliche Zusch¿sse. Werden Imame auf der einen Seite vom Staat bezahlt, so finanzieren sich die koptischen Gelehrten ausschlie¿lich von Spenden der Mitglieder. (Bundesamt f¿r Migration und Fl¿chtlinge: ¿gypten, Situation der Kopten, Oktober 2011, Seite 10, 12)

Benachteiligungen ergeben sich f¿r die koptisch-orthodoxen Christen ebenso wie f¿r alle anderen Christen auch im Bereich des Familienrechts.

Das Familienrecht einschlie¿lich Eheschlie¿ung, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht f¿r Kinder und Bestattungswesen richtet sich nach der Religion des Betroffenen. Christliche Familien unterstehen dem jeweiligen Kirchenrecht. Bei Familienrechtsstreitigkeiten, von denen eine Ehe zwischen einer christlichen Frau und einem muslimischen Mann betroffen ist, entscheiden die Gerichte nach islamischem Recht. Muslimische Frauen d¿rfen keinen nichtmuslimischen Mann heiraten. Dieser muss zum Islam konvertieren. Eine nichtmuslimische Frau muss im Fall der Eheschlie¿ung mit einem Muslim nicht konvertieren. Wenn eine nichtmuslimische Frau zum Islam konvertiert, muss sie sich scheiden lassen, sofern ihr Ehemann kein Muslim ist.

Sowohl das koptisch-orthodoxe Kirchenrecht als auch das islamische Recht verbieten die Eheschlie¿ung von koptischen M¿nnern und muslimischen Frauen. Wenn solche Eheschlie¿ungen im Ausland stattfinden, werden sie in ¿gypten nicht anerkannt. Zudem kann die Frau verhaftet und wegen Apostasie angeklagt werden, Kinder k¿nnen den Eltern entzogen und einem m¿nnlichen muslimischen Vormund ¿bergeben werden.

Das Erbrecht f¿r alle B¿rger beruht auf dem islamischen Recht, wonach muslimischen weiblichen Erben nur die H¿lfte des Erbteils m¿nnlicher Erben zusteht. Christliche Witwen von Muslimen haben kein unmittelbares Erbrecht, k¿nnen aber testamentarisch bedacht werden. Konvertiten vom Islam zum Christentum verlieren jedes Erbrecht.

Minderj¿hrige Kinder von Personen, die zum Christentum konvertierten - in manchen F¿llen sogar vollj¿hrige Kinder, die zum Zeitpunkt der Konversion minderj¿hrig waren - k¿nnen ungeachtet der Religionszugeh¿rigkeit des anderen Elternteils von den Beh¿rden als Muslime eingestuft werden. Das koptisch-orthodoxe Kirchenrecht verbietet im Fall der Scheidung eine Wiederverheiratung. (Bundesamt f¿r Migration und Fl¿chtlinge: ¿gypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seiten 18 und 19)

Konversion vom Islam zu einer anderen Religion ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht verboten, widerspricht aber der Auslegung des islamischen Rechts durch den Staat. Sie wird daher von den ¿rtlichen Beh¿rden nicht anerkannt. Im Januar 2008 entschied das Verwaltungsgericht Kairo in einem andere Gerichte allerdings nicht bindenden Urteil, dass die Freiheit zur Konversion sich nicht auf muslimische B¿rger erstrecke. (Bundesamt f¿r Migration und Fl¿chtlinge: ¿gypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seite 19)

Nicht-Muslimische Religionen werden offiziell von der Regierung anerkannt, darunter mehrheitlich die Christen, die in der Regel verehrt und nicht bel¿stigt werden. Als positive Entwicklung f¿r das Jahr 2011 ist festzuhalten, dass die Regierung im Oktober 2011 ein Antidiskriminierungsgesetz verabschiedete, einen mutma¿lichen Initiator von religi¿sen Angriffen gegen Kopten verfolgte und verhaftete und im Mai 2011 die Verhaftung weiterer mutma¿licher T¿ter und Einleitung von Strafverfahren gegen sie fortsetzte. Viele Kirchen, die vorher aus sicherheitstechnischen Gr¿nden geschlossen wurden, wurden wieder ge¿ffnet. Koptische Kirchen, die gewaltsam zerst¿rt wurden, sind auf Staatskosten wieder aufgebaut worden. (U.S. Department of State: Egypt 2011 Report on International Religious Freedom vom 30. Juli 2012, Seite 1 und S. 9, Bundesamt f¿r Migration und Fl¿chtlinge: ¿gypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seite 20)

Im M¿rz 2011 sind Moslems in einem von Christen und Moslems bewohnten Dorf in eine koptische Kirche gewaltsam eingedrungen und haben diese gepl¿ndert und zerst¿rt. In der Folge protestierten hunderte koptische Christen vor dem staatlichen Fernsehgeb¿ude. In dem Bem¿hen, die Spannungen zu entsch¿rfen, verpflichtete sich der oberste Milit¿rrat die Kirche vor Ostern 2011 zu renovieren und die T¿ter dieser sektiererischen Angriffe zu bestrafen. (The TIME: After the Egyptian Revolution: The Wars of Religion vom 10. M¿rz 2011)

Bei einem Angriff auf eine Protestkundgebung koptischer Christen sind 29 Personen verletzt worden. Die Polizei ist eingeschritten, um die Demonstranten zu sch¿tzen. Tausende von koptischen Christen hatten am 9. Oktober 2011 zun¿chst friedlich gegen einen Brandanschlag auf eine Kirche in der Region Assuan demonstriert. Sp¿ter kam es zu schweren Zusammenst¿¿en zwischen Kopten, Muslimen und den Sicherheitskr¿ften. Dabei starben 25 Personen, die meisten Todesopfer waren Kopten. (Neue Z¿richer Zeitung: Presseartikel "Kundgebung der Kopten angegriffen" vom 17.11.2011)

Die Milit¿rregierung hat eine rasche Untersuchung der Gewalt bei den Zusammenst¿¿en zwischen koptischen Christen und Sicherheitskr¿ften angek¿ndigt und wird umgehend eine Untersuchungskommission einrichten, die herausfinden soll, wie es zum Ausbruch der Gewalt habe kommen k¿nnen. Gegen jene, die in die t¿dlichen Vorf¿lle verstrickt gewesen seien, m¿ssten dann entsprechende Ma¿nahmen eingeleitet werden. (APA: ¿gypten - Regierung mit rascher Aufkl¿rung der Gewalt beauftragt vom 10. Oktober 2011)

Die Kopten feierten Weihnachten aus Angst vor Anschl¿gen unter massivem Polizeischutz. Es gab aber auch Zeichen der Hoffnung: Zum zentralen Gottesdienst in der Markus-Kathedrale in Kairo kamen neben Gener¿len und hochrangigen Politikern erstmals auch Repr¿sentanten der Muslimbruderschaft. Das Oberhaupt der koptisch-orthodoxen Kirche, Papst Schenuda III., hatte die Islamisten zum Mitternachtsgebet eingeladen.Die Kopten feierten Weihnachten aus Angst vor Anschl¿gen unter massivem Polizeischutz. Es gab aber auch Zeichen der Hoffnung: Zum zentralen Gottesdienst in der Markus-Kathedrale in Kairo kamen neben Gener¿len und hochrangigen Politikern erstmals auch Repr¿sentanten der Muslimbruderschaft. Das Oberhaupt der koptisch-orthodoxen Kirche, Papst Schenuda römisch drei., hatte die Islamisten zum Mitternachtsgebet eingeladen.

Die Muslimbr¿der hatten schon vor der Messe eine Teilnahme an der christlichen Feier angek¿ndigt. Der Islam verpflichte alle Muslime zur Toleranz der Christen und ihres Glaubens, hie¿ es in einer Erkl¿rung. Gemeinsam zu feiern sei eine Chance, die gegenseitige Wertsch¿tzung zum Ausdruck zu bringen. So ¿berbrachte Parteichef Mohammed Morsi pers¿nlich den Kopten die Gr¿¿e und Gl¿ckw¿nsche der Muslimbruderschaft. (APA: ¿gypten wird islamischer - Sorgenvolles Weihnachten f¿r Kopten vom J¿nner 2012)

Auch im bisherigen Verlauf des Jahres 2012 kam es zu gewaltt¿tigen Auseinandersetzungen zwischen Kopten und Muslimen. So f¿hrten nach Angaben der Internationalen Gesellschaft f¿r Menschenrechte Ende Januar 2012 Ger¿chte ¿ber eine sexuelle Beziehung zwischen einem Christen und einer Muslimin im Dorf Sharbat in der N¿he von Alexandria zu Angriffen auf H¿user und Gesch¿fte koptischer Christen. Der Antrag eines koptisches Parlamentsmitglieds auf Untersuchung des Vorfalls soll vom Parlamentssprecher zun¿chst ignoriert worden sein. Ein dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments zugeordneter Untersuchungssauschuss wurde schlie¿lich im Februar 2012 geschaffen. (Bundesamt f¿r Migration und Fl¿chtlinge:

¿gypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seite 24)

Papst Shenouda III., Oberhaupt der koptischen Kirche, ist im M¿rz 2012 gestorben. Er stand den weltweit rund zehn Millionen koptischen Christen vor, von denen die meisten im Nahen Osten leben. ¿gyptens Gro¿mufti Ali Gomaa beschrieb Shenoudas Tod als "Trag¿die und gro¿es Leid f¿r ¿gypten und sein Volk". Auch die Freiheits- und Gerechtigkeitspartei der Muslimbruderschaft trauerte um das Oberhaupt der Kopten und w¿rdigte Schenudas "bedeutende Beitr¿ge" zur Innen-und Au¿enpolitik des Landes. Die liberale Al-Wafd-Partei lobte Shenoudas "Weisheit, die ¿gypten sektiererischen Unfrieden" erspart habe. (APA: Oberhaupt der koptischen Kirche gestorben - Trauer in ¿gypten vom 18. M¿rz 2012Papst Shenouda römisch drei., Oberhaupt der koptischen Kirche, ist im M¿rz 2012 gestorben. Er stand den weltweit rund zehn Millionen koptischen Christen vor, von denen die meisten im Nahen Osten leben. ¿gyptens Gro¿mufti Ali Gomaa beschrieb Shenoudas Tod als "Trag¿die und gro¿es Leid f¿r ¿gypten und sein Volk". Auch die Freiheits- und Gerechtigkeitspartei der Muslimbruderschaft trauerte um das Oberhaupt der Kopten und w¿rdigte Schenudas "bedeutende Beitr¿ge" zur Innen-und Au¿enpolitik des Landes. Die liberale Al-Wafd-Partei lobte Shenoudas "Weisheit, die ¿gypten sektiererischen Unfrieden" erspart habe. (APA: Oberhaupt der koptischen Kirche gestorben - Trauer in ¿gypten vom 18. M¿rz 2012

Am 4. November 2012 wurde Bischof Tawadros in Kairo zum Kirchenoberhaupt der Kopten gew¿hlt. Unter massiven Sicherheitsvorkehrungen begann die Zeremonie in der Markus-Kathedrale. Der neue ¿gyptische Pr¿sident Mohammed Mursi hat versprochen, bei der Amtseinf¿hrung des neuen koptischen Papstes dabei zu sein. Mursi verspricht den Christen Schutz und Unterst¿tzung. (Kurier: ¿gypten: Neuer Kopten-Papst gew¿hlt vom 04.11.2012, APA: ¿gypten - Neuer Papst der Kopten wird per Los bestimmt vom 04. 11.2012)

Auf eine Kirche im Sinai wurde ein Anschlag vereitelt. Eine Patrouille der ¿gyptischen Armee hat in der Nacht zum 07.01.2013 nach eigenen Angaben einen Anschlag auf eine koptische Kirche in Rafah im Norden des Sinai an der Grenze zum Gazastreifen vereitelt. (Neue Z¿richer Zeitung: Presseartikel vom 09.01.2013)

Konvertiten (vom Islam zum Christentum)

Die ¿gyptische Verfassung setzt fest, dass das Eigentums-, Ehe-, Scheidungs-, und Erbrecht in der Sharia geregelt wird. Das islamische Gesetz gilt aber nicht f¿r die Konversion vom Islam zum Christentum. Die Sharia wird auch nicht bei Strafdelikten angewendet, hier kommt das Strafgesetzbuch zur Anwendung. Die Konversion vom Islam zum Christentum ist nach dem Gesetz nicht strafbar. Die ¿gyptische Verfassung beinhaltet Glaubensfreiheit und diese sogar f¿r Menschen, die der Bahai-Religion oder den Schiiten angeh¿ren oder zu diesen Religionen ¿bergetreten sind.

¿gypten wendet in allen anderen Gebieten der Rechtvorschriften die franz¿sische Gesetzgebung an. Die Konversion vom Islam zum Christentum unterliegt nicht der islamischen Gesetzgebung und gilt daher nicht als Strafbar. Es gibt kein Gericht und keinen Richter der den ¿bertritt zum Christentum als strafbare Handlung ansieht. In ¿gypten gelten internationale Abkommen und Menschenrechtvereinbarungen, Richter oder Gerichte k¿nnen nicht gegen dies Vereinbarungen handeln.

(Anfragebeantwortung der ¿sterreichischen Botschaft in Kairo, 18.10.2013)

Konvertiten k¿nnen ihre Rechte gerichtlich durchsetzen und es besteht die M¿glichkeit beh¿rdlichen Schutz vor der Verfolgung durch militante islamistische Gruppen zu erlangen. Auch in den derzeit geltenden Notstandsgesetzen finden sich keine Sanktionen f¿r einen Religionswechsel. Die Notstandsgesetze gelten nur f¿r die innere Sicherheit des Staates und nicht im Zusammenhang mit einem Religionswechsel.

(Bericht des Vertrauensanwalts der ¿sterreichischen Botschaft in Kairo, 07.10.2013)

Verh¿ltnis Islam-Christentum in ¿gypten

Nach einer Verfassungsgerichtlichen Erkl¿rung im M¿rz 2011 wurde die neue Verfassung am 22. Dezember 2011 ratifiziert. Die Religionsfreiheit gilt darin als unantastbares Recht und garantiert auch den Schutz bei der Aus¿bung von religi¿sen Zeremonien und f¿r religi¿se Orte, allerdings nur f¿r Angeh¿rige des Islams, des Christentums und des Judentums. Einige Bestimmungen sind jedoch nicht eindeutig geregelt und die Scharia sowie einige Gesetze, Richtlinien und Gerichtsentscheidung f¿hren zur Einschr¿nkung der Religionsfreiheit. Der Oberste Rat der Streitkr¿fte hat in einer im Jahr 2011 durchgef¿hrten ¿nderung des Strafgesetzbuches explizit die Diskriminierungen aus religi¿sen oder anderen Gr¿nden verboten.

Laut Artikel 2 der Verfassung ist der Islam Staatsreligion. Die Gesetzgebung erfolgt nach den Prinzipien der Scharia. Artikel 4 der Verfassung besagt, dass Angelegenheiten, die der Scharia unterliegen, von islamischen Rechtsgelehrten ¿berpr¿ft werden m¿ssen.

Die Verfassung erlaubt Christen und Juden die uneingeschr¿nkte Aus¿bung ihrer religi¿sen Praktiken und achtet die von den Religionsgemeinschaften gew¿hlten Anf¿hrer. Das Familienrecht beinhaltet die rechtlichen Grunds¿tze des Islams, des Christentums und des Judentums. Ehen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen M¿nnern werden nicht anerkannt. Nicht-muslimische M¿nner m¿ssen zum Islam konvertieren, um moslemische Frauen heiraten zu k¿nnen, im umgekehrten Fall m¿ssen nicht-muslemische Frauen nicht konvertieren um einen moslemischen Mann heiraten zu k¿nnen. Eine nicht-muslimische Frau, die zum Islam konvertiert ist, muss sich scheiden lassen, wenn ihr Ehemann als Nicht-Moslem nicht bereit ist, zum Islam zu konvertieren.

Es besteht f¿r Muslime kein gesetzliches Verbot in eine andere Religion zu konvertieren, doch die Regierung und die ¿ffentlichen Beh¿rden verweigern die rechtliche Anerkennung und verbieten solche Konvertierungen.

Die Verfassung garantiert zwar die Religionsfreiheit der "drei g¿ttlichen Religionen" Islam, Christentum und Judentum, jedoch lautet eine unklare gesetzliche Verordnung, dass die Aus¿bung des Glaubens "nur in ¿bereinstimmung mit dem Gesetz" erfolgen darf. Bauten von Synagogen und Kirchen k¿nnen nur mit Beschluss der Regierung erfolgen und m¿ssen sich diversen strengen baulichen Vorgaben unterwerfen.

Nach einem Beschluss der Regierung aus dem Jahr 2011 k¿nnen Christen, die zum Islam und danach wieder zum Christentum konvertieren diese ¿nderungen in ihren Personalausweisen eintragen lassen. (U.S Department of State: Egypt 2012 International Religious Freedom Report vom 22.05.2013)

Nach wie vor sind Ursachen religi¿ser Ausschreitungen oftmals auf lokale Konflikte zur¿ckzuf¿hren. Besonders gut kann das anhand der Aufst¿nde, die Anfang April 2013 in Kairo eskalierten, veranschaulicht werden: Angaben zufolge war in der Nacht vom 5. Auf den 6. April 2013 ein alter Streit, zwischen einer muslimischen und einer christlichen Familie, Ursache der Ausschreitungen, die zu tagelangen K¿mpfen vor der Markuskathedrale in Kairo, Heimatst¿tte des koptischen Papstes, f¿hrten. Die Krawalle forderten auf beiden Seiten mindestens 5 Todesopfer, sowie an die zwanzig Verletzte. Gleichzeitig gab es nach den Ausschreitungen Hinweise auf den Zusammenhalt von muslimischen und koptischen ¿gyptern: Muslimen, die zur Trauerfeier gekommen waren, war es erlaubt, vor der Markuskathedrale zu beten. (Bundesasylamt Staatendokumentation:

L¿nderinformationsblatt ¿gypten vom Juli 2013)

Die Sicherheitslage der Christen in ¿gypten hat sich in weiten Teilen des Landes vorl¿ufig verbessert. (APA: ¿gypten - Sicherheitslage f¿r Christen laut Kirche verbessert, Artikel vom 23. August 2013)

Es gibt in ¿gypten massive, z.T. gewaltt¿tige Angriffe auf die im Land lebenden Christen, ebenso wie eine teils latente, teils real praktizierte Diskriminierung. Ursache daf¿r ist eine komplexe Gemengelage aus religi¿sen, rechtlichen und gesellschaftlich sozialen Faktoren. Dennoch trifft der Begriff "Christenverfolgung" nicht auf die existierende Problematik zu. Zwar gibt es den Aspekt der ¿systematischen' Benachteiligung, der durch die mit der Scharia begr¿ndeten unterschiedlichen Rechtslage f¿r Christen, Muslime und Juden gegeben ist. Von einer systematischen Verfolgung oder gar existenziellen Bedrohung ist die Situation in ¿gypten aber weit entfernt. (Hanns Seidel Stiftung: Die weltweite Situation der christlichen Minderheiten, Seite 16)

In ¿gypten wurde eine neue verfassungsgebende Kommission einberufen. Sie z¿hlt 50 Mitglieder aus den verschiedenen Bereichen der Gesellschaft. Unter den Ernannten befinden sich auch christliche Vertreter, vor allem orthodoxe Kopten, aber auch Katholiken und Protestanten. (Katholisches.info Magazin f¿r Kirche und Kultur:

¿gypten: Neue verfassungsgebende Kommission mit starker christlicher Beteiligung, Artikel vom 03. September 2013)

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweisw¿rdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identit¿t, zur Staatsangeh¿rigkeit des Beschwerdef¿hrers sowie zu seiner Ausbildung in ¿gypten und Moskau, seiner Berufst¿tigkeit in XXXX, zu seiner famili¿ren Situation in ¿gypten - insbesondere zum weitgehenden Abbruch der Beziehungen zur Familie im Alter von lediglich 18 Jahren - und in ¿sterreich ergeben sich aus dem diesbez¿glich glaubw¿rdigen Vorbringen des Beschwerdef¿hrers im Rahmen der Einvernahmen und den diesbez¿glich vorgelegten Dokumenten. Wirtschaftliche oder sonstige Probleme der in ¿gypten verbliebenen Familienangeh¿rigen wurden im gegenst¿ndlichen Verfahren nicht vorgebracht. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdef¿hrer bis kurz vor seiner Ausreise nach Russland (von wo er sp¿ter nach ¿sterreich weiterreiste) in ¿gypten legal gearbeitet hat und seine Existenz so ohne gr¿¿ere Probleme sichern konnte. Der Beschwerdef¿hrer gab zudem an, in ¿gypten - insbesondere auch im letzten Wohnort - ¿ber Bekannte und Freunde, Muslime wie Christen, zu verf¿gen, die ihn bereits vor dem Verlassen ¿gyptens unterst¿tzt h¿tten.2.1. Die Feststellungen zur Identit¿t, zur Staatsangeh¿rigkeit des Beschwerdef¿hrers sowie zu seiner Ausbildung in ¿gypten und Moskau, seiner Berufst¿tigkeit in römisch 40 , zu seiner famili¿ren Situation in ¿gypten - insbesondere zum weitgehenden Abbruch der Beziehungen zur Familie im Alter von lediglich 18 Jahren - und in ¿sterreich ergeben sich aus dem diesbez¿glich glaubw¿rdigen Vorbringen des Beschwerdef¿hrers im Rahmen der Einvernahmen und den diesbez¿glich vorgelegten Dokumenten. Wirtschaftliche oder sonstige Probleme der in ¿gypten verbliebenen Familienangeh¿rigen wurden im gegenst¿ndlichen Verfahren nicht vorgebracht. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdef¿hrer bis kurz vor seiner Ausreise nach Russland (von wo er sp¿ter nach ¿sterreich weiterreiste) in ¿gypten legal gearbeitet hat und seine Existenz so ohne gr¿¿ere Probleme sichern konnte. Der Beschwerdef¿hrer gab zudem an, in ¿gypten - insbesondere auch im letzten Wohnort - ¿ber Bekannte und Freunde, Muslime wie Christen, zu verf¿gen, die ihn bereits vor dem Verlassen ¿gyptens unterst¿tzt h¿tten.

Die Konversion des Beschwerdef¿hrers zum (katholischen) Christentum ist durch den Taufschein, seine Vaterschaft durch die Geburtsurkunde des Sohnes belegt. Die Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter sowie deren Geburtsort ergibt sich aus dem im Zentralen Melderegister ersichtlichen gemeinsamen Wohnsitz und ihrem pers¿nlichen Schreiben an den Asylgerichtshof. Die Staatsb¿rgerschaft des Minderj¿hrigen ist aus der am 11.11.2013 vorgelegten "Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft" ersichtlich.

Soweit der Beschwerdef¿hrer eine Furcht vor staatlicher Verfolgung aufgrund seiner Konversion zum christlichen (katholischen) Glauben vorgebracht hat, steht eine solche im Widerspruch zu den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen zur Situation der Christen und zum Christentum Konvertierten in ¿gypten, die dem Beschwerdef¿hrer im Rahmen eines schriftlichen Parteiengeh¿rs mit Schreiben vom 05.11.2013 ¿bermittelt worden sind.

Die in der Stellungnahme vom 25.11.2013 vorgelegten Presseberichte finden in diesen Feststellungen Deckung. Es ist unbestritten, dass es immer wieder zu Anschl¿gen auf christliche Kirchen und zu ¿bergriffen gegen Christen in ¿gypten kommt, wobei das gegenw¿rtige Regime und die Armee versuchen, diese im Rahmen ihrer M¿glichkeiten zu verhindern. Eine Verfolgung durch radikale islamistische Gruppen, denen Christen schutzlos ausgeliefert w¿ren, ist in ¿gypten jedoch nicht feststellbar, zumal die Machtergreifung des gegenw¿rtigen Regimes von hohen christlichen W¿rdentr¿gern ausdr¿cklich unterst¿tzt wurde. Zudem wird in einem der vom Beschwerdef¿hrer vorgelegten Berichte eine Verfolgung der Christen in ¿gypten vom koptisch-katholischen Patriarchen - der Beschwerdef¿hrer ist selbst Katholik (kein Kopte) - ausdr¿cklich verneint.

Eine den Beschwerdef¿hrer individuell und unmittelbar betreffende (drohende) Verfolgung durch seinen angeblich salafistischen Onkel konnte der Beschwerdef¿hrer ebenfalls nicht glaubhaft darlegen. Der Beschwerdef¿hrer hat lediglich in den Raum gestellt, dass sein Onkel im J¿nner 2011 damit gedroht habe, ihn umzubringen, falls er zum Christentum konvertieren sollte. Belege f¿r diese Drohung oder die salafistische Gesinnung des Onkels wurden nicht beigebracht. Der Beschwerdef¿hrer hat ¿berdies selbst erkl¿rt, vier Jahre lang in ¿gypten intensive Kontakte zu Christen gepflegt zu haben, ohne dass es in dieser Zeit zu einer Auseinandersetzung mit dem Onkel oder gar zu einem physischen ¿bergriff durch diesen oder in dessen Auftrag gekommen w¿re. Insgesamt gibt es damit keinen schl¿ssigen Anhaltspunkt, dass der Onkel hinsichtlich seiner religi¿sen Ansichten derart radikal w¿re, dass er einen Mord an einem Verwandten wegen dessen Konversion begehen w¿rde. F¿r einen derart gewaltbereiten Salafisten, wie ihn der Beschwerdef¿hrer darstellt, w¿ren auch die geschilderten intensiven und freundschaftlichen Beziehungen eines nahen Verwandten zu Christen in den Jahren 2004 bis 2008 nicht akzeptabel gewesen. Im ¿brigen ist auch nicht nachvollziehbar, wieso der in XXXX lebende Onkel ¿berhaupt Kenntnis von der R¿ckkehr des Beschwerdef¿hrers nach Kairo oder XXXX (dort besitzt er in Form zahlreicher Freunde seine intensivsten sozialen Bindungen in ¿gypten) erlangen sollte. Der Beschwerdef¿hrer hat den Kontakt zu seiner Familie nach eigenen Angaben bereits im Alter von 18 Jahren weitgehend abgebrochen und war ab Eintritt der Vollj¿hrigkeit auch wirtschaftlich nie von dieser abh¿ngig. Somit ist nicht ersichtlich, wieso er im Falle seiner R¿ckkehr diesen Kontakt suchen sollte.Eine den Beschwerdef¿hrer individuell und unmittelbar betreffende (drohende) Verfolgung durch seinen angeblich salafistischen Onkel konnte der Beschwerdef¿hrer ebenfalls nicht glaubhaft darlegen. Der Beschwerdef¿hrer hat lediglich in den Raum gestellt, dass sein Onkel im J¿nner 2011 damit gedroht habe, ihn umzubringen, falls er zum Christentum konvertieren sollte. Belege f¿r diese Drohung oder die salafistische Gesinnung des Onkels wurden nicht beigebracht. Der Beschwerdef¿hrer hat ¿berdies selbst erkl¿rt, vier Jahre lang in ¿gypten intensive Kontakte zu Christen gepflegt zu haben, ohne dass es in dieser Zeit zu einer Auseinandersetzung mit dem Onkel oder gar zu einem physischen ¿bergriff durch diesen oder in dessen Auftrag gekommen w¿re. Insgesamt gibt es damit keinen schl¿ssigen Anhaltspunkt, dass der Onkel hinsichtlich seiner religi¿sen Ansichten derart radikal w¿re, dass er einen Mord an einem Verwandten wegen dessen Konversion begehen w¿rde. F¿r einen derart gewaltbereiten Salafisten, wie ihn der Beschwerdef¿hrer darstellt, w¿ren auch die geschilderten intensiven und freundschaftlichen Beziehungen eines nahen Verwandten zu Christen in den Jahren 2004 bis 2008 nicht akzeptabel gewesen. Im ¿brigen ist auch nicht nachvollziehbar, wieso der in römisch 40 lebende Onkel ¿berhaupt Kenntnis von der R¿ckkehr des Beschwerdef¿hrers nach Kairo oder römisch 40 (dort besitzt er in Form zahlreicher Freunde seine intensivsten sozialen Bindungen in ¿gypten) erlangen sollte. Der Beschwerdef¿hrer hat den Kontakt zu seiner Familie nach eigenen Angaben bereits im Alter von 18 Jahren weitgehend abgebrochen und war ab Eintritt der Vollj¿hrigkeit auch wirtschaftlich nie von dieser abh¿ngig. Somit ist nicht ersichtlich, wieso er im Falle seiner R¿ckkehr diesen Kontakt suchen sollte.

Die Feststellungen zur zuk¿nftig erwartbaren (existenziellen) Situation des Beschwerdef¿hrers im Falle einer R¿ckkehr ergeben sich aus den obigen Berichten und den diesen nicht entgegenstehenden glaubhaften Angaben des Beschwerdef¿hrers im Verfahren. Der Beschwerdef¿hrer hat selbst erkl¿rt, seine Existenz in ¿gypten durch verschiedene Besch¿ftigungsverh¿ltnisse von der Vollj¿hrigkeit bis zum Verlassen des Herkunftsstaates gesichert zu haben und es ist davon auszugehen, dass er dies im Falle einer R¿ckkehr neuerlich tun, zumindest aber seine Existenz durch Gelegenheitsarbeiten sichern k¿nnte. Zudem ist von einer Unterst¿tzung seiner zahlreichen Bekannten und Freunde in XXXX (wo er in dieser Zeit gelebt hat) auszugehen. Eine finanzielle Abh¿ngigkeit von seiner Familie bestand in dieser Zeit nicht.Die Feststellungen zur zuk¿nftig erwartbaren (existenziellen) Situation des Beschwerdef¿hrers im Falle einer R¿ckkehr ergeben sich aus den obigen Berichten und den diesen nicht entgegenstehenden glaubhaften Angaben des Beschwerdef¿hrers im Verfahren. Der Beschwerdef¿hrer hat selbst erkl¿rt, seine Existenz in ¿gypten durch verschiedene Besch¿ftigungsverh¿ltnisse von der Vollj¿hrigkeit bis zum Verlassen des Herkunftsstaates gesichert zu haben und es ist davon auszugehen, dass er dies im Falle einer R¿ckkehr neuerlich tun, zumindest aber seine Existenz durch Gelegenheitsarbeiten sichern k¿nnte. Zudem ist von einer Unterst¿tzung seiner zahlreichen Bekannten und Freunde in römisch 40 (wo er in dieser Zeit gelebt hat) auszugehen. Eine finanzielle Abh¿ngigkeit von seiner Familie bestand in dieser Zeit nicht.

Der Beschwerdef¿hrer hat in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ausdr¿cklich erkl¿rt, grunds¿tzlich gesund und arbeitsf¿hig zu sein. Es gibt keinen Hinweis auf (schwerwiegende) gesundheitliche Probleme. Zudem hat der Beschwerdef¿hrer glaubhaft erkl¿rt, seinen Lebensunterhalt bis zur Ausreise nach Russland durch legale Arbeit selbst gesichert zu haben und in Russland Schwarzarbeit verrichtet zu haben. Dass der Beschwerdef¿hrer Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt bzw. strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme im Grundversorgungssystem und im Strafregister. Die am 25.11.2013 vorgelegte "Besch¿ftigungszusage" ist eine formlose, handschriftliche Notiz einer Privatperson auf einem Notizblock, die weder eine vollst¿ndige Betriebsadresse noch einen Firmenstempel (und auch keine Angaben zum Umfang der Besch¿ftigung und zum Entgelt) enth¿lt. Sie erf¿llt daher nicht die Kriterien einer (auch nur unverbindlichen) Einstellungszusage oder gar eines Vorvertrages, weshalb daraus keinerlei Hinweis auf eine eventuelle zuk¿nftige Selbsterhaltungsf¿higkeit in ¿sterreich abgeleitet werden kann.

Dass der Beschwerdef¿hrer mit der Lebensgef¿hrtin (und dem gemeinsamen Kind) seit J¿nner 2013 im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich aus der Einsichtnahme im Zentralen Melderegister.

2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage in ¿gypten sowie zur Situation von Christen und Konvertiten st¿tzen sich auf objektives, im Rahmen eines schriftlichen Parteiengeh¿rs vom 05.11.2013 in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, dem vom Beschwerdef¿hrer nicht substanziell entgegen getreten worden ist.

Der Beschwerdef¿hrer hat in seiner diesbez¿glichen Stellungnahme lediglich zwei Presseberichte ¿ber religi¿s motivierte Anschl¿ge auf Christen in ¿gypten vorgelegt, wobei in einem der Berichte eine allgemeine Verfolgung von Christen vom h¿chsten koptisch-katholischen W¿rdentr¿ger des Landes ausdr¿cklich verneint wird. Dass und in welchen Punkten diese den ¿bermittelten Berichten entgegenstehen, wurde vom Beschwerdef¿hrer im ¿brigen nicht konkretisiert. Eine allgemeine schwerwiegende Gef¿hrdung von Christen und Konvertiten ist aus diesen Berichten nicht ersichtlich, wobei sich die Wahrscheinlichkeit von Anschl¿gen regional sehr unterschiedlich darstellt. Zudem gibt es keinen Hinweis auf einen Bezug der vorgelegten Artikel zur Person des Beschwerdef¿hrers oder zu seiner Familie.

3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuf¿hren:

3.1. Gem¿¿ ¿ 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter ¿ber Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gem¿¿ ¿ 61 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter ¿ber Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gem¿¿ ¿¿ 73, 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu f¿hren.3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gem¿¿ ¿¿ 73, 75 Absatz eins, AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu f¿hren.

3.3. Gem¿¿ ¿ 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3. Gem¿¿ ¿ 23 Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gem¿¿ ¿ 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begr¿ndung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbeh¿rde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzu¿ndern.Gem¿¿ ¿ 66 Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begr¿ndung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbeh¿rde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzu¿ndern.

3.4. Gem¿¿ ¿ 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in ¿sterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zust¿ndigkeit eines anderen Staates zur¿ckzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Fl¿chtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gem¿¿ ¿ 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgr¿nde), oder auf Aktivit¿ten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden ¿berzeugung sind (subjektive Nachfluchtgr¿nde). Gem¿¿ ¿ 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (¿ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (¿ 6).3.4. Gem¿¿ ¿ 3 Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in ¿sterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zust¿ndigkeit eines anderen Staates zur¿ckzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Fl¿chtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gem¿¿ ¿ 3 Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgr¿nde), oder auf Aktivit¿ten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden ¿berzeugung sind (subjektive Nachfluchtgr¿nde). Gem¿¿ ¿ 3 Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (¿ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (¿ 6).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention ¿ber die Rechtsstellung der Fl¿chtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls ¿ber die Rechtsstellung der Fl¿chtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Fl¿chtling, wer sich aus wohlbegr¿ndeter Furcht, aus Gr¿nden der Rasse, Religion, Nationalit¿t, Zugeh¿rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, au¿erhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention ¿ber die Rechtsstellung der Fl¿chtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls ¿ber die Rechtsstellung der Fl¿chtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Fl¿chtling, wer sich aus wohlbegr¿ndeter Furcht, aus Gr¿nden der Rasse, Religion, Nationalit¿t, Zugeh¿rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, au¿erhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Fl¿chtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegr¿ndete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegr¿ndet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Ber¿cksichtigung der Verh¿ltnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tats¿chlich f¿rchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgr¿nden) f¿rchten w¿rde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensit¿t in die zu sch¿tzende pers¿nliche Sph¿re des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensit¿t liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der R¿ckkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begr¿nden. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer ma¿geblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte M¿glichkeit einer Verfolgung gen¿gt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). F¿r eine "wohlbegr¿ndete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu bef¿rchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, k¿nnen im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz f¿r eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gr¿nde haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache daf¿r sein, dass sich der Asylwerber au¿erhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gew¿hnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gr¿nden zu bef¿rchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht f¿r den Asylwerber die M¿glichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu bef¿rchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inl¿ndische Fluchtalternative vor, welche die Asylgew¿hrung ausschlie¿t (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inl¿ndischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalk¿l setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage ger¿t, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein k¿nnen, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Fl¿chtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegr¿ndete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegr¿ndet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Ber¿cksichtigung der Verh¿ltnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tats¿chlich f¿rchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgr¿nden) f¿rchten w¿rde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensit¿t in die zu sch¿tzende pers¿nliche Sph¿re des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensit¿t liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der R¿ckkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begr¿nden. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer ma¿geblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte M¿glichkeit einer Verfolgung gen¿gt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). F¿r eine "wohlbegr¿ndete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu bef¿rchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, k¿nnen im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz f¿r eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gr¿nde haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache daf¿r sein, dass sich der Asylwerber au¿erhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gew¿hnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gr¿nden zu bef¿rchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht f¿r den Asylwerber die M¿glichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu bef¿rchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inl¿ndische Fluchtalternative vor, welche die Asylgew¿hrung ausschlie¿t vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inl¿ndischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalk¿l setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage ger¿t, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein k¿nnen, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdef¿hrer in seinem Heimatland Verfolgung aufgrund seiner Konversion zum Christentum droht. Die vorgebrachte drohende Verfolgung durch radikale islamistische Gruppierungen und/oder einen (salafistischen) Onkel erwies sich als weder glaubw¿rdig noch asylrelevant. Eine fehlende Schutzf¿higkeit oder Schutzwilligkeit gegen¿ber derartigen ¿bergriffen konnte nicht glaubhaft dargelegt werden, zumal das gegenw¿rtige Regime ¿gyptens den islamistischen Pr¿sidenten Morsi entmachtet hat und generell gegen islamistische Gruppierungen vorgeht.

Zur Abweisung des Asylantrages sei erw¿hnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Fl¿chtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gr¿nden der Fl¿chtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen ¿ber die Versorgungslage im Herkunftsstaat, der Arbeitsf¿higkeit des Beschwerdef¿hrers sowie seiner Ausbildung, Berufst¿tigkeit und der Unterst¿tzung durch Freunde und Bekannte) nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang ist auch nicht ersichtlich. ¿berdies gibt es keinen stichhaltigen Hinweis auf substanzielle wirtschaftliche Probleme des Beschwerdef¿hrers in den Jahren vor seiner Ausreise. Vielmehr wurde vom Beschwerdef¿hrer ausdr¿cklich angegeben, dass er vor seiner Ausreise berufst¿tig und keiner Notlage ausgesetzt gewesen sei.

3.5. Gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in ¿sterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten w¿rde oder f¿r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen w¿rde. Gem¿¿ ¿ 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Antr¿ge auf internationalen Schutz bez¿glich der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (¿ 11) offen steht.3.5. Gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in ¿sterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten w¿rde oder f¿r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen w¿rde. Gem¿¿ ¿ 8 Absatz 3, AsylG 2005 sind Antr¿ge auf internationalen Schutz bez¿glich der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (¿ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegr¿ndete Gefahr ("a sufficiantly real risk") m¿glicher Konsequenzen f¿r den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es m¿ssen stichhaltige Gr¿nde f¿r die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt w¿re und es m¿ssen konkrete Anhaltspunkte daf¿r vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein w¿rde. Die blo¿e M¿glichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden k¿nnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegr¿ndete Gefahr ("a sufficiantly real risk") m¿glicher Konsequenzen f¿r den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es m¿ssen stichhaltige Gr¿nde f¿r die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt w¿re und es m¿ssen konkrete Anhaltspunkte daf¿r vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein w¿rde. Die blo¿e M¿glichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden k¿nnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tats¿chlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung ¿ber einen Antrag auf internationalen Schutz zu pr¿fen. Gem¿¿ der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tats¿chlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem f¿r die Zul¿ssigkeit aufenthaltsbeendender Ma¿nahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst g¿ltigen Ma¿stab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die pers¿nliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tats¿chlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung ¿ber einen Antrag auf internationalen Schutz zu pr¿fen. Gem¿¿ der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tats¿chlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem f¿r die Zul¿ssigkeit aufenthaltsbeendender Ma¿nahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst g¿ltigen Ma¿stab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die pers¿nliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Dem Vorbringen des Beschwerdef¿hrers sind keine Anhaltspunkte daf¿r zu entnehmen, dass er Gefahr liefe, im Falle einer Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung in seine Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; es wurde auch nicht dargelegt, dass er von der Todesstrafe bedroht w¿re.

Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdef¿hrers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verh¿ltnisse im Herkunftsstaat f¿hrt nicht dazu, dass eine allf¿llige Abschiebung den Beschwerdef¿hrer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen w¿rde. Der Beschwerdef¿hrer ist ein 27-j¿hriger Mann, der im Falle einer R¿ckkehr nach ¿gypten zumindest vor¿bergehend eine Unterkunft bei Freunden in XXXX(oder in einer kirchlichen Einrichtung) finden w¿rde. Damit w¿re er aufgrund der nach den Feststellungen ¿ber die Situation in ¿gypten gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln und der Unterst¿tzung durch seine im Heimatland lebenden Freunde jedenfalls in der Lage, seine Grundbed¿rfnisse zu decken. ¿berdies ist der Beschwerdef¿hrer grunds¿tzlich gesund und arbeitsf¿hig, weshalb es ihm m¿glich sein wird, seine Existenz in ¿gypten erneut durch verschiedene T¿tigkeiten (oder notfalls auch durch Gelegenheitsarbeiten) eigenst¿ndig zu sichern, wie er dies nach eigenen Angaben auch vor seiner Ausreise aus ¿gypten bereits vier Jahre lang getan hat.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdef¿hrers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verh¿ltnisse im Herkunftsstaat f¿hrt nicht dazu, dass eine allf¿llige Abschiebung den Beschwerdef¿hrer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen w¿rde. Der Beschwerdef¿hrer ist ein 27-j¿hriger Mann, der im Falle einer R¿ckkehr nach ¿gypten zumindest vor¿bergehend eine Unterkunft bei Freunden in XXXX(oder in einer kirchlichen Einrichtung) finden w¿rde. Damit w¿re er aufgrund der nach den Feststellungen ¿ber die Situation in ¿gypten gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln und der Unterst¿tzung durch seine im Heimatland lebenden Freunde jedenfalls in der Lage, seine Grundbed¿rfnisse zu decken. ¿berdies ist der Beschwerdef¿hrer grunds¿tzlich gesund und arbeitsf¿hig, weshalb es ihm m¿glich sein wird, seine Existenz in ¿gypten erneut durch verschiedene T¿tigkeiten (oder notfalls auch durch Gelegenheitsarbeiten) eigenst¿ndig zu sichern, wie er dies nach eigenen Angaben auch vor seiner Ausreise aus ¿gypten bereits vier Jahre lang getan hat.

Durch die M¿glichkeit, Unterkunft bei Freunden und Bekannten zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation keinesfalls als schlechter gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zwar als prek¿r, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch ertr¿glich beurteilte Situation der Unterbringung einer f¿nfk¿pfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Gr¿¿e von 9 Quadratmetern.Durch die M¿glichkeit, Unterkunft bei Freunden und Bekannten zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation keinesfalls als schlechter gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zwar als prek¿r, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch ertr¿glich beurteilte Situation der Unterbringung einer f¿nfk¿pfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Gr¿¿e von 9 Quadratmetern.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine R¿ckkehr des Beschwerdef¿hrers f¿r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich br¿chte.

3.6. Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.6. Gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzul¿ssig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gest¿tztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen w¿rde.Gem¿¿ ¿ 10 Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzul¿ssig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gest¿tztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen w¿rde.

F¿r die Frage, ob eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gem¿¿ ¿ 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu ber¿cksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tats¿chliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzw¿rdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verst¿¿e gegen die ¿ffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den Beh¿rden zurechenbaren ¿berlangen Verz¿gerungen begr¿ndet ist. W¿rde die Durchf¿hrung der Ausweisung aus Gr¿nden, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gem¿¿ ¿ 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchf¿hrung f¿r die notwendige Zeit aufzuschieben.F¿r die Frage, ob eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gem¿¿ ¿ 10 Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu ber¿cksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tats¿chliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzw¿rdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verst¿¿e gegen die ¿ffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den Beh¿rden zurechenbaren ¿berlangen Verz¿gerungen begr¿ndet ist. W¿rde die Durchf¿hrung der Ausweisung aus Gr¿nden, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gem¿¿ ¿ 10 Absatz 3, AsylG 2005 die Durchf¿hrung f¿r die notwendige Zeit aufzuschieben.

Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabw¿gung im Ergebnis m¿ngelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zun¿chst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdef¿hrer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begr¿ndet erwiesen hat (vgl. mit ¿hnlichen ¿berlegungen zu Ausweisungen nach ¿ 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabw¿gung im Ergebnis m¿ngelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zun¿chst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdef¿hrer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begr¿ndet erwiesen hat vergleiche mit ¿hnlichen ¿berlegungen zu Ausweisungen nach ¿ 33 Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;

31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;

26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderj¿hrigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensit¿t aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europ¿ische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens sch¿tzt die Verfassung? ¿JZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Stra¿burger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu sch¿tzende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Gro¿eltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensit¿t vorliegt (vgl. Baumgartner, ¿JZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensit¿t wurde von der Kommission auch f¿r die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderj¿hrigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensit¿t aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europ¿ische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens sch¿tzt die Verfassung? ¿JZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Stra¿burger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu sch¿tzende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Gro¿eltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensit¿t vorliegt vergleiche Baumgartner, ¿JZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensit¿t wurde von der Kommission auch f¿r die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach st¿ndiger Rechtssprechung der Gerichtsh¿fe ¿ffentlichen Rechts kommt dem ¿ffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der ¿ffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein ¿ffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine ¿ber die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher blo¿ auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach st¿ndiger Rechtssprechung der Gerichtsh¿fe ¿ffentlichen Rechts kommt dem ¿ffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der ¿ffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein ¿ffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine ¿ber die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher blo¿ auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Von einer famili¿ren Beziehung iSd Art. 8 EMRK ist bei einem verheirateten Paar auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. Unverheiratete Lebensgemeinschaften sind Ehepaaren gleichgestellt, soweit ein tats¿chlich bestehendes Familienleben vorliegt. De-facto-Beziehungen k¿nnen sich aus tats¿chlichen Anhaltspunkten ergeben, wie etwa gemeinsames Wohnen, Art und Dauer der Beziehung sowie Interesse und Bindung der Partner aneinander (vgl. Abdulaziz ua gg Vereinigtes K¿nigreich, EuGRZ 1985, 567; 22.6.2004, 78028/01, 78030/01, Pini ua gg Rum¿nien. Al-Nashif gg Bulgarien, ¿JZ 2003, 344. EGMR 23.4.1997, 75/1995/581/667, X, Y und Z gg Vereinigtes K¿nigreich, ¿JZ 1998, 271). Im gegenst¿ndlichen Fall hat der Beschwerdef¿hrer eine kroatische Lebensgef¿hrtin und lebt mit dieser und dem im XXXX geborenen gemeinsamen Sohn seit J¿nner 2013 im gemeinsamen Haushalt, weshalb unstrittig feststeht, dass der Beschwerdef¿hrer in ¿sterreich ein gemeinsames Familienleben mit seiner Lebensgef¿hrtin und dem gemeinsamen Sohn f¿hrt.Von einer famili¿ren Beziehung iSd Artikel 8, EMRK ist bei einem verheirateten Paar auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. Unverheiratete Lebensgemeinschaften sind Ehepaaren gleichgestellt, soweit ein tats¿chlich bestehendes Familienleben vorliegt. De-facto-Beziehungen k¿nnen sich aus tats¿chlichen Anhaltspunkten ergeben, wie etwa gemeinsames Wohnen, Art und Dauer der Beziehung sowie Interesse und Bindung der Partner aneinander vergleiche Abdulaziz ua gg Vereinigtes K¿nigreich, EuGRZ 1985, 567; 22.6.2004, 78028/01, 78030/01, Pini ua gg Rum¿nien. Al-Nashif gg Bulgarien, ¿JZ 2003, 344. EGMR 23.4.1997, 75/1995/581/667, römisch zehn, Y und Z gg Vereinigtes K¿nigreich, ¿JZ 1998, 271). Im gegenst¿ndlichen Fall hat der Beschwerdef¿hrer eine kroatische Lebensgef¿hrtin und lebt mit dieser und dem im römisch 40 geborenen gemeinsamen Sohn seit J¿nner 2013 im gemeinsamen Haushalt, weshalb unstrittig feststeht, dass der Beschwerdef¿hrer in ¿sterreich ein gemeinsames Familienleben mit seiner Lebensgef¿hrtin und dem gemeinsamen Sohn f¿hrt.

Folglich stellt die Ausweisung des Beschwerdef¿hrers einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gesch¿tzte Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdef¿hrers dar, weshalb zu kl¿ren ist, ob dieser zul¿ssig und verh¿ltnism¿¿ig ist.Folglich stellt die Ausweisung des Beschwerdef¿hrers einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gesch¿tzte Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdef¿hrers dar, weshalb zu kl¿ren ist, ob dieser zul¿ssig und verh¿ltnism¿¿ig ist.

Zun¿chst ist festzuhalten, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem der Beschwerdef¿hrer und seine Lebensgef¿hrtin sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, weil sich der Beschwerdef¿hrer nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz in ¿sterreich aufhalten durfte und das Bundesasylamt diesen bereits im April 2011 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdef¿hrers aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet nach ¿gypten f¿r zul¿ssig erkl¿rt hatte. Folglich konnte der Beschwerdef¿hrer nicht davon ausgehen, sich dauerhaft in ¿sterreich aufhalten zu k¿nnen. Dazu kommt, dass die Lebensgemeinschaft erst seit J¿nner 2013 besteht und die Lebensgef¿hrtin und der gemeinsame Sohn des Beschwerdef¿hrers von diesem wirtschaftlich nicht abh¿ngig sind bzw. nicht finanziell unterst¿tzt werden, da der Beschwerdef¿hrer in ¿sterreich keiner legalen Besch¿ftigung nachgeht. Dar¿ber hinaus h¿tte der Beschwerdef¿hrer auch die M¿glichkeit, im Falle der Ausweisung nach ¿gypten den Kontakt zu seiner Lebensgef¿hrtin und dem gemeinsamen Kind durch telefonische oder postalische Kontakte bzw. ¿ber das Internet aufrechtzuerhalten. ¿berdies steht es der Lebensgef¿hrtin des Beschwerdef¿hrers jedenfalls offen, den Beschwerdef¿hrer periodenweise in ¿gypten zu besuchen, zumal ¿gypten von ¿sterreich nicht derart weit entfernt ist, dass es die Distanz nicht zulassen w¿rde, den Kontakt auch von dort aus bzw. durch wiederkehrende Besuchsaufenthalte aufrechtzuerhalten (vgl. UseinovZun¿chst ist festzuhalten, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem der Beschwerdef¿hrer und seine Lebensgef¿hrtin sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, weil sich der Beschwerdef¿hrer nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz in ¿sterreich aufhalten durfte und das Bundesasylamt diesen bereits im April 2011 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdef¿hrers aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet nach ¿gypten f¿r zul¿ssig erkl¿rt hatte. Folglich konnte der Beschwerdef¿hrer nicht davon ausgehen, sich dauerhaft in ¿sterreich aufhalten zu k¿nnen. Dazu kommt, dass die Lebensgemeinschaft erst seit J¿nner 2013 besteht und die Lebensgef¿hrtin und der gemeinsame Sohn des Beschwerdef¿hrers von diesem wirtschaftlich nicht abh¿ngig sind bzw. nicht finanziell unterst¿tzt werden, da der Beschwerdef¿hrer in ¿sterreich keiner legalen Besch¿ftigung nachgeht. Dar¿ber hinaus h¿tte der Beschwerdef¿hrer auch die M¿glichkeit, im Falle der Ausweisung nach ¿gypten den Kontakt zu seiner Lebensgef¿hrtin und dem gemeinsamen Kind durch telefonische oder postalische Kontakte bzw. ¿ber das Internet aufrechtzuerhalten. ¿berdies steht es der Lebensgef¿hrtin des Beschwerdef¿hrers jedenfalls offen, den Beschwerdef¿hrer periodenweise in ¿gypten zu besuchen, zumal ¿gypten von ¿sterreich nicht derart weit entfernt ist, dass es die Distanz nicht zulassen w¿rde, den Kontakt auch von dort aus bzw. durch wiederkehrende Besuchsaufenthalte aufrechtzuerhalten vergleiche Useinov

v. Niederlande, EGMR 11.04.2006, Nr. 61.292/00, der einen mazedonischen Staatsangeh¿rigen betraf).

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdef¿hrers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im M¿rz 2011 ist als kurz zu bezeichnen, und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt seit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz blo¿ aufgrund der vorl¿ufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt ist und sich dieser Antrag letztlich als unbegr¿ndet erwiesen hat.

Im Falle einer blo¿ auf die Stellung eines Asylantrags gest¿tzten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allf¿lliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer blo¿ auf die Stellung eines Asylantrags gest¿tzten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allf¿lliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabw¿gung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt blo¿ aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtm¿¿igem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch w¿hrend eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdr¿cklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angef¿hrten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das ¿ffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls h¿her als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabw¿gung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt blo¿ aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtm¿¿igem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch w¿hrend eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdr¿cklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angef¿hrten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das ¿ffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls h¿her als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

In Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdef¿hrer den ¿berwiegenden Teil seines Lebens in ¿gypten verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort die Mutter des Beschwerdef¿hrers und weitere Verwandte sowie viele Freunde des Beschwerdef¿hrers leben. Bez¿glich des Beschwerdef¿hrers finden sich insgesamt keine schl¿ssigen Belege f¿r einen Grad der Integration in ¿sterreich, der einer Ausweisung unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach Art. 8 EMRK entgegenstehen w¿rde. Der Beschwerdef¿hrer geht in ¿sterreich keiner legalen Besch¿ftigung nach, sondern nimmt seit seiner Einreise Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Er spricht zwar zur Bew¿ltigung seines Alltages hinreichend Deutsch, hat aber sonst keinerlei Integrationsbestrebungen glaubhaft dargelegt. Die Schutzw¿rdigkeit des Privatlebens in ¿sterreich ist zudem aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdef¿hrer seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gest¿tzt hat, nur in geringem Ma¿e gegeben.In Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdef¿hrer den ¿berwiegenden Teil seines Lebens in ¿gypten verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort die Mutter des Beschwerdef¿hrers und weitere Verwandte sowie viele Freunde des Beschwerdef¿hrers leben. Bez¿glich des Beschwerdef¿hrers finden sich insgesamt keine schl¿ssigen Belege f¿r einen Grad der Integration in ¿sterreich, der einer Ausweisung unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach Artikel 8, EMRK entgegenstehen w¿rde. Der Beschwerdef¿hrer geht in ¿sterreich keiner legalen Besch¿ftigung nach, sondern nimmt seit seiner Einreise Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Er spricht zwar zur Bew¿ltigung seines Alltages hinreichend Deutsch, hat aber sonst keinerlei Integrationsbestrebungen glaubhaft dargelegt. Die Schutzw¿rdigkeit des Privatlebens in ¿sterreich ist zudem aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdef¿hrer seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gest¿tzt hat, nur in geringem Ma¿e gegeben.

Der Umstand, dass der Beschwerdef¿hrer nicht straff¿llig geworden ist, bewirkt keine relevante Verst¿rkung der pers¿nlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gr¿nde f¿r die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Ma¿nahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Der Beschwerdef¿hrer verliert die vorl¿ufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und er hat keine M¿glichkeit, eine Legalisierung ihres Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdef¿hrers an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar hinsichtlich der Achtung seines Familienlebens Gewicht haben, allerdings gegen¿ber dem ¿ffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der ¿ffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, insgesamt in den Hintergrund treten. Die Verf¿gung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverh¿ltnism¿¿ig, zumal f¿r den Beschwerdef¿hrer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel f¿r ¿sterreich zu bem¿hen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdef¿hrers wiegen demgem¿¿ schwerer als deren Auswirkungen auf seine Lebenssituation.

3.7. Gem¿¿ ¿ 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof ¿ 67d AVG mit der Ma¿gabe anzuwenden, dass eine m¿ndliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gekl¿rt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.7. Gem¿¿ ¿ 41 Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof ¿ 67d AVG mit der Ma¿gabe anzuwenden, dass eine m¿ndliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gekl¿rt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur au¿er Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als gekl¿rt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweisw¿rdigung in der Berufung substantiiert bek¿mpft wird oder der Berufungsbeh¿rde erg¿nzungsbed¿rftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbeh¿rde ihre Entscheidung auf zus¿tzliche Ermittlungsergebnisse st¿tzen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur au¿er Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als gekl¿rt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweisw¿rdigung in der Berufung substantiiert bek¿mpft wird oder der Berufungsbeh¿rde erg¿nzungsbed¿rftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbeh¿rde ihre Entscheidung auf zus¿tzliche Ermittlungsergebnisse st¿tzen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gem¿¿ dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchf¿hrung einer m¿ndlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der ma¿gebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gekl¿rt war. Was das Vorbringen des Beschwerdef¿hrers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allf¿lliger sonstiger Fluchtgr¿nde des Beschwerdef¿hrers.

Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation, die Sicherheitslage und Versorgungslage im Herkunftsstaat sowie die Situation der Christen und Konvertiten im Herkunftsstaat und zu seiner privaten und famili¿ren Situation dem Beschwerdef¿hrer gem. ¿ 45 AVG mit Verfahrensanordnung vom 05.11.2013 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmem¿glichkeit zur Wahrung des Parteiengeh¿rs vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459, sowie VfGH 10.12.2008, U 80/08-15, bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta etwa VfGH 29.9.2010, U 808/10).Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation, die Sicherheitslage und Versorgungslage im Herkunftsstaat sowie die Situation der Christen und Konvertiten im Herkunftsstaat und zu seiner privaten und famili¿ren Situation dem Beschwerdef¿hrer gem. ¿ 45 AVG mit Verfahrensanordnung vom 05.11.2013 zur Kenntnis gebracht (zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmem¿glichkeit zur Wahrung des Parteiengeh¿rs vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459, sowie VfGH 10.12.2008, U 80/08-15, bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta etwa VfGH 29.9.2010, U 808/10).

Der Beschwerdef¿hrer ist diesen aktuellen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat nicht substanziell entgegengetreten. Die vorgelegten Presseberichte - die keinen unmittelbaren (individuellen) Bezug zum Beschwerdef¿hrer aufweisen - stehen den vorgelegten Feststellungen nicht entgegen.

Es war daher spruchgem¿¿ zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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