TE OGH 2020/4/17 8Ob18/20k

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Veröffentlicht am 17.04.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr.

 Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann-Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj E*****, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Jänner 2020, GZ 44 R 416/19t-152, mit dem dem Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 16. August 2019, GZ 6 PS 124/14i-144, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Minderjährige ist der Sohn von H***** und V*****. Beide Elternteile habe jeweils die Übertragung der alleinigen Obsorge für den Minderjährigen beantragt.

Der Vater hat zuletzt mehrfach der Aufforderung, mit dem Minderjährigen zur Befundaufnahme zu der vom Gericht bestellten Sachverständigen zu kommen, nicht Folge geleistet.

Das Erstgericht verhängte daraufhin über den Vater eine Geldstrafe von 300 EUR.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters gegen diesen Beschluss nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters, der nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt ist.

1. Bei Beschlüssen, mit denen über einen Verfahrensbeteiligten eine Geldstrafe nach § 79 AußStrG verhängt wird, ist der Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (Konformatbeschlüsse) nicht anzuwenden (RIS-Justiz RS0124331 [T1]).

2. Gegenstand einer Geldstrafenverhängung ist nicht nur der Geldwert des Strafbetrags, sondern auch die Bestrafung als solche (vgl RS0008617). Damit handelt es sich bei einer Geldstrafe um einen Gegenstand, der im Sinn des § 62 Abs 3 und 4 AußStrG nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (vgl auch RS0109789 [T16]). Ein Revisionsrekurs in dieser Angelegenheit ist daher wertunabhängig nach Maßgabe des § 62 Abs 1 AußStrG zu behandeln.

Der Rekurs des Vaters ist daher nicht absolut unzulässig.

3. Nach § 6 AußStrG muss die Partei im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten sein. Da der Revisionsrekurs vom Vater selbst eingebracht wurde, ist der Akt dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zur Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder Notar zurückzustellen. Auf den vom Vater bereits gestellten Verfahrenshilfeantrag wird hingewiesen.

Textnummer

E128334

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00018.20K.0417.000

Im RIS seit

18.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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