Norm
AußStrG §14 Abs2 B6Rechtssatz
§ 14 Abs 2 AußStrG (Beschwerdegegenstand unter 500,-- S) kommt bei Geldstrafen unter 500,-- S nicht in Frage, da Beschwerdegegenstand die Strafe als solche ist, welche nicht eine bloße Geldleistung ist.Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG (Beschwerdegegenstand unter 500,-- S) kommt bei Geldstrafen unter 500,-- S nicht in Frage, da Beschwerdegegenstand die Strafe als solche ist, welche nicht eine bloße Geldleistung ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0038625Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025