RS OGH 2011/11/24 17Ob42/08p, 17Ob43/08k, 6Ob237/11p

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Veröffentlicht am 24.02.2009
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Norm

ZPO §503 Z2 C2a
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Trifft das Rekursgericht eine Negativfeststellung, weil es die Feststellungen des Erstgerichts zu Unrecht als ergänzungsbedürftig ansieht, dann liegt ein - eine unrichtige rechtliche Beurteilung bewirkender - Verfahrensfehler vor, der dadurch zu beheben ist, dass die Negativfeststellung unbeachtet zu bleiben hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124591

Im RIS seit

26.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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