RS OGH 2021/7/27 7Ob653/78, 4Ob562/78, 3Ob673/78 (3Ob674/78, 3Ob675/78), 6Ob750/78, 6Ob756/78, 6Ob75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1978
beobachten
merken

Rechtssatz

Das dem Prozessrecht angehörende Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach einhelliger Lehre ein Rechtsbehelf gegen die Folgen prozessualer Rechtsversäumnisse; im Bereich des materiellen Rechts ist hingegen schon nach dem klaren Wortlaut des § 1450 ABGB jede Wiedereinsetzung ausgeschlossen.Das dem Prozessrecht angehörende Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach einhelliger Lehre ein Rechtsbehelf gegen die Folgen prozessualer Rechtsversäumnisse; im Bereich des materiellen Rechts ist hingegen schon nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 1450, ABGB jede Wiedereinsetzung ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0007134

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten