Norm
AußStrG §14 Abs2 B2Rechtssatz
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 AußStrG nach der Wertgrenze findet keine Anwendung, wenn Geldbußen bekämpft werden, die als angemessene Zwangsmittel im Sinne des § 19 Abs 1 AußStrG verhängt wurden.Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG nach der Wertgrenze findet keine Anwendung, wenn Geldbußen bekämpft werden, die als angemessene Zwangsmittel im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG verhängt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0008617Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.07.2020