RS OGH 2011/11/24 7Ob154/72, 2Ob228/73, 6Ob591/87, 7Ob570/90, 4Ob1508/91, 8Ob108/03w, 9ObA12/04m, 7O

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Veröffentlicht am 30.08.1972
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Norm

ZPO §482 Abs2 A
ZPO §482 Abs2 B1
  1. ZPO § 482 heute
  2. ZPO § 482 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 482 heute
  2. ZPO § 482 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Selbst auf ein im Sinne des § 482 Abs 2 ZPO zulässiges Neuvorbringen kann nur dann Rücksicht genommen werden, wenn es in der Berufungsschrift beziehungsweise der Berufungsmitteilung enthalten ist. Dies gilt auch für den Fall der Beweiswiederholung; lediglich für den Fall der Beweisergänzung können jene Beweisanträge, deren Notwendigkeit sich erst auf Grund der Beweisergänzung ergibt, ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot zugelassen werden.Selbst auf ein im Sinne des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO zulässiges Neuvorbringen kann nur dann Rücksicht genommen werden, wenn es in der Berufungsschrift beziehungsweise der Berufungsmitteilung enthalten ist. Dies gilt auch für den Fall der Beweiswiederholung; lediglich für den Fall der Beweisergänzung können jene Beweisanträge, deren Notwendigkeit sich erst auf Grund der Beweisergänzung ergibt, ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot zugelassen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0041992

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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