Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** W*****, vertreten durch Dr. Martin Salcher und Mag. Richard Salzburger, Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die beklagte Partei B*****gesellschaft m.b.H., *****,vertreten durch Dr. Othmar Knödl und Mag. Manfred Soder, Rechtsanwälte in Rattenberg, wegen 64.364,21 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. September 2011, GZ 4 R 19/11t-37, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens liegt nicht vor:
Auch wenn das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung angeordnet hat, gilt im Unterschied zur Beweisergänzung das Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0041969; RS0041961), wobei selbst auf ein im Sinn des § 482 Abs 2 ZPO zulässiges neues Vorbringen nur dann Rücksicht genommen werden kann, wenn es in der Berufungsschrift bzw in der Berufungsbeantwortung enthalten ist (RIS-Justiz RS0041992).Auch wenn das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung angeordnet hat, gilt im Unterschied zur Beweisergänzung das Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0041969; RS0041961), wobei selbst auf ein im Sinn des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO zulässiges neues Vorbringen nur dann Rücksicht genommen werden kann, wenn es in der Berufungsschrift bzw in der Berufungsbeantwortung enthalten ist (RIS-Justiz RS0041992).
Die Revisionswerberin erblickt eine Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens darin, dass das Berufungsgericht die mit Schriftsatz vom (richtig:) 27. 6. 2011 vorgelegten Urkunden nicht zugelassen bzw zurückgewiesen habe. Entgegen ihrer Meinung hat das Berufungsgericht keine Beweisergänzung, sondern eine Beweiswiederholung beschlossen und durchgeführt, für das das Neuerungsverbot gilt. Eine Beweisergänzung käme nämlich nur zu solchen Beweisthemen in Betracht, zu denen aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht des Erstgerichts entscheidungserhebliche Feststellungen fehlen (vgl RIS-Justiz RS0124591).Die Revisionswerberin erblickt eine Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens darin, dass das Berufungsgericht die mit Schriftsatz vom (richtig:) 27. 6. 2011 vorgelegten Urkunden nicht zugelassen bzw zurückgewiesen habe. Entgegen ihrer Meinung hat das Berufungsgericht keine Beweisergänzung, sondern eine Beweiswiederholung beschlossen und durchgeführt, für das das Neuerungsverbot gilt. Eine Beweisergänzung käme nämlich nur zu solchen Beweisthemen in Betracht, zu denen aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht des Erstgerichts entscheidungserhebliche Feststellungen fehlen vergleiche RIS-Justiz RS0124591).
Die Behauptung, die Klägerin hätte bei richtiger Auskunft über die steuerliche Belastung ihre Geschäftsanteile nicht verkauft, ist eine im Revisionsverfahren unbeachtliche Neuerung. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang auf ihre Angaben in der neuerlichen Vernehmung als Partei vor dem Berufungsgericht stützt, ist ihr zu erwidern, dass nach ständiger Rechtsprechung fehlendes Parteienvorbringen nicht durch Angaben im Rahmen der Parteienvernehmung ersetzt werden kann (RIS-Justiz RS0038037).
Textnummer
E99170European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00237.11P.1124.000Im RIS seit
12.12.2011Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011