TE OGH 2013/5/15 3Ob83/13x

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Veröffentlicht am 15.05.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Mag. Johannes Sykora, Rechtsanwalt in Tulln, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Max Pichler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 6. Dezember 2012, GZ 7 R 139/12i-10, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Tulln vom 23. August 2012, GZ 3 C 3/12y-6, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Mag. Johannes Sykora, Rechtsanwalt in Tulln, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Max Pichler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 6. Dezember 2012, GZ 7 R 139/12i-10, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Tulln vom 23. August 2012, GZ 3 C 3/12y-6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Berufungsentscheidung wurde dem Vertreter der Klägerin im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) gemäß § 89d Abs 2 GOG am 26. Februar 2013 zugestellt. Dieser brachte am 21. März 2013 ebenfalls im ERV die vorliegende außerordentliche Revision ein, allerdings nicht an das Erstgericht adressiert (§ 505 Abs 1 ZPO), sondern an das Berufungsgericht als Folgeeingabe zu dessen Aktenzeichen. Von diesem wurde am 2. April 2013 die Übermittlung des Rechtsmittels an das Erstgericht verfügt, bei dem es entsprechend dem Eingangsvermerk am 3. April 2013 einlangte.Die Berufungsentscheidung wurde dem Vertreter der Klägerin im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) gemäß Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG am 26. Februar 2013 zugestellt. Dieser brachte am 21. März 2013 ebenfalls im ERV die vorliegende außerordentliche Revision ein, allerdings nicht an das Erstgericht adressiert (Paragraph 505, Absatz eins, ZPO), sondern an das Berufungsgericht als Folgeeingabe zu dessen Aktenzeichen. Von diesem wurde am 2. April 2013 die Übermittlung des Rechtsmittels an das Erstgericht verfügt, bei dem es entsprechend dem Eingangsvermerk am 3. April 2013 einlangte.

Die Anwendung des § 89 GOG hat zur Voraussetzung, dass die Anschrift der Postsendung an jenes Gericht lautet, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist, andernfalls entscheidet nur der Tag ihres Einlangens bei dem zuständigen Gericht (RIS-Justiz RS0041608; RS0041653). Die in den Gesetzesmaterialien zu § 89d GOG vorgesehene Funktion der Bundesrechenzentrum GmbH als „vorgelagerte Einlaufstelle des Gerichts“ ändert nichts daran, dass ein im Wege des ERV übermitteltes Schriftstück - unter Nichteinrechnung des Postenlaufs - nur dann als rechtzeitig eingebracht angesehen werden kann, wenn es durch Angabe des jeweils zutreffenden „Dienststellenkürzels“ an das richtige Gericht adressiert war. Wurde hingegen die Dienststellenkennzeichnung des Adressatgerichts anlässlich der Eingabe des Rechtsmittels unrichtig angegeben und langte der Schriftsatz deshalb beim falschen Gericht ein, das ihn (mit Zeitverzögerung) an das zuständige Gericht übermitteln musste, so ist die Eingabe nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn sie noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht einlangt (RIS-Justiz RS0124533). Nach diesen Grundsätzen war die vierwöchige Frist zur Erstattung der Revision (§ 505 Abs 2 ZPO) am 3. April 2013 schon abgelaufen.Die Anwendung des Paragraph 89, GOG hat zur Voraussetzung, dass die Anschrift der Postsendung an jenes Gericht lautet, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist, andernfalls entscheidet nur der Tag ihres Einlangens bei dem zuständigen Gericht (RIS-Justiz RS0041608; RS0041653). Die in den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 89 d, GOG vorgesehene Funktion der Bundesrechenzentrum GmbH als „vorgelagerte Einlaufstelle des Gerichts“ ändert nichts daran, dass ein im Wege des ERV übermitteltes Schriftstück - unter Nichteinrechnung des Postenlaufs - nur dann als rechtzeitig eingebracht angesehen werden kann, wenn es durch Angabe des jeweils zutreffenden „Dienststellenkürzels“ an das richtige Gericht adressiert war. Wurde hingegen die Dienststellenkennzeichnung des Adressatgerichts anlässlich der Eingabe des Rechtsmittels unrichtig angegeben und langte der Schriftsatz deshalb beim falschen Gericht ein, das ihn (mit Zeitverzögerung) an das zuständige Gericht übermitteln musste, so ist die Eingabe nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn sie noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht einlangt (RIS-Justiz RS0124533). Nach diesen Grundsätzen war die vierwöchige Frist zur Erstattung der Revision (Paragraph 505, Absatz 2, ZPO) am 3. April 2013 schon abgelaufen.

Schlagworte

Exekutionsrecht

Textnummer

E104090

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0030OB00083.13X.0515.000

Im RIS seit

29.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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