Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts St. Pölten zu FN ***** eingetragenen S***** Steuerberatungs GmbH mit dem Sitz in N*****, vertreten durch Dr. Ernst Gramm, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31. Jänner 2010, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. Juni 2011, GZ 4 R 339/11v-16, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 15 Abs 1 FBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses den Antrag der Gesellschaft auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31. 1. 2010 zurückgewiesen hat.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 15 Abs 1 FBG iVm § 62 Abs 5 AußStrG kann, wenn das Rekursgericht die ordentliche Revision nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zugelassen hat, ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.Nach Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 5, AußStrG kann, wenn das Rekursgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zugelassen hat, ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.
Der Gegenstand der zweitinstanzlichen Entscheidung über die nach § 283 UGB verhängte Zwangsstrafe ist nicht rein vermögensrechtlicher Natur (6 Ob 207/08x = RIS-Justiz RS0004785 [T6, T7]; RS0008617 [T8, T9]; auch RS0038625). Auch die vorliegend bekämpfte verfahrensrechtliche Entscheidung ist als nicht rein vermögensrechtlicher Natur anzusehen, ist sie doch von entscheidendem Einfluss auf das Verfahren zur Verhängung einer Zwangsstrafe.Der Gegenstand der zweitinstanzlichen Entscheidung über die nach Paragraph 283, UGB verhängte Zwangsstrafe ist nicht rein vermögensrechtlicher Natur (6 Ob 207/08x = RIS-Justiz RS0004785 [T6, T7]; RS0008617 [T8, T9]; auch RS0038625). Auch die vorliegend bekämpfte verfahrensrechtliche Entscheidung ist als nicht rein vermögensrechtlicher Natur anzusehen, ist sie doch von entscheidendem Einfluss auf das Verfahren zur Verhängung einer Zwangsstrafe.
Die von der Rechtsmittelwerberin im Anlassfall erhobene Zulassungsvorstellung und der damit verbundene ordentliche Revisionsrekurs (§ 63 Abs 1 AußStrG) sind als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln.Die von der Rechtsmittelwerberin im Anlassfall erhobene Zulassungsvorstellung und der damit verbundene ordentliche Revisionsrekurs (Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG) sind als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln.
Eine für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses notwendige, iSd § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage vermag die Rechtsmittelwerberin nicht aufzuzeigen: Zutreffend und unbekämpft ist die Auffassung des Rekursgerichts, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 15 Abs 1 FBG iVm § 21 AußStrG die Versäumung einer prozessualen Frist (oder einer Tagsatzung) voraussetzt (RIS-Justiz RS0007134).Eine für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses notwendige, iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage vermag die Rechtsmittelwerberin nicht aufzuzeigen: Zutreffend und unbekämpft ist die Auffassung des Rekursgerichts, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 15, Absatz eins, FBG in Verbindung mit Paragraph 21, AußStrG die Versäumung einer prozessualen Frist (oder einer Tagsatzung) voraussetzt (RIS-Justiz RS0007134).
Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 282/08a, in der ausgesprochen wurde, dass die Offenlegung innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 277 UGB) bei Gericht einlangen muss, ist zu entnehmen, dass der erkennende Senat die Offenlegungsfrist als materiell-rechtliche Handlungsfrist qualifiziert (ebenso G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, Firmenbuchgesetz § 15 FBG Rz 231). Dies hat das Rekursgericht zutreffend ausgeführt.Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 282/08a, in der ausgesprochen wurde, dass die Offenlegung innerhalb der gesetzlichen Frist (Paragraph 277, UGB) bei Gericht einlangen muss, ist zu entnehmen, dass der erkennende Senat die Offenlegungsfrist als materiell-rechtliche Handlungsfrist qualifiziert (ebenso G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, Firmenbuchgesetz Paragraph 15, FBG Rz 231). Dies hat das Rekursgericht zutreffend ausgeführt.
Die Revisionsrekurswerberin meint, die Offenlegungsfrist sei eine prozessuale Frist. Dies sei daraus abzuleiten, dass trotz verstrichener Frist eine Zwangsstrafe nicht zu verhängen sei, wenn die Offenlegung vor einer Zwangsstrafverfügung erfolge (§ 283 Abs 2 UGB). Dem ist zu erwidern:Die Revisionsrekurswerberin meint, die Offenlegungsfrist sei eine prozessuale Frist. Dies sei daraus abzuleiten, dass trotz verstrichener Frist eine Zwangsstrafe nicht zu verhängen sei, wenn die Offenlegung vor einer Zwangsstrafverfügung erfolge (Paragraph 283, Absatz 2, UGB). Dem ist zu erwidern:
Eine prozessuale Frist ist nur eine solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst wird oder in einem Verfahren läuft (vgl VfGH Slg 9565). Da dies auf die Offenlegungsfristen des § 277 UGB nicht zutrifft, handelt es sich um materiell-rechtliche (Handlungs-)Fristen.Eine prozessuale Frist ist nur eine solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst wird oder in einem Verfahren läuft vergleiche VfGH Slg 9565). Da dies auf die Offenlegungsfristen des Paragraph 277, UGB nicht zutrifft, handelt es sich um materiell-rechtliche (Handlungs-)Fristen.
Schlagworte
Zivilverfahrensrecht,Gruppe: Handelsrecht,Gesellschaftsrecht,WertpapierrechtTextnummer
E98517European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00196.11H.0914.000Im RIS seit
12.10.2011Zuletzt aktualisiert am
30.01.2012