TE OGH 2013/4/25 2Ob60/13g

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Veröffentlicht am 25.04.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch den Hofrat Dr. Veith, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Dr. Eleonore F*****, infolge Revisionsrekurses des bisherigen Sachwalters Frederic F*****, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Jänner 2013, GZ 45 R 494/12y-87, womit der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 16. August 2012, GZ 3 P 235/10g-66, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG ab:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ab:

Zwar steht den in § 284c Abs 1 ABGB bezeichneten „nächsten Angehörigen“, deren Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist (§ 284e Abs 2 ABGB), seit Inkrafttreten des Sachwalterschaftsrechtsänderungs-gesetzes 2006 mit 1. 7. 2007 zumindest ein Rechtsmittelrecht gemäß § 127 AußStrG nF zu. Diese Bestimmung ist Teil der Sonderbestimmungen betreffend das Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§§ 117 ff AußStrG). Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs sind diese Bestimmungen allerdings dann nicht anzuwenden, wenn das Verfahren nach rechtskräftig erfolgter Sachwalterbestellung nur den Wechsel der Person des Sachwalters zum Gegenstand hat. Maßgeblich sind in diesem Fall die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Außerstreitgesetzes (RIS-Justiz RS0120329; RS0006229; 2 Ob 208/08i mwN).Zwar steht den in Paragraph 284 c, Absatz eins, ABGB bezeichneten „nächsten Angehörigen“, deren Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist (Paragraph 284 e, Absatz 2, ABGB), seit Inkrafttreten des Sachwalterschaftsrechtsänderungs-gesetzes 2006 mit 1. 7. 2007 zumindest ein Rechtsmittelrecht gemäß Paragraph 127, AußStrG nF zu. Diese Bestimmung ist Teil der Sonderbestimmungen betreffend das Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Paragraphen 117, ff AußStrG). Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs sind diese Bestimmungen allerdings dann nicht anzuwenden, wenn das Verfahren nach rechtskräftig erfolgter Sachwalterbestellung nur den Wechsel der Person des Sachwalters zum Gegenstand hat. Maßgeblich sind in diesem Fall die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Außerstreitgesetzes (RIS-Justiz RS0120329; RS0006229; 2 Ob 208/08i mwN).

Danach steht gegen einen Beschluss, mit dem ein Wechsel in der Person des Sachwalters angeordnet wird, dem bisherigen Sachwalter kein Rechtsmittel zu. Es besteht kein gesetzlich verankertes Recht, in der Funktion des Sachwalters zu verbleiben (1 Ob 3/09m; RIS-Justiz RS0006229 [zuletzt T25 = 7 Ob 77/09p]; RS0007280).

Der Oberste Gerichtshof hat in 10 Ob 123/05v und 2 Ob 208/08i (nach Inkrafttreten des SWRÄG 2006) auch bereits ausgesprochen, dass den nahen Angehörigen (hier: Sohn) eines Betroffenen im Umbestellungsverfahren keine gesonderte Parteistellung zukommt (RIS-Justiz RS0124443).

Textnummer

E104370

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0020OB00060.13G.0425.000

Im RIS seit

30.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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